W136 1433529-1•BVwG W136 1433529-1
W136 1433529-1Bundesverwaltungsgericht04.12.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz
W136 1433529-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2013, Zl. 12 01.356-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 03.12.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazare angehört - stellte am 30.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am 01.02.2012 von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Leben in Gefahr gewesen und er von einer unbekannten Person, die seinen Vater umgebracht habe, bedroht worden sei. Sein Vater habe bei einer Behörde gearbeitet und die Wahl von "SAID MANSUR NADERI" organisiert. Der Vater sei vor ca. 6 Monaten nach Hause gekommen und dabei von einem Unbekannten ermordet worden. Vor ca. 3 Monaten habe ein unbekannter Anrufer ihm dann telefonisch mitgeteilt, dass dieser ihn und seine ganze Familie umbringen werde. Er habe solche Anrufe mehrmals erhalten. Seine Familie habe daraufhin beschlossen, dass er fliehen soll, und ebenso vor gehabt, Afghanistan zu verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würden sie ihn 100%ig umbringen. Die Frage nach konkreten Hinweisen auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe verneinte er hingegen.
2. Da am Alter des Beschwerdeführers Zweifel bestanden, wurden am 15.02.2012 ein zahnärztlicher Befund einschließlich Orthopantomogramm sowie ein Handröntgenbefund linksseits angefertigt. Dabei kam der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt und zum Zeitpunkt des Asylantrages das 18. Lebensjahr nachweisbar nicht vollendet habe. Die fehlende Verknöcherung der Wachstumsfugen an radius und ulna linksseits stelle einen eindeutigen Hinweis auf die Minderjährigkeit eines Menschen dar. Eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers könne somit ausgeschlossen werden. Das von ihm angegebene Lebensalter von 14,8 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt sei mit den vorliegenden Befunden vereinbar.
3. Am 20.07.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit einer Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei legte seine gesetzliche Vertreterin eine Kursbesuchsbestätigung vom 25.06.2012, einen Laborendbefund vom 27.04.2012, einen Folgetermin zur Hepatitis B Erkrankung am 24.07.2012 sowie einen Obsorgebeschluss vom 01.06.2012 vor und der Beschwerdeführer teilte zunächst mit, dass ihm betreffend seinen Fluchtgrund ein kleiner Fehler aufgefallen sei. Der erwähnte Vorfall sei sechs Monate vor den Parlamentswahlen gewesen, protokolliert habe man jedoch nur "sechs Monate". Sonst würde alles passen.
Er gehöre zur Volksgruppe der Hazara und sei ein schiitischer Ismailit. Er habe in der Heimat noch seine Mutter sowie vier Brüder und eine Schwester. Sein Vater sei sechs Monate vor den Wahlen entführt worden und er habe drei Monate später vom Entführer telefonisch von seinem Tod erfahren. Er habe keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen und wisse nicht, wo sie sich aktuell aufhalten. Er habe seine Heimat vor ungefähr acht Monaten verlassen. Er habe mit seiner Familie und seinem Onkel mütterlicherseits in einem angemieteten Haus gelebt. Er habe neben der Schule am Nachmittag in einem Süßwarengeschäft gearbeitet und den Lohn seinem Onkel mütterlicherseits gegeben. Er habe die Schule nach der sechsten Schulstufe wegen wirtschaftlicher Probleme seiner Familie abgebrochen. Sein Onkel mütterlicherseits habe sie nicht mehr alleine versorgen können und er habe helfen müssen. Er habe nach dem Schulabbruch etwa drei Jahre vormittags seinem Onkel geholfen und nachmittags weiterhin im Süßwarengeschäft gearbeitet.
Sein Vater habe etwa zweieinhalb bis drei Jahre für den Parlamentskandidaten Sayed Mansur NADERI Leute angeworben und davor sechs Jahre "Land" gearbeitet. Er habe vor fünf Monaten einmal mit seiner Mutter telefoniert und erfahren, dass sein Onkel vorhabe, gemeinsam mit ihnen wegzugehen. Sie habe aber noch nicht gewusst, wohin. Er habe danach noch sehr oft probiert, aber seine Mutter nicht mehr erreichen können. Er habe dabei auch mit seinem Onkel gesprochen und ihm gesagt, dass sie so schnell wie möglich versuchen sollten, von dort wegzugehen, da sie in Gefahr seien. Sein Onkel mütterlicherseits habe für seine Ausreise ihr gesamtes Land verkauft.
Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, ein Anrufer habe ihm nach der Entführung seines Vaters gesagt, dass dieser seinen Vater getötet habe und seine gesamte Familie wegen ihrer Arbeit für Sayed Mansur NADERI vernichten werde. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, sei er geflüchtet. Sein Onkel mütterlicherseits habe ihm versichert, auch seiner Familie zur Flucht zu verhelfen. Sein Vater sei wegen seiner Versuche, Leute davon zu überzeugen, ihre Stimme bei der Parlamentswahl im Jahr 1389 (Anm. 2010) Sayed Mansur NADERI zu geben, entführt worden. Der Vater sei vor den Wahlen entführt worden; er wisse jedoch nicht von wem. Sayed Mansur NADERI habe sehr viele Feinde.
Der Anrufer habe keinen Namen genannt und nur gesagt, dass er seinen Vater entführt habe. Das Telefongespräch habe etwa eine Stunde gedauert. Er sei auf seinem Mobiltelefon angerufen worden. Der Anrufer habe ihn gefragt, weshalb sie für Sayed Mansur arbeiten. Er habe darauf geantwortet, dass Sayed Mansur ihr "Ältester" und ein Vertreter der Ismaeliten sei. Auch sein Onkel habe mit diesen Leuten über die Entführung seines Vaters gesprochen. Auf die Frage, ob diese Leute beim Anruf etwas gefordert hätten, erwiderte er, sie hätten gesagt: "Wir töten die gesamte Familie." Nachgefragt, ob diese Leute seinen Vater getötet hätten, gab er zustimmend an, das hätten sie am Telefon gesagt.
Er habe etwa zwanzig Minuten und sein Onkel die restliche Zeit mit dieser Person telefoniert. Er habe über die Entführung und Tötung seines Vaters gesprochen. Sein Gesprächspartner habe ihm erzählt, wie dieser es gemacht habe. Ferner sei ihm gesagt worden, dass sie mit einem Mörder arbeiten. Es seien Leute, die die Ismaeliten hassen. Auf die Frage, wie sein Vater entführt worden sei, sagte er aus, der Vater sei auf dem Heimweg vom Büro entführt worden. Befragt, was dabei genau passiert sei, gab er an, sein Vater sei wegen seiner Tätigkeit für Sayed Mansur entführt worden. Nachdem ihm die Frage erklärt wurde, antwortete er, er wisse das nicht. Auf Nachfrage, wie er erfahren habe, dass der Vater am Nachhauseweg entführt worden sei, berichtete er, sein Vater sei jeden Abend vom Büro nach Hause gekommen und sie hätten drei Monate später erfahren, dass man ihn entführt habe.
Am ersten Abend hätten sie gedacht, sein Vater sei eingeladen. Bis zum fünften Abend hätten sie noch auf ihn gewartet. Danach habe seine Mutter gemeint, da sein Vater nicht mehr nach Hause kommt, habe man ihn (möglicherweise) entführt oder getötet. Sie habe seinen Onkel gebeten, die Radiosender um Unterstützung zu ersuchen. Der Onkel habe viel unternommen, in der Stadt gefragt und Fotos aufgedruckt. Sie hätten ihn trotzdem nicht gefunden. Drei Monate später habe er dann den Anruf bekommen. Auf die Frage, woher diese Personen seine Handynummer gehabt hätten, erklärte er, es sei das Handy seines Vaters gewesen, welches immer zu Hause gelegen sei. Sein Vater habe auch ein anderes Handy und dieses immer bei sich gehabt. Er habe die Entführung und den Anruf der Polizei gemeldet, wobei Fotos seines Vaters ausgedruckt worden seien. Man habe ihm jedoch gesagt, dass sie ihn nicht finden könnten. Auch die Telefonnummer des Anrufers habe nicht zum Erfolg geführt.
Befragt teilte er mit, er sei etwa 15 Tage nach diesem Anruf ausgereist. Er habe drei Monate lang versucht, seinen Vater ausfindig zu machen und sei zur Polizei gegangen, habe es letztlich aber nicht geschafft. 15 Tage später sei er dann ausgereist. Seine Reise von Afghanistan nach Österreich habe etwa drei Monate gedauert.
Es sei zu keiner Bestattung seines Vaters gekommen; sie hätten nur am Telefon erfahren, dass er getötet worden sei. Sein Onkel habe dem Anrufer geglaubt und er auch. Der Anruf sei am Abend gewesen, als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei. Die genaue Uhrzeit wisse er nicht mehr. Die Polizei habe danach Fotos ausgedruckt und eine Suche über das Radio organisiert. Auf die Frage, weshalb es keine Trauerfeier gegeben habe, wenn der Onkel dem Anrufer glaubt habe, berichtete er, der Onkel habe gemeint, sie hätten den Leichnam seines Vaters nicht bekommen. Daher habe sein Verwandter am Tag nach dem Anruf bloß einige Dorfleute zusammengerufen, ihnen am Abend etwas zu Essen gegeben und so die Trauerfeier durchgeführt. Er habe auch daran teilgenommen. Ob der 40. Trauertag abgehalten worden sei, wisse er nicht, da er danach hierhergekommen sei.
Er habe nicht für Sayed Mansur NADERI gearbeitet und mit ihm nichts zu tun gehabt. Auf Nachfrage, weshalb man ihn dann töten hätte wollen, erklärte er, sie seien Ismaeliten und sein Vater habe eine direkte Verbindung zu Sayed Mansur gehabt. NADERI sei nie zu ihnen nach Hause zum Essen gekommen. NADERI komme aus Baghlan, sei ein Vertreter der Ismaeliten und der Kandidat der Provinz Baghlan fürs Parlament. Er habe die Wahl im Jahr 1389 gewonnen. Dies sei vor zwei oder drei Jahren gewesen.
Zu sonstigen Bedrohungen führte er aus, dass er bei seiner Ankunft in Kabul einen weiteren Anruf bekommen habe. Man habe ihm gesagt, man werde seine gesamte Familie vernichten bzw. der Anrufer werde sie nicht in Ruhe lassen. Auf Nachfrage, was sonst noch gesprochen worden sei, antwortete er, sie hätten gesagt, sie würden auch seine Familie töten. Sie hätten nichts von seiner geplanten Ausreise gewusst; er habe dies auch nicht erwähnt. Er habe Angst gehabt, dass man ihm dann auf dem Weg auflauern würde. Außerdem hätten ihm seine Mutter und sein Onkel verboten, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, falls er angerufen wird. Das zweite Gespräch habe etwa zwanzig Minuten gedauert. Ein weiteres Mal sei er nicht mehr angerufen worden. Einmal in XXXX und einmal in Kabul.
Er sei von der gleichen Nummer angerufen worden. Es seien viele Personen gewesen, er glaube aber, dass es bei beiden Anrufen dieselbe Person gewesen sei. Auf Nachfrage erklärte er, mit "vielen Personen" habe er gemeint, dass es zwei bis drei Personen der Entführer gewesen wären. Er habe am Telefon mit ihnen gesprochen. Sie hätten ihm gesagt, dass seine Familie für Sayed Mansur arbeiten würde und man sie deshalb nicht in Ruhe lassen werde. Nachgefragt teilte er mit, sie hätten unterschiedliche Sachen gesagt, er habe aber nicht alles in Erinnerung. Er sei 15 Tage nach dem Anruf nach Kabul gegangen und habe sich dort vor seiner Ausreise ein Monat bei einem Freund seines Vaters aufgehalten. Er habe in dieser Zeit Kontakt zu seiner Familie gehabt.
Bei einer Rückkehr in sein Heimatland würden sie ihn töten. Daher werde er nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren. Ansonsten habe er keine Befürchtungen. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt, aber wegen seiner Religion.
Der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers wurden Länderfeststellungen (Stand: Februar 2012) zur aktuellen Situation übergeben und wurde eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.
4. Mit Schreiben vom 03.08.2012 wurde von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den ausgefolgten Länderfeststellungen abgegeben. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Lage in Afghanistan weder sicher noch stabil sei und es im Jahr 2011 neuerlich zu einem Anstieg der Gewalt gekommen sei. Dies ergebe sich u.a. aus mehreren Vergleichen mit den Vorjahren. Vor allem auch in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sei die Lage prekär. In Kabul sei es in den Jahren 2010 und 2011 zu spektakulären Anschlägen gekommen. Die Länderberichte des Bundesasylamtes würden die Sicherheitslage dort zu optimistisch darstellen. Aus dazu zitierten Medienberichten ließe sich vielmehr schließen, dass die Lage in Kabul keineswegs sicher sei. Es werde sogar von einer parallelen ISAF Realität gesprochen. Aufgrund der mangelnden Staatsgewalt und der fehlenden Funktionsfähigkeit von Polizei und Justiz, sei der Staat nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor den näher angeführten Bedrohungen und Menschenrechtsverletzungen zu schützen. Die von der belangten Behörde zitierten UN Menschenrechtsabkommen würden in der Praxis nicht angewendet werden, sondern rein theoretisch bestehen, wie zahlreiche Medienberichte beweisen würden. Die prekäre Lage im ganzen Land würde durch zahlreiche Medienberichte veranschaulicht werden und wurden diesbezüglich unzählige sicherheitsrelevante Vorfälle angeführt. Weiters wurde den in den Länderberichten des Bundesasylamts aufgezählten Hilfsangeboten der Bericht von Amnesty International vom 23.02.2012 gegenübergestellt und festgestellt, dass Hilfsorganisationen letztlich keine effektive Hilfe leisten könnten. Zusammenfassend gehe aus den Länderberichten des Bundesasylamtes sowie aus den (in der Stellungnahme) angeführten weiteren Berichten eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Heimat nicht zumutbar sei. Er wäre durch die auszugsweise geschilderte katastrophale Sicherheits- und Versorgungslage einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt; vor allem, da sein Vater tot sei und er zu seiner restlichen Familie keinen Kontakt habe.
5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahme, die Zusammenstellung der Staatendokumentation, eine Kursbesuchsbestätigung "Basiskurs Deutsch" vom 25.06.2012, einen Blutbefund vom 27.04.2012, einen Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 01.06.2012 und eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen vom 03.08.2012 an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass an seinen Aussagen, wonach sein Vater im Jahr 2010 entführt worden sei und seine Familie seither bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt habe, nicht zu zweifeln und im weiteren davon auszugehen sei. Hingegen habe er nicht glaubhaft machen können, dass die Entführer seines Vaters ihn oder seine Familie bedroht hätten. Er habe keine Details angeben können und sei bei seinen Aussagen in der Schilderung einer Rahmengeschichte verblieben. So habe er auch zu den behaupteten am Telefon angeblich mitgeteilten Einzelheiten konkret befragt nichts Genaueres schildern können. Er habe offensichtlich ein tatsächliches Erlebnis (Entführung des Vaters) mit einem aktuellen seine Person betreffenden Anlass (Anruf der Entführer) kombinieren wollen. Auch ein Drohanruf ohne eine damit verbundene Forderung sei völlig unplausibel und würde ins Leere laufen. Es wäre dann nämlich fraglich, weshalb der Drohende nicht gleich zur Tat geschritten sei und stattdessen lediglich die Tat angekündigt habe. Dies würde keinen Sinn ergeben, da sich die Chance für das geplante Opfer erhöhen würde, sich der Tat zu entziehen. Weiters hätten sich bei einer Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Vielmehr könne er im Falle seiner Rückkehr in den traditionellen Familienverband in seiner Heimatregion zurückkehren und sei seine Lebensgrundlage damit - wie bisher - abgesichert. Schließlich lägen keine Gründe vor, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden.
6. Am 19.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.
7. Der gegenständliche Bescheid wurde der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers nachweislich am 21.02.2013 zugestellt.
8. Am 06.03.2013 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin binnen offener Frist gegen den gegenständlichen Bescheid eine Beschwerde ein. Darin wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unrichtiger Tatsachenfeststellung, unzweckmäßiger Ermessensübung, mangelnder Beweiswürdigung sowie aufgrund von entscheidungswesentlichen Verfahrensmängeln in vollem Umfang angefochten.
Nach einer auszugsweisen Wiederholung des bisherigen Fluchtvorbringens und Ausführungen zu Sayed Mansur NADERI wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Verfahren genaue Angaben zur genannten Person und zur Tätigkeit seines Vaters machen habe können. Zu seinen scheinbar emotionslosen Schilderungen wird auf den beigelegten Sozialbericht verwiesen, aus welchem ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer sehr belastet sei. Er befände sich seit 04.02.2013 in Psychotherapie und erst kürzlich sei bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden.
Sein Vorbringen sei von zeitlichen Divergenzen abgesehen jedenfalls nachvollziehbar und mit den Berichten übereinstimmend. Da in Afghanistan Sippenhaftung herrsche, sei es glaubwürdig, dass er ebenfalls in Gefahr gewesen sei und auch seine gesamte Familie in Lebensgefahr schwebe. Es sei auch durchaus nachvollziehbar, Opfer durch Drohanrufe einzuschüchtern, ohne sofort konkrete Forderungen zu nennen. Vor allem, weil die Ismaeliten von Baghlan nach Ansicht der radikal islamischen Taliban als Ungläubige gelten würden. Den exakten Inhalt der Drohanrufe bzw. die angegebene Erzählung, wie sein Vater entführt und getötet worden sei, habe er aufgrund seiner Traumatisierung in der Einvernahme nicht mehr wiedergeben können.
Weiters habe er ausgesagt, dass zu seiner Familie kein Kontakt bestehe, und den Wunsch geäußert, diese zu finden. Es sei daher in Hinblick auf eine Gewährung von subsidiärem Schutz aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht davon auszugehen, dass er zu seiner Mutter und seinen Geschwistern zurückkehren könnte. Auch die Annahme, wonach die Lage in Baghlan ausreichend sicher wäre, entspreche nicht den Tatsachen. Wie sich aus dem ANSO Bericht 2. Quartal 2012 (Seite 7) ergebe, sei es in Baghlan zu einem Anstieg der AOG Vorfälle ("Armed Opposition Groups, Taliban, Haqqani Netzwerk, Hezb i Islami") gekommen. Als Minderjähriger wäre er einer umso höheren, qualifizierteren somit asylrelevanten Gefahr ausgesetzt und damit besonders verletzlich und gefährdet. Es drohe ihm in Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie der Zusatzprotokolle Nr. 6 und Nr. 13, zumal dort eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens bzw. seiner körperlichen Unversehrtheit bestehe.
Er sei in Afghanistan mit Sicherheit einer ernsthaften Bedrohung der Lebensgrundlage ausgesetzt, da nicht ohne weiteres mit einer Wiederaufnahme in seiner Restfamilie gerechnet werden könne. Er habe keinen Kontakt und es sei auch möglich, dass seine Familie nicht mehr am Leben ist. Der Staat sei aufgrund der schwachen Zentralgewalt nicht in der Lage bzw. willens, geeignete Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen zu treffen, wodurch er aufgrund der höchst gefährlichen Lage praktisch ständig mit Leib und Leben bedroht wäre. Auch Zwangsrekrutierungen und Entführungen durch verschiedenste Gruppierungen kämen nach wie vor häufig vor. Seine Furcht sei auch mit den allgemeinen Medien- und Länderberichten vereinbar und nachvollziehbar.
Das Bundesasylamt habe die Länderberichte über die unsichere und gefährliche Situation in Afghanistan nicht in die Entscheidung einbezogen, ansonsten hätte ihm zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Auch die Berichte der belangten Behörde würden die Lage in seiner Heimat weder als sicher noch als stabil bezeichnen, wie auszugsweise zitierte Auszüge aus diesen zeigen. Seit der Stellungnahme seiner Rechtsvertreterin vom 03.08.2012, welche unter Aufzählung von Medienberichten die prekäre Situation in ganz Afghanistan veranschaulichen sollte, hätten sich weitere sicherheitsrelevante Vorfälle ereignet, welche auszugsweise angeführt werden. Der Beschwerdeführer habe in den Beilagen einen Bericht vom 26.02.2013 beigefügt, welchem zufolge die Taliban nach Baghlan zurückkehren würden und sich die Sicherheitslage verschlechtern würde. Anschließend werden Ausschnitte von Berichten internationaler Zeitungen über Vorfälle in Afghanistan angeführt.
Weiters wird neuerlich auf seine prekäre Situation ohne familiäres Netzwerk und die dadurch für ihn bestehenden Gefahren hingewiesen. Eine Rückkehr sei für ihn daher vollkommen unzumutbar. Er hätte keine gesicherte Versorgung und als Minderjähriger auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die im angefochtenen Bescheid aufgezählten Hilfsangebote seien zu vage, um für ihn konkrete Hilfsangebote abzuleiten. Außerdem werde in den Berichten sogar von fehlenden Einrichtungen für Minderjährige gesprochen. Die Feststellung der belangten Behörde, wonach er bei einer Rückkehr keiner Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre, sei daher unrichtig. Es ergebe sich aus der allgemeinen Lage eindeutig eine derartige Gefahr. In diesem Zusammenhang werden Zahlen von Asylgerichtshoferkenntnissen aufgezählt, in welchen im weiten Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt worden sei.
Bei richtiger Abwägung der Interessen hätte das Bundesasylamt zum Ergebnis gelangen müssen, dass seine persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK iVm Art. 1 BVG über die Rechte von Kindern gegen das öffentliche Interesse einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und hätte die Behörde zu einem Bescheidergebnis gelangen müssen, welches ihm zumindest subsidiären Schutz zuerkennt.
Aus den genannten Gründen beantrage er, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, ihm in Österreich den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihm subsidiären Schutz zu gewähren; in eventu die Ausweisung ersatzlos aufzuheben.
Der Beschwerde war ein Sozialbericht vom 04.03.2013 beigelegt, in welchem über die Eingewöhnung des Beschwerdeführers und seine Integration im Bundesgebiet berichtet wird. Weiters eine psychologische Stellungnahme vom 04.03.2014, welche über die beim Beschwerdeführer festgestellte posttraumatische Belastungsstörung, die bei ihm vorliegenden Symptome und eine bei ihm durchgeführte psychotherapeutische Behandlung berichtet. Schließlich waren ein Bericht einer Psychotherapeutin vom 28.02.2013, eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2012/2013 vom 01.02.2013, eine Kursbestätigung über einen Deutschkurs für Anfänger (A1++) vom 24.08.2012, ein Schreiben des Obmanns eines Taekwondo Vereins vom 05.03.2013 und ein Auszug eines Länderberichtes über die Rückkehr der Taliban in die Provinz Baghlan beigelegt.
9. Mit Schreiben vom 12.03.2013 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
10. Am 08.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer neben seinen und den Personalien seiner Familie sowie seinem ehemaligen Wohnort im Wesentlichen angab, dass er aktuell keinen Kontakt zu seiner Familie habe, wodurch ihm der aktuelle Aufenthaltsort nicht bekannt sei. Er habe einmal aus Griechenland und das letzte Mal nach seiner Einreise ins Bundesgebiet mit seiner Familie gesprochen. Danach habe er sein Mobiltelefon weggeworfen und seither keine Kontaktdaten mehr. Da er Angst vor einer Abschiebung nach Griechenland gehabt und gefürchtet habe, dass man das Telefon mit der Kontaktnummer des Schleppers aus Griechenland bei ihm finden könnte, habe er das Telefon weggeworfen.
Nach seiner Einreise in Österreich habe er mit seiner Mutter gesprochen, jedoch sei die Verbindung sehr schlecht gewesen und letztlich abgebrochen. Er habe danach mehrmals vergeblich angerufen und dann das Handy weggeworfen. Er habe seiner Mutter damals gesagt, dass sie sich mit der Familie in Sicherheit bringen und aus Afghanistan flüchten solle. Sie habe daraufhin erklärt, dass sie noch einige Sachen aus dem Haus verkaufen und danach ebenfalls fliehen wolle.
Wie von der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers mitgeteilt wurde, sei eine Suchanfrage an den Suchdienst des Roten Kreuzes betreffend seine Familie und seinen Onkel negativ verlaufen.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass die Personen, welche seinen Vater 6 Monate vor den afghanischen Parlamentswahlen entführt und getötet hätten, auch ihn und seine gesamte Familie töten hätten wollen. Dazu sei es gekommen, weil sein Vater für Saied Mansur NADERI, den Leiter der Schiitischen Ismaeliten gearbeitet habe und selbst ein Ismaelit gewesen sei. Der Vater sei ein Opfer von dessen Feinden geworden. Zur näheren Schilderung des während der letzten Einvernahme erwähnten Telefonanrufs aufgefordert, brachte er vor, ein unbekannter Anrufer habe ihm drei Monate nach der Entführung seines Vaters mitgeteilt, dass dieser seinen Vater entführt sowie getötet habe und auch ihn sowie seine gesamte Familie töten werde, weil sie für Saied Mansur arbeiten würden. Weiters hätte sich Saied Mansur diesen Personen gegenüber sehr grausam verhalten, wofür sich diese Person nun rächen wolle.
Er sei bei dem Gespräch sehr nervös gewesen und habe sehr große Angst gehabt, aus diesem Grund habe sein Onkel das Gespräch nach rund 20 Minuten fortgesetzt. Danach habe der Onkel zu seiner Mutter gesagt, dass diese Personen seinen Vater ermordet hätten. Aufgrund der Gefahr sei er ca. 15 Tage später nach Kabul gereist, wo er einen Monat bei einer Person verbracht habe, die sich als Freund seines Vaters vorgestellt habe. Er nehme aber an, dass es ein Schlepper gewesen sei, mit dem sein Onkel gesprochen habe. Danach sei er ins Ausland geflüchtet.
Nach der Schilderung seines Reisewegs (rund drei Monate bis Griechenland, 26 Tage Aufenthalt, danach drei Tage bis Österreich) wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er demnach bereits Anfang 2011 und nicht erst im ersten Monat 2012 in Österreich ankommen hätte müssen, wenn der Anruf tatsächlich drei Monate vor den Parlamentswahlen, folglich im Frühsommer bzw. Sommer 2010 gewesen wäre. Daraufhin brachte er nach mehrmaliger Erläuterung des zeitlichen Ablaufs durch die Dolmetscherin vor, dass er im Rechnen schwach sei. Wenn er aber nachdenke, sei er längere Zeit im Iran und lange in der Türkei gewesen, weil er auf den Schlepper warten hätte müssen. Außerdem habe er die Dauer seiner Fluchtreise nur geschätzt.
Der Beschwerdeführer wurde von der erkennenden Richterin darauf hingewiesen, dass er erst im Jahr 2012 in Österreich angekommen und damit unklar sei, wo er sich das gesamte Jahr 2011 aufgehalten habe. Es fehle somit ein Zeitraum von einem Jahr. Daraufhin bestätigte er, dass er bislang immer von 3 Monaten gesprochen habe. Es sei ihm nicht klar gewesen, dass er genaue Zeiträume anzugeben habe; auch bei seiner zweiten Einvernahme sie er nicht so genau befragt worden. Seitens der gesetzlichen Vertreterin wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zum Fluchtzeitpunkt erst im 15. Lebensjahr gewesen sei und nicht über die in Österreich vorherrschende "Technik der genauen Zeitangaben" verfügt habe. Es sei daher durchaus möglich, dass er sich über größere Zeiträume irren könne, da er die Wartezeiten auf die Schlepper nicht eingerechnet habe.
Zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen verwies die gesetzliche Vertreterin zum einen auf ihre Eingabe vom 20.08.2014 und zum anderen auf die Seiten 11 und 15 dieser Berichte, aus welchen sich ergebe, dass sich die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers sogar verschlechtert habe. Die Ismaeliten würden in der Ausübung ihrer Religionsfreiheit in Afghanistan durchaus behindert und seien gefährdet, insbesondere da die Taliban in Baghlan an Macht gewonnen hätten und die Ismaeliten für sie keine reine Muslime darstellen würden. Schließlich überreichte sie verschiedene Berichte zu den Parlamentswahlen im Jahr 2010 und über Saied Mansur NADERI.
11.1. Mit Schreiben vom 17.07.2013 wurden von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Unterlagen zu seiner Integration im Bundesgebiet vorgelegt: einen Bericht der Klassenvorständin vom 28.06.2013, ein Zertifikat über eine erfolgreich abgelegte Prüfung in Taekwondo vom 19.06.2013, ein Unterstützungsschreiben vom 10.06.2013, eine Bestätigung der NÖGKK vom 22.04.2013 über die Bewilligung von Psychotherapiesitzungen und einen Sozialbericht vom 21.06.2013.
11.2. Mit E-Mail vom 20.08.2014 wurden von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers neben Ausführungen zur aktuellen Situation in Afghanistan ein Empfehlungsschreiben, ein Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung vom 24.06.2014, eine Kursbesuchsbestätigung über die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs auf die Externistenprüfungen vom 11.02.2014, zwei Schreiben einer Psychotherapeutin vom 26.09.2013 und vom 04.03.2014, in welchen beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1) diagnostiziert wurde, eine psychologische Stellungnahme vom 31.03.2014, Bestätigungen einer Tischlerei (vom 14.04. bis 16.04.2014) und eines KFZ Betriebes (11.02. bis 14.02.2014) über die Ableistung von berufspraktischen Tagen, eine Bestätigung der Stadtgemeinde XXXX vom 17.10.2013 über vom Beschwerdeführer geleistete gemeinnützige Arbeiten im Jahr 2013 und Kursbesuchsbestätigungen vom 30.08.2013 und vom 25.09.2013 über die Teilnahme an den Deutschkursen A2 + und A2 ++.
11.3. Mit E-Mail vom 27.08.2014 wurden von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Empfehlungsschreiben, ein Zertifikat über die erfolgreiche Ablegung der Deutschprüfung B1 vom 16.07.2014, eine Bestätigung der Stadtgemeinde XXXX vom 21.08.2014 über vom Beschwerdeführer geleistete gemeinnützige Arbeiten im Jahr 2014 und ein Sozialbericht vom 27.08.2014 übermittelt.
11.4. Mit Mails vom 08. und 09.10.2014 wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, in welcher einem Minderjährigen zugestanden wurde, sich bei einer zeitlichen Angabe in einem Zeitraum von einem Jahr zu irren. Weiters gebe es eine Entscheidung, bei der eine Unglaubwürdigkeit der Angaben über den Fluchtweg nicht auch auf eine Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe schließen ließe. Die diesbezügliche Verfahrenszahl sei ihr jedoch momentan nicht bei der Hand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazare und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Baghlan und hat ein Monat vor seiner Ausreise in Kabul gelebt.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Privatpersonen bedroht oder verfolgt wurde bzw. dass ihm bei seiner Rückkehr eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Afghanistans droht. Es haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es im Zusammenhang mit der Entführung und Tötung seines Vaters zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers kommen würde. Ebenso haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass er in seinem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen war bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde.
1.3. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (mangelndes familiäres oder sonstiges soziales Netz) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2014 wurden den Parteien aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in AFGHANISTAN zur Kenntnis gebracht und im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Pro¬zent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchen¬der vom 6. August 2013, S. 15)
Provinz Baghlan:
Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt.
(Khaama Press: "Gunmen kill five members of a family in Baghlan province" vom 24. August 2013)
Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.
(Tolonews: "17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF Baghlan Operation" vom 16. August 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprache Dari. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente jedoch nicht getroffen werden.
Die Feststellung zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gründet sich auf seine glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesasylamt sowie diesbezüglich übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren.
2.3. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen Angaben vor dem Bundesasylamt, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Negativfeststellung zu seinen Fluchtgründen basiert auf folgenden Erwägungen:
Zu seinen Fluchtgründen hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass sein Vater für Said Mansur NADERI wahlwerbend tätig gewesen und rund sechs Monate vor den Parlamentswahlen 2010 nicht mehr nach Hause gekommen sei. Ungefähr drei Monate später habe er dann von einem unbekannten Anrufer erfahren, dass dieser den Vater entführt und getötet hätte. Der Unbekannte habe ihm außerdem vorgehalten, dass der Beschwerdeführer und seine Familie ebenso für NADERI arbeiten würden. Diese Person werde ihn und seine Angehörigen daher ebenfalls töten. Aus diesem Grund sei er fünfzehn Tage später zu einem Mann nach Kabul gezogen, der sich als Freund seines Vaters vorgestellt habe. Bei seiner Ankunft habe ihn der mutmaßliche Entführer und Mörder seines Vaters nochmals angerufen und seine Drohungen wiederholt sowie nochmals bekräftigt, dass die ganze Familie des Beschwerdeführers von ihm getötet werde. Daher habe er ungefähr ein Monat später sein Heimatland verlassen.
Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen jedoch nicht glaubwürdig, weil seine Ausführungen insgesamt weder schlüssig noch nachvollziehbar waren.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt oder in seiner Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von konkreten Gewalttätigkeiten oder gezielten Übergriffen auf ihn oder seine Familie berichtet hat. Es haben sich im gesamten Verfahren auch keine konkreten Hinweise ergeben, welche seine Besorgnis, sein Leben (bzw. das Leben seiner Familie) könnte in seiner Heimat tatsächlich in Gefahr sein, stützen würden.
Er hat seine Flucht vielmehr lediglich auf zwei Drohanrufe eines Unbekannten und auf die Entscheidung seiner Mutter und seines Onkels mütterlicherseits gestützt, wobei sich für seine Befürchtung, dass der unbekannte Anrufer seine Drohungen tatsächlich wahr machen könnte, in seinen Angaben jedoch keine nachvollziehbaren Hinweise gefunden haben. Auch seine Angaben, wonach er seine Heimatadresse erst fünfzehn Tage nach dem ersten Drohanruf verlassen habe und sich nach dem zweiten Gespräch mit dem Unbekannten noch ein Monat in Kabul aufgehalten habe, ohne dass es in diesem Zeitraum offenbar zu konkreten Vorfällen oder weiteren Anrufen gekommen ist, deuten nicht darauf hin, dass der unbekannte Anrufer seine Drohungen tatsächlich in die Tat umsetzen hätte wollen.
Schließlich haben seine Mutter, seine Geschwister und sein Onkel nach wie vor an der Heimatadresse gewohnt ("Meine Mutter hat mir gesagt, dass sie noch einige Sachen aus dem Haus verkaufen möchten und sie dann ebenfalls fliehen möchten."), als der Beschwerdeführer sie nach seiner mehrmonatigen Reise aus Österreich angerufen hat, obwohl der unbekannte Anrufer auch seine Familienangehörigen ausdrücklich mit dem Umbringen bedroht habe. Auch dadurch haben sich schlussendlich die Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des behaupteten Bedrohungsszenarios erhärtet.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnte. Die reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.3.).
Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, eine Verfolgung durch private Personen im ganzen Staatsgebiet Afghanistans glaubhaft zu machen. Er vermochte nämlich nicht nachvollziehbar und glaubwürdig darzulegen, dass ein unbekannter Anrufer die am Telefon geäußerten Drohungen gegen ihn und seine Familie tatsächlich in die Tat umsetzen würde. Vielmehr wohnte seine ebenfalls bedrohte Familie auch Monate nach diesen Anrufen weiterhin unbehelligt an ihrer Wohnadresse.
Wie bereits ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten; es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.
3.2.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im konkreten Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Wie der Beschwerdeführer im Verfahren glaubhaft vorgebracht hat, ist sein Vater bereits ein halbes Jahr vor seiner Ausreise verschwunden und möglicherweise sogar ermordet worden. Auch seine Mutter, seine Geschwister und sein Onkel mütterlicherseits, bei welchem die Familie nach dem Verschwinden bzw. Tod seines Vaters gelebt hat, sind mittlerweile nicht mehr an der Heimatadresse aufhältig. Wie der Beschwerdeführer aus dem letzten Telefongespräch mit seiner Mutter erfahren hat, hatte seine Familie ebenfalls die Ausreise aus Afghanistan geplant. Dies wird letztlich auch durch die ergebnislose Suche nach seiner Familie und seinem Onkel mütterlicherseits durch den Suchdienst des Roten Kreuzes bestätigt. In Afghanistan leben somit keine Verwandten mehr, die den Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und vor allem anfangs unterstützen könnten. Darüber hinaus hat sein Onkel mütterlicherseits für die Finanzierung der Ausreise des Beschwerdeführers die (landwirtschaftlichen) Grundstücke der Familie veräußert. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde angenommen, über ein ausreichendes soziales Netzwerk verfügt und von seinen noch in Afghanistan lebenden Familienangehörigen eine ausreichende finanzielle Unterstützung erwarten kann. Der Beschwerdeführer selbst hat in der Heimat keinen Beruf erlernt und lediglich - zunächst noch neben der Schule - in einem Süßwarengeschäft ausgeholfen sowie seinem Onkel beim Verkauf auf dem Markt geholfen. Im Hinblick darauf, dass seine Familie zudem lediglich in einem gemieteten Haus gelebt hat, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer eigenständig ausreichend versorgen und eine neue Existenz aufbauen kann, zumal den Länderberichten zufolge Rückkehrer mit übersteigerten Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten rechnen müssen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Sie werden häufig auch nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Außerdem ist die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser und zur Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich.
Davon abgesehen ist es bereits notorisch, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan den Länderberichten zufolge im Wesentlichen unverändert weder sicher noch stabil und es jüngst wieder zu einer Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Vor allem in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers ist es zu einem deutlichen Anstieg derartiger Vorfälle gekommen. So haben die Taliban und Kämpfer der Hezb-e-Islami ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan in der letzten Zeit verstärkt.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht auf diese bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützt, wobei in wesentlichen Punkten die Tatfrage im Vordergrund stand.
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