W203 1437968-1•BVwG W203 1437968-1
W203 1437968-1Bundesverwaltungsgericht04.12.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, persönliche Gefährdung,<br/>Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung
W203 1437968-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2013, Zl. 12 12.952-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.09.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.09.2012 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und sunnitischer Moslem sei. Er stamme aus XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz XXXX und verfüge über keine Schul- oder Berufsausbildung und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. In Afghanistan lebten noch sein Vater XXXX, ca. 55 Jahre alt, seine Mutter XXXX, ca. 45 Jahre alt, seine Brüder XXXX, ca. 11 Jahre alt,XXXX, ca. 13 Jahre alt und XXXX, ca. 7 Jahre alt sowie seine Schwestern XXXX, ca. 32 Jahre alt, XXXX, ca. 28 Jahre alt, XXXX, ca. 26 Jahre alt, XXXX, ca. 22 Jahre alt und XXXX, ca. 12 Jahre alt. Er habe im April 2012 Afghanistan mit einem Flugzeug verlassen, weil er von den Taliban bedroht worden wäre und Angst um sein Leben gehabt hätte. Die Taliban hätten vom BF gewollt, dass er für sie in den Krieg ziehen solle, und er habe auch schriftliche Drohungen erhalten.
3. Am 25.10.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass sein Vater ein ehemaliger Beamter sei, der nach seiner Pensionierung die familieneigenen Grundstücke in der Heimat des BF bewirtschaftet habe. Im Dorf würden viele Taliban leben. Diese hätten den Vater des BF mündlich und schriftlich aufgefordert, dass der BF mit ihnen kämpfen solle. Auf Empfehlung seines Vaters sei der BF darauf hin aus Afghanistan geflohen.
4. Am 01.08.2013 wurde der BF abermals vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er erst am Vortag telefonischen Kontakt mit seinen Eltern gehabt habe und dass es seiner Familie im Heimatdorf gut gehe. Er habe sein bisheriges Leben ausschließlich in seinem Heimatdorf XXXX, das aus etwa 200 bis 300 Haushalten bestehen würde, verbracht. Er habe 8 Jahre lang die Grundschule besucht. Dem Vorhalt, warum er bei der polizeilichen Ersteinvernahme angegeben habe, keine Schule besucht zu haben, begegnete der BF damit, dass er auch damals schon den achtjährigen Besuch der Grundschule angegeben habe. Nach der Schule habe er mittels einer mobilen Karre an einer Straßenkreuzung in XXXX, das ca. 10 Kilometer vom Heimatdorf entfernt wäre, kosmetische Artikel verkauft und auch seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Zu Hause würden außer seinen Eltern auch noch drei Brüder und eine Schwester des BF leben. Die anderen vier Schwestern wären verheiratet und würden bei ihren Ehemännern leben.
Der BF wiederholte sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass die Taliban seinem Vater gesagt hätten, er habe jetzt ein Alter erreicht, um Waffen in die Hand zu nehmen und mit den Taliban in den Krieg zu ziehen, um für diese zu kämpfen und Selbstmordattentate zu verüben. Der Vater des BF habe abgelehnt und daraufhin einen Drohbrief erhalten, woraufhin der BF das Land verlassen habe.
Den Drohbrief der Taliban legte der BF im Original dem Bundesasylamt vor.
Der BF gab nachgefragt an, dass er nicht wisse, wann und auf welche Weise sein Vater den Drohbrief erhalten habe, und auch nicht, wie viele Drohbriefe sein Vater erhalten habe. Er selber wäre von den Taliban nicht angesprochen oder bedroht worden. Viele Männer im Alter des BF hätten das Dorf verlassen. Die Taliban würden beim Vater des BF immer wieder nach dem BF fragen und diesen auch weiterhin bedrohen. Die Kosten für die Ausreise in der Höhe von 12.000 US-Dollar habe der Vater des BF durch den Verkauf einiger Grundstücke abdecken können.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2013, Zl. 12 12.952-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des BF keine Asylrelevanz zukäme. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der BF keine genaueren Angaben über die Anzahl und über die Umstände des Erhalts der Drohbriefe habe machen können, wo er doch dadurch mitten aus seinem bisherigen Leben gerissen worden wäre und außerdem regelmäßig Kontakt zu seinem Vater, an den die Drohbriefe gerichtet gewesen wären, gehabt habe. Es wäre auch nicht schlüssig, dass der Drohbrief mit dem (übersetzten) Datum "15.03.2012" datiert wäre, das Schreiben der afghanischen Sicherheitsdirektion über den Drohbrief aber mit "24.02.2012". Insgesamt würde es dem Vorbringen des BF an Glaubwürdigkeit mangeln.
Es wäre dem BF im Falle einer Rückkehr auch zumutbar, durch eigene Arbeit und durch Zuwendungen von dritter Seite das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen.
5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, die der BF am 20.09.2013 eingebracht hat, führte er aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen, dass er bei den Einvernahmen stets wahrheitsgemäß ausgesagt habe und dass ihm im Falle einer Rückkehr sehr wohl eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe.
6. Am 02.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte und Folgendes angab:
Er stamme aus dem Dorf XXXX, in dem mehrheitlich Tadschiken, aber auch Paschtunen, Hazara und Usbeken leben würden. Er habe regelmäßig telefonisch mit seiner Familie in XXXX Kontakt und wisse, dass es ihr gut gehe.
Er wiederholte im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen und gab an, dass der Vater des BF der Familie lange nichts von dem Begehren der Taliban, er möge ihnen den BF schicken, erzählt habe. Erst nach Einlangen eines Drohbriefes habe der Vater des BF seine Familie informiert und dem BF geraten, das Land zu verlassen, da er ansonsten für die Taliban tätig sein müsse oder im Verweigerungsfall getötet werden würde. Nachgefragt gab der BF an, er glaube, sein Vater habe 2 oder 3 Briefe bekommen, genau wisse er es aber nicht. Dem Vorhalt, dass der eine, vom BF dem Bundesasylamt vorgelegte Droh Brief mit dem Datum 15.03.2012 versehen wäre, das Bestätigungsschreiben der Sicherheitsdirektion über die Echtheit des Drohbriefes aber ein vor diesem Zeitpunkt liegendes Datum, nämlich 24.02.2012 aufweise, begegnete der BF damit, dass es eben nicht nur einen Drohbrief gegeben habe, und sich die Bestätigung möglicherweise auf einen früheren, nicht vom BF vorgelegten Brief beziehen könnte.
Es hätten auch andere Familien im Dorf, die einen erwachsenen Sohn gehabt hätten, unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit Aufforderungs- bzw. Drohbriefe der Taliban bekommen. Es hätten sich aber nur wenige den Taliban angeschlossen, die meisten wären in den Iran oder in die Türkei gegangen. Über die Personen, die sich den Taliban - freiwillig oder gezwungenermaßen - angeschlossen hätten, habe man später nichts mehr erfahren, und sie würden auch nicht mehr in die Dörfer zu ihren Familien zurückkommen. Bislang wisse er nichts darüber, dass auch seine Brüder von den Taliban aufgefordert worden wären, für diese aktiv zu sein, er gehe aber davon aus, dass dies in Zukunft passieren werde, sobald sie alt genug wären.
Die jungen Männer würden von den Taliban rekrutiert werden, um gegen die Ungläubigen zu kämpfen. Nachgefragt gab der BF an, dass mit den Ungläubigen die Amerikaner gemeint wären. Er selber finde es in Ordnung, dass sich die Amerikaner im Land befänden, weil sie große Hilfe geleistet und die Regierung vor allem in Sicherheitsfragen unterstützt hätten.
Die Taliban wären in der Gegend, aus der der BF stamme, sehr präsent und würden sich tagsüber in den Wäldern verstecken und nachts in Gruppen in die Dörfer kommen, wo sie sich frei bewegen könnten. Der BF selbst habe nie etwas mit den Taliban zu tun gehabt, habe aber immer wieder gesehen, wie diese in das Dorf gekommen wären.
Da es in Afghanistan sehr viele Schlepper gebe und günstig angebotene Grundstücke rasch und einfach zu verkaufen wären, wäre es kein Problem gewesen, die Flucht des BF binnen 10 Tagen zu organisieren und auch zu finanzieren.
Im Falle einer Rückkehr fürchte er, sofort von den Taliban entdeckt und getötet zu werden. Da diese über ein sehr gutes Netzwerk im ganzen Land verfügen würden, wäre es für sie auch kein Problem, den BF in einem anderen Teil des Landes, zB in Kabul, zu finden. Außerdem kenne er in Kabul niemanden und wüsste nicht, an wen er sich wenden könnte.
Sein Vater habe ihm gesagt, dass die Taliban nach der Flucht des BF ein paar Mal nach diesem gefragt hätten. Er habe ihnen aber glaubhaft machen können, dass der BF ohne Erlaubnis der Familie weggegangen wäre und er nicht wisse, wo er sich befinden würde.
Dem Vorhalt, dass geplant wäre, dass die internationalen Truppen Afghanistan demnächst verlassen sollten, und die Taliban dann wohl kein Interesse mehr an den Diensten des BF haben würden, begegnete dieser damit, dass er einerseits nicht glaube, dass die ausländischen Truppen tatsächlich wie geplant das Land verlassen würden, und dass andererseits die Taliban auch die afghanische Regierung bekämpften und auch für diese Zwecke darauf angewiesen wären, weiterhin junge Männer zwangsweise zu rekrutieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grund des diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens des BF im Rahmen der polizeilichen Ersteinvernahme, beim Bundesasylamt und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht können folgende Feststellungen getroffen werden:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger und stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Moslems an. Er ist ledig, kinderlos, volljährig, erwerbsfähig und gesund.
Er hat vor seiner Flucht nach Österreich in Afghanistan 8 Jahre lang die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung absolviert. Er war in seiner Heimat als Straßenverkäufer und als Aushilfskraft in der familieneigenen Landwirtschaft tätig.
Der BF hat im April 2012 Afghanistan alleine verlassen.
Die Eltern sowie drei Brüder und eine Schwester BF leben nach wie vor im Heimatdorf des BF. Der BF hat regelmäßig telefonischen Kontakt zu seinen Familienangehörigen.
Der Vater des BF wurde von den Taliban mehrfach sowohl mündlich als auch schriftlich aufgefordert, dass der BF sich den Taliban anschließen und für diese tätig sein soll.
Der BF ist schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 19.09.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Zur Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs-und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "Internatio-nal Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen -sowohl pro-und anti-Regierung -im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng-und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist -vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages -zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden -die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng-und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter-national peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Zur Sicherheitslage im Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in XXXX ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)
Interne Fluchtalternative:
Gemäß UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.72-78)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)
Die Feststellungen zur Person des BF und zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der BF weder innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Das Fluchtvorbringen des BF wird wie folgt gewürdigt:
Als glaubhaft ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann anzusehen, wenn es folgende vier Grunderfordernisse erfüllt (vgl. dazu die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 Blg. NR. 18. G; AB 328 Blg NR 18. GP]):
Das Vorbringen muss genügend substantiiert, konkret und detailliert sein.
Das Vorbringen muss in sich schlüssig, darf also nicht widersprüchlich sein.
Das Vorbringen muss plausibel sein, darf also nicht unmöglich erscheinen.
Der Asylwerber muss glaubwürdig sein, er darf also zB das Vorbringen nicht erst verspätet erstatten.
Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Das Fluchtvorbringen des BF erfüllt alle genannten Voraussetzungen, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Der BF hat seine Fluchtgründe im Wesentlichen von der polizeilichen Ersteinvernahme bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichlautend vorgebracht. Das Vorbringen war auch ausreichend substantiiert und detailliert, wenn es sich auch darauf beschränkt hat, dass die Aufforderungen und in der Folge Drohungen durch die Taliban sich ausschließlich gegen den Vater des BF und nicht gegen diesen selbst gerichtet hätten. Gerade diese relativ unspektakuläre Schilderung der Umstände, die den BF zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlasst hätten, ist ein Indiz dafür, dass sich das Geschehen tatsächlich wie vorgebracht ereignet hat, und dass es sich dabei um keine gänzlich erfundene Geschichte handelt. Im Falle einer erfundenen Geschichte wäre nämlich zu erwarten, dass der BF sich ein viel schwerwiegenderes Vorgehen der Taliban bei ihren Rekrutierungsbestrebungen ausgedacht hätte, z.B., dass sich die Drohungen nicht nur gegen den Vater des BF, sondern auch gegen diesen selbst gerichtet hätten, dass die Taliban den BF und dessen Familie nicht nur mündlich und schriftlich aufgefordert und bedroht, sondern auch tätlich angegriffen hätten oder dass er selber Augenzeuge von Zwangsrekrutierungen geworden wäre, usw., um seine Aussichten hinsichtlich eines erfolgreichen Antrages auf internationalen Schutz vermeintlich zu erhöhen.
Auch das Bundesasylamt hat im Rahmen der Beweiswürdigung dem Fluchtvorbringen des BF grundsätzlich nicht die Glaubwürdigkeit abgesprochen, in dem es dieses seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, und lediglich davon ausgegangen ist, dass dem an sich glaubwürdigen Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme.
Wenn das Bundesasylamt dennoch an einigen Details des Vorbringens Zweifel geäußert hat, so ist festzuhalten, dass der BF diese Zweifel im Rahmen der mündlichen Verhandlung beseitigen konnte. Dass der BF nicht genau angeben konnte, wann die ersten Aufforderungen an den Vater des BF ergangen wären und wie viele Drohungen insgesamt eingegangen wären, spricht für sich alleine noch nicht gegen dessen Glaubwürdigkeit. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass der Vater des BF diese Informationen zunächst für sich behalten hat, um seine Familie, zu der auch noch die minderjährigen Brüder des BF gehörten, nicht allzu sehr zu beunruhigen, und dass er erst dann, als die Drohungen intensiver und konkreter geworden sind, den BF eingeweiht hat. Da es in der Folge für den BF nur darum ging, die richtige Entscheidung in Anbetracht der Ernsthaftigkeit der Absichten der Taliban zu treffen, ist nachvollziehbar, dass er sich nicht für die Anzahl der mündlichen und schriftlichen Drohungen interessiert hat, sondern lediglich um deren im wesentlichen gleichlautenden Kernaussagen, dass er sich den Taliban anschließen und für deren Sache kämpfen solle. Ebenso nachvollziehbar ist, dass der BF anlässlich der von Österreich aus geführten Telefonate mit seiner Familie auf Grund der damit verbundenen Kosten sich eher für die aktuelle Situation seiner Familie interessiert hat, als sich darüber zu erkundigen, was vor seiner Flucht passiert ist, z.B. wie viele Drohbriefe es insgesamt gegeben habe. Dass der BF die genaue Anzahl der Drohbriefe nicht nennen konnte stellt somit keinen Grund dar, an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ernsthaft zu zweifeln.
Ebenso konnte der BF den scheinbaren Widerspruch dahingehend, dass die Bestätigung der afghanischen Behörden über die Existenz eines Drohbriefes bereits vor dem Ausstellungsdatum des Drohbriefes erfolgt wäre, dadurch entkräften, dass es eben mehrere Briefe gegeben habe, und sich die Bestätigung nicht zwingend auf den vom BF dem Bundesasylamt vorgelegten Drohbrief beziehen müsse, sondern es durchaus möglich wäre, dass diese auf einen früheren, bereits vor dem 24.02.2012 dem Vater des BF zugestellten Brief Bezug genommen hat.
Zusammenfassend war daher von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF, dem zu Folge er aus Angst vor einer drohenden Zwangsrekrutierung bzw. vor den Konsequenzen im Falle einer Weigerung, für die Taliban tätig zu sein, Afghanistan verlassen habe, auszugehen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 20.09.2013 beim Asylgerichtshof eingebracht und diese mit 31. Dezember 2013 noch nicht erledigt worden ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu deren Erledigung.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 2013/10 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Nach der ständigen Judikatur muss die Verfolgung, um asylrelevant zu sein, nicht zwingend von staatlichen Institutionen ausgehen. Die Schutzbedürftigkeit ist auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gleich, da es für den (potentiell) Verfolgten keinen Unterschied macht, von wem die Verfolgung ausgeht, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Verfolgung zu verhindern. In beiden Fällen ist es dem BF nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 6.3.2001, 2000/01/0056; VwGH 4.4.2001, 2000/01/0301; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793). Dass es bei drohenden Übergriffen durch die Taliban seitens des afghanischen Staates aktuell am Willen bzw. an der Fähigkeit, ausreichenden Schutz zu gebieten, mangelt, ist amtsbekannt und lässt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen entnehmen. Die afghanische Regierung ist weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Vgl. Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, vom 30.09.2013).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Die Wortfolge "glaubhaft zu machen" ist dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit - und nicht etwa von der Richtigkeit - des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen hat (VwGH Zl. 2004/10/0114 vom 09.09.2009, VwGH Zl. 2005/04/0120 vom 15.09.2006).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ist es dem BF gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.
Wenn die belangte Behörde zum Ergebnis kommt, dass dem Fluchtvorbringen des BF keine Asylrelevanz zukäme, so ist dazu Folgendes festzuhalten: Die reale Gefahr, von einer Zwangsrekrutierung betroffen zu sein, stellt für sich alleine betrachtet noch keinen asylrechtlich relevanten Sachverhalt dar. Allerdings kann einer Person, die einer diesbezüglichen Aufforderung durch die Taliban nicht folgt, eine entsprechende pro-westliche Gesinnung unterstellt werden. Dies wird im vorliegenden Fall auch dadurch untermauert, dass der BF selbst angegeben hat, das Engagement der internationalen Truppen in Afghanistan zu begrüßen, weil diese die staatliche Regierung unterstützen und so zur Stärkung der Sicherheit im Land beitragen würden. Dem BF droht in diesem Sinn nicht nur, von den Taliban für deren Zwecke zwangsrekrutiert zu werden, sondern durch seine Weigerung, mit diesen gemeinsame Sache zu machen, auch Verfolgung wegen seiner pro-westlichen, gegen die Taliban gerichteten politischen Gesinnung.
Zwar richteten sich die Aufforderungen bzw. Drohungen der Taliban nicht unmittelbar gegen den BF selbst sondern gegen dessen Vater, dennoch ist die Furcht des BF vor Verfolgung wohl begründet. Voraussetzung dafür ist nicht, dass bereits konkrete Verfolgungshandlungen gegen den BF gesetzt worden sind, sondern, dass Umstände vorliegen, unter denen sich eine mit Vernunft begabte Person in der Situation des BF fürchten würde, und dass eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Beider Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor: Jede Person in Afghanistan, die zu verstehen gibt, dass sie eine politische Gesinnung vertritt, die sich nicht mit den Vorstellungen der Taliban deckt, muss ernsthaft damit rechnen, von diesen verfolgt und entsprechend hart - im Extremfall mit dem Tod - bestrafft zu werden. Dass die Gefahr einer Verfolgung sehr wahrscheinlich ist, zeigt sich durch zahlreiche an den Vater gerichtete Aufforderungen, die in weiterer Folge auch durch schriftliche Drohungen untermauert worden sind, und auch durch die Tatsache, dass die Taliban auch noch nach dem BF gesucht haben, nachdem dieser das Land bereits verlassen hatte.
Die drohende Verfolgung geht zwar nicht von staatlichen Behörden aus, allerdings ist die Verfolgungsgefahr auch dann dem Staat zurechenbar, wenn dieser nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, den BF vor der drohenden Verfolgung ausreichend zu schützen. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, weil die regierungsfeindliche Gruppierung der Taliban in weiten Teilen Afghanistans, insbesondere auch in den nördlichen Provinzen des Landes, de facto die Staatsmacht ausübt, und ein Schutz gegen drohende Übergriffe auf Privatpersonen durch staatliche Institutionen nicht zu erwarten ist. Dies wird auch durch den länderkundigen Sachverständigen XXXX bestätigt, wenn er anlässlich einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2014 angegeben hat, dass die Sicherheitslage in XXXX, der Heimatprovinz des BF, als prekär zu bezeichnen wäre, und sich die Menschen in einer ungeschützten Situation befänden. Die Aussage, dass die Situation besonders in der Nacht gefährlich wäre, deckt sich auch mit dem Vorbringen des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.12.2014.
Dem BF steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da er weder über ein ausreichendes soziales Netz außerhalb seiner Heimatregion verfügt, noch sich gefahrlos in einer der größeren Städte des Landes niederlassen kann, weil es aufgrund der in Afghanistan vorherrschenden Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen auch für die Taliban kein allzu großes Problem darstellt, jemanden zu finden, wenn sie es wirklich wollen. (vgl. Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012).
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, nach Afghanistan zurückzukehren. Es sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von etwaigen Asylausschlussgründen im Sinne des § 6 AsylG 2005 hervorgekommen.
Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.