W191 1424390-2•BVwG W191 1424390-2
W191 1424390-2Bundesverwaltungsgericht02.12.2014
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, Kassation, Rückkehrentscheidung,<br/>Sicherheitslage, Versorgungslage
W191 1424390-2/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXX, geboren am XXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXX, Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2014, Zahl 811095005-1405157, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2014 beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 21.09.2011 illegal per Flugzeug aus der Türkei kommend gemeinsam mit einem Landsmann am Flughafen Graz in Österreich ein und wies sich mit einem verfälschten britischen und sodann mit einem afghanischen Reisepass aus. Er wurde im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi einvernommen und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 21.09.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 21.09.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion Flughafen Graz gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus XXX, Nazian (später Qazian), Provinz Nangarhar (Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und verheiratet. Er hätte im Herkunftsland noch seinen Vater, seine Gattin, vier unmündige minderjährige Kinder und Geschwister. In London würden seine Mutter und seine vier älteren Brüder leben.
Seine Reise hätte er vor zwei Monaten per Auto von Nangarhar aus über Pakistan begonnen und sei von Islamabad in die Türkei und von Antalya weiter nach Graz geflogen. Die Reisekosten hätten 14.000 US-Dollar betragen, den Schlepper hätte er in Peshawar (Pakistan) gefunden.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, sein Leben sei in Gefahr und er habe Angst, von Männern in seinem Dorf umgebracht zu werden. Es gebe in seinem Dorf Feindseligkeiten wegen der Grundstücke. Vor fünf bis sechs Jahren sei sein Bruder XXX am Bein verletzt worden.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Auf Aufforderung durch das Bundesasylamt (in der Folge BAA) am 19.10.2011 legte der BF am 07.11.2011 als Bescheinigungsmittel eine Kopie (später auch das Original) eines Bestätigungsschreibens des Distriktvorstehers von Qazian, Provinz Nangarhar, mit dem Inhalt vor (Übersetzung vom 14.11.2011), dass der BF Einwohner von TUKHI (Distrikt Qazian) sei und nicht mehr in seiner Heimat leben könne, weil er von einer Feindschaft bedroht sei (Grundstücksstreitigkeiten mit seinen Cousins väterlicherseits).
1.4. Bei seiner Einvernahme am 05.01.2012 vor dem BAA, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben.
Zu seiner Person gab er an, er habe bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise an einer Adresse in Kabul gelebt. Dort würde jetzt auch seine Familie leben, und zwar seine Frau mit den Kindern, sein Vater, seine Stiefmutter und zwei jüngere Brüder von ihm. Er habe telefonischen Kontakt zu seiner Familie. Seine Mutter, vier Brüder und zwei Schwestern würden in England leben.
Der BF führte zu den Fluchtgründen näher aus, dass es seit sieben oder acht Jahren ein Problem mit dem Cousin seines Vaters gebe. Wegen Grundstücksstreitigkeiten habe sein Cousin einen Cousin des Vaters des BF getötet. Der Cousin des Vaters habe sie dann einmal überfallen und zwei Cousins und den Bruder des BF verletzt. In der Zwischenzeit, in den acht Jahren, habe es in Kabul keine konkreten Probleme bzw. keinen Vorfall gegeben.
Es habe ca. 2003 noch ein weiteres Problem gegeben:
Vom Clan des BF, Shenwar [später auch Shinwar], befänden sich auch in Pakistan Familien in einem Gebiet an der Grenze namens XXX. Ein Sohn dieser Familie, ein Afghane, habe ein pakistanisches Mädchen geliebt, was nicht legal sei. Das Leben des Paares sei in Gefahr gewesen und die beiden seien nach Kabul geflüchtet. Die Familie des BF habe zu Hause dem Paar Schutz gegeben. Die Familie des Paares habe erfahren, dass das Paar bei der Familie des BF lebe, und habe gesagt, wenn die beiden nach Hause zurückkehren würden, würde ein Friedensvertrag geschlossen werden. Seine Familie hätte dann gehört, dass beide dort getötet worden seien. Die Familie des Paares, dem sie Schutz gewährt hätten, suche den BF und sogar seine Familie. Für diese würden sie nun als Feinde gelten. Dieses zweite Problem entwickle sich mit dem anderen Problem, das sie früher gehabt hätten, dass die Cousins seines Vaters vom gleichen Clan seien und auch ein Teil in diesem Gebiet an der Grenze wohne. Die Cousins des Vaters hätten sich mit der Familie des Mädchens geeinigt und beschlossen, dass sie den BF suchen und töten würden. Auf den Vorhalt, dass acht Jahre nichts passiert sei, und auf die Frage, was nun der Grund für die Flucht aus der Heimat gewesen sei, antwortete der BF, die Leute von XXX hätten Geld und Macht, sie könnten nach Kabul kommen, ihn entführen und töten. Sein Stiefonkel mütterlicherseits sei ein mächtiger und einflussreicher Mann gewesen und habe den BF und seine Familie geschützt. Die Feinde hätten vor ihm Angst gehabt und nichts tun können. Der Stiefonkel sei aber vor eineinhalb Jahren getötet worden. Auf den Vorhalt, dass auch nach dem Tod des Stiefonkels nichts passiert sei, antwortete der BF, dass er und seine Familie nicht direkt bedroht worden seien. Es seien aber Landsleute aus seinem Dorf nach Kabul gekommen und hätten gesagt, dass diese Leute beschlossen hätten, ihn zu finden und Rache zu nehmen.
Der BF verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 19.01.2012, Zahl 11 10.950-BAS, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.09.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Das Fluchtvorbringen sei weder hinreichend glaubhaft gemacht worden, noch sei es aktuell, noch würde es eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darstellen.
Die Voraussetzungen für die Annahme einer existenziellen Gefährdung des BF im Fall seiner Rückkehr im Sinne des Art. 3 EMRK lägen nicht vor. Er sei gesund, arbeitsfähig und habe private und familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan.
Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 06.02.2012 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.
Zum Vorwurf, der BF habe nicht den Schutz der Sicherheitsbehörden in Afghanistan in Anspruch genommen, wurde ausgeführt, er habe in der Einvernahme erwähnt, dass er bei einer Polizeistation eine schriftliche Beschwerde gemacht habe, und dieser Beschwerde sei keine Folge gegeben worden. Er wies auf Machtmissbrauch und Korruption hin, und die Tatlosigkeit der Sicherheitsbehörden würde den Mangel an staatlichem Schutz beweisen. Zu den von der Behörde festgestellten Unplausibilitäten brachte der BF vor, dass die wesentliche Änderung hinsichtlich der Aktualität des Fluchtvorbringens der Tod seines Stiefonkels mütterlicherseits gewesen sei, der die Familie bis zu seinem Tod in Schutz genommen gehabt habe. Die traditionellen Konflikte innerhalb der afghanischen Gesellschaft seien bekannt, auch zwischen Familien innerhalb der Stämme. Es sei zwar zu keinen konkreten Übergriffen gekommen, aber "sie" hätten Rache geschworen und nach dem Tod des Stiefonkels "die alten Zeiten richtig aufleben lassen", dies habe zu neuen Drohungen und emotionellen Spannungen geführt, weshalb er habe flüchten müssen.
Der BF beantragte, ihm Asyl zu gewähren, in eventu ihm subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückzuverweisen sowie zu erklären, dass seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet rechtswidrig sei.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 09.02.2012 beim Asylgerichtshof ein.
1.8. Am 06.09.2013 übermittelte der Rechtsberater des BF für diesen eine Deutschprüfungsbestätigung (A2) an den Asylgerichtshof.
1.9. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nach der geltenden Geschäftsverteilung damals zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
1.10. Mit Schreiben vom 02.06.2014 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) übermittelte das BVwG dem BF Länderberichte zu Afghanistan und gab ihm die Gelegenheit, gemäß § 45 Abs. 3 AVG hierzu und zu Fragen zu seiner derzeitigen Situation in Österreich binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
1.11. Der BF erstattete am 11.06.2014 eine Stellungnahme und wies einleitend nochmals auf seine Fluchtgründe hin. Der BF sei in Österreich außergewöhnlich gut integriert. Er habe im Laufe seines Aufenthaltes viele Freundschaften geknüpft und fühle sich in XXX gut aufgehoben. Der BF mache gerade seinen Pflichtschulabschluss und hoffe, in ca. zehn Monaten damit fertig zu sein. Das A2 Deutschzertifikat sei bereits vorgelegt worden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul stehe dem BF nicht offen, da die Sicherheitslage in Kabul derart prekär sei, dass eine Ausweisung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. In einem Mail vom 16.06.2014 legte der BF Bestätigungen über die behauptete Integration vor.
1.12. Mit Erkenntnis vom 23.06.2014, Zahl W123 1424390-1/7E, wies das BVwG in Spruchpunkt A) I. die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 (Asyl) und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG in der geltenden Fassung (subsidiärer Schutz) als unbegründet ab.
In Spruchpunkt A) II. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG in der geltenden Fassung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurückverwiesen.
In Spruchpunkt B) wurde die Revision gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
In der Begründung wurde (zusammengefasst) ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung drohe. Die Voraussetzungen zur Gewährung des Status als subsidiär Schutzberechtigter lägen nicht vor.
Durch die Ausweisung sei auch nicht von einer Verletzung des Rechts des BF auf Familien- oder Privatleben auszugehen.
Die Revision wurde für unzulässig erklärt.
1.13. Mit Beschlüssen vom 15.07.2014, Zahl Ra 2014/19/0064-2 (VwGH), sowie vom 18.09.2014, Zahl E 762/2014-5 (VfGH), gaben die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts den Anträgen des BF auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim VwGH bzw. einer Beschwerde beim VfGH nicht statt.
1.14. Am 01.07.2014 wurde der BF vom BFA, Regionaldirektion Salzburg, im fortgesetzten Verfahren im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu einvernommen.
Nach kurzen Fragen zu seiner Integration, zu denen der BF mehrere Belege bezüglich Sprach- und sonstigen Kursen (Pflichtschulabschluss) sowie zu sozialen Kontakten in Österreich vorlegte, befragte das BFA den BF weiters wie folgt (Auszug aus der Einvernahmeniederschrift, Schreibfehler korrigiert):
" [...]
LA [Leiter der Amtshandlung]: Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2014 wurde auf die Länderinformationsblätter zu Afghanistan Bezug genommen. Das Bundesamt geht davon aus, dass diese Feststellungen nach wie vor aktuell sind und es seither zu keinen beachtenswerten Veränderungen in Ihrem Herkunftsstaat gekommen ist. Möchten Sie dazu Stellung nehmen?
VP [Verfahrenspartei]: Ich respektiere die Entscheidung vom BVwG, aber ich muss dazu sagen, dass über mein Problem nicht nachgefragt wurde. Ich hatte ein Problem in Afghanistan und musste mein Land unfreiwillig verlassen. Es ist auch schwierig für sie zu wissen, ob mein Problem wahr ist oder ich nicht. Aber ich bestehe darauf, dass sie eine Person nach Afghanistan [nach]schicken, die dort nachfragen kann.
LA: Es geht darum, ob sich die Situation in Afghanistan seit 23.06.2014, seit dem Urteil des BVwG verändert hat?
VP: Es sind momentan Wahlen in Afghanistan und die Lage ist sehr gespannt. Zwei Kandidaten für das Präsidentenamt nehmen die Vorschläge von den anderen nicht an, und es besteht die Gefahr, dass in Afghanistan nochmals der Bürgerkrieg ausbricht.
LA: Woher wissen Sie das, haben Sie noch Kontakt nach Afghanistan?
VP: Ja, ich bin in Kontakt mit meiner Frau und meinen Kindern. Sie erzählt mir über die Lage, und ich informiere mich auch über die Nachrichten.
LA: Wohnt Ihre Frau nach wie vor in Kabul?
VP: Ja, in Kabul.
LA: Wo lebt die Ehefrau in Kabul und mit wem?
VP: Meine Frau lebt bei meinem Vater und meiner Stiefmutter, aber die sind beide sehr alt.
LA: Zu Ihrer Information: Im Falle, dass gegen Sie [eine] Rückkehrentscheidung erlassen wird, müssen Sie - nach Rechtskraft - Österreich innerhalb der vorgegebenen Frist verlassen. Haben Sie dazu etwas anzuführen?
VP: Es ist sehr schwierig für mich, Österreich zu verlassen, [und] weil ich mich an das Leben in Österreich gewöhnt habe. Das Leben in Afghanistan wird für mich sehr schwierig werden, wenn ich dort zurückkehre, z. B. ist jetzt Ramadan und ich mach keinen Ramadan. Ich kann hier auch Alkohol trinken und in Afghanistan nicht.
LA: Sind Sie nach wie vor Moslem?
VP: Ja.
[...]"
1.15. Mit Bescheid vom 10.07.2014, Zahl 811095005+1405157, erließ das BFA gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen, und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.16. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seines neuen gewillkürten Vertreters vom 24.07.2014, eingelangt am 25.07.2014 (Poststempel 24.07.2014), fristgerecht eingebrachte gegenständliche Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung wesentlicher Verfahrensmängel angefochten wurde.
Der BF beantragte, das BVwG möge:
den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen;
in eventu feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vorlägen und dem BF daher gemäß § ?8 Abs. 2 AsylGH eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen sei;
in eventu eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 AsylG erteilen;
die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak aufzuheben;
die Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklären; sowie
eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen.
In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass der BF in Österreich gut integriert sei und daher eine Rückkehrentscheidung zu Unrecht erlassen worden sei. Er habe zahlreiche Freundschaften zu aufenthaltsberechtigten Personen und hole einen Pflichtschulabschluss nach.
Die Entscheidung darüber, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, sei aktenwidrig, vermutlich handle es sich um einen Schreibfehler. Der BF habe überhaupt keine Verbindungen zum Irak. Zuletzt habe das BVwG festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger Afghanistans sei.
Aber auch eine Abschiebung nach Afghanistan sei nicht zulässig, da bis auf die Frau und die Kinder des BF dort keine Familienangehörigen mehr leben würden. Laut jüngsten Informationen würden nun auch die letzten Familienangehörigen beabsichtigen, Afghanistan aufgrund der Gefährdung zu verlassen.
Beigelegt war der Beschwerde ein Empfehlungsschreiben von nunmehr in Kanada lebenden Bekannten, denen der BF damals in Afghanistan mit Hilfe des UNHCR zur Flucht verholfen habe. Der Bekannte des BF aus Kanada bestätige in seinem E-Mail die Fluchtgeschichte des BF. Weiters wurden zwei Anfragebeantwortungen zu Afghanistan von ACCORD vom 03.07.2014 vorgelegt, betreffend die Folgen für Personen, die Paare unterstützen, welche sich den Eheschließungsregeln widersetzen, sowie betreffend Fragen zu Grundstücksstreitigkeiten des Stammes der Shinwari. Diese Personengruppe müsste mit Konsequenzen bis hin zum Tod rechnen; es sei nicht undenkbar und demnach ein reales Risiko ("real risk"). Die Shinwari seien aufgrund eines blutigen und langjährigen Landkonfliktes gespalten. Der Landkonflikt habe sich mit aufständischen Aktivitäten und Kampagnen zur Bekämpfung der Aufständischen vermischt. Schließlich zeige eine nach wie vor aktuelle Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 22.04.201 von ACCORD, dass die afghanische Nationalpolizei nach wie vor ihre Aufgabe der Durchsetzung von Recht und Gesetz wegen niedrigen Ausbildungsstandes, hoher Korruption und schlechter Bezahlung sowie mangelnder Loyalität nicht hinreichend erfülle.
1.17. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 18.08.2014 beim BVwG ein und wurde der nunmehr für das gegenständliche Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
1.18. Mit Bescheid vom 18.08.2014 berichtigte das BFA, Regionaldirektion Salzburg, die gegenständlich angefochtene Rückkehrentscheidung gemäß § 62 Abs. 4 AVG in dem Sinne, dass die Abschiebung des BF nicht in den Irak, sondern nach Afghanistan zulässig sei, und begründete dies damit, dass es sich dabei um einen Schreibfehler (oder eine dem gleichzuhaltende Unrichtigkeit) gehandelt hätte, die die Behörde jederzeit von Amtswegen berichtigen könne.
1. 19 Der erkennende Einzelrichter des BVwG beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 27.10.2014 an. Danach langte ein an das BVwG gerichteter Antrag des BF vom 25.08.2014 in der nun zuständigen Gerichtsabteilung ein, der zuvor innerhalb des BVwG unrichtigerweise der zuvor zuständigen Gerichtsabteilung weitergeleitet worden war.
Der BF beantragt darin, die Unzulässigkeit seiner Abschiebung gemäß §§ 50 Abs. 1 und 51 Abs. 1 und 2 FPG festzustellen, und begründet dies damit, dass seine Ehefrau nunmehr mit ihren gemeinsamen vier Kindern in XXX in Khyber Agency, in der Nähe von Peshawar (Pakistan) lebe. Sie sei psychisch sehr belastet und habe weitere gesundheitliche Probleme. Zum Nachweis für ihren Aufenthalt in Pakistan lägen mehrere ärztliche Schreiben vor, die die Gattin des BF diesem per DHL aus Pakistan zugesandt habe. Er habe alle Kuverts und medizinischen Befunde. Im Hinblick auf diese persönliche Situation des BF wäre dieser von der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell betroffen.
1.20. Am 22.09.2014 langte beim BvWG ein weiterer Beleg bezüglich der Integration des BF ein (E-Mail der Volkshochschule Salzburg, Bezirksstelle XXX, Zeitungsbericht über den Pflichtschulabschlusskurs, an dem der BF teilnehme).
1.21. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 27.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
[...]
RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Paschtu, ich spreche außerdem noch Dari, Urdu, Englisch und Deutsch (auf A2-Niveau).
RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Paschtu.
Die Verhandlung wird zum Großteil in Paschtu und in kleineren Teilen auch in Deutsch geführt.
RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.
RI befragt BF, ob dieser körperlich und geistig in der Lage ist, der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder (chronische) Krankheiten und Leiden vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF gibt dazu an: Ich bin zwar grundsätzlich gesund, aber seit dem letzten Bescheid des BFA bin ich nervös und gestresst.
[...]
Der BF verweist auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel und legt folgende weitere Bescheinigungsmittel vor:
Schriftstücke, die der BF mit vorgelegtem Kuvert aus Pakistan erhalten habe und belegen sollen, dass seine nunmehr in Pakistan aufhältige Ehefrau (samt den vier Kindern) in Pakistan medizinisch behandelt worden ist (XXX Peshawar).
Bestätigung des Unterkunftsgebers des BF über sein (Wohl)Verhalten.
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Bei der Aufnahme meines Namens ist ein Fehler passiert, ich heiße in Wahrheit XXX. Mein Geburtsdatum weiß ich nicht genau, in meinem vom Schlepper veranlasst hergestellten Reisepass steht 27 Jahre im Jahr 2011, und der Passaussteller hat als Geburtsdatum eingefügt XXX.
Der BF legt vor seine Tazkira, aus der zu seinem Alter (nach Übersetzung durch die D) hervorgeht: 19 Jahre im Jahre 1420 (Mondkalender).
Der BF gibt an: Ich denke, dass ich ca. 30 Jahre alt bin, mein in der Tazkira angegebenes Alter ist (wohl zu hoch) geschätzt worden.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Paschtune.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich war sunnitischer Moslem, ich respektiere aber alle Religionen und bin kein religiöser Mensch.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin verheiratet und habe vier Kinder.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe in Pakistan 6 Jahre die Schule besucht, ich habe keine Berufsausbildung, habe aber ca. 2 Jahre als Autohändler in Peshawar bzw. in Kabul gearbeitet.
RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen, und wann haben Sie wo gelebt?
BF: Nachdem im Jahre 1992 die Mujaheddin in Afghanistan die Macht übernahmen, haben wir Afghanistan verlassen. Meine Famillie hat zwar in XXX gelebt, aber ich und mein Bruder sind in Peshawar in eine Internatsschule gegangen. Im Jahre 1998 sind wir nach Kabul zurückgekehrt. Im Jahr 2001 haben wir Afghanistan abermals verlassen, aber dieses Mal sind wir nicht nach Peshawar gegangen, sondern nach TAL, jenseits der Grenze in Pakistan (zum Südosten Afghanistans). Wir hielten uns dort ca. 1 oder 1,5 Jahre auf. Wir sind nach Kabul gekommen, in Kabul haben wir keine Unterkunft gefunden. Wir sind weiter nach Shinwar (einem Bezirk in Nangarhar) gegangen. Dort sind wir ca. 5 oder 6 Monate geblieben, dann (also ca. Ende 2002) sind wir nach Kabul gekommen, dort haben wir dann eine Unterkunft gefunden.
RI: Wenn das stimmt, was Sie sagen, warum haben Sie dann bei Ihrer Einvernahme im Jahre 2011 gesagt, dass Sie diese von Ihnen geschilderten Grundstücksstreitigkeiten in Ihrem Dorf vor 5 bis 6 Jahren, also ca. 2005/2006 gehabt hätten?
BF: Diese Grundstücksstreitigkeiten fanden ca. 2003 statt, und anschließend gingen wir nach Kabul. Aufgrund von Streitigkeiten mussten mein Vater und ich zurück in unser Dorf gehen, um zu kämpfen. Nach 3 Monaten bin ich nach Kabul zurückgekehrt, mein Vater ist aber dort geblieben. Ich bin in Kabul bis zu meiner Ausreise geblieben, mein Vater war ein Jahr in Shinwar geblieben und ist dann nach Kabul zurückgekommen.
RI: Wo hat Ihre Ehefrau mit den Kindern gelebt, und wo lebt Sie heute?
BF: Bis ca. vor zwei Monaten ist meine Familie, meine Ehefrau und meine Kinder, in Kabul geblieben. Ca. vor 2 - 3 Monaten ist meine Familie nach XXX gegangen.
RI: Warum?
BF: Weil mein Vater ein alter, schwacher Mann ist, er konnte sich nicht mehr um meine Familie kümmern, desgleichen meine Stiefmutter.
RI: Lebt die Mutter auch noch?
BF: Meine Mutter lebt in London. Außerdem die Miete für die Wohnung bzw. das Haus in Kabul sind sehr hoch.
RI: Wovon lebt jetzt Ihre Frau in Pakistan?
BF: Sie ist in einer sehr schwierigen Lage, bei ihrer Ausreise aus Kabul hat sie 500 US-Dollar mitgenommen gehabt, sie lebt bei ihrer Schwester, ab und zu kommt Hilfe aus London. Jetzt haben sie aber das Problem, dass der Ehemann ihrer Schwester aus irgendeinem mir unbekannten Grund verhaftet worden ist, und meine Frau und ihre Schwester können die Unterstützung, die sie aus London bekommen, übernehmen. Wir verfügen in Kabul über kein ausreichendes soziales Netz mehr, sonst hätte sie nicht nach Pakistan gehen müssen. Meine Familienangehörigen befinden sich in Nangarhar und in London, die Kernfamilie ist in Pakistan.
Die vom BF im Original vorgelegten ärztlichen Bestätigungen werden in Kopie zum Akt genommen und dem BF rückausgefolgt. Sie sind teilweise in Englisch gehalten und belegen, dass die Ehefrau des BF zum einen wegen Migräne in Behandlung war, sowie, dass sie von einem Orthopäden nach einem Sturz von der Rikscha behandelt wurde.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
Festgehalten wird, dass der BF die auf Deutsch gestellten Fragen offenbar immer wieder verstanden hat, und auch teilweise unmittelbar auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Ich habe mich beim AMS um eine Arbeit bemüht, bisher aber keine erhalten.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Bis vor ca. vier Monaten habe ich mich regelmäßig sportlich betätigt. Ich besuche auf der VHS die Hauptschule im Abendkurs.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ich habe mit meiner Frau regelmäßigen (täglichen) Kontakt über Skype. Mit meinem Vater konnte ich solange telefonieren, als sich meine Familie bei ihm befunden hat.
[...]
Der RI bringt die der Verhandlungsschrift beiliegenden, unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF für ihn relevanten Feststellungen und Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Nangarhar in das gegenständliche Verfahren ein (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014). Weiters bringt er den ebenfalls beiliegenden INSO (International NGO-Safety Organisation) Afghanistan Quarterly Data Report Q.4 2013 (in englischer Sprache) in das Verfahren ein, aus dem hervorgeht, dass die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Nangarhar erheblich über dem landesweiten Durchschnitt liegt und im Jahr 2013 die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle gegenüber dem Jahr 2011 um 161% zugenommen hat.
Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme, und es wird auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt. Dem BF werden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt.
BFV [Vertreter des BF]: Ich schließe mich im Inhalt den Aussagen dieser Berichte an. Aus weiteren von mir eingeholten und vorgetragenen aktuellen Berichten geht hervor, dass die Lage in Nangarhar besonders schlecht (gefährdet) ist.
RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI: Warum ist die Abweisung der Spruchpunkte I. und II. (Asyl und subsidiärer Schutz) formell und materiell in Rechtskraft erwachsen?
BFV: Der Vertreter des BF hat dagegen zur Einbringung einer ao. Revision beim VwGH sowie einer Beschwerde beim VfGH Verfahrenshilfe beantragt, die von den Höchstgerichten abgelehnt worden ist. Ich werde ihnen Belege darüber nachträglich vorlegen.
RI befragt BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]"
Das BFA beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
1.22. Das BVwG leitete am 21.11.2014 den vom BF eingebrachten Antrag gemäß § 51 FPG (siehe oben Punkt 1.19.), der gemäß § 51 Abs. 2 FPGals Antrag auf internationalen Schutz gilt, gemäß § 6 AVG [zur weiteren Behandlung] an das BFA weiter.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
§ 10 AsylG mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in der geltenden Fassung ist somit eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.
§ 57 Abs. 1 AsylG regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" an im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag.
§ 55 Abs. 1 AsylG regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" an im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 Asylgesetz 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 51 (1) Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß § 50 unzulässig ist.
(2) Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.
[...]
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 Asylgesetz 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 24.07.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 18.08.2014 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Der BF führt den Namen XXX, geboren am XXX. Der im bisherigen Verfahren geführte Name XXX resultierte nach Angaben des BF aus Fehlern bei der Aufnahme seines Namens (bei den ersten Befragungen).
Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen.
2.2.3. Abschiebung, Prüfung gemäß §§ 46, 50 FPG:
In der gegenständlichen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG war neben der Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach den §§ 55 oder 57 AsylG zu erteilen wäre, auch zu prüfen, ob die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Diese Prüfung stellt gemäß § 50 Abs. 1 FPG darauf ab, ob durch eine Abschiebung des BF Art. 2 oder 3 der EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Diese Voraussetzungen entsprechen inhaltlich jenen der Prüfung, ob einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zu gewähren wäre.
Darüber ist zwar bereits in einem ersten Verfahren, bestätigt durch das BVwG, rechtskräftig negativ abgesprochen worden. Wie ausgeführt, ist diese Fragestellung im Rahmen der Rückkehrentscheidung gemäß den genannten Bestimmungen des FPG aber erneut zu prüfen, insbesondere dahingehend, ob sich aktuell inhaltlich die Sach- oder Rechtslage in der Zwischenzeit seit der letzten Entscheidung geändert hat.
Zu dieser Prüfung hat der VwGH ausgesprochen:
Die diesbezüglichen Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
In concreto zu Afghanistan:
Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, Seite 14).
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Das BFA hatte daher zu prüfen, ob im Herkunftsstaat des BF in seiner Heimatregion die Sicherheitslage so beschaffen ist, dass er nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde, ob der BF gesund und selbsterhaltungsfähig ist und ob er bei seiner Rückkehr hinreichende soziale oder familiäre Netzwerke vorfinden würde.
Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne hinreichenden familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Es war zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde, seine Rückkehr daher unzumutbar wäre und er somit im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
2.2.4. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der VwGH mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
Im vorliegenden Fall war die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des Verfahrens.
Hinsichtlich der allfälligen Gefährdung des BF im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK ("real risk") war die Situation im Hinblick auf die §§ 46 und 50 FPG (Abschiebung) jedoch sehr wohl noch einmal zu prüfen. Gerade im Hinblick auf die besonders gefährliche Situation in mehreren Regionen Afghanistans (insbesondere auch in der Heimatprovinz des BF Nangarhar) waren im vorliegenden Fall aktuelle Länderfeststellungen sowie die individuelle Situation des BF zu beachten. Mag er auch im erstbehördlichen Verfahren noch angegeben haben, dass seine Frau und vier Kinder sich noch im Herkunftsstaat aufgehalten hätten (wenngleich dahingestellt bleiben soll, ob dies ein hinreichendes soziales Netz für die Zumutbarkeit einer Rücküberstellung des BF darstellt), so hat er im Beschwerdeverfahren angegeben, dass seine Familie inzwischen ebenfalls Afghanistan verlassen hat.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz - und somit auch bezüglich der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, mit der die Zulässigerklärung einer Abschiebung gemäß § 46 FPG in Verbindung mit § 50 FPG zu prüfen ist -, ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes und des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Hat auch das BFA diese Fragen in seinem fortgesetzten Verfahren in der Einvernahme angesprochen, so hat sich doch nunmehr herausgestellt, dass der BF offenbar über keine hinreichenden Anknüpfungspunkte mehr im Herkunftsstaat verfügt, da seine Familie sich nunmehr in Pakistan aufhält, der Vater alt und nicht gesund ist und sich seine Mutter in England aufhält.
Insbesondere bezüglich der Frage des Bestehens eines hinreichenden sozialen Netzes - auch unter Beachtung des Alters und des Gesundheitszustandes des Vaters des BF - blieben Fragen offen, abgesehen davon, dass in der Zwischenzeit auch die (Kern)Familie des BF Afghanistan verlassen habe.
In das Verfahren wurden auch keine aktuellen Länderfeststellungen eingebracht. Dies entspricht aber nicht der vom VfGH geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese (wie der Asylgerichtshof festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass der BF einen Antrag gemäß § 50 Abs. 1 FPG gestellt hat, der laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung des § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz gilt (und vom BFA zu prüfen und zu erledigen sein wird).
Mag auch die Prüfung dieses Antrages ergeben, dass die Frage der Gewährung von Asyl bereits rechtskräftig erledigt worden ist und daher als unzulässig zurückgewiesen werden wird, so wird doch die Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz erneut zu prüfen sein.
Die Frage, ob die unrichtige Benennung des Staates (Irak statt Afghanistan), bezüglich dessen die Abschiebung für zulässig erklärt wird, einer Änderung im Wege eines Berichtigungsbescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG zugänglich ist (wofür erforderlich wäre, dass es sich dabei nicht um eine wesentliche Änderung im Spruchinhalt handelt), soll dahingestellt bleiben, ebenso wie auf die relativ gute Integration des BF in Österreich daher nicht mehr weiter einzugehen war.
2.2.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA insbesondere bezüglich der Frage der allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK ("real risk") anlässlich der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben hat.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Zwar hat das BVwG teilweise zusätzliche Länderberichte in das Verfahren eingebracht, doch erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der vom BFA ohnehin zu behandelnde neue Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Art. 3 EMRK denselben Prüfungsinhalt aufweist.
2.2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und eine neue Entscheidung zu treffen haben.
Aus Gründen der gebotenen Effizienz der Staatsorgane erscheint es angezeigt, das vorliegende Verfahren mit der Prüfung des neuen Antrages auf internationalen Schutz zu verbinden und insbesondere zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 AsylG vorliegen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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