BVwG W189 1432702-2

W189 1432702-2Bundesverwaltungsgericht04.12.2014

Regest

Familienverband, Gefälligkeitsschreiben, gesteigertes Vorbringen,<br/>Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Ladungen, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Resozialisierung, Übergangsbestimmungen,<br/>Verfolgungsgefahr, Widerstandskämpfer

Gesamter Gesetzestext

BVwG W189 1432702-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W189.1432702.2.00

Spruch

W189 1432702-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2013, Zl. FZ. 13 00.227-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 06.01.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.01.2013 gab die Beschwerdeführerin an, am 02.01.2013 in XXXX mit einem Taxi nach XXXX gefahren zu sein und von dort in weiterer Folge als Insassin eines Zuges in Richtung XXXX den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Sie sei legal mit dem Inlandsreisepass ausgereist und habe sich in XXXX anderen Flüchtlingen angeschlossen, welche ihre Weiterreise nach Österreich organisiert hätten.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, dass ihr Vater und zwei Brüder am Krieg in Tschetschenien teilgenommen hätten. Im Jahr 2001 sei das Haus niedergebrannt worden, noch im selben Jahr sei sie gemeinsam mit der Mutter, dem Bruder und einer Schwester nach XXXX gezogen und hätten dort bis zum Jahr 2005 als Flüchtlinge gelebt. Im Anschluss seien sie nach Tschetschenien zurückgekehrt. Da sie kein Haus gehabt hätten, habe sie bei verschiedenen Verwandten gelebt. Sie könne diese Umstände nicht mehr weiter ertragen, sie wolle ein normales Leben führen, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätte. Auch die Mutter und der Bruder würden beabsichtigen nach Österreich zu kommen, den genauen Zeitpunkt wisse sie noch nicht. Im Falle einer Rückkehr ins Heimatland befürchte sie Probleme mit den Behörden zu bekommen, wenn diesen ihre Asylantragstellung bekannt werden würde. Sie habe keine konkreten Hinweise über Sanktionen im Heimatland, allerdings würde die gesamte Familie von den Behörden nicht in Ruhe gelassen werden, wenn jemand aus der Familie gekämpft habe.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 11.01.2013 bestätigte die Beschwerdeführerin eingangs, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben in ihrem Asylverfahren zu machen. Sie leide an keinen Erkrankungen, habe aber nervlichen Stress, weshalb sie Fieber bekomme. Ihre Konsultation bei einem Neurologen im Heimatland sei ergebnislos verlaufen, sie sei dort fünf Monate in Behandlung gewesen (AS 41). Auf entsprechende Nachfrage schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie vor Jahren in XXXX als anerkannter Flüchtling gelebt habe. Sie sei mit ihrer Familie, der Mutter, dem Bruder und der Schwester bis zum Jahr 2005 in Aserbaidschan gewesen und Ende 2005 nach Tschetschenien zurückgekehrt. Der Bruder, 1991 geboren, lebe noch bei der Mutter, beide Schwestern seien verheiratet.

Sie selbst habe von der Rente ihrer Mutter gelebt, sie habe sich hauptsächlich bei Verwandten der Mutter in XXXX aufgehalten, sie selbst hätte ein Haus gehabt, welches aber niedergebrannt worden sei. Der ältere Bruder, welcher spurlos verschwunden sei, habe eine Wohnung in XXXX, wo sie ab und zu hingefahren seien, um dort nach dem Rechten zu sehen. Sie habe nicht gearbeitet, sie habe die Grundschule besucht. In Österreich lebe noch ein Großonkel mit welchem sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Zum Fluchtgrund befragt schilderte die Beschwerdeführerin, dass es schwierig sei im Heimatland zu leben, besonders wenn jemand aus der Familie gekämpft habe. Außerdem habe sie keinen Platz zum Leben und zum Wohnen, sie könne in der Heimat auch nicht studieren. Zur Frage, ob es Probleme oder Vorfälle gab, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie persönlich keine gehabt hätte, es sei aber jemand gekommen und habe nach dem Verbleib des Vaters gefragt. Auf die Frage nach einem konkreten Flucht auslösenden Ereignis gab die Beschwerdeführerin an, dass es kein solches Ereignis gegeben habe, sie habe schon lange von dort wegfahren wollen. Ihre Mutter habe aber noch in der Heimat bleiben wollen, weil sie noch gehofft habe etwas vom verschollenen Bruder zu erfahren. Sie habe die Mutter gefragt, ob sie schon jetzt ausreisen könne, was die Mutter auch erlaubt habe. Sie vermute, dass die Mutter, der Bruder und der Neffe etwas später auch hierher kommen würden. Sie habe Angst, dass sich der jüngere Bruder den Widerstandskämpfern anschließen werde. Zu etwaigen Problemen betreffend ihre Religion führte sie aus, dass sie früher Kopftuch getragen habe, sie habe in Aserbaidschan bleiben dürfen, weil sie dadurch zuhause Probleme bekommen hätte. Um keine Probleme zu bekommen, sei sie nach der Rückkehr ins Heimatland fast immer zuhause gewesen. Sie sei weder politisch aktiv gewesen, noch hätte sie Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Sie sei weder in Haft gewesen noch habe sie Probleme mit der Polizei, Behörden oder anderen Institutionen gehabt. Zur Frage über ihre Rückkehrbefürchtungen schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie Probleme bekommen könne, wenn die Behörden von der Asylantragstellung erfahren würden, sie stamme aus einer Familie, welche gekämpft habe. Auch habe sie gehört, dass Männer, die aus Europa zurückkehrten von den Behörden mitgenommen worden seien. Sie vermute, dass sie von den Behörden über ihre Ausreisegründe befragt werden könnte.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 17.01.2013, gab die Beschwerdeführerin im Beisein eines Rechtsberaters auf entsprechende Nachfrage an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprächen, sie habe auch ausreichend Zeit gehabt im Rahmen der stattgefundenen Einvernahme am 11.01.2013 ihr Vorbringen ausreichend darzulegen, die bisherigen Einvernahmen seien in Ordnung gewesen. Zu Beweismittel befragt führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie mit Verwandten telefoniert hätte, diese hätten bereits medizinische Unterlagen nach Österreich geschickt. Die Fotos vom abgebrannten Haus würden von den Verwandten nicht übermittelt werden, weil dies zu gefährlich sei, es bestehe aber noch die Möglichkeit mittels MMS (Multimedia Messaging Service) über den Onkel die angesprochenen Fotos hierher zu übermitteln. Die Unterlagen über den Flüchtlingsstatus in Aserbaidschan würde sie in weiterer Folge zugeschickt bekommen. Sie werde der Behörde nach Erhalt alle Dokumente vorlegen. Zur Frage ihres Rechtsberaters hinsichtlich ärztlicher Konsultationen der Beschwerdeführerin wegen der Fieberschübe bzw. des nervlichen Stresses, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie einen Ultraschall gemacht habe, laut Mitteilung des Arztes sei mit der Leber alles in Ordnung. Sie beabsichtige aber noch eine Blutprobe durchführen zu lassen. Gestern sei es ihr schlecht gegangen, sie habe deshalb eine geschwollene Unterlippe. Zur Frage des Rechtsberaters, ob sie das Kopftuch freiwillig trage oder sie deshalb zuhause geblieben sei, weil sie es unter Zwang tragen hätte müssen, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie das Kopftuch schon tragen möchte. Damals, als das russische Militär bei ihnen gewesen sei, hätten sie das nicht gerne gesehen, jetzt sei dies aber kein Problem mehr. Die Behörden wollen aber nicht, dass man aus einer Familie stammt, die gekämpft habe. Zur neuerlichen Frage des Rechtsberaters hinsichtlich des Kopftuches konkretisierte die Beschwerdeführerin, dass sie Angst gehabt hätte aus dem Haus zu gehen, weil ihr ein Vorfall hinsichtlich eines Mädchens bekannt sei, welches wegen des Kopftuchs von Behörden zusammengeschlagen worden sei, dies habe sich vor ein oder zwei Monaten zugetragen. Auf Nachfrage des Rechtsberaters, ob auf sie wegen ihres Status als unverheiratete Frau in einem Alter von 32 Jahren Druck ausgeübt worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das nicht wisse, sie habe sich ruhig verhalten, keine Meinung geäußert und sei nicht hinaus gegangen.

Dem Akt beigelegt wurden diverse medizinische Befunde, Fotos (teilweise unkenntlich) sowie die Kopie über eine Telefon- bzw. E-Mailadresse des UNHCR. (AS 101-147)

I.2. Mit Bescheid vom 21.01.2013, Zl. 13 00.227-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erachtete das Bundesasylamt auf Grundlage ihrer Angaben - aus näher dargestellten Gründen - als nicht asylrelevant.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Fremdenpolizei XXXX, vom 25.01.2013, wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 77 FPG die Anordnung des gelinderen Mittels verfügt und die Beschwerdeführerin aufgefordert an der dafür vorgesehenen Adresse Unterkunft zu nehmen.

I.3. Gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 08.02.2013 fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft wurde.

Die Beschwerdeführerin vermeinte in der durch die Volkshilfe Oberösterreich erstatteten Beschwerde, dass sich das Bundesasylamt mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin unzureichend auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass sie sich nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien aus Angst vor Verfolgungshandlungen ruhig verhalten habe, weil sie aus einer Familie stamme, die gekämpft habe. Dieser Umstand sei nicht berücksichtigt worden. Bei rechtlich richtiger Würdigung hätte die belangte Behörde auch nachfolgendes Vorbringen miteinbeziehen müssen, wonach der Vater der Beschwerdeführerin als Bürgermeister/Vorsteher des Dorfes XXXX politisch sehr aktiv gewesen sei. Der Vater sei im Jahr 1999 untergetaucht und habe es bis zum Jahr 2006 mit ihm keinen Kontakt gegeben. Im Jahr 2006 sei der Vater in Inguschetien von der russischen Polizei verhaftet und im Jahr 2007 auf Bewährung entlassen worden, er sei im Jahr 2007 an Krebs verstorben. Im Mai 2011 sei der Bruder verschleppt worden und gelte seitdem als vermisst. Die Beschwerdeführerin und deren Familie seien nach Aserbaidschan geflüchtet und hätten dort Flüchtlingsstatus erlangt, im Jahr 2005 sei die gesamte Familie nach Tschetschenien zurückgekehrt. Die Familie sei als systemgegnerisch bekannt. Nach der Inhaftierung des Vaters im Jahr 2006 sei die Polizei zwei Mal ins Haus der Familie gekommen und hätte Befragungen durchgeführt, um Hinweise oder Informationen über den Vater zu erhalten. Nach dem Tod des Vaters sei die Polizei dann regelmäßig einmal im Monat gekommen. Die Beschwerdeführerin hätte gerne als Lehrerin gearbeitet, was ihr aufgrund ihrer Familiengeschichte nicht möglich gewesen sei. Wegen ihrer starken Verbundenheit zur islamischen Kultur hätte die Beschwerdeführerin gerne das Kopftuch getragen, was in der Öffentlichkeit quasi als Provokation gegolten hätte, weshalb sie sich hauptsächlich nur zuhause aufgehalten habe. Im Rahmen eines Gespräches mit der Beschwerdeführerin sei in Erfahrung gebracht worden, dass diese kein Vertrauen zu Behörden hätte. Während des Gespräches sei auch der Eindruck entstanden, aber nie von der Beschwerdeführerin ausgesprochen worden, dass diese schon einmal von Polizisten mitgenommen worden sei und möglicherweise ein Übergriff stattgefunden hätte. Sollte dies tatsächlich der Fall gewesen sein, so sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Einvernahme vor einem Organwalter desselben Geschlechts iSd. § 20 Abs. 1 AsylG verletzt worden. Es werde noch versucht, einen psychiatrischen Befund zu ermöglichen, welcher dem Gericht umgehend vorgelegt werde (AS 279-293).

Der Beschwerde beigelegt wurde ein Laborbefund von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, ausgestellt am 29.01.2013. (AS 281)

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2013, Zl. D17 432702-1/2013/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erhob die Beschwerdeführerin dagegen in weiterer Folge Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014, Zl. U821/2013-16, wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes aufgehoben.

Am 02.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 7Z). Ein informierter Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil.

Am Ende der Beschwerdeverhandlung wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat verlesen und eine Frist von 14 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme gewährt, wobei die Beschwerdeführerin auch die Vorlage von weiteren Beweismitteln (Ladungen sowie ein Gerichtsurteil betreffend ihren Vater), die sich bei ihrem rechtsfreundlichen Vertreter befinden, in Aussicht stellte.

Am 08.09.2014 langten eine Bestätigung des Rates der tschetschenischen Flüchtlinge in Aserbaidschan, ein Schreiben des UNHCR vom 17.06.2004, ein Ambulanzbefund des KH XXXX vom 26.08.2013 sowie ein Befund eines im Schreiben näher bezeichneten Facharztes für Psychiatrie samt Begleitschreiben ein.

Mit Schreiben vom 19.09.2014 informierte der rechtsfreundliche Vertreter über seine Bevollmächtigung im vorliegenden Verfahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 13 00.227-EAST West, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 07.01.2013 (Erstbefragung AS 25-35), am 11.01.2013 (AS 39-55) und am 17.01.2013 (AS 95-99), die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel (mehrere Kopien von Fotos, medizinische Befunde aus dem Heimatland samt einem unausgefüllten "Blankobefund", ein durch Nachbarn unterfertigtes Schreiben, indem der Bruder als verschollen gilt, AS 101-147), die Beschwerde vom 08.02.2013 (AS 279-293), sowie durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2014 (OZ 7Z), die vorgelegten Unterlagen mit Begleitschreiben vom 08.09.2014 sowie durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 23.01.2014;

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Tschetschenien vom Dezember 2013;

Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Tschetschenien vom Mai 2014

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und führt den im Spruch genannten Namen. An ihrer Identität hat sich infolge der Vorlage unbedenklicher Dokumente (Inlandsreisepass) kein Zweifel ergeben.

Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.

Vielmehr geht die erkennende Richterin davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise problemlos im Herkunftsstaat bewegen konnte. Der Beschwerdeführerin steht demnach ohne Zweifel offen, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiterhin an ihrer Meldeadresse in XXXX zu leben wo sie gemeinsam mit ihrer Mutter, dem Bruder und dem Neffen registriert war.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt, zumal sie sich erst seit dem 06.01.2013 im Bundesgebiet aufhält, von der Grundversorgung lebt, nicht selbsterhaltungsfähig ist, marginale Deutschkenntnisse aufweist und sich auch keine fortgeschrittene Integration aus dem Akteninhalt ergeben hat.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Politische Lage

Administrativ und territorial gliedert sich die Russische Föderation in eine Vielzahl von Föderationssubjekten. Diesen stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013).

Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt (BBC 24.5.2012, AA 3.2013). Im Februar 2011 wurde er von Präsident Medwedew für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt (Jamestown 2.3.2011).

Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (Asylländerbericht 9.2013).

2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt (RFE/RL 22.5.2012). Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen (RFE/RL 9.10.2012).

In Tschetschenien hat Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA Bericht 10.6.2013).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).

Nordkaukasus

Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (Asylländerbericht 9.2013, vgl. auch BPB 14.11.2011).

Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region.

Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:

• die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme

• die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte

• die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen (IOM 6.2013)

Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme.

Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (Asylländerbericht 9.2013, vgl. auch BPB 14.11.2011).

Quellen:

Sicherheitslage

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan. (BAMF 10.2013).

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US DOS 19.4.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180 (Tagesspiegel 26.4.2013).

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun

Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken (Jamestown 10/217 4.12.2013).

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (Asylländerbericht 9.2013).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 31.1.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen (FoA 12.2011). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013).

Tschetschenische

Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen (Jamestown 10/219 6.12.2013).

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 23.5.2013, vgl. auch Asylländerbericht 9.2013).

Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden bezieht sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (Asylländerbericht 9.2013).

Besonders Anhänger des Salafismus sind anfällig für Verfolgung wie Verschwindenlassen, Folter und außergerichtliche Tötungen (HRW 31.1.2013)

Quellen:

Korruption

Es herrscht eine hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft. Das Kadyrow-Regime will aus der Bevölkerung möglichst viel Geld herauspressen. So sind beispielweise öffentliche Arbeitsplätze regelmäßig nur gegen vorherige Geldzahlungen zu erhalten. Diese erfolgen beispielsweise in den "Ahmad-Kadyrow-Fonds", den Ramsan Kadyrows Mutter leitet. Eine Beamtenstelle bei der Stadt Grosny koste ein Jahresgehalt; eine Stelle als Verkehrspolizist sei am teuersten, da sich in dieser Position viel Geld von Verkehrsteilnehmern erpressen lasse. Um eine an sich kostenfreie medizinische Behandlung zu erhalten, muss grundsätzlich ein Geldbetrag an den Arzt bezahlt werden (BAMF 10.2013, vgl. auch CACI 30.10.2013).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Nichtregierungsorganisation Vesta bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:

Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen. Die Menschenrechtsorganisation Memorial bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrern und Zwangsumgesiedelten in Grosny (BAMF/IOM 16.5.2012).

Der deutsche eingetragene Verein AMICA betätigt sich unter anderem auch in Tschetschenien. Hierzu gibt es zwei Projektpartner vor Ort namens Zhenskoe Dostoinstvo bzw. Zhenshchiny za razvitie und Sintem in Grosny.

Der Verein AMICA befähigt Frauenorganisationen in Nachkriegs- und Krisenregionen dazu, nachhaltige Strukturen zur Unterstützung von Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, aufzubauen. Dazu gehört:

• psychosoziale Arbeit mit Traumatisierten

• medizinische Versorgung

• Rechtsberatung

• Begegnungen zwischen ethnischen Gruppen

• berufliche Qualifizierung

• Maßnahmen zur Existenzsicherung

• Aufklärungsprogramme für Mädchen

• Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying zu Frauenrechten und der Situation von Frauen in Kriegs- und Krisenregionen

• Stärkung der Rolle von Frauen in Nachkriegsregionen

• Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen (AMICA o.D.)

Quellen:

Ombudsmann

Der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates bezweifelt ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht (CoE-PACE 5.3.2012).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt (Asylländerbericht 9.2013).

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte (US DOS 19.4.2013, vgl. auch FCO 4.2013, CoE 5.3.2012).

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern (US DOS 19.4.2013, vgl. auch FCO 4.2013).

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen (FH 1.2013, vgl. auch AI 23.5.2013).

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen (AI 23.5.2013).

Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend (AA Bericht 6.7.2012).

Quellen:

Unterstützung der Rebellen

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt (Landinfo 26.10.2012).

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

Landinfo berichtet, dass die häufigste Reaktion bei Familienmitgliedern von Rebellen die Entlassung sei. Viele Familienmitglieder würden zudem Pensionen oder sonstige Sozialleistungen verlieren. Ein Anwalt habe Landinfo gegenüber 2009 geäußert, dass er mehrere Familienmitglieder von Rebellen kenne, denen mit der Vertreibung aus ihren Häusern gedroht worden sei. Präsident Kadyrow sei in den Medien aufgetreten und habe dort die Familien von Rebellen verurteilt und von kollektiver Verantwortung gesprochen, was Angst in der Bevölkerung geschürt habe. Mehrere Quellen, darunter Memorial und Human Rights Watch (HRW) hätten Landinfo 2009 mitgeteilt, dass viele Familienmitglieder von Rebellen für einen Zeitraum von zwischen zwei Stunden und zwei Tagen inhaftiert würden. Nach ihrer Freilassung stünden sie unter Beobachtung und könnten mit weiteren Festnahmen bedroht werden. Nach Angaben einer tschetschenischen Menschenrechtsorganisation aus dem Jahr 2001 sei es selten, dass Familienmitglieder festgenommen würden, es könnte aber sein, dass sie zu unterschiedlich langen Vernehmungen vorgeladen würden. Nach Angaben von HRW im Jahr 2011 könnten Familienmitglieder immer noch für ein bis zwei Tage festgehalten werden, wenn der Verdacht bestehe, dass sie über wichtige Informationen hinsichtlich der Rebellen verfügen würden. HRW habe zudem darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Folter während der Verhöre wahrscheinlich sei. (ACCORD 4.4.2014)

Landinfo erläutert zudem, dass mehreren Quellen zufolge auch Familienmitglieder von getöteten Rebellen mit Reaktionen rechnen müssten. Eine russische Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2010 angegeben, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen unter Beobachtung der Sicherheitskräfte stünden. Die männlichen Familienmitglieder würden für unzuverlässig gehalten und verdächtigt werden, Verbindungen zu den Rebellen zu haben. Auch nur der geringste Verdacht, dass es Verbindungen zu den Rebellen gebe, könnte zu ernsten Konsequenzen führen. Nach Angaben der russischen NGO Committee Against Torture (CAT) aus dem Jahr 2011 könnten vor allem Familien mit jungen Männern Probleme haben. Familien, in denen es Rebellen gebe oder gegeben habe, würden mit viel Angst leben, weil sie wüssten, dass ihre Söhne verdächtigt werden könnten. Familien, in denen nur die Töchter überlebt hätten, hätten weniger zu befürchten. Eine russische Menschenrechtsorganisation in Sankt Petersburg habe 2011 auf die Tradition der Blutrache hingewiesen, die dazu führen könnte, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen mit Konsequenzen konfrontiert seien. Wenn ein Polizist oder Regierungsbeamter von einem Rebellen, der später selbst getötet worden sei, umgebracht worden sei, könnte die Familienmitglieder des Rebellen Ziel von Vergeltungsaktionen werden. Nach der Tradition der Blutrache beziehe sich dies aber nur auf Brüder von Rebellen. Nach Angaben einer russischen Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus aus dem Jahr 2010 sei es schwer zu sagen, wie lange Familien getöteter Rebellen mit Konsequenzen zu rechnen hätten. Dies hänge von der individuellen Familie ab und davon, wie wichtig die Position des getöteten Rebellen gewesen sei. Familien, die beginnen würden, mit den Behörden zu kooperieren, könnten in Ruhe gelassen werden. Es sei nicht bekannt, ob Häuser von Familien getöteter Rebellen angezündet worden seien. (ACCORD 4.4.2014)

Religionsfreiheit

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).

Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (Glaubensrichtungen 2013).

Es sind heute 74 religiöse Organisationen in der Republik Tschetschenien registriert, die drei Konfessionen repräsentieren: 72 davon den Islam, eine die Orthodoxie und eine das Evangelische Christentum. Außerdem gibt es mehr als 200 nicht registrierte Gruppen sowohl islamischer als auch orthodoxer Konfession (IOM 6.2013).

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an (USCIRF 30.4.2013, vgl. auch US DOS 20.5.2013).

Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische 20 Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).

Quellen:

Frauen/Kinder

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend (AA Bericht 10.6.2013).

In Tschetschenien praktiziert der Autokrat Ramzan Kadyrow eine eigenwillige Kulturpolitik, die unter dem Schlagwort "nationale Tradition" Frauen islamische Bekleidung vorschreibt 21 (SWP 4.2013). Kadyrows "Anstandskampagne" für Frauen ging auch 2012 weiter. Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen. Laut Frauenrechtsaktivisten nahmen Ehrenmorde zu (HRW 31.1.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013). Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert. In einigen Teilen des Nordkaukasus gab es Fälle, in denen Männer vorgaben in alter Tradition Bräute zu entführen, junge Frauen aber entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In anderen Fällen waren Frauen für immer "befleckt", da sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten (US DOS 19.4.2013).

Der Einfluss des tschetschenischen Gewohnheitsrechts Adat und teilweise die Islamisierung in Tschetschenien unter dem Regime von Ramsan Kadyrow scheinen die Situation von tschetschenischen Frauen erschwert zu haben. Die zwei tschetschenischen Kriege beeinflussten die Familienmuster und machten Frauen insgesamt schutzloser. Sehr wenige Frauen versuchen Schutz bei den Behörden zu finden, wenn sie Opfer von Gewalt werden. In den wenigen Fällen, wo sich Frauen doch an die Behörden wenden, scheinen sie nicht den benötigten Schutz zu bekommen (Landinfo 28.6.2013).

Aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen werden oft nicht angezeigt oder verfolgt. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität (BAA Staatendokumentation 8.4.2010, vgl. auch Asylländerbericht 9.2013).

Gewalt gegen Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft bleibt ein anhaltendes und schwerwiegendes Thema. Es gibt Berichte von Übergriffen in der Familie, im öffentlichen 22 Raum oder am Arbeitsplatz. Das Projekt [Anm.: Der Verein AMICA mit den Projektpartnern Zhenskoe Dostoinstvo bzw. Zhenshchiny za razvitie und Sintem in Grosny] gibt den Opfern häuslicher Gewalt eine Stimme und es unterstützt und vernetzt jene Frauenrechtlerinnen, die sich für eine adäquate Rechtsprechung und für Opferschutz einsetzen. Häusliche Gewalt ist eine Straftat, die auch juristisch entsprechend verfolgt werden muss. Dieses Bewusstsein muss sich in mancher Hinsicht noch in der tschetschenischen Gesellschaft etablieren. Deshalb richteten die Mitarbeiterinnen der Frauenorganisationen lokale Netzwerktreffen ein mit dem Ziel, ihre Position in der Öffentlichkeit zu stärken und Strukturen für ein überregionales Frauennetzwerk zu schaffen.

Die Projektmitarbeiterinnen vermittelten LehrerInnen, Studierende, Polizisten, JuristInnen, SozialarbeiterInnen und Krankenschwestern in Trainings und Workshops Methoden zur Arbeit mit Opfern häuslicher Gewalt und klärten über rechtliche und soziale Hilfen auf. Parallel schulten die Mitarbeiterinnen Juristen und Juristinnen sowie MitarbeiterInnen des Sozialministeriums, um deren Kenntnisse der europäischen Rechtslage zu verbessern. Themen waren die Gleichstellung der Geschlechter und der Schutz von Opfern häuslicher Gewalt. Schutzhäuser fehlen in Tschetschenien.

Obwohl Russland das internationale Abkommen zur Beseitigung von Diskriminierung von Frauen unterzeichnet hat, stehen die Bemühungen, dieses in nationalem Recht zu verankern, still. Hinzu kommt in der tschetschenischen Republik die Schwierigkeit, dass die Täter bei der Rechtsprechung willkürlich zwischen nationalem russischem Recht, islamischem Recht und traditionellem Gewohnheitsrecht [Anm.: Adat] wählen können und somit Straffreiheit erreichen. Zudem wird Häusliche Gewalt mehrheitlich als private Angelegenheit angesehen und in der Familie geregelt.

Im Frauenzentrum und einem angegliederten Haus oder in den vier Flüchtlingsunterkünften von Grozny findet Aufklärung und Weiterbildung in einer Atmosphäre der Geborgenheit und des gegenseitigen Verständnisses statt. Für die dortigen Bewohnerinnen bieten die Mitarbeiterinnen psychologische und gynäkologische Sprechstunden an.

Schulen in Grozny und der Umgebung laden regelmäßig eine Psychologin und eine Gynäkologin ein, die zu Gesundheitsthemen informieren und Interessierte zur weiterführenden ehrenamtlichen Arbeit anleiten.

Zusätzlich können Frauen im Zentrum Kurse zur beruflichen Qualifizierung in Buchhaltung, Arbeiten am Computer und Nähen belegen und ihre Chancen auf einen selbständigen Erwerb verbessern.

Im Frauenzentrum finden zudem Mutter-Kind-Kurse statt, die einerseits dazu beitragen, die hohe Säuglingssterblichkeit zu mindern, aber auch über finanzielle Mutterschaftsansprüche informieren sollen.

Die mangelhafte Gesundheitsversorgung, verursacht durch fehlende medizinische Ausrüstung und Personal, führt zu "käuflichen" Gesundheitsdienstleistungen. Die kostenlose staatliche Gesundheitsversorgung wird so unterlaufen.

Die Projektmitarbeiterinnen organisierten einen runden Tisch zum Thema "Gesundheit jugendlicher Mädchen - gegen frühe Schwangerschaft und Heirat" mit Vertretern der tschetschenischen Regierung aus den Bereichen Gesundheit, Bildung und Religion sowie LehrerInnen und Mitarbeiterinnen anderer Frauenorganisationen.

Erste Erfolge dieser Arbeit wurden sichtbar, als sich ein religiöser Vertreter während einer Diskussion öffentlich gegen "frühe Schwangerschaft und Heirat" aussprach. (AMICA Jahresbericht 2012).

Quellen:

Bewegungsfreiheit / Registrierung

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA Bericht 10.6.2013). Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr (BAMF 10.2013).

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 19.4.2013, vgl. auch AA Bericht 10.6.2013, FH 1.2013).

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.

Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.

Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig.

In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine erst kürzliche Ankunft bestätigen, wie etwa ein Zugticket.

Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der Chechen Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen (DIS 11.10.2011).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.

Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden.

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss.

Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr 32 niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem (AA Bericht 10.6.2013).

Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), XXXX (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft (IOM 6.2013).

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört (BAMF 10.2013).

Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben (CACI 30.10.2013).

Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 33 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme (IOM 6.2013).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.

Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.

Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure (FoA 12.2011).

Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA Bericht 10.6.2013).

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2013).

Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel Bewegungsfreiheit/Registrierung und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 19.4.2013, FH 1.2013, DIS 11.10.2011)

Quellen:

Behandlungsmöglichkeiten

PTSD (PTBS) ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar, beispielsweise bei der Psychoneurologischen Republiksausgabestelle in Grosny oder im Psychiatrischen Republikskrankenhaus Samaschki in Atschoj-Martan (MedCOI 31.10.2012).

In Tschetschenien betreibt Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. Das Programm konzentriert sich auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.

MSF hat gemeinsam mit dem tschetschenischen Gesundheitsministerium ein umfassendes Tuberkulose-Programm implementiert, einschließlich rascher Diagnosen und Behandlung für Patienten mit multiresistenter TB. MSF richtet einen speziellen Fokus auf Kinder und Ko-Infektionen mit HIV.

In Grosny arbeitet MSF an der Verbesserung der Kardiologischen Abteilung im Republikanischen Notfallkrankenhaus, indem das Personal geschult wird, medizinische Ausrüstung und lebenswichtige Medikamente für spezielle Behandlungen gekauft werden (MSF 2012).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (Asylländerbericht 9.2013).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert (AA Bericht 10.6.2013).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds ko-finanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden alle Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen (IOM o.D.).

Quellen:

Echtheit der Dokumente

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. (AA 10.6.2013; vgl. auch IRB 15.11.2013)

Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzun-gen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. (AA 10.6.2013)

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person :

Die Feststellungen zur Person (Identität) der Beschwerdeführerin, ihrer familiären bzw. privaten Situation und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus der Vorlage der im Akt einliegenden russischen Urkunde. Im vorliegenden Verfahren sind auch keine Gründe für Zweifel an diesen Angaben hervorgekommen.

2.2. Zum Fluchtgrund:

Das Bundesverwaltungsgericht kommt auch nach der Verhandlung vom 02.09.2014 in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und die Beschwerdeführerin nicht - wie von ihr behauptet - im Herkunftsstaat Verfolgung wegen Verwandten oder wegen der Asylbeantragung im Ausland zu befürchten hat, vielmehr die Beschwerdeführerin die im erstinstanzlichen Verfahren angegebenen Fluchtgründe gesteigert hat.

Selbst bei Glaubwürdigkeit von Teilen des Vorbringens wird die Beschwerdeführerin, wie es auch ihrer Mutter, dem Bruder und den Schwestern aktuell möglich ist, weiterhin möglich sein unbehelligt im Heimatland zu leben.

Der Anlass der Beschwerdeführerin für das Verlassen des Herkunftsstaates soll im Erstverfahren auf Nachfrage darin bestanden haben, dass es kein konkretes Ereignis gegeben habe, was sie zur Ausreise veranlasst habe. Sie habe schon lange von dort weg wollen, außerdem habe sie keinen Platz zum Leben und zum Wohnen, sie könne in der Heimat auch nicht studieren. Zur Frage, ob es konkret Probleme oder Vorfälle gegeben habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie persönlich keine betroffen hätten, man habe aber nach dem Verbleib des Vaters gefragt, sie sei nicht geschlagen worden, sei aber aus Angst vor Übergriffen, auch wegen des Kopftuches immer zuhause geblieben (Akt des BAA, AS 49)

In der Beschwerde ergänzte sie ihr Vorbringen dahingehend, dass wegen des Vaters regelmäßig behördliche Befragungen erfolgt seien bzw. vermutet werde, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Übergriff erfolgt sei.

Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens einen konkreten Anlass für die Ausreise im Jänner 2013 selbst ausgeschlossen hat, gab diese dann im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2014 - erstmals - an, dass sie im Sommer 2012 Ladungen erhalten habe, nachdem die Mutter eine Anzeige wegen des verschollenen Bruders bei der Behörde erstattet habe. Dies sei der Grund ihrer Ausreise gewesen. Zur Untermauerung kündigte sie die Vorlage der Ladungen an, die sich, wie alle ihre Dokumente, derzeit beim Anwalt befinden sollen.

Abgesehen davon, dass die Angaben der Beschwerdeführerin auf konkrete Befragung über die Ladungen äußerst oberflächlich blieben und ausweichend geantwortet wurde, mit dem am 08.09.2014 übermittelten Schriftsatz und bislang derartige Ladungen auch nicht vorgelegt wurden, gab die Beschwerdeführerin nach Vorhalt ihrer bisherigen Verantwortung, wonach es keinen bestimmten Anlass für die Ausreise gegeben habe - einzig - an, dass sie darüber berichten habe wollen, sie aber in der Einvernahme dazu angewiesen worden sei lediglich mit ja oder nein zu antworten (Verhandlungsschrift, insb. Seiten 9,10 und 14).

Dazu ist einerseits festzustellen, dass dieses Vorbringen nach Durchsicht der Einvernahmen jedenfalls nicht verifiziert werden kann, vielmehr der Beschwerdeführerin in der Einvernahme (am 11.01.2013) mehrfach die Frage gestellt wurde, ob es ein spezielles Ereignis oder einen Vorfall für die Ausreise gegeben habe und die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsberaters (am 17.01.2013) auch aufgefordert wurde, alles Wichtige anzugeben, sie daraufhin antwortete, dass "man ihr Fragen stellen solle, dann sehe sie weiter", und wiederum nach neuerlicher Frage - einzig - angab, dass sie davor Angst habe nach Hause geschickt zu werden (vgl. Akt des BAA, insbesondere Seite 97). Andererseits hat die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Beschwerdeschrift diesen markanten Umstand ihres Ausreisemotives mit keinem Wort erwähnt, vielmehr wurde ein Übergriff gegen die Beschwerdeführerin angedeutet, welcher aber offensichtlich dem subjektiven Eindruck des Beschwerdeschrifterstatters ohne weiteren Beweiswert entstammt.

Neben dem späten Vorbringen zum Ausreisegrund bot weiters auch der genannte Grund für die im Sommer 2012 - trotz jahrelanger Befragung der Mutter - erfolgten Ladungen an die Beschwerdeführerin keine vernünftige Erklärung. Wenn die Beschwerdeführerin dazu erklärt, dass die Ladungen wegen der im Sommer 2012 erstatteten Verschollenheitsanzeige der Mutter betreffend den seit 2001 verschwundenen Bruder erfolgt sein sollen, so ist einerseits festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erklärte, dass die jahrelangen Befragungen auch wegen des verschollenen Bruders erfolgt seien, die Verschollenheit des Bruders den Behörden daher ausreichend bekannt sein musste. Andererseits wäre, wenn man dem Vorbringen zu den plötzlich erfolgten Ladungen Glauben schenken will, eine Befragung der Beschwerdeführerin als Schwester des Verschollenen nicht ungewöhnlich und kann daher auch nicht von vornherein gesagt werden, dass jede behördliche Ladung in Russland mit einer Menschenrechtsverletzung einhergeht. In diesem Zusammenhang war auch der angegebene Grund für die späte, im Jahr 2012 erfolgte Verschollenheitsanzeige, nämlich weil sich davor der Vater versteckt gehalten habe, nicht plausibel, da diese Anzeige bereits mit dem Ableben des Vaters im Jahr 2007 erfolgen hätte können. Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin ein handgefertigtes Schreiben angeblicher Nachbarn vorgelegt, die darin bestätigten, dass der Bruder seit Mai 2001 auf einer Liste abgängiger Personen aufscheint. Nachdem dieses Schreiben von Privatpersonen erstellt wurde, bleibt wiederum nicht nachvollziehbar, warum dieses Schreiben mit einem Stempel der "Allgemeinen Abteilung der Stadt XXXX" sowie einem weiteren Stempel des "XXXX" versehen wurde. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass es sich dabei um ein reines Gefälligkeitsschreiben ohne weiteren Beweiswert handelt, was sich auch mit den einschlägigen Länderberichten zur Frage der Echtheit von Dokumenten deckt.

Angesichts dieser Umstände ist jedenfalls davon auszugehen, dass das nunmehrige Vorbringen in Zusammenhang mit Ladungen eine reine Schutzbehauptung darstellt, die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung befragt zum entgegenstehend vorgebrachten ursprünglichen Ausreisegrund auch keine vernünftige Erklärung dafür abzugeben vermochte, warum sie diese Ladungen, welche erstmals im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ursächlich für ihre Ausreise gewesen sein sollen, nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerde erwähnt hat.

Weiters konnte ein nachvollziehbares Interesse der Behörden an der Beschwerdeführerin auch nach Durchführung einer Verhandlung nicht festgestellt werden, vielmehr steigerte die Beschwerdeführerin ihre Angaben dahingehend, dass sie seit dem Jahr 2007 regelmäßig an ihrer Adresse in der XXXX von der Miliz aufgesucht worden sei, sie sich aber - seit Jahren - den Befragungen immer entziehen konnte, indem sie nach Vorwarnung der Nachbarn, die immer von bevorstehenden Überprüfungen gewusst hätten, zu ihren Verwandten ausweichen konnte. Abgesehen davon, dass bei entsprechendem Interesse der Behörden an der Person der Beschwerdeführerin diese jedenfalls auch bei den Verwandten gefunden werden hätte können, allein das regelmäßige Ausweichen zur Verwandtschaft keine vernünftige Erklärung für das seit Jahren angeblich bestehende nachhaltige Interesse an einer Befragung der Beschwerdeführerin erklären kann und die Behörden den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin dennoch leicht ausforschen hätten können, war schließlich auch der angegebene Grund der Befragungen, nämlich wegen des Vaters, nicht nachvollziehbar, da dieser im Jahr 2007 verstorben ist und spätestens seit diesem Zeitpunkt eine Befragung zum Vater keinen näheren Sinn ergeben hätte. Auf diesbezüglichen Vorhalt gab die Beschwerdeführerin einzig an, dass sie eigentlich nicht wisse, warum die Behörden gekommen seien, vielleicht sei dies auch wegen des verschollenen Bruders geschehen (vgl. Verhandlungsschrift, insb. Seite 9).

Trotz intensiver Befragung konnte die Beschwerdeführerin auch nicht vernünftig erklären, warum sie von so großem Interesse für die Behörden war, obwohl die Behörden laut ihren Angaben bereits die Mutter - mehrfach - befragt hätten und sich im Heimatland neben der Mutter ein Bruder und zwei Schwestern aufhalten würden, an diesen aber kein Interesse bestanden haben soll. Vielmehr wäre eine Befragung des damals 22 - jährigen Bruders für die Behörden von größerem Interesse gewesen, dieser, als Sohn, den tschetschenischen Sitten entsprechend jedenfalls über mehr Kommunikationsmöglichkeiten und Informationen verfügen musste als dessen Schwestern. Diesbezüglich verantwortete sich die Beschwerdeführerin damit, dass sie älter als der Bruder sei und sie dadurch besser informiert sei.

Relativiert hat sich auch das Vorbringen betreffend den Vater der Beschwerdeführerin, der in den beiden Tschetschenienkriegen gekämpft habe, in den Jahren 2001 bis 2006 in Inguschetien untergetaucht sei und im Jahr 2007 verurteilt worden sein soll. Obzwar die Beschwerdeführerin im Verfahren die Vorlage von Bestätigungen über die politische Betätigung des Vaters bzw. eine Gerichtsentscheidung ankündigte, die sich allesamt bei ihrem Anwalt befinden sollen, sind bislang keine derartigen Dokumente vorgelegt worden. Auch ergab eine Befragung im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine zielführende Information über diese Gerichtsentscheidung, die Beschwerdeführerin konnte weder sagen, um welches Gericht es sich dabei gehandelt hat, noch konnte sie angeben, aus welchem Grund und wann der Vater verurteilt worden sei, was sie damit erklärte, dass sie derartige Schreiben nicht lesen wolle. Wenn aber die Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit ihrem Fluchtvorbringen nicht überzeugen konnte, dann bleibt unverständlich, warum die Beschwerdeführerin diese Dokumente, die sich auch beim Anwalt in Österreich befinden sollen, nicht vorlegt oder sich mit dem Inhalt dieser Dokumente nicht vertraut gemacht hat.

Die Befragung zum Vater der Beschwerdeführerin war geprägt von ausweichenden und oberflächlichen Angaben (vgl. insbesondere Verhandlungsschrift, Seite 7). Schließlich gab sie zur Dauer der Inhaftierung des Vaters an, dass er sich ungefähr ein oder zwei Monate in Haft befunden habe und er in weiterer Folge eine bedingte Strafe erhalten habe und nach Hause ging. Auch wenn man dem Vorbringen betreffend eine Inhaftierung und anschließenden Verurteilung des Vaters zu einer Bewährungsstrafe Glauben schenken will, so ist aus diesen Angaben auch nicht ableitbar, dass es sich beim Vater um einen derart gefährlichen Staatsfeind gehandelt habe. Auch ein Vergleich mit den herangezogenen Länderberichten macht deutlich, dass ehemalige Kämpfer oder Unterstützer des 1. und 2. Tschetschenienkrieges für die Behörden von geringem Interesse sind und auch eine Verfolgung ihrer Familienmitglieder eher unwahrscheinlich ist, sich in Medien und Berichten auch keine Hinweise darauf finden. Nicht vereinbar mit den Länderberichten zur Verfolgung von Familienmitgliedern ehemaliger Kämpfer und Unterstützer war auch die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin zum ausschließlichen Interesse der Behörden an ihrer Person. Vielmehr ergibt sich aus den Berichten ein vorrangiges Interesse an jungen männlichen Nachkommen ehemaliger Kämpfer und Unterstützer, weshalb bereits der unbehelligte Aufenthalt ihres Bruders im Heimatland evident macht, dass die Behörden des Heimatlandes an der Familie der Beschwerdeführerin kein näheres Interesse haben können.

Vor diesem Hintergrund war auch das im Begleitschreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin mitübermittelte Schreiben des Rates der tschetschenischen Flüchtlinge in Aserbaidschan nicht geeignet, in Verbindung mit den beweiswürdigenden Ausführungen eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Aus der beigelegten Übersetzung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Aserbaidschan Flüchtlingsstatus hatte und wurde darin pauschal festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Tschetschenien verlassen habe, weil sie wegen Verfolgung durch den Sicherheitsdienst Kadyrows und der Militärbehörden um ihr Leben fürchten hätte müssen. Dazu bleibt festzuhalten, dass die in zwei Sätzen beschriebene Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht mit den getroffenen Feststellungen über die Lebenssituation der Beschwerdeführerin im Heimatland in Einklang zu bringen ist, gab doch die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren niemals an, dass gegenüber ihrer Person ein Übergriff erfolgt sei oder eine persönliche Begegnung mit den angeblichen Widersachern stattgefunden habe. Wiederum völlig unerklärbar bleibt dann auch, warum gerade die Beschwerdeführerin, die ein zurückgezogenes Leben im Heimatland geführt hat, von so großem Interesse für die Behörden sein soll, hingegen die restlichen Familienangehörigen (Bruder, Schwestern und die Mutter) die allesamt im Heimatland geblieben sind, im vorgelegten Schreiben weder erwähnt wurden, noch die Beschwerdeführerin selbst eine Gefährdung oder ein näheres Interesse an ihnen vorgebracht hat. Abgesehen davon, dass die angebliche Gefährdung der Beschwerdeführerin vollkommen oberflächlich in wenigen Worten angeführt wird und sich daraus keine weiteren Beweisansätze ergaben, ist auch nicht erkennbar, dass der Verfasser des Schreibens mit Büro in XXXX über aktuelle eigene Wahrnehmungen zur Situation im Heimatland objektiv berichten kann, weshalb auch seine Ausführungen zur angeblichen Gefährdung der Beschwerdeführerin lediglich als eine rein subjektive Meinung zu werten ist, hingegen die Äußerung über den Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerin in Aserbaidschan in seinem Wahrnehmungsbereich lag.

Wenn die Beschwerdeführerin bereits ein nachvollziehbares Interesse an ihrer Person weder glaubhaft machen konnte noch ihr Gefährdungsvorbringen mit der Situation im Herkunftsland im Rahmen der Länderanalysen vereinbar ist, so war auch aus der von ihr geschilderten Lebenssituation im Heimatland bis zur Ausreise kein Verfolgungsszenario der Beschwerdeführerin ableitbar. Vielmehr arbeitete die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise als Designerin im Rahmen von Renovierungsarbeiten und konnte damit ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten. Sie und ihre Mutter bewohnten weiterhin das - angeblich niedergebrannte - Elternhaus in der XXXX, sie konsultierte im Jahr 2012 (Mai bis September) intensiv verschiedene Ärzte im Heimatland (vgl. Akt des BAA, Seiten 109-147), ließ sich im September 2012 einen Inlandsreisepass ausstellen und verließ in weiterer Folge drei Monate später legal als Insassin eines PKW und in weiterer Folge mit dem Zug das Heimatland, nachdem die Mutter ihr die Ausreise gestattete. Die Familie der Beschwerdeführerin (Mutter, Bruder sowie Schwestern und weitere Verwandte) hält sich weiterhin im Heimatland auf, gehen einer Beschäftigung nach und haben Familie. Bedenkt man auch, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass ihre Mutter Rentenbezieherin sei, so wäre im Falle einer Verfolgung der Familie als Angehörige eines ehemaligen Staatsfeindes wohl jegliche staatliche Beihilfenleistung eingestellt worden, was sich aus den Länderfeststellungen auch eindeutig ergibt. Weder wurde ein behördliches Interesse an den restlichen nahen Angehörigen von der Beschwerdeführerin vorgebracht, sondern vielmehr aus den oben näher ausgeführten Gründen ausgeschlossen, noch erfolgten Übergriffe behördlicherseits gegen die Beschwerdeführerin selbst wie auch gegenüber ihren Familienangehörigen.

Wie bereits das Bundesasylamt völlig zu Recht festgestellt hat, hat die Beschwerdeführerin bei verschiedenen Kontakten mit Asylbehörden weder einen Übergriff gegen ihre Person noch Probleme mit staatlichen Behörden geltend gemacht. Auch hinsichtlich der vom Rechtsberater im Zuge der Einvernahme am 17.01.2013 - einzig - aufgegriffenen Problematik des Tragens eines Kopftuches bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt selbst angab, dass das Tragen eines Kopftuches aktuell kein Problem mehr darstelle. Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung am 02.09.2014 dazu wiederum angibt, dass man sie gezwungen habe das Kopftuch abzunehmen, dann kann dies wiederum nur als Versuch gewertet werden damit ein asylrelevantes Szenario darzustellen. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen bzw. dem Amtswissen der Asylbehörden, wonach das derzeitige Regime im Heimatland das Tragen eines Kopftuches bzw. traditioneller Bekleidung vielmehr befürwortet, war auch dieses behauptete Verfolgungsszenario lediglich als Behauptung zu werten, denen das Bundesverwaltungsgericht nichts abgewinnen kann.

Im Übrigen blieb die in der Beschwerde vorgebrachte "Vermutung" eines stattgefundenen Übergriffs gegen die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung am 02.09.2014 von der Beschwerdeführerin völlig unerwähnt und erweist sich im Vergleich mit dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin als völlig aus der Luft gegriffen.

Nachdem die Beschwerdeführerin weder ein besonderes Interesse der Behörden an ihrer Person bereits vor ihrer Ausreise glaubhaft machen konnte sowie sich deren Verantwortung hinsichtlich einer Rückkehrgefährdung im erstinstanzlichen Verfahren - pauschal - mit der Angst vor einer Befragung wegen ihrer Asylantragstellung erschöpfte, gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, dass sie im Mai 2013 zwei Tage in Schubhaft angehalten worden sei und abgeschoben hätte werden sollen, die Abschiebung aber abgebrochen worden sei. Man habe ihre Unterlagen bereits ins Heimatland geschickt, worauf die Behörden zu ihr nach Hause in die XXXX gekommen seien und gefragt hätten, warum sie noch nicht zu Hause sei (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 12-13).

Da sich im vorliegenden Akt weder Unterlagen über die Verhängung einer Schubhaft noch über eine geplante Abschiebung der Beschwerdeführerin befanden, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an das Bundesamt gestellt. Aus den Unterlagen geht hervor, dass über die Beschwerdeführerin am 24.04.2013 die Schubhaft verhängt wurde, am 26.04.2013 die geplante Abschiebung aber widerrufen wurde (IFA Auszug v. 05.09.2014).

Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass die Angst der Beschwerdeführerin vor Sanktionen staatlicher Behörden im Heimatland wegen ihrer Asylantragstellung bzw. der Abschiebung ins Heimatland auf subjektiven Befürchtungen basiert. Auf Grundlage der diesbezüglichen Länderfestellungen zur Russischen Föderation (vgl. insb. die Seiten 27 und 28 zur Behandlung nach Rückkehr) konnten die Befürchtungen der Beschwerdeführerin nicht objektiviert werden. Beispielsweise berichtet das Auswärtige Amt, dass keine Fälle bekannt seien, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt würden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten. Eine NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, teilt mit, dass Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien, es sei weder ein besonderes Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Freilich gab es auch Einzelfälle, wo Rückkehrer ins Visier staatlicher Behörden gekommen seien, weil vermutet wurde, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht hatten, insb. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens unter Würdigung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerin, die im Ergebnis weder eine konkrete Gefährdung ihrer Person noch ein Interesse der föderalen Behörden an ihr glaubhaft machen konnte und unter Einbeziehung der relevanten Länderberichte zum Schluss, dass es sich bei der Beschwerdeführerin evidenter Maßen nicht um eine Person handelt, die von Interesse der föderalen Behörden sein könnte, diese keiner zielgerichteten, intensiven Verfolgung ausgesetzt gewesen ist und auch in Zukunft dahingehend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass an der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr ein behördliches Interesse besteht.

Im Ergebnis war die Beschwerdeführerin mit ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, das als nicht glaubwürdig gewertete Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und glaubhaft zu machen. Der Eindruck, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entspricht und sie im Herkunftsstaat somit tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung neuerlich bestätigt. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin mit ihren Angaben im Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer sie persönlich betreffenden Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die von der Beschwerdeführerin präsentierte Fluchtgeschichte als nicht glaubwürdig gewertet werden muss und die Beschwerdeführerin die Russische Föderation respektive Tschetschenien wegen der allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung der wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Der Wunsch nach einer Verbesserung der ökonomischen Lage ist menschlich verständlich, aber nicht asylrelevant.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt jedenfalls, dass diese an keiner akuten oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die Beschwerdeführerin gab dazu näher befragt auch selbst an, dass ihr nach Konsultation eines Arztes mitgeteilt worden sei, dass mit ihrer Leber alles in Ordnung sei, lediglich noch ein Blutbild erstellt werde, welches in weiterer Folge auch der Beschwerde - ohne weitere Kommentierung des beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin - beigeschlossen wurde. In Ermangelung weiterer Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Erkrankung der Beschwerdeführerin und vor dem Hintergrund, dass diese selbst im Heimatland mehrmals Ärzte konsultierte, was sich aus den zahlreichen Arztbefunden ergibt, sowie in Zusammenhang mit den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien und der Russischen Föderation ergibt sich, dass sämtliche Erkrankungen auf westlichem Niveau behandelt werden können, eine medizinische Grundversorgung daher ausreichend gewährleistet ist und in der Heimat behandelbar wären und somit auch nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.

Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für die Beschwerdeführerin keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend als gesichert dar. Neben zahlreichen familiären Anknüpfungspunkten und der aufgrund des Familienzusammenhaltes und des Kontaktes mit den Verwandten evidentermaßen bestehenden Unterstützungsmöglichkeit durch diese, ist es der Beschwerdeführerin als junger, gesunder Frau im arbeitsfähigen Alter weiterhin zumutbar, einer Arbeit nachzugehen, was sie bereits vor der Ausreise schon getan hat.

Zumal die Beschwerdeführerin keine lebensbedrohliche oder nur exklusive im Bundesgebiet behandelbare Krankheit geltend gemacht hat, waren keine anderen Abschiebehindernisse feststellbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis

zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu I.:

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte.

Ihr Fluchtvorbringen hat sich als nicht relevant iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.

Der Beschwerdeführerin ist es sohin nicht gelungen eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.

1.2. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den herangezogenen Länderberichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien nach wie vor über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und ihr dieses nach wie vor in Tschetschenien bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihr die Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft erleichtern kann, zumal die Beschwerdeführerin auch bis zur Ausreise einer Beschäftigung als Designerin im Rahmen von Renovierungsarbeiten nachgehen konnte, laut ihren Angaben gut dafür bezahlt wurde und davon für sich und ihre Mutter den Lebensunterhalt bestreiten konnte. Überdies wurde die Beschwerdeführerin auch von ihrer Familie unterstützt, ihr stand Wohnraum zur Verfügung und erhielt die Beschwerdeführerin ausreichend medizinische Versorgung, was sich durch die zahlreich vorgelegten ärztlichen Befunde aus dem Heimatland bestätigt.

Aber auch unabhängig von der Möglichkeit einer Rückkehr in ihren Familienverband handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine erwachsene Frau, deren Alter und Gesundheit nicht auf eine Hilflosigkeit schließen lassen. Zudem ist es der Beschwerdeführerin als gesunder, junger, arbeitsfähiger Frau, durchaus zumutbar, in Tschetschenien durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal sie dies auch bis zu ihrer Ausreise wie viele andere Frauen in ihrem Heimatland bewerkstelligen konnte. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es der Beschwerdeführerin deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für ihren Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort bis Anfang 2013 noch gelebt hat, sie die Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Auch verfügt sie über ein entsprechendes soziales bzw. familiäres Netz im Herkunftsstaat, wo sich ihre Familienangehörigen bzw. Verwandten aufhalten, zu welchen sie auch nach der Ausreise Kontakt hält.

Andere Gründe, die gegen die Abschiebung der Beschwerdeführerin sprechen würden, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinischen Behandlung bedürfte, sind im Verfahren nicht zutage getreten.

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen Befund eines im Akt näher bezeichneten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 13.03.2013 mit der Diagnose Reaktive Depression vor. Therapeutisch wurde ihr die Einnahme eines Antidepressivums sowie Psychotherapie vorgeschlagen. Weiters legte die Beschwerdeführerin einen Ambulanzbefund des Krankenhauses XXXX vom 26.08.2013 vor, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradig bis schweren depressiven Episode leidet sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung besteht und dieser therapeutisch die fachärztliche Konsultation, eine muttersprachliche Psychotherapie sowie eine medikamentöse Therapie durch "Cipralex" sowie "Dominal" vorgeschlagen wurden. Im Rahmen der Verhandlung am 02.09.2014 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich derzeit nicht mehr in ärztlicher Behandlung befinde und auch keine Medikamente mehr einnehme.

Festzuhalten bleibt, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Ausreise im Heimatland monatelang in ärztliche Behandlung begab und auch entsprechende Befunde vorlegte. Im Einklang mit den entsprechenden Länderberichten zu den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten besteht daher auch kein Zweifel, dass sich die Beschwerdeführerin ebenso auch effektiv in ihrem Heimatland medizinisch behandeln lassen kann.

Es kann für die Russische Föderation respektive Tschetschenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.

Im vorliegenden Fall haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.

Auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geäußerten Furcht bei Rückkehr in die Russische Föderation wegen ihrer Asylantragstellung verfolgt zu werden ist festzuhalten, dass sämtlichen länderspezifischen Berichten entnommen werden kann, dass bei einer Rückkehr aus dem Ausland keine Fälle bekannt seien, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt würden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten. Überdies bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgung oder überhaupt ein behördliches Interesse wegen ihres Vaters bzw. verschollenen Bruders jedenfalls nicht glaubhaft machen konnte, es ergeben sich daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass an der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr ein behördliches Interesse besteht.

Der Beschwerdeführerin ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihr gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte und ist eine solche Gefahr auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu II.:

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine ausgeprägten relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich sind zwar ein Onkel samt dessen Familie aufhältig. Die Beschwerdeführerin lebt mit dem genannten Onkel weder im gemeinsamen Haushalt noch ist eine wechselseitige finanzielle Abhängigkeit oder ein außergewöhnliches Abhängigkeitsverhältnis erkennbar. Ein intensives Familienleben, dass einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf, liegt demnach offensichtlich nicht vor, zumal zu diesem Onkel auch in den Jahren vor der Ausreise keinerlei Kontakt bestanden hat.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Die Beschwerdeführerin ist nach illegaler Einreise im Jänner 2013 weniger als zwei Jahre lang in Österreich aufhältig und hat hier ihren Aufenthalt ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt. (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER

(2008) 166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen..."). Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihr bis jetzt nur durch den genannten Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihr bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Auch sonst sind keine besonderen Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration zu verzeichnen, die unbescholtene Beschwerdeführerin hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Grundversorgung bezogen und ist keineswegs als selbsterhaltungsfähig anzusehen.

In der Beschwerdeverhandlung wurde lediglich der Besuch eines Deutschkurses seit Juni 2014 genannt. Ihre Beziehungen zu im Bundesgebiet dauerhaft aufhältigen Personen sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt und beschränken sich lediglich auf eine Person, die in der Nähe ihrer Flüchtlingspension lebt.Eine fortgeschrittene Integration war aus diesen wenigen integrativen Aspekten nicht abzuleiten. Insbesondere legte sie auch keine Prüfungsbestätigung vor, wonach sie Deutsch auf dem Niveau A2 spricht bzw. versteht. Auch sonst wurde keine Fort- oder Ausbildungsmaßnahmen oder die Mitgliedschaft in einer Organisation vorgetragen.

Dem gegenüber bestehen nach wie vor intensive Bindungen zum Herkunftsstaat, wo die Beschwerdeführerin ihr ganzes bisheriges Leben verbracht hat und nach wie vor ihre Verwandten leben. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse und des vorhandenen "verwandtschaftlichen Netzes" erscheint ein Neustart im Herkunftsstaat jedenfalls möglich, wobei die Beschwerdeführerin auch offensichtlich unvermindert über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt.

Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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