W166 2006476-1•BVwG W166 2006476-1
W166 2006476-1Bundesverwaltungsgericht02.12.2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2006476-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundessozialamt (im Folgenden: belangte Behörde), vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %
1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Unterer Rahmensatzwert entsprechend den radiologischen und morphologischen Veränderungen mit mäßiggradiger Funktionsminderung samt intermittierender Nervenwurzelreizzustände ohne motorische Ausfallssymptomatik 02.01.02 30
2 Generalisiertes Ekzem bei allergischer Disposition
Mittlerer Rahmensatz entsprechend dem Befundausmaß und Beschwerdesymptomatik unter laufender Lokaltherapie 01.01.02 30
3 Depression, posttraumatische Belastungsstörung
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßiggradige Beschwerdesymptomatik 03.06.01
20
4 Arterieller Bluthochdruck
Fixer Richtsatzwert 05.01.02 20
5 Refluxösophagitis
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatzwert, da eine medikamentöse Dauertherapie notwendig ist. 07.03.05 20
6 Aufbrauchzeichen beider Hüftgelenke
Unterer Rahmensatzwert, da nur geringe Funktionseinschränkung 02.05.08 20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 wird aufgrund der wechselseitig negativen Beeinflussung durch die Leiden 2, 3, 4, 5 und 6 um eine Stufe angehoben."
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Es erfolgte keine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens ein Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass seitens der belangten Behörde festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin an einem generalisierten Ekzem bei allergischer Disposition leide und sei diesbezüglich ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgesetzt worden. Die belangte Behörde übersehe dabei, dass die Beschwerdeführerin nicht nur an einer Kontaktsensibilisierung gegen Duftstoffmix, Perubalsam sowie gegen Kupfer, Kobald, Quecksilber-II-Amidochlorid, Silber, Benzoylperoxid und Diurethandimethacrylat, sondern auch an Sensibilisierung gegen Getreidemix (Weizen, Roggen, Gerste, Reis) leide. Aufgrund der zahlreichen Kontaktallergien und der damit einhergehenden schweren Einschränkungen hätte der obere Rahmensatz der Richtsatzposition 010102 mit 40 v.H. herangezogen werden müssen.
Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin an einer somatoformen Schmerzstörung/Fibromyalgie leide, was ebenso unberücksichtigt geblieben sei. Auch sei der Verdacht der Diagnose Polymyalgie rheumatica gestellt worden, welche eine relevante zusätzliche Diagnose darstelle. Weiters leide sie an einer einstufungsrelevanten Harninkontinenz.
Aus diesen Gründen hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliege.
Weiters wurden ein Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX und ein ärztliche Attest vom XXXX vorgelegt.
Zur Überprüfung der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine ergänzende medizinische Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin, unter Beantwortung nachfolgender Fragen, eingeholt:
1. Bedingt das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis?
2. Welche Gesundheitsschädigungen werden, in welchem Ausmaß, durch die mit der Beschwerde vorlegten Befunde dokumentiert? Bedingen diese Befunde eine Änderung der Beurteilung?
Der medizinische Sachverständige führte in einer ergänzenden Stellungnahme Folgendes aus:
"Ad 1. Bezüglich der Allergischen Genese wird auf die multiplen Allergien mit Ausbildung eines generalisierten Ekzems verwiesen, welche in vollem Umfang im Gutachten berücksichtigt wurden. Eine Aufzählung wie im Beschwerdeschreiben des KOBV ist nicht
erforderlich, da Beschwerdesymptomatik = Hautreaktion eingeschätzt
wird und nicht jedes Allergen = krankheitsauslösender Stoff
gesondert. Befall vor allem des Stammbereiches ergibt eine mittelschwere Ausprägung welche mit der Position 01.01.02 (Mittlerer Rahmenwert) einschätzt wurde. Eine höhere Einstufung wäre nur bei deutlichem Befall des Gesichtes gerechtfertigt.
Die Verdachtsdiagnose Fibromyalgie oder Polymyalgia rheumatica wurde mehrere Monate nach der Untersuchung gestellt (XXXX vom XXXX) und durch keinen Rheumatologen bestätigt. Entsprechende rheumatologische Fachbefunde fehlen. Verdachtsdiagnosen ergeben noch keine einschätzungswürdigen Leiden. Impingement = Einengungssymptomatik beider Schultergelenke bei guter Beweglichkeit erreicht keinen Grad der Behinderung. Die degenerativen Wirbelsäulenverletzungen zeigen eine mäßiggradige Funktionseinschränkung mit intermittierender Nervenwurzelreizzustände ohne motorische Ausfallsymptomatik, was einem Grad der Behinderung 30 v.H. entspricht.
Eine Harninkontinenz ist nicht nachvollziehbar, da bei der Untersuchung nicht angegeben und auch nicht mit Facharztbefunden belegt. Es stellt sich auch die Frage nach einer klinischen Relevanz bzw. einschätzungswürdiges Leiden.
Ad 2. Die vorlegten Befunde (Abl. 34,35) ergeben im Wesentlichen die bereits eingeschätzten Leiden in unverändertem Umfang. Sollten rheumatologische Befunde vorgelegt werden, welche die Leiden Fibromyalgie oder Polymyalgia rheumatica bestätigen, wäre eine Korrektur des abgegebenen Sachverständigengutachtens notwendig."
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gemäß § 45 Abs. 3 AVG und der belangten Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Es erfolgte keine Stellungnahmen und seitens der Beschwerdeführerin wurden auch keine neuen medizinischen Beweismittel eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel.
Die Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und der medizinischen Stellungnahme vom XXXX. In den ärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Stellungnahmen einbezogen und berücksichtigt. Die Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, ergeben keine neuen fachärztlichen Aspekte und wurde dazu ausgeführt, dass die vorgelegten Befunde im Wesentlichen die bereits eingeschätzten Leiden in unverändertem Umfang wiedergeben. Betreffend den Einwand in der Beschwerde, die Vielzahl an Allergien der Beschwerdeführerin seien nicht berücksichtigt worden, führte der medizinische Sachverständige in seiner Stellungnahme ausführlich aus, dass die multiplen Allergien mit Ausbildung eines generalisierten Ekzems im vollen Umfang im Gutachten berücksichtigt wurden, und eine Aufzählung wie in der Beschwerde gefordert, nicht erforderlich ist,
da die Beschwerdesymptomatik (=Hautreaktion), und nicht jedes
Allergen (=krankheitsauslösender Stoff) gesondert eingeschätzt wird.
Weiters wurde festgestellt, dass auch die mittelschwere Ausprägung richtig eingeschätzt wurde und eine höhere Einschätzung nur bei deutlichem Befall des Gesichtes gerechtfertigt wäre.
Bei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie leide an einer Fibromyalgie und einer Polymyalgia rheumatica, handelt es sich entsprechend den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen um eine Verdachtsdiagnose, die nicht durch einen Rheumatologen bestätigt wurde, und ergibt eine Verdachtsdiagnose alleine noch kein einschätzungswürdiges Leiden. In dem diesbezüglich von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie wurde lediglich der Verdacht einer Fibromyalgie oder einer Polymyalgia rheumatica geäußert.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie leide an einer Harninkontinenz, kann vom medizinischen Sachverständigen nicht nachvollzogen werden, da eine Harninkontinenz weder bei der Untersuchung angegeben noch mit Facharztbefunden belegt wurde.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Was die Ausführungen des Sachverständigen betrifft, sollten rheumatische Befunde vorgelegt werden, welche die Leiden Fibromyalgie oder Polymyalgia rheumatica bestätigen, wäre eine Korrektur des Sachverständigengutachtens notwendig, so wurde der Beschwerdeführerin das medizinische Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin hat keine Stellungnahme abgegeben und auch keine Befunde oder medizinischen Beweismittel vorgelegt, die eine Fibromyalgie, eine Polymyalgia rheumatica oder eine Harninkontinenz belegen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen aus den dargelegten Gründen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Das eingeholte Sachverständigengutachten vom XXXX und die medizinische Stellungnahme vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder ein gleichartige Leistung erhalten oder
für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu erstellen.
Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX und der medizinischen Stellungnahme vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal or high technical questions) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurden zu Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten und eine ärztliche Stellungnahme eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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