BVwG G306 2012395-1

G306 2012395-1Bundesverwaltungsgericht03.12.2014

Regest

Aufenthaltsverbot, Ermittlungspflicht, Gefährdungsprognose,<br/>Interessensabwägung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 2012395-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G306.2012395.1.00

Spruch

G306 2012395-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Slowenien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2014, Zl. 1653807-14638115, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigen Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX aufgrund des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs.1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wurde der BF wegen §§ 142 Abs. 1 143 2.Fall StGB, § 15 StGB, § 12 3. Fall StGB, § 27 Abs. 1 und 2 SMG, § 50 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 Jahr unbedingt verurteilt. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wurde der BF wegen §§ 127, 129 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wurde der BF wegen § 278 StGB, § 15 StGB, § 269 Abs. 1 1. Fall StGB wiederum zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Schlussendlich wurde der BF am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX, Zahl XXXX wegen § 229 Abs. 1 StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 1. Fall und 4. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monate rechtskräftig verurteilt

2. Dem BF wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.06.2014 die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Darin wurde dem BF mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, gegen seine Person ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Dem BF wurde eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Am 30.06.2014 langte mittels Fax beim BFA die Vollmachtbekanntgabe sowie Stellungnahme des BF ein. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst angeführt, dass es richtig sei, dass der BF seit Juli 2004 durchgehend in Österreich leben und als slowenischer Staatsbürger bzw. EWR Bürger seit 01.01.2006 im österreichischen Bundesgebiet legal auf haltig sei. Aufgrund dessen würden für den BF die strengeren Bestimmungen im Fremdengesetz Anwendung finden. Er sei darüber hinaus in Österreich aufenthaltsverfestigt und könne gegen ihn kein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt. Die Eltern sowie der Bruder würden ebenso in Österreich leben und seien ebenso aufenthaltsverfestigt. Er sei erst XXXX Jahre jung und möchte er daher die Möglichkeit wahrnehmen, nach seiner Enthaftung einen neuen Anfang zu starten.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 05.09.2014, wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von 7 Jahren erlassen (Spurchpunkt I.), und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von 1 Monate gewährt (Spruchpunkt II.).

4. Mit dem am 16.09.2014 beim BFA eingebrachten und mit 12.09.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, dass gegen den BF kein Aufenthaltsverbot erlassen werde; in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, dass gegen den BF ein zeitlich verkürztes befristetes Aufenthaltsverbot erlassen werde; in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verfahrensdurchführung und Bescheid Fällung an die I. Instanz zurückzuverweisen.

Begründet führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er bereits seit Juli 2004 im Bundesgebiet aufhältig sei. Es sei auch richtig, dass er Verurteilungen aufweise und er bei der letzten Verhandlung am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu zwei Jahren und 8 Monaten verurteilt worden wäre. Er sei jedoch seit 2004 durchgehend in Österreich und er sei slowenischer Staatsbürger. Es kämen für ihn daher die strengeren Bestimmungen im Fremdenpolizeigesetz zur Anwendung. Darüber hinaus sei er in Österreich aufenthaltsverfestigt, sodass ein Aufenthaltsverbot gegen ihn nicht erlassen werden dürfe. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt. Seine Eltern als auch der Bruder würden in Österreich leben. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX habe ihm mit Beschluss vom XXXX eine letzte Chance gegeben und den Vollzug der verhängten Strafe von 2 Jahren und 8 Monate bis zum XXXX aufgeschoben.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 29.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 sowie das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu Spruchteil A)

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

2. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Im konkreten vorliegenden Fall ist die belangte Behörde richtigerweise davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 67 Abs. 1 und 2 FPG erfüllt sei, dies entbindet die belangte Behörde jedoch nicht von ihrer Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die belangte Behörde verweist in ihrem bekämpften Bescheid auch richtiger Weise auf den langen durchgehenden Aufenthalt des BF (seit Juli 2004) im Bundesgebiet. Sie konnte jedoch nicht feststellen, dass eine derartige Aufenthaltsverfestigung vorliegt, dass eine Aufenthaltsbeendigung nicht zulässig ist. Die belangte Behörde vermag diese Entscheidung in ihrem Bescheid jedoch nicht zu begründen. Geht man vom langen legalen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aus (10 Jahre), dann ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig wenn man davon ausgehen kann, dass das Verhalten des BF die öffentliche Sicherheit der Republik Österreichs (durch seinen Verbleib im Bundesgebiet) nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Das sich die belangte Behörde mit dieser verschärften Bestimmung im Fremdenrecht auseinandergesetzt hätte, vermag das erkennende Gericht nicht erkennen.

Das Landesgerichtes für Strafsachen XXXX hat am XXXX den Beschluss gefasst, dass dem BF ein Strafaufschub bis zum XXXX gewährt wird und hat ihm notwendige gesundheitsbezogene Maßnahmen auferlegt derer er sich zu unterziehen hat. Den Verlauf dieser Maßnahme hat der BF alle drei Monate dem Gericht vorzulegen. Sollte er diesen Auflagen nicht nachkommen, so wird die Strafe vollstreckt.

Im Hinblick, dass dem BF vom Strafgericht nach § 39 Abs. 1 SMG ein Strafaufschub bis zum 04.07.2016 gewährt wurde ist die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes bis zum Vollzug der unbedingten verhängten Freiheitsstrafe bzw. bis zu deren bedingter Nachsicht aufgeschoben. Demzufolge wird die belangte Behörde die zu erstellende Gefährdungsprognose für die in der Zukunft liegenden Zeitpunkt (Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes) zu beurteilen haben (vgl. VwGH v. 24.07.2002, Zl. 2002/18/0148 oder v. 18.12.2008, Zl. 2007/21/555)

Die belangte Behörde wird daher in ihrem neu zu erlassenden Bescheid, sich nicht nur auf das Anführen der strafrechtlichen Verurteilung, sondern sie wird darüber hinaus begründen müssen, vor allem was die Dauer des Aufenthaltsverbotes anbelangt, wie sie zur Prognoseentscheidung gelangte. Das BFA wird sich in diesem Zusammenhang auch mit dem "Nachtatverhalten" des BF auseinanderzusetzen haben und ihre Gefährdungsprognose für den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes vornehmen müssen.

Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

2.2.3. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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