W183 2008760-1•BVwG W183 2008760-1
W183 2008760-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2014
Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W183 2008760-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch das Magistrat Graz als gesetzlicher Vertreter, dieses vertreten durch Mag. Maria KOLLER, Mag. Marie-Luise FUCHS, Jörg KROBATH, Mag. Florian IMMERVOLL, Mag. Thomas BECKER (alle Mitarbeiter der Caritas), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2014, Zl. 830067209/1607906/BMI-BFA-RD-STM, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am 16.01.2013 ohne die Anwesenheit eines Rechtsberaters an, aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Parwan, Afghanistan, zu stammen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Schiit. Er habe für zwei Jahre eine Koranschule besucht und ab dem zwölften Lebensjahr in der Landwirtschaft der Familie gearbeitet.
Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an: Sein Vater sei verschollen und seine Mutter verstorben. Sein Wahlonkel habe ihm gesagt, er solle nach Europa gehen, um ein neues Leben zu beginnen. Er wolle hier lernen und arbeiten. In Afghanistan sei er nicht bedroht worden. Dies sei sein einziger Asyl- und Fluchtgrund. Er habe keine religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- und Asylgründe. Vor zwei Jahren, bevor sein Vater verschwunden sei, sei er von unbekannten Männern entführt und nach drei Tagen an seinen Vater übergeben worden. Sein Vater sei Mitglied der Partei Wahdat gewesen und er habe Schwierigkeiten gehabt. Welche Schwierigkeiten dies gewesen seien, wisse er nicht. Nach dieser Entführung habe er ohne Probleme in Afghanistan leben können.
Bei einer Rückkehr befürchte er, in Armut zu leben und sich nicht weiterbilden zu können.
Dem Beschwerdeführer wurde die Niederschrift in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt und er bestätigte die Richtigkeit mit seiner Unterschrift.
2. Am 30.01.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt unter Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass die Angaben, welche er im Zuge der Erstbefragung gemacht habe, nicht ganz vollständig und wahrheitsgetreu seien. Nicht aufgeschrieben worden sei, dass er in Gefahr sei. Der Beschwerdeführer spreche Dari und die Erstbefragung sei in Farsi durchgeführt worden. Er sei nicht zu seinem Fluchtgrund befragt worden.
Seinen Fluchtgrund schilderte er zusammengefasst wie folgt: In seinem Stamm gebe es eine Gruppierung namens QARLOQ, welche eine andere politische Meinung vertrete als sein Vater. Sie haben den Beschwerdeführer gefangen genommen und sein Vater habe ihn befreien können. Danach sei er wieder seiner Arbeit nachgegangen. Nach circa einem Jahr habe sein Vater Waren nach Helmand gebracht und sei nicht mehr zurückgekommen. Danach habe der Beschwerdeführer für circa zwei Jahren bei seinen Nachbarn gelebt. Sie haben ihm gesagt, sie können sich nicht um ihn kümmern und dass die Leute der Gruppierung QARLOQ sich an ihm rächen würden.
Dem Beschwerdeführer wurde die Niederschrift in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt und er sowie der gesetzliche Vertreter bestätigten die Richtigkeit mit deren Unterschriften.
3. Am 18.07.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt unter Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor: Die Bewohner des Dorfes XXXX haben Probleme mit seinem Vater gehabt, jedoch wisse er nicht, um welche Probleme es sich dabei gehandelt habe. Sie haben den Beschwerdeführer für drei Tage entführt und ihn dann wieder gehen lassen. Nach einiger Zeit sei sein Vater nach Helmand gefahren und nicht wieder zurückgekommen. Der Beschwerdeführer habe danach einige Jahre bei seinen Nachbarn gearbeitet. Irgendwann habe ihm sein Nachbar gesagt, er könne nicht ein Leben lang für ihn sorgen und habe ihm die Reise nach Europa finanziert.
Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er sei vor circa drei Jahren entführt worden und wisse nicht, was man von ihm gewollt habe. An die Entführung und seinen Aufenthalt könne er sich nicht mehr genau erinnern. Er sei damals 12/13 Jahre alt gewesen. Er habe an einem See gespielt und wisse nur mehr, dass er laut geschrien habe. Sie haben ihn mitgenommen und er sei drei Tage lang in einem dunklen Zimmer festgehalten worden. Dann habe man ihn auf einem Berg zurückgelassen und sein Vater habe ihn von dort abgeholt. Sein Vater habe ihm nichts über die Entführung erzählt. Er sei der einzige Sohn des Vaters.
Auf Vorhalt, ein junger Mann müsste über eine Entführung etwas mehr erzählen können, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei starr vor Angst gewesen und habe nicht einmal schauen können, wie das Ganze abgelaufen sei. Etwa ein Jahr nach diesem Vorfall sei sein Vater verschwunden. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob in diesem Jahr etwas passiert sei. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe zu Hause und später bei seinem Nachbarn gelebt und es müsse davon ausgegangen werden, dass die Leute aus diesem Dorf nichts von ihm gewollt haben, antwortete er, dies werde so sein.
Befragt, ob der Grund für seine Ausreise darin liege, dass der Nachbar nicht mehr für ihn habe sorgen wollen, entgegnete er, er wisse nicht, ob er nicht mehr für ihn habe sorgen wollen oder ob er Angst um sein Leben gehabt habe. Auf Vorhalt, dass ihm sein Nachbar wohl gesagt hätte, wenn er Angst um sein Leben gehabt hätte, erwiderte er, sein Nachbar habe schon gesagt, dass er wegen der Leute aus dem Nachbardorf hier nicht mehr in Ruhe leben könne. Er habe Angst um sein eigenes und das Leben des Beschwerdeführers gehabt. Um welche Probleme es sich dabei gehandelt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht.
Dem Beschwerdeführer wurde die Niederschrift in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt und er sowie der gesetzliche Vertreter bestätigten die Richtigkeit mit deren Unterschriften.
4. Das Bundesasylamt führte in der Folge Recherchen vor Ort durch und befragte den Wahlonkel des Beschwerdeführers. Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.10.2013 ist, dass der Beschwerdeführer aus dem von ihm angegebenen Dorf stamme, sein Vater ein Fahrer gewesen und verschwunden sei. Der Beschwerdeführer habe eine Zeit lang bei dem angeführten Wahlonkel gelebt. Der Wahlonkel gab an, dass der Vater mit Jehadi-Leuten Probleme gehabt habe, er wisse aber nicht, was mit dem Vater passiert sei. Gründe, warum der Beschwerdeführer auch von Jehadi-Leuten verfolgt werden sollte, seien ihm nicht bekannt.
5. Am 22.11.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt unter Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihm das Ergebnis der Anfrage der Staatendokumentation bezüglich seiner Person zur Kenntnis gebracht sowie, dass die Erhebungen vor Ort ergeben haben, dass keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Aufgrund seiner Jugendlichkeit und der Situation in Afghanistan werde ihm subsidiärer Schutz gewährt werden.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt durch persönliche Übernahme der gesetzlichen Vertretung am 14.05.2014) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 12.05.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Identität des Beschwerdeführers habe festgestellt werden können. Abgesehen von der angeblichen Entführung seien die Angaben betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes schlüssig gewesen. Eine Bedrohung im Herkunftsland habe nicht festgestellt werden können. Wie der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, habe der Nachbar nicht mehr für ihn sorgen wollen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus finanzieller Not verlassen habe. Was die angebliche Entführung betrifft, seien auch junge Menschen durchaus in der Lage, das Geschehen zu verstehen und zu interpretieren. Es widerspreche jeglicher Glaubwürdigkeit, dass er nichts über den Grund der Entführung mitbekommen habe und ihm auch niemand etwas darüber erzählt habe.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 13.05.2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG einen Rechtsberater zur Seite.
8. Mit Schriftsatz vom 06.06.2014 brachte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung binnen offener Frist gegen Spruchpunkt I. des Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Nach Wiederholung seiner Fluchtgründe (Probleme mit einer Gruppe namens QARLOQ) zitierte der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2014, W209 1431143-1, wonach eine "drohende Verfolgung durch Privatpersonen" an einen "Konventionsgrund (der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe "Familie")" anknüpfe. Er werde von der "sunnitischen QARALUQ Gruppierung" verfolgt. Darüber hinaus dürfen an einen Minderjährigen nicht die gleichen Ansprüche bei der Glaubwürdigkeitsprüfung wie an einen Erwachsenen gestellt werden.
9. Mit Schriftsatz vom 12.06.2014 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
10. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung an und versandte mit den Ladungen an die Verfahrensparteien (Beschwerdeführer und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vorläufige Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan zum Parteiengehör. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schriftsatz vom 19.09.2014 mit, dass es an der Verhandlung nicht teilnehmen werde und die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
11. Am 27.11.2014 fand unter Anwesenheit eines von der Richterin beeideten, länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan sowie des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
Befragt zu seiner Identität und Herkunft gab der Beschwerdeführer seinen Namen und sein Geburtsdatum an. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiit. Er stamme aus dem Ortsteil XXXX im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Parwan. Er habe weder in Afghanistan noch im Ausland Verwandte.
Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er Folgendes vor: "Ich wohnte in XXXX, daneben gibt es eine Gruppe, ich weiß nicht, ob diese politisch oder religiös ist. Sie hatten mit meinem Vater Probleme. Diese haben immer mit meinem Vater gestritten. Als ich 12 Jahre alt war, haben sie mich 3 Tage mitgenommen. Danach hat mich mein Vater von dort mitgenommen. Ein Jahr lang haben wir dann normal gelebt. Mein Vater ist dann nach Helmand gefahren, weil er eine Arbeit als Fahrer gefunden hat. Ich habe 1-2 Jahre bei meinen Nachbarn/Onkel gelebt. Dann sagte er, sie könnten für mich nicht mehr sorgen, da mein Vater nicht mehr kam. Es drohe Gefahr von dieser Gruppe und auch bist du alleine. Mein Nachbar hat mir gesagt, er möchte das Haus und den Garten von meinem Vater verkaufen und mit dem Geld meine Ausreise finanzieren. Der Nachbar hat mir empfohlen, dass ich nicht mehr nach Afghanistan zurückkehre. Das ist der Grund für meine Flucht."
Der Aufforderung, die Entführung näher zu schildern, kam der Beschwerdeführer wie folgt nach: "Ich war ganz alleine vor der Moschee. Ich schwamm dort. 3-4 Leute haben mich mitgenommen. Ich habe geschrien, aber niemand half mir. Ich war 3 Tage lang in einem dunklen Zimmer. Danach haben sie mich auf einem Berg gelassen. Sie haben gesagt, warte einfach dort. Dann ist mein Vater gekommen und hat mich mit nach Hause genommen."
Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob ihm die Entführer gesagt haben, warum er mitgenommen werde. Auch sein Vater habe ihm nichts darüber erzählt. Nach dem Vorfall habe er noch ein Jahr mit seinem Vater gelebt und in dieser Zeit sei "gar nichts" passiert. Befragt, wovor er Angst gehabt habe, sodass er geflüchtet sei, entgegnete er: "Ich hatte keine Angst, mein Onkel meinte bloß, dass mein Vater Probleme hatte und dass es vielleicht auch für mich schwierig werde." Der Beschwerdeführer wusste auf Nachfrage nicht, welche Funktion sein Vater in der Partei Hezb-e Wahdad gehabt habe, ob er Straftaten begangen habe und weshalb er aus Helmand nicht zurückgekommen sei.
Auf Nachfrage, welche Gruppierung Gegner seines Vaters gewesen sei, antwortete er: "Welche Gruppierung das ist, weiß ich auch nicht. Sie heißt Qarloq."
Der Sachverständige führte zu der Frage des Zusammenhanges zwischen der Gruppe Qarlog und der Partei Hezb-e Whadad wie folgt aus:
SV: Die Hezb-e Whadad ist Ende der 80er Jahre von verschiedenen Hazara Widerstands- Parteien gegründet worden. Die Hezb-e Whadad hat den Hazara-Widerstand auch gegen die Taliban Ende der 90er Jahren geführt. Alle Stämme der Hazaras waren mehrheitlich auf der Seite der Hezb-e Whadad. Auch der Hazara-Stamm Qarloq, der hauptsächlich in der Provinz Parwan in XXXX wohnhaft ist. Derzeit stammen einige führende Mitglieder der Hezb-e Whadad aus der Reihe der Qarloq aus XXXX. Es ist unwahrscheinlich, dass der Stamm Qarloq Kinder der Mitglieder der Hezb-e Whadad entführt. Es ist auch unmöglich, dass die Qarloq als Stamm ein Kind eines Mitgliedes der Hezb-e Whadad entführt, die Entführungen kommen dann vor, wenn es Feindschaften zwischen Familien und Personen gibt. Auch wegen Geld werden die Kinder von wohlhabenden Personen in Afghanistan seit 20 Jahren entführt. Bei all diesen Entführungen wissen die Kinder bereits ungefähr, weshalb sie entführt worden sind. Spätestens nach 3 Jahren Aufenthalt in seiner Heimatregion müsste P wissen, welches Problem die Qarloqs oder einzelne Personen von ihnen mit seinem Vater gehabt haben.
RI an P: Wollen Sie an den SV Fragen stellen?
P: In der Hezb-e Whadad sind Hazara und Schiiten und die Qarloqs sind alle Sunniten. So habe ich das im Internet gelesen.
SV: Unter den Qarloq-Hazara gibt es sowohl Schiiten als auch Sunniten. Es hat unter den Hazaras Abweichungen gegeben, dass bestimmte Hazara-Gruppen und bestimmte Mitglieder von verschiedenen Stämmen der Hazaras der Hezb-e Whadad nicht gefolgt sind. Hazaras haben aber mehrheitlich die Hezb-e Whadad unterstützt und am Widerstand gegen die Taliban mitgemacht. Dazu gehören auch die Qarloq in XXXX. Hezb-e Whadad hat auch gegen Ahmad Shah Masoud gekämpft, dabei waren auch Qarloq-Kommandanten beteiligt.
P: Ein Teil der Qarloq sind auch Taliban gewesen. Ich bereite ein Referat über Afghanistan vor und habe deshalb viel über die Geschichte im Internet recherchiert.
Auf die Frage, ob aktuell eine Gefahr für die Hazara besteht führte der Sachverständige wie folgt aus:
SV: Die Hazara waren in der Vergangenheit eine diskriminierte Volksgruppe. Seit dem Sturz des Talibanregimes, 2001, sind die Hazaras an der staatlichen Macht beteiligt. Sie stellen den stellvertretenden Präsidenten des Landes (Dr. Danish), den Stellvertreter des "Ministerpräsidenten"(Mohaqiq) und ein Drittel der Ministerposten. Sie verwalten weitgehend ihre Heimatregionen wie die Provinz Bamiyan Daikundi, Teile der Provinz Ghazni und Teile der Provinz Balkh und Samangan. In der Provinz Parwan werden die Hazaragebiete wie XXXX von den Hazara selbst unter Führung von Hezb-e Whadad geführt.
RI: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
P: Wenn Sie über die Hazara lesen, so wurden diese vor 3 Jahren sehr diskriminiert."
Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob es noch weitere Gründe gebe, warum er Afghanistan verlassen haben. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, dass er wie sein Vater ein Problem mit dieser Gruppe habe, weil er nun fast erwachsen sei.
Die Frage, ob er in Österreich oder einem anderen europäischen Land strafrechtlich verurteilt wurde, verneinte der Beschwerdeführer. Dies ergab sich auch aus der am 19.11.2014 durchgeführten Strafregisterabfrage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Schiit. Er stammt aus der Provinz Parwan. Seine Identität steht fest. Im Zeitpunkt der Flucht, im behördlichen Verfahren und bei der Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer minderjährig.
Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes (drohende Verfolgung durch Mitglieder der Gruppierung Qarloq aufgrund der Mitgliedschaft seines Vater bei der Partei Hezb-e Wahdat) sind nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. seiner religiösen Einstellung als Schiit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt. Eine im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist ebenfalls nicht hervorgekommen, und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
1.3. Zur Situation in Afghanistan
1.3.1. Sicherheitslage allgemein
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Seit dem Sturz des Talibanregimes, 2001, sind die Hazara an der staatlichen Macht beteiligt. Sie stellen den stellvertretenden Präsidenten des Landes, den Stellvertreter des Ministerpräsidenten und ein Drittel der Ministerposten. Ihre Heimatregionen, wie auch die, aus der der Beschwerdeführer stammt, verwalten sie selbst.
2.1. Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungsunterlagen und der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus wurde bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Identität des Beschwerdeführers festgestellt (vgl. Bescheid S. 11) und blieb diese Feststellung unwidersprochen. Des Weiteren ergibt sich seine Identität auch aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.10.2013.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Punkt 1.2. fest, dass das vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachte Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. Zur Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens durch einen Asylwerber wird vorab grundsätzlich festgehalten:
2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Unter "glaubhaft" ist zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit, nicht von der Richtigkeit des Vorliegens bestimmter Tatsachen zu überzeugen hat (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, § 3 K 17). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.04.1995, 94/19/1415 mwN). Eine gesetzliche Verankerung der Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers erfolgt in § 15 Abs. 1 AsylG 2005.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar; dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560; 05.04.1995, 93/18/0289). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291).
Es erscheint nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407). Obzwar nicht davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen kann, vorbringt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018) und sich die Erstbefragung gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VfGH 27.06.2012, U 98/12), spricht der Umstand, dass ein Asylwerber bei der ersten Befragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Völlig vage und unpräzise Angaben sind ein Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers (VwGH 17.12.1997, 96/01/1085). Auch unbestrittene Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Wird von einem Asylwerber in keiner Weise näher dargetan, worin die Verfolgung gelegen gewesen ist und worauf sich seine Furcht begründet, können aus dem Vorbringen keine ausreichenden Indizien für das Vorliegen konkreter, gegen ihn gerichteter Verfolgung iSd Asylgesetzes abgeleitet werden (VwGH 16.12.1993, 93/01/1307). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303; 28.05.2009, 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
Zu der Berücksichtigung des Alters in Asylverfahren führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2006, 2006/01/0362 (bei dem Beschwerdeführer handelte es sich um einen Asylwerber, der bei dem fluchtauslösenden Ereignis ca. zwölf Jahre alt war und erst vier bis fünf Jahre später einvernommen wurde), aus, dass diese Umstände eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erfordern und dass die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf. Auch der Verfassungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 27.06.2012, U 98/12, fest, dass Alter und Entwicklungszustand bei der Glaubwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind und ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit des Vorbringens anzulegen ist.
2.2.2. Vorweg wird festgehalten, dass im Rahmen der Beweiswürdigung dem Umstand des Alters des Beschwerdeführers Rechnung getragen wurde und im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte betreffend die Berücksichtigung des Alters eines Asylwerbers ein großzügigerer Maßstab herangezogen wurde. Dennoch wurde das Fluchtvorbringen im gegenständlichen Fall als nicht glaubhaft angesehen, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers vage waren. Bevor darauf näher eingegangen wird, wird festgehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung zur Beweiswürdigung nicht herangezogen werden, weil der Beschwerdeführer minderjährig war und nicht unter Beisein eines gesetzlichen Vertreters oder Rechtsberaters einvernommen wurde (vgl. § 49 Abs. 3 BFA-VG).
Das Fluchtvorbringen (drohende Verfolgung durch Mitglieder der Gruppierung Qarloq aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters in der Partei Hezb-e Wahdat) wurde im gegenständlichen Fall unter anderem deshalb als nicht glaubhaft angesehen, weil der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige schlüssig ausführte, dass die Hezb-e Whadad von verschiedenen Hazara Widerstandsparteien gegründet worden sei. Die Stämme der Hazara, darunter auch der Hazara-Stamm Qarloq, waren mehrheitlich auf der Seite der Hezb-e Whadad. Es ist unwahrscheinlich, dass der Stamm Qarloq Kinder der Mitglieder der Hezb-e Whadad entführt. Entführungen kommen dann vor, wenn es Feindschaften zwischen Familien und Personen gibt. Auch wegen des Geldes werden Kinder wohlhabender Personen entführt. Bei all diesen Entführungen wissen die Kinder bereits ungefähr, weshalb sie entführt worden sind. Spätestens nach drei Jahren Aufenthalt in seiner Heimatregion müsste der Beschwerdeführer wissen, welches Problem die Qarloqs oder einzelne Personen von ihnen mit seinem Vater gehabt haben. Vor dem Hintergrund dieser sachverständigen Ausführungen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe aufgrund der Tätigkeit seines Vaters bei der Partei Hezb-e Wahdat Verfolgung vom Stamm Qarloq, nicht glaubhaft. Auch ist dem Sachverständigen wie auch der belangten Behörde beizupflichten, dass ein 12-jähriger Bub bereits wissen oder mitbekommen müsste, warum er entführt wird. Selbst unter der Annahme, dass die Entführer dem Sohn nicht den Grund nannten, ist vernünftigerweise davon auszugehen, dass der Vater seinem einzigen und immerhin schon 12-jährigen Sohn den Grund für die Gefährdung nennt.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese nachvollziehbaren Argumente des länderkundigen Sachverständigen auch deshalb, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung, trotz Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der ihm die Möglichkeit gegeben wurde, seinen Fluchtgrund ausführlich zu schildern, vage geblieben ist bzw. gerade keine Verfolgung glaubhaft gemacht wurde. Nach Aufforderung in der mündlichen Verhandlung, seine Fluchtgründe zu schildern, brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, "es gibt eine Gruppe, ich weiß nicht ob diese politisch oder religiös ist", die mit seinem Vater Probleme gehabt habe (Niederschrift S. 6). Erst auf entsprechende Nachfrage gab der Beschwerdeführer an: "Welche Gruppierung das ist, weiß ich auch nicht. Sie heißt Qarloq." (Niederschrift S. 7). Der Beschwerdeführer brachte nicht von sich aus die Bedrohung durch die Gruppe Qarloq vor, sondern erst auf entsprechende Nachfrage, was dafür spricht, dass er eine Verfolgung nicht tatsächlich erlebt hat.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung "durch Anhänger der sunnitischen Qaraluq Gruppierungen" und auch der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorbringt "In der Hezb-e Whadad sind Hazara und Schiiten und die Qarloqs sind alle Sunniten. So habe ich das im Internet gelesen" (Niederschrift S. 8), sind dem die Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan entgegenzuhalten, wonach es unter den Qarloq Hazara sowohl Schiiten als auch Sunniten gibt (Niederschrift S. 8). Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer von einer sunnitischen Gruppierung verfolgt wird.
Nicht nachvollziehbar ist des Weiteren, sollte der Beschwerdeführer tatsächlich gefährdet gewesen sein, dass er nach der Entführung noch drei Jahre im Heimatdorf gelebt hat, ohne dass in dieser Zeit irgendetwas passiert ist (vgl. mündliche Verhandlung, Niederschrift S 7: "Nein, gar nichts"). Bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.07.2013 brachte er vor, er wisse nicht, ob sein Onkel nicht mehr für ihn habe zahlen wollen oder Angst um sein Leben gehabt habe (Niederschrift S 4). Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2014, wovor er Angst gehabt habe, sodass er schließlich geflohen sei, antwortete er: "Ich hatte keine Angst, mein Onkel meinte bloß, dass mein Vater Probleme hatte und dass es vielleicht auch für mich schwierig werde" (Niederschrift S. 7). Diese Aussage wiederum steht in Widerspruch zu der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.10.2013, aus der sich ergibt, dass der Onkel nicht weiß, warum der Beschwerdeführer Angst hat. Weder aus den Recherchen der belangten Behörde vor Ort noch aus der Einvernahme des Beschwerdeführers lässt sich somit eine wahrscheinlich Verfolgung des Beschwerdeführers ausmachen. Auch vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Sachverständigen ist eine Verfolgung objektiv nicht glaubhaft.
Was die Entführung betrifft, so konnte der Beschwerdeführer diese nicht glaubhaft schildern. Nach Aufforderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2014, seine Fluchtgründe näher zu schildern, brachte er zunächst vor: "Als ich 12 Jahre alt war, haben sie mich 3 Tage mitgenommen. Danach hat mich mein Vater von dort mitgenommen". Erst auf entsprechende Nachfrage versuchte der Beschwerdeführer die Entführung detaillierter zu schildern, was ihm aber nicht gelang. Die diesbezüglichen Ausführungen blieben vage und oberflächlich (Niederschrift S. 6). Trotz des Alters des Beschwerdeführers kann von ihm erwartet werden, eine ihm selbst widerfahrende Bedrohung näher schildern zu können. Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer weder die Entführer, noch sein Vater und später sein Onkel einen Grund mitgeteilt haben, weshalb er entführt worden sei. Der Erklärungsversuch in der mündlichen Verhandlung "wer sagt einem Kind, warum man es entführt" (Niederschrift S. 7) überzeugt nicht, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer um den einzigen Sohn handelte. Würde dem Beschwerdeführer als einzigen Sohn tatsächlich eine Verfolgung drohen, wäre es naheliegend, dass der Vater bzw. später sein Onkel mit dem Beschwerdeführer darüber spricht und ihn entsprechend warnt.
Insgesamt erweckt die Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, konkreter Anlass für die Ausreise war der Umstand, dass der Wahlonkel des Beschwerdeführers für ihn nicht mehr sorgen konnte bzw. wollte und deshalb ihm das "Angebot" machte, durch den Verkauf des dem verschollenen Vater gehörenden Grundstücks die Flucht zu finanzieren (Niederschrift S 6).
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei seiner Flucht, der Einvernahme vor der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch minderjährig war, führt im gegenständlichen Fall zu keiner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Plausibilität des Fluchtvorbringens, weil es sich bei den Gründen für die mangelnde Glaubhaftmachung nicht um marginale Details oder geringfügige Widersprüche handelt. Der Beschwerdeführer war überdies bereits ca. 15 Jahre alt, als er einvernommen wurde. Von einem rund 15-Jährigen ist aber zu erwarten, dass er auf Fragen konkret und schlüssig antworten kann, zumal er über tatsächlich Erlebtes berichten soll. Auch ist davon auszugehen, dass eine Entführung derart in der Erinnerung verankert ist, dass sie wiedergegeben werden kann. Die Einvernahmen durch das Bundesasylamt (s AS 45 und 73) sowie die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2014 (Niederschrift S. 2) haben überdies in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters stattgefunden.
Abschließend stellt das Bundesverwaltungsgericht daher fest, dass - auch nach Durchführung einer Verhandlung und der dem Beschwerdeführer eingeräumten Möglichkeit, sein Fluchtvorbringen ausführlich zu schildern, - insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist.
2.2.3. Betreffend die Feststellung zur Situation der Schiiten und Hazara wird beweiswürdigend ausgeführt, dass sich aus den zum Parteiengehör gebrachten und nicht gerügten Länderfeststellungen insgesamt ergibt, dass sich die Situation der Hazara verbessert hat. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass sich die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert hat. Auch führte der länderkundige Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Hazara seit dem Sturz der Taliban an der staatlichen Macht beteiligt sind. Sie stellen den stellvertretenden Präsidenten des Landes, den Stellvertreter des Ministerpräsidenten und ein Drittel der Ministerposten. Die Erwiderung des Beschwerdeführers ist insofern nicht relevant, weil er sich auf eine Diskriminierung der Hazara vor drei Jahren bezog (Niederschrift S 8) und nicht auf die aktuelle Lage, wie es der Sachverständige tat.
2.2.4. Weitere asylrelevante Gründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht. Dies ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere zu der Volksgruppe der Hazara, stützen sich auf die mit der Ladung vom 10.09.2014 zum Parteiengehör gebrachten Länderberichte. Angesichts der Seriosität der Quellen und Plausibilität ihrer Aussagen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs und der mündlichen Verhandlung unwidersprochen blieben, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Darüber hinaus geht aus der Stellungnahme des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.11.2014 (Niederschrift S 8) hervor, dass sich die Situation der Hazara seit dem Sturz des Talibanregims gebessert hat.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Zu Spruchpunkt A) I.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 30.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
3.2.2. Wie unter Punkt 1.2. festgestellt und unter Punkt 2.2. ausführlich begründet wurde, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine wohlbegründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in maßgeblicher Intensität aus Gründen der GFK glaubhaft machen.
Wenn in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen wird, wonach eine drohende Verfolgung durch Privatpersonen einen Konventionsgrund, nämlich den der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, darstelle, ist dem entgegenzuhalten, dass die angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht wurden, weshalb die Entscheidung von Tatsachenfragen abhängig war.
3.2.3. Im Verfahren sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich hätten erscheinen lassen, weil, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara und den sunnitischen Moslems entsprechend den in diesem Verfahren herangezogenen Berichten und den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2014 keine schlüssigen Hinweise auf eine (aktuelle) generelle asylrelevante Verfolgung der Hazara in Afghanistan enthalten sind. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er werde von Qarloq, welche Sunniten seien, verfolgt, ist dem entgegenzuhalten, dass laut den Angaben des länderkundigen Sachverständigen Qarloq sowohl Schiiten als auch Sunniten seien.
3.2.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.2.5. Vor dem Hintergrund, dass keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht wurde, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz nicht vor und ist damit die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.2. Im gegenständlichen Fall war die Asylrelevanz des Vorbringens zu behandeln. Die angegebenen Verfolgungsgründe waren nicht glaubhaft und es war die Entscheidung alleine von Tatsachenfragen abhängig. Die Maßstäbe für die Beweiswürdigung richteten sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 2.2.1. zitierte Judikatur).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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