W202 2009685-1•BVwG W202 2009685-1
W202 2009685-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2014
Dolmetscher, Rechtsanschauung des VwGH
W202 2009685-1/11E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2014, Zl. 596265809-14785741, beschlossen:
A)
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX für die Sprache Arabisch in der Verhandlung vom 18.07.2014 in der Höhe von € 155,00 auferlegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2014, Zl. W202 2009685-1/7E, mündlich verkündet am 18.07.2014, gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX für die Sprache Arabisch in der Verhandlung vom 18.07.2014 dem Grunde nach auferlegt.
Der Dolmetscher legte am 18.07.2014 seine Honorarnote vor. Diese wurde von der hg. Verrechnungsstelle als rechnerisch richtig angesehen. Das Honorar beträgt demnach € 155,00.
Das obgenannte Erkenntnis vom 24.07.2014, Zl. W202 2009685-1/7E, wurde dem Beschwerdeführer am 31.07.2014 zugestellt. Es wurde kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung erhoben.
Mit Schreiben vom 10.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zu der Honorarnote des Dolmetschers zu äußern. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.
Das Honorar des Dolmetschers XXXX für die Sprache Arabisch in der Verhandlung vom 18.07.2014 in der Höhe von € 155,00 wurde vom Bund bezahlt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX für die Sprache Arabisch in der Verhandlung vom 18.07.2014 rechtskräftig dem Grunde nach auferlegt.
Gegen die Honorarnote des Dolmetschers erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen. Das Honorar des Dolmetschers wurde in der Höhe von € 155,00 an den Dolmetscher bezahlt.
§ 53 Abs. 4 BFA-VG sieht zwar - wie § 113 FPG (RV 1803 BlgNR 24 GP 33) - vor, dass Kosten gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG, die uneinbringlich sind, der Bund trägt, der Verwaltungsgerichtshof judiziert aber in ständiger Rechtsprechung, dass die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht bei der Vorschreibung des Kostenersatzes gemäß § 113 Abs. 1 FPG, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (VwGH 15.12.2011, 2011/18/0264; 24.11.2009, 2008/21/0599). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur auf den weitgehend gleichlautenden § 53 Abs. 4 BFA-VG grundsätzlich entgegenstehen würden.
Dem Beschwerdeführer ist daher der Barauslagenersatz in der vollen Höhe aufzuerlegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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