G307 2013122-1•BVwG G307 2013122-1
G307 2013122-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2014
Aufenthaltsverbot aufgehoben, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose
G307 2013122-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX StA. Serbien, rechtlich vertreten durch XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.07.2010, Zahl III-11327897/FrB/10 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n , der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.07.2010, Zahl III-11327897/FrB/10 gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sowie das 10jährige Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG a u f g e h o b e n .
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen §§ 127, 128 Abs. 2, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Gewährung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Zahl III-1132787/FrB/10 vom 29.07.2010 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde mittels Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien, Zahl E1/295.684/2010 vom 01.09.2010 keine Folge gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0067-6 die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 03.06.2013 beantragte der Rechtsvertreter des BF (im Folgenden: RV) bei der LPD XXXX die Aufhebung des unter Punkt 2. erwähnten Bescheides. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass der BF seit seiner Verurteilung im Jahr 2009 nicht mehr (auch nicht in Serbien) straffällig geworden sei und er am 07.03.2011 die österreichische Staatsbürgerin, XXXX geheiratet habe. Durch die Abschiebung des BF entstünde der Republik Österreich ein massiver Schaden, zumal der BF aufgrund eines außergerichtlichen Vergleiches mit der XXXX derzeit dabei sei, den seinerzeit angerichteten Schaden in Raten wieder gut zu machen. Im Falle der Abschiebung wäre dies nicht mehr möglich. Der BF stelle daher aktuell weder eine tatsächliche noch gegenwärtige noch erhebliche Gefahr mehr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz des Eigentums gefährdet erachte. Der BF gehe derzeit einer geregelten Arbeit nach und habe auch einen Schweißerkurs erfolgreich absolviert. Zu berücksichtigen seien demnach sowohl die wirklich engen familiären Bindungen nach XXXX zu seiner Frau wie auch sonst alle relevanten Verwandten, insbesondere die leiblichen Eltern in XXXX. Ferner spreche der BF fließend Deutsch und stelle sich sein Aufenthalt in Österreich sohin als völlig unproblematisch dar. Das Aufrechterhalten des Aufenthaltsverbotes würde einen schwerwiegenden Verstoß gegen Art 8 Abs. 2 EMRK darstellen, sodass dieses im vorliegenden Fall aufgrund der dargestellten persönlichen Umstände schon objektiv nicht geboten erscheine.
Dem genannten Antrag wurden eine beglaubigte Strafregisterbescheinigung des Grundgerichts in XXXX, eine Heiratsurkunde sowie eine Vereinbarung zwischen der XXXX und dem BF über die ratenweise Wiedergutmachung des seinerzeit angerichteten Schadens beigefügt.
Mit Schreiben vom 18.12.2013 erhob der BF durch seinen RV Säumnisbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien unter Hinweis darauf, dass die in § 73 Abs. 1 AVG normierte Entscheidungsfrist abgelaufen sei.
Mit Schreiben vom 17.01.2014 leitete das Landesverwaltungsgericht Wien den erwähnten Devolutionsantrag an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
Mit Schreiben vom 06.03.2014, Zahl G 311 2001971-1/2E übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Landesverwaltungsgericht Wien mangels Zuständigkeit den gegenständlichen Antrag zurück.
Mit Schreiben vom 08.05.2014, Zahl VGW-151/005/10026/2014-9 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Wien unter Berufung auf seine Unzuständigkeit den Devolutionsantrag (nunmehr Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht) dem BVwG abermals.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 17.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX (Serbien) geboren, serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen §§ 127, 128 Abs. 2, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Gewährung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Es konnte seit dieser, den Anlass für die Verhängung des 10jährigen Aufenthaltsverbots bildenden, keine weitere Verurteilung des BF nach den Strafgesetzen seines Heimatlandes oder nach österreichischem Recht festgestellt werden.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Zahl III-1132787/FrB/10 vom 29.07.2010 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde mittels Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien, Zahl E1/295.684/2010 vom 01.09.2010 keine Folge gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0067-6 die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
Der BF ist seit XXXX mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geboren am XXXX, verheiratet und lebt mit dieser seit XXXX in XXXX im gemeinsamen Haushalt.
Der BF ist seit 21.07.2014 bei der XXXX beschäftigt.
Im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs überweist der BF der XXXX regelmäßig monatliche Raten in der Höhe von € 250,00 zur Wiedergutmachung des ihr im Jahr 2009 zugefügten Schadens.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Identität und Staatsangehörigkeit des BF sind dem Vorakt der LPD Wien zu entnehmen und wurden in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.
Die Verurteilung des LG für Strafsachen XXXX ist sowohl dem im Akt diesbezüglich einliegenden Urteil als auch dem darin befindlichen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen.
Ebenso sind die Bescheide der LPD Wien, SID Wien sowie das zitierte VwGH-Erkenntnis Bestandteil des gegenständlichen Aktes, woraus sich obige Feststellungen zu deren Inhalt ergeben.
Das Fehlen weiterer Vormerkungen in Bezug auf Österreich wie auch Serbien ergibt sich sowohl aus dem soeben erwähnten Strafregisterauszug als auch aus der beglaubigten Übersetzung der im Aufhebungsantrag vorgelegten serbischen Bestätigung.
Die Ehe zu seiner Frau, der gemeinsamen Haushaltsführung und die Zeitspanne des Zusammenlebens folgen aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und sind auch den Angaben des BF zu entnehmen.
Die Ratenrückzahlung ist dem Schriftverkehr zwischen dem Anwalt der geschädigten XXXX und jenem des BF zu entnehmen.
Die aktuelle Beschäftigung des BF ergibt sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 125 Abs. 22 FPG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Die soeben zitierte Bestimmung bezieht sich zwar auf Berufungsverfahren und Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nicht jedoch auf Devolutionsanträge.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet sich vor dem Hintergrund des zwischen ihm und dem Landesverwaltungsgericht Wien durchgeführten Schriftverkehrs sowie einem Umkehrschluss aus § 125 Abs. 22 FPG zur Entscheidung über den gegenständlichen Devolutionsantrag für zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.2.2. Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).
Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots stattzugeben:
Wie sich aus der obzitierten Judikatur des VwGH ergibt, sind sowohl die den BF seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes be- als auch entlastenden Umstände zu berücksichtigen. Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am 29.07.2010 (rechtskräftig seit 25.04.2013) keine Umstände zu entnehmen, welche den BF belasten würden. Sowohl das zu Zahl 2011/18/0267 als auch das zu Zahl 2012/18/0228 ergangene Erkenntnis des VwGH setzen als unabdingbare Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines befristeten wie unbefristeten Aufenthaltsverbots Geschehnisse in der Sphäre des BF voraus, welche diesen belasten. So wird im erstgenannten Judikat die neuerliche Begehung eines Einbruchsdiebstahls, im zweitgenannten das abermalige Eingehen einer Aufenthaltsehe als jeweils wesentliches Element zur Beibehaltung des Aufenthaltsverbotes hervorgehoben. Dem hier zu würdigenden Sachverhalt fehlt es jedoch an derartigen Ankerpunkten. Das Gebot der Einbeziehung der in § 67 Abs. 1 FPG normierten Ermessenskriterien führt auf Seiten des BF zu keine negativen Prognose. Die zuletzt genannte Bestimmung verlangt nämlich für eine solche eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des BF-Verhaltens, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche dem BF-Verhalten aber nicht attestiert werden kann. Abgesehen davon sind seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mehr als 4 Jahre vergangen, lebt der BF seit 2011 mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt, bedient den von ihm im Rahmen seines strafbaren Handelns der XXXX zugefügten Schaden in monatlichen Raten und geht einer erlaubten Beschäftigung nach. Ferner befindet sich der BF bereits außerhalb der Probezeit.
Es entspricht zwar den Tatsachen, dass dem ursprünglich zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes führenden strafbaren Verhalten eine starke kriminelle Energie innewohnte. Eine weitere strafbare Handlung blieb aber aus.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall war die Ausgangslage klar und der Sachverhalt zur Gänze geklärt. Lediglich die Säumnis der LPD Wien stand in Frage. Der Sachverhalt stand fest und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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