BVwG W106 2012193-1

W106 2012193-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2014

Regest

Arbeitsplatz, Arbeitsplatzzuweisung, Begründungsmangel,<br/>Dauerverwendung, Organisationsänderung, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>schonendste Variante, Verfahrensmangel, Versetzung,<br/>Vorhalteverfahren, wichtiges dienstliches Interesse,<br/>Zurückverweisung, Zustimmungsfiktion

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2012193-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2012193.1.00

Spruch

W106 2012193-1/3E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des Vzlt. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter SUPPAN, Alter Platz 24, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 20.08.2014, Zl. P646318/37-PersB/2014, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG iVm § 38 BDG 1979 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(09.12.2014)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist in die Verwendungsgruppe M BUO 1 ernannt. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Personalmaßnahme wurde er als Sanitätsunteroffizier in der Feldambulanz SanZ Süd in Klagenfurt (M BUO 1/1) verwendet.

I.2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 07.07.2014 erging an den BF folgende Mitteilung:

"Gemäß § 38 Abs. 6 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass in Aussicht genommen ist, Sie mit ehestmöglicher Wirksamkeit von Amts wegen zur Dienststelle StbKpDBetr/MilKdo K, Dienstort 9020 KLAGENFURT, zu versetzen und auf einen Arbeitsplatz der Positionsnummer 971 (PersPro), unter Anwendung des § 113e des Gehaltsgesetzes 1956, Organisationsplannummer BS7, Truppennummer 8291, Wertigkeit M BUO 1, diensteinzuteilen.

Es steht Ihnen frei, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen 2 Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung."

Das Schreiben hat der BF am 14.07.2014 nachweislich übernommen.

Der BF hat dagegen keine Einwendungen erstattet.

I.3. Mit Bescheid vom 20.08.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:

"Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl Nr 333, werden Sie mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 von Amts wegen von Ihrer bisherigen Funktion abberufen, zur StbKpDBetr/MilKdo KÄRNTEN (Personalprovider) mit Dienstort 9020 KLAGENFURT versetzt und auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971, Organisationsplannummer BS7, Truppennummer 8291, Wertigkeit M BUO 2, Grundlaufbahn, unter Anwendung des § 113e des Gehaltsgesetzes 1956, diensteingeteilt. Gemäß § 152c BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.

BEGRÜNDUNG

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ergibt sich in den entscheidungsrelevanten Bereichen der nachstehende Sachverhalt:

Mit GZ S92610/1-Org/2014 vom 3. Februar 2014 sowie mit GZ S91669/1-GStb/2014 vom 13. Februar 2014 wurden nach Zustimmung durch das Bundeskanzleramt die konkreten Umsetzungsschritte für eine grundlegende und alle Organisationselemente umfassende Änderung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres angeordnet. Im Zuge dieser Organisationsänderung ist neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch Ihr bisheriger Arbeitsplatz weggefallen.

Eine Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze hat ergeben, dass kein einziger Arbeitsplatz frei ist, der Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung, Ihrer fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung sowie der im Zusammenhang mit Ihrem bisherigen Dienstort gegebenen sozialen Rahmenbedingungen auch nur annähernd adäquat ist.

Im Rahmen des Vorhalteverfahrens gemäß § 38 Abs 6 BDG 1979 wurden Sie mit ho. Schreiben vom 7. Juli 2014, GZ P646318/34-PersB/2014, in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt ist, Sie mit ehestmöglicher Wirksamkeit von Amts wegen zur StbKpDBetr/MilKdo K (Personalprovider) zu versetzen und auf den im Spruch angeführten, nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971 diensteinzuteilen. Unter einem wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen vorzubringen. Das besagte Schreiben wurde Ihnen nachweislich am 14. Juli 2014 ausgefolgt, wodurch die Frist zur Vorbringung von Einwendungen am 29. Juli 2014 abgelaufen ist. Innerhalb offener Frist haben Sie keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung vorgebracht.

Die ho. Dienstbehörde hat zum vorliegenden Sachverhalt folgendes erwogen:

Gemäß § 38 Abs 2 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt gemäß Abs 3 Z 1 und 2 par cit insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation sowie bei der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.

Im vorliegenden Fall wurde die gesamte Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres einer grundlegenden und alle Organisationselemente umfassenden Änderung unterzogen, im Zuge derer neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch Ihr bisheriger Arbeitsplatz weggefallen ist. Aus diesen Gründen besteht daher zweifelsfrei ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Abberufung von Ihrem bisherigen Arbeitsplatz sowie an einer Versetzung zur StbKpDBetr/MilKdo K (Personalprovider) und Einteilung auf den nicht systemisierten, im Spruch angeführten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971.

Sie werden daher aus wichtigen dienstlichen Interessen von Ihrem alten Arbeitsplatz abberufen und auf den im Spruch angeführten Arbeitsplatz eingeteilt, da diese Personalmaßnahme mangels Verfügbarkeit von besoldungs- und ausbildungsadäquaten Arbeitsplätzen die schonendste Variante der Einteilung darstellt.

Da Sie innerhalb offener Frist keine Einwendungen vorgebracht haben, ist gemäß § 38 Abs 6 BDG 1979 von Ihrer Zustimmung zur spruchgegenständlichen Versetzung auszugehen."

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und beantragt, den Bescheid aufzuheben, allenfalls die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Die Behörde sei ihrer Verpflichtung, das wichtige dienstliche Interesse zu begründen und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens darzulegen sowie ihrer Verpflichtung zur Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes, welcher seiner besoldungsrechtlichen Stellung, seiner fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung und den sozialen Rahmenbedingungen annähernd adäquat entspreche, nicht nachgekommen. Es fehlen auch Feststellungen für eine Vergleichbarkeit der bisherigen Verwendung des BF als SanUO mit dem nun zugewiesenen Arbeitsplatz sowie Erhebungen, ob nicht der dem Beamten trotz Umsetzung von Änderungen verbliebene Rest an höher wertigen Tätigkeiten im erheblichen Ausmaß verblieben sei (VwGH 25.02.1998, 96/12/0018). Die Behörde habe auch keine Ermittlungen über seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse angestellt. Er sei geschieden, sein Sohn sei selbst erhaltungsfähig. Nach Erwerb des Elternhauses habe der BF noch eine monatliche Rückzahlungsrate von € 250,-- auf einen für die Sanierung aufgenommenen Bankkredit.

Der BF sei 1982 eingerückt und habe sich für die militärische Laufbahn des Sanitäters entschieden. Er war von Anfang an in der HSA in der Khevenhüllerkaserne tätig, seine wesentliche Ausbildung habe er im Heeresspital in Wien abgelegt. Gemäß den gesetzlichen Erfordernissen habe er im Jahr 1999 das Diplom zum Gesundheits- und Krankenpfleger abgelegt und sei ab diesem Zeitpunkt in der Bettenstation tätig gewesen. Da dessen Leiter über mehrere Jahre bei Auslandseinsätzen tätig war, habe der BF seine Funktion übernommen.

Der BF sei auch zur Ausbildung zur Hygienefachkraft im öffentlichen medizinischen Dienst beordert worden und habe als einziger von seinen damaligen SanUO-Kameraden das Diplom abgelegt. Mit erfolgreichem Abschluss dieser Sonderausbildung sei ihm vom Dienstvorgesetzten auch die Einstufung in die Besoldungsgruppe K 3 in Aussicht gestellt worden. Er sei für den Hygienebereich in der FAmb alleine zuständig und verantwortlich gewesen.

Der BF werde durch die Versetzung ein arbeitsloser Unteroffizier. Das bedeute für ihn im Hinblick auf sein bisheriges dienstliches, persönliches und familiäres Umfeld einen sozialen Absturz.

Die wesentliche finanzielle Schlechterstellung sei evident. Sein neuer zugewiesener Arbeitsplatz sei nicht systemisiert, welche Aufgaben die dorthin versetzten Personen haben, sei nicht definiert. Wann die im Informationsblatt als vorübergehende Notmaßnahme enden soll und welche Aufgaben dem BF bevorstehen, werde nicht dargelegt. Der BF verliere die Sanitätsdienstzulage und die Nachtpflegezulage, die Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektions- oder Strahlengefahr ausgesetzt sind. Die Gehaltseinbuße betrage im Durchschnitt ca. € 700,--. Dazu komme, dass er BF von der weiteren Karriere im Sanitätsdienst ausgeschlossen sei und durch die geringeren Pensionsbeiträge auch diese im erheblichen Maß gekürzt werden wird.

Der Hinweis der Behörde, der BF hätte gegen die beabsichtigte Versetzungsmaßnahme keine Einwendungen vorgebracht, könne keine Zustimmung zur Versetzung begründen. Der BF sei über die gesamten Rechtsfolgen und die damit verbundene Einkommenseinbuße in keiner Weise aufgeklärt worden. Er sei davon ausgegangen, dass nach den geltenden Grundsätzen des Arbeitsrechtes eine Einkommensverschlechterung unzulässig sei. Nach den geltenden Rechtsgrundsätzen könne das Unterlassen von konkreten Einwendungen im Dienst und Arbeitsrecht nicht als Zustimmung gewertet werden und habe keine Rechtswirkung.

Zu allgemeine und besondere Verpflichtungen der Dienstbehörde:

Ausdrückliche Bestimmungen des BDG normieren die Pflichten der Dienstbehörde auf Weiterbildung, Mitarbeiterqualifizierung, Förderung des dienstlichen Fortkommens und der Leistungsfähigkeit.

Wird ein Beamter auf einen neuen Arbeitsplatz versetzt, müsse erkennbar sein, mit welcher Pflicht dieser verbunden ist. Mit der Versetzung zum Personalprovider sei dies nicht der Fall. § 45 BDG verpflichte den Vorgesetzten und Dienststellenleiter, das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihrer Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Die Ausgliederung in ein Betreuungsprogramm mit ungewissem Inhalt und unbekanntem Ziel werde dieser gesetzlichen Vorgabe nicht gerecht.

Der BF habe nach der Diplomprüfung im Jahr 1999 wie andere Kameraden die Möglichkeit gehabt, als DGKP in den Landesdienst zu wechseln. Das Land Kärnten habe damals insbesondere für das LKH Klagenfurt und Wolfsberg ausgebildetes Pflegepersonal gesucht. Die Dienstbehörde wäre verpflichtet gewesen, den BF schon damals auf mögliche Organisationsänderungen im Sanitätsbereich des Bundesheeres hinzuweisen. Damit hätte er die Möglichkeit gehabt, sich beruflich anderes zu orientieren. Diese Möglichkeit sei ihm genommen worden.

I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 15.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; vielmehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (BerK 23.10.2007, GZ 126/10-BK/07; 31.07.2003, GZ 169/9-BK/03, mwH). In seinem Erkenntnis vom 17.04.2013, 2012/12/0116, erachtete der VwGH die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für zutreffend (vgl. zB VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026).

Im Beschwerdefall war zunächst die Frage zu beantworten, ob die Behörde unter Berufung auf § 38 Abs. 6 BDG wegen der Nichterhebung von Einwendungen von der Zustimmung des BF zur Versetzung ausgehen konnte, wobei allerdings einzuräumen ist, dass der angefochtene Bescheid auch inhaltlich Ausführungen zum aus der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres resultierenden wichtigen dienstlichen Interesse an der gesetzten Personalmaßnahme enthält.

Im Vorhalteverfahren sind dem Beamten nämlich grundsätzlich seine neue Dienststelle und seine neue Verwendung bekannt zu geben. Die so genannte "Zustimmungsfiktion" des § 38 Abs. 6 BDG kann sich freilich nur auf jene Personalmaßnahme beziehen, welche Gegenstand des in dieser Bestimmung geregelten Vorhaltes war (BerK 20.05.2003, GZ 161/12-BK/02). Darüber hinaus setzt der Eintritt dieser Fiktion voraus, dass das Vorhalteverfahren gesetzmäßig durchgeführt wurde, also insbesondere auch, dass der Zielarbeitsplatz im Vorhalt hinreichend präzisiert ist (BerK 20.03.2007, GZ 1/11-BK/07; 15.01.2013, GZ 85/10-BK/12; vgl. auch VwGH 17.04.2013, 2012/12/0121, womit dieser die betreffende Rechtsprechung der Berufungskommission für zutreffend erachtete). Mit der in der Vorverständigung vorgenommenen Bezeichnung des neuen Arbeitsplatzes (Versetzung auf einen Arbeitsplatz der Positionsnummer 971 - Personalprovider) war aber für den BF nicht erkennbar, wie die neue Verwendung im Verhältnis zu seiner bisherigen von seiner Tätigkeit und seiner besoldungsmäßigen Einstufung her zu beurteilen ist (vgl. BerK 10.07.2007, GZ 54/10-BK/07). Angemerkt wird, dass die Wertigkeit des Arbeitsplatzes in der Vorverständigung mit "M BUO 1" und im Spruch des Bescheides mit "M BUO 1, Grundlaufbah" angegeben wird. Es konnte daher im Beschwerdefall nicht von der Zustimmung des BF ausgegangen werden.

Der BF rügt das Fehlen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und nachvollziehbarer Feststellungen, welche das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung begründen sollen. Die Berufung auf eine umfassende Änderung der gesamten Sanitätsorganisation des ÖBH, wodurch auch der Arbeitsplatz des BF weggefallen sei, sei mangelhaft und nicht überprüfbar. Aus der Entscheidung sei auch nicht ersichtlich, welche unbesetzten Arbeitsplätze die Behörde überprüft haben will. Die Behörde habe somit ihre Ermittlungs- und Begründungspflicht verletzt.

Der BF ist bereits mit dieser Argumentation im Recht.

In der Sache begründet die Dienstbehörde die Notwendigkeit der Personalmaßnahme lapidar damit, dass im Zuge der Umsetzung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch der bisherige Arbeitsplatz des BF weggefallen sei.

Damit hat es die Behörde aber verabsäumt, die angeführte Organisationsänderung in ihren Grundzügen näher darzustellen und inwieweit der Inhalt der dem BF auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen und deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr besteht (vgl. BerK 10.09.2013, GZ 54/10-BK/13, mwN).

Im Übrigen kann auch bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses nicht jede Verwendungsänderung gerechtfertigt werden. Vielmehr obliegt es der Dienstbehörde, den Beamten - ungeachtet einer objektivierten Notwendigkeit der Abberufung von der bisherigen Verwendung - unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Möglichkeiten auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst adäquaten Arbeitsplatz zu versetzen (vgl. BerK 07.04.2006, GZ 165/9-BK/05; 07.06.2000, GZ 1/13-BK/00; 17.04.1998, GZ 15/10-BK/98; 29.06.2000, GZ 2/11-BK/00; 01.10.2003, GZ 167/14-BK/03; 08.03.2006, GZ 152/50-BK/05).

Die Dienstbehörde wäre daher auch bei Vorliegen eines Abzugsinteresses verpflichtet gewesen, eine nähere Prüfung vorzunehmen, ob dem Beamten eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung adäquate Verwendung zugewiesen werden kann. Die Dienstbehörde ist nämlich verpflichtet, bei Personalmaßnahmen, die sie im Rahmen des wichtigen dienstlichen Interesses setzt, die für den Beamten schonendste Variante zu wählen (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 30.04.2014, 2013/12/0190).

Dabei soll nicht unberücksichtigt bleiben, dass der BF eine langjährige und kostenintensive Ausbildung als Diplomierter Gesunden- und Krankenpfleger absolviert hat und der Dienstgeber im Falle dass entsprechende Arbeitsplätze verfügbar sind, im Interesse eines ökonomischen Personaleinsatzes gehalten ist, Beamte ihrer Ausbildung entsprechend einzusetzen. Welche konkreten Ermittlungsschritte die Dienstbehörde in dieser Hinsicht unternommen hat, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Sollte abermals die Versetzung auf einen Arbeitsplatz der Positionsnummer 971 (Personalprovider) in Betracht gezogen werden, wird die Behörde auch zu überprüfen haben, inwieweit die Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes überhaupt die Zuweisung einer Dauerverwendung im Verständnis des § 38 Abs. 1 BDG darstellt (BVwG 09.12.2014, W106 2013067-1/3E, und dort zit. Rechtsprechung der Berufungskommission).

Da die Dienstbehörde sohin notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und auch dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Begründung nicht entsprochen hat, war im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die zu §§ 38 und 40 BDG 1979 ergangene, in diesem Punkt einheitliche und ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der vormals zuständigen Berufungskommission ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.

Auch im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor: Die Ratio und inhaltliche Gestaltung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG entspricht jener des § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung), sodass auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung verwiesen werden kann. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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