W136 2000205-1•BVwG W136 2000205-1
W136 2000205-1Bundesverwaltungsgericht04.12.2014
Geldbuße, mangelhafte Dienstverrichtung, Milderungsgründe, Polizist,<br/>Ruhestandsbeamter, Strafbemessung, Verschulden
W136 2000205-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Michael Stögerer, Mariahilfer Straße 76/2/23, 1070 XXXX, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2 vom 24.09.2013, GZ 17-17-DK/2/2013, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert, als über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 eine Geldbuße in der Höhe von EURO 400,- verhängt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 24.09.2013, schriftlich ausgefertigt am 26.09.2013, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) schuldig erkannt, er habe es am 21.01.2013 um 18:06 Uhr als am Polizeinotruf Dienst versehender Exekutivbeamter im Zuge eines einlangenden Notrufes eines Minderjährigen nach dessen Schilderung des Sachverhaltes unterlassen, geeignete polizeiliche Maßnahmen, wie etwa die Verständigung der zuständigen Streife oder die Weiterleitung des Anrufes an die zuständige Polizeiinspektion durchzuführen bzw. die Aufnahme des Sachverhaltes vorzunehmen und zu dokumentieren, obwohl gerade die Veranlassung von Sofortmaßnahmen als Beamter des Notrufes eine der Kernaufgaben dieses Sachbereiches darstellt. Über den BF wurde eine Geldbuße von einem halben Monatsbezug verhängt.
Begründend wurde nach Darlegung des relevanten Sachverhaltes ausgeführt, dass der gegenständliche Vorfall durch Medienberichterstattung bekannt wurde und dabei auf breites Unverständnis und Empörung gestoßen sei, weshalb schon aus generalpräventiven Gründen keine geringe Strafe verhängt werden konnte. Im gegenständlichen Fall sei durch das Verhalten des BF nicht nur das Vertrauen eines Kindes, das sich an die Polizei gewandt habe, erschüttert, sondern auch die Ausforschung eines möglichen Täters verhindert worden. Als Milderungsgründe wurden die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, die teilweise geständige Verantwortung, die sehr gute Dienstbeschreibung sowie die 21 Belobigungen des BF herangezogen. Der Verantwortung des BF, dass er nicht anders habe handeln können, weil ihm plötzlich so schlecht geworden sei, dass er gedacht habe, er müsse sterben, wurde nicht zuletzt im Hinblick auf die vorliegende Aufnahme seiner Antwort an das Kind nicht gefolgt sondern als Schutzbehauptung gewertet.
2. Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung des BF vom 14.10.2013 richtete sich gegen den Schuldspruch der belangten Behörde. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie ein Freispruch, da dem BF wegen einer akut auftretenden Übelkeit und der darauf folgenden Panikreaktion wegen seiner Herzbeschwerden ein pflichtgemäßes Verhalten nicht möglich war. Die Argumentation der belangten Behörde, dass es ich hierbei um eine Schutzbehauptung handle, weil der BF sich in weiterer Folge nicht ärztlich habe untersuchen lassen, sei nicht nachvollziehbar, weil ein EKG im Nachhinein keinen Aufschluss darüber gebe, ob tatsächlich Herzbeschwerden vorgelegen seien und der BF sich ohnehin nach zehn Minuten wieder besser gefühlt habe. Die Begründung der belangten Behörde, der BF habe dem Kind in ruhigem Ton geantwortet, sei nicht nachvollziehbar, da sich aus dem Tonfall nichts schließen lasse, wie sich eine Person tatsächlich fühle.
3. Am 14.11.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht im Gegenstand statt.
Der BF zeiget sich in objektiver Hinsicht geständig, gab jedoch an, dass ihm während des Notrufes so schlecht geworden sei, dass er dachte, er habe einen Herzinfarkt. Danach habe er den Anruf einfach vergessen, so dass er selbst Medienberichte darüber nicht auf sich bezogen habe. Erst als man ihm das Tonband vorgespielt habe, sei ihm das wieder bewusst geworden, er sei nicht der Meinung gewesen, etwas falsch gemacht zu haben. Einen Arztbesuch habe er, nachdem es ihm zehn Minuten später wieder besser ging, nicht für notwendig erachtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Der DB ist am XXXX geboren, wurde 1982 in den Exekutivdienst aufgenommen und versah seit April 1992 Dienst in der Landesleitzentrale (LLZ) der LPD XXXX. Seit November 2014 befindet sich der BF im Ruhestand. Der BF ist disziplinarrechtlich unbescholten, wurde oftmals belobigt bzw. belohnt und hat hinsichtlich seines Dienstes in der LLZ eine sehr gute Dienstbeschreibung. Der BF hat keine Sorgepflichten, keine Schulden, jedoch ein sanierungsbedürftiges Haus im XXXX.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.
1.2. Zur angelasteten Pflichtverletzung:
Der BF gesteht das pflichtwidrige Verhalten des unzureichenden Reagierens auf den Notruf objektiv zu, macht allerdings eine plötzlich auftretende ihn in Todesangst und daher in Panik versetzende Übelkeit als Entschuldigungsgrund geltend. Das Vorliegen eines derartigen Entschuldigungsgrundes konnte jedoch nicht festgestellt werden.
Wie bereits die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, ist das Vorbringen des BF unglaubwürdig. Der BF behauptet derartige Herzbeschwerden und Übelkeit verspürt zu haben, dass er Todesangst verspürt habe. Dem gegenüber ist es jedoch unverständlich, dass der BF sich nach dieser subjektiv empfundenen Herzattacke - mögen diese Beschwerden auch innerhalb von zehn Minuten wieder abgeklungen sein - nicht in ärztliche Kontrolle begeben hat. Dies ist umso unverständlicher, als der BF nach Herzrhythmusstörungen im Frühjahr 2012 einen Herzschrittmacher erhalten hat. Wie sich aus den vom BF vorgelegten diesbezüglichen medizinischen Unterlagen ergibt, hat dieser im Februar 2012 wegen starkem Unwohlsein bei Bradykardie (verringerte Herzschlaggeschwindigkeit) selbst die Rettung gerufen. Wenn nun der BF in Erinnerung an seine damaligen Beschwerden wegen der neuerlich auftretenden Übelkeit sogar Todesangst verspürt haben will, ist es nicht nachvollziehbar, dass er sich, trotz Abklingen der Übelkeit, danach nicht zur Abklärung in ärztliche Behandlung begeben hat. Der Ansicht des Rechtsvertreters des BF, der in diesem Zusammenhang vermeint, ein späteres EKG hätte auch nichts über den Zustand des BF während des Notrufes ausgesagt, ist entgegenzuhalten, dass ein EKG grundsätzlich durchaus geeignet ist, bereits vor der Untersuchung aufgetretene Beschwerden zu belegen. Wenn es der BF nun also unterlassen hat, trotz einschlägiger medizinischer Vorgeschichte bei Auftreten neuerlicher, eine Panik hervorrufende Symptome, einen Arzt auszusuchen, ist der Schluss, diese Symptome wären in der vom BF geschilderten Stärke nicht aufgetreten, zulässig.
Das am wesentlichsten gegen die vom BF geltend gemachte Paniksituation sprechende Beweismittel ist allerdings die Tonbandaufnahme der Antwort des BF an das Kind. Der BF antwortet völlig ruhig, in freundlich gelassenem Ton: "Jo, musst in Perchtoldsdorf anrufen, gö." Sein Tonfall unterscheidet sich nicht vom Tonfall zuvor bei Annahme des Notrufes ("Polizeinotruf, bitte"), wo der BF allerding noch keine Übelkeit verspürt hat (siehe dazu die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde). Im Tonfall des BF deutet Nichts auf Aufregung, körperliches Unwohlsein oder gar eine panikartige Stimmung. Das Beschwerdevorbringen dazu, dass aus dem Tonfall einer Person nicht schließbar wäre, wie sich diese Person fühlt, ist schlicht unrichtig, gerade die Stimme vermag in Form von Klangfarbe, Lautstärke etc. über den reinen Inhalt hinaus dem Zuhörenden Auskunft über die emotionale Situation des Sprechenden, somit über dessen Stimmung und Gefühle geben. Auf den gleichen Wortstamm der Worte "Stimme" und "Stimmung" sei dazu verwiesen. In diesem Sinne hat der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst zugestanden, dass aus der Stimme des anrufenden Kindes seine Gefühle, nämlich Aufregung, zu erkennen sind.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass sich aus dem Umstand, dass der BF nach dem gegenständlichen Notruf für etwa zehn Minuten seinen Arbeitsplatz am Notruf verlassen hat, auf die Richtigkeit seiner Angaben über seine körperliche Beschwerden schließen lasse, ist darauf zu verweisen, dass der Anlass für eine zehnminütige Arbeitsunterbrechung vielfältig sein kann, und daher nicht geeignet ist, seine Angaben zu stützen. Im Übrigen wird seitens des erkennenden Gerichts keineswegs ausgeschlossen, dass der BF sich unwohl gefühlt haben mag, dass dieses Unwohlsein jedoch dergestalt gewesen ist, dass ein pflichtgemäßes Verhalten - die Handlungsalternativen hat der BF vor der belangten Behörde selbst aufgezeigt - unzumutbar gewesen wäre, ist im Sinne der obigen Ausführungen unglaubwürdig und kann dem BF daher nicht gefolgt werden.
Abschließend ist darauf zu verweisen, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Anhören der Tonbandaufnahme über den verfahrensgegenständlichen Notruf auf Vorhalt der Richterin, dass er nicht so klänge, als wäre er in Todesangst, wörtlich "Ich weiß nicht wie das ist, wenn man in Todesangst ist" antwortete, was seinem Vorbringen, dass ihm so übel gewesen wäre, dass er gedacht habe, sterben zu müssen, widerspricht und somit ebenfalls als Indiz für eine Schutzbehauptung zu werten ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) maßgeblich:
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu
nehmen."......
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Nicht jede Verletzung einer Dienstvorschrift stellt bereits eine Dienstpflichtverletzung dar, ist doch im Sinne des § 91 BDG 1979 lediglich die schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten disziplinarrechtlich strafbar. Die rechtliche Folgerung, jemand habe schuldhaft gehandelt, setzt ausnahmslos auch die subjektive Tatseite betreffende Feststellungen voraus, insbesondere eine Auseinandersetzung mit vom Beschuldigten zu seiner Entlastung vorgebrachten schuldausschließenden, rechtfertigenden oder entschuldbaren Umständen (VwGH vom 19.09.2001, Zl. 99/09/0208).
Wie unter Punkt 1. (Feststellungen und Beweiswürdigung) ausgeführt, folgt im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht der der belangten Behörde, dass die vom BF behauptete Ausnahmesituation wegen körperlicher Beschwerden als disziplinarrechtlich relevanter Entschuldigungsgrund tatsächlich nicht vorgelegen ist, weshalb der Schuldspruch der belangten Behörde zu Recht erfolgte.
Hinsichtlich des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung, wonach auch das Strafgericht davon ausgegangen wäre, dass dem BF sehr schlecht geworden ist, weil es sonst keinen Freispruch hätte fällen können, ist darauf zu verweisen, dass das Strafgericht einen Freispruch vom Vorwurf des Amtsmissbrauches mangels Vorliegens eines wissentlichen Befugnismissbrauches durch den BF gefällt hat, disziplinär verfahrensgegenständlich ist jedoch nicht der Vorwurf des Amtsmissbrauches sondern die Nichtbefolgung von Dienstvorschriften.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall zutreffend festgestellt, dass die dem BF angelastete Dienstpflichtverletzung geeignet war, sowohl das Vertrauen eines sich per Notruf an die Polizei wendenden Kindes als auch - aufgrund der Medienberichterstattung darüber - das der Bevölkerung auf das ordnungsgemäße Verhalten der Exekutive allgemein zu erschüttern, und auch nicht auszuschließen ist, dass durch das pflichtwidrige Verhalten des BF die Ausforschung eines Täters, der einen Angriff auf die sexuelle Integrität eines Minderjährigen plante, vereitelt wurde. Dem Verstoß des BF gerade in den Kernpflichten des ihm zugewiesenen Aufgabenbereiches kommt somit ein beträchtliches Gewicht zu, weshalb die Verhängung einer spürbaren Strafe schon aus generalpräventiven Gründen geboten war. Der Ausspruch eines Verweises, wie vom BF vor der belangten Behörde noch beantragt, kommt daher aus diesem Grund nicht in Betracht.
Das Bundesverwaltungsgericht geht unter Bedachtnahme auf den vom BF gewonnen Eindruck in der mündlichen Verhandlung und den Umstand, dass es sich um die einzige derartige Fehlleistung des BF in seiner mehr als zwanzigjährigen Dienstzeit in der LLZ gehandelt hat, von einem geringerem Grad des Verschuldens des BF aus. Für eine vorsätzlich begangene Pflichtverletzung haben sich keine Hinweise ergeben. Im gegenständlichen Fall war hinsichtlich der Strafzumessung abgesehen von den von der belangten Behörde bereits ins Treffen geführten Milderungsgründen jedoch auch beachtlich, dass sich der BF nunmehr seit 01.01.2014 im Ruhestand befindet. Die zwischenzeitige Ruhestandsversetzung des BF war daher aus spezialpräventiver Sicht dahin gehend zu würdigen, dass künftig wohl weitere vergleichbare Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden können (vgl. VwGH vom 27.09.2002, Zl. 99/09/0262).
Wie oben ausgeführt, erscheint jedoch die Verhängung einer Geldbuße aus generalpräventiven Gründen geboten, diese konnte allerdings unter Bedachtnahme auf die zwischenzeitige Ruhestandsversetzung des BF im untersten Bereich mit 10% seines monatlichen Bezuges im diesbezüglich gemäß § 92 Abs. 2 BDG 1979 relevanten Monat September 2013 festgesetzt werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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