W168 2013058-1•BVwG W168 2013058-1
W168 2013058-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2014
Rechtsmittelverzicht, Verfahrenseinstellung
W168 2013058-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX StA: Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des BFA - EAST - Ost vom 20.09.2014, Zl. 1026214802 / 14818348 beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß §§ 7 Abs.2, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1
VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes vom 20.9.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß §5 AslyG zurückgewiesen und gleichzeitig nach § 61 FPG die Außerlandesbringung nach Italien für zulässig erklärt.
Betreffender Bescheid des BFA - EAST - Ost wurde vom Antragsteller nachweislich in der Justizanstalt Wien, in der sich die beschwerdeführende Partei wegen des Verdachtes des Handels mit Suchtmitteln gem. §27 Abs. 3 SMG befand, am 03.10.2014 übernommen.
Am 9.10.2014 wurde durch den nunmehrigen Vertreter die Diakonie Flüchtlingsdienst aus der Justizanstalt (JA) Wien eine Vollmacht übermittelt und gleichzeitig eine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid erhoben.
Am 24.11.2014 wurde ein Rechtmittelverzicht seitens der beschwerdeführenden Partei aus der JA Klagenfurt übermittelt. Der Inhalt dieser Erklärung wurde nach einem mit einer sprachkundigen Vertrauensperson des VMÖ durchgeführtem Gespräch erklärt und seitens der beschwerdeführenden Partei handschriftlich unterfertigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 31 VwGVG lautet:
"(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert:
Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündigung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Ein Beschwerdeverzicht kann erst nach Erlassung des Bescheides an die Partei wirksam erfolgen. Wurde der Beschwerdeverzicht vor Zustellung (Ausfolgung) oder mündlicher Verkündung des Bescheides ausgesprochen, ist er rechtlich unerheblich (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz. 73 mit Hinweis auf VwGH 27.04.2006, 2005/07/0177).
Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen (vgl. VwSlg. 17.042 A/2006; VwGH 17.02.2010, 2009/17/0254).
Voraussetzung für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln (vgl. VwSlg 12.791 A/19988 (Zwang); VwGH 19.11.2004, 2004/02/230 (Geisteskrankheit) VwSlg 17.042 A/2006 (irrefürende oder unvollständige Reschtsbelehrung)) und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde (vgl. VwGH 31.05.2006,2006/10/0075).
Eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei kommt unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", dh. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an. Auch andere Willensmängel, wie etwa solche, die in einer geistigen Krankheit ihre Ursache haben, sind beachtlich. (vgl. zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz 76 mwN)
Besondere Formerfordernisse bestehen nicht (vgl. VwGH 11.07.2003, 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden (dazu VwGH 17.04.2009, 2007/03/0040).
Fremde müssen der deutschen Sprache hinlänglich mächtig sein, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 30.03.2010, 2006/19/0934).
Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung der Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme der Beschwerde wirksam (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (vgl. VwGH 10.03.1994, 94/19/0601; 12.05.2005, 2005/02/0049); er hindert allerdings nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. VwSlg 12.555 A/1987)
Auf den konkreten Einzelfall bezogen ist sohin folgendes anzuführen:
Wie sich aus dem oben geschilderten Verfahrensgang ergibt, hat der Beschwerdeführer ausdrücklich und nach Erklärung des Inhaltes durch eine sprachkundige Vertrauensperson am 24.11.2014 schriftlich gegenständlichen Rechtsmittelverzicht abgegeben und sich mit der Überstellung in den im durchgeführten Zuständigkeitsverfahren bestimmten Mitgliedsstaat Italien einverstanden erklärt.
Der Beschwerdeführer hat den Rechtsmittelverzicht, dies ist dem Verwaltungsakt weiters zweifelsfrei entnehmbar, nach der nachweislichen Ausfolgung und der handschriftlich bestätigen Übernahme des Bescheides (und damit der Erlassung) somit grundsätzlich wirksam abgegeben.
Der beschwerdeführenden Partei wurde der Inhalt dieser Erklärung durch eine sprachkundige Vertrauensperson erklärt. Somit ist der Beschwerdeverzicht willentlich und im Wissen um den Inhalt und damit inhaltlich bindend abgegeben worden.
Es ergibt sich aus dem Akteninhalt somit zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht abgeben und damit das Beschwerdeverfahren beenden wollte. Das Dokument ist entsprechend betitelt und sein Inhalt eindeutig.
Für die Erstattung eines Rechtsmittelverzichtes sind keine besonderen Formerfordernisse erforderlich. Der handschriftlich eingebrachte Rechtsmittelverzicht ist somit gültig.
Hinsichtlich des Vorliegens einer rechtsverbindlichen Willenserklärung der verzichtenden Partei kommt es, wie bereits oben ausgeführt, darauf an, dass die Partei hinsichtlich des Rechtmittelverzichtes nicht in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", dh. Etwa durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an. Auch andere Willensmängel, wie etwa solche, die in einer geistigen Krankheit ihre Ursache haben, sind beachtlich. (vgl. zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz 76 mwN)
Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich weiters eindeutig, dass der Beschwerdeführer nicht durch ein entscheidende Organ des Bundesamtes oder den Rechtsberater falsch beraten, in die Irre geführt oder gar durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe eines Beschwerdeverzichts bestimmt worden wäre. Auch eine geistige Krankheit wurde weder vorgebracht noch ist sie sonst ersichtlich.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher zusammenfassend eindeutig und zweifelsfrei von einem rechtlich wirksamen Rechtsmittelverzicht aus.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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