BVwG W194 2006975-1

W194 2006975-1Bundesverwaltungsgericht03.12.2014

Regest

Ermahnung, Fahrlässigkeit, falsche Angaben, Glaubhaftmachung,<br/>Irrtum, Kognitionsbefugnis, Konkretisierung, Kontrolle,<br/>Kontrollsystem, Ladungen, Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß,<br/>Offensichtlichkeit, Prüfungsumfang, Sorgfaltspflicht,<br/>Spezialprävention, Strafbemessung, Transparenz, Ungehorsamsdelikt,<br/>verantwortlicher Beauftragter, Verschulden

Gesamter Gesetzestext

BVwG W194 2006975-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W194.2006975.1.00

Spruch

W194 2006975-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX als Geschäftsführer der XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 31. März 2014, KOA 13.500/14-045, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. November 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, iVm § 5 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.03.2014, KOA 13.500/14-045, entschied die KommAustria (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) als Geschäftsführer der XXXX und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft zu verantworten habe, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG an die KommAustria auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle am 11.04.2013 unter der Rubrik "Name des Mediums" durch die Eingabe der Bezeichnung "XXXX" eine Bekanntgabe veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit insofern offensichtlich sei, als es sich bei der genannten Bezeichnung nicht um die Bezeichnung eines Mediums handle.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 5 Abs. 2 2. Fall iVm § 2 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt. Es werde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung erteilt.

2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

2.1. Zum Sachverhalt: Für die XXXX sei am 11.04.2013 im Rahmen der Bekanntgabe von Werbeaufträgen/entgeltlichen Veröffentlichungen nach § 2 MedKF-TG in der dafür vorgesehenen Webschnittstelle der KommAustria unter der Rubrik "Name des Mediums" unter anderem folgende Bekanntgabe veranlasst worden: "XXXX". Bei der "XXXX" handle es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in Innsbruck, deren Unternehmensgegenstand im Betrieb eines Verlages bestehe. Sie sei Medieninhaberin des "XXXX", nicht jedoch des Mediums "XXXX". Medieninhaberin und Herausgeberin des Magazins "XXXX" sei die Stadtgemeinde XXXX. Im Jänner, Februar und März des Jahres 2013 habe die XXXX entgeltliche Veröffentlichungen im Medium "XXXX" in der Gesamthöhe von XXXX Euro beauftragt. Hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Medium "XXXX" erbrachten Geldleistungen bzw. geldwerten Leistungen sei festzuhalten, dass diese weder im 1. noch im 2. Quartal den Gesamtbetrag von 5.000 Euro überstiegen hätten.

2.2. Zum objektiven Tatbestand: Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass die XXXX von den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG betroffen sei und am 11.04.2013 die im Spruch genannten Eingaben veranlasst worden seien. Das Tatbild nach § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG bestehe in der Veranlassung einer offensichtlich unrichtigen Bekanntgabe. Der Bericht des Verfassungsausschusses zum MedKF-TG habe in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 2 MedKF-TG der KommAustria die Möglichkeit eröffnen solle, bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Diese Bestimmung erweitere somit die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen eine offensichtlich unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolge (vgl. AB 1607 BlgNR 24. GP zu § 5 Abs. 2 MedKF-TG).

Nach dem allgemeinem Sprachgebrauch bedeute "offensichtlich", dass etwas klar zu erkennen sei. Eine Unrichtigkeit sei insbesondere dann offensichtlich, wenn sie ohne aufwändige Recherche als solche erkannt werden könne. Unrichtig sei die Bekanntgabe bzw. Meldung dann, wenn sie einerseits falsche Zahlen enthalte, die gemeldeten Geldbeträge also nicht den - letztlich für die Veröffentlichungen in den jeweiligen Medien - geleisteten Summen entsprechen würden. Unrichtig sei die Meldung jedoch auch dann, wenn einer oder mehrere der gemeldeten Geldbeträge nicht dem Medium zugeordnet worden seien, in dem die Veröffentlichung jeweils vorgenommen worden sei. Ebenso unrichtig sei schließlich eine Meldung, die einen oder mehrere Geldbeträge einer (juristischen) Person oder einer sonstigen Entität zuweise, bei der es sich um kein Medium handle.

Bei der durch den Beschuldigten veranlassten Meldung ("XXXX") handle es sich um eine unrichtige Bekanntgabe im Sinne des § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG, da sie einen oder mehrere Geldbeträge einer (juristischen) Person oder einer sonstigen Entität zuweise, bei der es sich um kein Medium handle. Die Unrichtigkeit der Meldung sei aber auch offensichtlich. Im Sinne dieser Wortbedeutung sei es ohne tiefer gehende Recherche offensichtlich, dass es sich bei der bekanntgegebenen Bezeichnung nicht um ein Medium im Sinne des § 2 Abs. 1 MedKF-TG handle. Da hinsichtlich der Bezeichnung "XXXX" eine Bekanntgabe gemäß § 2 MedKF-TG veranlasst worden sei, deren Unrichtigkeit offensichtlich sei und der Beitrag für Werbeschaltungen im Medium "XXXX" im ersten Quartal auch 5.000 Euro überstiegen habe, sei der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG hinsichtlich dieser Bekanntgabe erfüllt.

2.3. Im Hinblick auf § 9 VStG wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer der XXXX und damit zur Vertretung dieses Rechtsträgers nach außen berufen gewesen sei. Ein für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MedKF-TG verantwortlicher Beauftragter sei nicht bestellt worden. Demnach sei der Beschwerdeführer für die Einhaltung der Verpflichtungen der XXXX nach dem MedKF-TG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

2.4. Was die subjektive Tatseite betreffe, sei festzuhalten, dass es sich bei dem vorgeworfenen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 iVm § 2 MedKF-TG um ein Ungehorsamsdelikt handle. Bei Ungehorsamsdelikten verlange die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen habe. Das bedeute aber, dass der Beschuldigte alles initiativ darzulegen habe, was für seine Entlastung spreche. Die belangte Behörde führte unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass es dazu etwa der Darlegung bedürfe, dass der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe. Das Vorliegen eines solchen Kontrollsystems sei jedoch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei insgesamt nicht geeignet, die Schuldvermutung gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu widerlegen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls fahrlässig die spruchmäßig festgestellten Verwaltungsübertretungen begangen.

2.5. Im Rahmen der Strafbemessung sah die belangte Behörde von der Verhängung einer Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ab. Jedoch erscheine der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da eine Bekanntgabe gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG quartalsweise zu erfolgen habe, bestehe angesichts dieser Meldehäufigkeit ein nicht unerhebliches Risiko, dass bei der entsprechenden Bekanntgabe auch in Zukunft vergleichbare Fehler unterlaufen würden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.04.2014 fristgerecht Beschwerde aus Gründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und führte dazu insbesondere aus:

3.1. Der angefochtene Bescheid meine, dass die Angabe "XXXX" unter der Rubrik "Name des Mediums" eine offensichtliche Unrichtigkeit sei. Diese Meinung sei nur mit einem Satz begründet worden ("Im Sinne dieser Bedeutung ist es ohne tiefergehende Recherche offensichtlich, dass es sich bei der bekannt gegebenen Bezeichnung

nicht um ein Medium ... handelt."). Diese Begründung sei nicht

stichhaltig. Es stelle sich die Frage, wie die Behörde an der bloßen Bezeichnung erkenne, ob es sich dabei um ein Medium handle oder nicht. Weder gebe es in irgendeinem Gesetz konkrete Richtlinien, wie Medien zu bezeichnen seien, noch gebe es diesbezüglich eine klare und eindeutige Verkehrsübung.

3.2. Gerade im hiesigen Verfahren sei ein Heft vorgelegt worden, das auf dem Titelblatt links oben "XXXX" stehen habe, darunter "XXXX" und rechts oben "XXXX". Was dieses Medium für einen Namen haben solle, könne sich jeder Leser aussuchen. Intern werde dieses Heft als "Programmheft" bezeichnet, aber dieser Name stehe nirgends, deswegen könne man auch nicht sagen, ob das der Name des Mediums sei. Der Medieninhaber sei völlig frei, sein Medium zu bezeichnen oder nicht. Er sei völlig frei, Namen oder Bezeichnungen zu erfinden oder hierfür bekannte Worte zu verwenden. Insofern könne von der bloßen Angabe des Namens oder einer Bezeichnung nicht (zwingend) darauf geschlossen werden, ob der Name richtig oder unrichtig angegeben worden sei.

3.3. Wie aus den Materialien des Gesetzes zu entnehmen sei, solle diese Bestimmung eigentlich nur dann zu einer Bestrafung führen, wenn damit eine besonders qualifizierte Falschmeldung abgegeben worden sei oder wenn es sich um Verschleierungstatbestände handeln würde.

4. Mit hg. am 14.04.2014 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde die vorliegenden Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit Schreiben vom 16.09.2014 wurden dem Beschwerdeführer (bzw. seinem Rechtsvertreter) sowie der belangten Behörde eine Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf die "XXXX" übermittelt und ihnen dazu Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

6. Mit Schreiben vom 23.09.2014 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dazu im Wesentlichen mit, dass er sich "dagegen ausspreche, außerhalb von Verhandlungen Beweiswürdigungen vorzunehmen", weswegen "inhaltlich keine Stellungnahme abgeben" werde.

7. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte hierauf für den 17.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher Ladungen an den Beschwerdeführer, p.A. seines Rechtsvertreters, sowie an die belangte Behörde ergingen. Unter einem wurde der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.09.2014 zur Kenntnis übermittelt.

8. Mit Schreiben vom 20.10.2014 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Antrag, die Verhandlung - allenfalls zu einem anderen Zeitpunkt - an der Außenstelle Innsbruck des BVwG durchzuführen.

9. Am 10.11.2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch mit, dass dem Antrag auf Durchführung der Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck keine Folge gegeben und die Verhandlung - wie ausgeschrieben - am 17.11.2014 in Wien stattfinden wird.

10. Am 17.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher ein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Der Beschwerdeführer wie auch sein Rechtsvertreter blieben der Verhandlung fern. In der Verhandlung wurde insbesondere Folgendes erörtert (Anmerkung: VR steht für die vorsitzende Richterin, BF für den Beschwerdeführer und RV für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers):

"[... VR:] Hingewiesen wird auf § 45 Abs. 2 VwGVG. Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.

[...]

VR: Zum Antrag des BF vom 20.10.2014, die Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck des BVwG durchzuführen, halte ich fest, dass diesem Antrag nicht Folge gegeben wurde. Dies wurde dem RV des BF am 10.11.2014 telefonisch mitgeteilt (siehe Aktenvermerk vom 10.11.2014). Begründend ist im Hinblick auf § 40 AVG festzuhalten, dass angesichts der Umstände, dass weder die Einvernahme von Zeugen noch ein Augenschein in Innsbruck erforderlich ist - diesbezügliches wurde auch nicht beantragt -, in Bezug auf das MedKF-TG die Zuständigkeit am Hauptsitz des BVwG in Wien liegt und auch die belangte Behörde ihren Sitz in Wien hat, die Abhaltung der Verhandlung in Wien am zweckmäßigsten erscheint. Es handelt sich bei dieser Entscheidung um einen verfahrensleitenden Beschluss; eine abgesonderte Revision bzw. Beschwerde an den VfGH ist nicht zulässig (§ 25a Abs. 3 VwGG, § 88 Abs. 3 VfGG).

[...]

VR: Gibt es ergänzende Beweisanträge bzw. sonstiges Vorbringen?

BehV: Nein.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 11.04.2013 erfolgte für die XXXX im Rahmen der Bekanntgabe nach dem MedKF-TG unter der Rubrik "Name des Mediums" ua. die Eingabe der Bezeichnung "XXXX" über die Webschnittstelle der belangten Behörde.

Die "XXXX" ist eine zu XXXX im Firmenbuch des Landesgerichts XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX und der Geschäftsanschrift XXXX, welche im Geschäftszweig "Verlagstätigkeit" tätig ist. Zu den von dieser Gesellschaft herausgegebenen Magazinen zählen insbesondere XXXX.

1.2. Mit Mitteilung vom 09.10.2014 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde über die "Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht" am 17.11.2014. Die Ladung an den Beschwerdeführer enthielt insbesondere folgende Informationen: "Ort BUNDESVERWALTUNGSGERICHT 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196 [...] Sie werden aufgefordert, an dieser Verhandlung als PARTEI persönlich teilzunehmen. Als Verfahrenspartei steht es Ihnen frei, gemeinsam mit Ihrer Vertreterin oder Ihrem Vertreter zu erscheinen". Die Ladung des Beschwerdeführers wurde an dessen Rechtsvertreter per RSb zugestellt und von diesem bzw. einem Mitarbeiter des Rechtsvertreters am 15.10.2014 übernommen.

Am 10.11.2014 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch von einer Mitarbeiterin des Bundesverwaltungsgerichts darüber informiert, dass dem Antrag vom 20.10.2014 auf Durchführung der Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck nicht stattgegeben wurde. Der Rechtsvertreter teilte im Rahmen des Gesprächs mit, dass auf die Durchführung der Verhandlung nicht verzichtet wird, und wies im Übrigen darauf hin, dass "der Beschwerdeführer keinen Ladungsbescheid erhalten" hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Inhalt der verfahrensgegenständlichen Bekanntgaben am 11.04.2013 gründen sich auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheides, welchen vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur "XXXX" stützen sich auf das offene Firmenbuch sowie hinsichtlich der herausgegebenen Magazintitel auf die auf der Website http://www.XXXX.at unter "Impressum" abrufbaren Informationen, in welche das Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2014 Einsicht genommen hat und die insbesondere wie folgt lauten: "XXXX". Weiters beinhaltet die genannte Website unter "Eigene Magazine" folgende Aufstellung: "XXXX". Dem Beschwerdeführer wurden diese Umstände im Zuge der Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.09.2014 vorgehalten (vgl. I.5.), wobei dieser jedoch von einer inhaltlichen Stellungnahme (vgl. I.6.) sowie der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Abstand nahm.

2.2. Die Feststellungen zu den an den Beschwerdeführer und die belangte Behörde ergangenen Ladungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten. Insbesondere ergeben sich die Feststellungen zur Übernahme der Ladung des Beschwerdeführers aus den entsprechenden Informationen am Rückschein.

Die Feststellungen zum Inhalt des von der Mitarbeiterin des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10.11.2014 geführten Telefonats beruhen auf dem dazu erstellten Aktenvermerk vom 10.11.2014, W194 2006975-1/7.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat entscheidet.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Die Abs. 3 bis 5 des § 28 VwGVG lauten:

"(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG spezifisch fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).

Zu Spruchpunkt A)

3.4. Die §§ 2, 4 und 5 MedKF-TG lauten:

"Bekanntgabepflicht bei Aufträgen

§ 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge

1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes - ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes - AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes - PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und

2. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums

den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs 4 - Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufträge, deren Zweck die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist.

(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach § 3 Abs. 3.

(4) Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach § 3 Abs. 3.

(5) Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt

§ 4. (1) Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach § 2 Abs. 1 haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen

1. aus den Fonds gemäß § 29 und § 30 des KommAustria-Gesetzes - KOG, BGBl. I Nr. 32/2001,

2. nach dem Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,

3. nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 - PubFG, BGBl. Nr. 369/1984, sowie

4. die mit den in Z 1 bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,

den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (§ 2 Abs. 3) gesondert bekanntzugeben.

(3) In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Quartals zugekommenen Programmentgelts (§ 31 Abs. 1 ORF-G) sowie der Abgeltung nach § 31 Abs. 11 ORF-G zu veröffentlichen.

Verwaltungsstrafe

§ 5. (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde."

3.5. Die Gesetzesmaterialien zu § 5 MedKF-TG halten fest:

Zu § 5 MedKF-TG: "Im Begutachtungsverfahren wurde die mangelnde Sanktionierung der Verletzung von Bekanntgabepflichten kritisiert. Auch diese Bestimmung dient daher für den äußersten Fall, dass nicht schon die in § 3 vorgesehene Bekanntmachung über die Nichterfüllung einer Rechtspflicht ausreicht, der Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems. Der Straftatbestand greift dann Platz, wenn gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde. Mit Wiederholungsfall ist ein erneutes vollständiges Unterlassen der Bekanntgabe anlässlich der Meldungen für das nächste Halbjahr. Es ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 19 Abs. 2 VStG ua die Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Eine Überprüfung der Richtigkeit der bekanntgegebenen Daten erfolgt durch die KommAustria nur in den Fällen des Abs. 2 aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes" (vgl. RV 1276 BlgNR, XXIV. GP).

Zu § 5 Abs. 2 MedKF-TG: "Die Bestimmung erweitert die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen offensichtlich eine unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolgt. Eine durchgehende Kontrolle der Bekanntgaben durch die KommAustria ist nicht vorgesehen, es soll aber bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden können" (AB 1607 BlgNR XXIV. GP).

3.6. Zweck des MedKF-TG (vgl. generell dazu Kogler, Kontrolle durch Transparenz, MuR 7/8 2011) ist ausweislich seines § 1 die Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder eines periodischen elektronischen Mediums. Die in den §§ 2 und 4 leg.cit. festgelegten Bekanntgabepflichten stellen schon insoweit zentrale Elemente zur Erfüllung dieses Zwecks dar, als Verstöße gegen die Bekanntgabepflichten der Verwaltungsstrafsanktion des § 5 MedKF-TG unterliegen.

3.7. Gegenständlich ist unbestritten, dass für die XXXX im Rahmen der Bekanntgabe nach dem MedKF-TG am 11.04.2014 unter der Rubrik "Name des Mediums" ua. die Eingabe der Bezeichnung "XXXX" erfolgte.

Die vorliegende rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wendet sich nunmehr gegen die durch die belangte Behörde vorgenommene Qualifizierung der Angabe "XXXX" unter der Rubrik "Name des Mediums" als "offensichtliche Unrichtigkeit" im Sinne des § 5 Abs. 2 MedKF-TG. Insbesondere stelle sich für den Beschwerdeführer die Frage, wie die Behörde an der bloßen Bezeichnung erkenne, ob es sich dabei um ein Medium handle oder nicht. Weder gebe es in irgendeinem Gesetz konkrete Richtlinien, wie Medien zu bezeichnen seien, noch gebe es diesbezüglich eine klare und eindeutige Verkehrsübung.

3.7.1. Zum objektiven Tatbestand:

Gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG umfassen die Bekanntgabepflichten ausdrücklich "den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem [...] Veröffentlichungen vorgenommen wurden". Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 1276 BlgNR, XXIV. GP) führen dazu aus, dass die Bekanntgabe vom Auftraggeber "nach Name des Mediums (konkrete/s Druckwerk, Rundfunkprogramm, Website) aufzuschlüsseln" ist. "Die relevanten Daten über das betreffende Medium und die Höhe des Gesamtentgelts sind von den Auftraggebern (Rechtsträgern) selbständig im Wege eines elektronischen Meldesystems (Web-Interfaces) zur Verfügung zu stellen".

Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 2 Abs. 1 MedKF-TG sowie der Ausführungen in den Gesetzesmaterialien besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch im Lichte des Beschwerdevorbringens kein Zweifel, dass der Name des konkreten Mediums, in dem Veröffentlichungen vorgenommen wurden, bekanntzugeben ist.

Die Beschwerde wendet sich nun gegen die Qualifikation der gegenständlichen Unrichtigkeit als offensichtlich und bringt vor, dass die behördliche Begründung "nicht stichhaltig" sei, wenn diese meine, dass es sich bei der bekannt gegebenen Bezeichnung "XXXX" offensichtlich nicht um ein Medium handle. So zeige zB ein im Verfahren vorgelegtes Heft, welches die Aufschriften "XXXX", "XXXX" aufweise, dass sich jeder Leser selbst aussuchen könne, welchen Namen dieses Medium habe. Ein Medieninhaber sei völlig frei, sein Medium zu bezeichnen oder nicht, weswegen von der bloßen Angabe des Namens oder einer Bezeichnung nicht (zwingend) darauf geschlossen werden könne, ob der Name richtig oder unrichtig angegeben worden sei.

Gemäß § 5 Abs. 2 MedKF-TG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde.

Die belangte Behörde ist in ihren Erwägungen im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass "offensichtlich" nach dem allgemeinem Sprachgebrauch bedeute, dass etwas klar zu erkennen sei. Eine Unrichtigkeit sei insbesondere dann offensichtlich, wenn sie ohne aufwändige Recherche als solche erkannt werden könne. Unrichtig sei etwa eine Meldung, die einen oder mehrere Geldbeträge einer (juristischen) Person oder einer sonstigen Entität zuweise, bei der es sich um kein Medium handle. Im gegenständlichen Fall sei es ohne tiefer gehende Recherche offensichtlich, dass es sich bei der bekanntgegebenen Bezeichnung nicht um ein Medium im Sinne des § 2 Abs. 1 MedKF-TG handle.

Die Überlegungen der belangten Behörde sind aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:

Nach den zitierten Gesetzesmaterialien (vgl. II.3.5.) erweitert § 5 Abs. 2 MedKF-TG die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf Sachverhalte, bei denen offensichtlich eine unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe erfolgt. Eine durchgehende Kontrolle der Bekanntgaben durch die KommAustria ist nicht vorgesehen, es soll aber bei einem qualifizierten und begründeten Verdacht einer Falschmeldung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden können (aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist hier wohl "müssen" gemeint). Hierzu ist anzumerken, dass die Beschwerde die Gesetzesmaterialien sehr verkürzt und daher nicht ganz präzise wiedergibt. Dass die Materialien darlegen würden, dass § 5 Abs. 2 MedKF-TG "eigentlich nur dann zu einer Bestrafung führen [soll], wenn damit eine besonders qualifizierte Falschmeldung abgegeben" worden sei - wie es die Beschwerde vorbringt - vermag das Bundesverwaltungsgericht angesichts des tatsächlichen Wortlauts der Materialien jedenfalls nicht zu erkennen.

Dass vorliegend tatsächlich eine unrichtige Bekanntgabe erfolgt ist, steht für das Bundesverwaltungsgericht nach den getroffenen Feststellungen fest (vgl. II.1.1.). Für das Bundesverwaltungsgericht sind keinerlei Anhaltspunkte zu erblicken, dass die Bekanntgabe "XXXX den Namen eines Mediums darstellen könnte. Auch der Beschwerdeführer bringt konkret dazu letztlich nichts vor. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Eingabe "XXXX" angesichts der getroffenen Feststellungen (vgl. wiederum II.1.1.) keinesfalls um den Namen eines Mediums handeln kann - und zwar egal, ob man dies aus der Perspektive des Beschwerdeführers oder jener der belangten Behörde beurteilt -, das "Offensichtlichkeits-Kalkül" des § 5 Abs. 2 MedKF-TG jedenfalls erfüllt wird.

Das behördliche Ergebnis, wonach der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 MedKF-TG hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Bekanntgaben erfüllt sei, ist vor dem Hintergrund all dieser Erwägungen nicht zu beanstanden.

3.7.2. Zur subjektiven Tatseite und Strafbemessung:

Weder die subjektive Tatseite noch die Strafbemessung werden in der Beschwerde bemängelt und auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass diesbezüglich von der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde abzuweichen. Die belangte Behörde hat in schlüssiger Weise dargelegt, dass es sich bei dem vorgeworfenen Verstoß um ein Ungehorsamsdelikt handle und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Schuldvermutung gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu widerlegen. Ferner hat sie nachvollziehbar argumentiert, dass von der Verhängung einer Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG abzusehen sei, jedoch der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich erscheine.

3.8. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick darauf, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 20.10.2014, die Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts durchzuführen, keine Folge gegeben wurde, ist begründend festzuhalten, dass angesichts der Umstände, dass in Bezug auf das MedKF-TG die Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgericht in Wien liegt, auch die belangte Behörde ihren Sitz in Wien hat und weder die Einvernahme von Zeugen noch ein Augenschein in Innsbruck erforderlich war - diesbezügliches wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt -, die Abhaltung der Verhandlung in Wien gemäß § 17 VwGVG iVm § 40 Abs. 1 AVG am zweckmäßigsten erschien.

Gegen einen solchen verfahrensleitenden Beschluss (vgl. zu den diesbezüglichen formalen Anforderungen § 31 Abs. 3 VwGVG) ist eine abgesonderte Revision bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist nicht zulässig (§ 25a Abs. 3 VwGG, § 88 Abs. 3 VfGG).

Hinsichtlich der vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall gewählten Form der (einfachen) Ladung durch verfahrensleitenden Beschluss (und nicht durch formellen, vollstreckbaren Beschluss) wird auf das diesbezüglich dem Bundesverwaltungsgericht zustehende Auswahlermessen (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] § 19 Rz 7) verwiesen. Gerade angesichts der Formulierungen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23.09.2014 (vgl. I.6.) gab es für das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Ladung keine Folge leisten wird.

Schließlich ist zur Durchführung der Verhandlung trotz Abwesenheit des Beschwerdeführers auf § 45 Abs. 2 VwGVG zu verweisen, worin festgelegt wird: "Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses."

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Zwar fehlt es bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 MedKF-TG, angesichts der eindeutigen Rechtslage (vgl. insbesondere II.3.7.1.) war jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen um solche grundsätzlicher Bedeutung handelt (vgl. VwGH 28.05.2014, Zl. Ro 2014/07/0053).

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