W211 1401775-1•BVwG W211 1401775-1
W211 1401775-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2014
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Volksgruppenzugehörigkeit,<br/>Zwangsrekrutierung
W211 1401775-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, der am 12.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
Bei seiner Erstbefragung am 14.01.2008 gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein, Somali zu sprechen und der Volksgruppe der Ashraf anzugehören. Geboren sei er am XXXX. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen.
Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2000 per Schiff von seiner Heimatstadt Mogadischu in den Jemen gefahren und von dort per PKW über Saudi-Arabien nach Syrien gelangt. Im Juni 2006 sei er per PKW weiter in die Türkei und im September 2006 per Boot nach Griechenland gereist. Am 05.01.2008 sei er schließlich mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er gehöre einer in Somalia verfolgten Minderheit an. Eines Tages habe seine Mutter mit einem Nachbarn, der einem großen Stamm angehöre, gestritten. Sie hätten seine Mutter töten wollen, den genauen Grund dafür kenne er jedoch nicht. Die Familie habe ihren Wohnbezirk verlassen müssen, und die Mutter habe entschieden, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle. Der Beschwerdeführer befürchte, im Fall einer Rückkehr getötet zu werden.
In Somalia würden noch seine Mutter, drei Schwestern sowie ein Bruder des Beschwerdeführers leben. Innerhalb der Europäischen Union habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen.
Am 30.01.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, unter Beteiligung eines Dolmetschers für Somali und eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter, niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Eltern hätten im Jahr 2000 beschlossen, Somalia zu verlassen. Er selbst sei mit einem Nachbarn mitgereist, die Eltern des Beschwerdeführers seien zu Hause geblieben. Vom Nachbarn habe er sich im Jahr 2002 im Jemen getrennt. Seine Eltern habe er seit dem Jahr 2000 nicht mehr gesehen.
Er habe keine Angehörigen innerhalb der Europäischen Union. Befragt, welche privaten Interessen er mit seinem Aufenthalt in Österreich verbinde, gab der Beschwerdeführer an, er wolle hier leben und etwas lernen.
Aufgefordert, alle Gründe für das Verlassen seiner Heimat zu nennen, gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der Minderheit der Ashraf an. Sie seien unbewaffnet. Im Heimatbezirk des Beschwerdeführers in Mogadischu seien sie für sämtliche Vorfälle, etwa Diebstähle oder Hausbeschädigungen, verantwortlich gemacht worden. Dem Beschwerdeführer sei einmal mit einem Metallgegenstand gegen die Stirn geschlagen worden. Er habe deshalb im Krankenhaus behandelt werden müssen. Kurz darauf, noch bevor die Verletzung ganz verheilt gewesen sei, sei er erneut geschlagen worden. Ihre Nachbarn hätten den Eltern des Beschwerdeführers daraufhin vorgeschlagen, den Bezirk zu verlassen. Die Eltern haben dann außerhalb von Mogadischu, in Afgooye, eine Hütte gebaut, in der der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Schließlich haben seine Eltern einen Schlepper organisiert. Der Beschwerdeführer sei dann mit einem Nachbarn mitgereist. Nach weiteren Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er auch mit Feuer gefoltert worden und dabei am rechten Ohr verletzt worden sei.
Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass es die Rebellen gewesen seien, die ihn geschlagen und mit Feuer gefoltert hätten. Die Geschwister und die Mutter des Beschwerdeführers seien ebenfalls geschlagen worden. Die Rebellen seien auch nach Afgooye gekommen.
Am 18.02.2008 wurde der Beschwerdeführer, im Auftrag des Bundesasylamtes, zum Zwecke der Altersfeststellung untersucht und in der Folge darauf aufbauend eine nervenärztliche Stellungnahme abgegeben. Der untersuchende Arzt kam zu dem Schluss, dass die Vollendung des 18. Lebensjahres vom Beschwerdeführer als nicht wahrscheinlich anzusehen sei. Aus der Stellungnahme ging unter anderem ebenfalls hervor, der Beschwerdeführer habe angegeben, er könne nachts nicht gut schlafen, er denke viel an seine Familie. Zu dieser habe er telefonischen Kontakt.
Am 07.05.2008 erteilte die Bezirkshauptmannschaft X. als regionale Organisationseinheit des Landes Y. als Jugendwohlfahrtsträger einer NGO die Vollmacht über die Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Am 15.05.2008 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somali sowie einer gesetzlichen Vertreterin, niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er im Wesentlichen an, seine Eltern würden noch in Somalia leben, den genauen Ort könne er jedoch nicht sagen. Befragt, warum er nicht mit seiner Mutter und seinen vier Geschwistern gemeinsam geflüchtet sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sie dafür nicht genügend Geld gehabt haben. Deshalb habe seine Mutter entschieden, dass er alleine flüchten solle, um sein Leben zu retten.
Der Beschwerdeführer gab weiters erneut an, zur Volksgruppe der Asharaf zu gehören. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr von den Mitgliedern der Abgaal getötet zu werden. Dies seien Milizen und Diebe, die wahl- und grundlos Menschen töten würden. Diese Angst habe er auch schon vor seiner Ausreise gehabt, da sie immer bewaffnet in den Bezirk des Beschwerdeführers gekommen seien. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers haben ebenfalls Angst gehabt. Diese Leute seien immer bewaffnet in die Häuser und Wohnungen gekommen und haben den Bewohnern alles weggenommen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei eines Tages von den Milizen geschlagen worden. Die Nachbarn haben ihr dann geholfen. Die Milizen haben auch das Haus demoliert und gedroht, die ganze Familie zu töten. Deshalb sei die Familie dann nach Afgooye übersiedelt.
In Afgooye seien ebenfalls Milizen gekommen, jedoch andere als in Mogadischu. Sie haben die Schwestern und die Mutters des Beschwerdeführers geschlagen und zu letzterer gesagt, dass sie den Beschwerdeführer mitnehmen wollen würden, um einen Kämpfer mehr zu haben. Deshalb habe die Mutter des Beschwerdeführers entschieden, dass er flüchten solle. Bei diesem Vorfall in Afgooye sei der Beschwerdeführer im Bereich des rechten Ohrs verbrannt und mit einem Gewehrkolben ins Gesicht geschlagen worden.
Befragt, unter welchen Umständen der Beschwerdeführer nach Somalia zurückkehren würde, gab dieser an, dass jeder wisse, wie die Lage in Somalia sei. Er sei ausgereist, weil dort Krieg herrsche. Zurückkehren würde er nur dann, wenn Frieden herrsche, das Zusammenleben in Ordnung sei und es Gesetze gebe.
Innerhalb der Europäischen Union habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen, noch zu sonst jemandem eine besondere Beziehung.
Schließlich wurden der gesetzlichen Vertreterin Länderfeststellungen zu Somalia übergeben.
Mit Schreiben vom 28.05.2008 nahm der Beschwerdeführer zu diesen Stellung. Dabei brachte er, unter Verweis auf Berichte verschiedener internationaler Quellen, im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es in Somalia regelmäßig zu schweren Kämpfen, Anschlägen und bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen komme. Neben der allgemeinen Sicherheitslage seien auch die allgemeine Menschenrechtssituation, die humanitäre Lage sowie die Versorgungslage sehr schlecht.
In Mogadischu würden ganze Stadtviertel aufgrund der Clan-Zugehörigkeit systematisch "entvölkert". Aus den Länderberichten des Bundesasylamtes ergebe sich zweifellos, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der ethnischen Gruppe der Asharaf zu einer kleinen Minderheit von 0,5 % gehöre. Die Sicherheitslage der Minderheiten werde mangels einer Zentralregierung, welche ihre Rechte schütze, als sehr negativ beschrieben. Die Minderheiten befänden sich in einer schlechten sozialen, politischen oder ökonomischen Situation und seien zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt. Sie würden als minderwertig angesehen und nicht über dieselben Rechte verfügen wie Angehörige der dominierenden Clans. Im Jahr 2007 sei Somalia zum gefährlichsten Land für Angehörige von Minderheiten geworden. Grund dafür seien die seit der Vertreibung der Islamisten wieder aufflammenden Clankonflikte. Clans würden Bezirke sowie Geschäfte kontrollieren und seien Schiedsrichter in den meisten Aspekten des somalischen Lebens. Die wichtigsten Positionen seien zwischen den vier Hauptclans aufgeteilt. Die Sicherheit von Personen in Mogadischu bzw. Somalia stehe in direktem Verhältnis zur Stärke des Clans, dem sie angehören würden. Fehlende Verwaltung und polizeiliche Strukturen würden Zivilisten und insbesondere Minderheiten der Willkür der Clanmilizen bzw. der dominierenden Clans überlassen.
Im Auftrag des Bundesasylamtes wurde der Beschwerdeführer am 24.07.2008 medizinisch untersucht und darauf aufbauend am 12.08.2008 ein unfallchirurgisches Gutachten erstellt. Daraus ergab sich, dass es "theoretisch möglich" sei, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 einen Schlag gegen den Schädel erlitten habe. Eine so ausgeprägte Verletzung, wie der Beschwerdeführer angebe, könne jedoch aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollzogen werden. Die vorhandene Narbe beim Beschwerdeführer sei sicher nicht durch einen Gewehrkolbenhieb vor etwa acht Jahren entstanden, eine Knochenverletzung habe nicht stattgefunden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Verbrennungsnarben könnten aus gutachterlicher Sicht ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Es handle sich um keine typischen Verbrennungsnarben, sondern um Narben, die durch stumpfe Gewalteinwirkung und zusätzliche schürfende Gewalt entstanden seien. Schließlich stellte der Gutachter fest, dass von einem Alter des Beschwerdeführers von rund 17 bis 19 Jahren auszugehen sei.
Am 10.09.2008 wurde der Beschwerdeführer ein drittes Mal vom Bundesasylamt, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somali sowie seiner gesetzlichen Vertretung, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt der unfallchirurgischen Stellungnahme an, er habe diese verstanden. Er könne nichts weiter dazu sagen.
Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer, soweit wesentlich, zusammengefasst erneut an, er sei in Somalia von Milizen misshandelt worden. Diese haben ihn rekrutieren wollen. Er gab auch erneut an, mit einem Gewehrkolben geschlagen und am Ohr verbrannt worden zu sein. Auf Vorhalt, dass dies dem Gutachten widerspreche, wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen. Hinsichtlich der Verbrennung seines Ohres habe es sich so zugetragen, dass ihm mit einem brennenden Ast gewaltvoll auf sein Ohr geschlagen worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 15.09.2009 erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben haben, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte.
Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Somalia, so zu den Entwicklungen der Jahre 2007 und 2008, zur Sicherheitslage, zu politischen Institutionen, oppositionellen Betätigungen, Clanstrukturen und Minderheiten, zur humanitären Situation, zur (auch medizinischen) Versorgungslage, zur Situation von Rückkehrern, zur Menschenrechtslage allgemein, zur Lage von Frauen und Homosexuellen sowie zur Situation in Somaliland und Puntland.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer beschränke sich in seinen niederschriftlichen Einvernahmen auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen. Konkrete oder detaillierte Angaben habe er, auch auf Nachfrage, nicht machen können. Weiters hätten sich gravierende Widersprüche bei seinen Angaben zu seiner Schulbildung, seiner Familie, seinem Geburtsdatum sowie seiner Einreise nach Österreich ergeben.
Nicht glaubhaft seien weiters die Angaben zu den behaupteten Folterspuren des Beschwerdeführers. Am 14.01.2008 habe er Misshandlungen mit keinem Wort erwähnt. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass solch einschneidende Erlebnisse bereits spontan bei der Erstbefragung angegeben worden wären. Es handle sich daher wohl um ein nachträglich gesteigertes Vorbringen. In der Einvernahme am 30.01.2008 habe der Beschwerdeführer schließlich von den Misshandlungen berichtet, jedoch ohne erkennbare Emotionen oder Unterstützung durch Gestik und auch sprachlich ruhig. Konkrete Angaben zu Zeit und Ort habe der Beschwerdeführer nicht machen können. Darüber hinaus habe er einmal angegeben in einem Krankenhaus behandelt worden zu sein, ein anderes Mal jedoch von einem Privatarzt bzw. einer Privatordination gesprochen. Sowohl der behauptete Schlag auf die Stirn als auch die behaupteten Verbrennungen am Ohr hätten aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollzogen werden können. Die - nach Vorhalt des Gutachtens wiederholten - Angaben des Beschwerdeführers zu diesen Verletzungen stünden diametral zum Gutachten. Diesem werde größere Glaubwürdigkeit beigemessen, da es eine verlässliche, aktuelle und unbedenkliche Quelle darstelle, deren Inhalt als schlüssig und widerspruchsfrei anzusehen sei.
Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die allgemeine Sicherheitslage in Somalia instabil sei.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde, soweit wesentlich, demzufolge geschlussfolgert, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine konkrete oder drohende Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen habe können. Aufgrund der instabilen Sicherheitslage sei jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unrichtige rechtliche Beurteilung, unzweckmäßige Ermessensausübung, unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie wesentliche Verfahrensmängel behauptet und beantragt wurde, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesasylamt habe es unterlassen, bei der Beurteilung des Fluchtvorbringens ausreichend auf das Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise, auf seine mangelnde Bildung sowie auf die strapaziösen Umstände, unter denen der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise gelebt habe, Rücksicht zu nehmen. Widersprüche und Lücken in dessen Vorbringen seien dadurch zu erklären.
Hinsichtlich der Aussage, dass der Beschwerdeführer einmal von einem Spital und ein anderes Mal von einer Privatordination gesprochen habe, wurde ausgeführt, dass in der somalischen Sprache beides mit "isbitaal" bezeichnet werde.
Zum Vorwurf des gesteigerten Fluchtvorbringens wurde vorgebracht, dass die Erstbefragung der Ermittlung der Identität und der Reiseroute diene und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe.
Das unfallchirurgische Gutachten habe zumindest bestätigt, dass jedenfalls Gewalt stattgefunden habe. Mit der (teilweisen) Durchführung der Altersbestimmung habe der Gutachter seinen Auftrag eindeutig überschritten. In das Gutachten würden auch unzulässige Unterstellungen einfließen. Überdies habe der Gutachter die Vertrauensperson des Beschwerdeführers von der Untersuchung ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer habe eine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashraf vorgebracht. Diese Verfolgung werde durch die im Bescheid wiedergegebenen Länderberichte bestätigt. Zusätzlich laufe der Beschwerdeführer Gefahr, als schutzloser Minderjähriger inhaftiert, gefoltert, missbraucht oder abermals zwangsrekrutiert zu werden. Die Rechte von Minderjährigen stünden nach § 21 ABGB sowie auf Grund der UN-Kinderrechtskonvention unter besonderem Schutz.
In der Folge reiste die Mutter des Beschwerdeführers ebenfalls nach Österreich und brachte für sich selbst einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit ergänzendem Schriftsatz vom 27.02.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das unfallchirurgische Gutachten sei nicht als verlässlich zu qualifizieren. Zum einen sei der betreffende Gutachter im Asylbereich umstritten und habe dieser bereits in der Vergangenheit nachweislich falsche Gutachten erstattet. Die Objektivität des Gutachters sei im vorliegenden Fall auch durch die Art und Weise der Untersuchung in Frage gestellt. So habe dieser in Überschreitung seines Auftrages ein Handwurzelröntgen zum Zwecke der Altersfeststellung durchgeführt. Darüber hinaus berücksichtige das Gutachten das Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der behaupteten Verfolgungshandlung nicht gebührend. Die Aussage, wonach durch Schläge mit Gewehrkolben zumeist "rechtwinkelige oder eckige" Narben entstünden, welche "alle Hautschichten" beträfen, sei schließlich nicht nachvollziehbar, gebe es doch verschiedene Arten von Gewehren und Kolben.
Zur vom Bundesasylamt festgestellten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wurde im ergänzenden Schriftsatz vorgebracht, dass sich die diesem vorgehaltenen unterschiedlichen Angaben nicht auf dessen Fluchtgründe bezögen und zum Teil durch die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers bestätigt worden seien. Soweit das Bundesasylamt die spätere Steigerung des Vorbringens der Erstbefragung moniert, verweist der Beschwerdeführer auf das Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung.
Schließlich zitiert der Beschwerdeführer einen ACCORD-Bericht, aus dem sich eine Verfolgung der Volksgruppe des Beschwerdeführers ergebe, sowie Erkenntnisse des Asylgerichtshofs, in dem eine solche Verfolgung bereits mehrfach festgestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer seit bereits 12 Jahre nicht mehr in Somalia gewesen sei und daher die maßgebliche Sozialisationsphase seines Lebens im Ausland verbracht habe, wäre dieser als Minderheitenangehöriger ohne persönliche Anbindungen an Somalia und Rückkehrer aus dem westlichen Ausland in besonderem Maße gefährdet.
Mit Schreiben vom 29.09.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2014 mit, dass es nicht an der Verhandlung teilnehmen werde.
Am 29.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. Befragt gab der Beschwerdeführer an wie folgt:
"R: Wann sind Sie aus Somalia ausgereist?
P: Im Jahr 2000 mit dem Nachbarn. Wir gingen in den Jemen.
...
R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
P: Im Bezirk von XXXX, in Mogadischu. Später habe ich in Afgooye gewohnt.
R: Wie lange waren Sie noch dort? Wie alt waren Sie damals?
P: 7 Jahre war ich damals. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wie lange ich in Afgooye war.
...
R: Erzählen Sie mir bitte ausführlich und mit Ihren eigenen Worten, warum Sie aus Somalia weggegangen sind.
P: Ich gehöre dem Stamm Ashraf an. Diese sind nicht bewaffnet und sie können sich nicht verteidigen. Meine Mutter, mein Bruder und ich haben im Bezirk XXXX gewohnt. Dort leben die Stämme Habr Gedir und Abgaal. Meine Mutter hatte immer wieder Probleme mit diesen Stämmen. Meine Mutter wurde mehrmals von ihnen bedroht. Anschließend hat meine Mutter Angst gehabt, dass wir von ihnen getötet werden. Sie hatte sich deswegen entschieden, dass wir das Gebiet verlassen müssen. Wir gingen nach Afgooye. Während wir dort waren, ist eine Gruppe, die aus 7 Personen besteht, zu meiner Mutter gekommen. Sie haben bei meiner Mutter gefragt, ob ich für die Gruppe kämpfen soll bzw. für sie arbeite. Meine Mutter hat das abgelehnt. Sie wollte nicht, dass ihr Sohn für sie kämpft. Einer dieser 7 Personen hat zu meiner Mutter gesagt, dass sie uns alle töten werden, wenn ich das nicht machen will. Meine Mutter hat die Gruppe um Bedenkzeit gebeten. Die Mutter ist zu einem Freund meines Vaters gegangen, der zuerst in XXXX und dann in Afgooye gewohnt hat. Der Freund meines Vaters nahm mich mit. Er brachte mich nach Jemen. Er hieß X.Y.. Z. war sein Spitzname. Als wir im Jemen angekommen sind, hat er meine Mutter angerufen und gesagt, dass wir gut im Jemen angekommen sind. Meine Mutter hat den Nachbarn gesagt, er soll auf mich aufpassen, während ich bei ihm bin.
R: Wer war diese Gruppe, die Sie in Afgooye zum Arbeiten mitnehmen wollte?
P: Ich weiß es nicht. Sie waren bewaffnet. Ihren Stamm kenne ich nicht.
R: Gab es da schon Geschwister?
P: Das weiß ich nicht. Seit ich auf der Welt bin, habe ich diese nicht gesehen.
R: Ihre Mutter ist warum in Afgooye geblieben?
P: Aus finanziellen Gründen. Die Gruppe wollte mich und nicht meine Mutter.
R: Sie sind Ashraf?
P: Ja.
R: Wissen Sie, zu welchen Ashraf Sie gehören?
P: Zu den XXXX. Unterclan XXXX.
R: Die Ashraf schließen sich oft einem großen Clan an und werden von diesem auch beschützt. War das im Fall Ihrer Familie so?
P: Nein.
R: Soweit Sie sich erinnern können, war das auch nicht in Mogadischu so?
P: Nein.
R: Soweit Sie wissen, hat Ihre Familie unter den Ashraf gelebt? War das ein Bezirk der Ashraf?
P: XXXX, war ein gemischter Bezirk. Es gab keinen Stamm, der einem half. Es leben dort verschiedene Clans. Hauptsächlich haben dort Habr Gedir und Abgaal gewohnt.
R: Gibt es ein Charakteristikum, das die Ashraf auszeichnet?
P: Die Ashraf sind heller als die anderen. Die XXXX sind wiederum dunkler. Sie haben einen eigenen Dialekt. Sie frühstücken nicht. Sie trinken nur Kaffee. Es ist koffeinfreier Kaffee.
R: Die Ashraf haben eine ganz besondere Stellung in der Gesellschaft in Somalia. Haben Sie eine Idee, aus welchem Grund das so sein kann?
P: Die Ashraf sind ursprünglich aus dem Jemen, aus arabischen Ländern. Die Mutter von Ashraf ist auch die Tochter des Propheten Mohammed. Die Ashraf arbeiten meistens in einer Schneiderei. Sie arbeiten mit Gold. Sie stellen Süßigkeiten her.
R: Die Ashraf haben eine besondere spirituelle Stellung in der somalischen Gesellschaft, als Hüter der Religion bis zu einem gewissen Grad. Haben Sie das auch schon einmal gehört?
P: Das war früher so. Seit dem Bürgerkrieg ist das nicht mehr so.
R: Können Sie sich erinnern, welche Nachteile Sie in Somalia hatten, weil Sie Ashraf sind?
P: Ich konnte nicht mit anderen Kindern in die Schule gehen. Ich konnte nicht mit ihnen spielen. Andere Kinder haben mir weggenommen, was sie wollten. Wenn ich mich geweigert habe, haben sie mich geschlagen.
R: Soweit Sie wissen, war der Grund, warum Sie damals mit dem Nachbarn weggeschickt wurden, eine Bedrohung durch bewaffnete Milizen in Mogadischu und durch die Miliz in Afgooye?
P: Ja.
R: Diese Gruppe, die Sie in Afgooye zum Arbeiten rekrutieren wollte, war das auf Grund Ihrer Clanzugehörigkeit? Hat das alle jungen Männer betroffen?
P: Sie sind zu mir gekommen, weil sie gewusst haben, dass ich ein Ashraf bin, das wussten sie aus meinem Dialekt.
R: Aus den Länderinformationen, die ich Ihnen mit der Ladung geschickt habe, geht hervor, dass sich die Situation in Somalia und insbesondere in Mogadischu geändert hat. So lässt sich erkennen, dass Clanzugehörigkeit für den Schutz des/der Einzelnen nicht mehr die gleiche Rolle spielt wie früher. Manche Berichte gehen soweit zu sagen, dass es keine Verfolgung nur mehr aufgrund von Minderheitenzugehörigkeit gibt. Wieso glauben Sie also, dass eine Verfolgung wegen Ihrer Zugehörigkeit zu den Asharaf heute noch aktuell wäre?
P: Die Regierung, die jetzt in Somalia ist, ist nicht so stark. Wenn jemand eine Person töten will, dann kann er das tun. Es wird immer wieder gefragt, welchen Clan man angehört. Wenn wir uns bei der Regierung beschweren wollen oder dorthin gehen, wird nichts für mich gemacht. Sie kommen wegen meines Dialektes darauf, dass ich den Ashraf angehöre.
R: Sie glauben, dass es diese Diskriminierung der Ashraf noch immer gibt?
P: Ja.
R: Glauben Sie, dass es noch eine Gefahr für Ihr Leben gibt, weil Sie Ashraf sind?
P: Ja, es gibt schon Verfolgung.
R: Haben Sie das von Freunden oder Verwandten gehört, die noch in Somalia sind, oder von Ihrer Mutter?
P: Als meine Mutter zu mir nach Österreich gekommen ist, erzählte sie, dass es Grundstücke gab, die den Ashraf gehörten und ihnen weggenommen wurden. Unser Grundstück in XXXX - meine Mutter kann nicht dorthin gehen und sagen, dass es ihr gehört. Dort leben andere Familien."
Mit E-Mail vom 20.11.2014 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm übermittelten Länderberichten Stellung und brachte darin im Wesentlichen vor, es ergebe sich aus den Länderberichten, dass die Sicherheitslage in Somalia sowie insbesondere in Mogadischu prekär sei, und der Beschwerdeführer in Somalia aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashraf sowie seiner 14-jährigen Abwesenheit besonders gefährdet wäre, Opfer von Zwangsrekrutierungen oder körperlichen Angriffen zu werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 12.01.2008, der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesasylamt, der Beschwerde vom 29.09.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 29.10.2014 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zum Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer ist männlicher Staatsangehöriger Somalias und Angehöriger des Stammes der Ashraf sowie dessen Sub-(Sub)Stämmen der XXXX und XXXX. Er ist in Mogadischu geboren und hat dort die überwiegende Zeit bis zu seiner Ausreise im Alter von etwa sieben Jahren gelebt.
1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Länderberichte zur Situation in Somalia
Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.
Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu
Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013/Juni 2014)
"Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.
Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.
Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.
Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.
Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden - wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar." (Seite 12 f)
Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung
Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013/Juni 2014)
"Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt.
Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten" (Seite 15)
"Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt, jedoch werden Zwangsrekrutierungen massiv von den Al-Shabaab und deren Untergruppen durchgeführt. Im Fall von Desertionen aus den Rängen der Al-Shabaab drohte in der Vergangenheit die Hinrichtung. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia.
Zwangsrekrutierungen von Kindern sind weiterhin ein großes Problem, dessen Ausmaß sich im Jahr 2012 verdoppelt hat. Es gibt weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der Sicherheitskräfte. Der Mangel an Geburtsregistrierungen macht es manchmal nicht leicht, das tatsächliche Alter von Rekruten festzustellen. Allerdings versucht die Armee durch Überprüfungen den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Auch bei Ausbildungslehrgängen im Ausland erfolgt ein genaues (u.a. medizinisches) Screening.
Al Shabaab setzt weiterhin Kindersoldaten ein. Dies gilt auch für Kampfeinsätze direkt an der Front und für den Einsatz als Selbstmordattentäter. Außerdem werden Kinder als Träger, Sanitäter, Spione und Wachen eingeteilt. Dabei rekrutiert AS Kinder schon ab einem Alter von acht Jahren. Kinder, die einen Kampfeinsatz verweigern, werden mit dem Tod bedroht. Im Zuge von Rekrutierungsmaßnahmen werden Kinder entführt, z.B. am 22.1.2012 200 Buben in Afgooye.
Es gibt nach wie vor Berichte über die Verwendung von Kindersoldaten durch Clan- und andere Milizen. Die Ahlu Sunna Wal Jama'a betreibt gemeinsam mit UNICEF ein Programm, um mutmaßliche Kindersoldaten aus den eigenen Reihen auszugliedern und Rehabilitierungsmaßnahmen zuzuführen." (Seite 23 f)
"Ein Ziel von Attentaten durch al Shabaab sind Deserteure. Wie auch im Falle von Angehörigen der Sicherheitskräfte ist ihr Risiko, von AS - und speziell von Mitgliedern des Amniyat - getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gilt nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach Mogadischu geflohen sind.
Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis." (Seite 24)
2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al-Shabaab stünden, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").
Die Al-Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).
Die Al-Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.
Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).
Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).
Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).
Es sei schwierig zu sagen, ob die Al-Shabaab in der Lage sei in Mogadischu zu rekrutieren. Es sei jedoch einfach sich in der Stadt zu verstecken. Mitglieder der Al-Shabaab könnten Taxifahrer oder Geschäftsleute seien. Der Einfluss der Al-Shabaab in Mogadischu liege im Verborgenen. Sie operiere von sicheren Gebäuden aus, wo sie Waffen und Munition verstecke. Solche Gebäude gäbe es vermutlich in der ganzen Stadt (Seite 29, Quelle: UNDSS).
Nach einer weiteren Meinung werde die Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab vermutlich überbewertet. Niemand kenne das Ausmaß der Zwangsrekrutierungen, aber viele Somalier seien aus Angst davor sowie wegen der Besteuerung durch die Al-Shabaab aus von dieser kontrollierten Gebieten geflüchtet (Seite 29, Quelle: internationale Agentur "A").
Ein Mitarbeiter einer internationalen Organisation vermute, dass die Al-Shabaab nach wie vor junge Männer für Angriffe mit Handgranaten rekrutiere. In der Vergangenheit habe sie dafür etwa 10 USD pro Stunde bezahlt. Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab sei nur in den von dieser zur Gänze kontrollierten Gebieten ein Problem (Seite 29, Quelle: internationale NGO "C").
Ein "gut informierter", lokaler Journalist habe angegeben er verfüge über keine genauen Informationen zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, glaube jedoch, dass dieses Phänomen stark zurückgegangen sei, seit die Al-Shabaab keine Gebiete innerhalb Mogadischus mehr kontrolliere. Die Rekrutierung fände individuell und freiwillig statt. Es gäbe keine Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab in Mogadischu, davon habe er nie gehört (Seite 30).
Laut dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jänner 2014 würden alle Seiten nach wie vor schwerwiegende Misshandlungen von Kindern begehen, etwa Rekrutierungen und willkürliche Festnahmen. Besonders die Al-Shabaab habe gezielt Kinder rekrutiert bzw. zwangsverheiratet (Seite 29).
Es gebe Berichte von Familien, die gezwungen worden seien, ihre Kinder der Al-Shabaab als Kämpfer zu übergeben. Andererseits habe es keine Berichte gegeben, dass Familien ihre Söhne getötet hätten, wenn diese Al Shabaab nicht beitreten wollten (Seite 30, internationale Agentur "A").
Clanstruktur und Minderheiten
Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation - Somalia: Die Ashraf 2011 - Herkunft, Status, aktuelle Lage. Update zur Analyse Ashraf vom Dezember 2009 (05.09.2011)
"Die Bezeichnung Ashraf ist nur eine der Varianten der Umschrift des arabischen Begriffes. In der Literatur sind auch die Titulierungen Asharaf, Asharaaf, Ashraaf, Asheraf und Sharifians zu finden. Aufgrund der Häufigkeit der Verwendung des Namens Ashraf soll dieser auch für diese Analyse beibehalten werden.
Grundsätzlich sehen sich die Ashraf als direkte Abkommen des Propheten Mohammed. Dessen Tochter Fatima hatte mit Ali bin Talib zwei Söhne: Hassan und Hussein. Jeder Ashraf, der älter als zwei Jahre alt ist, rechnet sich einem dieser beiden Enkel des Propheten zu, die von letzterem den Titel ‚Sharif' verliehen bekommen haben. Angehörige dieser Gruppe sehen sich daher in einem speziellen Status." (Seite 4)
"Hauptgebiet der Ashraf ist ohne Zweifel die Küstenregion Südsomalias, und hier vor allem das urbane Umfeld von Brava (Baraawe), Merka, Kismayo und die Region der Hauptstadt Mogadischu (Benadir). [...] Prinzipiell können Ashraf im ganzen somalischen Hoheitsgebiet angetroffen werden." (Seite 5)
"Offensichtlich existieren die Ashraf generell als eigene Gruppe, welche von der restlichen somalischen Bevölkerung unterschieden werden kann. Gleichzeitig muss aber auch eine ‚pragmatische'
Einteilung nach ihrer tatsächlichen Lebenssituation erfolgen:
Ashraf, die aufgrund ihrer geographischen Lokalisierung als den Benadiri zugehörig gewertet werden (also im Sinne des Wortes Küstenbewohner sind) sowie andere geographische Zuordnungen;
Ashraf, welche unter den Rahanweyn leben; zu dieser Gruppe sind insbesondere die Ashraf Sarman zu zählen, die mit den Leysan der Rahanweyn verbunden sind und sogar deren Sprache (May May) übernommen haben.
eine Menge anderer Ashraf, die bei oder mit anderen Clans und Gruppen leben." (Seite 8)
"Gemäß Schätzungen stellen die Ashraf ca. 0,5 Prozent der somalischen Bevölkerung. Allerdings gab es seit Jahrzehnten keine Volkszählung und auch die Daten der Erfassungen unter dem Regime von Siad Barre sind nicht generell vertrauenswürdig.
Die Ashraf selbst sehen sich als eine in der somalischen Gesellschaft hoch angesehene, strenggläubige Minderheit. Aufgrund der Tätigkeiten als religiöse Lehrer oder Handelstreibende reisten Mitglieder der Gemeinschaft vormals in alle Teile des Landes. Andere Tätigkeiten umfassten und umfassen das Heilen, Predigen und die Streitschlichtung und auch die berühmte Dichterin Dada Masiti entstammt von den Ashraf (al Ahdali). Ihnen wird aufgrund ihrer Abstammung eine Art ‚moralische Überlegenheit' zugesprochen. Gleichzeitig galten die Ashraf als gebildet und wurden daher von Behörden angestellt. Unter dem Regime von Siad Barre gab es für die Ashraf keine Sicherheitsprobleme.
Im Gegensatz zu den Hauptclans betätigen sich die Ashraf in ländlichen Regionen vor allem als Bauern und Hirten, sind also nicht nomadisierend. Dementsprechend gibt es auch kaum eine Heirat zwischen Ashraf und Mitgliedern großer Samaale-Clans (Hawiye, Darod, Isaak). Eine Eheschließung kommt in den meisten Fällen nur innerhalb der Gruppe zustande.
Schon in der Vergangenheit zeichneten sich Differenzen mit islamistischen Extremisten ab. Dementsprechend sind die Ashraf nicht als Islamisten im Sinne wahhabitischer Jihadis einzustufen. Dies führt auch zu Spannungen mit neueren fundamentalistischen Gruppierungen, wie weiter unten angeführt." (Seite 11)
"Aktuelle Lage
Während des Bürgerkrieges wurden die Ashraf gezielt angegriffen. Vor allem in Mogadischu wurden Angehörige dieser Gruppe getötet, vergewaltigt und ihr Eigentum geplündert. Allerdings dürften zum Beispiel auch die Ashraf Sarman betroffen gewesen sein, zumal deren Schutzclan der Rahanweyn in den ersten Kriegsjahren ebenfalls stark in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Die Gründe für die Übergriffe sind vielfältig. Einerseits werden Ashraf aufgrund ihres eigenen Selbstverständnisses (arabische Herkunft) und/oder ihrer äußerlichen Merkmale von den Somali-Clans als Fremde, als ‚Araber' angesehen. Andererseits wurden sowohl ihre Religiosität als auch ihre Nichtbewaffnung als Schwäche ausgenutzt. Das Fehlen eines natürlichen Rückzugsgebietes, eines eigenen ‚Heimatterritoriums' stellte für manche ebenfalls ein Problem dar.
Durch den Mangel an Schutz verloren die Ashraf innerhalb des somalischen Gesellschaftssystems auch soziale und legale Rechte. Entführung, Vergewaltigung und erzwungene Verheiratung von Ashraf-Frauen schlugen sich zunehmend negativ auf die Identität der Gruppe nieder.
Noch im Jahr 2007 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) über ein Abschiebungsurteil der Niederlande bezüglich eines Ashraf:
"The Court considered that the treatment to which the applicant claimed he had been subjected prior to his leaving Somalia could be classified as inhuman within the meaning of Article 3 and that vulnerability to those kinds of human rights abuses of members of minorities like the Ashraf has been well-documented. [...]
The Court took issue with the national authorities' assessment that the treatment to which the applicant fell victim was meted out arbitrarily. It appeared from the applicant's account that he and his family were targeted because they belonged to a minority and for that reason it was known that they had no means of protection. The Court considered, on the basis of the applicant's account and the information about the situation in the "relatively unsafe" areas of Somalia in so far as members of the Ashraf minority were concerned, that his being exposed to treatment in breach of Article 3 upon his return was foreseeable rather than a mere possibility."
Insgesamt scheinen die Ashraf jedoch nicht als Gruppe oder aufgrund ihres Status angegriffen worden zu sein, sondern vielmehr als einzelne, schutzlose Individuen. Mittlerweile hat sich die Situation für die Benadiri insgesamt etwas gebessert, doch sind sie im Vergleich zu großen Clans nach wie vor leichter angreifbar.
Dass die Ashraf aufgrund ihrer Vergangenheit den traditionellen Islam weiterhin propagieren könnten, würde gerade in von Extremisten besetzten Gebieten negative Folgen nach sich ziehen. Vor allem die islamistischen Rebellen der al Shabaab setzen ihre Sicht des Islam auch mit Gewalt durch. Im Zuge dessen wurden auch traditionelle Sufi-Heiligtümer (vor allem Gräber von Heiligen) geschändet. Der religiöse Status der Ashraf wird von den Islamisten nicht anerkannt.
Al Shabaab kontrolliert derzeit die meisten weiter oben als Hauptsiedlungsgebiete der Ashraf genannten Städte und Regionen. Die genannten Bezirke Mogadischus (Xamar Weyne und Shangaani) bilden eine Ausnahme. Andererseits gibt es Berichte, wonach Angehörige von Minderheiten eher al Shabaab unterstützen würden:
"The Islamist groups, including al-Shabaab, (...) represent something positive to people who belong to a minority, since clan affiliation is not a criterion for social status and protection. Moreover, the strict law enforcement in areas controlled by the Islamists prevents the crime that for years has affected these groups in particular. Consequently, in regions such as the Lower Shabelle, we note that the minorities support al-Shabaab."
Wie sehr die Ashraf zu diesen al Shabaab-Sympathisanten gezählt werden können, bleibt zu bezweifeln. Einerseits sind sie eine in der Vergangenheit eher hoch angesehene Gruppe, andererseits haben sie aufgrund ihrer spirituellen Orientierung einen nicht ins ideologische Konzept der al Shbaab passenden Hintergrund. Daher gelten sie bei den Radikalislamisten auch als Bid'ah (gegen die Lehre) und werden offenbar auch gezielt ins Visier genommen.
Insgesamt kann attestiert werden, dass Informationen, welche älter als ein Jahr sind, nur noch einen geringen Wert haben. Die Häufigkeit von Übergriffen von Clanmilizen (v.a. Hawiye, Abgaal) auf Minderheiten in nunmehr von al Shabaab besetzten Gebieten ist nicht zu überprüfen, es liegen kaum Berichte vor. Aus den von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten in Mogadischu gibt es keine Berichte bezüglich Übergriffen gegen Angehörige der Ashraf.
Während in älteren Berichten und auch im Urteil des EGMR den Ashraf ein hohes Risiko der Verfolgung zugerechnet wurde, gibt es heute durchaus positivere Entwicklungen. Zum Beispiel ist der Sprecher des Übergangsparlaments, Sheikh Sharif Hassan Aden, ein Ashraf. Gleichzeitig sind die Ashraf gemäß glaubwürdigen Informationen jedenfalls in Somaliland keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt.
Plausibel klingt folgende, immer noch gültige Zusammenfassung:
"Meist sind sie in die Gruppen, mit denen sie zusammen siedeln (Digil-Mirifle oder Benadiri) integriert und werden normalerweise von diesen wegen ihres besonderen religiösen Status als Nachkommen des Propheten beschützt. Sie werden daher nicht als Minderheit im engeren Sinne angegriffen, doch können sie an denselben Problemen, mit denen ihre "Gastgeber"-Clans konfrontiert sind, leiden." (Seite 12ff)
"Conclusio:
Es gibt keine gesamtgültige Zuordnung der Ashraf. Lediglich die Tatsache, dass sie sich sowohl selbst, als auch die Mehrheits-Clans sie als andersartig werten, kann festgehalten werden. Hingegen kann keiner der unterschiedlichen Bewertungen durch diverse Autoren widersprochen werden: Die Ashraf sind teils Clan, teils Sub-Clan, teils adoptiert und teils Minderheit. Keinesfalls sind sie jedoch ausschließlich eines davon. Dementsprechend ist es durchaus sinnvoll, einen Angehörigen der Ashraf nicht durch die bloße Zuteilung zu dieser Gruppe, sondern mittels Hinterfragung des persönlichen, geographischen und sozialen Hintergrunds sowie der Eruierung der Verortung des Individuums innerhalb der somalischen Clanstruktur zu definieren. Die bloße Behauptung der Zugehörigkeit zu den Ashraf unterminiert die Glaubwürdigkeit einer Person.
Der den Ashraf zukommende Schutz hängt stark von geographischer Position und Integration ab. Hat sich eine Gruppe von Ashraf erfolgreich einem großen Clan anschließen können, ist ihm also durch eine Art Adoption beigetreten, dann kann dieser auch Schutz bieten. Für die Gruppe der Ashraf, die Teil der Benadiri in städtischen Regionen sind, ist die Bedrohungslage als erhöht einzustufen. Für jene Ashraf, die sich auf dem Territorium der al Shabaab befinden, kann dies noch zusätzliche Probleme mit sich bringen.
Zusammenfassend kann also gerade bei den Ashraf festgehalten werden, dass sie niemals als Gesamtgruppe beurteilt werden können, sondern die genaue soziale und geographische Herkunft maßgeblich für das exakte Bedrohungsszenario ausschlaggebend sind." (Seite 14).
2.3.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Nach der Invasion Äthiopiens im Jahr 2006 haben insbesondere Minderheitenclans mit der Al-Shabaab sympathisiert und sich einen Vorteil aus deren Machtübernahme in Süd- und Zentralsomalia erhofft. Selbst diese Clans haben mittlerweile jedoch Zweifel. Die Gefahr von Vergeltungsakten aufgrund ihrer früheren Unterstützung der Al-Shabaab drohe ihnen jedoch nicht (Seite 16, Quelle: internationale Agentur "A").
Laut UNHCR spiele die Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor eine große Rolle, auch hinsichtlich des eigenen Schutzes. Man würde zwar keine Probleme nur auf Grund der Clanzugehörigkeit haben, in bestimmten Situationen sei diese jedoch von Bedeutung (Seite 35, Quelle: UNHCR).
Eine internationale Agentur "A" habe angegeben, der Schutz durch den eigenen Clan verliere an Bedeutung. Es gebe jedoch Minderheitenclans, die gefährdeter seien als andere Gruppen. Niemand in Mogadischu werde jedoch ausschließlich auf Grund seiner Clanzugehörigkeit angegriffen oder verfolgt (Seite 35).
2.3.3. Home Office, Operational Guidance Note - Somalia (September 2013)
Das Home Office geht in seiner Operational Guidance Note davon aus, dass es in Mogadischu unwahrscheinlich sei, dass ein_e Somalier_in rein aufgrund einer ethnischen Zugehörigkeit das Ziel von Gewalt werden würde. Angehörige von Minderheiten würden aber auch in Mogadischu Opfer von Diskriminierung und Misshandlungen wegen ihres niedrigen sozialen Standes werden können.
2.3.4. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
In einigen Gebieten Süd- und Zentralsomalias habe die Bedeutung des Schutzes Einzelner durch den eigenen Clan in den letzten Jahren abgenommen. Besonders in Mogadischu habe die eigene Kernfamilie den Clan als wichtigsten Schutzmechanismus abgelöst. Dennoch seien Somalier_innen weiterhin grundsätzlich in den vom eigenen Clan dominierten Gebieten sicherer. Angehörige von Minderheitenclans seien nach wie vor Benachteiligungen ausgesetzt. (Seiten 8 und 9)
Beweiswürdigung:
Die Angaben zur Herkunft und zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem eigenen Vorbringen, das in diesem Punkt über das gesamte Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht hinweg gleichlautend war. Es ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise darauf, an diesem zu zweifeln.
Die (Negativ)Feststellung zur Frage einer drohenden Verfolgung in Somalia ergibt sich aus den herangezogenen Länderberichten, die dem Bundesverwaltungsgericht jeweils als seriös und in ihrer Gesamtheit als ausgewogen erscheinen. Die wesentlichen Passagen dieser Länderberichte wurden in Kapitel 2 zitiert bzw. in übersetzter und zusammengefasster Form wiedergegeben.
Aus diesen ergibt sich zwar, dass Angehörige der Ashraf - so wie auch andere Minderheitenstämme - in der Vergangenheit insbesondere aufgrund ihrer Schutzlosigkeit durchaus gezielt massiven Übergriffen ausgesetzt waren. So wird in der Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes aus 2011 ausgeführt, dass die Ashraf während des Bürgerkrieges gezielt angegriffen worden seien, und vor allem in Mogadischu Angehörige dieser Gruppe getötet, vergewaltigt, und ihr Eigentum geplündert worden sei. Es ergibt sich jedoch ebenfalls aus den Länderberichten, dass die Lage diesbezüglich sowohl allgemein für Minderheitenangehörige als auch speziell für Ashraf aktuell nicht mehr derart prekär ist, wie sie es damals war. So wird bereits in derselben Analyse der Staatendokumentation von positiveren Entwicklungen hinsichtlich des Verfolgungsrisikos für Ashraf berichtet und ergibt sich aus den zitierten Berichten des Home Office, von Danish Immigration Service und Landinfo sowie des UNHCR, dass in Somalia bzw. speziell in Mogadischu Angehörige von Minderheiten zwar durchaus noch Benachteiligungen zu befürchten haben, Angriffe oder gezielte Verfolgung und Gewalt allein aufgrund der Minderheitenzugehörigkeit jedoch als ausgeschlossen oder zumindest als sehr unwahrscheinlich anzusehen sind, und ergeben sich aus den Länderberichten auch keine Hinweise, dass Angehörige der Ashraf derzeit von einem hohen Risiko betroffen wären, das Ziel von sonstigen Angriffen zu werden, die derart intensiv wären, dass sie als "Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu werten wären.
Wenn die Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten auch von einem entsprechend hohen Risiko einer Zwangsrekrutierung im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Somalia ausgeht, so ist dieses Vorbringen von den Länderinformationen nicht gedeckt. Während Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab in den von ihnen kontrollierten Gebieten sicher nach wie vor stattfinden, gehen die relevanten Berichte nicht von einer großen Wahrscheinlichkeit einer solchen im Raum von Mogadischu aus.
Ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfälle in der Vergangenheit - also die Bedrohungen und Angriffe auf den Beschwerdeführer und seine Angehörigen in Mogadischu und Afgooye - tatsächlich geschehen sind, kann dahingestellt bleiben, da sich die Lage in Somalia in der Zwischenzeit derart stark verändert hat, dass die Beweis- bzw. Indizwirkung von Vorfällen aus dem Jahr 2000 für die Frage einer aktuellen Verfolgungsgefahr höchstens marginal ist und demgegenüber den - deutlich aktuelleren - Länderberichten ein ungleich höheres Gewicht zukommt.
Rechtliche Beurteilung:
Allgemeine Rechtsgrundlagen
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
Rechtsgrundlagen zu Spruchteil A:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
Der Beschwerdeführer brachte ursprünglich als fluchtauslösende Ereignisse Verfolgung und Bedrohung der Familie des Beschwerdeführers durch verschiedene bewaffnete Milizen in Mogadischu und Afgooye vor, sowie eine Anwerbung zur Mitarbeit oder versuchte Rekrutierung.
Wie oben im Rahmen der rechtlichen Grundlagen dargestellt, ist für die vorliegende Entscheidung ausschließlich die Frage einer aktuell vorliegenden Verfolgungsgefahr maßgeblich und hierfür im Entscheidungszeitpunkt eine Prognose zu treffen.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose (lediglich) ein Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein.
Zum soeben wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers - dass sich zur Gänze auf Vorfälle aus der Zeit vor der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2000 bezieht - ist nun in diesem Lichte auszuführen, dass es nur insofern asylrelevant sein kann, als es die Prognoseentscheidung über zukünftige Verfolgungshandlungen zu beeinflussen geeignet ist. Wie jedoch bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, kommt diesen behaupteten Vorfällen für die Frage einer aktuellen Bedrohungssituation aufgrund der in den vergangenen 14 Jahren stark veränderten Verhältnisse im konkreten Fall keine große Indizwirkung mehr zu.
Bezüglich der heute relevanten Situation sowie der Untersuchung einer heute maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr hinsichtlich drohender Eingriffe von entsprechender Intensität wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass einerseits eine an eine asylrelevante Verfolgung heranreichende Behandlung in Mogadischu von Minderheitenangehörigen nur aufgrund ihrer ethnischen Herkunft aus den aktuellen Länderinformationen nicht mehr hervorgeht. Darüberhinausgehende Faktoren betreffend den Beschwerdeführer sind jedoch im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen.
Ganz abgesehen von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Zwangsrekrutierung (siehe mit dortigen Verweisen zB VwGH, 10.09.2014, Ra 2014/20/0049) muss auch hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohung durch eine Zwangsrekrutierung festgehalten werden, dass nach den aktuellen Länderinformationen eine solche in Mogadischu nicht für asylrelevante Zwecke als ausreichend wahrscheinlich anzusehen ist.
Da also hinsichtlich des Beschwerdeführers keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende "Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention festgestellt werden konnte, war ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die derzeit prekäre allgemeine Sicherheitslage in Somalia, so auch in Mogadischu. Diese wurde jedoch bereits im Rahmen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesasylamt berücksichtigt und kann mangels Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal nicht zur Begründung des Status des Asylberechtigten herangezogen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt ebenfalls nicht, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ashraf auch aktuell Diskriminierungen zu befürchten haben würde. Diese erreichen jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit jenes Maß, das für die Qualifikation als "Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erforderlich ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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