BVwG W180 1416062-2

W180 1416062-2Bundesverwaltungsgericht04.12.2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W180 1416062-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W180.1416062.2.00

Spruch

W180 1416062-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchteil I. des Bescheides wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.12.2015 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 17.5.2010 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1. 1 Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragsstellung gab der Beschwerdeführer an aus XXXX in der Provinz Helmand zu stammen, der Volkgruppe der Hazara anzugehören, Moslem und ledig zu sein. Er sei zuletzt als landwirtschaftlicher Arbeiter tätig gewesen. Seine Familie hätte nunmehr Afghanistan ebenfalls verlassen und würde sich im Iran aufhalten.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan zwischen die Fronten von Taliban und Regierungsleuten gekommen sei, wobei ihn beide Seiten beschuldigt hätten, mit der jeweils anderen Seite zusammenzuarbeiten. Daher habe man gedroht, den Beschwerdeführer zu töten.

1. 2 Der Beschwerdeführer gab an, minderjährig zu sein. Ein vom Bundesasylamt veranlasstes medizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom 21.6.2010 ergab, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen mindestens 18,9 Jahre alt gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab bei der Vorhaltung des medizinischen Gutachtens an, sein Alter von seinem Vater erfahren zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass er nunmehr als volljährig gelte. Durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde das Verfahren zugelassen.

1.3. Bei der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer am 09.09.2010 aus, dass in seinem Dorf Taliban gelebt hätten. Diese seien tagsüber in die Berge geflüchtet und hätten sich dort vor den ausländischen Soldaten versteckt, die tagsüber ins Dorf gekommen seien, Häuser durchsucht und nach den Taliban gefragt hätten. Nachts hätten sich die ausländischen Soldaten nicht ins Dorf getraut, dann seien die Taliban zurückgekommen und hätten die Bevölkerung belästigt und dieser vorgeworfen, die Taliban an die Amerikaner und Engländer verraten zu haben. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers gebe es vierzig bis fünfzig Taliban-Häuser, aber nur vier bis fünf Hazara-Häuser.

Die Taliban wären ein paar Monate vor seiner Ausreise in der Nacht auch in das Haus seiner Familie gekommen und hätten es durchsucht. Dabei wären sie gewaltsam eingedrungen und hätten den Beschwerdeführer sowie seinen Vater geschlagen, der seitdem an einer Teillähmung leide. Einerseits hätten seit der Ankunft der ausländischen Streitkräfte vor einem halben Jahr die Taliban jede Nacht das Haus der Familie des Beschwerdeführers durchsucht. Andererseits habe der Kommandant der Amerikaner den Vater des Beschwerdeführers und andere Männer beschuldigt, sie würden mit den Taliban zusammenarbeiten. Zu den Folgen seiner Rückkehr befragt gab der Beschwerdeführer an, er fürchte dort getötet zu werden, da er auch keinen Familienanschluss mehr in Afghanistan habe.

2.1. Mit Bescheid vom 13.10.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchunkt I) sowie den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Die belangte Behörde würdigte die Angaben zur Staatsangehörigkeit, zur Zugehörigkeit der Volksgruppe der Hazara und zu den persönlichen Lebensbedingungen als glaubhaft. Die Identität hätte mangels als echt zu klassifizierender heimatstaatlicher Personaldokumente nicht geklärt werden können.

Bezüglich des Alters des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde an, dass die Volljährigkeit aufgrund einer multifaktoriellen Untersuchung zum Zwecke der Altersannäherung festgestellt worden wäre.

Die belangte Behörde führte weiters aus, dass ein Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein müsse. Das Vorbringen habe plausibel zu sein, das würde bedeuten, es solle mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen, und letztlich müsse der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig sein. Das Vorbringen würde nach Ansicht der belangten Behörde diesen Anforderungen in keiner Weise entsprechen. Das gesamte Fluchtvorbringen würde auf in den Raum gestellten Behauptungen beruhen. Der Beschwerdeführer würde keine Details seiner "Fluchtgeschichte bezüglich einer persönlichen Verfolgung seitens der Taliban" erzählen können, sodass seine Angaben zu seinem Fluchtgrund gänzlich unglaubwürdig sind, da er auch nicht darlegen könne, warum die Taliban ein besonderes Verfolgungsinteresse gerade an ihm als Person haben sollten.

So habe die belangte Behörde nicht feststellen können, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohen würde.

Ebenso wenig wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt. Es würden keine Umstände bestehen, welche eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstehen würden. In Afghanistan würde der Beschwerdeführer im Familienverband leben, die Familie verdiene sich ihren Lebensunterhalt durch Einkünfte der eigenen Landwirtschaft. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, seinen Lebensunterhalt wie bisher als Landarbeiter zu bestreiten.

Der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in keine Notlage gedrängt werden, welche die Existenz bedrohe. Als gesunder, junger Mann könne er jeder Form der Arbeit nachgehen und er könne sich in seinem Herkunftsstaat voraussichtlich ein ausreichendes Einkommen sichern. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf vorhandene Grundstückwerte in Afghanistan.

Die Feststellungen zu Afghanistan würden sich auf die amtsbekannten Quellen, denen auch nicht substantiell entgegengetreten wurde, stützen.

2.2. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid im vollen Umfang angefochten.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft ausgeführt habe, dass es in seinem Herkunftsgebiet in der Nacht immer wieder zu Übergriffen und Terrorakten der Taliban gekommen sei. Der Beschwerdeführer und andere Dorfbewohner seien von den Taliban sowie den ausländischen Soldaten wechselweise beschuldigt worden, sie an die jeweils andere Partei verraten zu haben. Bei einem nächtlichen Überfall auf das Haus des Beschwerdeführers sei dieser und sein Vater geschlagen und schwer verletzt worden. Da die Überfälle zuletzt täglich stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer befürchtet habe, erneut verletzt oder sogar getötet zu werden, habe er sich entschlossen, ins Ausland zu flüchten.

Die belangte Behörde habe die Fluchtgeschichte wegen mangelnder Details als unglaubwürdig bewertet. Der angefochtene Bescheid lasse aber völlig offen, worauf diese Schlussfolgerung im Einzelnen beruhen würde.

Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen würden sich auf Ausführungen zur Lage der Hazara und zu Rückkehrfragen beschränken und keinen Rückschluss zur Beurteilung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zulassen. Bei richtiger Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat drohe. Der Beschwerdeführer verfüge außerdem über keine familiären Strukturen mehr, weshalb er keine Möglichkeit habe, sich im Falle seiner Rückkehr eine sichere Unterkunft und ausreichende Existenzmittel zu beschaffen, so dass er jedenfalls in eine aussichtslose und lebensbedrohliche Lage geraten würde. Daher sei jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Daher wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid jedenfalls dahingehend abzuändern, dass von einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Abstand genommen werde. Weiters wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

3.1. Nach entsprechendem Antrag des Beschwerdeführers wurde diesem mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10.10.2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3.2. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 02.04.2012 die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I als unbegründet ab.

In Erledigung der Beschwerde wurden die Spruchpunkt II. und III. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Der Asylgerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Die Identität des Beschwerdeführers würde nicht feststehen. Die Staatsangehörigkeit würde sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Für die Volljährigkeit wäre das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung herangezogen worden.

Der Asylgerichtshof führte aus, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hätte, als Zivilist von den Taliban - wie alle anderen Dorfbewohner auch - verdächtigt worden zu sein, Informationen an die ausländischen Soldaten weitergegeben zu haben. Daher sei er einmal von den Taliban verprügelt und in weiterer Folge täglich mit Hausdurchsuchungen belästigt worden. Da die internationalen Truppen vermutet hätten, dass der Beschwerdeführer mit den Taliban zusammenarbeiten würde, hätten diese der Familie des Beschwerdeführers nicht geholfen.

Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers traf der Asylgerichtshof die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht aus Konventionsgründen verfolgt wird. Aus den Länderberichten sei nämlich einerseits nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zu seiner Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sei; andererseits ergebe sich bei Wahrunterstellung der Aussage des Beschwerdeführers, dass die Taliban die Zivilbevölkerung in der Heimatgegend des Beschwerdeführers nicht wegen ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt hätten. Letzteres ergebe sich aus dem Umstand, dass die Probleme des Beschwerdeführers erst mit dem Ausbruch der Kämpfe begonnen hätten und die Taliban - so sie eine Verfolgung des Beschwerdeführers intendiert hätten - mit dieser Verfolgung schon viel früher begonnen hätten; die Taiban wären im Gebiet des Beschwerdeführers nämlich bereits vor Ausbruch der Kämpfe an der Macht gewesen. Die vorgebrachte Bedrohung sei ein typisches Risiko, dem die Zivilbevölkerung in einem bewaffneten Konflikt unterliege, sie sei aber nicht ayslrelevant.

Die belangte Behörde hätte aber nicht hinreichend festgestellt, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK drohe.

Obwohl nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, nicht jeden, der sich in Afghanistan aufhalten, ein reales Risiko treffen würde, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011, Fall Nr. 10611/09), wäre nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan unterschiedlich und in manchen Provinzen bzw. Distrikten eine Rückkehr aufgrund der schlechten Situation unzumutbar wäre.

Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten muss der Beschwerdeführer an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Beschwerdeführers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. An diesem Ort muss der Beschwerdeführer - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Dieser Ort muss für den Beschwerdeführer erreichbar sein.

Die belangte Behörde habe verabsäumt, diese Voraussetzungen festzustellen. Alleine die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens würde nicht die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsort und zu seiner Familie mit sich ziehen. Im vorliegenden Fall wäre etwa zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, Näheres zur politischen und militärischen Situation, zu größeren Bauprojekten oder besonderen Ereignissen in seinem Herkunftsgebiet bekannt zu geben, bevor er dieses verlassen habe. Das Bundesasylamt habe die Ausführungen, dass die Familie des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen hätte, ignoriert. Es sei auch nicht festgestellt worden, ob der Heimatort für den Beschwerdeführer erreichbar wäre.

4.1. Der Beschwerdeführer wurde neuerlich am 09.10.2012 seitens der belangten Behörde einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, zwei Jahre lang die Koranschule besucht zu haben und Landwirt in Afghanistan gewesen zu sein. Er habe mit seiner Familie im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz Helmand gelebt. Das Dorf läge in einem hügeligen Landesabschnitt. Auf der einen Seite könne man die Berge des Distriktes XXXX sehen. Auf der anderen Seite läge das Dorf XXXX, wo die Paschtunen leben würden. Auf einer weiteren Seite des Dorfes läge das Dorf XXXX, wo Belutschen leben würden.

Hier habe es nur 4 bis 5 Haushalte der Hazara, aber 40 bis 50 Haushalte der Paschtunen gegeben. Die Familie habe ein Grundstück im Dorf XXXX, etwa 20 min. Gehweg vom Wohnort aus, besessen. Der Beschwerdeführer habe sich tagsüber auf dem Feld und abends zu Hause aufgehalten, somit wisse er nicht so gut über seine Region Bescheid.

XXXX, das Oberhaupt der Gegend hätte ihnen grundsätzlich verboten das Land zu verlassen, denn er hätte Angst gehabt, an die Ausländer verraten zu werden. Der Vater hätte ihn in der vorherrschenden schwierigen Lage zuerst weggeschickt. In Herat habe er den Kontakt zu seinem Vater verloren. Als der Beschwerdeführer bereits zwei Monate in Österreich war, habe er durch einen Onkel erfahren, dass seine Familie nunmehr in den Iran geflüchtet sei. Er glaube, dass seine Familie noch immer im Iran sei, er habe das letzte Mal vor vier Monaten Kontakt gehabt. Seine Familie sei in den Iran gezogen, weil dort Verwandte seien. In Herat hätten sie niemand gekannt, sie hätten sich nicht zu Recht gefunden. Das Grundstück der Familie hätten sich wahrscheinlich die Taliban genommen, um Mohn anzubauen, wie es von den Leuten dort prinzipiell getan werde.

Sein Dorf sei nicht unmittelbar vom Krieg betroffen gewesen; Kampfhandlungen habe es in XXXX gegeben. Er hätte Flugzeuge gesehen. Auf die Aussage des Beamten, die Behörde gehe davon aus, dass er nicht aus dieser Gegend stamme, bot er an, den Onkel anzurufen. Auf den Hinweis, dass die Lage sich in seinem Heimatdistrikt zwischenzeitlich verbessert hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Hazara von den Paschtunen, welche Taliban seien, nie akzeptiert werden würden. Sein Vater sei mit dem Gewehrkolben so geschlagen worden, dass er innere Kopfverletzungen davongetragen hätte. Er verwies auf einen weiteren Vorfall mit den Taliban, bei dem sein Vater und seine Mutter geschlagen worden wären. Dies sei bis jetzt nicht erwähnt worden, da ihm niemand danach gefragt hätte. Bei seiner Rückkehr würde er vom Dorfvorsteher getötet werden, da er als ungläubig gelte. Er könne auch nicht in Kabul leben, er sei Analphabet und habe keine Berufsausbildung.

4.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 25.10.2010 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Ein Vorbringen müsse um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein und mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers würde diesen Anforderungen nach Ansicht der belangten Behörde nicht genügen.

Ebenso wenig wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt. Es würden keine Umstände bestehen, welche eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstehen würden.

Der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in keine Notlage gedrängt werden, welche die Existenz bedrohe. Als gesunder, junger Mann könne er jeder Form der Arbeit nachgehen und er könne sich in seinem Herkunftsstaat voraussichtlich ein ausreichendes Einkommen sichern. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf vorhandene Grundstückwerte in Afghanistan.

Die Feststellungen zu Afghanistan würden sich auf die amtsbekannten Quellen, denen auch nicht substantiell entgegengetreten wurde, stützen.

Die belangte Behörde spricht den Ausführungen, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Krieg herrsche und eine schlechte Sicherheitslage bestehe, die Glaubwürdigkeit zu. Nicht glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer persönlich von den Taliban belästigt worden sei. In Afghanistan lebe der Beschwerdeführer im Familienverband, die Familie verdiene sich ihren Lebensunterhalt durch Einkünfte der eigenen Landwirtschaft. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, seinen Lebensunterhalt wie bisher als Landarbeiter zu bestreiten.

4.3. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung der Verfahrensvorschriften angefochten.

Im Afghanistan drohe ihm die konkrete Gefahr einer Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte und sein Leben bzw. seine Unversehrtheit sei infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des dort herrschenden innerstaatlichen Konfliktes ernsthaft bedroht, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG zuzuerkennen sei.

Aufgrund der persönlichen Gegebenheiten habe er bis zu seiner Ausreise sein Heimatdorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz Helmand noch nie verlassen. Die Mittellosigkeit seiner Familie habe keine Schulbildung und Berufsausbildung erlaubt, sodass er nur zwei Jahre eine Koranschule besucht habe. Er habe den Vater, der Kleinbauer gewesen sei, bei der Feldarbeit unterstützt. Die Eltern seien so wie er aus dem Heimatdorf geflüchtet und würden zurzeit im Iran leben. Er habe die Verfolgung durch die Taliban und die gesundheitlichen Folgen für seine Familie dargelegt.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich zwar keinen familiären Anschluss, habe sich aber einen Freundeskreis aufgebaut. Er sei bemüht Deutsch zu lernen (Deutsch-Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2) und bemühe sich seinen Pflichtschulabschluss zu absolvieren.

Hinsichtlich der Rückkehr in sein Heimatland führt der Beschwerdeführer an, dass er einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Die Rückkehr in sein Heimatdorf sei ihm aufgrund der Flucht der Familie in den Iran und des Umstandes, dass sein Dorf in der Hand der Taliban wäre, verwehrt. Da er sich nie außerhalb des Dorfes aufgehalten habe, würde er bei der Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten.

Auch die Länderfeststellungen, die die belangte Behörde angeführt hätte, würden auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten von Rückkehrern hinweisen, besonders wenn ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk oder Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden. Die belangte Behörde hätte es trotz Aufforderung des Asylgerichtshofes unterlassen, auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers einzugehen.

5. Am 10.7.2014 fand unter Zuziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.

Der Beschwerdeführer gab an, Hazara zu sein, moslemischen Glaubens (Schiite) und ledig zu sein. Er habe für zwei Jahre eine Koranschule besucht. In Österreich habe er Dari schreiben und lesen gelernt und auch Deutsch gelernt. Er strebe den Hauptschulabschluss an und möchte zukünftig als KFZ Mechaniker arbeiten.

Der Beschwerdeführer wiederholte, aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Helmand zu stammen. Sein Heimatdorf XXXX sei sehr klein, die Landschaft sei gebirgig, die Bewohner würden Landwirtschaft betreiben. Die 40 bis 50 Häuser würden hauptsächlich von Paschtunen bewohnt werden, nur 4 bis 5 Häuser wären von Hazara bewohnt worden. Er sei persönlich noch nie in der Provinzhauptstadt XXXX gewesen, er hätte nur in seinem Heimatort in Afghanistan gelebt. Er hätte auch keine Verwandten mehr in Afghanistan. Seine Familie sei mittlerweile in den Iran geflüchtet und würde sich illegal dort aufhalten. Der letzte Kontakt zu seiner Familie sei vor etwa einem Jahr gewesen. Was mit den Grundstücken der Familie geschehen sei, wisse er nicht.

Auf die Frage was geschehen würde wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsse, verwies er darauf, dass er kein familiäres und soziales Netz mehr in Afghanistan habe. Er könne nicht in sein Heimatdorf zurückkehren, weil er Angst habe, von den Taliban wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt zu werden.

Am Ende der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer zwei Länderberichte und eine Zusammenfassung mehrerer Länderberichte über die allgemeine Situation in Afghanistan überreicht und eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Mit am 15.9.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Taliban in seiner Heimatprovinz Helmand schon immer einen großen Einfluss hatten und die Menschen - insbesondere aber die des Stammes der Hazara - bedrohten und schikanierten hätten. In Zusammenhang mit der Verfolgung der Hazara durch die Taliban erwähnte der Beschwerdeführer einen aktuellen Vorfall in der Provinz Ghor, bei dem Reisende angehalten, die Hazara unter den Reisenden von den übrigen Reisenden getrennt und dann erschossen worden waren. Sein Heimatdistrikt XXXX sei in Helmand zudem einer der gefährlichsten Orte, wo die Taliban schon immer die Hazara unterdrückt hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara und gehört der Religionsgruppe der Schiiten an. Er ist ledig. Seine Identität steht auf Grund mangelnder Identitätsdokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz Helmand. Er lebte Zeit seines Lebens bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Frühjahr 2010 mit seiner Familie in diesem Dorf. Der Beschwerdeführer, dem in Afghanistan keine Schulbildung zu Teil wurde, arbeitete in der Landwirtschaft seines Vaters.

Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers leben aktuell im Iran. Er hat keine Verwandten mehr in seinem Heimatdorf oder in anderen Teilen Afghanistans.

Der Beschwerdeführer lebt seit über vier Jahren in Österreich und ist strafrechtlich unbescholten. Er besucht derzeit einen Pflichtschulabschlusskurs.

1.2. Zur Situation in Afghanistan

1.2. 1 Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienst-leistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.2. 2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen; die meisten Sicherheitsvorfälle ereigneten sich im Jahr 2013 in der Provinz Helmand (INSO-Report vom Jänner 2014).

1.2.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

1.2.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).

1.2. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.2. 4 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.2. 5 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.2. 6 Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und zum Herkunftsort des Beschwerdeführers, zum Aufenthaltsort seiner Verwandten sowie zu seinem persönlichen Verhältnissen in Afghanistan stützen sich auf seine unbedenklichen, gleichbleibenden und widerspruchsfreien Angaben während des gesamten Verfahrens. Die Feststellungen über sein Leben in Österreich stützen sich auf seine Aussagen und vorgelegten Urkunden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.2. Länderfeststellungen

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Zu A)

3. 2 Zu Spruchpunkt I:

3.2. 1 Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht.

3.2. 2 Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582).

Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011) Rz 196, mwH).

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

3.2. 3 Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

3.2. 4 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Helmand stammt, die im Jahr 2012 und 2013 zu den zwölf Provinzen mit den meisten Sicherheitsvorfällen zählte. Im Jahr 2013 war Helmand die Provinz mit den meisten Sicherheitsvorfällen, also "Spitzenreiter", was die Anzahl der Angriffe anbelangt. Gegenüber dem Jahr 2012 nahmen die Vorfälle im Jahr 2013 in der Provinz Helmand zu. In Helmand und Kandahar sind mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen (siehe oben 1.2.2 und 1.2.2.2). Eine Wiederansiedlung des Beschwerdeführers in seiner Heimatprovinz Helmand scheidet daher aus.

Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer Verwandte in anderen Teilen Afghanistans hat. Was eine Niederlassung in Kabul anbelangt, ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer zuvor noch nie in Kabul aufgehalten hat, in Afghanistan keine Schulausbildung genossen und bislang nur in der Landwirtschaft gearbeitet hat und es ihm daher auch diesen Gründen schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Im gegenständlichen Fall wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären oder sozialen Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.

Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3. 3 Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

3. 4 Zu Spruchpunkt III:

Auf Grund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Entscheidung, dass es von den persönlichen Umständen des Betroffenen abhängt, ob ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren ist, siehe etwa VwGH 05.11.2003, Zl. 2001/01/0361; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588; 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174.

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