BVwG W210 1435573-2

W210 1435573-2Bundesverwaltungsgericht02.12.2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung,<br/>non refoulement, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W210 1435573-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W210.1435573.2.00

Spruch

W210 1435573-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA:

XXXX, vertreten durch den Verein ZEIGE, Ottakringer Straße 54/3.2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 17.03.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2014 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm § 34 AsylG

2005, §§ 57 und 55, §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 26.06.2012 unter Umgehung der Einreisevorschriften in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen ersten Antrag begründete er in seiner Erstbefragung vom 28.06.2012 damit, dass er ein Lebensmittelgeschäft gehabt habe und erpresst worden sei. Er habe zunächst nicht bezahlt, sei zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige erstattet. Die Erpresser seien wieder gekommen, sie hätten von der Anzeige erfahren und ihn geschlagen sowie Geld weggenommen. Der Beschwerdeführer habe sich abermals an die Polizei gewandt, einen Termin bekommen und sei von der Polizei bewusstlos geschlagen sowie eingesperrt worden. Der Beschwerdeführer habe sich an höhere Stellen gewandt, dies habe nichts genützt. Daraufhin habe eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, der Beschwerdeführer sei dann 15 oder 16 Tage eingesperrt gewesen. Er habe sich danach an die Staatsanwaltschaft gewandt. Die Mafia habe ihn dann so geschlagen, dass er ins Krankenhaus habe müssen, daraufhin sei er geflüchtet. Er habe seinen Herkunftsstaat mit seinem Inlandsreisepass per PKW legal verlassen. Bei seiner Rückkehr befürchte er, von der Polizei festgenommen zu werden. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer am 30.07.2012 Ladungen, einen medizinischen Untersuchungsbericht, eine Bestätigung einer Festnahme sowie ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vor.

I.2. Am 11.10.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, Details aus der Erstbefragung richtigstellen zu müssen. So sei die Reihenfolge der Mitnahmen und Anhaltungen falsch angeführt worden, er könne die korrekte Reihenfolge aber nicht angeben. Er habe seine Geschäftsräume seit Februar 2011 gepachtet gehabt und nicht seit Mai 2011. In Österreich sei beim Beschwerdeführer Hepatitis-B diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer legte einen Blutbefund, ein gerichtsmedizinisches Gutachten, eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft von Chasavjurt, eine gerichtliche Ladung, eine Haftbestätigung sowie ein Diplom "Deutsch und Berufsorientierung" vor. Die Originaldokumente wurden daraufhin kriminaltechnisch untersucht.

I.3. Am 13.05.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut einvernommen, machte Angaben zu seinem Gesundheitszustand, zu seiner Familie in XXXX und zu seinen Aufenthaltsorten in XXXX. Er habe ab Februar 2010 ein Lebensmittelgeschäft gepachtet, dieses aber aufgelöst, als er ab Dezember 2011 bis Jänner 2012 im Krankenhaus gewesen sei. Ab September 2011 sei ein Mann immer wieder in sein Geschäft gekommen, habe ihn in Gespräche zur Religion verwickelt, es sei zum Streit gekommen, da der Beschwerdeführer Alkohol und Zigaretten verkauft habe. Der Mann wollte Geld vom Beschwerdeführer und bedrohte ihn, falls er zur Polizei gehen würde. Der Beschwerdeführer sei zur Polizei gegangen, sei eingehend befragt worden. Die Polizei habe ihm erklärt, er könne ruhig weiterarbeiten, man würde sich um diese Person kümmern. Einige Tage später seien mehrere Männer gekommen, hätten den Beschwerdeführer geschlagen und Geld aus der Kassa genommen. Der Beschwerdeführer sei zur Polizei geladen worden, um Personen zu identifizieren. Dabei sei ihm der Vorwurf der Finanzierung von Kämpfern gemacht worden, er sei geschlagen und zwei Wochen lang eingesperrt worden. Er habe ein Reiseverbot unterschrieben und sei bei einer Gerichtsverhandlung aus Mangel an Beweisen frei gesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der widerrechtlichen Anhaltung bei der Staatsanwaltschaft beschwert, ihm sei mitgeteilt worden, dass Ermittlungen aufgenommen worden wären. Er habe sein Geschäft lange nicht aufgesucht, sei daheim geblieben. Eines Tages seien vier Männer in seine Wohnung eingedrungen und hätten den Beschwerdeführer mit einem Gewehrkolben geschlagen, er habe dann zehn Tage im Krankenhaus verbracht. Danach habe er nicht mehr gearbeitet. Er sei dann noch einmal zur Polizei mitgenommen worden, um jemanden zu identifizieren. Als er eine erneute Ladung erhalten habe, sei er nach Machatschkala gefahren, habe sich dort bei einem Freund versteckt und sei dann ausgereist. Er wisse nicht, welcher Gruppierung die Personen angehört hätten, die ihn geschlagen und bestohlen hätten. Die Polizei wolle Ergebnisse erzielen, der Beschwerdeführer hätte ihnen dabei helfen sollen. Zu seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er habe nie von der Mafia gesprochen, auch habe er das Geschäft im Februar gepachtet und um Mai 2010 eröffnet. Er habe erstmals im Oktober 2011 Anzeige erstattet. Danach machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zum zeitlichen Ablauf der Vorkommnisse. Auf Vorhalt des Mangels der Übereinstimmung der vorgelegten Dokumente mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und des Nichtentsprechens dieser Dokumente mit Formvorschriften gab dieser an, es komme ihm auch vor, dass diese Dokumente nicht echt seien, er habe sie aber so bekommen. Ebenso machte er Angaben zur Möglichkeit des Aufenthalts in der XXXX außerhalb XXXX. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief, einen Patientenpass des Beschwerdeführers, eine Kursbestätigung über einen Intensiv-Kurs-Deutsch und ein Diplom zu "Deutsch und Berufsorientierung" vor.

I.4. Mit Bescheide vom 21.05.2013 wies das Bundesasylamt diesen ersten Antrag des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit vollinhaltlich ab (Spruchpunkte I. und II.) und wies den Beschwerdeführer in die XXXX aus (Spruchpunkt III.).

I.5. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2013 mit Erkenntnis vom 02.12.2013 zu D18 435573-1/2013/8E vollinhaltlich ab. In seiner Beweiswürdigung führte der Asylgerichtshof wie folgt aus:

"Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Ausreisegrundes sowie hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Bei Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers insbesondere auch mit den von ihm vorgelegten Dokumenten, welche seine Aussage bestätigen sollen, traten zahlreiche Widersprüche, Ungereimtheiten sowie klare Steigerungen in der Darstellung des Vorbringens durch den Beschwerdeführer im Verhältnis zu seinen Angaben im Rahmen der früheren Einvernahmen zutage, sodass der erkennende Senat die von ihm behauptete Bedrohung als in hohem Maße unglaubwürdig und wenig überzeugend werten muss.

Zusammengefasst behauptete der Beschwerdeführer als Grund für die Ausreise, dass er im Herkunftsstaat Verfolgungen ausgesetzt sei, weil er vor seiner Ausreise einerseits von ihm unbekannten privaten Personen bedroht, geschlagen und ausgeraubt worden sei und andererseits aufgrund des unberechtigten Verdachtes, Widerstandskämpfer zu unterstützen, von den Sicherheitsbehörden verfolgt, zu Unrecht verhaftet, festgehalten und dabei menschenrechtswidrig misshandelt worden sei, weshalb er sich erst hilfesuchend an die Staatsanwaltschaft gewandt habe, in der Folge wegen eines Überfalles und wiederholter Mitnahmen durch die Polizei jedoch habe ausreisen müssen.

Der erkennende Senat kommt ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft entnommen werden kann, dass dieser tatsächlich aus den von ihm genannten Gründen die Heimat verlassen hat und dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Heimatland herrscht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist unnachvollziehbar, unglaubwürdig und widersprüchlich. Aus den im Folgenden detailliert dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten wird deutlich, dass die Fluchtgeschichte ein Konstrukt zur Asylerlangung darstellt und der Beschwerdeführer lediglich aus asylfremden Motiven seinen Herkunftsstaat verlassen hat.

....

Neben den zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüchen und den mit seinem Vorbringen nicht vereinbaren Unterlagen, die von ihm vorgelegt worden sind, ist insbesondere hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer - bei fiktiver Wahrheitsunterstellung seiner Ausführungen und Beweismittel - selbst ausführte, dass sich die Staatsanwaltschaft seines Falles sogar angenommen habe, er zur Identifizierung von potentiellen Tätern als Zeuge vor Gericht geladen wurde, der Beschwerdeführer jedoch bei der Aufklärung - insbesondere durch die Nichtbefolgung der zweiten Zeugenvorladung - offensichtlich nicht mitgewirkt hat. Auf Vorhalt dieser Ungereimtheit steigerte der Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeverhandlung völlig unglaubwürdig sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass er nach seinem Krankenhausaufenthalt nicht nur zu Identifizierungen mitgenommen, sondern auch verhört worden sei. Im Widerspruch dazu hatte er vor dem Bundesasylamt angegeben, dass der Sprengelzuständige noch einmal (!) und nicht wie in der Beschwerdeverhandlung nunmehr ausgeführt mehrfach, gekommen sei, um ihn für eine Gegenüberstellung mitzunehmen. Als weitere massive und somit unzulässige Steigerung ist auch seine erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebrachte Behauptung zu werten, dass die Personen, die ihn überfallen hätten, Angehörige der Polizei gewesen sein könnten bzw. zumindest die Vorfälle der privaten Bedrohung und die Verfolgung der Polizei eng zusammenhängen und die Islamisten und die Polizei zusammenarbeiten würden.

Ungereimtheiten sind aber auch hinsichtlich der Anzahl der Ladungen festzustellen, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung lediglich von zwei Ladungen spricht und sich angeblich nach Übermittlung der zweiten Ladung versteckt gehalten und in der Folge das Land verlassen haben will, während er jedoch vor dem Bundesasylamt auch noch von einer dritten Ladung für Anfang Oktober gesprochen hatte (AS 241). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs, versuchte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch völlig unnachvollziehbar und unglaubwürdig damit zu erklären, dass es möglicherweise noch eine (Ladung) gegeben habe und verwies ganz lapidar darauf, dass er so viele Dokumente habe.

Zusammengefasst hält der erkennende Senat hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen wie bereits das Bundesasylamt fest, dass diese das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht beweisen können. Aufgrund der Untersuchungsberichte des Bundeskriminalamtes hinsichtlich der vorgelegten Originaldokumente konnten zwar keine Hinweise auf Verfälschungen festgestellt werden, es wurde jedoch ausdrücklich festgehalten, dass die Authentizität der fraglichen Formularvordrucke nicht entschieden werden könne und keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich sei, weil kein Informations- oder Vergleichsmaterial vorliege. Es sind jedoch in den vorgelegten Unterlagen die Daten, die angeführten Behörden und die bezeichneten Paragraphen unvereinbar mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Daraus ergibt sich in letzter Konsequenz, dass insbesondere die vorgelegten Ladungen aber auch die übrigen vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers als zweifelhaft und nicht korrespondierend zur vorgebrachten Geschichte zu qualifizieren sind. Aufgrund des Umstandes, dass die vorgelegten behördlichen Unterlagen aufgrund der Widersprüche zum Fluchtvorbringen dieses nicht nachweisen können, und insbesondere auch aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, der selbst angegeben hatte, es komme ihm nunmehr auch so vor, als ob es keine echten Dokumenten seien, er habe diese jedoch so erhalten (AS 249), war dem Begehren, die Dokumente einer weiteren Überprüfung zu unterziehen, jedenfalls keine Folge zu leisten.

Hinsichtlich der Übermittlung der Ladungskopien ist weiters anzuführen, dass selbst wenn man von der Richtigkeit dieser ausgehen würde (diese Beurteilung kann jedoch dahingestellt bleiben), könnte dies nicht zu einer Änderung der Sachlage führen. Einer bloßen Ladung zur Behörde mangelt es nämlich jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität (VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0153). Zudem wäre laut Text der Ladung der Beschwerdeführer ja lediglich als Zeuge geladen gewesen und nicht etwa als Beschuldigter. Eine Ladung als Zeuge wäre zudem auch plausibel, da der Beschwerdeführer ja angibt, gegen Private eine Anzeige erstattet zu haben und die Ermittlungsbehörden seien auch tätig geworden.

Der Vollständigkeit halber hält der erkennende Senat fest, dass die Behauptung in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer nicht alle Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht wurden, nicht nachvollziehbar ist.

Der erkennende Senat gelangte somit ebenso wie das Bundesasylamt zur Überzeugung, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für seine Ausreise aus der XXXX lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, konstruiert wurden. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer keine individuellen konkreten Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass er bei Rückkehr einer Bedrohung ausgesetzt sein würde. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nimmt daher nicht an, dass eine gezielte individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers Grund für die Ausreise gewesen ist. Auch von Amts wegen kann keine Gefährdung jeglicher Art erkannt werden."

Unter einem wurde festgestellt, dass Hepatitis-B in der XXXX und XXXX behandelbar sei. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters am 05.12.2013 zugestellt.

I.6. Am 16.12.2013 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung am 16.12.2013 gab der Beschwerdeführer an, seine Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren seien nach wie vor aufrecht. Nun sei er am 20.11.2013 von seinem Cousin angerufen worden, sieben Polizisten hätten bei seinem Vater eine Hausdurchsuchung durchgeführt und nach dem Beschwerdeführer gesucht. Der Vater habe am selben Tage eine Einvernahme in Machatschkala gehabt, diese habe fünf Stunden gedauert, der Vater sei nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, was man ihm vorwerfe, sein Cousin habe ihm gesagt, er dürfe nicht zuhause anrufen. Er wisse auch nicht, ob diese Hausdurchsuchung mit den alten Vorfällen im Zusammenhang stehe. Sein Vater sei am 01.12.2013 erneut bei der Polizei gewesen und habe ihm am Abend desselben Tages bei einem Telefonat via Skype gesagt, er dürfe auf keinen Fall nach Hause kommen. Den Grund habe der Vater aber nicht angeführt.

I.7. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, am 14.03.2014 gab der Beschwerdeführer an, es gebe neue Gründe, er habe den negativen Bescheid bekommen und sich dann entschlossen, einen neuen Antrag zu stellen. In der Einvernahme hielt er sein Vorbringen aus der Erstbefragung aufrecht, es habe Hausdurchsuchungen bei seinen Eltern gegeben, sein Vater habe ihm gesagt, er dürfe keinesfalls nach Hause kommen. Sein Bruder bzw. Cousin habe ihn am 20.11.2013 am Abend angerufen, ihm mitgeteilt, dass bei seinen Eltern eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei und nach ihm gesucht werde. Der Vater des Beschwerdeführers sei aufgefordert worden, zur Polizei nach Machatschkala zu kommen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, was ihm vorgeworfen werde. Sein Vater habe ihm erzählt, er sei ziemlich lange bei der Polizei gewesen, vier bis fünf Stunden. Er sei von mehreren Personen befragt worden. Man wolle, dass der Beschwerdeführer dort erscheine, er kenne sich aber nicht wirklich aus, es gehe wohl um Bekannte, die im Untergrund seien. Sein Vater habe ihn dann am 01.12.2013 angerufen. Dabei hätten sie für 10 bis 15 Minuten per Skype telefoniert, sein Vater habe ihn ersucht, nicht mehr anzurufen, er würde den Beschwerdeführer von sich aus kontaktieren. Der Vater habe bei seiner Befragung angegeben, dass er den Aufenthaltsort seines Sohnes nicht kenne und befürchte, dass das Telefon abgehört werden könne. Er habe erst einige Tage nach dem Vorfall die erste Entscheidung des Asylgerichtshofes bekommen, er habe nicht gewusst, wie er die neuen Vorfälle mitteilen sollte. Sein Cousin väterlicherseits habe ihm am 20.11.2013 angerufen. Danach hätten sie sich wieder mit ihm in Verbindung gesetzt und erzählt, dass sie in der Früh über den Zaun geklettert wären und den Hund, der sie gestört hätte, erschossen hätten. Es habe zwei Hausdurchsuchungen im Haus seiner Eltern gegeben. Er habe seit dem 01.12.2013 Kontakt mit seinem Vater gehabt, dieser habe eine fremde Skypeadresse benutzt. Der Vater habe ihn nach der Hausdurchsuchung am 28.01.2014 angerufen. Seitdem hätten sie öfters miteinander gesprochen, auch mit der Mutter habe er telefoniert. Der Beschwerdeführer habe dann sein Handy verkauft und zwei Wochen nicht telefoniert. Auf Vorhalt des behaupteten Abhörens einerseits und der Skype-Telefonate andererseits gab der Beschwerdeführer an, er könne das nur damit erklären, dass er seinen Vater nicht anrufen sollte, der Vater wollte selbst Kontakt aufnehmen. Auf Fragen nach einem Internetanschluss gab der Beschwerdeführer an, dass der Vater beim ersten Mal nicht zu Hause gewesen sei, er sei in Machatschkala gewesen, die Eltern würden über einen Internetanschluss verfügen, die Anrufe, bei denen die Mutter anwesend gewesen sei, seien von zu Hause aus erfolgt. Auf die Frage, warum Sykpe sicherer als Telefonate aus einer Telefonzelle seien, gab der Beschwerdeführer an, es sei günstiger und man könne immer wieder neue Konten eröffnen. Er wisse nicht, ob alles über eine IP-Adresse laufe. Er sollte nicht zu Hause anrufen für den Fall, dass das Telefon überwacht würde. Auf die Frage, dass nicht nachvollziehbar sei, dass, wenn davon auszugehen sei, dass auch der Internetanschluss seiner Eltern kontrolliert werde, Kontakt über Skype bestehen könne, schwieg der Beschwerdeführer. Auf Nachfrage führte er aus, dass weder er noch sein Vater sich mit dem Internet auskenne. Auf die Frage des Zusammenhangs zwischen dem Fluchtvorbringen und den Hausdurchsuchungen führte der der Beschwerdeführer aus, er habe einmal Probleme gehabt, seitdem werde er verfolgt, er würde dies gerne durch Dokumente beweisen, könne dies aber nicht. Er habe in Österreich 2013 bei der Weinernte gearbeitet. Bei einer Rückkehr würde man ihn sofort mitnehmen, weil er sich durch seine Ausreise der strafrechtlichen Verfolgung entzogen habe, man habe ihm den Verdacht "irgendeines Blödsinns" vorgeworfen. Einer seiner XXXX lebe als anerkannter Flüchtling in Österreich, er selbst arbeite nicht und wohne immer woanders. Der Beschwerdeführer sei nach Erhalt der Ladung aus der Grundversorgung entlassen worden, spiele Fußball in der Pension und verbringe seine Zeit mit Freunden aus der Pension, dies seien Flüchtlinge und Österreicher.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Kenntnis gebracht, zu denen er keine schriftliche Stellungnahme abgab.

I.8. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.03.2014 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) mangels Glaubwürdigkeit vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 iVm §§ 10, 55 und 57 AsylG 2005 erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 2 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Russland gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen aus dem ersten Verfahren durch den Asylgerichtshof rechtskräftig negativ beurteilt worden sei. Auch im zweiten Verfahren sei das Vorbringen nicht nachvollziehbar gewesen, auch sei es nicht widerspruchsfrei gewesen. Es sei auffällig, dass der zweite Antrag unmittelbar nach Erhalt der Entscheidung des Asylgerichtshofes gestellt worden sei. Das Vorbringen zur Kontaktaufnahme durch bzw. mit der Familie sei nicht nachvollziehbar, insbesondere da wohl wenn dann, neben dem Telefon auch die Internetverbindung überwacht würde. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, dass keine Gefahr durch Abhörung bestünde. Auch seien die Ausführungen zu den Gründen des Interesses seitens der Polizei an der Person des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig, der Beschwerdeführer habe nicht einmal versucht, Widersprüche aufzuklären.

I.9. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 27.03.2014 stützt sich auf ein Abgehen vom Akteninhalt sowie auf ein Ignorieren des Parteienvorbringens. Der Beschwerdeführer habe die Verfolgung nur vermutet, erst durch die Telefonate mit dem Vater habe er Sicherheit erhalten, dass nun der Vater in den Blickpunkt der Behörden geraten sei. Die Kontaktaufnahme via Skype angesichts der möglichen Überwachung in Frage gestellt worden und habe sich die belangte Behörde auf die Zuordenbarkeit von IP-Adressen gestützt, weshalb die Beiziehung eines "Experten" (wohl gemeint: eines Sachverständigen) zur Beantwortung der aufgeworfenen technischen Fragen zur Überwachung und zur Veränderung von IP-Adressen beantragt werde. Die Erstbehörde habe von vornherein eine unrichtige rechtliche Würdigung getroffen, weshalb nicht habe ausbleiben können, dass wesentliche Tatsachen unrichtig festgestellt worden seien. Auch seien keine Erhebung hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes durchgeführt worden. Zur Ausweisung sei zu bemerken, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht rechtwidrig sei und er sich einer Notsituation gehorchend in Österreich befände. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Erteilung des Status eines Asylberechtigten alternativ des Status eines subsidiär Schutzberechtigten beantragt.

I.10. Am 26.11.2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung ab, an der neben einem Dolmetsch für die Sprache Russisch der Beschwerdeführer und seine Vertreterin teilnahmen, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war nicht erschienen. Dem Beschwerdeführer war bereits mit der Ladung zu dieser Verhandlung ein Ländervorhalt zu XXXX und der XXXX übermittelt worden.

Zu Beginn der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, regelmäßig ein Medikament gegen einen hohen Cholesterinhalt zu nehmen, er habe aber keine Gelegenheit gehabt, das Medikament einzunehmen. Die Beschwerdeführervertreterin legte eine Stellungnahme zum Ländervorhalt, eine Beilage von Presseberichten zu XXXX, eine Verständigung über die Eintragung ins Gewerberegister der BH Bregenz vom 17.11.2014, eine Terminbestätigung der WKO Vorarlberg vom 17.11.2014 für den 01.12.2014 sowie eine Strafregisterbescheinigung des Beschwerdeführers vom 11.09.2014 vor. Der Beschwerdeführer selbst legte ein Konvolut an Unterlagen in russischer Sprache vor, bei dem es sich um allgemeine Berichte über Übergriffe auf Lebensmittelgeschäfte in XXXX, jedoch nicht bezogen auf sein Geschäft, handelte. Dieses Konvolut wurde nach Durchsicht dem Beschwerdeführer zurückgegeben.

Zu seinem Fluchtvorbringen gab der Beschwerdeführer an, er habe vor zwei Wochen mit einem Freund telefoniert, bei dem der Abschnittsbevollmächtige nach dem Beschwerdeführer gefragt und sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe. Er habe wissen wollen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage und mit welchen Dokumenten der Beschwerdeführer sich in Österreich befinde. Der Freund habe angegeben, dass er dies nicht wisse, der Polizist habe ihm vorgehalten, dass er doch ein enger Freund des Beschwerdeführers sei. Er wisse kein genaues Datum, es könne auch vor einem Monat gewesen sein.

Der Beschwerdeführer habe die Dolmetscher im gegenständlichen Verfahren immer gut verstanden. Er habe keine Verwandten hier in Österreich. In XXXX würden noch seine Eltern, XXXX und XXXX, seine Schwester, XXXX, seine Großmütter väterlicherseits und mütterlicherseits, XXXX und XXXX, sein Großvater väterlicherseits, XXXX, ein Onkel, XXXX, eine Tante, XXXX, und ein Cousin des Beschwerdeführers namens XXXX leben. Ein weiterer Onkel namens XXXX wohne in XXXX, eine Tante und eine Cousine in der Ukraine. Er habe mit all diesen Verwandten Kontakt. Darüberhinaus würden noch die Kinder des Onkels aus XXXX in Wladiwostok leben, zu diesen habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Er telefoniere mit seinen Eltern ein- bis zweimal pro Monat per Skype, seine Großeltern würden sich mit Skype nicht auskennen, mit seinem Onkel XXXX spreche er, wenn dieser bei seinen Eltern zu Besuch sei. Mit seiner Schwester habe er selten Kontakt. Den intensivsten Kontakt habe er mit seinem Cousin XXXX, er skype mit ihm alle zwei Wochen. Zu seinem Onkel XXXX habe er eine gute Beziehung, aber weniger oft Kontakt.

Sein Cousin XXXX habe ihm am 20.11.2013 erzählt, dass in der Früh im Hause seiner Eltern eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe und der Beschwerdeführer gesucht werde. "Sie" hätten alle Telefone mitgenommen, nach den Kontakten des Beschwerdeführers gefragt, dessen Vater habe sich zu dieser Zeit in Machtschkala befunden. Der Cousin habe ihm gesagt, der Beschwerdeführer solle nicht mehr anrufen, man habe seinen Vater vorgeladen. Der Rayonspolizist habe seinen Vater per Telefon nach Machatschkala geladen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, diese Einvernahme habe am selben Tag stattgefunden und es sei laut seinem Vater vom Beschwerdeführer die Rede gewesen, weil er sich verstecke. Man habe wissen wollen, ob die Eltern des Beschwerdeführers diesen versteckt hielten. Auf die Frage, weshalb er gesucht werden, gab der Beschwerdeführer an, er sei einer Sache verdächtigt worden, weshalb er nach Österreich gefahren sei, er habe aber eine Verpflichtung zur Nichtausreise unterschrieben. Er sei 15 Tage illegal eingesperrt gewesen, bei seiner Entlassung habe er ein Papier zur Unterschrift bekommen, für den Fall, dass sein Fall noch weiterlaufe. Man habe ihn der Finanzierung von Islamisten verdächtig, in den Ladungen aus dem ersten Verfahren sei die Rede von Beihilfe zum Terrorismus die Rede gewesen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei zweimal einvernommen worden, das erste Mal am 20.10. bzw. 20.11., das zweite Mal im Dezember 2013. Er habe mit dem Vater über diese Einvernahmen gesprochen. Auf die Frage nach dem Zeitpunkt dieser Gespräche, gab der Beschwerdeführer an, er habe Ende Dezember 2013 mit seinem Vater gesprochen, sie hätten aber nicht viel gesprochen. Sein Vater habe ihm gesagt, dass man den Beschwerdeführer suche, er solle ihn nicht kontaktieren, sein Vater würde ihn kontaktieren. Diese Gespräche hätten per Sykpe stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe 2014 öfters mit seinem Vater Kontakt gehabt, zuletzt am Tage der gegenständlichen Verhandlung. Auf die Frage, ob es auch 2014 Vorfälle oder Einvernahmen gegeben hätte, gab der Beschwerdeführer an, vielleicht, sein Vater sage aber nicht immer die Wahrheit, er sei ein verschlossener Mensch. Im Jahr 2014 hätten Bekannte bei seinen Eltern nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Bei seinem Freund XXXX habe der Rayonspolizist nachgefragt, weil er der beste Freund des Beschwerdeführers, ein Schulkamerad sei. Der Beschwerdeführer wisse nicht, warum man bei ihm nachgefragt habe. Dies sei die erste Nachfrage des Rayonspolizisten bei seinem Freund gewesen. Auf die Frage nach der Häufigkeit der Hausdurchsuchungen und der Einvernahmen gab der Beschwerdeführer an, es habe zwei Hausdurchsuchungen und zwei Einvernahmen gewesen, die zweite Hausdurchsuchung habe Ende 2013 im Dezember stattgefunden. Er glaube nicht, dass dies gleichzeitig mit der zweiten Einvernahme des Vaters gewesen sei. Die Hausdurchsuchungen hätten ihm Haus seiner Eltern in XXXX stattgefunden. Auf die Frage, ob es seither Hausdurchsuchungen gegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass man seinen Cousin XXXX aufs Revier zum Verhör geladen habe. Dies sei zwischen 20.11.2013 und Ende Dezember gewesen. Er habe diese Einvernahme vor der belangten Behörde nicht erwähnt, weil man den Eltern nach der ersten Hausdurchsuchung die Telefone abgenommen habe, dann den Cousin verhört habe und ihn gefragt habe, ob er Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe. Auf die Frage, woher der Beschwerdeführer von dieser Einvernahme wisse, gab er an, dass XXXX ihm dies über Skype erzählt habe. Er würde sich nicht erinnern, was er ihm erzählt habe. Seine Eltern und XXXX hätten ihn nach den Hausdurchsuchungen nicht oft angerufen und wenn, dann auch nur wenig erzählt, erst nach einiger Zeit hätten sie ihm Details erzählt.

Auf die Frage, wo er aus der XXXX ausgereist sei, führte der Beschwerdeführer aus, er wisse es nicht, aus XXXX. Er habe Russland über die russische-ukrainische Grenze mit dem PKW verlassen. Er habe auf der Grenze einen Zöllner gesehen, seine Begleitung habe seine Dokumente genommen und habe "es" dann dort abgesprochen. Der Zöllner habe keine Probleme gemacht, die Schlepperin habe für den Weg nach Österreich € 2.500,-- verlangt.

Er habe sich in Österreich nach dem Verlust der Grundversorgung und der Krankenversicherung auf Arbeitssuche befunden, habe keinen Deutschkurs besucht, lerne aber selbst Deutsch. Am Wochenende spiele er Fußball in Schwarzach, wo er jetzt wohne. Davor habe er in Bludenz und Feldkirch gewohnt. Auf die Frage nach seiner Ausbildung antwortete der Beschwerdeführer in deutscher Sprache, er habe in Moskau Ingenieurwesen für Straßen- und Flugplatzbau studiert. Weiters gab er auf Deutsch an, er wolle eine Reinigungsfirma eröffnen und habe am 01.12.2014 einen Termin bei der WKO Vorarlberg dazu. Letztlich gab er auf Deutsch an, er lebe in keiner Beziehung.

Auf Antrag der Beschwerdeführervertreterin wurde XXXX telefonisch in XXXX befragt, der Beschwerdeführer erklärte sich damit und mit einem Telefonat mit seinem Vater einverstanden. Unter der vom Beschwerdeführer angegebenen Nummer meldete sich eine männliche Person, die angab XXXX zu sein, der Cousin von XXXX. XXXX wurde über seine Rechte und Pflichten als Zeuge belehrt und gab auf konkrete Frage hin an, 2013 vom Rayonspolizisten zu seinem Cousin befragt worden zu sein, ebenso wie dessen Vater. Man habe den Beschwerdeführer einer Sache verdächtigt, er sei mit einem Business beschäftigt gewesen, das sei schon lange her. Der Beschwerdeführer habe gearbeitet und Geld verdient mit irgendeinem Business, man habe ihm die Finanzierung von irgendwem vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe Probleme bekommen und sei dann weg gefahren. Der Zeuge wollte dann wissen, wo der Beschwerdeführer sei. Auf konkrete Frage teilte er dem Gericht dann die aktuelle Telefonnummer des Vaters des Beschwerdeführers mit.

Der Vater wurde ebenso telefonisch kontaktiert, es meldete sich eine männliche Person, die bejahte, XXXX zu sein. XXXX wurde über seine Rechte und Pflichten als Zeuge belehrt. Aufgrund der schlechten Verbindung musste dieser mehrmals angerufen werden und gab auf konkrete Fragen an, dass eine Hausdurchsuchung im Frühjahr, glaublich April 2013 stattgefunden habe, er sei gleich nach der Hausdurchsuchung einvernommen worden. Er sei gerade am Weg in die Berge, deshalb sei die Verbindung so schlecht. Auf die Frage, warum er einvernommen worden sei, gab der Zeuge an, dass könne der Beschwerdeführer erzählen, die Befragung sei im Frühjahr 2013 gewesen.

Die Beschwerdeführervertreterin zog den Antrag auf telefonische Einvernahme von XXXX sowie den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen zur Frage der Zuordenbarkeit von IP-Adressen zurück.

Der Beschwerdeführer hatte nichts mehr vorzubringen.

I.11. In seiner Stellungnahme zum Ländervorhalt führte der Beschwerdeführer aus, dass die ihm vorgehaltenen Länderberichte sein Vorbringen unterstützen würden, es sei die unsichere Lage, die Korruption und die mangelnde Rechtsstaatlichkeit deutlich erkennbar. Dazu zitierte der Beschwerdeführer Auszüge aus Länderberichten sowie Presseberichte zu XXXX. Dies sei sowohl bei der Würdigung seines Fluchtvorbringens als auch hinsichtlich der Gefährdungslage bei einer allfälligen Rückkehr zu berücksichtigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person, zu seinem ersten Verfahrens und zur Familie des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer heißt XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist Staatsbürger der XXXX und wohnte bis zu seiner Ausreise in XXXX.

In XXXX wohnen noch seine Eltern, XXXX und XXXX, seine Schwester, XXXX, seine Großmütter väterlicherseits und mütterlicherseits, XXXX und XXXX, sein Großvater väterlicherseits, XXXX, ein Onkel, XXXX, eine Tante, XXXX, und ein Cousin des Beschwerdeführers namens XXXX . Ein weiterer Onkel namens XXXX wohnt in XXXX, eine Tante und eine Cousine in der Ukraine. Der Beschwerdeführer steht mit all diesen Verwandten regelmäßig in Kontakt. Er telefoniert mit seinen Eltern ein- bis zweimal pro Monat per Skype, mit seinem Onkel XXXX spricht er, wenn dieser bei seinen Eltern zu Besuch ist Mit seiner Schwester hat er selten Kontakt. Den intensivsten Kontakt hat der Beschwerdeführer mit seinem Cousin XXXX, er telefoniert mit ihm alle zwei Wochen via Skype. Zu seinem Onkel XXXX hat er eine gute Beziehung, aber weniger oft Kontakt.

Die Kinder dieses Onkels leben in Wladiwostok, zu diesen hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt.

Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.12.2013 rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die XXXX ausgewiesen. Der Asylgerichtshof führte in seiner Beweiswürdigung aus, dass das damalige Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist und führte dazu detailliert (wie oben im Verfahrensgang wiedergegeben) die Widersprüche zwischen dem Vorbringen in den unterschiedlichen Einvernahmen an sich sowie zu den vorgelegten Beweisen an. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 05.12.2013 zugestellt. Den gegenständlichen Antrag brachte der Beschwerdeführer am 16.12.2013 ein.

Der Beschwerdeführer ist zur Zeit in Schwarzach gemeldet. Der Beschwerdeführer hat ein Gewerbe angemeldet zur Erbringung von Reinigungsleistungen und spricht am 01.12.2014 dazu beim Gründungsservice der Wirtschaftskammer vor. Am Wochenende spielt er in Schwarzach Fußball. Er lebt zur Zeit in keiner Beziehung und ist unbescholten. Der Beschwerdeführer kann sich auf Deutsch verständigen.

Der Beschwerdeführer leidet unter keiner lebensbedrohlichen Krankheit, er litt unter einer Hepatitis-B, diese ist in der XXXX behandelbar. Zurzeit nimmt der Beschwerdeführer ein nicht näher bekanntes Medikament gegen einen hohen Cholesterinspiegel.

1.2. Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Es konnte nicht festgestellt werden, dass am 20.11.2013 und zu einem Zeitpunkt im Dezember 2013 Hausdurchsuchungen bei den Eltern des Beschwerdeführers in XXXX durchgeführt worden sind.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in XXXX und in der XXXX gesucht wird.

1.3. Feststellungen zur XXXX und zu XXXX

Politische Lage in der XXXX

Aus den Dumawahlen vom 4. Dezember 2011 ging die Kremlpartei "Einiges Russland" erneut als Sieger hervor. Die Partei musste zwar Verluste hinnehmen, verfügt in der Duma aber weiterhin über eine deutliche Mehrheit. Wie auch die internationale Wahlbeobachtung durch ODIHR (das OSZE-Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte) feststellte, waren die Wahlen durch erhebliche Manipulationen überschattet. Die Präsidentschaftswahlen vom 4. März 2012 entschied (nach vier Jahren "Pause" erneut) Wladimir Putin für sich. Seit seinem Amtsantritt am 7. Mai wurden bis dato eine Reihe von Gesetzen verabschiedet bzw. verschärft, die den Druck auf Opposition und kritische Zivilgesellschaft erhöhen sowie deren Aktivitäten und Tätigkeit behindern und potentiell einschränken. Beispiele für solche Gesetze sind die Verschärfung des Demonstrationsrechts und die nun bestehende Verpflichtung für russische Nichtregierungsorganisationen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren, wenn sie sich politisch betätigen und finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten. Bereits vor diesen Gesetzesverschärfungen wurden einige Grundrechte in Russland, wie z. B. Versammlungs- und Meinungsfreiheit, nur bedingt und selektiv gewährt. (AA 10.6.2013)

Als grundsätzlich positiv wurden die Erleichterung der Parteienregistrierung und die Wiedereinführung von Gouverneurswahlen in Russland aufgenommen, die durch jeweilige Gesetzesänderungen im Mai und Juni 2012 beschlossen wurden. Inzwischen konnten sich auch ausgewiesene Oppositionsparteien offiziell registrieren, denen dies zuvor beständig verweigert worden war. Solche Parteien sind jedoch weiterhin vielfältigen Behinderungen und behördlichem Druck ausgesetzt. Bei den Gouverneurswahlen führen Vorbehalts-regelungen (sogenannte "Filter") dazu, dass das Wahlrecht in der Praxis Einschränkungen unterliegt. (AA 10.6.2013)

Die russische Führung hat erklärt, dass die Modernisierung Russlands auch künftig fortgesetzt werden soll. Damit gemeint ist vor allem die wirtschaftlich-technische Modernisierung des Landes. Politisch ist in der Praxis auf allen Ebenen weiterhin ein autoritäres Machtverständnis verbreitet. Das Land bleibt politisch stark zentralisiert. (AA 10.6.2013)

Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite in Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, in denen sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können. (AA 10.6.2013)

Sicherheitslage im Nordkaukasus

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. (vgl. UKFCO 10.4.2014; AI 23.5.2013) Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in XXXX weiterhin volatil. (vgl. auch JF 4.12.2013) Auch die Situation in Teilen Kabardino-Balkariens ist gespannt. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken XXXX und Inguschetien) (ÖB Moskau September 2013).

XXXX ist weiterhin die Region im Nordkaukasus, in der die meiste Gewalt herrscht; 60 Prozent aller Todesfälle ereignen sich in diesem Gebiet. (USDOS 27.2.2014) Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. (AA 10.6.2013; vgl. auch BAMF 16.9.3013, BAMF 17.2.2014, BAMF 7.4.2014, SWP 26.4.2013; RFE/RL 16.9.2013; RFE/RL 30.6.2013)

Die schlechte Sicherheitslage ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten, ebenso Separatismus, innerethnische Konflikte, jihadistische Bewegungen, Blutrache, Kriminalität, exzessive Gewalt durch Sicherheitskräfte und terroristische Aktivitäten. (USDOS 27.2.2014) Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme; im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden: (ÖB Moskau September 2013)

Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg ist Russland massiv mit Militär, Polizei und Geheimdiensten in der Nordkaukasus-Region präsent. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region. Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch und vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. (vgl. auch JF 4.12.2013) Wirtschaftlich ist der Nordkaukasus von Moskau abhängig. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus. (Heller, 6.1.2014)

Der ethno-nationalistische Kampf für die Unabhängigkeit Tschetscheniens wird mittlerweile von einem radikal-islamistischen Diskurs innerhalb des bewaffneten Widerstands überformt. Das 2007 von Doku Umarow, dem "Warlord" und selbsternannten Präsidenten "Itschkeriens", ausgerufene islamisch-fundamentalistische "Kaukasus Emirat" gilt zwar als gemeinsames Ziel und ideologische Klammer für die in der Region operierenden militanten, salafistischen Muslim-Bruderschaften (Jamaate). Die Gruppen sind jedoch lokal organisiert und handeln weitgehend autonom. Auch ihre Motive sind sehr unterschiedlich und primär durch die lokalen Bedingungen beeinflusst. (Heller, 6.1.2014) Das "Kaukasus Emirat" wird von Russland, den USA und der UNO als terroristische Organisation eingestuft. (SFH 22.4.2013)

Zwischen 2009 und 2012 gingen etwa 30 Attentate auf das Konto der unter dem losen Dach des "Kaukasus Emirats" agierenden Gruppen. In der ersten Hälfte des Jahres 2013 wurden acht größere Anschläge gezählt, davon allein vier in XXXX und jeweils zwei in Tschetschenien und Inguschetien. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen Staatsbedienstete, Mitarbeiter der lokalen und föderalen Sicherheitsdienste, hohe Regierungsmitglieder sowie gegen offizielle Vertreter eines gemäßigten Sufi-Islam (vgl. auch AI 23.5.2014; ÖB Moskau September 2013). Letztere stützen die säkularen Regierungen im Nordkaukasus und werden ihrerseits von der Moskauer Zentralregierung protegiert. Anschläge gegen Zivilisten sind in letzter Zeit seltener geworden. Nach der Aufhebung des Ausnahmezustands in Tschetschenien 2009 und ein weiteres Mal nach der Protestwelle gegen Putin 2012 hatte Umarow die Jamaate aufgefordert, von Anschlägen auf die Zivilbevölkerung abzusehen, wie etwa 2010 in der Moskauer Metro oder ein Jahr später auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo. 2013 wurden allerdings neue Attentate auf "weiche" Ziele angedroht und in die Tat umgesetzt, insbesondere um die Winterolympiade 2014 in Sotschi zu stören. Schon der Terroranschlag auf einen Linienbus im südrussischen Wolgograd im Oktober 2013, bei dem fünf Menschen starben, muss in diesem Zusammenhang gesehen werden. Im Dezember 2013 fallen dem Terror im Bahnhof von Wolgograd durch einen Selbstmordanschlag mindestens 16 Menschen zum Opfer, bei einem Selbstmordanschlag in einem Bus sterben weitere 13 Menschen. (Heller, 6.1.2014)

Das Moskauer Innenministerium schätzt aktuell die Zahl der Untergrundkämpfer in der Nordkaukasus-Region auf 600, organisiert in rund 40 Gruppen mit Schwerpunkt in XXXX. Weitere 400 Extremisten aus dem Nordkaukasus hätten sich laut dem russischen Inlandsgeheimdienst FSB derzeit islamistischen Gruppen in Syrien angeschlossen (vgl-. auch BAMF 30.9.2013). Der FSB überwachte alle Flug- und Reisebewegungen, um zu verhindern, dass von diesen Extremisten in den nächsten Wochen wieder ein Teil zurückkehrt, um im Vorfeld der Olympischen Spiele in Sotschi Terroranschläge zu verüben. (BAMF 13.1.2014) Mittlerweile kämpfen Zeitungsberichten zufolge mehr als 1000 Söldner aus der Nordkaukasus-Region, insbesondere aus Tschetschenien in Syrien auf der Seite der Islamisten gegen die Regierungsarmee von Bashar al-Assad.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. (AA 10.6.2013) Ende des Jahres 2013 verkündete der Leiter des FSB, Alexander Bortnikow, dass bei 70 Anti-Terror-Aktionen im Nordkaukasus im Jahr 2013 "mehr als 260 Banditen" getötet worden seien. (BAMF 13.1.2014) Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.

Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. (AA 10.6.2013)

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. (AI 23.5.2013) Im Nordkaukasus verübten sowohl die staatlichen Behörden als auch die die örtlichen Milizen mehrere außergerichtliche Tötungen durch. (USDOS 27.2.2014)

Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NGO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA 10.6.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getötete Zivilisten und 220 getötete Rebellen im Nordkaukasus. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken Dass die von Menschenrechtsorganisationen einerseits und von der Staatsanwaltschaft andererseits angegebenen Zahlen divergieren ist häufig und Zeichen eines Informationskrieges (vgl. auch JF 6.12.2013). Entführungen und Verschwindenlassen gehören weiterhin zu den schwersten Verbrechen, die weiterhin häufig sind. Anders als in den 1990er Jahren, als vor allem Kriminelle und Warlords Personen gegen Lösegeld entführten, stecken heute fast immer staatliche Stellen hinter den Entführungen. Bis Mitte 2013 waren geschätzte

2. 909 Personen vermisst gemeldet. Die Hälfte davon - 1611 Personen - verschwand während der Russland-Tschetschenienkriege, der Rest der verschwundenen Personen war in die Kriegshandlungen nicht verwickelt. (JF 4.12.2013).

Im ersten Quartal 2014 wurden laut dem russischen Innenministerium im Nordkaukasus 36 terroristische Verbrechen verübt und 10 Personen getötet und 10 weitere verwundet. Im selben Zeitraum seien 76 Banditen "neutralisiert" worden, davon 14 in führender Position. 153 Rebellen und deren Komplizen seien verhaftet worden. Sieben Mitglieder der illegalen Armeeeinheiten hätten sich freiwillig ergeben. Das Kaukasusemirat behauptet, während dieses Zeitraums 41 Operationen gegen den Staat durchgeführt zu haben; dabei seien 62 Personen, die mit den Behörden verbunden waren oder sie unterstützten, getötet worden. 11 Männer und Frauen seien staatlicherseits als mutmaßliche Rebellen getötet worden. Laut den Rebellen seien sie aber am Aufstand nicht beteiligt gewesen. 539 Personen, darunter vier Frauen, seien unter verschiedenen Vorwänden verhaftet worden; die meisten seien kurz darauf ohne Anklage wieder entlassen worden. Verlässliche Zahlen sind nicht vorhanden. Die Arbeit der russischen Sicherheitsbehörden hat sich demzufolge im letzten Jahr nicht wesentlich geändert, die Sicherheitslage bleibt prekär. Laut dem russischen Innenministerium hat die Untergrundarmee finanzielle Mittel erschlossen, um sich in den einzelnen Regionen zu finanzieren - sie würden von Geschäftsleuten den "zakat" erpressen und rückten daher in die Nähe der organisierten Verbrechens. (JF 18.4.2014)

Obwohl es weniger Unfälle mit Landminen gab als in vorangegangenen Jahren bleibt die Verminung weiterhin ein Problem. Am 11. Juli explodierte eine Landmine aus dem Tschetschenienkrieg in XXXX in Nähe der tschetschenischen Grenze, tötete eine Person und verletzte eine weitere. Zwei Tage später tötete eine Landmine einen Soldaten und verletzte zwei weitere während eines Militäreinsatzes. (USDOS 27.2.2014)

Es sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt (vgl. UKFCO 10.4.2014; HRW Jänner 2014). (AA 10.6.2013) Berichte gehen davon aus, dass die massiven Menschenrechtsverletzungen, die am Nordkaukasus von den Exekutivorganen begangen werden, ohne Zustimmung Moskaus nicht möglich wären. (JF 3.4.2014)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den meisten der über 200 behandelten Fälle behördlicher Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien eine fehlende Aufklärung der Verbrechen festgestellt. Die Opfer haben zwar theoretisch Zugang zu rechtlichen Mitteln, gegen die Täter vorzugehen. Dennoch wird kaum jemand von der Justiz zur Rechenschaft gezogen. Nach Angaben von Amnesty International ist diese trotz unzähliger Fälle außergerichtlicher Tötungen im ganzen Nordkaukasus erst in drei Fällen in Tschetschenien gegen die vermuteten Täter vorgegangen. Der Bericht des Parlaments des Europarats spricht von einer de facto Straflosigkeit der Täter von Menschenrechtsverletzungen. (SFH 22.4.2013) 2012 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Russland in 55 von 134 Fällen wegen der Verletzung des Verbots der Folter unmenschlicher Behandlung. Regierungstruppen folterten und misshandelten Berichten zufolge im Nordkaukasuskonflikt Zivilisten und Konfliktparteien. (USDOS 27.2.2014) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte am 09.01.14 Russland, den Angehörigen von verschollenen Tschetschenen Schmerzensgeld von insgesamt mehr als 1,9 Millionen Euro zu zahlen (Entscheidungen v. 09.01.2014 - 53036/08 u.a.). Der EGMR spricht hierbei von 36 verschleppten Männern aus dem Nordkaukasus, die seit Jahren als vermisst gelten. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Männer bei Einsätzen der russischen Armee in Tschetschenien verschleppt wurden. (BAMF 13.1.2014)

Strafverfolgung und Haftbedingungen

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschter Beweise zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. (AA 10.6.2013)

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion oder Nationalität. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. (AA 10.6.2013)

Die Behörden respektieren im Allgemeinen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anhaltung, außer im Nordkaukasus. Es gib hin und Wieder Berichte über die Verletzung der zeitlichen Grenzen für die Anhaltung und der Pflicht, binnen drei Stunden nach Ende der Anhaltung das Anhalteprotokoll zu erstellen. Es gibt viele Berichte zu willkürlichen Verhaftungen. Diese Praxis ist im Nordkaukasus weit verbreitet. (USDOS 27.2.2014)

Häftlinge werden in fünf Arten von Einrichtungen angehalten:

Polizeianhaltezentren, Untersuchungsgefängnisse, Strafkolonien, Gefängnisse für die, die ITK-Regeln verletzen, und Jugenderziehungskolonien. Laut dem Föderalen Anhaltesystem betrug die Gefängnisbelegung mit Stand 1. Dezember 680.200 im Vergleich zu

701. 900 Ende 2012. Diese Zahl inkludiert 562.400 Straftäter, die in 731 Arbeitslagern, 40.900 Insassen offener Lager, 1.698 Personen, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt sind, in fünf Gefängnissen, und 2.000 Jugendliche in 46 Jugenderziehungsarbeitslagern. Ungefähr 114.500 Personen wurden in 230 Untersuchungsgefängnissen angehalten. "Inoffizielle Gefängnisse" existieren weiterhin, vor allem im Nordkaukasus. (USDOS 27.2.2014)

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012)

Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Unter-suchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern. Die vom damaligen Präsidenten Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. (AA 10.6.2013)

In den Strafkolonien sind die Bedingungen vergleichsweise besser, als die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal schützt. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Straf-Isolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. (AA 10.6.2013)

Die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben aber schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. (AA 10.6.2013) Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012)

Justizwache und Polizei setzten Häftlinge und Untersuchungshäftlinge physischem Missbrauch aus, der in manchen Fällen zum Tod führte. Die schreiensten Fälle von Folter wurden zwar bestraft, aber die Strafe war oft milde. (USDOS 27.2.2014) Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache, Obdachlose und Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die ab Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt. (AA 10.6.2013) Erniedrigungen, Schikanen, Misshandlungen und Folter kommen regelmäßig vor. Tschetschenen sind von solchen Haftbedingungen besonders betroffen. Gemäß dem US Departement of State haben im Allgemeinen die Diskriminierung von und die Gewalt gegen Minderheiten in der XXXX in den letzten Jahren stetig zugenommen. The Guardian schreibt, dass Tschetschenen am stärksten von der Brutalität des russischen Gefängnissystems betroffen seien. Zudem werden die Haftbedingungen, welchen die Tschetschenen ausgesetzt sind, regelmäßig als "entsetzlich" beschrieben. Auch die russische Journalistin Elena Maglevannaya zeichnet in ihren Berichten ein düsteres Bild: Ihre ausführlichen Recherchen, welche auf Bildmaterial und handgeschriebenen Aussagen von Inhaftierten und deren Anwälten basieren, belegen ständige Folter, Prügel und Erniedrigung tschetschenischer Häftlinge. Sie stellt fest, dass alle Häftlinge Erniedrigung erfahren. Jedoch gebe es einige Gruppen, die speziell unbeliebt seien: Muslime, Personen aus dem Kaukasus und vor allem Tschetschenen. Auf die Frage, in welcher Weise die Rechte tschetschenischer Häftlinge verletzt werden, antwortet sie folgendermaßen: "Von einer Verletzung von Rechten zu sprechen ist sehr milde ausgedrückt. Tschetschenen werden geschlagen, ihre Füße auf den Boden genagelt, wie im Falle von (...) Zubair Zubairaev, mit Eisenstangen aufgespießt und von Wachhunden attackiert, wie im Falle von Islam Taipov (...). Dem schwer kranken Zaurbek Talkhigov (...) wurden eine lebenswichtige Operation und auch sonstige medizinische Behandlung verweigert. Man muss nicht noch zusätzlich erwähnen, dass Tschetschenen oft ganze Haftstrafen in Zellen absitzen müssen, die eigentlich zum Disziplinararrest vorgesehen wären. Die Bedingungen in diesen Zellen sind extrem hart, und es ist oft kalt und feucht."

Elena Maglevannaya wurde wegen übler Nachrede angeklagt. Das Gericht hat sie für schuldig befunden. Sie sollte eine Busse von 6500 US-Dollar bezahlen und eine Widerlegung ihrer Berichte publizieren, was sie nicht tat. Inzwischen hat sie in Finnland Asyl beantragt und erhalten. Bezüglich der Vorgehensweise der russischen Behörden meinte sie nur: "Sie brauchen Ruhe, um die Gefangenen weiterhin auf die gleiche Art und Weise zu behandeln." Beunruhigend ist auch, dass viele der heutigen Gefängnisaufseher früher als Soldaten in Tschetschenien gekämpft haben. Sie haben deshalb eine besondere "Abneigung" gegenüber Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit entwickelt. Das Institute for War and Peace Reporting meint dementsprechend, dass tschetschenische Häftlinge den Soldaten, welche in Anti-Terror-Operationen im Nordkaukasus teilgenommen haben, "zum Fraß vorgeworfen" werden. Des Weiteren erfahren tschetschenische Häftlinge auch regelmäßig Diskriminierungen aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit. Im Gegensatz zu den meisten Russen, die der orthodoxen Kirche angehören, sind Tschetschenen Muslime. Menschenrechtsorganisationen in Russland erhalten unzählige Briefe von Häftlingen, die sich darüber beklagen, dass sie ihren Glauben nicht ausüben dürfen. Russisch-orthodoxe Priester würden die Gefangenen regelmäßig besuchen, Muslime jedoch würden keinen derartigen Besuch erhalten und oft sogar aufgrund ihrer Religion beschimpft. Die Mutter eines tschetschenischen Häftlings berichtet auch davon, dass ihrem Sohn während des Ramadans absichtlich nur Schweinefleisch gegeben wurde, im Wissen, dass er dadurch nichts zu sich nehmen kann. (SFH 11.6.2012)

Gemäß Paragraph 73 der Strafvollzugsordnung der XXXX sollten Gefangene ihre Haftstrafen in dem Gebiet verbüßen, in welchem sie leben oder wo sie verurteilt wurden. Dem Paragraphen 73 wurden 2005 einige Änderungen hinzugefügt. Bei bestimmten Verbrechen entscheidet nun ein Bundesorgan über die Details und den Ort des Strafvollzugs. Zu diesen Verbrechen gehören unter anderen die Mitgliedschaft in einer illegalen, bewaffneten Vereinigung, Bandenwesen und Anschläge auf Polizeikräfte. Die russische Menschenrechtsorganisation Memorial weist darauf hin, dass die Nicht-Einhaltung des Paragraphen 73 vor allem Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit betrifft.

Swetlana Gannuschkina von Memorial sagt: "Die meisten Einwohner Tschetscheniens sitzen ihre Haftstrafe weit von der Heimat entfernt ab." Die Georgian Daily schreibt, dass Tschetschenen gezwungen sind, ihre Haftstrafen Tausende Kilometer von zu Hause entfernt zu verbüßen. Mehrere Urgent Actions von Amnesty International, in welchen dazu aufgerufen wird, Tschetschenen in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens zu schützen, zeugen von derselben Problematik. Auch unsere Kontaktperson bestätigt, dass es viele solcher Fälle gebe und dass rund 20-25.000 Tschetschenen in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens inhaftiert seien. Dies führt dazu, dass die Gefangenen nur sehr wenig Besuch erhalten. Für die meisten ihrer Verwandten ist es unmöglich, die nötigen Mittel aufzubringen, um sie in entlegenen Orten Russlands zu besuchen. Oft ist dies überhaupt nur dank der Hilfe des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz möglich. Deshalb ist es für Gefangene tschetschenischer Volkszugehörigkeit oft speziell schwer, etwas über ihre Situation im Gefängnis an die Außenwelt mitzuteilen. (SFH 11.6.2012)

Für viele Tschetschenen ist die Situation noch prekärer. Die russischen Behörden erlauben es dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz seit 2004 nicht mehr, Personen zu besuchen, welche im Zusammenhang mit dem "Konflikt" in Tschetschenien im Gefängnis sitzen. Eine sehr vage Richtlinie, welche auf sehr viele Tschetschenen ausgedehnt werden kann und welche sie völlig ungeschützt lässt. (SFH 11.6.2012) Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Haftbedingungen nicht nur in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens prekär sind, sondern auch in Tschetschenien selber. Los Angeles Times zum Beispiel hat ehemalige Gefangene in verschiedenen Teilen Tschetscheniens bezüglich der dort vorherrschenden Haftbedingungen befragt. Sie beschrieben in sehr genauer und ausführlicher Weise die Misshandlungen in tschetschenischen Gefängnissen. Nicht nur gebe es regelmäßig Prügel, sondern auch Überbelegung der Zellen, Entzug von Nahrung und Wasser. Vergewaltigungen und Folter seien fester Bestandteil der alltäglichen Misshandlungen. Sie berichteten auch davon, dass viele Häftlinge während Inspektionen und Besuchen in anderen Anstalten untergebracht wurden, sodass nur die gesunden Insassen zurückblieben. Ekaterina Sokiryanskaya von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial sagt, sie habe nur von ein paar wenigen Fällen gehört, bei welchen Häftlinge aus tschetschenischen Gefängnissen entlassen wurden, ohne dass sie Folter oder Prügel ausgesetzt gewesen waren. Auch der European Council on Refugees and Exiles berichtet, dass es in Tschetschenien in allen Typen von Haftanstalten zu Folter kommt. Die Folterpraxis sei weit verbreitet in Tschetschenien. (SFH 11.6.2012)

Todesstrafe

Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Seit 1996 galt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe, der Menschenrechtsbeauftragte Lukin berichtet aber von einem zunehmenden Stimmungswandel. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung gab es am 2. September 1996. (AA 10.6.2013)

Das Gesetz Nr. 302-F3 trat am 14.11.2013 in Kraft. Es behandelt auch "Schadenswiedergutmachung von immateriellen Schäden". (VB 29.1.2014)

Nach diesem Gesetz können Familienangehörige und ähnlich Nahestehende von Terroristen zu Kompensationszahlungen für Schäden durch Terrorismus verpflichtet werden. Vorwürfe von "Sippenhaftung" wollten die Initiatoren des Gesetzesvorschlags nicht gelten lassen, denn die Prüfung hat sich in solchen Fällen darauf zu beziehen, ob die Familie oder Angehörigen eines Terroristen einen wirtschaftlichen Vorteil in ihrer Lebenssituation (z.B. Vermögen, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge etc.) hätten, der ausschließlich auf die Erträge aus den terroristischen Aktivitäten des Täters entstanden sei. "Bloße Kompensation" soll es nicht geben. (VB Oktober 2013) Präsident Wladimir Putin selbst brachte am 27. September 2013 den Gesetzesantrag in der Duma ein. Das Unterhaus beschloss den Antrag am 15. Oktober 2013, innerhalb einer Woche wurde das Gesetzt in zweiter und dritter Lesung bestätigt. (JF 31.10.2013)

Das neue Gesetz sieht vor, dass Terroristen und ihre Angehörigen zu Schadenersatz für die Verluste der Opfer von Terroranschlägen, inklusive Schadenersatz für immaterielle Schäden, herangezogen werden können. Das Prinzip der Kollektivstrafe, das bereits im realen Leben getestet wurde, wurde dadurch offiziell durch die Änderung des Strafgesetzbuches der XXXX und des Gesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus eingeführt. Das neue Gesetz trifft keine Regelung für den Fall, dass die Familienmitglieder der Rebellen die Restitutionszahlungen für die Anschläge ihrer Verwandten nicht bezahlen können. Es scheint sich daher eher um eine Präventionsmaßnahme denn um tatsächliche materielle Kompensation zu handeln. Das Gesetz wird eine Kettenreaktion auslösen, die die unmittelbaren Familienmitglieder der Rebellen, nahe Verwandte und Angehörige des Clans involviert. Es wird daher eher den Widerstand derer anfachen, die mit der Politik Moskaus in der Region unzufrieden sind. Das überhastet erlassene Gesetz wird als einer der Meilensteine in Vorbereitung der olympischen Spiele in Sotschi gesehen. (JF 31.10.2013) Die neue Gesetzgebung ist in der Praxis allerdings noch nie angewendet worden. (ACCORD 4.4.2014)

Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und XXXX

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht. (Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache. (Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen. (Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

Militärdienst

Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Wehrpflichtige müssen grundsätzlich sieben Tage in der Woche Dienst leisten. Die Militär-staatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst. (AA 10.6.2013)

Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch. Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). (AA 10.6.2013) Nach Angaben des Verteidigungsministeriums sind in den Streitkräften jedes Jahr mehrere Dutzend Todesopfer und mehrere tausend Verletzte aufgrund von Misshandlungen zu beklagen. Hinzu kommt eine hohe Zahl von Selbstmorden unter Rekruten, die auf Misshandlungen zurückzuführen sind. NGOs kritisieren, dass es nur in seltenen Fällen zu einer Verurteilung der Schuldigen kommt. (ÖB Moskau September 2013) Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat (Tätigkeitsbeginn war für frühestens 2. Halbjahr 2012 angekündigt worden). Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der XXXX vollständig und wahr sind. Die NRO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschenrechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benutzen, auch um auf Notlagen hinzuweisen. (AA 10.6.2013) Es wird Rekruten nun auch das Recht eingeräumt die Kasernen über das Wochenende zu verlassen und in Einheiten nahe ihrem Wohnsitz zu dienen. (ÖB Moskau September 2013)

Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen wird durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert. Der Ersatzdienst dauert 18 bis 21 Monate und soll in der Regel bei einem staatlichen Dienst (z.B. Klinik, Feuerwehr, Innendienst) abgeleistet werden. (AA 10.6.2013; vgl. auch 20.5.2013)

Wer weder als untauglich eingestuft noch für den Zivildienst akzeptiert wurde und trotzdem nicht zum Militärdienst erscheint, entzieht sich dem Wehrdienst. Wehrdienstentzug ist eine Straftat in Russland. Jemand, der sich dem Wehrdienst entzieht, muss damit rechnen, dass er strafrechtlich belangt wird. Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch reicht das Strafmaß von einer Geldstrafe von bis zu 18 Monatseinkommen bis zu einer Gefängnisstrafe von maximal zwei Jahren. (SFH 11.6.2012) Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden. (AA 10.6.2013)

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der XXXX und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. (ACCORD 12.8.2010; ACCORD 07.09.2010; ACCORD 01.10.2010; Lammich, 11.10.2010)

Die Einberufung zum Militärdienst wird in Tschetschenien und im Nordkaukasus zweimal im Jahr aktuell - im Herbst und im Frühling, wenn der russische Präsident die Einberufung anordnet. Trotz des Mangels an Rekruten hat Russland wiederholt die Einziehung junger Männer, die den indigenen Völkern des Kaukasus (insb. Tschetschenen und XXXX) angehören, einzuziehen. Die in XXXX lebenden ethnischen Russen werden weiterhin eingezogen. Die Einwohner Tschetscheniens sind seit Beginn der 1990er Jahre nicht eingezogen worden. (JT 4.10.2013; vgl. auch JF 23.4.2014; AA 7.3.2011) Grund hiefür waren die russisch-tschetschenischen Kriege und die Spannungen in dieser Region. Experten haben verschiedene weitere Gründe dafür angeführt, dass Russland in der Einziehung nordkaukasischer Männer so zurückhaltend war: Einerseits konnten die russischen Offiziere angeblich mit den Horden undisziplinierter Nordkaukasier nicht umgehen, die sich russischen Integrationsbemühungen zum Trotz in abgeschotteten, aggressiven Gruppen innerhalb der Armee zusammenrotteten, und es wurde vom Mobbing russischer Soldaten durch Nordkaukasier berichtet, andererseits wurden Nordkaukasier in der Armee hin und wieder ernsthaft misshandelt oder sogar getötet. Die russischen Medien berichteten sehr zurückhaltend über die Morde. Es wurde auch argumentiert, dass die Einziehung Nordkaukasier zu einem Sicherheitsrisiko führe, weil die Rebellen gerne Nordkaukasier mit militärischer Ausbildung rekrutierten. (JF 23.4.2014)

Am 31. März 2014 tätigte Generalleutnant Vasiliy Tonkoshkurov eine überraschende Stellungnahme zur Einberufungskampagne des Landes: Er kündigte an, dass begonnen werde, die Einwohner des Nordkaukasus so wie jeden anderen Bürger des Landes zur Russischen Armee einzuziehen. XXXX, Tschetschenien und Inguschetien seien Teil der XXXX wie alle anderen Teilrepubliken, es gebe keine Beschränkung der Einberufung in diesen Regionen. Die Ankündigung, Nordkaukasier wieder zur Russischen Armee einzuziehen war sehr ungewöhnlich. 2009 begann die Russische Arme die Zahl der Rekruten aus dem Nordkaukasus zu beschränken, 2011 - 2012 sank die Zahl der Eingezogenen aus allen Nordkaukasusrepubliken dramatisch. Die Nichteinberufung Nordkaukasier zum Militärdienst hatte auch negative Folgen für die Bewohner der Region, weil Posten in der Staats- und Gemeindeverwaltung nur den Personen offen stehen, die den Militärdienst abgeleistet haben. Die Nichteinberufung diente daher auch dazu, den Einwohnern, die als besonders verlässlich galten, Vorteile zu verschaffen. Diese offene Diskriminierung von Nordkaukasiern führte dazu, dass sich mehrere russische Funktionäre für die Wiedereinberufung von Nordkaukasiern zum Militärdienst aussprachen. Die letzten Versprechungen, wieder Nordkaukasier zu rekrutieren, steht auch mit Personalengpässen in der russischen Armee im Zusammenhang. (JF 23.4.2014)

Meinungsfreiheit

Während die Regierung Pressefreiheit und Meinungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, nutzten regionale Behörden und Gemeindebehörden Verletzungen von Verfahrensbestimmungen und unbestimmte Gesetzesbestimmungen, um Personen zu inhaftieren, die die Regierung kritisierten. Staatlich kontrollierte Medien berichteten oft nicht über Menschenrechtsverletzungen, Korruption auf höherer Ebene, politische Ansichten der Opposition und das Verhalten föderaler Truppen im Nordkaukasus. In anderen Fällen nützte die Regierung ihren Einfluss als direkter Eigentümer oder die Eigentümerschaft größerer privater Firmen mit Regierungsbeteiligung, um größere nationale Medien und deren örtliche Niederlassungen zu kontrollieren, insbesondere im Bereich Fernsehen. (USDOS 27.2.2014)

Es gibt Berichte über Selbstzensur im Fernsehen und in den Printmedien, insbesondere betreffend kritische Berichte über die Regierung. Im Juli ordnete ein Gericht in Grozny die Sperre von Youtube an, weil es ein US-Amateurviedeo namens "Innocence of Muslims" bereitgestellt hat. Ramzan Kadyrow sagte zu Journalisten im Mai 2013, dass Youtube genützt werden könne, um auf Radikale zu antworten, die Muslime beschimpfen und die Gesellschaft spalten wollten. Er persönlich sei aber nicht gegen die Entsperrung von Youtube in seiner Republik. (RFE/RL 14.3.2013) Am 2. Juli 2013 urteilte das Gericht in Nizhniy Novgorod, dass das Buch des Menschenrechtsaktivisten Stanislav Dmitriyevskiy über die Menschenrechtsverletzungen der russischen Truppen im Nordkaukasus nicht extremistisch war. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt. (USDOS 27.2.2014; vgl. auch HRW Jänner 2014)

Hochrangige Beamte reagierten zuweilen sehr negativ auf die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen und schätzten ihre Arbeit als unpatriotisch und schlecht für die nationale Sicherheit des Staates ein. Laut Presseberichten nannte Präsident Putin bei einer Ansprache an den Sicherheitsrat des Staates am 9. September 2013 die Arbeit internationaler Menschenrechtsorganisationen im Nordkaukasus "antirussisch" und forderte die Regierung auf, auf sie "adäquat zu reagieren". (USDOS 27.2.2014) Der tschetschenische stellvertretende Innenminister Apti Alaudinov drohte, dass jede Person, die Kadyrow oder seine Adminstration kritisiere für ihren Widerspruch bestraft werde. (RFE/RL 13.12.2013)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen. (AI 23.5.2013) Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Insgesamt ist die Unabhängigkeit von Ermittlungen und der Rechtsprechung nach wie vor nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist die Umsetzung von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen. (AA 10.6.2013)

Religionsfreiheit

Die XXXX ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. (AA 10.6.2013)

Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Mit dem Schuljahr 2012/13 wurden an russischen Schulen die Fächer Religion (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch) oder Ethik als Pflichtunterricht eingeführt. Bisher hat sich offenbar die Mehrheit der Schüler bzw. deren Eltern für Ethik entschieden. (AA 10.6.2013)

In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Es gibt Anzeichen dafür, dass Spannungen innerhalb der muslimischen Gemeinde(n) in Russland zunehmen. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen. (AA 10.6.2013)

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismusvorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein. (AA 10.6.2013)

Putin erhob das jahrhundertelange Zusammenleben zwischen orthodoxen Christen und Muslimen zu einem Grundmerkmal der Geschichte Russlands und führte das Land in die Organisation der Islamischen Konferenz. Auf der anderen Seite nehmen Staat und Gesellschaft in Russland den Islam durch das Prisma des Kampfs gegen Extremismus wahr. Im Jahr 2000 warnte der neue Präsident Putin vor einer Infektion durch religiösen Extremismus, der sich vom Kaukasus über die Wolga ins Innere Russlands ausbreiten könne. Mit solchen Aussagen sollten erneute massive Kriegsmaßnahmen in Tschetschenien als Kampf gegen islamischen Terrorismus gerechtfertigt werden. Auf der regionalen Ebene des Staates unterscheidet sich die Politik gegenüber dem Islam. In Tschetschenien etwa praktiziert der Autokrat Ramzan Kadyrow eine eigenwillige Kulturpolitik, die unter dem Schlagwort "nationale Tradition" Frauen islamische Bekleidung vorschreibt. In der Nachbarregion Sewastopol dagegen erließ die Regierung im Oktober 2012 ein Hijab-Verbot an öffentlichen Schulen. Zur staatlichen Sphäre gehört auch der institutionalisierte Islam in Gestalt geistlicher Verwaltungen oder Muftiate, einer bürokratischen Einrichtung, die bis zur Islampolitik der Zarin Katharina ins 18. Jahrhundert zurückgeht. Diese Institution hat in sowjetischer Zeit die staatliche Kontrolle über den muslimischen Bevölkerungsteil der UdSSR gewährleistet. Das damalige Bild eines "Islam von Granden des KGB" wirkt in der muslimischen Bevölkerung bis heute nach und lässt die offizielle Geistlichkeit eher als staatliche denn als religiöse Autorität erscheinen. Diese für den Islam untypische "Amtskirche" durchlief in der nachsowjetischen Entwicklung einen Prozess der Zersplitterung, aus dem heraus eine Vielzahl von Muftiaten auf ethnischer und lokaler Basis entstand. (SWP April 2013)

Konfliktlinien verlaufen nicht in erster Linie zwischen der ROK und den geistlichen Verwaltungen der Muslime; schärfere Konfliktlinien besehen innerhalb der islamischen Gemeinden, dh zwischen "Islamen" unterschiedlicher Provenienz. Auf der einen Seite steht der sog. traditionelle Islam, der häufig mit nationalem Brauchtum gleichgesetzt wird. Man spricht etwa von einem "kaukasischen Islam", der vom Sufismus und religiösen Bruderschafts- und Ordenswesen geprägt ist. Auf der anderen Seite steht ein vom Ausland beeinflusster Fundamentalismus, der ethnische oder lokale Identifikation in den Bereich religiöser Unwissenheit verweist und traditionelles Brauchtum wie den Besuch von Heiligengräbern als heidnisch diffamiert und bekämpft. Für die Anhänger dieses Fundamentalismus bildete sich in Russland das Schlagwort "Wahabiten" heraus. Der Leiter einer islamischen Gemeinde im Nordkaukasus äußerte sich bereits vor zehn Jahren zum inflationären Gebrauch dieser Bezeichnung. "Wenn jemand das rituelle Gebet korrekt vollzieht, nicht trinkt, nicht raucht, nicht flucht, dann hält man ihn für einen Wahabiten." Hier wird ein Problem angesprochen, das den Diskurs über islamischen Extremismus im postsowjetischen Raum belastet: die mangelnde Unterscheidung zwischen religiös aktiven Muslimen, politisch aktiven, aber nicht gewaltorientierten Islamisten und militanten Jihadisten. Aus der undifferenzierten Wahrnehmung von religiösem Extremismus durch die Staatsmacht resultieren Maßnahmen, die eine Radikalisierung von Muslimen eher beförderten. (SWP April 2013)

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung erkennt an, dass sie Probleme hat, das Gesetz effektiv durchzusetzen und Amtsträger oft in korrupte Praktiken involviert sind, ohne Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. Korruption war in Exekutive, Legislative und Gerichtsbarkeit auf allen Ebenen des Staates weit verbreitet. Sie manifestiert sich vor allem in der Bestechung von Beamten, Budgetmissbrauch, Diebstahl von Staatseigentum, Schmiergeldzahlungen in Vergabeverfahren, Erpressung und Amtsmissbrauch zur Erlangung persönlicher Vorteile. Während es Strafverfahren wegen Bestechung gab, bleibt die mangelnde Rechtsdurchsetzung generell ein Problem. Korruption im staatlichen Bereich bleibt ein drängendes Problem in einer Vielzahl von Bereichen, inklusive Bildung, Einberufung zum Militärdienst, Gesundheitswesen, Handel, Wohnungswesen, Pensionen, Sozialleistungen, Rechtsdurchsetzung und im Gerichtssystem. (USDOS 27.2.2014)

Wirtschaftliche Lage

Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. (Heller, 6.1.2014)

Das Existenzminimum lag in Tschetschenien im dritten Quartal 2011 bei durchschnittlich 6.559 Rubel pro Monat. Ein Mindestwarenkorb an Lebensmitteln kostete im Dezember 2011 2.750 Rubel. Eine Alterspension betrug im 3. Quartal 2011 durchschnittlich 6.798 Rubel pro Monat. Der monatliche Durchschnittslohn lag im Jahr 2010 bei

13. 919 Rubel, wobei man in der Textilbranche, in der Metallverarbeitung oder Kunststoffherstellung lediglich rund 4.500 Rubel verdiente. Der Durchschnittslohn im Föderationskreis Nordkaukasus lag 2010 bei nur 12.569 Rubel, russlandweit hingegen bei 20.952 Rubel. (Rüdisser)

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt. (Bericht 2011)

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und XXXX - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%. (BAMF-IOM Juni 2013)

Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (ÖB Moskau September 2013). An der Umsetzung des Projekts "Nordkaukasus 2025" wird zum Teil auch bereits gearbeitet. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung. (AA 10.6.2013)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. (AA 10.6.2013)

Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken: - Notfallhilfe - ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken - Behandlung im Krankenhaus (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der XXXX garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden. Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. Für Kinder ist die Geburtsurkunde und das ausgefüllte Formular Nr. 9 vorzulegen. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind, werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. (AA 10.6.2013)

Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. (ÖB Moskau September 2013)

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. (AA 10.6.2013) Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst:

Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der XXXX keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD). Um Arzneimittel erhalten zu können, sollte die betreffende Person über einen Personalausweis und eine Krankenpflichtversicherung (OMS) oder eine freiwillige Krankenversicherung (DMS) verfügen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Es werden in der XXXX folgende Formen kostenloser psychiatrischer Hilfe staatlicherseits gewährleistet: psychiatrische Behandlung, dringende psychiatrische Hilfe, konsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe, stationäre wie außerstationäre Rehabilitationshilfe, alle Arten psychiatrischer Gutachten, Feststellung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, Unterstützung der Menschen mit psychischen Abweichungen im Alltag und bei der Arbeitsbeschaffung, Klärung der mit einer Vormundschaft verbundenen Fragen, Rechtsberatung und andere Arten juristischer Hilfe in psychiatrischen und psychoneurologischen Einrichtungen, soziale Unterstützung körperlich behinderter und älterer psychisch Kranker im Alltag und ihre Pflege, Berufsbildung für körperlich behinderte und minderjährige psychisch Kranker und psychiatrische Hilfe und Betreuung im Notfall. (BAMF-IOM Juni 2013)

Hepatitis B ist in der XXXX behandelbar (IOM Anfragebeantwortung 11.08.2010).

Wohnsituation

Die Wohnsituation in der XXXX ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3 mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogrammes bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. Im Rahmen des Sozialwohnungswesens gibt es folgende Angebote: - Es gibt ein System der sogenannten "Sozialrente", d.h. Personen, die auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation warten - zumeist Personen mit niedrigem Einkommen - erhalten eine staatliche oder städtische Unterkunft. Der Wohnstandard in diesen Fällen beträgt 12m² pro Person. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Behörde wird die Unterkunft kostenlos gewährt. - Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird.

Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. (AA 10.6.2013) Es ist möglich, dass eine Person, die im Reisepass keinen Ausreistempel aus Russland vorweisen kann, von den Behörden genauer überprüft wird. Haben Personen durch ihre Ausreise gegen russische Gesetze verstoßen, wie zum Beispiel im Fall eines Wehrdienstentzuges, droht ihnen bei der Rückkehr nach Russland unter Umständen ein Strafverfahren. (SFH 22.4.2013) Asylantragstellung im Ausland ist in der XXXX kein Straftatbestand. (ÖB Moskau September 2013)

Rückkehr in die XXXX

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der XXXX über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der XXXX den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der XXXX wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der XXXX ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u. a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der XXXX eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. (ÖB Moskau September 2013)

Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die XXXX liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grozny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet: (ÖB Moskau September 2013) Danial M. und eine weitere tschetschenische Person wurden am 28. November 2012 aus Österreich nach Moskau abgeschoben. Danial M. habe die österreichischen Behörden mehrfach darauf hingewiesen, dass er in Russland nicht sicher sei, weil er Aufständischen geholfen habe. Es gelang ihm bei der Ankunft in Moskau zunächst, sich einer Verhaftung zu entziehen. Er wurde später aufgegriffen und ist zurzeit in Tschetschenien in Haft. Danial M. wird vorgeworfen, dass er Verbindungen zu Aufständischen gehabt und an zwei terroristischen Attacken mitgewirkt haben soll. Wenn Danial M. schuldig gesprochen würde, droht ihm lebenslange Haft. Der 37-jährige Riswan W. wurde fünf Monate nach seiner freiwilligen Rückkehr aus Österreich im August 2011 in Grosny von Spezialeinheiten verhaftet. Ihm wird ebenfalls die Teilnahme am bewaffneten Widerstand vorgeworfen. Ihm drohen 15 bis 20 Jahre Haft. (SFH 22.4.2013; vgl. Die Presse, 30.6.2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. (AA 10.6.2013)

Alle erwachsenen russischen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. (vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnern, ein. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen.

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16). Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig. (DIS Oktober 2011, Seite 17) Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung. (DIS Oktober 2011, Seite 22).

Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der XXXX Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. (AA 10.6.2013)

Echtheit der Dokumente

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. (AA 10.6.2013; vgl. auch IRB 15.11.2013)

Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzun-gen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. (AA 10.6.2013)

XXXX

Politische Lage

XXXX ist die größte Republik im Nordkaukasus mit einer Bevölkerung von ca. 3 Millionen Menschen. (Jamestown Foundation 31.10.2012)

Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in XXXX wächst verhältnismäßig schnell. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Machatschkala.

Die politische Situation in der Republik XXXX hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung XXXX aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in XXXX wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik XXXX ist einer der niedrigsten in der gesamten XXXX und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos. (BAMF-IOM (6.2014): Länderinformationsblatt XXXX; Jamestown Foundation (31.10.2012): Political Reforms Still Possible in the

North Caucasus, Eurasia Daily Monitor Volume: 9 Issue: 199 Political Reforms Still Possible in the North Caucasus, Eurasia Daily Monitor

Volume: 9 Issue: 199,

http://www.ecoi.net/local_link/230491/352903_de.html, Zugriff 24.6.2014; ICG - International Crisis Group (19.10.2012): The North

Caucasus: The Challenges of Integration, Ethnicity and Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350913897_220-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-i-ethnicity-and-conflict.pdf, Zugriff 23.6.2014)

Sicherheitslage

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen XXXX in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. (AA 3.2013)

Laut "Caucasian Knot" wurden im Nord Kaukasus im Jahr 2013, 986 Personen Opfer von bewaffneten Konflikten. Davon in XXXX 641. 300 Personen wurden verwundet, davon 124 Zivilisten (Caucasian Knot, 27.1.2014 und FH 23.1.2014)

Die Lage im Nordkaukasus war 2012 weiterhin äußerst instabil. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen.

In einigen Republiken bemühte man sich, der Bedrohung durch bewaffnete Gruppen mit deeskalierenden Strategien zu begegnen. In XXXX und in Inguschetien wurden Kommissionen zur Wiedereingliederung ins Leben gerufen. Sie sollen dazu beitragen, dass bewaffnete Kämpfer aufgeben und sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Die dagestanischen Behörden nahmen eine tolerantere Haltung gegenüber salafistischen Muslimen ein. (AI 23.5.2013)

Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in XXXX weiterhin volatil. Fast täglich kommt es zu Gewalttaten und Anschlägen, die auch Todesopfer fordern. [...]Im besonders unruhigen XXXX häufen sich seit einiger Zeit Morde an moderaten muslimischen Geistlichen. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. [...]

Seit 2009 kam es zu einem Anstieg von Entführungen, Anschlägen und Tötungen. Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind manchmal repressiven Maßnahmen der Behörden ausgesetzt. Die dagestanische Regierung ist in Folge der ethnischen Zersplitterung der Republik generell sehr schwach. Bei der Besetzung von Ämtern wird nach einem "ethnischen Proporz" vorgegangen. Die einzelnen Ethnien sind ihrerseits wiederum in Clans strukturiert, was die Situation zusätzlich verkompliziert.

Experten konstatieren, dass weite Gebiete staatlicher Kontrolle entzogen sind und die Rebellen dynamisch rekrutieren. Entgegen Erfolgsmeldungen offizieller Stellen zeigen die fast täglich verübten Überfälle und Anschläge auf Polizeiposten oder Militärstreifen die fortbestehende Fähigkeit des bewaffneten Untergrunds zu koordinierten Aktionen. Begünstigt wird die Rebellen- und Sabotagetätigkeit dadurch, dass das schwer kontrollierbare Gebirgsmassiv bis an die dagestanische Hauptstadt Machatschkala reicht. Dies erleichtert die Durchführung von Überraschungsangriffen. (ÖB Moskau 9.2013)

XXXX bleibt weiterhin das gewalttätigste Gebiet im Nordkaukasus mit mehr als 60 % aller Vorfälle in dieser Region. [...]

Gewalt besteht weiterhin in den Nordkaukasus-Republiken, hervorgerufen durch Separatismus, interethnische Konflikte, Dschihadisten, Blutrache, Kriminalität, Exzesse von Sicherheitskräften und terroristischen Aktivitäten. [...] Es wurde weiterhin berichtet, dass Sicherheitskräfte wahllos Gewalt ausübten, die zu zahlreichen Todesfällen führte und die Täter nicht verfolgt wurden. (USDOS 27.2.2014)

Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Oberhaupt Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.

Jeden Monat veröffentlicht das Internet-Portal "Caucasian Knot" der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial" Statistiken über Tote und Verletzte im Nordkaukasus. Die monatlichen Zahlen variieren etwas, doch immer ergeben sie das gleiche Bild: Gewalt prägt den Alltag im Nordkaukasus.

Epizentrum der Auseinandersetzungen ist die knapp drei Millionen Einwohner zählende Teilrepublik XXXX. In keiner Region Russlands wohnen so viele ethnische Gruppen auf so engem Raum zusammen wie in XXXX. 14 Staatssprachen zählt die Republik.

Bernhard Clasen führt weiter im Amnesty Journal vom Oktober 2013 aus, dass laut MenschenrechtsaktivistInnen die Kommission zur Wiedereingliederung von Aufständischen in XXXX praktisch nicht mehr existiert. (AI 10.2013)

Im Jänner 2014 erläutert ICG in einem Bericht, dass die Aktivitäten von SalafistInnen in XXXX in den Monaten zuvor in den Untergrund gedrängt wurden. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen XXXX verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind nach Angaben von ICG inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren.

ICG gibt im Jänner 2014 an, dass XXXX 2013 nach wie vor das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus war. Es gab im Laufe des Jahres viele bewaffnete Auseinandersetzungen, Vorfälle mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Tötungen von Amtsträgern und Angriffe auf Geschäfte, in denen Alkohol verkauft wurde. Zudem wurde mutmaßlich eine beträchtliche Anzahl an Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitskräfte verübt, darunter illegale Inhaftierungen, Fälle von gewaltsam herbeigeführtem Verschwinden, außergerichtliche Tötungen, manipulierte Strafprozesse und Folter (ICG 30.1.2014)

Aufständische sind im gesamten Gebiet XXXX aktiv. Es wird geschätzt, dass es zwischen 20 und 30 unterschiedliche Gruppen gibt, denen mehrere Hundert Personen angehören. (Jamestown Foundation, 8.11.2013)

Quellen: AA - Auswärtiges Amt (3.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der XXXX; AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - XXXX,

http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 23.6.2014; USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 24.6.2014; FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/268011/395592_de.html, Zugriff 24.6.2014; ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht; AI - Amnesty International (10.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen,

http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff 18.6.2014; ICG - International Crisis Group (30.1.2014): Too far, too fast: Sochi, Tourism and Conflict in the Caucasus, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1391196745_228-too-far-too-fast-sochi-tourism-and-conflict-in-the-caucasus.pdf, Zugriff 18.6.2014; Jamestown Foundation (8.11.2013): Moscow Strives to Break the Resistance of XXXX Militants, Eurasia Daily Monitor Volume: 10 Issue: 201,

http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=41604tx_ttnews%5BbackPid%5D=685no_cache=1, Zugriff 17.6.2014; Caucasian Knot (27.1.2014): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus of 2013 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/27109/, Zugriff 7.7.2014; Jamestown Foundation (14.3.2014): XXXX¿s Conflict Grinds On; Eurasia Daily Monitor Volume: 10, Issue 48, http://www.ecoi.net/local_link/242270/365593_de.html, Zugriff 23.6.2014;)

Sicherheitsbehörden

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde im Berichtszeitraum aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt. (AI 23.5.2013)

Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit war besonders im Nordkaukasus besonders mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führte, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. (USDOS 27.2.2014)

Quellen: AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - XXXX, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 6.6.2014; USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 6.6.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Streitkräfte und Polizeieinheiten folterten Rebellen und Zivilisten in Einrichtungen. Menschenrechtsgruppen wiesen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region zunahm. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wurde Berichten zufolge fortgesetzt. [...] Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. (USDOS 27.2.2014)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen[...].

Im gesamten Nordkaukasus gab es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. [...]

Wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden. (AI 23.5.2013)

Quellen: USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 6.6.2014; AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - XXXX, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 6.6.2014

Korruption

Gewalt, staatliche Willkür und Korruption sind in den Kaukasus-Republiken alltäglich. [...] Zahlreiche Provinzgrößen und Bürokraten, sogar die Regierung wurden von Abdulatipow entlassen. Anfang Juni wurde Said Amirow, langjähriger Bürgermeister von XXXX Hauptstadt Machatschkala, verhaftet und in ein Gefängnis nach Moskau transportiert. Mit dieser Verhaftung machte Abdulatipow deutlich, dass es ihm ernst ist mit seinem Kampf gegen die Korruption (AI, Oktober 2013).

Amnesty International berichtet von Morddrohungen gegen zwei Strafverteidiger/Innen aus XXXX, welche bekannt dafür sind, dass sie regelmäßig Fälle übernehmen in denen es um Korruption und mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der Ordnungskräfte geht. (AI, 7.5.2014)

Quellen: AI - Amnesty International (Oktober 2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen;

http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff 23.6.2014; AI - Amnesty International (7.5.2014):

Morddrohungen gegen Anwälte,

http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-147-2013-1/morddrohungen-gegen-anwaelte?destination=node%2F5309, Zugriff 24.6.2014

Ombudsmann

"Memorial" berichtet, dass der Ombudsmann für Menschenrechte in XXXX Opfer von Folter erfolgreich anwaltlich vertrat. (USDOS 19.4.2013)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen. (AI 23.5.2013)

Quellen: USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Russia;

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html, Zugriff 23.6.2014; AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - XXXX, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 6.6.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in XXXX schlecht. (AA 3.2013

Zwischen Jänner und Juni 2013 wurden laut Memorial Human Rights Center, acht Personen durch Regierungsbehörden in XXXX im Entführungsstil verhaftet. Fünf wurden zum Zeitpunkt der Berichtsverfassung noch vermisst. (HRW 21.1.2014)

In XXXX kommt es zu illegalen Verhaftungen und Misshandlungen von Personen, die des religiösen Extremismus verdächtigt werden, zum Inbrandsetzen von Häusern von Angehörigen der Aufständischen und zu Einschüchterungen von BewohnerInnen durch staatlich geduldete Bürgerwehren. (AI, 10.2013)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus war weiterhin instabil, und die Operationen der Sicherheitskräfte waren durch systematische Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet. Doch wurden die Täter fast nie zur Rechenschaft gezogen. (AI 23.5.2013)

Es gibt viele Berichte von willkürlichen Verhaftungen. Die Praxis ist im Nordkaukasus weit verbreitet. (USDOS 27.2.2014)

Quellen: AA - Auswärtiges Amt (März 2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der XXXX; HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Russia http://www.ecoi.net/local_link/267714/395074_de.html, Zugriff 23.6.2014; AI - Amnesty International (Oktober 2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen;

http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff 6.6.2014; AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - XXXX, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 6.6.2014; USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Russia;

http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 23.6.2014

Haftbedingungen

Es gibt keinen Ombudsmann für Gefangene. Im Nordkaukasus gibt es weiterhin "inoffizielle" Gefängnisse. (USDOS, 27.2.2014)

Quellen: USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Russia;

http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 6.6.2014

Religionsfreiheit

Unter Abdulatipow ist der unter seinem Vorgänger Magomedsalam Magomedow erfolgreich installierte Dialog zwischen traditionellen Sunniten und einem gemäßigten Flügel der Salafisten zum Erliegen gekommen. Stattdessen nimmt die staatliche Repression zu. (AI Oktober 2013)

Am 24. Juli [2013] wurde ein Chabad-Rabbiner angeschossen und ernsthaft verwundet. Behörden vermuten "religiöse Motive" hinter dem Attentat. (USDOS 27.2.2014)

Im Juni 2013 unterzeichnete Präsident Putin ein Gesetz zur Einführung einer Haftstrafe von maximal 3 Jahren für öffentliche "Beleidigung der Gefühle von Gläubigen". Die "Beleidigung" ist jedoch nicht klar definiert. (HRW 21.1.2014)

In XXXX ist der "extremistische islamische Wahabismus" durch lokale Gesetze verboten. (USDOS 20.5.2013)

Quellen: AI - Amnesty International (Oktober 2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen;

http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff 12.6.2014; USDOS - US Department of State (27.2.2014):

Country Report on Human Rights Practices 2013 - Russia;

http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 12.6.2014; HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Russia; http://www.ecoi.net/local_link/267714/395074_de.html, Zugriff 12.6.2014; USDOS - US Department of State 20.5.2013: 2012 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html, Zugriff 24.6.2014

Ethnische Minderheiten

Laut der International Crisis Group (ICG) ist XXXX die diverseste Republik im Nordkaukasus mit mehr als 30 verschiedenen ethnischen Gruppen. (ICG, 19. Oktober 2012)

Gemäß der russischen Volkszählung 2010 waren rund 30% der Bevölkerung XXXX Awaren, 17% Darginer, 15% Kumyken, 13% Lesgier, 5,6% Laken, 3,6% Russen, 4,5% Aserbaidschaner, 4,1% Tabasaren, 3,1% Tschetschenen und 1,4% Nogaier. Rutulen und Agulen machten jeweils 1%, und aller weiteren Volksgruppen weniger als 1% der Bevölkerung aus. (Russian Federation, Federal State Statistics Service, ohne Datum)

Quellen: ICG - International Crisis Group (19.10.2012): The North

Caucasus: The Challenges of Integration, Ethnicity and Conflict; http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350913897_220-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-i-ethnicity-and-conflict.pdf, Zugriff 6.6.2014; Russian Federation Federal State Statistics

Service: ????? ????????????? ???????? ????????? 2010 - ???????????? ?????? ????????? ?? ????????? ?????????? ?????????, ohne Datum, http://www.gks.ru/free_doc/new_site/perepis2010/croc/Documents/Materials/tab7.xls, Zugriff 24.6.2013)

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Der UNHCR-Bericht 2011 beziffert die Anzahl der Binnenflüchtlinge auf 28.500. Obwohl der UNHCR die Lage der Binnenvertriebenen nicht mehr verfolgt, berichtet das Internal Displacement Monitoring Center von mindestens 29.000 Binnenflüchtlinge aufgrund bewaffneter Konflikte und Gewalt im Nordkaukasus sowie einer unbekannten Anzahl von Vertriebenen in Russland. (USDOS, 27.2.2014)

Quellen: USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Russia;

http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 23.6.2014

Medizinische Versorgung

In XXXX stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen.

Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (BAMF-IOM 6.2014)

Quellen: BAMF-IOM (6.2014): Länderinformationsblatt XXXX

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den verfahrensgegenständlichen Akt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie in jenen zum ersten Antrag des Beschwerdeführers, weiters durch Einsichtnahme in das Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu D18 435573-1/2013 vom 02.12.2013, durch Einholung von Länderberichten und durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2014, bei der sowohl der Beschwerdeführer persönlich und zwei Zeugen via Telefon einvernommen wurden.

2.1. Zur Person und zur Familie des Beschwerdeführers

Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers fußt auf dem bereits im ersten Verfahren vorgelegten russischen Führerschein (AS 13 des Aktes zu 1207.822) sowie auf den immer gleich bleibenden Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers und zur Häufigkeit des Kontaktes fußen auf seinen eigenen, nachvollziehbaren Angaben in der Verhandlung vom 26.11.2014, so auch auf Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll vom 26.11.2014.

Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich fußen ebenso auf den Angaben des Beschwerdeführers, die mündlichen Verhandlung am 26.11.2014 getätigt wurden. Jene zu seiner Reinigungsfirma gründet auf der vorgelegten Bestätigung zur Eintragung im Gewerberegister (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll vom 26.11.2014), die Feststellung zum Gespräch beim Gründungsservice auf der in derselben Beilage aufliegenden Terminbestätigung der WKO Vorarlberg. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen fußt auf den Wahrnehmungen der erkennenden Richterin aus der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2014.

Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand gründet auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie auf einer Einsichtnahme in den Verfahrensakt zum ersten Antrag des Beschwerdeführers, wie sich aus den Länderberichten ergibt ist Hepatitis B in der XXXX behandelbar.

Die Feststellungen zum ersten Verfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.12.2013 zu D18 435773-1/2013 und den zugrundeliegenden Akten.

2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine Beweise vorlegen können, die der Untermauerung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dienen könnten. In einem solchen Fall ist das erkennende Gericht auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen angewiesen.

Die Negativfeststellung zu den Hausdurchsuchungen fußt auf der folgenden Würdigung: Der Beschwerdeführer gibt lediglich einen Termin einer angeblichen Hausdurchsuchung gleichbleibend an, den 20.11.2013. Diesen Termin will er von seinem Cousin XXXX telefonisch erfahren haben, auch sein Vater soll ihn davon in Kenntnis gesetzt haben (BFA-Akt zu 1318.354 bzw. XXXX (im Folgenden: BFA-Akt), AS 37, AS 77, AS 79 ff.). Der Zeuge XXXX gab in seiner Befragung dazu lediglich an, dass die Befragung des Vaters 2013 gewesen sei (Verhandlungsprotokoll vom 26.11.2014, Seite 10). Im eklatanten Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers aber gibt der Zeuge XXXX, der Vater des Beschwerdeführers, der auch selbst befragt worden sein soll, an, dass eine Hausdurchsuchung und eine Befragung im Frühjahr 2013, wahrscheinlich im April 2013, stattgefunden haben soll (Verhandlungsprotokoll vom 26.11.2014, Seite 11). Da aber gerade der angebliche Hauptbetroffene, der Vater des Beschwerdeführers, den 20.11.2013 nicht zu bestätigen vermochte und sich gerade daraus ein eklatanter Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt - und es sich bei diesem Widerspruch nicht nur um ein paar Tage, sondern gleich um sieben Monate handelt -, geht die erkennende Richterin davon aus, dass am 20.11.2013 keine Hausdurchsuchung stattgefunden hat.

Zum Datum der zweiten Hausdurchsuchung machte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren unterschiedliche Angaben. So gab er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, der Vater habe ihn nach der zweiten Hausdurchsuchung am 28.01.2014 angerufen (BFA-Akt), in der mündlichen Verhandlung am 26.11.2014 wiederum gab er an, dass sie wohl im Dezember 2013 stattgefunden habe (Verhandlungsprotokoll vom 26.11.2014, Seite 7). Der Zeuge XXXX sprach in seiner Einvernahme hingegen zudem nur von einer Hausdurchsuchung im Frühjahr 2013 (Verhandlungsprotokoll vom 26.11.2014, Seite 11), auch "die Befragung" sei im Frühjahr 2013 gewesen. Zudem erscheint es der erkennenden Richterin nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Daten nicht hat nennen können, gibt er doch an, mittlerweile wieder im regelmäßigen Kontakt mit seinen Eltern und seinem Cousin zu stehen. Es wäre ihm ein leichtes gewesen, das Datum einer etwaigen zweiten Hausdurchsuchung, ebenso wie das einer ersten Hausdurchsuchung, in Erfahrung zu bringen, so sie tatsächlich stattgefunden hätten. Aus diesem Grund und aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers an sich und aufgrund des Widerspruchs zur Aussage des Vaters über die Anzahl der Hausdurchsuchungen geht die erkennende Richterin davon aus, dass auch die angebliche zweite Hausdurchsuchung nicht stattgefunden hat.

Die Negativfeststellung zum Vorbringen, der Beschwerdeführer werde gesucht, fußt auf der folgenden Würdigung:

Der Beschwerdeführer konnte weder vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar darlegen, warum er in XXXX gesucht wird. Bereits im ersten Verfahren wurde das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar dargelegt (AsylGH, 02.12.2013, D18 435573-1/2013). Im gegenständlichen Verfahren wurden weder Dokumente vorgelegt noch konnte durch Zeugenaussagen Beweis geführt werden, dass der Beschwerdeführer gesucht wird. So gab der Zeuge XXXX in der mündlichen Verhandlung via Telefon bekannt, dass sein Sohn, der Beschwerdeführer, Auskunft geben könne, warum er gesucht werde (Verhandlungsprotokoll vom 26.11.2014, Seite 11). Der Beschwerdeführer selbst aber gab wiederholt an, nicht genau zu wissen, warum er gesucht werde. In der Beschwerdeverhandlung gab er an, dass er gesucht werde, da er nach seiner illegalen Anhaltung entgegen der von ihm unterschriebenen Nichtausreiseverpflichtung nach Österreich ausgereist sei (Verhandlungsprotokoll vom 26.11.2014, Seiten 6 und 7). Dies erscheint aber angesichts der Tatsache, dass dieses Verfahren schon abgeschlossen war, wie aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.12.2013 zu D18 435573-1 und dem zugrundeliegenden Akt zu entnehmen ist, nicht schlüssig und vermag nicht zu überzeugen. Daran kann auch die in der Beschwerdeverhandlung erstmals genannte Befragung eines Freundes des Beschwerdeführers nichts ändern. Zudem konnte der Beschwerdeführer weder Zeitpunkt noch Inhalt bzw. Hintergrund der Befragung schildern (Verhandlungsprotokoll vom 26.11.2014, Seiten 4, 5 und 7). Gerade weil es sich aber um seine eigene Person handelt, kann die erkennende Richterin keinen Grund identifizieren, warum der Beschwerdeführer nicht gerade diese Details in Erfahrung gebracht hat. Vielmehr geht die erkennende Richterin davon aus, dass dieses Vorbringen zur Befragung des Freundes dem Fluchtvorbringen eine gesteigerte Bedeutung zukommen lassen sollte und tatsächlich nicht stattgefunden hat. Ebensowenig kann die Aussage des XXXX XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2014, der Beschwerdeführer habe ein Business gehabt und Geld verdient und sei der Finanzierung von irgendwem verdächtig worden (Verhandlungsprotokoll vom 26.11.2014, Seiten 10 und 11) näheren Aufschluss dazu geben.

Das Vorbringen aus dem ersten Verfahren ist als unglaubwürdig gewertet worden, die Aussagen des Beschwerdeführers, seines Vaters und seines XXXX im gegenständlichen Verfahren konnten keine Klarheit darüber verschaffen, ob der Beschwerdeführer überhaupt gesucht wird, geschweige denn, den Grund dafür darlegen. Auffällig ist neben der Tatsache, dass der gegenständliche Antrag nur elf Tage nach Zustellung der negativen Entscheidung im ersten Verfahren gestellt wurde, auch, dass der Beschwerdeführer trotz des angeblichen Interesses an seiner Person ohne Probleme aus der XXXX zwar schlepperunterstützt, aber mit Kontrolle an der russisch-ukrainischen Grenze ausreisen konnte, wie er selbst in der Verhandlung am 26.11.2014 angab. Aus all diesen Gründen konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in XXXX bzw. der XXXX überhaupt gesucht wird.

2.3. Zu den Länderfeststellungen

Die Feststellungen zur Lage in der XXXX wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 26.11.2014 übermittelt, er gab dazu um Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme ab. Die Feststellungen gründen auf einer ausgeglichenen Mischung von Berichten von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen aus den vergangenen vier Jahren. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die älteren Quellen noch aktuell sind, d.h. keine neueren Berichte dieser Quellen zu dem jeweiligen Thema vorliegen, weshalb von der Aktualität der entsprechenden Berichte auszugehen ist. Das erkennende Gericht legt diese Berichte seinen Feststellungen zugrunde, diese Feststellungen stellen die für die vorliegenden Fälle relevanten Auszüge aus den am übermittelten Länderberichten dar. Die einzelnen Quellen sind der jeweiligen Aussage nachgegliedert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Verfahrensrecht und zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund des Fehlens einer derartigen Regelung in den einschlägigen Gesetzen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG ua. die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe dazu § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013). Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG u. a. den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u. a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVM Art. 136 Abs. 2 B-VG und § 7 VwGG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.

Der gegenständliche angefochtene Bescheid datiert vom 17.03.2014, die Beschwerde wurde am 27.03.2014, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde eingebracht. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig. Sie ist auch zulässig.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

Vorab ist festzuhalten, dass entgegen den Beschwerdebehauptungen, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Verfahren geführt, dies nicht festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäß geladen und in Anwesenheit eines Dolmetschers in der von ihm angegeben Sprache einvernommen; weiters wurden der Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen - unter Wahrung des Parteiengehörs - zugrunde gelegt. Darüber hinaus ergaben auch sich keine Hinweise dafür, dass es zu einem Fehlverhalten der belangten Behörde gekommen ist.

3.2.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Eine wohlbegründete Furcht - der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK - vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - muss sich im gesamten Herkunftsstaat auswirken (VwSlg. 16.482 A/2004). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen jedoch vor Verfolgung sicher sind "("innerstaatliche Fluchtalternative") und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036).

Wie in der Beweiswürdigung oben unter 2.2. ausgeführt, wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Feststellungen zugrunde gelegt, da es widersprüchlich und nicht nachvollziehbar war. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine wohlbegründete und damit asylrelevante Verfolgungsgefahr innerhalb seines Herkunftsstaates den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK entsprechend glaubhaft zu machen.

Sein Antrag auf Internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten war damit zu Recht abzuweisen.

Zudem konnte, da damit auch keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK in Tschetschenien vorliegt, eine Auseinandersetzung mit dem etwaigen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer in der XXXX entfallen.

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist abzuweisen.

Es ist spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Asylwerber nach Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Der Herkunftsstaat des Asylwerbers ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt und hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen war (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300; 22.10.2003, 2000/20/0421). Dies ist im vorliegenden Fall die XXXX und insbesondere Tschetschenien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zu § 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997 in unterschiedlichen Fassungen (im Folgenden: AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I 75/1997 in unterschiedlichen Fassungen (im Folgenden: FremdenG 1997), welche zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz in § 8 AsylG 2005 herangezogen werden kann, festgehalten, dass Voraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch zu entnehmen, dass im Fall einer derart extremen Gefahrenlage in einem Staat, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen kann (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 09.05.2003, 98/18/0317). Festzuhalten ist aber, dass aus schlechten Lebensbedingungen an sich aber keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FremdenG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; 16.7.2003, 2003/01/0059).

Der Fremde hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 Fremden G 1997 glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt mangels Glaubhaftmachung des Fluchtgrundes keine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund des Fluchtvorbringens vor. Es sind im Verfahren auch weder durch Angaben des Beschwerdeführers noch durch die Vorlage von allfälligen Beweisen Hinweise für eine Gefährdung seiner Person in XXXX zu Tage getreten. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Die dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen lassen auch nicht darauf schließen, dass in XXXX eine derart extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ließ auch keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erkennen, dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch nicht zu entnehmen, dass er bis zu seiner Ausreise nicht in der Lage gewesen wäre, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Der Beschwerdeführer verfügt über familiären Anschluss, seine Eltern, seine Schwester, ein Onkel, eine Tante und ein Cousin, zwei Großmütter und ein Großvater leben noch in seinem Heimatdorf, mit diesen steht der Beschwerdeführer auch im Kontakt. Darüberhinaus verfügt er über einen Onkel in XXXX in Russland, mit dem er in Kontakt steht.

Weiters ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.407/2008 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des EGMR) auch zu prüfen, ob eine lebensbedrohliche Erkrankung und damit derart "außergewöhnliche Umstände" im Sinne der Judikatur des EGMR vorliegen, die einer Abschiebung entgegenstünden. Wenngleich nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung angab, Medikamente wegen einen hohen Cholesterinwerts nehmen zu müssen, liegt darin aber keine lebensbedrohliche Erkrankung vor, die einer Abschiebung grundsätzlich entgegenstehen würde. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass bereits in der rechtskräftigen Entscheidung zu D18 435573-1/2013 vom 02.12.2014 dargelegt wurde, dass die Hepatitis B-Erkrankung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat behandelbar ist. Dies ergibt sich auch aus den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen.

Die Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist abzuweisen.

Es ist spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.3. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

...

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

...

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Die belangte Behörde hat den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vollinhaltlich abgeweisen und hatte daher eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch wurde der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die Familie des Beschwerdeführers hält sich im Entscheidungszeitpunkt in XXXX und in der XXXX auf, so etwa seine Eltern, seine Schwester, seine Großeltern, Tanten und Onkeln sowie XXXX. Zu diesen hatte er vor seiner Ausreise eine Beziehung und derzeit hält er mit ihnen Kontakt via Skype. Es befinden sich keine näheren Verwandten im österreichischen Bundesgebiet. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme greift daher nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers ein.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise seit fast zweieinhalb Jahren in Österreich aufhältig und hat seinen Aufenthalt hier ausschließlich auf zwei letztlich unbegründete Asylanträge gestützt (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf

MACHACEK und Franz MATSCHER (2008) 166," ... Es wird im Ergebnis bei

einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden: Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2012 unter Umgehung der Einreisevorschriften in Österreich ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, bezog Grundversorgung. Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 02.12.2013 zu D18 435573-1 rechtskräftig negativ abgewiesen, die Entscheidung am 05.12.2013 zugestellt.

Bereits am 16.12.2013 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag, im Frühjahr 2014 wurde er aus der Grundversorung entlassen. Der Beschwerdeführer hat nunmehr ein Gewerbe zur Erbringung von Reinigungsleistungen angemeldet, er nimmt die Gründerberatung der WKO Vorarlberg in Anspruch. Wenngleich nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer damit Bemühungen setzte, sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen und die deutsche Sprache erlernt hat, so entstanden diese Tatsachen erst in jüngster Zeit, nachdem der Beschwerdeführer die Grundversorgung verlassen musste und sich bereits im zweiten Asylverfahren befand. Er vermochte damit im gegenständlichen Verfahren aber keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Dies wurde unter 3.2.2. verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes unter 3.2.1. verneint.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die XXXX nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die XXXX ist daher zulässig.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände für den minderjährigen Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B) zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die in den Punkten 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 angeführt wurde. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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