BVwG W198 2010882-1

W198 2010882-1Bundesverwaltungsgericht02.12.2014

Regest

Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Gefälligkeitsdienst,<br/>Meldeverstoß

Gesamter Gesetzestext

BVwG W198 2010882-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.2010882.1.00

Spruch

W198 2010882-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vom 26.05.2014, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 13.06.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit dem Bescheid vom 15.05.2014, Zl. XXXX, ausgesprochen, dass Herrn XXXX (Beschwerdeführer - BF) auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von 1.300,00 Euro vorgeschrieben werde. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 33, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.

Begründend führte die NÖGKK aus, dass im Rahmen einer Betretung durch Organe der Finanzpolizei Team 23/ für das Finanzamt Gänserndorf-XXXX im Weingarten "Altenberg" zwischen XXXX, XXXX, am 18.02.2014, Herr XXXX, VSNR XXXX, arbeitend angetroffen worden sei, ohne vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen zu sein. In rechtlicher Hinsicht verwies die NÖGKK auf § 33 Abs 1, Abs 1a ASVG, § 111a ASVG und auf § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG.

Der Bescheid wurde am 19.05.2014 rechtswirksam zugestellt.

Im vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK ist eine "sonstige Anzeige an andere Behörden" vom 18.03.2014 betr. den BF enthalten, wonach vom Finanzamt Gänserndorf-XXXX folgender Sachverhalt zur Anzeige gebracht wurde:

Am 18.02.2014 wurde gegen 9:25 Uhr eine Kontrolle nach dem AuslBG und Erhebungen nach § 89 Abs 3 EStG im Weingarten "Altenberg" zwischen XXXX, XXXX, durch die Finanzpolizei Team 23 durchgeführt. Hierbei wurde der österreichische Staatsbürger XXXX, geb. am XXXX, beim Rebenschneiden angetroffen. Weiters wurde der Inhaber des Weingartens, Herr XXXX, geb. am XXXX, ebenfalls beim Rebenschneiden angetroffen. Herr XXXX sei seit 27.03.2013 aufgrund eines Arbeitsunfalls in Notstandshilfebezug.

Der BF gab in der Niederschrift vor der Finanzpolizei Team 23 folgendes an:

"Herr XXXX hilft mir heute erstmals seit 8:00 Uhr in meinem Weingarten beim Rebenschnitt. Dies deshalb, weil ich ihm Brennholz nach Hause geführt habe, als Gegenleistung. Herr XXXX erhält kein Bargeld. Die Gegenleistung betrug das Führen von vier Ladungen Brennholz zu je 2,5 Tonnen."

Es wurde auch festgestellt, dass Herr XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle über keine aufrechte Meldung zur Sozialversicherung verfügt habe. Eine Anmeldung vor Arbeitsbeginn/ Dienstantritt beim Sozialversicherungsträger sei nicht getätigt worden. Es wurde daher ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdacht der Verwaltungsübertretung gem. § 111 ASVG iVm. § 33 Abs 1 ASVG wegen Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung angeregt.

2. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.05.2014 wurde gegen den Bescheid der NÖGKK vom 15.05.2014, Zl. XXXX, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wird ausgeführt, dass XXXX zu keinem Zeitpunkt für den BF im Rahmen eines Dienstverhältnisses, welches eine Meldepflicht des BF begründen würde, Arbeiten verrichtet habe. Selbst im bekämpften Bescheid sei in keinster Weise ausgeführt worden, bei welchen Arbeitstätigkeiten XXXX am 18. Februar 3014 betreten worden sein solle. Die bescheidmäßige Feststellung der von der betretenen Person angeblich verrichteten Tätigkeiten sei jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung, ob beim BF überhaupt die Dienstgebereigenschaft gemäß § 35 ASVG gegeben sei. Es wäre somit Aufgabe der bescheiderlassenden Behörde gewesen, jene Ermittlungen zu tätigen, aufgrund welcher eine Feststellung der vorgeblichen Arbeitsleistungen möglich sei. Mangels Vorliegen der Dienstgebereigenschaft seitens des BF sei die bescheidmäßige Festsetzung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG rechtswidrig, da der gesetzliche Tatbestand nicht erfüllt sei. Der Behörde sei vorzuhalten, dass sie jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wodurch sich eine Willkür bei der Erlassung des bekämpften Bescheides manifestiere und der Bescheid aus diesem grundrechtswidrig sei. Der Vollständigkeit halber werde vorgebracht, dass es sich bei der Bestimmung des § 113 ASVG um eine Ermessensbestimmung handele und die Behörde das von ihr geübte Ermessen zu begründen habe. Weiters werde auf § 113 Abs 2 ASVG verwiesen, wonach der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden könne. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen könne auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Weiters werde vorgebracht, dass seitens des BF die Anmeldung zur Pflichtversicherung erstmals nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden und es zu keinen Folgen der Übertretung gekommen sei, weiters liege mangels ausreichender Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften seitens des Einschreiters ein besonders berücksichtigungswürdigen Fall vor, sodass der Teilbetrag für den Prüfeinsatz ebenfalls entfallen könne.

Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren gegen den BF einzustellen. In eventu werde der Ausspruch gemäß § 113 Abs 2 ASVG begehrt, dass der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz entfällt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der NÖGKK vom 13.06.2014, XXXX, wurde die Beschwerde vom 26.05.2014 als unbegründet abgewiesen.

4. Dagegen hat die rechtsfreundliche Vertretung des BF, Rechtsanwalt XXXX, mit Schriftsatz vom 26.06.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Der Bescheid der NÖGKK vom 15.05.2014 sowie die Berufungsvorentscheidung der NÖGKK vom 13.06.2014 werden ihrem gesamten Inhalt nach wegen Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Es sei zunächst auszuführen, dass der von der belangten Behörde in der Berufungsvorentscheidung festgestellte Sachverhalt aktenwidrig sei. Auf Seite 3 der Beschwerdevorentscheidung wird festgehalten, "als Gegenleistung bekommt Herr XXXX vier Ladungen Brennholz zu je 2,5 t". Diese Sachverhaltsfeststellung sei aktenwidrig. In seiner Einvernahme am 18.2.2014 habe der BF bekannt gegeben, dass er Herrn XXXX vier Ladungen Brennholz zu je 2,5 t nach Hause geführt habe. Diese Tätigkeit sei im Rahmen eines Gefälligkeitsdienstes erfolgt, da Herr

XXXX weder über ein entsprechendes Fuhrwerk noch über einen Traktorführerschein verfüge. Herr XXXX habe dieses Holz selbst bezahlt, der BF habe ihm dieses Brennholz lediglich nach Hause gebracht. Von einer Gegenleistung in dem Sinn, dass Herr XXXX vom BF vier Ladungen Brennholz zu je 2,5 t erhalten habe, könne somit keine Rede sein und sei diese Sachverhaltsfeststellung völlig aus der Luft gegriffen. Für die von der bescheiderlassenden Behörde getroffene Sachverhaltsfeststellung gebe es keinerlei Beweisergebnis, sie widerspreche vielmehr eklatant den im Bescheid angeführten Beweismitteln, sodass der Bescheid bereits wegen Aktenwidrigkeit rechtswidrig sei.

Ausgehend von der aktenwidrigen Sachverhaltsdarstellung sei auch die rechtliche Beurteilung, "dass Herr XXXX kostenlos gewährte Brennholz sei demnach als Sachleistung und damit als Entgelt zu qualifizieren" unrichtig, da Herr XXXX - wie bereits ausgeführt - dass Brennholz "nicht kostenlos gewährt" worden sei.

Es sei weiters der Tatbestand des § 33 ASVG nicht erfüllt, da kein Beschäftigungsverhältnis vorliege und auch keine Dienstgebereigenschaft gegeben sei, da es sich bei der Tätigkeit des Herrn XXXX um einen Gefälligkeitsdienst gehandelt habe. Den Einschreiter und Herrn XXXX verbinde eine Freundschaft. Im Rahmen dieses Freundschaftsverhältnisses seien Gefälligkeitsdienste im Sinne kleiner Aushilfsarbeiten selbstverständlich, entsprechen den idealistischen Grundeinstellungen des Einschreiters und Herrn XXXX und werden von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch strikt von Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des ASVG getrennt.

Es wäre in höchstem Maß lebensfremd und sozial abträglich, würden kurzfristige Hilfeleistungen im Sinne von Gefälligkeitsdiensten eine Meldepflicht gemäß § 33 ASVG begründen. Eine derartige Interpretation entspreche auch nicht der Intention des Gesetzgebers.

Für Herrn XXXX habe zur Aushilfe beim Weingartenschneiden keinerlei rechtliche Verpflichtung bestanden, er habe diese Leistung aus reiner Gefälligkeit und aus freiwilligem Entschluss erbracht, welche auf einer idealistischen Einstellung begründet sei. Herr XXXX sei weder irgendwelchen Weisungen des Einschreiters, noch irgendwelchen Arbeitszeiten unterworfen noch in eine Betriebsstruktur des Einschreiters eingebunden. Ausschlaggebend für die Durchführung seiner Tätigkeit sei die persönliche Beziehung zum Einschreiter und nicht ein wirtschaftliches Interesse oder eine persönliche Abhängigkeit vom Einschreiter. Herr XXXX habe für seine Tätigkeit kein Entgelt, weder Essen noch Trinken erhalten.

Es werde darauf verwiesen, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF, XXXX, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 24.06.2014 eingestellt worden sei.

Es werde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bescheid der NÖGKK vom 15.05.2014 und die Beschwerdevorentscheidung der NÖGKK vom 13.06.2014 ersatzlos zu beheben und das Verfahren gegen den BF einzustellen.

5. Der gegen die Beschwerdevorentscheidung rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag vom 26.06.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt am 18.08.2014 mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24.10.2014 bei der Abgabenbehörde des Bundes ergänzende Auskünfte eingeholt.

7. Die Stellungnahme der Abgabenbehörde des Bundes vom 27.10.2014 wurde ins Parteiengehör geschickt und dem BF Gelegenheit zur Stellungnahme bis längstens 10.11.2014 gegeben.

8. Mit einer Eingabe vom 07.11.2014 - einlangend am 11.11.2014 - erstattete der BF, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, eine Stellungnahme mit dem Vorbringen, mit der Stellungnahme der Abgabenbehörde sei die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes weitgehend unbeantwortet geblieben. Es gebe lediglich die Informationen bezüglich der Größe des Weinberges sowie dass Herr

XXXX in seinem Rucksack ein paar Bierdosen gehabt habe. Es könnten keine weiteren Wahrnehmungen seitens der Abgabenbehörde angegeben werden. Auch sei die Frage unbeantwortet geblieben, ob nach der Kontrolle weitergearbeitet worden sei. Es seien keinerlei Ermittlungstätigkeiten vorgenommen worden, welche die gegen den BF erhobenen Vorwürfe rechtfertigen könnten.

Es habe sich um einen Gefälligkeitsdienst gehandelt und sei in diesem Zusammenhang wiederholt darauf hinzuweisen, dass Herr XXXX dieses Holz selbst bezahlt habe und der BF dieses lediglich nach Hause gebracht habe. Herr XXXX habe keine weiteren Gegenleistungen erhalten, weder Bezahlung noch Verpflegung, Unentgeltlichkeit sei vereinbart gewesen. Es habe weder eine Verpflichtung zur Leistungserbringung noch eine persönliche Abhängigkeit zum BF bestanden.

Der Gefälligkeitsdienst habe vielmehr auf einer spezifischen Bindung des Herrn XXXX zum BF beruht, aufgrund des bestehenden Freundschaftsverhältnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr XXXX wurde am 18.02.2014 gegen 9:25 Uhr im Weingarten "Altenberg" zwischenXXXX von Organen der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei) beim Rebenschneiden unmittelbar betreten. XXXX ist seit 27.03.2013 aufgrund eines Arbeitsunfalls in Notstandshilfebezug.

Der Inhaber des Weingartens ist der BF. Der BF hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.

Hierbei handelt es sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der NÖGKK, insbesondere in die dem Verwaltungsakt angeschlossenen Niederschrift, die anlässlich der Betretung am 18.02.2014 durch die Abgabenbehörde des Bundes abgefasst wurde, durch die nachfolgende Strafanzeige der Abgabenbehörde des Bundes vom 18.3.2014 und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in das dem Vorlageantrag des Beschwerdeführervertreters vom 26.06.2014 angeschlossenen Verwaltungsstraferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXXX zu XXXX.

Beweis wurde weiters erhoben durch Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere die Einsichtnahme in das Grundbuch, sowie bei den Abgabenbehörden des Bundes, die anlässlich der Betretung am 18.02.2014 die Bezug habende Niederschrift aufgenommen haben. Vom Ergebnis dieser ergänzenden Beweisaufnahme wurde der Vertreter des BF verständigt und Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.

Die Betretung der oa. Person im Weingarten des BF wurde durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei) unstreitig festgestellt.

Dass es sich um den Weingarten des BF handelt, wo das Schneiden der Reben durch XXXX erfolgt ist, ergibt sich aus dem Grundbuch und wurde dies nicht bestritten.

Dass XXXX seit 27.03.2013 aufgrund eines Arbeitsunfalls Notstandshilfe bezieht, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem keine gegenteiligen Hinweise entnommen werden können.

Dem angefochtenen Bescheid wurde durch die belangte Behörde als Vorfrage zugrunde gelegt und festgestellt, dass es sich bei der Betätigung am 18.02.2014 ihrer Art nach um ein der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegendes Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer beim Dienstgeber XXXX handle.

Unstreitig wurde vom BF keine Anmeldung gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger getätigt. Die Anmeldung erfolgte nicht nachträglich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die anzuwendenden maßgeblichen Bestimmungen und Judikate lauten:

§ 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs 3 gelten entsprechend.

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

§ 49 ASVG

Unter Entgelt sind die Geld-und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

In seinem Erkenntnis vom 10.o7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem. § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem. § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141)

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Eingewendet wird in der Beschwerde, dass kein Dienstverhältnis, keine Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer erbracht wurde und sohin keine Dienstgebereigenschaft gegeben sei und dass es sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt hätte.

Diesen Argumenten kann nicht beigetreten werden:

Voraussetzung für die nach § 33 Abs 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt gemäß § 4 Abs 2 ASVG dann vor, wenn jemand als Dienstnehmer beschäftigt wird. Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123).

Hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ist der BF auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 98/08/0270). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 2007/09/0374, 2009/09/0101, 2013/08/0194).

Es ist eine spezifische Bindung oder Nahebeziehung darzulegen, die ein für die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten nachvollziehbares bzw. glaubhaftes (vgl. dazu zB VwGH 11.07.2012, 2010/08/0137) Motiv bilden könnte.

Der Betretene wurde vom BF für Hilfstätigkeiten im Weingarten des BF zum Rebenschneiden herangezogen. Dies ist als einfache manuelle Tätigkeit im Sinne der zitierten Judikate zu qualifizieren.

Im vorliegenden Fall spricht die Vermutung für ein Dienstverhältnis - Herr XXXX wurde arbeitend unter Umständen angetroffen, die typischerweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten - als atypische Umstände brachte der BF die Unentgeltlichkeit bzw. das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes vor: In solch einem Fall obliegt es jedoch dem BF, die maßgeblichen Umstände und subjektive Motive darzulegen und an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes aktiv mitzuwirken.

Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen: Das Vorbringen des BF erschöpft sich in der Erklärung, dass das dem Herrn XXXX gelieferte Holz von diesem selbst gezahlt wurde und der BF dieses nur "lieferte" sowie der Behauptung der Unentgeltlichkeit. Es wird wiederholt darauf hingewiesen, dass keine Ermittlungen im Verfahren stattgefunden haben und die Abgabenbehörde auch nicht angeben konnte, ob nach der Kontrolle weitergearbeitet worden sei. Allerdings erhellt der BF den Sachverhalt durch sein Mitwirken nicht: Weder wird im gesamten bisherigen Vorbringen das Naheverhältnis, welchem der Gefälligkeitsdienst entspringen soll, erörtert noch die Häufigkeit oder die Dauer der einschlägigen Arbeiten beschrieben. Der BF unterlässt jegliche Schilderung der maßgeblichen Umstände - ob und wie lange ein Naheverhältnis bestand, welcher Art dieses war, wie wurde die Unentgeltlichkeit vereinbart, haben solche Gefälligkeitsdienste öfter stattgefunden bzw. wie lange dauerten die betreffenden Arbeiten und wurden diese fortgesetzt.

Der BF hat weder die Beschwerde noch den Vorlageantrag oder die zuletzt eingereichte Stellungnahme genutzt, um seine Rechtsposition zu untermauern.

Insbesondere lässt das Vorbringen einen Beweis für eine spezifische Bindung oder Nahebeziehung vermissen - wie etwa eine verwandtschaftliche Bindung zwischen dem BF und der betretenen Personen oder eine enge nachbarschaftliche Freundschaft. Es wurde lediglich vorgebracht, dass den BF und Herrn XXXX eine Freundschaft verbinde.

Insofern kann das Vorbringen nicht als substanziiert eingestuft werden und vermag dieses das Vorliegen atypischer Umstände im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht belegen.

Dem Vorbringen, dass es sich um unentgeltliche Leistung des Betretenen gehandelt hat, kann ebenfalls nicht beigetreten werden:

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 49 Abs 3 ASVG enthält eine taxative Aufzählung jener Geld- und Sachbezüge, die nicht als Entgelt im Sinne der Abs 1 und 2 leg cit gelten, dh die zwar an sich die Merkmale der in den Abs 1 und 2 angeführten Art aufweisen, jedoch kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften im § 49 Abs 3 ASVG von der Wertung als beitragspflichtiges Entgelt ausgenommen sind. Der Anwendungsbereich des durch § 49 Abs 3 ASVG normierten Ausnahmenkatalogs erstreckt sich demnach nur auf solche Bezüge, die "an sich" Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 oder 2 sind (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl 2001/08/0229).

Zunächst ist festzuhalten, dass unabhängig davon ob die Gegenleistung im Führen (Transport) von Brennholz noch der Bezug von Brennholz unter keinen der Ausnahmetatbestände des § 49 Abs 3 ASVG, dessen Aufzählung taxativ ist, subsumiert werden können.

Das erkennende Gericht erachtet es bei Würdigung der Gesamtumstände des Sachverhalts als mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang stehend, dass für ein in Aussicht genommenes Tagwerk (davon wird ausgegangen, da die Betretung am frühen Vormittag (9:25 Uhr).erfolgt ist, mit den Arbeiten nach der Aussage des BF anlässlich der Betretung bereits um 8 Uhr begonnen wurde und der BF auch ausgesagt hat, dass ihm der XXXX "heute" helfe, somit von einer nicht bloß ein paar Stunden dauernden Arbeit ausgegangen wird) um in einem Weinberg zum Reben schneiden, lediglich der Transport von Brennholz, und seien dies auch mehrere Fahrten, als alleinige Gegenleistung für das Rebenschneiden vereinbart gewesen ist. Es kommt bei dieser Würdigung insbesondere in Betracht, dass die betretene Person, Herr XXXX, in einer finanziell angespannten Einkommenssituation stand, da er aufgrund der nicht bestrittenen Feststellung in der Niederschrift der Abgabenbehörde des Bundes seit "27.03.2013 aufgrund eines Arbeitsunfalls in Notstandshilfebezug" stand.

In diesem Zusammenhang ist auch anzuregen, dass dieser Umstand, insbesondere von den Behörden, die für den Bezug des Arbeitslosengeldes zuständig sind, einer allfälligen gesonderten Würdigung unterzogen wird. Die Übermittlung einer Ausfertigung dieses Erkenntnisses an diese Behörde ist vorgesehen.

Es wurde in der Beschwerde auch vorgebracht, dass "Herr XXXX dieses Holz" bezahlt habe. Wie viel Herr XXXX dafür bezahlt hat, wird verschwiegen. Auch in der seinerzeitigen Niederschrift vor den Abgabenbehörden des Bundes fehlt eine entsprechende Angabe über den Kaufpreis. Wäre die Aussage des BF in dieser besagten Niederschrift tatsächlich so auszulegen, dass als Gegenleistung für das Rebenschneiden lediglich der Transport von vier Fuhren Brennholz zu je 2,5 t im Vordergrund gestanden ist, wäre die Angabe eines bereits vereinbarten Kaufpreises einer Erhöhung der Glaubwürdigkeit nicht abwegig gewesen.

Der Sachbezug (sei es der Transport von Brennholz oder die Zurverfügungstellung von Brennholz) wurden vom BF nicht unentgeltlich, sondern aufgrund einer Gegenleistung (Arbeitsleistung, in concreto einer Mithilfe beim Reben schneiden) gewährt.

Selbst, wenn man davon ausgeht, dass die Gegenleistung im "bloßen" Transport von Brennholz bestanden hätte, wäre dies als Sachbezug gemäß § 49 Abs 1 ASVG zu werten und läge somit um keine unentgeltliche Leistung vor.

Aus der obigen Erörterung ergibt sich, dass die verfahrensgegenständliche Tätigkeit des Herrn XXXX für den BF der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG unterliegt.

Folglich erfolgte die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG aus diesem Grunde zu Recht.

Abschließend bleibt noch darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 111 ASVG und das Verfahren bei der Gebietskrankenkasse gemäß § 113 ASVG miteinander in keinem Zusammenhang stehen, und den Verfahren auch unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe (§ 111 ASVG erfordert ein Verschulden, also eine subjektive Tatseite, während § 113 ASVG nicht als Verwaltungsstrafe konzipiert ist; entscheidend beim § 113 ASVG ist, dass objektiv eine Meldeverstoß verwirklicht wurde) zu Grunde liegen. Eine Bindungswirkung einer Behörde an die Entscheidung der anderen ist daher nicht gegeben.

Somit wurde aus den genannten Gründen zu Recht ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 und 2 ASVG vorgeschrieben. Die belangte Behörde hat den Beitragszuschlag auf das gesetzliche Mindestmaß festgesetzt, da es sich nach deren Ansicht um einen erstmaligen Meldeverstoß mit nicht unbedeutenden Folgen gehandelt hat. Eine solche unbedeutende Folge wäre nur dann anzunehmen, wenn der Dienstgeber die Anmeldung unverzüglich nachholt (VwGH 7.9.2011, 2008/08/0218) - sich also ergibt, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246).

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt iSd § 24 Abs 4 VwGVG entscheidungsreif. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die NÖGKK nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden, zumal dem Entfall auch weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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