W183 2007150-1•BVwG W183 2007150-1
W183 2007150-1Bundesverwaltungsgericht03.12.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz
W183 2007150-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2014, Zl. 830747607-1663938, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 03.12.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am selben Tag an, aus dem Dorf XXXX, Provinz Nangarhar, Afghanistan, zu stammen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Sunnit. Seine Eltern sowie Geschwister leben im Heimatland. Er habe vom Jahr 1997 bis ins Jahr 2009 die Schule besucht.
Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe in seinem Heimatland als XXXX bei der XXXX gearbeitet und sei dafür von den Amerikanern bezahlt worden. Anfangs sei er von ihm unbekannten Personen bedroht worden. Er habe die Drohanrufe nicht ernst genommen, weil er gedacht habe, Freunde würden ihm einen Streich spielen. Danach habe er einen Drohbrief bekommen, in dem er aufgefordert worden sei, mit seiner Arbeit aufzuhören. Auch diesen Brief habe er nicht ernst genommen und seine Arbeit wieder aufgenommen. Eines Tages sei er auf dem Weg zur Arbeit angehalten sowie durchsucht worden und es sei nach den "amerikanischen Dokumenten" gefragt worden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, solche nicht zu besitzen und sei von einem der Männer mit einer Waffe bedroht worden. Nach einiger Zeit sei er ein weiteres Mal angegriffen worden und bei dieser Schlägerei habe er einen Schneidezahn verloren. Als sich eine Menschenmenge versammelt habe, seien die Angreifer geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei dann im Krankenhaus gewesen und danach wieder seiner Arbeit nachgegangen. Eine Nacht vor seiner Flucht sei ihr Haus angegriffen worden. Er sei über eine Mauer ins Nachbarhaus geflüchtet und habe sich dort versteckt. Am nächsten Tag habe er seine Heimat verlassen.
2. Am 10.01.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt vor: Vom 07.04.2011 bis zu seiner Ausreise habe er als Trainer für Alphabetisierung gearbeitet. Mit seiner Familie habe er über Skype Kontakt. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in Kabul.
Der Beschwerdeführer legte seine Tazkira, seine Bankkarte, Kontoauszüge, Bestätigungen und Fotos betreffend seinen Beruf sowie Zutrittskarten (Berufskarten) vor.
Er habe Afghanistan verlassen, weil er als Trainer bei einem Alphabetisierungsprogramm für Polizisten gearbeitet habe, welches von den Amerikanern finanziert worden sei. Sein Arbeitgeber sei die Firma XXXX gewesen, welche das Projekt an die Firma XXXX weitergeleitet habe. Einmal habe er einen anonymen Anruf erhalten und habe gedacht, dies sei ein Scherz eines Freundes. Danach habe er ein Schreiben erhalten. Dann sei er auf dem Weg zur Arbeit angehalten und geschlagen worden, wobei er einen Schneidezahn verloren habe. Bei diesem Übergriff sei ihm vorgeworfen worden, für die "gottlosen Amerikaner zu arbeiten". Sie haben ihn dort an Ort und Stelle umbringen wollen. Die Leute haben sich versammelt, wobei die Personen, die ihn geschlagen haben, geflohen seien. Zwei bis drei Tage danach seien sie in der Nacht zu ihm nach Hause gekommen. Er habe fliehen und sich bei den Nachbarn verstecken können.
Den anonymen Anruf habe er im 5. oder 6. Monat des Jahres 2012 erhalten. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er für die "gottlosen Amerikaner" arbeite und dass er dies beenden solle. Er habe es jedoch nicht ernst genommen. Davor habe er aufgrund seiner Tätigkeit keine Probleme gehabt. Nach dem Anruf habe er ein Schreiben erhalten, welches ein Ultimatum mit dem Inhalt gewesen sei, dass dies seine letzte Warnung und Chance, sich zu verbessern sei, sonst wäre sein Leben in Gefahr. Dieses Schreiben habe seinen Vater dermaßen geärgert, dass sein Vater es zerrissen habe.
Bei dem Übergriff sei er von drei Personen attackiert worden. Er habe zu seiner Arbeitsstätte täglich einen Fußmarsch von 30 Minuten zurücklegen müssen und es habe sich der Übergriff außerhalb des Dorfes ereignet. Nach dem Übergriff sei er nach Hause gegangen. Am nächsten Tag sei er wieder zur Arbeit gegangen. In der Nacht auf den 29.07.2012 seien fünf oder sechs bewaffnete Leute zu ihnen nach Hause gekommen und der Beschwerdeführer habe ins Nachbarhaus fliehen können. Der Beschwerdeführer habe die Männer nicht gesehen, weil sein Bruder zur Türe gegangen sei. Sein Bruder habe die Türe zugemacht, nach seinem Vater gerufen und gesagt, dass sie nach dem Beschwerdeführer suchen. Sein Bruder habe "Polizei, Polizei" gerufen und die Männer seien weggelaufen.
Auf Vorhalt der Aussage vom 05.06.2013, wonach er mehrere Drohanrufe erhalten habe, entgegnete er, was er heute gesagt habe, sei das, woran er sich erinnern könne.
Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er Probleme aufgrund seiner Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung gehabt habe.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 04.04.2014) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
Begründend und beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei afghanischer Staatsangehöriger. Die Behauptung, aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit verfolgt worden zu sein, habe er nur in den Raum gestellt und dies nicht glaubhaft machen können. Daran ändern auch die vorgelegten Bestätigungen seiner beruflichen Tätigkeit nichts, zumal diese lediglich die berufliche Tätigkeit nachweisen und nicht die vorgebrachte Verfolgung. Widersprüchlich sei das Vorbringen der behaupteten Bedrohungen. Zunächst habe der Beschwerdeführer angegeben, nach dem Drohanruf einen Drohbrief erhalten zu haben. In weiterer Folge habe er jedoch behauptet, dass es nach dem Drohanruf zu Übergriffen gegen seine Person gekommen sei. Erst nach Vorhalt habe er den Erhalt eines Schreibens bestätigt. Aus diesem Grund werde dessen Existenz bezweifelt. Auffallend sei, dass er angegeben habe, er wisse nicht, wo sich das Schreiben befinde und später behauptet habe, sein Vater habe sich dermaßen darüber geärgert, dass er es zerrissen habe. Ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit sei auch, dass er sämtliche Daten nach dem gregorianischen Kalender angegeben habe und die Vorfälle nicht nach dem afghanischen Kalender habe angeben können. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung am 05.06.2013 angegeben, es habe zwei Anhaltungen bzw. mehrere Drohanrufe gegeben. Auf entsprechenden Vorhalt im Zuge der Einvernahme am 10.01.2014 habe er gemeint, die Angaben vom 10.01.2014 würden der Wahrheit entsprechen.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 03.04.2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG einen Rechtsberater zur Seite.
5. Mit Schriftsatz vom 17.04.2014 (eingebracht am 18.04.2014) brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte im Wesentlichen vor, er weise den Vorwurf der Behörde zurück, Bedrohungen und Angriffe nur in den Raum gestellt zu haben. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit habe er mit ausländischen Streitkräften zu tun gehabt und sei es allgemein bekannt, dass es in seiner Heimat keineswegs erwünscht sei, mit ausländischen Truppen zu arbeiten. Abschließend wies er darauf hin, dass ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei.
6. Mit Schriftsatz vom 18.04.2014 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung an und versandte mit den Ladungen an die Verfahrensparteien (Beschwerdeführer und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vorläufige Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan, unter anderem zur Sicherheitssituation in Nangarhar, zum Parteiengehör.
8. Mit Schriftsätzen vom 16.09.2014 und vom 14.11.2014 legte der Beschwerdeführer Besuchsbestätigungen für Deutschkurse und eine Stellungnahme vor, in welcher er behauptet, aus einer der unsichersten Provinzen Afghanistans zu stammen. Im Falle einer Rückkehr wäre er einer Bedrohung iSd Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Der Stellungnahme waren mehrere, bereits im Akt befindliche Kopien von Dokumenten zum Beleg seiner beruflichen Tätigkeit angeschlossen.
9. Am 19.11.2014 fand unter Anwesenheit eines von der Richterin beeideten länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unentschuldigt nicht teilnahm. Eingangs bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er bei der Erstbefragung und der Einvernahme durch das Bundesasylamt die Wahrheit gesagt habe und ob die Niederschriften rückübersetzt worden seien. Er habe jedoch aus Angst vor negativen Auswirkungen auf sein Verfahren keine Einwendungen gegen den iranisch-stämmigen Dolmetscher geltend gemacht. Nach dem Erhalt des negativen Bescheides habe er angenommen, dass ihn der Dolmetscher nicht richtig verstanden habe. Er könne es aber nicht mit Sicherheit sagen. Ergänzend wolle er nichts vorbringen.
Der Beschwerdeführer legte die bereits im Akt in Kopie befindlichen Dokumente betreffend seine berufliche Tätigkeit im Original vor.
Zu seiner Person gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger sunnistisch-muslimischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an. Er stamme aus dem Dorf XXXX, Provinz Nangarhar. Auf Nachfrage nannte er Nachbardörfer sowie Nachbardistrikte und legte eine Tazkira im Original vor. Der Sachverständige ging davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft aufgrund seiner Dari- Aussprache, welche von Pashtunen bzw. Tadschiken in Ostafghanistan verwendet werde, den Tatsachen entspreche. Anzeichen, dass es sich bei der Tazkira um eine Fälschung handle, seien nicht offenkundig.
Im Heimatdistrikt leben seine Eltern und seine Geschwister. Onkeln und Tanten leben in Jalalabad, Kabul und Saudi-Arabien. Er habe Kontakt zu seiner Familie. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und danach begonnen, als "XXXX" zu arbeiten und Alphabetisierungskurse abgehalten. Gelebt habe er nur in seinem Heimatdistrikt.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor: Nach seinem Schulabschluss habe er für die Organisation XXXX, welche eine Unterorganisation von XXXX sei, als Lehrer für Alphabetisierungskurse in der XXXX der XXXX Nangarhar unterrichtet. Wer den Taliban von seiner Tätigkeit berichtet habe, könne er nicht mit Sicherheit sagen. Es sei gesagt worden, dass er Geld von den Amerikanern und von den "Ungläubigen" erhalte. Aus diesem Grund seien die Probleme entstanden und er sei gezwungen gewesen, zu fliehen.
Auf Nachfrage, ob dies alles sei, gab er an: "Während meiner Arbeit habe ich einen Anruf erhalten, diesen habe ich nicht ernst genommen, weil ich angenommen habe, dass meine Freunde mir einen Streich spielen. Einige Zeit später wurde ein Brief für mich hinterlassen. Ich bin zweimal am Weg zur Arbeit angehalten worden und durchsucht worden. Beide Male konnten sie keine Dokumente und Beweismittel bei mir finden. Das zweite Mal, als ich angehalten wurde, wurde ich auch geschlagen. Sie haben mir einen Vorderzahn ausgeschlagen. Als die Dorfältesten gekommen sind, haben sie mich losgelassen und sind weggelaufen. Nach dem Angriff auf unser Haus bin ich dann geflüchtet."
Die Hilfsorganisation XXXX, die diese Alphabetisierungskurse für afghanische Polizisten veranstaltet habe, sei eine amerikanische Organisation. Er sei für seine Arbeit von dieser Organisation bezahlt worden. Seine Tätigkeit habe darin bestanden, Polizisten, die Analphabeten waren, Lesen und Schreiben beizubringen. Er verneinte die Frage, ob er in die Tätigkeit der XXXX in irgendeiner Weise involviert gewesen sei oder Waffen getragen haben. Er sei in ziviler Kleidung zum Unterricht erschienen und habe die Polizisten täglich zu einer bestimmten vorgeschriebenen Zeit zwei Stunden unterrichtet. Ob andere Personen Probleme aufgrund ihrer Tätigkeit hatten, wisse er nicht. Der Unterricht fand an einen Stützpunkt statt. Zutritt zu dem Gebäude (Brigade) habe er sich durch die beiden Karten, welche er im Original vorgelegt habe, verschafft.
Weiters wurde wie folgt ausgeführt:
"RI: Ich wundere mich, Sie sagen in der Erstbefragung, Sie wurden angehalten von den Personen am Weg, als Sie zu der Arbeit waren, es wurden aber keine Karten gefunden, wie kann das sein?
P: Ich hatte an diesem Tag zufälliger Weise meine gesamten Ausweise und Dokumente in der Brigade vergessen. Beim Eingang des Stützpunktes wurde ich nach einem Identitätsausweis gefragt, ich habe den Wachposten am Eingang erklärt, wo sich die Dokumente befinden. Dieser hat Kontakt zum Verantwortlichen für Bildung am Stützpunkt aufgenommen. Die Ausweise wurden zum Eingang gebracht und erst dann durfte ich passieren.
RI: Wie oft sind Sie angehalten worden?
P: Ich habe einen Anruf erhalten, ich habe einen Brief erhalten, einmal wurde ich angehalten und durchsucht. Damals hatte ich keine Dokumente bei mir. Das zweite Mal, als ich festgehalten wurde, wurde gleich auf mich eingeschlagen, damals hatte ich meine Ausweise bei mir. Jedoch sind die Dorfältesten mir zu Hilfe gekommen und die Angreifer sind geflüchtet."
Dem Beschwerdeführer werden nachfolgende Widersprüche seiner Aussagen vorgehalten:
"RI: In der Einvernahme vor dem BAA (AS 51) sagen Sie, dass diese Männer auch zu Ihnen nach Hause gekommen sind, der Bruder hat geöffnet, der Vater hat geschrien "Polizei, Polizei". Es ist unglaubwürdig, dass die Angreifer nicht hartnäckiger waren und auch nicht Ihre Familienangehörigen bedroht haben?
P: Wenn eine kriminelle Person jemanden angreift, gibt das Opfer automatisch einen Schrei von sich, um andere Personen auf sich aufmerksam zu machen und um Hilfe zu bekommen. Als mein Vater "Polizei, Polizei" gerufen hat, sind die Angreifer geflüchtet. Ich selbst bin in das Haus meines Nachbarn geflüchtet und habe auch nach diesem Vorfall Afghanistan verlassen.
RI: Wann haben Sie Afghanistan verlassen, an welchem Tag?
P: Ein genaues Datum ist mir nicht bekannt. Als es zu dem Vorfall in unserem Haus gekommen ist, bin ich den Tag darauf geflüchtet.
RI: Können Sie sich ungefähr erinnern, wann das war?
P: Wenn sich eine Person in einer schwierigen Situation befindet, ist das Datum nicht von Bedeutung. Mein Leben war in Gefahr und ich habe nur mehr an die Flucht gedacht. Ich kann mich an ein genaues Datum nicht erinnern. Ich glaube, dass es das Jahr 1391/1392 (=2012/2013, 2013/2014) war. Ich habe 3 weitere Brüder in Afghanistan, ich bin aber der einzige, der geflüchtet ist. Wenn ich keine Probleme gehabt hätte, hätte ich mein Land nicht verlassen.
RI: Ich habe Sie am Beginn aufgefordert, Sie müssen mir heute die Wahrheit sagen, wenn Sie zu der Ansicht gelangen, dass sich Ihre Fluchtgeschichte so doch nicht zugetragen hat, ist es besser, wenn Sie mir das sagen!
P: Ich habe heute seit Beginn meiner Einvernahme nur die Wahrheit gesagt.
RI: Bei der Einvernahme durch das BAA (AS 49) haben Sie gesagt, dass am 29.07.2012 der Angriff auf Ihr Haus stattfand. Wenn Sie am Tag danach geflüchtet sind, so muss es sich um den 30.07.2012 handeln!
P: Ich kann mich nicht erinnern, diese Angaben gemacht zu haben. Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass der Dolmetscher ein Iraner war und dass ich manche Aussagen überhaupt nicht verstanden habe. Aus Angst, es könnte negative Auswirkungen auf mein Verfahren haben, habe ich nichts gesagt. Es kann sein, dass ich das Datum, an dem ich als Lehrer eingestellt wurde, angegeben habe und dass der Dolmetscher es zu einer falschen Frage protokolliert hat.
RI: Es ist unwahrscheinlich, dass es sich bei diesem Datum um das Einstellungsdatum gehandelt hat, denn auf Grund der Kontoauszüge, die Sie mir vorgelegt haben, sind Sie bereits im April 2011 als Lehrer tätig gewesen. Auffallend ist weiters, dass eine Aussage von Ihnen falsch sein muss, wenn Sie am 30. Juli 2012 das Land verlassen haben, aber am 7. August 2012 noch eine Abhebung von Ihrem Konto durchführen!
P: Das Geld oder die letzte Abhebung von meinem Konto hat mein Bruder getätigt. Zu dem Zeitpunkt hatte ich bereits Afghanistan verlassen. Vor einer Kontoeröffnung muss der Kontoinhaber Personen nennen, die im Falle des Ablebens des Kontoinhabers Geld von dessen Konto abheben können. Ich habe damals meinen Bruder namens XXXX angegeben.
RI: Sagen Sie mir im afghanischen Kalender, in welchem Jahr und Monat Sie als Trainer begonnen haben zu arbeiten und in welchem Jahr und Monat Sie geflüchtet sind?
P: Im Zuge meiner Arbeit haben wir mit dem "christlichen Kalender" (Anmerkung der D: gregorianischem Kalender) gearbeitet. Nach dem afghanischen Kalender bin ich am 18.01.1390 (=07.04.2011) eingestellt worden. An ein genaues Ausreisedatum aus Afghanistan kann ich mich nicht genau erinnern, ich vermute, dass es die Jahre 1390 oder 1391 waren.
RI: Können Sie sich an ein Monat erinnern?
P: Nein."
Auf Nachfrage des länderkundigen Sachverständigen antwortete der Beschwerdeführer bezüglich seiner beruflichen Tätigkeit wie folgt:
Die amerikanische Organisation habe im Zuge eines Projektes die afghanische Polizei unterstützt und finanzielle Mitteln zur Alphabetisierung bereitgestellt, wobei die Organisation dieser Kurse die Regierung durchgeführt habe. XXXX sei eine amerikanische Organisation und der Geldgeber gewesen. XXXX sei eine afghanische Organisation, für die er bis Juni 2012 gearbeitet habe. Danach sei das Projekt von der Organisation XXXX übernommen worden, wo er bis zum siebten Monat 2012 gearbeitet habe. Die Bezahlung für den letzten Monat habe sein Bruder abgehoben. Er sei dem Innenministerium unterstellt gewesen. Einen Polizeigrad habe er nicht gehabt. Es sei für ihn eine normale Schule gewesen. Den Job habe er über einen Freund erhalten. Die amerikanische Firma habe in Afghanistan helfen wollen und habe die Alphabetisierung finanziell unterstützt. Er habe für die afghanische Firma gearbeitet.
Er habe sich bei der Firma XXXX beworben und diese habe ihn der Firma XXXX vorgeschlagen. Seinen Arbeitsvertrag habe er mit der Firma XXXX unterschrieben, gearbeitet habe er für XXXX. Der Chef von XXXX sowie das Personal seien Afghanen gewesen.
Auf Befragung der Richterin, ob es stimmen könne, dass Personen, die die vom Beschwerdeführer angegebene Tätigkeit ausgeführt haben, gefährdet seien, antwortete der Sachverständige wie folgt: "Die Angaben des Beschwerdeführers, Alphabetisierungskurse bei der XXXX in Jalalabad abgehalten zu haben, kann stimmen. Er war, so wie angegeben, ein ziviler Angestellter einer afghanischen Organisation, die wohl von den Amerikanern finanziert worden sind. Die Gehälter in Afghanistan werden meistens von ausländischen Unterstützern gezahlt. Fast jeder afghanischer Lehrer, Soldat oder andere Beamte/Angestellte Afghanistans bekommt sein Gehalt aus einem Topf, der von ausländischem Geld gespeist wird. Der Beschwerdeführer war kein Soldat, er hat keine Waffen getragen und ist zu Fuß zu seiner Arbeit gegangen. Er war ein einfacher Trainer ohne besondere pädagogische Ausbildung und war keine "High Profile Person". Diese Tätigkeit des Beschwerdeführers reicht nicht aus, dass er zu den Personen gezählt werden kann, die Gründe für eine gezielte Verfolgung durch die Taliban haben. Es kommt vor, dass die Taliban eine Person, der wie der Beschwerdeführer als Trainer arbeitet, anspricht und auffordert, seinen Job aufzugeben. Wenn er diesen Job aufgibt, dann wird er von den Taliban nicht weiter verfolgt, weil der Inhalt seiner Aufgabe bei der Polizei nur eine zivile Alphabetisierungsmaßnahme war und keine militärische Ausbildung. Ich möchte darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer von einer afghanischen Organisation beauftragt war, diesen Kurs zu halten. Er hat mit den Amerikanern nichts direkt zu tun gehabt. Im Ergebnis kann für den Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit keine gezielte, seine Person betreffende Gefährdung im Falle seiner Rückkehr ausgemacht werden."
Bezüglich seines Gehalts gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er dieses in "Dollar" bekommen habe. Diesbezüglich führte der länderkundige Sachverständige aus, die Bezahlung in ausländischer Währung sei kein Grund für eine Verfolgung.
Wer ihn verfolge, wisse der Beschwerdeführer nicht. Es könne sich um Dorfbewohner handeln oder um den Cousin väterlicherseits, der mit den Taliban in Verbindung stehe. Angriffe auf Familienangehörige nach seiner Flucht seien ihm nicht bekannt. In einem anderen Landesteil Afghanistans könne er nicht leben, weil der in Kabul lebende Onkel ihn aus Angst um sein eigenes Leben nicht hätte aufnehmen können.
Der länderkundige Sachverständige gab auf Nachfrage durch die Richterin an, dass es in Afghanistan nicht unbedingt erforderlich sei, gemeldet zu sein, um sich in einer anderen Stadt niederzulassen.
Betreffend die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar führte der länderkundige Sachverständige aus, dass diese weiterhin prekär sei. Täglich finden Selbstmord- und Bombenanschläge der Taliban statt. Dieses Jahr haben die Taliban begonnen, Geländegewinne zu machen, um ihre Stärke zu demonstrieren. In der Provinz Nangarhar komme die Mehrheit der ländlichen Bevölkerung mit den Taliban aus, sodass sich die Taliban fast in jedem Dorf Zugang verschaffen können. Auch die Schließung von Bubenschulen deute auf ihre Stärke hin. Die Taliban verüben auch in der Stadt Jalalabad Bombenanschläge, auch in der Gegend, woher P stamme. Bei all den Angriffen der Taliban kommen zivile und unbeteiligte Personen ums Leben. Die Hauptverbindungswege zwischen den verschiedenen Distrikten und Provinzen z.B. von Nangarhar nach Kabul seien vor den Taliban nicht sicher. Die Reisenden auf diesen Strecken müssen damit rechnen, dass sie von den Taliban angegriffen werden. Zum Beleg seiner Ausführungen verwies der Sachverständige auf Internetquellen (Dokumente wurden als Anlage zum Protokoll in den Akt aufgenommen) und seinen Afghanistanaufenthalt im November 2014.
Aus der am 14.11.2014 durchgeführten Strafregisterabfrage ergab sich, dass bezüglich des Beschwerdeführers keine strafgerichtliche Verurteilung aufscheint.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Sunnit. Seine Identität steht fest. Er stammt aus der Provinz Nangarhar, wo er bis zu seiner Ausreise ständig lebte. Seine Kernfamilie lebt ebenfalls dort und er hat Kontakt zu ihnen. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach als Alphabetisierungslehrer gearbeitet. Er war nicht politisch tätig.
Der Beschwerdeführer hat als Lehrer für Alphabetisierung Polizisten unterrichtet. Er war ziviler Angestellter einer afghanischen Organisation. Eine daraus resultierende Verfolgung durch Dritte und die angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes sind - wie unter Punkt 2.2. näher ausgeführt werden wird - nicht glaubhaft. Auch wurden keine weiteren Fluchtgründe angeführt.
Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. seiner religiösen Einstellung als Sunnit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt. Eine im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist ebenfalls nicht hervorgekommen, und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
1.3. Zur Situation in Afghanistan
1.3.1. Sicherheitslage allgemein
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
1.3.2. Herkunftsprovinz Nangarhar
Die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar ist prekär und es finden täglich Selbstmord- und Bombenanschläge der Taliban statt. Bei all den Angriffen der Taliban kommen zivile und unbeteiligte Personen ums Leben. Dieses Jahr haben die Taliban begonnen, Geländegewinne zu machen, um ihre Stärke zu demonstrieren. Vor kurzem haben die Taliban im Distrikt Haskamina die Bubenschulen geschlossen, was auf ihre Stärke hindeutet. Die Hauptverbindungswege zwischen den verschiedenen Distrikten und Provinzen z.B. von Nangarhar nach Kabul sind vor den Taliban nicht sicher. Die Reisenden auf diesen Strecken müssen damit rechnen, dass sie von den Taliban angegriffen werden.
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.).
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
Diese Situation stellt sich für ganz Afghanistan gleichermaßen dar.
1.4. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Im Falle einer Rückkehr ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in eine Gefahrensituation gelangt, welche seine (wirtschaftliche) Existenz und mitunter auch sein Leben oder seine Unversehrtheit ernsthaft bedrohen würde. Diese Gefährdung ist für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet gegeben.
1.5. Strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers
Für den Beschwerdeführer liegt kein Aberkennungstatbestand iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.
2.1. Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungsunterlagen und der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente (Tazkira) festgestellt werden und wurden von dem in der mündlichen Verhandlung beigezogenen länderkundigen Sachverständigen keine Zweifel an der Authentizität des Dokumentes angemeldet. Die Angaben betreffend die Herkunft und seine Familienangehörigen wurden vom Beschwerdeführer glaubhaft insbesondere in der mündlichen Verhandlung dargelegt und konnte er seinen Herkunftsort geographisch einordnen (Niederschrift S 6). Mittels eines länderkundigen Sachverständigen konnte zweifelsfrei und nachvollziehbar geklärt werden, dass der Beschwerdeführer aus Nangarhar stammt. Insbesondere die Aussprache des Beschwerdeführers wurde als Beleg für seine Herkunft gewertet. Die Feststellung zur religiösen Einstellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Angabe in der mündlichen Verhandlung am 19.11.2014 (Niederschrift S 5). Eine mangelnde politische Tätigkeit ergibt sich aus der Einvernahme am 10.01.2014 (AS 53).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Punkt 1.2. fest, dass das vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachte Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. Zur Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens durch einen Asylwerber wird vorab grundsätzlich festgehalten:
2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Unter "glaubhaft" ist zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit, nicht von der Richtigkeit des Vorliegens bestimmter Tatsachen zu überzeugen hat (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, § 3 K 17). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.04.1995, 94/19/1415 mwN). Eine gesetzliche Verankerung der Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers erfolgt in § 15 Abs. 1 AsylG 2005.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar; dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560; 05.04.1995, 93/18/0289). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291).
Es erscheint nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407). Obzwar nicht davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen kann, vorbringt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018) und sich die Erstbefragung gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VfGH 27.06.2012, U 98/12), spricht der Umstand, dass ein Asylwerber bei der ersten Befragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Völlig vage und unpräzise Angaben sind ein Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers (VwGH 17.12.1997, 96/01/1085). Auch unbestrittene Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Wird von einem Asylwerber in keiner Weise näher dargetan, worin die Verfolgung gelegen gewesen ist und worauf sich seine Furcht begründet, können aus dem Vorbringen keine ausreichenden Indizien für das Vorliegen konkreter, gegen ihn gerichteter Verfolgung iSd Asylgesetzes abgeleitet werden (VwGH 16.12.1993, 93/01/1307). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303; 28.05.2009, 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
2.2.2. Das Fluchtvorbringen wurde im gegenständlichen Fall als nicht glaubhaft angesehen, weil sich aus der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab, dass der Beschwerdeführer ein ziviler Angestellter einer afghanischen Organisation war und er mit den Amerikanern nicht in unmittelbarer Verbindung stand. So gab er an, für eine afghanische Firma gearbeitet zu haben (Niederschrift S 13). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge zivil gekleidet und nicht als Polizist oder Militärperson bei dieser Firma tätig (Niederschrift S 12). Wie der beigezogene länderkundige Sachverständige ausführte, war Inhalt der Tätigkeit eine zivile Alphabetisierungsmaßnahme und keine militärische Ausbildung, weshalb der Beschwerdeführer auch keine "High Profile Person" gewesen ist. Was die Tatsache betrifft, dass das Projekt von den Amerikanern finanziert wurde, führte der Sachverständige aus, die Gehälter in Afghanistan werden meistens von ausländischen Unterstützern bezahlt. Die Bezahlung in ausländischer Währung ist jedoch kein Grund für eine Verfolgung. Im Ergebnis können keine Gründe für eine Verfolgung durch die Taliban ausgemacht werden. Vor dem Hintergrund dieser sachverständigen Ausführungen ist eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit als Alphabetisierungslehrer für Afghanen nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Verfolgung überdies deshalb als nicht glaubhaft, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung, trotz Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der ihm die Möglichkeit gegeben wurde, seinen Fluchtgrund ausführlich zu schildern, vage geblieben ist. Zwar wurde von ihm ausführlich geschildert, für wen er gearbeitet hat, die angeblich daraus resultierende Verfolgung blieb jedoch äußert oberflächlich (vgl. Niederschrift S. 8) und ergab sich nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer diese Drohungen selbst erlebt hat. Die Verfolgungshandlungen wurden außerdem in der mündlichen Verhandlung erst auf Nachfrage durch die Richterin angeführt. Auch weiß er nicht, wer seine Verfolger sind (mündliche Verhandlung, Niederschrift S 14). Bereits in der Einvernahme vor der Behörde blieben die Angaben vage. So wusste er nicht, von wem das Drohschreiben stammte, wann er es bekam und wo es ist. Den Inhalt schilderte er oberflächlich (es war ein Ultimatum, die letzte Warnung, sonst wäre sein Leben in Gefahr; Einvernahme am 10.01.2014, Niederschrift AS 47). Sollte er tatsächlich ein Drohschreiben erhalten haben, so wüsste er Näheres dazu und hätte sein Vater das Schreiben nicht zerrissen, sondern aus Beweisgründen aufgehoben. Die Existenz dieses Schreiben ist somit objektiv nicht glaubhaft.
Nicht nachvollziehbar ist weiters die Schilderung des Übergriffs auf das Haus des Beschwerdeführers. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.01.2014 brachte er vor, sein Bruder habe "Polizei, Polizei" gerufen und die Männer seien weggelaufen (vgl. Niederschrift AS 51). Auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, es sei unglaubwürdig, dass die Angreifer nicht hartnäckiger gewesen seien und nicht auch andere Familienmitglieder bedroht haben, entgegnete er, das Opfer gebe automatisch einen Schrei ab, um andere Personen auf sich aufmerksam zu machen (vgl. Niederschrift S. 9). Dieser Erklärungsversuch ist jedoch nicht tauglich, zumal bei einer radikalen Gruppierung, welche vor der massiven Verfolgung und gar Ermordung eines Menschen nicht zurückschreckt, nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie bei dem Ruf nach der Polizei von der Familie ablässt. Auch ist vielmehr anzunehmen, dass für den Fall eines tatsächlichen Interesses an der Person des Beschwerdeführers, das Haus der Familie gestürmt worden wäre ohne vorher zu fragen.
Nicht nachvollziehbar ist auch, dass die angeblichen Verfolger des Beschwerdeführers nach der Flucht nicht mehr seine Familie aufsuchten und nach ihm fragten. Wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab (Niederschrift S 7) hat er Kontakt zu seiner Familie. Hätten die Verfolger tatsächlich ein Interesse an einer Bestrafung des Beschwerdeführers gehabt, wären sie wieder bei seiner Familie aufgetaucht. Hätte es eine Bedrohung gegeben oder wäre nach ihm gefragt worden, so ist davon auszugehen, dass die Familie ihm das erzählt hätte. Aus dem Umstand, dass der Familie nach der Flucht des Beschwerdeführers nichts passierte ist vielmehr zu schließen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht asylrelevant verfolgt wird und kein Interesse an der Verfolgung seiner Person besteht.
Widersprüchlich schilderte der Beschwerdeführer, wann er Afghanistan verlassen hat. Während er in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, der Angriff auf sein Haus habe am 29.07.2012 stattgefunden und einen Tag später habe er Afghanistan verlassen (vgl. Niederschrift S. 49f), konnte er ein genaues Datum des Verlassens Afghanistans in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht angeben und konnte er nicht einmal das Monat benennen (vgl. Niederschrift S.10). Vielmehr antwortete er auf entsprechende Nachfrage ausweichend und rechtfertigte sich, dass er sich in einer schlimmen Situation befunden habe. Auf Vorhalt seiner Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entgegnete er, er könne sich nicht an diese Angaben erinnern und weise darauf hin, dass der Dolmetscher Iraner gewesen sei. Im Ergebnis ist dieser Widerspruch damit aber nicht aufgeklärt. Außerdem ist auch nicht von einem einmaligen Tippfehler auszugehen, weil das Datum "29.07.2012" mehrfach in der Einvernahme am 10.01.2014 aufscheint (vgl. Niederschrift AS 49 und 51) und die Niederschrift rückübersetzt wurde. Vom Beschwerdeführer wurde deren Richtigkeit unterschriftlich bestätigt (Niederschrift AS 55).
Überdies hatte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 05.06.2013 angegeben, zwei Mal angegriffen worden zu sein (vgl. AS 23), wohingegen er sein Vorbringen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge der Einvernahme am 10.01.2014 dahingehend änderte, einmal angegriffen worden zu sein (vgl. Niederschrift AS 47). Auf entsprechenden Vorhalt erwiderte er: "Meine heutigen Angaben entsprechen der Wahrheit" (vgl. Niederschrift AS 53). Dazu im Widerspruch schilderte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwei Anhaltungen (vgl. Niederschrift S. 8) und entgegnete auf Vorhalt, zwei Mal angehalten worden zu sein (vgl. Niederschrift S. 10). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich angegriffen worden, hätte er im Verfahren die Anzahl der Anhaltungen gleichbleibend nennen können.
Der Beweiswürdigung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist insofern beizupflichten, als es für eine mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht, wenn er die Ereignisse und Vorfälle nicht nach dem afghanischen Kalender chronologisch einordnen kann. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach dem "christlichen" Kalender gearbeitet hat, so kann von einem Afghanen, der sein Leben lang in Afghanistan verbracht hat, erwartet werden, dass er Ereignisse, die sein Leben massiv geprägt bzw. auch bedroht haben, nach seinem landesspezifischen Kalender chronologisch einordnen kann. Besonders auffällig ist in diesem Zusammenhang etwa, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 10.01.2014 (Niederschrift AS 49) nicht den siebenten Monat des Jahres 2012 im afghanischen Kalender benennen konnte. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte er nicht angeben, in welchem Jahr und Monat er nach dem afghanischen Kalender zu arbeiten begann und wann er flüchtete (Niederschrift S 11). Da es sich hierbei um keine Details sondern um wichtige Eckdaten im Leben des Beschwerdeführers handelt, spricht dies für eine mangelnde Glaubwürdigkeit seiner Person.
Schließlich wird angemerkt, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nicht nach Kabul zu seinem Onkel ziehen können, weil er diesen sonst gefährdet hätte, jeglicher Plausibilität entbehrt, weil der Onkel den Angaben des Beschwerdeführers zufolge selbst für die Amerikaner gearbeitet habe (vgl. Niederschrift vom 10.01.2014, AS 51), wohingegen - wie sich in der mündlichen Verhandlung herausstellte - der Beschwerdeführer tatsächlich für eine afghanische Firma arbeitete. Warum das Einziehen des Beschwerdeführers beim Onkel diesen gefährden sollte, bleibt somit nicht nachvollziehbar.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mit ausländischen Streitkräften zu tun gehabt und werde daher verfolgt sowie dass er seine berufliche Tätigkeit "lückenlos" wiedergegeben habe und die belangte Behörde konkrete Überprüfungen durchführen hätte müssen, so wurde dem durch die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan und die detaillierte Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung Rechnung getragen.
Abschließend stellt das Bundesverwaltungsgericht daher fest, dass - auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der dem Beschwerdeführer eingeräumten Möglichkeit, sein Fluchtvorbringen ausführlich zu schildern - das Vorbringen als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist und sich auch aus der Stellungnahme des länderkundigen Sachverständigen keine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung der Person des Beschwerdeführers ergibt.
2.2.3. Betreffend die Feststellung zur Situation der Paschtunen und Sunniten wird beweiswürdigend ausgeführt, dass sich aus den zum Parteiengehör gebrachten und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen insgesamt ergibt, dass Paschtunen und Sunniten in Afghanistan die Mehrheit darstellen und keine Gefährdung des Beschwerdeführers aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion ersichtlich ist. Des Weiteren wurde seitens des Beschwerdeführers, wie sich aus den Akten ergibt, auch kein derartiges konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet.
2.2.4. Weitere asylrelevante Gründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht. Dies ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. In diesem Zusammenhang wird auch angemerkt, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 10.01.2014 angab, in Afghanistan keine Probleme wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung gehabt zu haben (Niederschrift AS 53).
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die mit der Ladung vom 05.09.2014 zum Parteiengehör gebrachten Länderberichte. Angesichts der Seriosität der Quellen und Plausibilität ihrer Aussagen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs und der mündlichen Verhandlung unwidersprochen blieben, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Darüber hinaus geht aus der Stellungnahme des länderkundigen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.11.2014 (Niederschrift S 15f) hervor, dass die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar prekär ist.
2.4. Zwar hat der Beschwerdeführer eine Schulausbildung und Berufserfahrung, trotzdem ist eine ernsthafte Bedrohung im Falle seiner Rückkehr insofern gegeben, als er aus der gefährlichen Provinz Nangarhar stammt, in der er immer lebte und wo auch seine Kernfamilie aufhältig ist. Wie aus den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen hervorgeht, ist die Sicherheitslage in Nangarhar prekär und der Weg von Kabul dorthin gefährlich (Niederschrift S 15f). Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage ist auch der Aufbau einer gesicherten Existenz in anderen Landesteilen Afghanistans nicht wahrscheinlich.
Die aktuellen Länderfeststellungen zeigen überdies, dass die Wohnkapazitäten in Afghanistan bereits angespannt sind. Aus den Länderberichten ergibt sich schließlich auch, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt verschlechtert hat. In einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls ist daher nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte, existentielle Gefährdung drohen würde.
2.5. Die Feststellung, wonach keine Aberkennungstatbestände für den Beschwerdeführer vorliegen, ergibt sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten, sowie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2014 eingeholten Strafregisterauszug.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Zu Spruchpunkt A) I.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 30.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
3.2.2. Wie unter Punkt 1.2. festgestellt und unter Punkt 2.2. ausführlich begründet wurde, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine wohlbegründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in maßgeblicher Intensität aus Gründen der GFK glaubhaft machen.
3.2.3. Im Verfahren sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich hätten erscheinen lassen, weil, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der Volksgruppe der Pashtunen und zum sunnitischen Glauben entsprechend den in diesem Verfahren herangezogenen Berichten keine Hinweise auf eine generelle asylrelevante Verfolgung in Afghanistan enthalten sind und vom Beschwerdeführer auch kein diesbezügliches, konkret seine Person betreffendes Vorbringen erstattet wurde.
3.2.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.2.5. Vor dem Hintergrund, dass keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht wurde, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz nicht vor und ist damit die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) II.
3.2.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Eine Abweisung hat gem. Abs. 3a leg.cit dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aberkennungsgründe 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe, 2. wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in jedem Fall einer Abweisung des Asylantrags die amtswegige Feststellung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Dabei handelt es sich um eine - von der Prüfung des Asylantrags gesonderte - Verpflichtung der Asylbehörden, die im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht werden muss (VwGH 30.03.2010, 2006/19/0494).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Auch müssen notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers von Amts wegen berücksichtigt werden (VwGH 29.01.2002, 2001/01/0030).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).
Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).
3.2.7. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus Nangarhar stammt, seine Verwandten dort leben und er Kontakt zu ihnen hat. Er verfügt über eine schulische Ausbildung und Berufserfahrung. Trotzdem ist es - vor dem Hintergrund der in das gegenständliche Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte sowie dem Gutachten des länderkundigen Sachverständigen, aus denen ersichtlich ist, dass die Sicherheitslage in Nangarhar schlecht ist - wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine, seine Existenz bedrohende Situation gelangen würde, und es ist in der Folge nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht ist. In Kabul hat er zwar einen Onkel, dessen finanzielle Lage jedoch mittelmäßig ist. Auch geht aus den Länderberichten hervor, dass die Wohnkapazitäten bereits angespannt sind. Überdies lebte der Beschwerdeführer nie in Kabul.
Da auch aufgrund der landesweit herrschenden prekären Sicherheitslage in Afghanistan, welche als notorisch angenommen werden kann, keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht und im Verfahren keine Hinweise auf Gründe, die für eine Aberkennung iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sprechen, hervorkamen, ist dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt A) III.
3.2.8. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Aufgrund dieser Gesetzeslage ist daher dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.12.2015 zu erteilen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.2. Im gegenständlichen Fall waren die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz zu behandeln. Betreffend die erste Frage waren die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubhaft, d.h. die Entscheidung war nur von Tatsachenfragen abhängig. Die Maßstäbe für die Beweiswürdigung richteten sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 2.2.1. zitierte Judikatur). Hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes wurde im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588; 29.01.2002, 2001/01/0030) die aktuelle Situation für den Beschwerdeführer in Afghanistan geprüft und liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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