W202 1417021-1•BVwG W202 1417021-1
W202 1417021-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Privatleben,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W202 1417021-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Sri Lanka gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2010, Zahl 09 15.083-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und gem. § 75 Abs. 20 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, stellte am 04.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Am 21.09.2010 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.12.2010, Zahl 09 15.083-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sri Lanka aus (Spruchpunkt III.).
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.
Am 03.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seiner Integration im Bundesgebiet vorbrachte und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzog.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und gehört der Volksgruppe der Tamilen an.
Ende August 2009 verließ der Beschwerdeführer Sri Lanka und reiste Anfang Dezember 2009 in das Bundesgebiet ein. Am 04.12.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bald nach seiner Einreise bemühte sich der Beschwerdeführer Deutsch zu lernen, indem er an einem Deutsch-als-Fremdsprache-Praktikum der Universität Salzburg teilnahm. Dabei wurde ihm ein hohes Interesse, Deutsch zu lernen, attestiert, weiters wurde seine Zuverlässigkeit und Hilfsbereitschaft sowie seine Bereitschaft, sich im Alltagsleben in Österreich zu integrieren, hervorgehoben. Der Beschwerdeführer lernt auch bei einer Deutschlehrerin weiterhin Deutch, sodass er mittlerweile Deutsch versteht und auch bereits recht gut Deutsch spricht. Er beabsichtigt einen weiteren Deutschkurs zu besuchen, um die entsprechenden Prüfungen offiziell ablegen zu können.
Der Beschwerdeführer hat eine Vielzahl an Freunden im österreichischen Bundesgebiet gewonnen, die sich auch für den Beschwerdeführer einsetzen. Der Beschwerdeführer nimmt aktiv am Leben in der Pfarre Leopoldskron-Moos teil, wenn Hilfe gebraucht wird, ist er bereit zuzupacken.
Der Beschwerdeführer hat eine Untermietvereinbarung geschlossen, mit dem Vermieter pflegt er eine innige Beziehung, sie stehen einander bei.
Der Beschwerdeführer würde gerne im Bundesgebiet arbeiten und sich hier ein Leben aufbauen, für den Fall des Erhalts einer Arbeitsbewilligung könnte er in verschiedenen Unternehmen, etwa in einem Bauunternehmen, einer Gärtnerei, einer Fleischerei oder auf dem Lehrbauhof der Stadt Salzburg sofort eine Arbeit bekommen.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Überdies konnte der Beschwerdeführer den Großteil der Feststellungen durch Urkunden belegen, etwa durch die Vorlage von einer Besuchsbestätigung betreffend den Deutschkurs an der Universität Salzburg, durch eine Vielzahl an Unterstützungserklärungen sowie von Unterschriftenlisten, die mehr als hundert Unterschriften aufweisen, wodurch die Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet belegt wurde. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Untermietvereinbarung vor, und ergibt sich aus dem Schreiben der Pfarre Leopoldskron-Moos, dass er dort aktiv am Pfarrleben teilnimmt sowie bei Erhalt einer Arbeitserlaubnis sofort eine Arbeit fände.
Zweifel am festgestellten Sachverhalt bestehen keine.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Im gegenständlichen Fall ist die erfolgte Integration des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit seinem mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im Jahre 2009 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf und integrierte sich vorbildlich. Er erfüllt eine Vielzahl der in der Judikatur genannten Kriterien für eine gelungene Integration.
Der Beschwerdeführer war stets bemüht, sich bestmöglich in Österreich zurechtzufinden, bemühte sich seit seiner Einreise in das Bundesgebiet die deutsche Sprache zu erlernen und hat bereits eine Vielzahl an österreichischen Freunden gefunden. Weiters war der Beschwerdeführer, wie sich aus den Feststellungen ergibt, bemüht, sich sozial zu engagieren, wenn er aktives Mitglied der Pfarre Leopoldskron-Moos ist.
Zudem pflegt der Beschwerdeführer ein inniges Verhältnis zu seinem Vermieter, hat eine Vielzahl von Freunden im österreichischen Bundesgebiet gefunden, und ist auch bereit, diese tatkräftig zu unterstützen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Arbeitserlaubnis sofort eine Arbeit aufnehmen könnte, sodass davon auszugehen ist, dass er umgehend selbsterhaltungsfähig wäre.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und die letzten Jahre des Lebens des Beschwerdeführers stellte Österreich seinen Lebensmittelpunkt dar, hier verfügt er über zahlreiche soziale Anknüpfungspunkte.
Schließlich tritt beim Beschwerdeführer auch in den Hintergrund, dass sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet bislang nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz stützte, zumal die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers aufgrund der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz nicht dem Beschwerdeführer anzulasten ist, sondern ist die lange Verfahrensdauer den Behörden zuzurechnen.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, sowie der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall - in einer Gesamtschau und unter Berücksichtígung aller Argumente - aus den eben ausführlich dargelegten Gründen das private Interesse an der Fortführung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens im konkreten Fall die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegen, erweist sich eine Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig (vgl. VfGH vom 12.09.2013, U 2770/2012, 22.11.2013, U 729/2013, 12.09.2013, U 1963/2012, VfGH 03.10.2013, U 477/203 zur langen Verfahrensdauer).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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