G306 2014526-1•BVwG G306 2014526-1
G306 2014526-1Bundesverwaltungsgericht09.12.2014
Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, strafrechtliche Verurteilung
G306 2014526-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX, StA. Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2014, Zl. 59734303/105903440, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG idgF, § 18 Abs. 3 BFA-VG sowie § 70 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß §§ 21 Abs. 1 StGB, 429 Abs. 1 StPO wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB wurde mit Urteil des Landesgericht
XXXX vom XXXX, Zahl XXXX Folge gegeben und der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht.
Das Strafgericht führte in seinem Urteil im Wesentlichen an:
XXXX ist deutscher Staatsbürger und war zur Tatzeit XXXX Jahre alt und ist in Österreich bis dato unbescholten. Zuletzt ging der Betroffene keiner Beschäftigung nach, hatte kein Einkommen und lebte von Arbeitslosenunterstützung (Hartz IV) in Höhe von
EUR 232,--.Der Betroffene ist verheiratet und für ein XXXX geborenes Kind unterhaltspflichtig. Die deutsche Strafkarte weist eine Vorstrafe aus dem Jahr XXXX wegen des Vergehens der Unterschlagung auf.
Am XXXX gegen 17:45 Uhr suchte der Betroffene mit einer Sturmhaube maskiert die Geschäftsräumlichkeiten des Sportgeschäftes "XXXX" in XXXX auf, bedrohte die im Kassenbereich anwesenden Bediensteten XXXX und XXXX mit einer Gasdruckpistole und verlangte durch die gleichzeitig getätigte Äußerung " Überfall, Geld her!" die Herausgabe von Bargeld. XXXX übergab ihm daraufhin Papier- und Münzgeld im Wert von EUR 8.439,11.
Der Betroffene verließ das Geschäft und wurde vom Zeugen XXXX verfolgt. Im Bereich eines unmittelbar in der Nähe des Tatortes abgestellten Fahrzeuges deponierte der Betroffene den von ihm getragenen Anorak unter einem dort abgestellten Fahrzeug. Zuvor hat er noch die Sturmhaube weggeworfen. Als er den Anorak unter einem Fahrzeug deponieren wollte, wurde er vom Zeugen XXXX zu Boden gebracht und bis zum Eintreffen der Polizeibeamten festgehalten. Beim Betroffenen wurde nur ein Teil der Beute sichergestellt, darunter befindlich auch eine Münzgeldrolle bestehend aus 10-Cent-Münzen mit der Anschrift "XXXX", die ihm ebenfalls im Zuge des Raubüberfalls übergeben worden war. Unter dem Fahrzeug, bei dem der Betroffene festgehalten wurde, wurden die Tatwaffe und der beim Raubüberfall getragene Anorak sichergestellt. Auch die beim Raubüberfall verwendete Sturmhaube konnte von Polizeibeamten sichergestellt werden. Der Rest der Beute konnte nicht sichergestellt werden.
Der Betroffene hatte vor, sich durch seine Tathandlungen im dieses geraubte Geld unrechtmäßig zu bereichern und nahm er auch zumindest billigend die Schädigung der jeweils Berechtigten in Kauf. Er wusste auch, dass das Vorhalten einer Waffe, nämlich der Gasdruckpistole, geeignet war, die Verantwortlichen des Geschäftes zur Herausgabe des Geldes zu zwingen und kam es ihm geradezu darauf an, dies durch Vorhalten der Pistole zu tun.
Der Betroffene war jedoch aufgrund einer organisch manischen Störung, bedingt durch eine HIV-Enzephalopathie im Rahmen der AIDS-Erkrankung, nicht diskretions- und dispositionsfähig. Diese Erkrankung ist aufgrund eines jahrelangen Alkoholmissbrauchs des Betroffenen eine geistige bzw. seelische Abartigkeit höheren Grades. Beim Betroffenen ist auch zu befürchten, dass er aufgrund dieser geistigen bzw. seelischen Abartigkeit höheren Grades unter dem Einfluss dieser Erkrankung in Zukunft Taten mit schweren Folgen wie z. B. schwere Körperverletzung begehen würde (SV-Gutachten XXXX).
2. Mit Schreiben vom 06.10.2014, Zahl: 59734303 des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, wurde der BF aufgefordert zur beabsichtigten Erlassung des Aufenthaltsverbotes, binnen einer zwei Wochenfrist, Stellung zu nehmen. Der BF hat das Schreiben nachweislich am 08.10.2014, durch persönliche Übernahme, erhalten.
3. Mit Schreiben vom 13.10.2014, beim BFA eingelangt am 14.10.2014 gab der BF eine schriftliche Stellungnahme ab und führte folgendes aus:
Ich wurde angeblich von Interpol wegen Autodiebstahl gesucht, was mir von Familie XXXX - Bekannte von mir - gesagt wurde. Die Familienmitglieder waren Verbrecher. Der Diebstahl und dass ich gesucht werde, war eine Lüge. Ich war zu diesem Zeitpunkt von meiner Krankheit beeinflusst. Aus diesem Grund bin ich am 06.12.2012 nach Österreich geflohen.
Ich hatte nur einen alten Führerschein mit meinem früheren Nachnamen "XXXX" bei mir. Ich besitze einen gültigen Reisepass und einen gültigen Personalausweis, die ich zu diesem Zeitpunkt nicht bei mir hatte und sich derzeit in Deutschland befinden.
Ich halte mich seit 06.12.2012 durchgehend in Österreich auf.
Ich bin derzeit im XXXX im Maßnahmenvollzug nach § 21/1 untergebracht und befinde mich hier in psychiatrischer Behandlung.
Meine ärztlichen Diagnosen sind:
Organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer HIV-Enzephalopathie (ICD-10: F07.8, B22.0)
Organische maniforme Störung im Rahmen der HIV-assoziierten Enzephalopathie (ICD-10:F06.3)
Schädlicher Gebrauch von Alkohol, gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung (ICD-10:F10.1) (Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10:F10.2))
HIV-Infektion (ICD-10:B24)
Z.n. Epileptischer Anfall (01/12) (ICD-10:G40.9)
Z.n. transitorischer Ischämischer Attacke im Mediastromgebiet links (01/12) (ECD-10 G45.9)
KHK - Koronare Herzkrankheit (Z.n. MCI 04/11/Stent) ICD-10:I25.9)
Z.n. Dünndarmlleus b. Netzbride (OP am 31.07.2013) - mit Narbenseromen (ICD-10:K56.7)
Cholezystolithiasis (ICD-10:K80.2)
Ich habe die Hauptschule in der XXXX in XXXX besucht und den Gesellenbrief als XXXX in XXXX absolviert.
Ich habe wissentlich keine Angehörigen in Österreich.
Außerhalb von Deutschland sind mir keine Verwandten bekannt.
Ich besitze einen gültigen Reisepass und einen gültigen Personalausweis.
Ich habe vor ca. 9 Jahren das letzte Mal bei der Firma XXXX in Rheinland Pfalz einen Monat als XXXX gearbeitet. Nähere Details weiß ich nicht mehr.
Ich habe in Deutschland zuletzt von Hatrtz IV gelebt. Derzeit bin ich weder Kranken-, noch Unfallversichert. Ich verfüge über keinen Besitz in Österreich.
Ich verfüge über keine sozialen Bindungen in Österreich.
Meine Ehefrau und meine Familie befindet sich in Deutschland.
Meine Wohnadressen in Deutschland lautet: XXXX.
Ich verfüge über € 70,-- Euro Bargeld.
Ich möchte nach Deutschland zurückkehren. Ich habe bereits im Dezember 2013 einen Antrag auf Überstellung nach Deutschland beim österreichischen Justizministerium gestellt. Mir wurde mitgeteilt, dass ich noch dieses Jahr in den Maßregelvollzug überstellt werden kann.
4 . Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.11.2014, vom BF am 06.11.2014 persönlich übernommen, wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und einer Beschwerde gegen dem Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von Amts wegen nicht gewährt (Spruchpunkt III.)
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF am 08.12.2012 ein XXXX überfallen habe, worauf dieser festgenommen worden sei. Der BF sei in Folge vom Landesgericht XXXX am XXXX, rk.am XXXX, Zahl XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes verurteilt worden. Gemäß §§ 21 Abs. 1 StGB, 429 Abs.1 StPO sei der BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht worden. In weiterer Folge führte die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid einen Auszug aus dem gerichtlichen Urteil sowie die schriftliche Stellungnahme des BF an. In ihrer rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde auch §§ 67, 53 FPG, 9 BFA-VG, 18 BFA-VG und 70 FPG ein.
5. Mit Schreiben vom 19.11.2014, beim BFA am selben Tag eingelangt brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid die Beschwerde ein. Darin führte der BF zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Begründung der belangten Behörde rechtwidrig sei. Die in dem angefochtenen Bescheid auf Seite 7 angeführte Rechtsprechung des VwGH beziehe sich ausdrücklich "auf den Katalog des § 53 Abs. 2 und 3 FPG als Orientierungsmaßstab" für Aufenthaltsverbote und nicht auf § 53 Abs. 6 FPG. Somit sei die Begründung des angefochtenen Bescheides rechtswidrig. Der BF habe die Tat, welche als Rechtfertigung für das angefochtene Aufenthaltsverbot herangezogen worden wäre, Krankheit bedingt in einem die Zurechnungsfähigkeit auszuschließenden Zustand begangen. Dieser Umstand der fehlenden Schuldfähigkeit, der dem BF nicht unbedingt persönlich angelastet werden könne, sei bei der Entscheidungsfindung überhaupt nicht berücksichtigt worden. Der BF sei derzeit in Behandlung und würde er auch im Falle der bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug in Behandlung bzw. Betreuung bleiben. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Gefährlichkeit sei deshalb weder aktuell, noch nach einer bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug gegeben. Aus diesem Grund habe auch die aufschiebende Wirkung keine Grundlage. Es gäbe deshalb auch keinen Grund dem BF keinen Dursetzungsaufschub zu gewähren. Angesichts der Umstände seiner Tat und unter Berücksichtigung der vom BF abgegebenen Stellungnahme und der darin angeführten Krankheiten stehe einer Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Höhe von 10 Jahren außerhalb jeder Relation.
Der BF stellte die Anträge, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und damit das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; in eventu die Befristung des Einreiseverbotes von 10 Jahren angemessen herabsetzen; allenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkennen; allenfalls Spruchpunkt III beheben und dem BF einen Durchsetzungsaufschub von einem Monate gewähren.
Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA am 24.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX, Deutschland geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.
Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wurde der BF über Antrag der Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht. Der BF hatte unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer organisch manischen Störung den Verfügungsberechtigten eines XXXX durch Drohung mit Gewalt gegen Leib und Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von € 8.439,11 unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz abgenötigt, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Das Landesgericht XXXXführte in ihrer Entscheidung zusammengefasst im Wesentlichen an:
XXXX ist deutscher Staatsbürger und war zur Tatzeit XXXX Jahre alt und ist in Österreich bis dato unbescholten. Zuletzt ging der Betroffene keiner Beschäftigung nach, hatte kein Einkommen und lebte von Arbeitslosenunterstützung (Hartz IV) in Höhe von
EUR 232,--.Der Betroffene ist verheiratet und für ein XXXX geborenes Kind unterhaltspflichtig. Die deutsche Strafkarte weist eine Vorstrafe aus dem Jahr 2012 wegen des Vergehens der Unterschlagung auf.
Am XXXX gegen 17:45 Uhr suchte der Betroffene mit einer Sturmhaube maskiert die Geschäftsräumlichkeiten des Sportgeschäftes "XXXX" in XXXX auf, bedrohte die im Kassenbereich anwesenden Bediensteten XXXX und XXXX mit einer Gasdruckpistole und verlangte durch die gleichzeitig getätigte Äußerung " Überfall, Geld her!" die Herausgabe von Bargeld. XXXX übergab ihm daraufhin Papier- und Münzgeld im Wert von EUR 8.439,11.
Der Betroffene verließ das Geschäft und wurde vom Zeugen XXXX verfolgt. Im Bereich eines unmittelbar in der Nähe des Tatortes abgestellten Fahrzeuges deponierte der Betroffene den von ihm getragenen Anorak unter einem dort abgestellten Fahrzeug. Zuvor hat er noch die Sturmhaube weggeworfen. Als er den Anorak unter einem Fahrzeug deponieren wollte, wurde er vom Zeugen XXXX zu Boden gebracht und bis zum Eintreffen der Polizeibeamten festgehalten. Beim Betroffenen wurde nur ein Teil der Beute sichergestellt, darunter befindlich auch eine Münzgeldrolle bestehend aus 10-Cent-Münzen mit der Anschrift "XXXX", die ihm ebenfalls im Zuge des Raubüberfalls übergeben worden war. Unter dem Fahrzeug, bei dem der Betroffene festgehalten wurde, wurden die Tatwaffe und der beim Raubüberfall getragene Anorak sichergestellt. Auch die beim Raubüberfall verwendete Sturmhaube konnte von Polizeibeamten sichergestellt werden. Der Rest der Beute konnte nicht sichergestellt werden.
Der Betroffene hatte vor, sich durch seine Tathandlungen im dieses geraubte Geld unrechtmäßig zu bereichern und nahm er auch zumindest billigend die Schädigung der jeweils Berechtigten in Kauf. Er wusste auch, dass das Vorhalten einer Waffe, nämlich der Gasdruckpistole, geeignet war, die Verantwortlichen des Geschäftes zur Herausgabe des Geldes zu zwingen und kam es ihm geradezu darauf an, dies durch Vorhalten der Pistole zu tun.
Der Betroffene war jedoch aufgrund einer organisch manischen Störung, bedingt durch eine HIV-Enzephalopathie im Rahmen der AIDS-Erkrankung, nicht diskretions- und dispositionsfähig. Diese Erkrankung ist aufgrund eines jahrelangen Alkoholmissbrauchs des Betroffenen eine geistige bzw. seelische Abartigkeit höheren Grades. Beim Betroffenen ist auch zu befürchten, dass er aufgrund dieser geistigen bzw. seelischen Abartigkeit höheren Grades unter dem Einfluss dieser Erkrankung in Zukunft Taten mit schweren Folgen wie z. B. schwere Körperverletzung begehen würde (SV-Gutachten XXXX).
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
2.2. Zur Person der beschwereführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der deutschen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Einreise sowie der privaten und familiären Situation des BF basieren auf seine Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 13.10.2014, deren er in der Beschwerde nicht gegenteiligen hinzufügte.
Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung stützt sich auf das genannte Urteil des Landesgerichtes XXXX.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis.
Im Abs. 2 wird angeführt, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A)
§ 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.1. Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Der strafgerichtlichen Verurteilung des BF liegt ein schwerer Raub gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB zugrunde. Der BF suchte am XXXX mit einer Sturmhaube maskiert und mit einer Gaspistole bewaffnet ein XXXX in XXXX auf, bedrohte die im Kassenbereich anwesenden Bediensteten und verlangte durch die gleichzeitige Äußerung "Überfall, Geld her!" die Herausgabe von Bargeld. Eine Angestellte übergab darauf hin dem BF Papier- und Münzgeld im Wert von € 8.439,11. Im Anschluss flüchtete der BF - wurde jedoch von einem Passanten verfolgt von diesem zu Boden gebracht und festgehalten bis die Polizei eintraf. Beim BF konnte nur ein Teil der Beute sichergestellt werden. Die vom BF während der Flucht weggeworfene Tatwaffe und der beim Raubüberfall getragene Anorak sowie die Sturmhaube konnten sichergestellt werden. Der BF wollte sich durch diese Tathandlung und durch dieses geraubte Geld unrechtmäßig bereichern und nahm es auch zumindest billigend die Schädigung der jeweils Berechtigten in Kauf. Der BF wusste auch, dass das Vorhalten einer Waffe, nämlich der mitgeführten Gaspistole, geeignet war, die Verantwortlichen des Geschäftes zur Herausgabe des Geldes zu zwingen und kam es dem BF geradezu darauf an, dies durch Vorhalten der Pistole zu tun (Auszug aus dem strafgerichtlichen Urteil).
Aufgrund eines SV-Gutachtens wurde beim BF eine organisch manische Störung, bedingt durch eine HIV-Enzephalopathie im Rahmen des AIDS-Erkrankung und die damit einhergehende nicht Diskretions- und Dispositionsfähigkeit, festgestellt. Beim BF lagen daher laut Strafgericht sämtliche Voraussetzungen für eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB vor und befindet sich der BF zu Zeit im XXXX.
Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, dass die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorliege, diese auf die Rechtsprechung des VwGH auf den Katalog des § 53 Abs. 2 und 3 FPG zurückgegriffen habe und somit die Begründung des angefochtenen Bescheides rechtwidrig sei sowie, dass der BF krankheitsbedingt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand die Tat begangen habe und daher fehlende Schuldfähigkeit vorliegen würde und dies die belangte Behörde nicht mitberücksichtigt habe, kann das erkennende Gericht nichts abgewinnen. Dieses Vorbringen vermag weder die Beurteilung der belangten Behörde im Hinblick auf die Gefährdungsprognose erschüttern noch das erkennende Gericht von ihrer folgenden Entscheidung abbringen.
Die Zulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist dann gegeben, wenn vom Fremden auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Im Fall des BF besteht die erhebliche Gefahr darin, dass er auf Grund des bereits gesetzten Verhaltens (schweren Raub unter Verwendung einer Waffe) auch weiterhin eine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit sowie des Eigentums darstellt, da davon auszugehen ist, dass der BF auch in Zukunft Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung begehen wird. Daran ändert sich auch nichts, dass er durch die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher regelmäßig in psychiatrischer Behandlung steht. Nur aufgrund dieser Behandlung kann man nicht davon ausgehen, dass vom BF keine Gefahr mehr ausgehen wird. Falls man davon ausgeht, dass der BF im Zuge seiner Therapie die vom Sachverständigen Gerichtsgutachter diagnostizierte organisch manische Störung reduzieren vermag, so kann man für die Zukunft jedoch (die Erkrankung des BF sei laut SV-Gutachten auf einen jahrelangen Alkoholmissbrauch und die damit einhergehende geistige bzw. seelische Abartigkeit höheren Grades ...) einen erneuten Ausbruch eines psychosomatischen Schubs - einhergehend z.B. mit schweren Körperverletzungen, nicht ausschließen. Es gibt auch zum heutigen Zeitpunkt keine Gewähr dafür, dass der BF seine Therapie weiterführt bzw. sie nicht abbricht und es daher neuerlich zu schweren strafrechtlichen Taten kommen wird. Es ist auch des Weiteren darauf hinzuweisen, dass das Fehlverhalten des BF und die im Anschluss, nach Einweisung in die Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher durchgeführte Therapie, noch nicht so lange zurückliegt, dass aufgrund der seither verstrichenen Zeit eine zuverlässige Prognose einerseits für den dauerhaften Erfolg der Therapie und andererseits für eine wesentliche Verringerung der vom BF ausgehenden Gefahr getroffen werden kann. Der BF hat laut eigenen Angaben in Österreich keine Angehörigen und ist die Erlassung des Aufenthaltsverbots auch unter dem Gesichtspunkt der privaten und familiären Verhältnisse geboten.
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG - auch für die Zeit nach der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 10 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, als geboten zumal die vom BF begangene Tat ein hohes kriminelles Potenzial aufweist und auch das SV-Gutachten des Strafgerichtes (Auszug aus dem Gerichtsurteil Seite 4) ausführt, dass beim BF auch zu befürchten sei, dass er aufgrund dieser geistigen bzw. seelischen Abartigkeit höheren Grades unter dem Einfluss dieser Erkrankung in Zukunft Taten mit schweren Folgen wie z. B. schwere Körperverletzungen begehen würde.
3.1.2. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3.1.3. Der BF hat im Bundesgebiet keinerlei familiäre, berufliche oder sonstige Bindungen und er hat daher keine persönlichen Verhältnisse zu regeln die eine aufschiebende Wirkung bzw. einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen würde. Die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit scheint erforderlich zumal der BF über keine finanzielle Mittel verfügt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sind daher rechtens und erforderlich.
Da die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen worden ist, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sowie § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Die gegenständliche Entscheidung konnte auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Des Weiteren wurde keine Verhandlung vom BF beantragt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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