BVwG W176 1424529-1

W176 1424529-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2014

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, gefälschtes<br/>Beweismittel, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non-refoulement Prüfung,<br/>Sicherheitslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 1424529-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.1424529.1.00

Spruch

W176 1424529-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, Zl. 11 07.797-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.

II. Die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und stamme aus (dem Distrikt) XXXX, Provinz Nangarhar. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter sowie zwei Brüder und eine Schwester lebten in XXXX.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte er Folgendes vor: Er habe, u. a. beim Gouverneur von Nangarhar, als Fotograf gearbeitet. Als die Taliban dies erfahren hätten, hätten sie bestimmte Informationen von ihm haben wollen. Er habe sich geweigert, mit ihnen zusammenzuarbeiten, und sei dann von ihnen bedroht worden.

Dem Beschwerdeführer wurde die Niederschrift der Befragung rückübersetzt und er bestätigte mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit.

3. Am 22.11.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes vor:

Der Beschwerdeführer habe für den Fotografen des Gouverneurs der Provinz Nangarhar im XXXXgearbeitet. Er habe die Fotos ausgedruckt und bearbeitet. Wenn der Fotograf verhindert gewesen sei, habe der Beschwerdeführer fotografiert. Ca. zweieinhalb Monate nach Beginn seiner Tätigkeit habe er einen Drohbrief erhalten. Etwa dreieinhalb Monate später habe er Anrufe von den Taliban erhalten, in denen er aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie hätten gemeint, er arbeite an einem sehr wichtigen Platz und könne sich dort frei bewegen. Sie hätten ihm gesagt, er würde von ihnen Sprengstoff erhalten und könne ihnen helfen, ein Attentat im XXXX durchführen. Der Taleb habe den Beschwerdeführer mehrfach angerufen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er werde dies nicht tun, woraufhin er mehrfach mit dem Tod bedroht worden sei. Im letzten Jahr, als er in Afghanistan gewesen sei, sei er insgesamt ca. acht oder neun Mal angerufen worden.

Die Frage, ob er mit seinem Chef oder dem Gouverneur über den Brief gesprochen habe, verneinte der Beschwerdeführer; er habe nicht den Verdacht erwecken wollen, mit den Taliban Kontakt zu haben.

Während der Einvernahme wurde mit einer Person, bei der es sich nach Angaben des Beschwerdeführers um seinen Cousin handelt, in Afghanistan Kontakt aufgenommen, wobei die genannte Person die Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen bestätigte.

Abschließend wurde dem Beschwerdeführer die Niederschrift der Einvernahme rückübersetzt und er bestätigte mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit.

4. An Urkunden legte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zunächst zur Person des Beschwerdeführers fest, dass er afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Paschtunen angehöre; seine Identität stehe fest.

Zur Sicherheitslage im Osten des Landes (u.a. Provinz Nangarhar) stellte das Bundesasylamt fest, dass nationale und internationale Sicherheitskräfte die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten, Süden und Osten des Landes bekämpfen. Hier konzentriere sich ein Gros der militärischen Operationen. Die Sicherheitslage ergebe ein zwiespältiges Bild: Zwar gelte Nangarhar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich, aber die Lage habe sich 2010 verschlechtert. Zur Lage in Kabul stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, die afghanischen Sicherheitskräfte kontrollierten mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelinge es jedoch immer wieder, spektakuläre Anschläge zu verüben. Freiwillig zurückkehrende Afghanen kämen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel sehr knapp vorhandenen Ressourcen noch weiter strapaziere. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfüge aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-e Sharif, Jalabad und Herat sei grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügten. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Kabul sei auf dem Luftweg aus erreichbar. Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul werde seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Landverbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 habe sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert.

Fest stehe, dass der Beschwerdeführer als Fotograf für den Gouverneur von Nangarhar tätig gewesen sei.

Das Fluchtvorbringen, er sei von den Taliban aufgefordert worden, Sprengstoff in den XXXX zu schmuggeln, und bedroht worden, sei hingegen unglaubwürdig: So stehe das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Drohbriefes insofern in Widerspruch zum Text des vorgelegten Briefes, als er nie angegeben, dass man ihm mit diesem Brief zur Zusammenarbeit habe bewegen wollen. Außerdem sei sein Vorbringen, er habe vor ca. zwei Jahren angefangen, für den Gouverneur zu arbeiten und habe zweieinhalb Monate danach den Drohbrief erhalten, nicht mit dem Umstand in Einklang, dass der vorgelegte Drohbrief vom 05.05.2011 datiere. Zum Drohbrief selbst sei anzuführen, dass dieser von Privatpersonen stamme und daher keiner Überprüfung zugänglich sei; überdies sei der Inhalt afghanischer Dokumente an sich in einem kritischen Licht zu beurteilen. Weiters sei insbesondere vor dem Hintergrund der vorgelegten Fotos, aus denen ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer gute Kontakte zu den ausländischen Truppen verfüge, nicht nachvollziehbar sei, dass er gar nichts unternommen habe und nicht um Schutz und Hilfe ersucht habe. Ebenso wenig plausibel sei, dass die Taliban ihn ein Jahr lang ca. neun Mal angerufen und zur Kooperation aufgefordert hätten, ihm aber trotz seiner Weigerung nichts passiert sei. Ein weiterer Hinweis für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sei, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, von den Taliban aufgefordert worden zu sein, Sprengstoff zu schmuggeln; vielmehr habe er habe behauptet, die Taliban hätten bestimmte Informationen von ihm gewollt.

Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer finde im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan Unterstützung im Rahmen des Familienverbandes. Jedenfalls könne er sich in Kabul niederlassen, wo er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Nachteile zu befürchten habe.

Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidung.

6. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer, nach Wiederholung seines Fluchtvorbringens, zusammengefasst Folgendes vor: Er widerspreche der Ansicht der Behörde, afghanische Dokumente seien in einem kritischen Licht zu beurteilen; dies würde bedeuten, dass es keinen Sinne mache, afghanische Dokumente vorzulegen. Weiters liege es in der Natur der Sache, dass man sich nicht an alle Details eines Briefes, den man vor längerer Zeit gelesen habe, erinnern könne. Darüber hinaus habe er mehrfach erklärt, weshalb er nach dem Erhalt der Briefe nichts unternommen habe. Es hätte der Verdacht aufkommen können, dass er mit den Taliban zusammenarbeite. Des Weiteren stimmten seine Angaben mit den Aussagen seines Cousins überein, was von der Behörde nicht gewürdigt worden sei. In Zusammenschau seiner Funktion in Afghanistan und den vorgelegten Beweismittel ergebe sich, dass die Ausführungen asylrelevant seien.

8. Am 20.10.2014 fand eine öffentliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm.

Eingangs legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

Zu seinen Fluchtgründen einvernommen, gab der Beschwerdeführer zusätzlich zu seinem Vorbringen, wonach er selbst von den Taliban bedroht worden sei, Folgendes an:

Nachdem er bzw. seine Familie aus dem Haus im Heimatdorf ausgezogen seien, sei seine Schwester mit ihrer Familie dorthin gezogen. Die Taliban seien davon ausgegangen, dass seine Familie noch in diesem Haus lebe und hätten in der Nacht das Haus angegriffen. Als meine Schwester die Taliban gesehen habe, habe sie geschrien, und sie hätten sie mit einem Messer angegriffen. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf das vorgelegte Schreiben der Sicherheitskommandantur. Der Cousin, über dessen Tod er ebenfalls Fotos vorgelegt habe, sei bei einem Angriff der Taliban "im 1. Monat des Jahres 2014" auf den XXXX ums Leben gekommen, der sich in der Regierungszone in der Stadt Jalalabad befinde; bei diesem Angriff seien viele Menschen verletzt bzw. getötet worden.

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer in seinem Vorbringen aufgetretene Widersprüche vorgehalten (vgl. unten Punkt II.2.3.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens, gehört der Volksgruppe der an und stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar.

1.2. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan:

1.2.1. Ethnische Minderheiten

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.

Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)

1.2.2. Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

1.2.3. Dokumente

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 22)

1.3. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde in Afghanistan im Umfeld des Gouverneurs der Provinz Nangarhar als Fotograf gearbeitet hat. Hingegen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban aufgefordert wurde, mit ihnen zusammenarbeiten, und ihn nach seiner Weigerung, dies zu tun, bedroht hätten.

2. Beweiswürdigung

2.1. Dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sunnitisch-muslimischen Glaubens ist und der Volksgruppe der Paschtunen angehört, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben während des Verwaltungsverfahrens und dem Umstand, dass der betreffenden Feststellung im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde nicht widersprochen wurde. Sofern der Beschwerdeführer entgegen seinem bisherigen Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, sein Vater sei Paschtune, seine Mutter und er seien jedoch Tadschiken (Verhandlungsniederschrift S 4f), ist festzuhalten, dass er die ihm darauf gestellte Frage, ob sich die Volksgruppenzugehörigkeit nicht nach dem Vater richte, bejahte.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die unter Punkt 1.2. genannten, von seriösen Institutionen erstellten Länderberichte, die den Verfahrensparteien zugleich mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung übermittelt wurden und denen diese nicht entgegengetreten sind.

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht aus nachstehenden Gründen davon aus, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist:

Der vom Beschwerdeführer in der öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterlassene Eindruck verdeutlicht, dass die behaupteten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen. Denn das Vorbringen weist nicht bloß unerhebliche Widersprüche auf, die zu entkräften dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist.

Wie bereits in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, hatte der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme angegeben, die Taliban hätten bestimmte Informationen von ihm gewollt (vgl. Verwaltungsakt AS 19). Demgegenüber brachte er in Folge vor dem Bundesasylamt (vgl. Verwaltungsakt, AS 144) und dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsschrift S 7) vor, er hätte einen Anschlag verüben sollen. Auf Vorhalt des Spannungsverhältnisses zwischen diesen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, er habe bei der Erstbefragung angegeben, dass die Taliban von ihm Informationen haben wollten und dass er Sprengstoff hätte platzieren sollen (Verhandlungsschrift S 10). Dagegen spricht aber nicht nur der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der über die Ersteinvernahme aufgenommenen Niederschrift bestätigt hat, sondern auch, dass er in der Beschwerde dem entsprechenden Argument des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten ist. Wenn er in der Beschwerde vorbringt, er habe in der Ersteinvernahme keine ausführlichen Angaben machen können, er ersucht worden sei seinen Fluchtgrund kurz zu schildern und er immer bemüht gewesen sei, genaue Angaben zu machen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Weigerung, einen Anschlag durchzuführen, das zentrale Element des ihm behaupteten Fluchtgrundes ist.

Auch gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung entgegen seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt, wonach er einen Drohbrief erhalten habe (vgl. Verwaltungsakt AS 144), an, zwei Drohbriefe erhalten zu haben (Verhandlungsschrift S 7), um dann auf Vorhalt dieses Widerspruches anzugeben, er habe auch vor dem Bundesasylamt von zwei Drohbriefen gesprochen und (bloß) angegeben, nur einen bei sich zu haben (Verhandlungsschrift S 9). Dieser Erklärungsversuch überzeugt insofern nicht, als er vor dem Bundesasylamt angegeben hat, der Drohbrief sei mit der Post zu ihm unterwegs (vgl. Verwaltungsakt AS 146).

Überdies hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben, er wisse nicht, woher die Taliban seine Telefonnummer hätten (vgl. Verwaltungsakt AS 144). Im Widerspruch dazu brachte er in der Beschwerdeverhandlung vor, sie hätten seine Telefonnummer über seine Visitenkarten bekommen (Verhandlungsschrift S 6). Auf Vorhalt dieses Widerspruches entgegnete er, vor dem Bundesasylamt zuerst angegeben zu haben, dass er es nicht wüsste. Danach sei ihm eingefallen, dass sie seine Nummer von seinen Visitenkarten erfahren haben müssten. Der Dolmetscher habe ihm aber gesagt, er habe es davor anders angegeben (Verhandlungsschrift S 9). Dagegen spricht aber nicht nur der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der über die Einvernahme aufgenommenen Niederschrift bestätigt hat, sondern auch, dass er in der Beschwerde die diesfalls mangelhafte Protokollierung seiner Aussagen nicht gerügt hat.

Auch gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung entgegen seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt, wonach er die Drohanrufe im letzten Jahr, als er in Afghanistan gewesen sei, erhalten habe (vgl. Verwaltungsakt AS 146) an, die Taliban hätten ihn in einem Zeitraum von einem Monat angerufen (Verhandlungsschrift S 7), um dann auf Vorhalt anzugeben, im letzten Jahr, in dem er beschäftigt gewesen sei, habe er innerhalb eines Monats die Drohanrufe bekommen; er habe es genauso angegeben wie in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsschrift S. 12). Dem ist entgegenzuhalten, dass dem auf dem Umstand, dass die Taliban den Beschwerdeführer "ein Jahr lang ca. neun Mal angerufen" hätten, aufbauenden Plausibilitätsargument des Bundesasylamtes in der Beschwerde nicht mit dem Hinweis entgegengetreten wurde, dass der angegebene Zeitraum, in dem die Drohanrufe erfolgt seien, unrichtig sei.

Hervorzuheben ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Fluchtgründe in der Beschwerdeverhandlung angab, er habe die Drohbriefe nach den Anrufen erhalten (Verhandlungsschrift S 7), während er vor dem Bundesasylamt vorbrachte, zuerst einen Drohbrief und dann Anrufe erhalten zu haben (vgl. Verwaltungsakt, AS 144). Auf entsprechenden Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung entgegnete er (bloß), nach den Anrufen die Drohbriefe erhalten zu haben (Verhandlungsschrift S 9).

Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer n der Beschwerdeverhandlung erstmals vor, die Taliban hätten seine Familie nachts unter Druck gesetzt (Verhandlungsschrift S 7). Wäre seine Familie tatsächlich unter Druck gesetzt worden, hätte er dies wohl schon im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebracht, wo er aufgefordert wurde, "alle Ereignisse", deretwegen er seine Heimat verlassen habe, zu schildern (vgl. Verwaltungsakt AS 144).

Überdies ist auf das Spannungsverhältnis des Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Aussage vor der Bundespolizei Villach am 25.07.2011 hinzuweisen, wo er mit der Begründung Asyl beantragt hatte, sein Vater sei verstorben, er sei der älteste Sohn der Familie und die Lage sei schlecht sowie unsicher (vgl. Verwaltungsakt AS 47). Auf Vorhalt dieses Widerspruches in der Beschwerdeverhandlung und die Frage, weshalb er nichts von seinen Problemen mit den Taliban erwähnt habe, entgegnete er, er sei danach nicht danach befragt worden (Verhandlungsschrift S 11), was nicht geeignet ist, den Widerspruch aufzuklären.

Weiters ergibt sich auch aus den vorgelegten Urkunden - einschließlich jener, deren Vorlage erst in der Beschwerdeverhandlung erfolgte - nicht, dass ungeachtet der aufgezeigten Widersprüche von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auszugehen ist: Was zunächst den vorgelegten Drohbrief angeht, hat bereits das Bundesasylamt zu Recht festgehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt, zu dem er den Drohbrief erhalten habe, in krassem Widerspruch zu dem in der Urkunde angegebenen Datum stehen. Was das Ergebnis der Untersuchung der Leiche einer Frau namens "XXXX", angeht, kann nicht gesagt werden, dass es sich dabei um die Schwester des Beschwerdeführers handelt, da er zum einen der Erstbefragung nur eine Schwester namens XXXX angegeben hat (vgl. Verwaltungsakt AS 13), in der Einvernahme durch das Bundesasylamt auch nur von einer Schwester gesprochen hat (vgl. Verwaltungsakt AS 143) und das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugt, er habe diese Schwester bei der Ersteinvernahme nicht erwähnt, weil sie schon verheiratet gewesen sei (Verhandlungsschrift S 3); zum anderen lautet der offizielle Name dieser weiteren Schwester des Beschwerdeführers, der in einem Dokument wie dem gegenständlichen Schreiben der Gerichtsmedizin an eine Polizeibehörde wohl verwendet worden wäre, nach seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung "XXXX", und nicht "XXXX", was der Rufnamen der Schwester in der Familie sei. Es wird daher davon ausgegangen, dass es sich dabei um Fälschungen handelt. Sollten die Urkunden aber entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes echt sein, muss aufgrund der zuvor dargestellten Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den unter Punkt 1.2.3. getroffenen Feststellungen angenommen werden, dass es sich um echte Dokumente unwahren Inhalts handelt. Was die vorgelegten Fotos betrifft, die einen blutüberströmten männlichen Leichnam zeigen, kann nicht gesagt werden, dass es sich dabei tatsächlich um den Leichnam des Cousins des Beschwerdeführers handelt. Überdies hätte auch das Zutreffen dieses Vorbringens keine Relevanz für die Entscheidung im Asylpunkt, da der Cousin nach den Ausführungen des Beschwerdeführers bei einem Anschlag Anfang 2014 getötet worden sei, bei dem viele Personen getötet und verletzt worden seien, weshalb ein Zusammenhang mit den behaupteten Fluchtgründen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist.

Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Widersprüche muss auch davon ausgegangen werden, dass die Angaben des während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt telefonische befragten Cousins des Beschwerdeführers vorab mit diesem abgesprochen waren.

Schließlich ist es vor dem Hintergrund der Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Kontakte, wie auch schon das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung ausführte, nicht nachvollziehbar, weshalb er die Vorfälle nicht angezeigt und um Schutz gebeten hat.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung nicht den Tatsachen entspricht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A):

3.1.1. Zu den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen:

3.1.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.2. Zur Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt:

3.1.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.1.2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Wie unter Punkt 2.3. dargestellt, hat sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als tatsachenwidrig erwiesen. Überdies wurde nicht vorgebracht, dass der - (wie oben festgestellt) der paschtunischen Mehrheitsbevölkerung angehörende und sich zum sunnitschen Glauben bekennende - Beschwerdeführer in Afghanistan bereits aufgrund allgemeiner Merkmale wie Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionsbekenntnis verfolgt würde. Sollte die Mutter des Beschwerdeführers tatsächlich Tadschikin sein, könnte gleichwohl nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der diesbezüglich keine Probleme vorbrachte, in dieser Hinsicht einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre.

3.1.2.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.1.3. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:

3.1.3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.1.3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

3.1.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass - soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz richtet - die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

3.1.3.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den zur Entscheidung der Frage, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist, entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:

In seinem Erkenntnis vom 06.06.2013, Zl. U 144/2013, hob der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes u.a. deshalb auf, weil dieser keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der (engeren) Heimatregion des Asylwerbers getroffen hatte, was aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere (vgl. auch VfSlg. 19.695/2012).

Das Bundesasylamt hat - wie im Verfahrensgang gezeigt - keine konkreten sowie hinreichend aktuellen Feststellungen zur Sicherheitslage zur näheren Herkunftsregion des aus dem Dorf XXXX Provinz Nangarhar, stammenden Beschwerdeführers getroffen.

Weiters kann nicht gesagt werden, dass derartige Feststellungen insofern nicht erforderlich wären, als der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Kabul setzen könne. Zum einen hat das Bundesasylamt auch zu Kabul keine konkreten und hinreichend aktuellen Länderfeststellungen getroffen und zum anderen nicht ausreichend ermittelt, inwiefern sich der Beschwerdeführer tatsächlich eine gesicherte Existenz aufbauen könnte.

Aufgrund der Verhältnisse in Afghanistan ist die Existenz eines familiären Netzwerks für den Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Rückkehr - mangels entsprechender staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung (vgl. etwa VfGH 13.3.2013, U 2185/12 m.w.N.; 6.6.2013, U 144/2013; 7.6.2013, U 565/2012; vgl. überdies VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239, wonach die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist).

3.1.3.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen zur Situation in einem spezifischen Teil erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie bereits unter Punkt 3.1.3.3. ausgeführt - eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.

3.1.3.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben. Sollte sich dabei ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund der Sicherheitssituation oder mangels sozialem Netz nicht möglich ist, wären überdies Ermittlungen zur maßgeblichen Situation in Kabul anzustellen und festzustellen ob sich der Beschwerdeführer dort eine zumutbare Lebensgrundlage aufbauen kann (vgl. VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114; 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012; 06.06.2014, U2043/2012-15, U2102/2013-10 und U2105/2012-26).

3.1.3.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt II. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da der Spruchpunkt III. des Bescheides auf dessen Spruchpunkt II. aufbaut, war dieser im gleichen Sinne zu beheben.

4. Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4.2. Was die Entscheidung im Asylpunkt angeht, wurde die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Punkt 3.1.2. dargestellt. Unter Punkt 3.1.3. wurde hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 3.1.3.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

4.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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