BVwG W199 1438415-1

W199 1438415-1Bundesverwaltungsgericht02.12.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, exilpolitische<br/>Aktivität, gesamte Staatsgebiet, politische Gesinnung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W199 1438415-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W199.1438415.1.00

Spruch

W 199 1438415-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. China, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.10.2013, Zl. 12 17.640-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte am 03.12.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EASt) am 06.12.2012 an, er gehöre der ethnischen Gruppe der Tibeter an und sei Buddhist. Er habe in seiner Heimat Flugblätter politischen Inhalts verteilt und sei deshalb zwei Mal für insgesamt sechs Jahre und sieben Monate in ein Gefängnis gesperrt worden. Dort sei er misshandelt und gefoltert worden, er trage noch immer Verletzungsnarben. Nach seiner Entlassung habe er jeden Tag ins Gefängnis kommen und seine Anwesenheit bestätigen müssen. Man habe ihm vorgeworfen, dass er ein Mitglied der "Clique des Dalai Lama" sei. Sein Vater sei aus demselben Grund 15 Jahre im Gefängnis gewesen und 2002 auf Grund der schlechten Verhältnisse und der Folterung im Gefängnis verstorben. Bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China befürchte der Beschwerdeführer, dass er bis an sein Lebensende in ein Gefängnis komme.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 27.06.2013 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei 15 Jahre lang immer wieder im Gefängnis gewesen und sei gefoltert worden. Dadurch sei er krank geworden und 2002 zu Hause gestorben. Der Beschwerdeführer habe 2002 Zettel an eine Wand geklebt, in denen Freiheit für Tibet gefordert worden sei. 2003 sei er verhaftet worden und sieben Monate im Gefängnis in Chamdo gewesen. Danach sei er in ein Gefängnis nach "Tramo" (die Niederschrift merkt an, dass der Name "phonetisch" geschrieben werde) gebracht worden. Kurz vor 2007 sei er entlassen worden, er habe dann etwa ein Jahr lang keine Probleme "mit den Chinesen" gehabt und zu Hause gelebt. 2008 habe er gehört, dass "die Chinesen" Olympische Spiele veranstalteten. Sein Haus sei umzäunt worden und er habe es einen Monat lang nicht verlassen dürfen. Dann habe er sich einmal je Woche in einem Ort melden müssen, der etwa fünf Stunden entfernt gewesen sei. Jedes Mal hätten ihn die Chinesen wieder "belehrt". Im August 2012 sei er nach Lhasa gegangen und habe zwei Monate im Haus seines Onkels gelebt. Dann habe seine Frau bei seinem Onkel angerufen und erzählt, dass die Polizei nach dem Beschwerdeführer gesucht habe und er nicht bleiben könne. Daraufhin sei er nach Indien geflüchtet.

Am Beginn der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ua. ein Schreiben der "Tibeter Gemeinschaft Österreich - TGÖ", ein Schreiben des Direktors des Tibetzentrums und fünf Fotos vor. Zu diesen Beweismitteln wurde er bei der Einvernahme nicht befragt. In dem Schreiben der TGÖ bestätigt deren Obmann, dass der Beschwerdeführer Tibeter und Mitglied der TGÖ sei, er nehme regelmäßig an ihren Veranstaltungen und Aktivitäten teil, so an einem Friedensmarsch in Wien gegen die Unterdrückung der Tibeter in Tibet. Der Direktor des Tibetzentrums bestätigt, dass der Beschwerdeführer Tibeter sei; es sei allgemein bekannt, dass sich die Tibeter in China in einer schwierigen politischen Situation befänden.

Die vorgelegten fünf Fotos zeigen Mitglieder eines Demonstrationszuges, dabei wird ein Bild des Dalai Lama hochgehalten, auf Spruchbändern wird die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen in Tibet gefordert.

2.1. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.10.2014 (Spruchpunkt III).

Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahme wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Volksrepublik China und Tibeter; "zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes" wird festgehalten, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund könne "mangels Glaubhaftmachung" nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden; zu seiner "Situation im Fall der Rückkehr" wird festgestellt, dass er in Wien an einem Friedensmarsch teilgenommen habe. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in der Volksrepublik China (su.). Es legt näher dar, weshalb es meint, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, warum er sein Herkunftsland verlassen habe, nicht glaubwürdig sei; daher könne auch nicht von einer Fortsetzung einer bereits in der Volksrepublik China zum Ausdruck gebrachten politischen Überzeugung ausgegangen werden. Daran vermöchten auch die vorgelegten Fotos eines Friedensmarsches in Wien, an dem der Beschwerdeführer teilgenommen habe, und seine Mitgliedschaft bei der TGÖ nichts zu ändern, deren Richtigkeit vom Bundesasylamt nicht angezweifelt werde. Diese Teilnahme und diese Mitgliedschaft seien im Lichte der sonst im Verfahren offenkundig gewordenen persönlichen Unglaubwürdigkeit zu sehen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er die exilpolitischen Aktivitäten nur begonnen habe, um die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus zu schaffen. Es sei nicht auszuschließen, dass die chinesischen Behörden Kenntnis von diesen Aktivitäten erlangt hätten und sie als Hinweis auf eine konträre politische Meinung betrachteten. Auf Grund der - wenngleich nur unter dem Titel der rechtlichen Beurteilung eingeflossenen - Länderfeststellungen, wonach Aktivitäten der tibetischen Exilorganisationen von den chinesischen Behörden besonders beobachtet würden, ergebe sich eine Rückkehrgefährdung, es könne derzeit bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China von einer Situation gesprochen werden, die einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzen sei.

Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da keine Umstände hätten ermittelt werden können, wonach der Beschwerdeführer auf Grund persönlicher Eigenschaften oder seiner beruflichen und sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. Ebenso könne seine exilpolitische Betätigung nicht zur Asylgewährung führen. Die daraus resultierende Verfolgungsgefahr beruhe auf Umständen, die er nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen habe. Er habe nicht Überzeugungen kundgetan, die er bereits in seinem Herkunftsstaat vertreten habe und weiterhin vertrete. Wenngleich ihm nicht Asyl gewährt werden könne, könnten doch auf Grund seiner exilpolitischen Aktivitäten in Österreich bei einer Rückkehr Maßnahmen der chinesischen Regierung gegen den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden, daher sei eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers und die derzeitige Lage in der Volksrepublik China ließen das Bundesasylamt zum Befinden kommen, dass derzeit die Kriterien für eine ausweglose Lage vorlägen. Abschließend begründet das Bundesasylamt seinen Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung.

2.2. In den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Situation in der Volksrepublik China, die auf jeweils angeführte Quellen gestützt werden, heißt es ua.:

"Die Bedingungen in Tibet und Xinjiang, wo unruhige ethnische und religiöse Minderheiten leben, blieben 2011 sehr repressiv.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - China, März 2012)

[...]

Das rigorose Vorgehen in Bezug auf Sicherheit, das nach einem Aufstand 2008 eingeführt wurde, wurde 2011 im Allgemeinen beibehalten. Zwischen März und Ende des Jahres setzten sich 12 Tibeter aus Protest gegen die Herrschaft der Kommunistischen Partei Chinas selbst in Brand. Man nimmt an, dass sechs von ihnen dadurch gestorben sind. Diese Proteste richteten sich offenbar gegen die zunehmend als Bestrafung empfundene Sicherheitsmaßnahmen, die religiösen Institutionen und Laiengemeinden in der Region nach den Protesten vom März 2008 auferlegt wurden. Die Behörden antworteten hierauf mit Massenfestnahmen (u. a. von 300 Mönchen des Klosters Kirti), Kampagnen zur ‚patriotischen Erziehung' und Ausfällen der Kommunikationswege, Fälle von ‚Verschwinden' und möglicherweise auch Tötungen durch die Sicherheitskräfte. Dadurch ging der Trend der zunehmenden Repression in tibetischen Gebieten außerhalb der Tibetischen Autonomen Region (TAR), wo die Politik in letzter Zeit weniger streng gewesen war, weiter. Mehrere Menschen wurden im Zusammenhang mit den Selbstverbrennungen zu Freiheitsstrafen von drei bis 13 Jahren verurteilt. Trotz dieser Verzweiflungstaten machten die chinesischen Behörden keine Anstalten, auf die tiefer liegenden Ursachen dieser Proteste einzugehen oder die Anliegen der Tibeter zur Kenntnis zu nehmen. 2011 wurde der höchstrangige Beamte der KPC in der TAR ersetzt, obwohl dies nicht zu einem bedeutenden Rückgang der staatlichen Repression in der Region führen dürfte.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - Tibet, Juni 2012 / AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Die Lage in der Autonomen Region Tibet (TAR) und den benachbarten tibetischen autonomen Gebieten Qinghai, Sichuan, Gansu und Yunnan blieb 2011, nach der massiven Niederschlagung von Volksprotesten 2008, weiterhin angespannt. Chinesische Sicherheitskräfte sind stark präsent und die Behörden schränken den Zugang und Reisen in tibetische Gebiete stark ein, insbesondere für Journalisten und ausländische Besucher. Tibeter, die verdächtigt werden, der Politik, Religion, Kultur oder Wirtschaftspolitik gegenüber kritisch zu sein, werden durch Anklagen wegen ‚Separatismus' ins Visier genommen. Die Regierung baut weiterhin eine ‚neue sozialistische ländliche Gegend' indem bis zu 80% der Bevölkerung der TAR, darunter auch Hirten und Nomaden, umgesiedelt werden.

Die chinesische Regierung zeigte keine Anzeichen, dass sie die Bestrebungen des tibetischen Volkes nach größerer Autonomie beachten würde, nicht einmal innerhalb der engen Grenzen des Autonomiegesetzes für ethnische Minderheitengebiete. Sie verweigerte Verhandlungen mit dem neu gewählten Anführer der tibetischen Gemeinde im Exil, Lobsang Sangay, und warnte, dass sie den nächsten Dalai Lama selbst ernennen würde.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012 - China, 22.1.2012)

Proteste von Mönchen, die am 10. März 2008 zur Erinnerung an den 49. Jahrestag des Aufstandes vom 10. März 1959 in Lhasa begannen, entwickelten sich am 14. März, nach Versuchen, sie zu unterbinden, zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstößen mit der Polizei. Tibetische Demonstranten griffen daraufhin auch Han-chinesische Zivilisten und deren Geschäfte an. Die Proteste breiteten sich weitläufig, nicht nur auf Städte der Autonomen Region Tibet, sondern auch auf tibetische Gebiete in anderen Provinzen Chinas, aus. So kam es z.B. zu Protesten in den Städten Xiahe, Tongren und Machu der Provinz Qinghai oder Aba und Kardze in Sichuan. Trotz des massiven Sicherheitsaufgebotes, das die chinesische Regierung mobilisierte, um weitere Ausschreitungen zu unterbinden, flammten immer wieder Proteste auf. Die US Congressional-Executive Comission on China erhielt aus 52 Orten Berichte über eine oder mehrere Protestaktionen zwischen dem 10. März und dem 10. April 2008.

Offizielle Staatsmedien berichteten von 4.434 Festnahmen in den tibetischen Regionen zwischen März und April 2008, 1.315 davon allein in Lhasa. Einige NGOs gehen jedoch von mehr als 6.500 aus. Viele von ihnen seien Nonnen oder Mönche. Für die verschiedenen Regionen gab es ‚Ultimaten zur Kapitulation'. Die an den Ausschreitungen Beteiligten sollten sich innerhalb bestimmter Fristen bei den Behörden stellen und so strengeren Strafen entgehen. Bis zum 9. April 2008 wurden von den 2.566 Personen, die sich in der Autonomen Region Tibet und in der Autonomen Präfektur Gannan offiziell selbst den Behörden stellten, 2.198 (86%) wieder freigelassen.

(BAA Staatendokumentation: Analyse: China: Aktuelle Entwicklungen in den tibetischen Gebieten Chinas, 20.11.2009) [...]

Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist jedoch zu beobachten, dass in den Autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausübung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt. Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Aus diesem Interesse heraus hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren.

Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)

Die meisten Minderheitengruppen siedeln in den von ihnen traditionell bewohnten Gebieten. Die Regierungspolitik schreibt eine bevorzugte Behandlung für Mitglieder anerkannter Minderheiten in Bezug auf Geburtenplanung, Universitätszulassung, Zugang zu Krediten und Arbeitsplätzen vor. Jedoch bleiben der Inhalt und die Umsetzung der Minderheitenpolitik schwach, und Diskriminierung von Minderheiten ist weit verbreitet.

Die Minderheitengruppen in den Grenz- aber auch in anderen Regionen hatten weniger Zugang zu Bildung als Han-Chinesen, waren mit Diskriminierung bei Arbeitsplätzen zugunsten der Han konfrontiert und verdienten im Vergleich zu anderen Gebieten des Landes weniger. Die Entwicklungsprojekte der Regierung störten oft die traditionellen Lebensformen der Minderheiten und in manchen Fällen waren damit auch Zwangsumsiedlungen verbunden. Han-Chinesen profitierten überproportional von Regierungsprogrammen und dem wirtschaftlichen Aufschwung. Die Regierung spielte im Zuge ihrer Herausbildung einer ‚harmonischen Gesellschaft' Rassismus und institutionelle Diskriminierung von Minderheiten herunter, was aber Quelle von tiefer Verstimmung in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang, der Innermongolischen Autonomen Region und tibetischen Gebieten war. [...]

Nach der letzten Volkszählung von 2000 liegt der Bevölkerungsanteil der Tibeter in der Autonomen Region Tibet, die in China auch Xizang genannt wird, bei 92 Prozent. Offizielle neuere Schätzungen gehen davon aus, dass von den 2,8 Millionen permanent registrierten Einwohnern dieser autonomen Region an die 2,4 Millionen Tibeter sind. Jedoch sind in diesen Zahlen eine hohe Anzahl Han-chinesischer Migranten und stationiertes Militärpersonal nicht mit einberechnet. Den offiziellen Schätzungen zufolge leben zudem insgesamt 2,9 Millionen Tibeter in den an die autonome Region grenzenden Landstrichen.

Einige dieser Gebiete besitzen innerhalb der jeweiligen Provinz den Status einer autonomen tibetischen Präfektur, Gemeinde oder eines Bezirkes. Insgesamt erstrecken sich die autonomen Gebiete außerhalb Tibets auf vier Provinzen. So gibt es sechs autonome tibetische Präfekturen in der Provinz Qinhai. Die chinesische Provinz Sichuan beheimatet zwei autonome tibetische Präfekturen, die Provinzen Gansu und Yunnan jeweils eine.

(Bundesasylamt: Analyse - Aktuelle Entwicklungen in den tibetischen Gebieten Chinas, 20.11.2009)

Die ca. 6 Millionen ethnischen Tibeter leben außer in der ‚Autonomen Region Tibet' (TAR) auch in Nachbarprovinzen Qinghai, Gansu, Sichuan und Yunnan. Ihr Lebensstandard hat sich zwar durch massive Finanztransfers der Zentralregierung erheblich verbessert, doch liegt die Lebenserwartung der Tibeter nach wie vor unter, die Kindersterblichkeit über dem Landesdurchschnitt. Echte Einflussmöglichkeiten auf die Politik werden ihnen wenig eingeräumt. Obwohl die Tibeter in der TAR Xizang (Tibet) im Vergleich zu den Han-Chinesen die Mehrheit bilden, sind Schlüsselpositionen überwiegend mit Han-Chinesen besetzt.

Die individuelle Religionsausübung buddhistischer Laien ist in Tibet weitgehend gewährleistet, dagegen unterliegt der Lamaismus strukturellen Restriktionen. Diese bestehen z.B. in der Verhinderung von Klosterbeitritten vor Vollendung des 18. Lebensjahres und in der Beschränkung der Anzahl von Mönchen und Nonnen auf das ‚für die normale religiöse Versorgung der Bevölkerung erforderliche Maß' (laut Weißbuch Tibet 2009 sind das ca. 46.000 Mönche und Nonnen, sowie 6.000 Novizen). Mönche und Nonnen müssen regelmäßig ‚sozialistische Schulungskampagnen' durchlaufen. Bilder des Dalai Lama dürfen öffentlich nicht gezeigt werden. Der Privatbesitz solcher Bilder ist nach offiziellen Angaben erlaubt. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen von aus diesem Grund verhängten Haftstrafen. Den offiziellen Besuchern von zugänglichen religiösen Institutionen ist eine - wenngleich kontrollierte - Religionsausübung möglich.

Ähnlich wie in Xinjiang geht die Regierung gegen vermeintlich separatistische Kräfte in Tibet mit besonderer Härte vor. Insgesamt sind laut Datenbank der 2001 vom US-Kongress gegründeten ‚Congressional Executive Commission on China' (CECC) 2.994 Tibeter als politische Häftlinge inhaftiert.

Nach glaubwürdigen Berichten von Nichtregierungsorganisationen wie International Campaign for Tibet, Human Rights Watch u.a. fliehen weiterhin jedes Jahr mehrere tausend Tibeter aus religiösen Gründen über die Grenze nach Nepal und weiter nach Nordindien. Die chinesischen Behörden haben die Pass- und Grenzkontrollen seit den Unruhen vom März 2008 verschärft und damit sowohl legale Reisen von Tibetern ins Ausland als auch illegale Grenzübertritte erschwert. Dennoch gelingt zahlreichen Tibetern die Ausreise über Drittstaaten nach Indien, wo die meisten Asyl ansuchen. UNHCR-Angaben zufolge erreichen jährlich rd 1000 Tibeter das UNHCR-Aufnahmezentrum in Nepal. Eine Gruppe tibetischer Flüchtlinge wurde 2010 auf Druck Chinas hin von den nepalesischen Behörden nach China zurückgeschoben.

Dem im Exil lebenden Dalai Lama wird von Peking weiterhin vorgehalten, unter dem Deckmantel der Verfolgung religiöser Ziele die Unabhängigkeit Tibets zu betreiben. Die Zentralregierung beansprucht mit der ‚Verwaltungsmaßnahme für die Reinkarnation Lebender Buddhas des tibetischen Buddhismus' vom 1. September 2007 auch außerhalb der Tibetischen Autonomen Region das alleinige Recht, über die Einsetzung buddhistischer Würdenträger (tulku bzw. ‚lebende Buddhas') zu entscheiden. Von ICT (Internationale Kampagne für Tibet) wird befürchtet, dass die chinesische Staatsführung damit gezielt eine weitere Schwächung der Autorität anerkannter Glaubensführer des tibetischen Buddhismus anstrebt.

Nachdem die Beschränkungen des tibetischen Buddhismus zu Beginn des Jahres 2008 einen neuen Höhepunkt erreicht hatten, kam es zu einer Reihe von Protesten in der Region. Beginnend mit einem Marsch von schätzungsweise 300 Mönchen aus dem Kloster Depung am 10. März 2008 in Lhasa verbreiteten sich die Proteste schnell über die gesamte autonome Region und auch in Gegenden außerhalb Tibets. Die Demonstranten forderten vor allem Religionsfreiheit, die Unabhängigkeit Tibets, die Freilassung des Panchen Lama und die Rückkehr des Dalai Lama nach Tibet. Die chinesische Regierung machte den Dalai Lama für die Ausschreitungen verantwortlich. Im Frühjahr 2009 kam es erneut zu einigen örtlich begrenzten Unruhen. Die verstärkte Präsenz chinesischer Sicherheitskräfte in Tibet dauert unverändert an. Im April 2011 kam es in der Folge der Selbstverbrennung eines jungen Mönches zum Jahrestag der Unruhen von 2009 erneut zu einem gewaltsamen Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen tibetische Mönche und andere Zivilisten. Die Entscheidung des Dalai Lama, von seinen politischen Ämtern zurückzutreten, hat aus Sicht Chinas keinen Einfluss auf seine Tibetpolitik.

Die meisten der ca. 5,5 Mio ethnischen Tibeter leben außerhalb der ‚Autonomen Region Tibets' in den Nachbarprovinzen Qinghai, Gansu, Sichuan und Yunnan. 2010 kam es in Qinghai, Gansu und Sichuan zu Protesten von Lehrern und Schülern gegen die Einführung des (in Tibet bereits in Kraft befindlichen) sog. ‚bilingualen Erziehungssystems', das im Kern eine Reduzierung des Unterrichts in tibetischer zugunsten chinesischer Sprache beinhaltet. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)

Die chinesische Regierung regiert Tibet über die Verwaltung der Autonomen Region Tibet (TAR) und 12 autonomen Präfekturen oder Landkreisen in den nahegelegenen Provinzen Sichuan, Qinghai, Gansu und Yunnan. Unter der chinesischen Verfassung haben die autonomen Gebiete das Recht, eigene Richtlinien zu erlassen und die nationale Gesetzgebung in Einklang mit den lokalen Bedingungen umzusetzen. In der Praxis liegt die Macht der Entscheidungsfindung in den Händen der hochrangigen, ethnisch chinesischen Beamten der KPCh. Die wenigen ethnischen Tibeter, die hochrangige Positionen inne haben, fungieren zumeist als Aushängeschilder und geben die offizielle Doktrin betreffend Tibet weiter.

Korruption ist in Tibet, wie im Rest von China, weit verbreitet. Es ist jedoch wenig diesbezügliche Information verfügbar. Chinesische Behörden kontrollieren den Informationsfluss in Tibet und schränken Medien stark ein. Die Behörden unterdrücken religiöse Aktivitäten, insbesondere solche, die als Ausdruck von Widerspruch oder Einsatz für eine tibetische Unabhängigkeit betrachtet werden.

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Praxis stark eingeschränkt. Unabhängige Gewerkschaften und Menschenrechtsorganisationen sind illegal. Das Justizsystem ist weiterhin mangelhaft und Folter Berichten zufolge weit verbreitet. Vermehrte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wurden 2011 sporadisch eingesetzt, insbesondere in zeitlicher Nähe von politisch sensiblen Jahrestagen und in Gebieten von Sichuan, in denen Selbstverbrennungen stattfanden.

Als Mitglieder einer offiziell anerkannten Minderheitengruppe haben Tibeter bevorzugte Behandlung bei Zulassungsprüfungen für die Universität, aber dies ist oft nicht genug, um den Zugang zu sichern. Die dominante Rolle der chinesischen Sprache in der Bildung und am Arbeitsmarkt schränkt die Möglichkeiten für viele Tibeter ein.

Seit 2003 haben die Behörden ihre Bemühungen zur Umsiedlung von in ländlichen Gebieten lebenden Tibetern in dauerhafte Wohngebiete mit wenig wirtschaftlicher Infrastruktur intensiviert - sowohl mit Zwang als auch mit Anreizen. Staatlichen Medienberichten zufolge waren bis Juli 2011 insgesamt 1,4 Millionen Bauern und Hirten innerhalb der TAR umgesiedelt worden.

Die restriktive Familienplanungspolitik wird auf Tibeter und andere ethnische Minderheiten nachsichtiger angewandt als auf ethnische Chinesen. Die Behörden schränken Tibeter in der Stadt auf zwei Kinder ein und ermutigen - aber verlangen nicht - dass Tibeter in ländlichen Gebieten nicht mehr als drei Kindern bekommen. Daher ist die TAR eines der wenigen Gebiete in China, wo die herrschende Bevorzugung männlicher Kinder zusammen mit den strengen Regeln nicht zu einem verzerrten Geschlechterverhältnis geführt hat.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - Tibet, Juni 2012)

Die Lage in der Autonomen Region Tibet (TAR) und den benachbarten tibetischen autonomen Gebieten Qinghai, Sichuan, Gansu und Yunnan blieb 2011, nach der massiven Niederschlagung von Volksprotesten 2008, weiterhin angespannt. Chinesische Sicherheitskräfte sind stark präsent und die Behörden schränken den Zugang und Reisen in tibetische Gebiete stark ein, insbesondere für Journalisten und ausländische Besucher. Tibeter, die verdächtigt werden, der Politik, Religion, Kultur oder Wirtschaftspolitik gegenüber kritisch zu sein, werden durch Anklagen wegen ‚Separatismus' ins Visier genommen. Die Regierung baut weiterhin eine ‚neue sozialistische ländliche Gegend' indem bis zu 80% der Bevölkerung der TAR, darunter auch Hirten und Nomaden, umgesiedelt werden."

2.3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.10.2013 persönlich zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid - und zwar erkennbar nur gegen seinen ersten Spruchpunkt - richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 17.10.2013, in dem das Vorbringen vor dem Bundesasylamt bekräftigt wird; die Beschwerde gibt auf zehn Seiten Feststellungen zur Situation in China wieder - darunter einen Absatz zur Situation mutmaßlicher Separatisten bei einer Rückkehr nach China - und verweist sodann darauf, dass der Beschwerdeführer Mitglied der TGÖ sei und an mehreren Demonstrationen gegen die chinesische Tibet-Politik vor der chinesischen Botschaft und auf dem Stephansplatz (ua. am 10.03.2013 und am 23.10.2013 - das letztere Datum liegt nach jenem der Bescheiderlassung) teilgenommen habe. Dem Beschwerdeführer drohe in China die neuerliche Verhaftung und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass seine Teilnahme an den regimekritischen Demonstrationen den chinesischen Behörden bekannt geworden sei, daher müsse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm in seinem Heimatland eine staatliche Verfolgung von erheblicher Intensität drohe, die ihren Ursprung in seiner tibetischen Volksgruppenzugehörigkeit habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Wenngleich das Bundesasylamt den Beschwerdeführer zur Mitgliedschaft in der TGÖ und zur Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen nicht befragt (oder jedenfalls die Ergebnisse dieser Befragung nicht in der Niederschrift niedergelegt) hat, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Grundlagen der Feststellungen zu diesem Punkt dem vorgelegten Akt gerade noch ausreichend entnommen werden können; in der Niederschrift ist immerhin festgehalten, dass der Beschwerdeführer die beiden Bestätigungen und fünf Fotos vorgelegt hat.

Die Feststellungen und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an, nicht jedoch, soweit sie jeweils die Gründe dafür betreffen, warum der Beschwerdeführer sein Herkunftsland verlassen hat. Ob diese Feststellungen und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann letztlich dahinstehen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers - wie das Bundesasylamt - nicht zugrundelegt, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt (vgl. unten).

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

2.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

1.2. Das Bundesasylamt hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der TGÖ ist und sich an einem Friedensmarsch in Wien beteiligt hat. Es hat nicht ausgeschlossen, dass die chinesischen Behörden davon Kenntnis erlangt haben, und daraus auf eine Rückkehrgefährdung geschlossen. Es hat dagegen verneint, dass diese exilpolitische Betätigung asylrelevant sei. Das hat es nicht im Einzelnen begründet, es ist aber offenkundig der Ansicht, eine exilpolitische Betätigung könne nicht zur Asylgewährung führen, wenn die daraus resultierende Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Asylwerber selbst geschaffen hat, nachdem er seinen Herkunftsstaat verlassen hat, und wenn es sich bei diesen Aktivitäten nicht um das Kundtun von Überzeugungen handelt, die der Asylwerber bereits im Herkunftsland vertreten hat und weiterhin vertritt.

§ 3 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 lautet:

"(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind."

§ 3 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 normiert, dass auch objektive und subjektive Nachfluchtgründe zur Asylgewährung führen; dass subjektive Nachfluchtgründe "Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung" sind, ist keine zwingende Voraussetzung, sondern wird vom Gesetzgeber als Beispiel genannt (verbo "insbesondere"; s. dazu Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005. Kommentar [2006] 100). Einen regelmäßigen Ausschluss von der Asylgewährung bei subjektiven Nachfluchtgründen normiert nur § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005, auf den sich die Formulierung im angefochtenen Bescheid offenbar bezieht. Da dies aber nur für Folgeanträge (ds. einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag folgende weitere Anträge - § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gilt, greifen die Überlegungen des Bundesasylamtes im vorliegenden Fall nicht; mit dem angefochtenen Bescheid ist der erste und bisher einzige Asylantrag des Beschwerdeführers erledigt worden. Auf die Reichweite des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 ist daher hier nicht einzugehen.

Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer somit Fluchtgründe glaubhaft machen können, nämlich die drohende Verfolgung durch die Behörden seines Heimatstaates wegen seiner Mitgliedschaft in regimekritischen exilpolitischen Organisationen und seiner Teilnahme an derartigen Veranstaltungen (zur Relevanz exilpolitischer Betätigung - schon nach dem Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 - zB VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Daraus hat das Bundesasylamt selbst geschlossen, dass er bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China mit Verfolgungsmaßnahmen durch die Behörden zu rechnen hat. Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in seiner politischen Gesinnung, die er durch seine Teilnahme an Demonstrationen zum Ausdruck gebracht hat.

Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie offenbar bereits das Bundesasylamt - davon aus, dass diese Situation überall im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers besteht, zumal da ihm die Verfolgung durch die staatlichen Behörden droht.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung außerhalb der Volksrepublik China aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

2. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017)

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde bereits vom Bundesasylamt festgestellt, rechtlich aber anders subsumiert, als dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtslage entspricht.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.