W211 1416106-1•BVwG W211 1416106-1
W211 1416106-1Bundesverwaltungsgericht05.12.2014
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Zwangsrekrutierung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, der am 04.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
2. Bei der Erstbefragung unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch noch am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, am 10.03.1994 im Bezirk XXXX in Mogadischu, Somalia geboren zu sein, der Volksgruppe der Hawiye anzugehören und Somalisch zu sprechen.
Er habe seine Heimat Somalia im Jänner 2010 mit dem Bus in Richtung Äthiopien verlassen. Dort habe er sich etwa zwei Monate lang aufgehalten, bis er schließlich am 04.03.2010 mit dem Flugzeug nach Österreich gelangt sei.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer die Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab an.
In Mogadischu würden noch die Mutter und zwei minderjährige Brüder des Beschwerdeführers leben.
3. Am 10.03.2010 wurde der Beschwerdeführer unter Teilnahme eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er erneut an, am 10.03.1994 geboren zu sein. Nach seiner Schullaufbahn befragt machte der Beschwerdeführer zum Teil ungenaue oder widersprüchliche Angaben. Auf Vorhalt, dass aufgrund seines bisherigen Verhaltens bzw. insbesondere aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes, der Art und Weise, wie er sich artikuliere und aufgrund seiner Angaben zu den Schulbesuchen, von seiner Volljährigkeit auszugehen sei, bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben. Daraufhin kündigte das Bundesasylamt die Durchführung einer Altersfeststellung mittels ärztlicher Untersuchung des Beschwerdeführers an, welcher sich damit einverstanden erklärte.
4. Auf der Grundlage einer entsprechenden Beauftragung erstellte das Ludwig-Boltzmann Institut für Klinisch-Forensische Bildgebung mit Datum vom 31.03.2010 ein gerichtsmedizinisches Gutachten, welches sich auf a) eine Befragung und körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.03.2010 durch Ärzte des Instituts, auf b) ein Röntgenbild der linken Hand vom 18.03.2010, auf c) ein Panoramaröntgen des Gebisses vom 18.03.2010 und d) eine zahnärztliche Untersuchung am 19.03.2010 - sämtlich durch Fachärzte durchgeführt - bezog.
Im Ergebnis des Gutachtens wurde festgestellt, dass sich unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergebe. Das geltend gemachte Alter von 16 Jahren könne aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
5. Mit E-Mail vom 14.04.2010 wurden dem Beschwerdeführer die später - zum Teil - in den Bescheid aufgenommenen Länderfeststellungen zu Somalia zur Kenntnis gebracht.
6. Am 11.05.2010 wurde der Beschwerdeführer unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch erneut einvernommen.
Dabei gab er an, er habe in Mogadischu im Bezirk XXXX gewohnt, bis er im Oktober 2009 von der Al Shabaab gesucht und bedroht worden sei. Daraufhin sei er in ein Hotel in der Stadt Galkayo, in der Region Muduk in Zentralsomalia gezogen. Um den Jahreswechsel sei er weiter nach Äthiopien und im März 2010 schließlich nach Österreich gereist.
Es leben seine Mutter, zwei Brüder und viele andere Verwandte in Mogadischu. Es gebe auch zwei Onkel väterlicherseits. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seiner Familie.
Nach den Gründen für seine Flucht aus Somalia und seine Asylantragstellung in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es in Somalia keine Sicherheit gebe. Dort herrsche immer der Konflikt zwischen der Al Shabaab und der Regierung. Auch in Mogadischu werde gekämpft. Der Vater des Beschwerdeführers sei 2005 von Dieben am Bakara Markt getötet worden. Nach seinem konkreten Problem befragt gab der Beschwerdeführer an, es gebe immer Konflikte in Somalia, nur ein paar Bezirke seien sicher. Auf Nachfrage, ob er wegen der allgemeinen, alle betreffenden Situation in Mogadischu geflüchtet sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Alter von sechs Jahren einmal angeschossen, als seine Familie überfallen worden sei.
Die Frage, ob er aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer. Die Al Shabaab habe ihn jedoch gesucht. Hierzu näher befragt, gab der Beschwerdeführer an, Mitglieder der Al Shabaab seien in das Familiengeschäft gekommen, einmal zu zweit und einmal in einer größeren Gruppe. Dabei habe es sich um Personen aus dem Bezirk gehandelt, die der Beschwerdeführer gekannt habe. Sie hätten damit gedroht, den Beschwerdeführer zu töten, falls er nicht mitgehe. Dieser habe dennoch gesagt, dass er nicht mitkomme. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat würde der Beschwerdeführer von diesen Leuten getötet werden.
Zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, beispielsweise nach Somaliland, gab der Beschwerdeführer an, dass es auch in Somaliland wenig Sicherheit gebe.
Auf Vorhalt, dass die Altersuntersuchung ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei in Somalia nicht registriert; er wisse nicht, wann er geboren worden sei. Seine Eltern hätten ihm sein Alter so gesagt.
Schließlich hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass dessen Angaben zum Fluchtgrund kein Glaube geschenkt werden könne. Glaubhaft sei, dass er sein Heimatland auf Grund der allgemeinen Situation verlassen habe. Seine Familie lebe offenbar ohne größere Probleme in Somalia. Eine konkrete, individuelle Bedrohung habe er nicht glaubhaft machen können. So hätte er auch jederzeit die Möglichkeit gehabt, in eine andere Region Somalias, wie zum Beispiel Somaliland, zu ziehen, um den angeblichen Problemen zu entgehen. Darauf erwiderte der Beschwerdeführer, er könne in Somalia nicht leben, wo nicht seine Leute seien. Er lüge nicht.
7. In der Folge veranlasste das Bundesasylamt eine Analyse der Sprechweise des Beschwerdeführers durch das Sprachlabor Sprakab. Dieses gelangte im Analysebericht vom XXXX2010 zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine Variante von Somalisch spreche, die "offensichtlich dem südlichen Somalia und Mogadischu mit naheliegenden Regionen zuzuordnen" sei.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer stellte das Bundesasylamt, soweit wesentlich, fest, dass sich das vom Beschwerdeführer mit 10.03.1994 angegebene Geburtsdatum als falsch herausgestellt habe und auf 01.01.1991 korrigiert werde. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Hawiye angehöre und dass er aus Mogadischu/XXXX komme. Festgestellt werde jedoch, dass der Beschwerdeführer aus Südsomalia stamme. Ebenfalls nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Somalia der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sei.
Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Somalia, so insbesondere zur Geschichte des Konflikts, zur (damals) aktuellen politischen und Sicherheitslage und zum Clansystem.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit Ausnahme des Vorbringens des Beschwerdeführers keine Beweismittel hinsichtlich dessen Zugehörigkeit zum Clan der Hawiye vorliegen würden. Was die Herkunft des Beschwerdeführers betrifft, so ergebe sich aus der Sprachanalyse, dass der Beschwerdeführer aus Südsomalia stamme. Eine Herkunft direkt aus Mogadischu sei jedoch nicht feststellbar, da der Beschwerdeführer hierzu keine näheren Angaben, wie etwa Straßennamen, habe machen können.
Nicht glaubhaft gemacht habe der Beschwerdeführer die behauptete individuelle Verfolgung in Form der versuchten Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers sei nämlich zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich gewesen, um als glaubhaft zu gelten.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde, soweit wesentlich, demzufolge geschlussfolgert, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine konkrete oder drohende Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft habe machen können, und daher der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der hinsichtlich Spruchpunkt I. inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung behauptet wurde. Die Behörde habe gegen die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Gewährung des Parteiengehörs verstoßen. Beantragt wurde, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen bzw. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Eine inhaltliche Ergänzung der Beschwerde werde sobald als möglich nachgereicht.
10. Im in der Folge eingebrachtem Schriftsatz führte der Beschwerdeführer aus, dass er tatsächlich 16 Jahre alt sei. Altersfeststellungen würden immer eine gewisse Unschärfe aufweisen, eine exakte Altersfeststellung sei weder physiologisch noch psychologisch möglich. Der Beschwerdeführer stamme auch tatsächlich aus dem Bezirk XXXX in Mogadischu.
Dass die Al Shabaab - vor allem bei jungen Burschen - Zwangsrekrutierungen durchführe, gehe aus zahlreichen Berichten hervor. Hierfür wurde als Beispiel auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 04.08.2010 verwiesen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat würde der Beschwerdeführer sicherlich von der Al Shabaab getötet werden. Sein Vorbringen sei von der belangten Behörde keiner umfassenden Würdigung unterzogen worden.
11. Am 07.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer die unten unter 2. angeführten Länderinformationen zu Somalia mit der Aufforderung zugestellt, zu diesen gegebenenfalls binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
In der schriftlichen Stellungnahme vom 19.11.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass aus den Länderberichten hervorgehe, dass sich die Situation zwar gebessert habe, die Al Shabaab aber nach wie vor über eine starke Untergrundpräsenz verfüge. Es hieße darin, dass es in Mogadischu keine sicheren Bereiche gebe; die Al Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen.
Zum Herkunftsbezirk des Beschwerdeführers würden sich in den zugesandten Länderberichten keine Informationen finden. In einem Bericht von Landinfo aus Anfang 2013 werde konkret auf die Situation in XXXX eingegangen und von einer Verschlechterung der Sicherheitssituation berichtet.
Als Hauptrisikogruppen, Opfer von Übergriffen durch die Al Shabaab zu werden, führen die zugesandten Länderinformationen, unter anderen, Deserteure an. Der EASO Bericht aus August 2014 würde auch Rückkehrer aus dem westlichen Ausland als von Übergriffen durch die Al Shabaab gefährdete Personengruppe ansehen. Als Referenz wurde angeführt: "Somalis returning from the Diaspora can be at risk of targeted attacks by Al Shabaab, especially those who are visible and do not blend in". Der gleiche Bericht würde ausführen, dass Rückkehrer_innen auf die Hilfe der Kernfamilie angewiesen seien.
Auch wenn der Beschwerdeführer nicht durch die Al Shabaab rekrutiert worden sei und er deswegen nicht explizit als Deserteur angesehen werden könne, sei er den Mitgliedern, die ihn rekrutieren wollten, persönlich bekannt. Es sei gut möglich, dass ihn diese Bekannten trotzdem als Deserteur ansehen würden. Es sei auch gut möglich, dass sie ihn als den Al Shabaab feindlich gesinnt ansehen würden.
Bei einer Rückkehr in den Herkunftsbezirk sei es daher gut möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen Männer, die sich der Rekrutierung durch die Al Shabaab widersetzt haben und ins westliche Ausland geflüchtet seien, aus politischen Gründen durch die Al Shabaab verfolgt würde. Daher sei der Beschwerdeführer ein Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Aktualität ergebe sich daraus, dass er von den Bekannten, die ihn rekrutieren wollten, wieder erkannt werden würde. Er habe weiter den Kontakt zu seiner Familie verloren, was eine Rückkehr erschweren würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 04.03.2010, der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesasylamt, der Beschwerde vom 22.10.2010 sowie der Beschwerdeergänzung vom 29.10.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2010, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage des eingeräumten Parteiengehörs betreffend die aktuellen Länderinformationen werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Er gehört einem der Hauptclans Somalias, nämlich den Hawiye, an und stammt aus Mogadischu, wo er bis zu seiner Ausreise lebte.
Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Geschehen vor, dass die Sicherheitssituation in Mogadischu schlecht ist, und er von Al Shabaab gesucht worden ist. Al Shabaab Mitglieder kamen zwei Mal in das Familiengeschäft und drohten damit, den Beschwerdeführer zu töten, falls er nicht mitkommen würde. Bei den Al Shabaab Mitgliedern handelte es sich um Männer aus dem Bezirk, die der Beschwerdeführer kannte. Dieser Besuch durch die Al Shabaab fand zuletzt im Oktober 2009 statt. Danach zog der Beschwerdeführer in die Region Muduk, bevor er um den Jahreswechsel aus Somalia ausreiste. Dieses Vorbringen behandelt das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall als eine "Wahrunterstellung".
Festgestellt wird ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer durch die Al Shabaab nicht rekrutiert wurde.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder an seine politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Länderberichte zur Situation in Somalia
Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.
Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu
Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013; letzte Kurzinformation eingefügt am 23.06.2014)
"Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.
Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.
Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.
Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.
Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden - wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar." (Seite 12 f)
Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.
Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).
Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").
Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").
Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.
In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).
2.2. Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung
2.2.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013; letzte Kurzinformation eingefügt am 23.06.2014)
"Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt.
Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten." (Seite 15)
"Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt, jedoch werden Zwangsrekrutierungen massiv von den Al-Shabaab und deren Untergruppen durchgeführt. Im Fall von Desertionen aus den Rängen der Al-Shabaab drohte in der Vergangenheit die Hinrichtung. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia.
Zwangsrekrutierungen von Kindern sind weiterhin ein großes Problem, dessen Ausmaß sich im Jahr 2012 verdoppelt hat. Es gibt weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der Sicherheitskräfte. Der Mangel an Geburtsregistrierungen macht es manchmal nicht leicht, das tatsächliche Alter von Rekruten festzustellen. Allerdings versucht die Armee durch Überprüfungen den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Auch bei Ausbildungslehrgängen im Ausland erfolgt ein genaues (u.a. medizinisches) Screening.
Al Shabaab setzt weiterhin Kindersoldaten ein. Dies gilt auch für Kampfeinsätze direkt an der Front und für den Einsatz als Selbstmordattentäter. Außerdem werden Kinder als Träger, Sanitäter, Spione und Wachen eingeteilt. Dabei rekrutiert AS Kinder schon ab einem Alter von acht Jahren. Kinder, die einen Kampfeinsatz verweigern, werden mit dem Tod bedroht. Im Zuge von Rekrutierungsmaßnahmen werden Kinder entführt, z.B. am 22.1.2012 200 Buben in Afgooye.
Es gibt nach wie vor Berichte über die Verwendung von Kindersoldaten durch Clan- und andere Milizen. Die Ahlu Sunna Wal Jama'a betreibt gemeinsam mit UNICEF ein Programm, um mutmaßliche Kindersoldaten aus den eigenen Reihen auszugliedern und Rehabilitierungsmaßnahmen zuzuführen.
Ein Ziel von Attentaten durch al Shabaab sind Deserteure. Wie auch im Falle von Angehörigen der Sicherheitskräfte ist ihr Risiko, von AS - und speziell von Mitgliedern des Amniyat - getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gilt nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach Mogadischu geflohen sind.
Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis." (Seite 23 f)
2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al-Shabaab stünden, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").
Die Al-Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).
Die Al-Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.
Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).
Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).
Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).
Es sei schwierig zu sagen, ob die Al-Shabaab in der Lage sei in Mogadischu zu rekrutieren. Es sei jedoch einfach sich in der Stadt zu verstecken. Mitglieder der Al-Shabaab könnten Taxifahrer oder Geschäftsleute seien. Der Einfluss der Al-Shabaab in Mogadischu liege im Verborgenen. Sie operiere von sicheren Gebäuden aus, wo sie Waffen und Munition verstecke. Solche Gebäude gäbe es vermutlich in der ganzen Stadt (Seite 29, Quelle: UNDSS).
Nach einer weiteren Meinung werde die Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab vermutlich überbewertet. Niemand kenne das Ausmaß der Zwangsrekrutierungen, aber viele Somalier seien aus Angst davor sowie wegen der Besteuerung durch die Al-Shabaab aus von dieser kontrollierten Gebieten geflüchtet (Seite 29, Quelle: internationale Agentur "A").
Ein Mitarbeiter einer internationalen Organisation vermute, dass die Al-Shabaab nach wie vor junge Männer für Angriffe mit Handgranaten rekrutiere. In der Vergangenheit habe sie dafür etwa 10 USD pro Stunde bezahlt. Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab sei nur in den von dieser zur Gänze kontrollierten Gebieten ein Problem (Seite 29, Quelle: internationale NGO "C").
Ein "gut informierter", lokaler Journalist habe angegeben er verfüge über keine genauen Informationen zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, glaube jedoch, dass dieses Phänomen stark zurückgegangen sei, seit die Al-Shabaab keine Gebiete innerhalb Mogadischus mehr kontrolliere. Die Rekrutierung fände individuell und freiwillig statt. Es gäbe keine Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab in Mogadischu, davon habe er nie gehört (Seite 30).
Laut dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jänner 2014 würden alle Seiten nach wie vor schwerwiegende Misshandlungen von Kindern begehen, etwa Rekrutierungen und willkürliche Festnahmen. Besonders die Al-Shabaab habe gezielt Kinder rekrutiert bzw. zwangsverheiratet (Seite 29).
Es gebe Berichte von Familien, die gezwungen worden seien, ihre Kinder der Al-Shabaab als Kämpfer zu übergeben. Andererseits habe es keine Berichte gegeben, dass Familien ihre Söhne getötet hätten, wenn diese Al Shabaab nicht beitreten wollten (Seite 30, internationale Agentur "A").
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus ihren Angaben vor der belangten Behörde, an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund hat zu zweifeln. Der Beschwerdeführer gab selbst an, den Hawiye anzugehören und aus Gründen seiner Clanzugehörigkeit keine Verfolgung erlitten zu haben oder zu fürchten. Es gab keinen Grund, diese Feststellung nicht vorzunehmen. Das gleiche gilt für seine Herkunft aus Mogadischu: das Sprachgutachten verortet den Beschwerdeführer ebenfalls in oder rund um Mogadischu, und er selbst gab an, von dort zu kommen. Wiederum hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, an dieser Aussage zu zweifeln.
3.2. Zur Frage einer aktuell drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers ist auszuführen wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht hält zunächst fest, dass es auf eine nähere Auseinandersetzung betreffend die Glaubwürdigkeit des einzelnen Vorbringens des Beschwerdeführers verzichten kann, da selbst bei Annahme des Fluchtvorbringens als wahr keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr daraus ableitbar ist.
Der Beschwerdeführer gab selbst an, von Al Shabaab im Endeffekt nicht rekrutiert worden zu sein. In der Stellungnahme zu den aktuellen Länderinformationen wird das auch seitens seiner Rechtsberatung so ausgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer (unter Umständen) von Al Shabaab Mitgliedern angesprochen und (unter Umständen) auch zu einer Teilnahme eingeladen worden ist, dass er aber nicht von der Al Shabaab rekrutiert wurde.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte sind dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt außerdem die in der schriftlichen Stellungnahme vom 19.11.2014 angeführten weiteren Berichte zur Kenntnis, so insbesondere den Bericht des EASO aus dem August 2014 (EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview), und bezieht diesen in seine Beweiswürdigung mit ein.
Die relevanten Schlüsse, die das Bundesverwaltungsgericht aus diesen Berichten zieht sind, zusammengefasst, die folgenden:
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit dem Jahr 2011 gebessert, ist aber immer noch prekär und instabil. Die Al Shabaab hat zwar nicht mehr die Kontrolle über bestimmte Gebiete im Raum Mogadischu inne, sie kann aber dennoch als Untergrundorganisation in der ganzen Stadt agieren.
Deserteure sind eine von mehreren Risikogruppen, für die aufgrund der verdeckten Präsenz der Al Shabaab in Mogadischu Gefahr besteht.
Al Shabaab führt Zwangsrekrutierungen durch und setzt Kindersoldaten ein. Al Shabaab verfolgt Deserteure. Es ist jedoch schwierig zu sagen, ob Al Shabaab in der Lage ist, in Mogadischu zu rekrutieren. Nach Aussage eines Mitarbeiters einer internationalen Organisation sind Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab in den von diesen zur Gänze kontrollierten Gebieten ein Problem.
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
4.2. Rechtsgrundlagen zu Spruchteil A:
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.1. Wenn man nun von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ausgehen möchte, so hat dieser vorgebracht, von Al Shabaab Mitgliedern, die er gekannt habe, aufgefordert oder bedroht und aufgefordert worden zu sein, mitzukommen. Diese Personen seien zu ihm ins Geschäft gekommen. Zumindest zwei dieser Personen seien aus dem Bezirk gewesen. Diese Leute würden ihn bei einer Rückkehr umbringen.
4.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist angehalten eine Prognose anzustellen, ob zum Entscheidungszeitpunkt eine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung aus einem der Gründe, die in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, vorliegt.
Im Rahmen dieser Prognose stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich - bei Annahme der Fluchtgeschichte als wahr - die Situation der Al Shabaab in Mogadischu seit dem Jahr 2011, also nach der Ausreise des Beschwerdeführers, stark verändert hat. Regierungstruppen haben nominell die Macht in der Stadt übernommen und die Al Shabaab in Mogadischu in den Untergrund gedrängt. Diese Entwicklung heißt nicht, dass Mogadischu befriedet ist, es ist aber dennoch von einer veränderten Machtposition der Al Shabaab in Mogadischu auszugehen.
4.3.3. Während die Länderinformationen einhellig anführen, dass Deserteure einem entsprechend maßgeblichen Risiko eines gezielten Übergriffs durch Al Shabaab ausgesetzt sein können, so muss im gegenständlichen Fall anerkannt werden, dass der Beschwerdeführer nicht rekrutiert wurde und daher nicht als Deserteur angesehen werden kann.
4.3.4. Wenn nun die Rechtsvertretung meint, dass der Beschwerdeführer die Mitglieder, die ihn hätten rekrutieren sollen, gekannt habe, und es daher gut möglich sei, dass diese ihn als Deserteur ansehen würden, so reicht das für eine maßgebliche Gefährdungsprognose nicht aus: die notwendige "maßgebliche Wahrscheinlichkeit" sieht das Bundesverwaltungsgericht für Deserteure der Al Shabaab wegen der dazu entsprechenden Länderinformationen als gegeben an, doch gibt es diese nicht für das Szenario, dass ein junger Mann möglicherweise als Deserteur angesehen werden könnte, obwohl er es nicht ist. Auch ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Hinweis darauf, dass jene namentlich genannten Männer tatsächlich davon ausgehen würden, dass er als Deserteur gezielt durch die mittlerweile auf einen Guerillakrieg spezialisierte Terrormiliz zu verfolgen sei. Diese Männer seien aus demselben Bezirk gewesen; eine nähere, engere Beziehung wurde durch den Beschwerdeführer nicht releviert. Eine Rolle spielt in diesem Zusammenhang auch der mittlerweile beinahe fünfjährige Zeitablauf. Mit der geforderten maßgeblichen Wahrscheinlichkeit kann heute nicht mehr davon ausgegangen werden, dass jene beiden namentlich genannten Männer sich immer noch im Bezirk aufhalten und den Beschwerdeführer tatsächlich wieder erkennen würden. Unter Berücksichtigung der relevanten Prüfungsmaßstäbe erlauben die Länderberichte wie auch das Vorbringen des Beschwerdeführers also nicht, im gegenständlichen Fall von einer objektiv nachvollziehbaren wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen.
4.3.5. Das gleiche gilt für das Vorbringen der Rechtsberatung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthalts in Europa einem besonderen Risiko von Übergriffen durch die Al Shabaab ausgesetzt wäre. Im Grundsatz bestätigen die aktuellen Länderinformationen ein gewisses Risiko von aus der Diaspora Zurückkehrenden, die unter Umständen als Spione angesehen werden würden. Ein besonders hohes Risiko wird man aber wohl nur für jene Personen vormerken müssen, die in ein von der Al Shabaab kontrolliertes Gebiet zurückkehren würden. Die Referenz in der Stellungnahme schränkt die Warnung auch noch dahingehend ein, dass davon primär Personen betroffen sein würden, die auffallen und sich nicht anpassen würden. Hier wird man unter Umständen von Risikoprofilen hinsichtlich bestimmter Minderheiten, alleinstehender Frauen und ähnlichen ausgehen können. Im gegenständlichen Fall gibt es aber keinen Hinweis darauf, dass alleine das Faktum, aus Europa zurückzukehren, in Mogadischu eine maßgebliche und aktuelle Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab begründen würde. Eine solche Verfolgungsgefahr ist in den Länderinformationen nicht belegt, und aus den konkreten Umständen des Beschwerdeführers ergeben sich auch keinerlei Hinweise darauf. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als Hawiye zum in Mogadischu dominierenden Stamm gehört, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit besonders auffallen würde.
Zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung ist schließlich noch anzumerken, dass die Berichte eher davon ausgehen, dass eine solche aktuell in Mogadischu nicht mit der notwendigen Maßgeblichkeit wahrscheinlich sein würde.
4.3.6. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen, der Beschwerde und der schriftlichen Stellungnahme haben sich auch keine Hinweise auf eine auf anderen Gründen fußende asylrelevante Gefährdung ergeben.
Es kann daher, selbst bei Annahme des Fluchtvorbringens als wahr, keine aktuelle und maßgebliche Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden.
4.3.7. Wenn der Beschwerdeführer die allgemein prekäre Sicherheitssituation in Mogadischu und in seinem Bezirk XXXX anführt, so kann daraus keine konkrete und individuelle Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention abgeleitet werde. Die belangte Behörde berücksichtigte jedoch - richtigerweise - die allgemein schlechte Sicherheitslage bereits mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten.
4.3.8. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides und betreffend Zuerkennung des Status des Asylberechtigten war daher abzuweisen.
4.3.9. Auf eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im gegenständlichen Fall verzichtet werden, weil der Sachverhalt feststand.
Der Beschwerdegegenstand, die Anerkennung des Status eines Asylberechtigten, betraf im Endeffekt nur eine Rechts- und keine Tatsachenfrage. Das Bundesverwaltungsgericht konnte seine Begründung für die Abweisung der Beschwerde auf das ursprüngliche und im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erhobene Vorbringen des Beschwerdeführers fußen. Nur hinsichtlich der Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsland mussten neuere Länderberichte gesichtet und beurteilt werden. Diese wurden beiden Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme und mit der Aufforderung, eine Stellungnahme abzugeben, zugeschickt. Der Beschwerdeführer machte von seinem Stellungnahmerecht Gebrauch, wobei seine Ausführungen in die Beweiswürdigung und in die rechtliche Beurteilung aufgenommen wurden. Darüber hinaus war die Subsumption des Vorbringens unter die aktuellen Länderinformationen eine Frage der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.