BVwG W203 2007360-1

W203 2007360-1Bundesverwaltungsgericht04.12.2014

Regest

Antragsfristen, Mängelbehebung, objektiver Erklärungswert,<br/>Studienbeitrag - Erlass, Studienbeitrag - Rückerstattung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W203 2007360-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W203.2007360.1.00

Spruch

W203 2007360-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried Schlöglhofer auf Grund des Vorlageantrages vom 11. April 2014 über die fristgerecht erhobene Beschwerde von XXXX, Studierender an der Universität Wien, gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 10. Dezember 2013, zu Recht erkannt:

SPRUCH

Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF (VwGVG) und § 2b Abs. 3 der Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV), BGBl. II Nr. 55/2004 idgF sowie § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (Wiederverlautbarung) idgF, stattgegeben, und die Beschwerdevorentscheidung des Rektorats der Universität Wien vom 24. März 2014 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass und Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 war nicht als verspätet zurückzuweisen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF) hat im Sommersemester 2013 ein Studium an der Universität Wien betrieben und dafür einen im Sinne des § 91 Abs. 1, 2. Satz UG 2002 um 10% erhöhten Studienbeitrag entrichtet.

2. Am 16.07.2013 brachte der BF per E-Mail einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ein. Er verwendete dafür das von der Universität Wien zur Verfügung gestellte Formblatt "Antrag auf Erlass des Studienbeitrages (SL/S1)". Als "Erlasszeitraum" wurden das Sommersemester 2013 und das Wintersemester 2012 und als "Erlassgrund" Berufstätigkeit bei einem Nachweis des Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze des vorangegangenen Kalenderjahres angegeben. Dem Antrag wurde der Einkommensteuerbescheid 2011 des BF beigefügt.

Als Betreff seiner E-Mail hat der BF "XXXX; Antrag auf Erlass der Studiengebühren / Rückerstattung Matr. Nr.: XXXX" angegeben.

3. am 06.08.2013 wurde der BF von der Universität Wien per E-Mail darüber informiert, dass der Antrag nicht bearbeitet werden könne, weil für das Studienjahr 2013 der Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2012 heranzuziehen wäre. Der BF wurde auf folgende Möglichkeit hingewiesen: "Wenn Sie den Einkommensteuerbescheid nicht bis zum Ende der Frist (30.04.2013) vorlegen können, müssen Sie den Studieneitrag zunächst zahlen und können dann bis zum Ende der Rückerstattungsfrist (30.09.2013) einen Antrag auf Erlass und Rückerstattung stellen (unbedingt beides!)." Weiters wurde darauf hingewiesen, dass "die Einreichfrist auf Erlass für das Wintersemester 2012 bereits mit Ende März verstrichen" wäre.

4. Am 15.10.2013 übermittelte der BF seinen Einkommensteuerbescheid 2012 sowie einen "Antrag auf Erlass des Studienbeitrages (SL/S1)" und einen "Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages (SL/S2)". Die Anträge bezogen sich jeweils auf das Sommersemester 2013 und auf das Wintersemester 2013.

5. Am 10. Dezember 2013 wurde der Antrag auf Erlass und Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 zurückgewiesen, weil der Antrag nicht fristgerecht eingereicht worden wäre. Begründend wird ausgeführt, dass der Antrag am 15.10.2013 gestellt worden wäre, dass gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV ein Antrag auf Rückzahlung auf Grund eines Antrages auf Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester [gemeint wohl: Sommersemester] aber nur bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig wäre.

6. In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung änderte der BF seinen Antrag dahingehend, dass sich dieser nur mehr auf den Erlass und die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 beziehe.

Begründend führte er aus, dass er fristgerecht vor dem 30.09.2013, nämlich bereits am 16.07.2013, einen Antrag auf Erlass für das Sommersemester gestellt habe. Es wäre ihm zu diesem Zeitpunkt leider nicht bewusst gewesen, dass er den Einkommensteuerbescheid für 2012 benötige, er sei auf dieses Erfordernis erst durch einen Mitarbeiter der Universität Wien am 06.08.2013 aufmerksam gemacht worden. Er habe daraufhin unverzüglich, konkret am 13.08.2013, die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 beim Finanzamt eingereicht, der Einkommensteuerbescheid sei aber erst am 09.10.2013 ausgestellt und am 14.10.2013 dem BF zugestellt worden.

Es wäre für den BF auch nicht nachvollziehbar, warum ihm bereits am 18.12.2013 zwar die Nachzahlung für den Studienbeitrag, nicht aber der restliche Studienbeitrag zurückerstattet worden wäre.

7. Nach Einholung eines Gutachtens des Senats der Universität Wien erließ das Rektorat der Universität Wien am 24.03.2014 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründet wird die Abweisung im Wesentlichen damit, dass sowohl der Erlassantrag für das Sommersemester 2013 vom 16.07.2013 als auch der Rückerstattungsantrag vom 15.10.2013 verspätet eingebracht worden wären. Dem BF wäre die Möglichkeit eingeräumt worden, seinen am 16.07.2013 unvollständig und verspätet eingebrachten Antrag bis 30.09.2013 durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2012 in Verbindung mit einem einzubringenden Rückerstattungsantrag zu verbessern.

Die Fristen der Studienbeitragsverordnung seien gesetzliche Fristen, diese könnten durch die Behörde nicht erstreckt werden.

Auch die nicht rechtzeitige Vorlage des Einkommensteuerbescheides wäre ausschließlich dem BF zuzurechnen. Den Ausführungen des BF sei entgegenzuhalten, dass die Bearbeitung durch das Finanzamt "erfahrungsgemäß im Normalfall etwa 4 Wochen" dauere. Auch diene die Frist des § 13 Abs. 3 AVG laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der bloßen Nachreichung, nicht aber der Beschaffung erforderlicher Unterlagen.

Das Argument, es wäre nicht nachvollziehbar, warum zwar der Differenzbetrag zwischen dem Studienbeitrag und dem erhöhten Studienbeitrag, nicht aber der Studienbeitrag selbst zurückbezahlt wurde, gehe ins Leere, weil es sich dabei um unterschiedliche, auf speziellen gesetzlichen Bestimmungen beruhende Ansprüche handeln würde.

8. Am 11.04.2014 brachte der BF einen Vorlageantrag ein. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen gab der BF an, dass er die am 16.07.2013 von der Universität Wien erhaltenen Information dahingehend verstanden habe, dass er sämtliche angeforderten Unteralgen erst nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides 2012 nachreichen solle. Auch die unterschiedliche Behandlung zwischen Erhöhungsbetrag zum Studienbeitrag und dem Studienbeitrag selbst sowie die dafür ins Treffen gebrachte Begründung, es handle sich dabei um "unterschiedliche Ansprüche, die auf speziellen gesetzlichen Bestimmungen beruhen", sei für ihn nicht nachvollziehbar, weil sich eine solche Differenzierung auch nicht aus den einschlägigen Bestimmungen der §§ 91 und 92 UG 2002 ergäbe.

9. Am 25.04.2014 langten der Vorlageantrag und der zugehörige Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF hat für das Sommersemester 2013 einen um 10% erhöhten Studienbeitrag entrichtet. Davon ist ihm im Dezember 2013 der Erhöhungsbetrag rückerstattet worden.

Der BF hat am 16.07.2013 per E-Mail unter Verwendung des Formblattes SL/S1 den "Erlass des Studienbeitrags" beantragt. Am 15.10.2013 hat der BF per E-Mail unter Verwendung des Formblattes SL/S1 den "Erlass des Studienbeitrags" und unter Verwendung des Formblattes SL/S2 die "Rückerstattung des Studienbeitrags" beantragt und gleichzeitig den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vorgelegt.

Im Rahmen der Berufung hat der BF sein Begehren ausdrücklich auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 eingeschränkt.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund des vorliegenden Studienbeihilfenaktes zweifelsfrei festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A:

3. A. 1.: Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 92 Abs. 8 UG 2002 ist gegen Bescheide des Rektorats die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 46 Abs. 2 UG 2002 sind Beschwerden in Studienangelegenheiten bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.

Gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 UG 2002 ist der Studienbeitrag insbesondere Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes zu erlassen, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.

Gemäß § 92 Abs. 10 UG 2002 erfolgt die Erstattung [des Studienbeitrages] im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der Studierenden. Die Erstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung auf Erstattung zu erfolgen. Auf die Erstattung besteht kein Rechtsanspruch.

Gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.

Gemäß § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 ist die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 Universitätsgesetz 2002) durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

3. A. 2: In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die mittels Beschwerdevorentscheidung ausgesprochene Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erlass und Erstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 als verspätet rechtmäßig war.

Beim "Erlass des Studienbeitrages" und der "Rückerstattung des Studienbeitrages" handelt es sich um zwei verschiedene Rechtsinstitute, die beide im § 92 UG 2002 geregelt sind. (vgl. auch Mayer, Kommentar zum Universitätsgesetz 2002, 2. Auflage, 356).

Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass mit dem Erlass den Universitäten die Möglichkeit geboten wird, im Einzelfall Studierende von der Entrichtung des Studienbeitrages zu befreien; die Möglichkeit der Rückerstattung betrifft Konstellationen, in denen Studierende den Studienbeitrag bereits geleistet haben.

Zwar ist die Möglichkeit der Rückerstattung gemäß § 92 Abs. 9 und 10 UG 2002 ausschließlich als Maßnahme für Studierende aus Entwicklungsländern vorgesehen, § 2b Abs. 3 StubeiV sieht aber auch die Möglichkeit einer Rückzahlung im Zusammenhang mit dem nachträglichen Erlass des Studienbeitrages vor, insbesondere für den Fall, dass die für einen Erlass erforderlichen Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden konnten.

Eine Rückerstattung auf Grund von Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit setzt somit jedenfalls voraus, dass vorab über die Möglichkeit eines Erlasses abgesprochen worden ist. Darauf deutet auch folgender Hinweis auf "Student Point", der Informationsseite der Universität Wien, hin: "Wenn Sie den Einkommenssteuerbescheid nicht bis zum Ende der Frist vorlegen können, müssen Sie den Studienbeitrag zunächst zahlen und können dann bis zum Ende der Rückerstattungsfrist einen Antrag auf Erlass und Rückerstattung stellen (unbedingt beides!)."

Für beide Rechtsinstitute sieht die Studienbeitragsverordnung jeweils unterschiedliche Antragsfristen vor, wobei die Frist für die Beantragung des Erlasses bereits kurz nach Semesterbeginn endet, während die Frist für die Beantragung der Rückerstattung sich in etwa bis zum Beginn des unmittelbar folgenden Semesters erstreckt. Konkret endete im verfahrensgegenständlichen Fall die Antragsfrist auf Erlass mit Ablauf des 31. März 2013, die Antragsfrist auf Rückerstattung mit Ablauf des 30. September 2013.

Da jeweils unmittelbar materielle Rechtswirkungen an die Einhaltung der Fristen anknüpfen, handelt es sich in beiden Fällen um materiell-rechtliche Fristen. (vgl. VwGH 09.12.2013, 2011/10/0180). Es handelt sich um gesetzliche Fristen, die nicht erstreckbar sind.

Unter diesem Aspekt ist der Antrag des BF vom 16.07.2013 wie folgt zu beurteilen: Der BF hat für seinen Antrag das als "Antrag auf Erlass des Studienbeitrags (SL/S1)" bezeichnete Formular verwendet und den Einkommensteuerbescheid 2011 beigefügt. Das von der Universität Wien für die Rückerstattung des Studienbeitrages vorgesehene und auch auf der Homepage dafür angebotene Formblatt "Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages (SL/S2)" wurde dem Antrag nicht beigefügt.

Dennoch lässt sich aus den Umständen der Antragstellung klar erkennen, dass sich das Begehren des BF nicht auf die bloße Feststellung der Erlassung des Studienbeitrages beschränkt, sondern auch und vor allem auf die Rückerstattung desselben abzielt. Einerseits hat der BF im Betreff der E-Mail, mittels derer die Antragsunterlagen an die Behörde gesendet worden sind, ausdrücklich darauf hingewiesen ("Antrag auf Erlass der Studiengebühren / Rückerstattung"), andererseits kann auf Grund des sowohl dem BF als auch der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Umstandes, dass der verfahrensgegenständliche Studienbeitrag für das Sommersemester 2013 bereits entrichtet worden ist, unzweifelhaft darauf geschlossen werden, dass der Antrag des BF unabhängig von den tatsächlich verwendeten Antragsunterlagen ausschließlich darauf abzielte, diesen wieder rückerstattet zu bekommen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d. h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. etwa VwGH vom 27.11.2012, 2010/03/0107, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 38, jeweils mwN). Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte und nicht das Gewollte (vgl. etwa VwGH vom 23.04.2009, 2008/07/0163).

Wie oben festgestellt ergibt sich aus dem Verfahrenszweck und aus der vorliegenden Aktenlage, dass dem Antrag des BF vom 16.07.2013 objektiv nur jener Erklärungswert zukommen kann, dass er damit die Rückerstattung des bereits entrichteten Studienbeitrages begehrt hat.

Würde man umgekehrt davon ausgehen, dass das Anbringen des BF vom 16.07.2013 sich tatsächlich nur und ausschließlich auf den Erlass des Studienbeitrages und nicht gleichzeitig auch auf die Rückerstattung desselben bezogen habe, wäre nicht nachvollziehbar, warum die Behörde darauf mit einem Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG reagiert haben sollte. In diesem Fall wäre nämlich die nicht erstreckbare Frist für einen derartigen Antrag bereits mit 31. März 2013 endgültig abgelaufen, und der Mängelbehebungsauftrag für einen verspätet eingebrachten Antrag ginge völlig ins Leere, da die Versäumung der Antragsfrist einer Mängelbehebung nicht zugänglich ist. Vielmehr wäre im Falle dieser strengen, zu restriktiven Auslegung des Antrages als auf die bloße Erlassung des Studienbeitrages gerichtete Absicht des BF dieser Antrag ohne vorhergehenden Mängelbehebungsauftrag als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Von einer engen Verflechtung der beiden Rechtsinstitute Erlass des Studienbeitrages einerseits und Rückerstattung des Studienbeitrages andererseits geht auch der Verwaltungsgerichtshof aus, wenn er es für unbedenklich erachtet, dass in einem Fall, in dem explizit die bloße Rückerstattung - nicht aber der Erlass - des Studienbeitrages begehrt worden ist, die Behörde von einem Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages ausgegangen ist (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/10/0184).

Durch den Auftrag zur Verbesserung bzw. Mangelbehebung durch Vorlage beider Antragsformblätter und des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides gibt auch die belangte Behörde selbst zum Ausdruck, dass sie das Anbringen vom 16.07.2013 konkludent auch als Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages gewertet hat.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wurde daher der Antrag auf Rückerstattung des für das Sommersemester 2013 entrichteten Studienbeitrages nicht erst am 15.10.2013, sondern bereits am 16.07.2013 - somit vor Ablauf der Antragsfrist am 30.09.2013 - gestellt. Die am 15.10.2013 vom BF übermittelten Unterlagen können daher nicht als neuerlicher bzw. erstmaliger Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages, sondern nur als Nachreichung und Verbesserung des Antrages vom 16.07.2013 gewertet werden.

Die Zurückweisung des Antrages des BF auf Rückerstattung des für das Sommersemester 2013 geleisteten Studienbeitrages mit Bescheid vom 10.12.2013 - der weder im Spruch noch in seiner Begründung auf den Antrag vom 16.07.2013 Bezug nimmt - war daher nicht rechtmäßig, und es wäre der dagegen gerichteten Beschwerde das BF stattzugeben gewesen.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2014 war daher aufzuheben. Die belangte Behörde hat über den am 16.07.2013 zwar mangelhaft, aber fristgerecht eingebrachten Antrag auf Rückerstattung des für das Sommersemester 2013 geleisteten Studienbeitrages zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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