BVwG W141 2008877-1

W141 2008877-1Bundesverwaltungsgericht02.12.2014

Regest

Entschädigung, Gesundheitszustand, Impfschaden, Kausalität,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2008877-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2008877.1.00

Spruch

W141 2008877-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde Frau XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 15.05.2014, GZ 214-807193-005, betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1a, 1b, 2a und 3 Impfschadengesetz, in der geltenden Fassung iVm §§ 2, 31a, 54-60, 65-67, 69-72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 Heeresversorgungsgesetz (HVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. hat am 14.03.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) per Email einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht. Die Beschwerdeführerin gibt an, im Frühjahr 1994 eine Zeckenimpfung (Schulimpfung) bekommen zu haben und daraufhin eine Schwellung am linken Arm, starke Kopfschmerzen und hohes Fieber bekommen zu haben. Dr. XXXX, der die damalige Zeckenimpfung vorgenommen hatte, teilte der Beschwerdeführerin damals mit, dass diese Symptome nach einigen Tagen wieder vergehen würden. Als die Beschwerdeführerin einige Zeit darauf aber auf dem linken Auge fast nichts mehr sehen konnte, fuhr sie zu einem Augenarzt nach XXXX, der die Beschwerdeführerin daraufhin ins Krankenhaus XXXX überwies. Dort wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einen Fleck auf der Netzhaut des linken Auges hat, weshalb ihre Sehkraft auf dem linken Auge nur mehr 15% betrage. An einen Impfschaden dachte die Beschwerdeführerin damals nicht, weil man davon nie wirklich etwas gehört hatte.

Folgendes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:

Entlassungsbericht Landeskrankenhaus XXXX vom 27.12.1994

Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin am 21.03.2014 den Erhalt ihres Antrages mit und forderte Sie auf, folgende Unterlagen nachzureichen:

Kopie der Geburtsurkunde

Heiratsurkunde

Vollständige Kopie des Mutter-Kind-Passes

Vollständige Kopie des Impfpasses

Sowie alle Krankenhausaufenthalte

Und die Anschrift aller Ärzte (seit der Geburt)

Unterschriebene Zustimmungserklärung

Folgende Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin nachträglich in Vorlage gebracht:

Geburtsurkunde

Chronologie von Krankenhausaufenthalten sowie ein Ärzteverzeichnis der Beschwerdeführerin

Heiratsurkunde

Mutter-Kind-Pass

Impfausweis

Versicherungsdatenauszug vom 08.05.2013

Am 08.05.2013 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass in der vorgelegten Kopie des Impfpasses keine im Frühjahr 1994 vorgenommene FSME-Impfung ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin werde daher um Bekanntgabe der zu diesem Zeitpunkt besuchten Schule ersucht, um festzustellen, welcher Behörde Herr Dr. XXXX (Impfarzt) angehörte (z.B. Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat).

Mit Schreiben vom 08.05.2013 forderte die belangte Behörde Herrn Dr. XXXX, Dr. XXXX, Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie, Frau Dr. XXXX, Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Dr. XXXX und Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, das Landesklinikum XXXX, das Allgemein öffentliche Landeskrankenhaus XXXX und die XXXX Gebietskrankenkasse auf, sämtliche Krankengeschichten bzw. Behandlungsbefunde der Beschwerdeführerin in Kopie zu übermitteln.

Folgende medizinischen Unterlagen wurden daraufhin in Vorlage gebracht:

Mitschriftenauszug der Beschwerdeführerin von Dr. XXXX, vom 10.05.2013

Befund, Dr. XXXX vom 23.04.2012

Befund, Landesklinikum Mostviertel, XXXX vom 22.03.2013

Laborbefund vom 17.04.2012

Ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX vom 13.05.2013

Befund, AKH XXXX, Gynäkologie vom 21.09.2005

Befund, Institut für bildgebende Diagnostik, Dr. XXXX vom 25.09.2001

Befundbericht, Dr. XXXX vom 17.11.2004

Mitschriftenauszug, Dr. XXXX

Befund, Dr. XXXX vom 02.05.2011 und 02.05.2006

Krankenhausaufenthaltsliste

Aufenthaltsbericht, Abt. für Augenheilkunde vom 19.12.1994 - 22.12.1994, Landeskrankenhaus XXXX vom 27.12.1994

Computertomographischer Befund, Landeskrankenhaus XXXX vom 22.12.1994

Befund, Institut für medizinische radiologische Diagnostik vom 20.12.1994

Befund, Abt. für Augenheilkunde und Optometrie, LKH XXXX vom 20.12.1994

Befund, Landesklinikum XXXX vom 07.04.1987

Befundbericht, Dr. XXXX vom 15.05.2013

Schlussbericht Augen, LKH XXXX vom 27.12.1994

Am 13.05.2013 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie die Hauptschule in XXXX besucht habe. Zur Belegung des Impfdatums habe sie allerdings nur das Datum in Erfahrung bringen können. Die Impfung hat laut der Beschwerdeführerin am XXXX stattgefunden.

Am 13.05.2013 forderte die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft XXXX auf, für die im Frühjahr 1994 von Dr. XXXX angeblich durchgeführte FSME-Impfung den Impfstoff, das Impfdatum und die Chargennummer der Impfung bekanntzugeben.

Mit Schreiben vom 28.05.2013 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit, dass die Beschwerdeführerin in der elektronischen Impfdatenbank nicht erfasst ist, da ihr Hauptwohnsitz zur Zeit der Impfung im Bezirk XXXX lag. Daher gibt es auch keine Aufzeichnungen der Bezirkshauptmannschaft XXXX. Es wird auf den damals impfenden Arzt, Dr. XXXX, verwiesen.

Seitens der XXXX Gebietskrankenkasse wurde der belangten Behörde am 04.06.2013 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 13.09.2005 bis 18.09.2005 und vom 20.03.2013 bis 22.03.2013 am Landesklinikum XXXX stationäre Krankenhausaufenthalte verbrachte.

In diesem Zusammenhang wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

Leistungsverzeichnis der XXXX vom 04.06.2013 (Ab. 76-100)

Mit Schreiben vom 25.06.2013 forderte die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft XXXX auf, den Impfstoff, das Impfdatum und die Chargennummer bekanntzugeben, da die Daten im Impfpass nicht enthalten sind. Auch der damals impfende Arzt, Dr. XXXX, wurde mit Schreiben vom 26.06.2013 zu dieser Bekanntgabe aufgefordert.

Mit Aktenvermerk vom 18.09.2013 hält die belangte Behörde fest, dass im gegenständlichen Fall zwar ein Impfpass vorliegt, die FSME-Impfung vom XXXX darauf allerdings nicht vermerkt ist. Da es sich um eine Impfung handelt, die in der Schule vorgenommen wurde, wurden bei der Bezirkshauptmannschaft Erhebungen vorgenommen. Laut Bezirkshauptmannschaft gibt es aber darüber keinerlei Aufzeichnungen, weshalb der von der BH beauftragte Impfarzt, Dr. XXXX, kontaktiert wurde. Nach entsprechender Urgenz hat sich Herr. Dr. XXXX telefonisch bei der belangten Behörde gemeldet und Folgendes mitgeteilt: Er sei tatsächlich Impfarzt an dieser Schule, allerdings verwundere es ihn, dass die Impfung im Impfpass nicht vermerkt sei, denn die Impfungen werden von ihm immer eingetragen. Es könne nur sein, dass die damalige Schülerin den Impfpass vergessen hat. Allerdings betonte er, dass der XXXX ein Montag gewesen sei und er an diesem Tag mit Sicherheit keine Impfung vorgenommen habe, da er montags nie an dieser Schule ist. Möglicherweise hat sich die Beschwerdeführerin im genauen Datum geirrt. Auch nach Recherchen beim Impfarzt konnte nicht festgestellt werden, dass die angeschuldigte Impfung tatsächlich vorgenommen wurde.

Nach dem österreichischen Impfplan ist folgendes FSME-Impfschema vorgesehen:

Teilimpfung

Teilimpfung: 2 - 4 Wochen nach 1. Teilimpfung

Teilimpfung: 9 - 12 Monate nach der 2. Teilimpfung

Auffrischungsimpfung: 3 Jahre nach 3. Teilimpfung

Weitere Auffrischungsimpfungen: dz. alle 5 Jahre (früher alle 3 Jahre)

Die im vorgelegten Impfpass angeführten FSME-Impfungen sind nur schwer lesbar. Beide eingetragenen Impfungen wurden offensichtlich nach der angeschuldigten Impfung vorgenommen.

Daraufhin wurde versucht, aufgrund des Impfpasses und des Impfschemas eine logische Impfabfolge herzustellen.

Laut dem Impfpass hat die Beschwerdeführerin eine FSME-Auffrischungsimpfung am 12.04.2000 erhalten. Die vorherige FSME-Impfung wurde vermutlich am 13.03.1997 (Datum auf Kopie nicht genau erkennbar) vorgenommen. Dabei dürfte es sich ebenfalls um eine Auffrischungsimpfung gehandelt haben. Rechnet man nun 3 Jahre zurück, wäre diese Impfung im Jahr 1994 erforderlich gewesen, was mit den Angaben der Antragstellerin übereinstimmt (Impfung Februar 1994).

Nachdem die Beschwerdeführerin keinen Impfnachweis erbringen kann und auch sämtliche diesbezügliche Recherchen keinen Erfolg gebracht haben, könnte "das schädigende Ereignis" dennoch als erwiesen angenommen werden, wenn zumindest die Daten der Grundimmunisierung mit den Daten der weiteren Auffrischung übereinstimmen.

Die Beschwerdeführerin müsse in diesem Fall die entsprechenden Nachweise (Impfnachweis Grundimmunisierung und Auffrischungen) bzw. auch den bisher in Kopie vorhandenen Impfpass im Original der belangten Behörde vorlegen.

Mit Schreiben vom 20.09.2013 wurde die Beschwerdeführerin über die bisherigen Ermittlungen benachrichtigt. Diesen Ermittlungen zufolge konnte weder über die Bezirkshauptmannschaft noch über den Impfarzt festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin diese Impfung tatsächlich erhalten habe. Außerdem gibt

Dr. XXXX an, dass er den XXXX als Impfdatum ausschließe, da er an Montagen nie in der Schule war. Die Bezirkshauptmannschaft verfüge über keinerlei Aufzeichnungen und auch in den vorliegenden Befunden sei kein Hinweis darauf zu finden, dass die angeschuldigte FSME Impfung stattgefunden habe. Nach dem derzeitigen Stand sei somit nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin die angeschuldigte Impfung zu diesem Zeitpunkt erhalten habe. Da FSME-Impfungen grundsätzlich nach einem sogenannten Impfschema erfolgen und in dem Impfpass der Beschwerdeführerin zwei FSME-Impfungen vermerkt sind, wurde diese aufgefordert, den Impfpass im Original vorzulegen und bekanntzugeben, zu welchen Zeitpunkten die Grundimmunisierung und die weiteren Teilimpfungen vorgenommen wurden.

Am 16.12.2013 legte die Beschwerdeführerin die Kopie eines Impfpasses einer Schulkollegin sowie eine fotografische Kopie ihres eigenen Impfpasses vor, wodurch es erwiesen erscheine, dass die Beschwerdeführerin die angeschuldigte Impfung auch tatsächlich erhalten habe.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde mit Schreiben vom 05.02.2014 seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten und die Beantwortung der von der belangten Behörde gestellten Fragen in Auftrag gegeben.

Am 26.02.2014 wurde von Dr. XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, nachstehend angeführtes aktenmäßiges Gutachten erstellt:

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Mit Auftrag vom 05.02.2014 wurde die gefertigte Sachverständige ersucht, den am 14.03.2013 eingelangten Antrag von der Beschwerdeführerin, auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, zu prüfen.

Dem Gutachten liegen folgende augenärztlich relevanten Unterlagen zugrunde:

• Impfschadenrichtlinie zur Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Kausalitätsbeurteilung.

• Informationsblatt über die Beurteilung der Pflegezulage gemäß § 18

KVG.

• E-Mail von der Beschwerdeführerin vom 05.11.2012.

• Der Entlassungsbefund der Augenabteilung XXXX vom 27.12.1994.

• Der Impfpass der Beschwerdeführerin. Dokumentiert wurde die FSME-Impfung vom 13.03.1997 sowie vom 12.04.2000. Impfstoff oder Chargen-Nummer sind nicht angegeben. Eine FSME-Impfung im Frühjahr 1994 ist nicht dokumentiert.

• Krankengeschichte vom 11.02.2010 bis 28.03.2013 (nicht die Augen betreffend), ebenso wie Gynäkologie-Befund vom Krankenhaus XXXX, 21.09.2005.

• Hautärztlicher Befund vom 17.11.2004 (Acnö excoriee).

• Krankengeschichte vom 02.03.1994 bis 01.04.2008 (keine wesentliche Dokumentation der Augenerkrankung in dieser Mitschrift).

• Befund Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde XXXX, vom 02.05.2006 und 02.05.2011. Visus (2011): Rechts s.c. 1,0, Links s.c. 0,32; Visus (2.5.2006): Rechts s.c. 1,0, Links s.c. 0,4.

• Ein Schädel-CT Befund vom 22.12.1994.

• Augenärztlicher Befund, Augenabteilung Krankenhaus XXXX, vom 20.12.1994. Beschrieben ist Anamnese durch Dr. Starkl, Verschwommensehen des linken Auges seit 4 Monaten (das wäre dann August 1994) - zugewiesen von Dr. XXXX, Augenfacharzt.

• Thoraxröntgen, Befund undatiert.

• Augenärztlicher Befund von Dr. XXXX vom 15.05.2013.

• Kopie des Impfnachweises einer Schulkollegin, in dem beschrieben ist, dass ein Impfbeitrag von 145 Schilling zur dritten Teilimpfung FSME am XXXX geleistet wurde. Dies wurde als Nachweis einer durchgeführten Impfung, auch bei der Beschwerdeführerin, bei der es im Impfpass nicht dokumentiert wurde, vorgelegt.

Krankengeschichte:

Der Beschwerdeführerin wurde, nach eigenen Angaben, am XXXX die dritte FSME-Auffrischungsimpfung in der Schule verabreicht.

Diese Impfung ist im Impfpass nicht dokumentiert. Als Beweis wird ein Zahlungsnachweis über die dritte Auffrischungsimpfung einer Schulkollegin angeführt und auch von der belangten Behörde als Beweis akzeptiert.

Die Beschwerdeführerin selbst gibt den Unterlagen folgend an, dass sie am Tag der Impfung hohes Fieber und starke Kopfschmerzen bekam und dass der linke Arm stark anschwoll. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass der impfende Arzt, Dr. XXXX, angerufen wurde und dieser meinte, dass dies nach einigen Tagen vergehen würde.

Aus der Krankengeschichte geht hervor, dass die Beschwerdeführerin einige Zeit darauf bemerkte, dass das linke Auge fast nichts mehr sehen konnte. Über den genauen Zeitpunkt dieser Sehverschlechterung findet sich in der Krankengeschichte keine aufschlussreiche Dokumentation. Aus einem Befund des Krankenhauses XXXX, vom 27.12.1994, wird die Augenanamnese dokumentiert und festgehalten, dass die Patientin seit ca. 4 Monaten eine Sehverschlechterung des linken Auges bemerkt habe. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt XXXX Jahre alt. Dieser Krankengeschichte folgend muss die Sehverschlechterung etwa im August 1994 bemerkt worden sein, also etwa 5 bis 6 Monate nach der Impfung. Sie war vom 19.12.1994 bis 22.12.1994 in stationärer Behandlung.

Diagnose: Chorioretinitis links mit zystischem Makulaödem (Entzündung der Aderhaut und der Netzhaut mit zystischer Schwellung der Netzhautmitte).

Das Sehvermögen wird am rechten Auge mit 1,0 und am linken Auge mit 0,16 angegeben. Am linken Auge wird ein suspektes zentrales Netzhautschichtloch beschrieben, weiters in diesem Bereich eine große Narbe mit grobscholliger Pigmentverschiebung, im Bereich des unteren Gefäßbogens eine kleine Blutung mit zarten Neovaskularisationen. Aus der Krankengeschichte geht hervor, dass lediglich konservativ mit Augentropfen behandelt wurde. Auffällig bei den Untersuchungen war ein deutlich erhöhter ASL-Titer (Über 1200), dies ist ein Hinweis auf eine abgelaufene Streptokokkeninfektion.

Unauffällig waren Thorax-, Nasennebenhöhlenröntgen sowie Schädel-CT, lediglich im Zahnpanoramaröntgen zeigte sich eine suspekte Aufhellung, die an ein Wurzelspitzengranulom denken ließ. Weiters ist ein Kontrolltermin am 05.11.1997 mit Narbenbildung des rechten Auges (?, wahrscheinlich wurde die Seite verwechselt) dokumentiert. Es folgten keine weiteren Behandlungen, die folgenden augenärztlichen Befunde zeigten im Wesentlichen eine Narbenbildung der Netzhaut des linken Auges. Das Sehvermögen des rechten Auges war, bei den darauf folgenden Augenuntersuchungen, nach wie vor unverändert gut. Das linke Auge zeigte ein wechselhaftes Sehvermögen zwischen 0,4 am 02.05.2006 bei der Führerscheinuntersuchung (Untersuchung durch Dr. XXXX) sowie ein Sehvermögen von 0,3 am 02.05.2011 (ebenfalls Dr. XXXX).

Der letzte augenärztliche Befund ist vom 15.05.2013 (Dr. XXXX), Visus des linken Auges 1/10. Es wird eine paramakuläre Narbe nach Makulaödem und Chorioretinitis beschrieben.

Beurteilung und Fragenbeantwortung:

Welches Krankheitsbild liegt bei der Beschwerdeführerin vor?

Es liegt ein Zustand nach Chorioretinitis, also Entzündung der Aderhaut und Netzhaut sowie Schwellung der Stelle des schärfsten Sehens vor. Diese Entzündung hat eine Narbenbildung im Bereich der Stelle des schärfsten Sehens (Makula) hervorgerufen und ist dadurch das Sehvermögen aktuell auf 0,1 (= 10%) abgesunken.

Welche Auswirkung hat die festgestellte Gesundheitsschädigung?

Durch diese Entzündung ist die Beschwerdeführerin funktionell einäugig geworden. Dies hat Auswirkungen auf das Berufsleben sowie auf den privaten Bereich. Es sind nur Berufe möglich, für die kein beidäugiges Sehen erforderlich ist. Tätigkeiten, beruflicher oder privater Natur, die mit einer Gefährdung des besser sehenden, einzigen Auges einhergehen, sind zu vermeiden.

Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt?

Nein.

Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

Keine.

Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung?

Entfällt.

Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

Die Möglichkeit eines Zusammenhanges der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung wird in keinem der Befunde auch nur ansatzweise erwogen. Da dies offenbar nicht einmal angedacht wurde, sprechen alle ärztlichen Befunde gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung.

Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Kontra-Schlussfolgerung?

Entfällt

Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für bzw. erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?

Die Ursachen für eine Chorioretinitis sind vielfältig. Meist sind Infektionserreger, wie z.B. Toxoplasmose oder auch Tuberkulose, verantwortlich, weiters bakterielle Entzündungen oder auch Viren. In vielen Fällen können die Krankheitserreger nicht isoliert werden. Auch Autoimmungeschehen kommen als ursächlicher Auslöser in Frage. Im gegenständlichen Fall wurde, beim stationären Aufenthalt im Krankenhaus XXXX vom 19.12.1994 bis 22.12.1994, ein deutlich erhöhter ASL-Titer festgestellt. Dies spricht für eine Infektion mit Streptokokken. Weitere Blutparameter liegen im Detail nicht vor. Ein kausaler Zusammenhang mit diesem ASL-Titer bzw. der Streptokokkeninfektion und der schweren Chorioretinitis ist möglich, es kommen aber auch andere Infektionen in Frage, die vielleicht nicht ausgetestet wurden. Ein Zusammenhang mit der FSME-Impfung ist sehr unwahrscheinlich.

Ist aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?

Aus augenärztlicher Sicht ist ein Zusammenhang der FSME-Impfung mit der Chorioretinitis in höchstem Ausmaß unwahrscheinlich. Dies deshalb, weil es sich bei der FSME-Impfung um einen Totimpfstoff handelt, der lediglich eine Antikörperbildung bzw. in dem Fall, da ja bereits zwei Impfungen vorangegangen sind, eine Verstärkung der Antikörperbildung hervorruft. Es kommt daher kein lebender, abgeschwächter Erreger in die Blutbahn, der am Auge Schaden anrichten könnte.

Hinzukommt, dass keinerlei wissenschaftliche Arbeiten über Zusammenhänge mit Chorioretinitis und FSME-Impfungen, trotzt sorgfältiger Suche durch die gefertigte Sachverständige, vorgelegt werden können.

Liegt sicher eine dauernde Gesundheitsschädigung vor oder hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt?

Entfällt.

Welche Richtsatzposition bzw. welchen Richtsatzpositionen das Krankheitsbild bei Vorliegen eines Impfschadens zuzuordnen wäre?

Entfällt.

Welche Einzel- und Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit danach Platz zu greifen hat?

Entfällt.

Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen:

Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang (stimmt die so genannte Inkubationszeit)?

Die Beschwerden traten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, in etwa 5 bis 6 Monate nach der gegenständlichen Impfung, die im Impfpass nicht dokumentiert ist und lediglich durch die Aussage der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Impfpass einer Schulkollegin als nachgewiesen gilt, auf. Dieser lange Zeitraum spricht für sich schon gegen einen Zusammenhang mit der Impfung. Von einer so genannten Inkubationszeit kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden, da es sich, wie bereits beschrieben, um einen Totimpfstoff handelt.

Der Impfstoff und die Chargen-Nummer sind im Übrigen, auch bei der Schulkollegin nicht dokumentiert.

Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion?

Nein. Es gibt keinen erwiesenen Zusammenhang einer Chorioretinitis mit Makulaödem und einem Zustand nach FSME-Impfung.

Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie?

Die wesentlich wahrscheinlichere Erklärung dafür ist ein Zustand nach Infektion, wahrscheinlich mit Streptokokken, da dies durch eine Titerbestimmung im Krankenhaus festgestellt wurde.

2. Mit Schreiben vom 26.03.2014 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 14.04.2014 gab die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme wie folgt ab:

Die Beschwerdeführerin gibt an, bei der Impfung ein kleines Hauptschulkind von XXXX Jahren gewesen zu sein. Sie bekam eine heftige Impfreaktion noch am gleichen Tag der Impfung (XXXX): hohes Fieber, geschwollener linker Arm und sehr starke Kopfschmerzen über mehrere Tage. Die Mutter der Beschwerdeführerin hatte den damals impfenden Arzt Dr. XXXX angerufen, welcher ihr nur sagte, dass das keinen Zusammenhang mit der Impfung haben könne. Die Mutter habe sich auf die Aussage von Dr. XXXX verlassen und weiterhin gedacht, dass alles wieder gut werde. Die Beschwerdeführerin habe nach der Impfung vermehrt Symptome aufgezeigt (zB die starken Kopfschmerzen bzw. Augenschmerzen, die wahrscheinlich von der Entzündung der Netzhaut vom linken Auge ausgingen), die sie in ihrer vorangegangenen Kindheit nie hatte. Über die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin es nicht so schnell gemerkt habe, dass die Sehkraft ihres linken Auges fast weg ist, bat sie, hinwegzusehen, da sie ein kleines Mädchen von XXXX Jahren und auf ihre "Einbildungen", dass was mit dem linken Auge nicht stimme, sei ihr näheres Umfeld nicht gleich eingegangen. Wenn man mit beiden Augen normal schaue, merke man das nicht gleich. Erst als die Beschwerdeführerin in den Sommerferien 1994 viel Zeit hatte und beim kindlichen Spielen mit den Augen (linkes Auge zugehalten, rechtes Auge zugehalten), habe sie eindeutig feststellen müssen, dass sie beim linken Auge nur mehr ganz schlecht sehe. Die Beschwerdeführerin erhebt Einspruch zu der Behauptung, dass ihre Entzündung der Netzhaut des linken Auges von Pneumokokken oder sonstigen Viren oder Bakterien entstanden sei, wie von der ärztlichen Sachverständigen behauptet. Ihr Leidensweg habe am Tag der FSME-Impfung begonnen. Mit dem Argument, dass ein Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung in keinem der Befunde auch nur ansatzweise erwogen wurde, sei sie ebenfalls nicht einverstanden. Kein Mensch hätte im Jahr 1994 gedacht, dass Impfungen Impfschäden hervorrufen können. In einem Spital wird keiner die Bestätigung geben, dass das von einer Zeckenimpfung sei. Deswegen stehe es auch in keinem der Befunde. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie habe als Grund der Entzündung ihrer Netzhaut am linken Auge immer die Zeckenimpfung angesehen, jedoch sah ihr damaliger Hausarzt keinen Zusammenhang. Sie habe auch alternativmedizinische Heilmethoden im Sommer 1994 versucht. Da ihr keiner helfen konnte, vereinbarten ihre Eltern einen Augenarzttermin. Dieser Augenarzt habe sie dann an das Krankenhaus XXXX überwiesen. Wenn die belangte Behörde eine Chargennummer ihrer FSME-Impfungen benötige, bitte sie um Info, wie sie diese ausfindig machen könne. Außerdem sei es früher Gang und Gebe gewesen, dass man die Chargennummer nicht in den Impfpass reinschreibt. Heutzutage wird natürlich alles lückenlos erfasst, weil es jetzt die Pickerl gebe, die einfach von der Impfstoffverpackung abgezogen werden. Die Behauptung, dass bei dem Totimpfstoff lediglich eine Antikörperbildung hervorgerufen wird, finde sie ziemlich weit hergeholt, da ein Impfstoff auch andere gefährliche Zusatzstoffe beinhalte, die eine gesundheitsschädigende Wirkung haben können. Die Beschwerdeführerin möchte zudem einen Beipackzettel von der FSME-Impfung aus dem Jahre 1994 sehen, um zu vergleichen welche Nebenwirkungen dort drauf stehen. Bei den heutigen FSME-Impfstoffen stehen folgende Nebenwirkungen im Beipackzettel: Fieber über 38 Grad, Kopfschmerzen, Kribbeln, Schweißausbrüche, Schüttelfrost, Schwellung an der Impfstelle, Abgeschlagenheit, Erbrechen und Augenschmerzen usw. Das alles habe die Beschwerdeführerin gleich nach der Impfung gehabt. Dadurch, dass sie bis zum Tage der Impfung ein vollkommen gesundes Kind war, in keinerlei Hinsicht irgendwelche Probleme mit ihren Augen hatte, finde sie, dass der zeitliche Zusammenhang mit der gesundheitsschädigenden Impfdosis gegeben ist. Außerdem gebe es keine anderen auslösenden Umstände, die die Verschlechterung ihres Augenlichts hervorgerufen haben. Die Beschwerdeführerin bestehe auf eine Anerkennung ihres Impfschadens und eine Wiedergutmachung bzw. Entschädigung von ihrem gesundheitlichen Schaden am linken Auge, der sie bis heute sehr einschränke.

Mit Schreiben vom 17.04.2014 forderte die belangte Behörde Frau Dr. XXXX auf eine Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin abzugeben und ob sich dadurch eventuell Änderungen der Kausalitätsbeurteilung ergeben.

Am 13.05.2014 führte Frau Dr. XXXX aus, dass wie im Gutachten ausführlich begründet sei, die Symptome zu keiner Zeit, auch nicht nach derzeitigen Wissenstand als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt seien.

Die bekannten und beschriebenen Nebenwirkungen der FSME-Impfung, beziehen sich selbstverständlich auf die Zusammensetzung des gesamten Impfstoffes. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen, jedoch nicht ärztlich dokumentierten Impfreaktionen (Armanschwellung, Kopfschmerzen, Fieber) direkt nach der Impfung, sind möglich, jedoch weder als schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB noch als bleibender Impfschaden zu werten.

Die Behauptung, es gäbe keine anderen auslösenden Ursachen, ist nicht richtig. Bei der Beschwerdeführerin wurde bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus XXXX ein deutlich erhöhter ASL-Titer festgestellt. Dies spricht für eine Infektion mit Streptokokken. Ein Zusammenhang mit der Chorioretinitis ist möglich.

Insgesamt gibt es, wie im Gutachten ausführlich und schlüssig begründet, keine Hinweise, dass im vorliegenden Fall die Schädigung des linken Auges auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen wäre.

2.1. Mit Bescheid vom 15.05.2014 wurde der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b, 2a und 3 abgewiesen.

Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Schwellung des linken Armes, hohes Fieber, starkes Kopfweh und eine Sehschädigung als Folge der angeschuldigten Impfung geltend mache. Nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 26.02.2014, das für schlüssig befunden wurde, besteht bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach Chorioretinitis (Entzündung der Aderhaut und Netzhaut sowie Schwellung der Stelle des schärfsten Sehens). Diese Entzündung hat eine Narbenbildung im Bereich der Stelle des schärfsten Sehens (Makula) hervorgerufen. Dadurch ist das Sehvermögen auf 0,1 (=10%) abgesunken.

Im Gutachten wird ausgeführt, dass die Ursachen einer Chorioretinitis sehr vielfältig seien. Meist seien Infektionserreger wie zB. Toxoplasmose oder auch Tuberkulose dafür verantwortlich, weiters bakterielle Entzündungen oder auch Viren. In vielen Fällen können die Krankheitserreger nicht isoliert werden. Auch Autoimmungeschehen kommen als ursächlicher Auslöser in Frage.

Beim stationären Aufenthalt im Krankenhaus XXXX vom 19.12.1994 bis 22.12.1994 wurde ein deutlich erhöhter ASL-Titer festgestellt. Dies spricht für eine Infektion mit Streptokokken. Ein kausaler Zusammenhang mit diesem ASL-Titer bzw. der Streptokokkeninfektion und der schweren Chorioretinitis ist möglich, es kommen aber auch andere Infektionen in Frage, die vielleicht nicht ausgetestet wurden.

Aus augenfachärztlicher Sicht sei ein Zusammenhang der FSME-Impfung mit der Chorioretinitis in höchstem Ausmaß unwahrscheinlich. Dies deshalb, weil es sich bei der FSME-Impfung um einen Totimpfstoff handelt, der lediglich eine Antikörperbildung bzw. eine Verstärkung der Antikörperbildung hervorrufe. Es komme daher kein lebender, abgeschwächter Erreger in die Blutbahn, der am Auge Schaden anrichten könne.

Die Beschwerden traten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in etwa 5-6 Monaten nach der gegenständlichen Impfung auf. Dieser lange Zeitraum spricht für sich schon gegen einen Zusammenhang mit dem Impfstoff. Hinzu kommt, dass keinerlei wissenschaftliche Arbeit über Zusammenhänge mit Chorioretinitis und FSME-Impfungen erhoben werden konnten. Die Symptomatik entspreche nicht dem Bild einer Komplikation nach Infektion. Ein ursächlicher Zusammenhang des bestehenden Leidenszustandes mit der angeschuldigten Impfung könne somit nicht festgestellt werden.

Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen wurde eine Stellungnahme der Leitenden Ärztin der belangten Behörde eingeholt. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass die Symptome zu keiner Zeit, auch nicht nach derzeitigem Wissenstand, als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt seien. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Impfreaktionen direkt nach der Impfung (Armschwellung, Kopfschmerzen, Fieber) seien möglich, jedoch weder als schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB noch als bleibender Impfschaden zu werten. Weiters sei die von der Beschwerdeführerin erhobene Behauptung, es gebe keine anderen Ursachen, nicht richtig, da bei dem stationären Aufenthalt im KH XXXX ein deutlich erhöhter ASL-Titer festgestellt wurde. Dies spricht für eine Infektion mit Streptokokken und ein Zusammenhang mit der Chorioretinitis sei möglich.

Somit gebe es, wie im Gutachten ausführlich und schlüssig begründet, keine Hinweise, dass die Schädigung des linken Auges auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen sei. Da die Voraussetzungen zur Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 13.06.2014 wurde von der Beschwerdeführerin per Email fristgerecht Beschwerde mit folgendem Inhalt erhoben:

Sie berufe gegen den Bescheid vom 15.05.2014, da laut Ansicht anderer Ärzte sehr wohl ein Zusammenhang zwischen der damals durchgeführten Impfung und ihrer schweren Erkrankung bestehe. Sie werde Gutachten von Sachverständigen vorlegen.

Es wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht einverstanden erklärt hat, war diese zu prüfen:

Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 14.03.2013 Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Ihren Ausführungen zufolge traten nach der am XXXX erfolgten FSME Auffrischungsimpfung eine Schwellung des linken Armes, hohes Fieber, starkes Kopfweh sowie letztlich eine dauerhafte Sehschädigung auf, welche sie als Folge der angeschuldigten Impfung geltend macht.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird in diesem Zusammenhang auf den Verfahrensgang verwiesen.

1.2. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung nach dem Impfschadengesetz sind nicht erfüllt, da nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens kein kausaler Zusammenhang des bestehenden Leidenszustandes (Zustand nach Chorioretinitis) mit der angeschuldigten Impfung festgestellt werden konnte.

1.3. Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ist am 14.03.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.

Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde, ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind das zitierte, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten vom 26.02.2014 und die Stellungnahme vom 13.05.2014 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt dieses Gutachten und die ergänzende Stellungnahme auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im angeführten Gutachten und der Stellungnahme wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und auf die Ursächlichkeit der FSME-Impfung für die geltend gemachte Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der umfangreich vorliegenden medizinischen Beweismittel, des umfangreichen Aktenstudiums sowie des ausführlichen Literaturstudiums und eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Tatsachen.

Im Gutachten und in der ergänzenden Stellungnahme wurden auch alle relevanten, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen sowie die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde berücksichtigt. Auch der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand, dass es keine anderen auslösenden Umstände, als die angesprochene Impfung gab, die die Verschlechterung ihres Augenlichtes hervorgerufen haben könnten, war letztendlich nicht geeignet, eine Änderung der gutachterlichen Beurteilung herbeizuführen. Wie nämlich aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten und der Stellungnahme eindeutig hervorgeht, wurde bei der Beschwerdeführerin bei einem stationären Aufenthalt im KH XXXX ein deutlich erhöhter ASL-Titer festgestellt, welcher für eine Infektion mit Streptokokken spreche und somit auch ein Zusammenhang mit der Chorioretinitis möglich sei.

Auch ist dem Sachverständigengutachten sowie der Stellungnahme zu entnehmen, dass diese Gesundheitsschädigungen nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens nicht ursächlich auf die angeschuldigte Impfung zurück zu führen seien und somit kein Impfschaden im Sinne des Gesetzes vorliege.

Sachverständigengutachten sowie die abgegebene Stellungnahme mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit befassten Sachverständigen oder Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

ist - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Angaben konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Sachverständigengutachten und die abgegebene Stellungnahme daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 88a HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadens durch einen Senat. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Der Bund hat ferner für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund der Bestimmungen des Impfgesetzes vom 8. April 1874, deutsches RGBl., S. 31, in der Fassung der Kundmachung GBlÖ. 1939, Nr. 936, ab 27. April 1945 im Bundesgebiet verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten

(§ 1a Impfschadengesetz).

Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist

(§ 1b Abs. 1 Impfschadengesetz).

Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind

(§ 1b Abs. 2 Impfschadengesetz).

Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verursacht worden sind (§ 1b Abs. 3 Impfschadengesetz).

Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist (§ 2a Abs. 1 Impfschadengesetz).

Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe (§ 2a Abs. 2 Impfschadengesetz).

Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist (§ 2a Abs. 3 Impfschadengesetz).

Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen

(§ 2a Abs. 4 Impfschadengesetz).

Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 3 Abs. 2 Impfschadengesetz).

Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden

(§ 3 Abs. 3 Impfschadengesetz).

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. § 46b HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2a Abs. 2 genannten Betrages vorzunehmen (§ 3 Abs. 4 Impfschadengesetz).

Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden (§ 3 Abs. 5 Impfschadengesetz).

Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 HVG anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen (§ 2 Abs. 1 HVG).

Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen (§ 2 Abs. 2 HVG).

Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 2 Abs. 3 HVG).

Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt. Sind solche Personen nicht vorhanden, so fällt die noch nicht ausgezahlte Geldleistung in den Nachlass (§ 31a Abs. 1 HVG).

Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Versorgungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Sind solche Personen nicht vorhanden, so sind die Rechtsnachfolger des Verstorbenen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt (§ 31a Abs. 2 HVG).

Reisekosten, die einem Versorgungsberechtigten (Versorgungswerber) im Sinne des § 6 Abs. 4, § 15 Abs. 5 und § 17 Abs. 6 oder dadurch erwachsen, dass er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzen (§ 54 HVG).

Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen gemäß §§ 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind. (§ 55 Abs. 1 HVG)

Bei Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 vH oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vH geleisteten Beschädigtenrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) und Familienzuschläge (§ 26) zuzuerkennen sind (§ 55 Abs. 2 HVG).

Die Hinterbliebenenrenten und die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 46) werden mit dem Monat fällig, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat ein (§ 55 Abs. 3 HVG).

Krankengeld, Gebührnisse für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen fällig (§ 55 Abs. 4 HVG).

Die Beschädigtenrenten, Erhöhungsbeträge, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung, die Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen, das Kleider- und Wäschepauschale und Hinterbliebenenrenten sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen (§ 56 Abs. 1 HVG).

Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen

(§ 56 Abs. 2 HVG).

Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente der Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam. Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den Bestimmungen des § 12, des § 24 Abs. 8 und des § 46b folgende Ausnahmen:

1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird;

2. die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung oder die amtswegige ärztliche Feststellung der maßgebenden Veränderung folgt; das gleiche gilt für die Erhöhung einer Witwenrente wegen der Erwerbsunfähigkeit der Witwe;

3. die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten sinngemäß für

a) Schwerstbeschädigtenzulagen (§ 26a) bei Veränderungen im Zustand der für die Ermittlung der Summe der Hundertsätze maßgebenden einzelnen Dienstbeschädigungen,

b) Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§§ 26b, 46) bei Veränderungen des Leidenszustandes, der Diätverpflegung erforderlich macht,

c) Pflege- und Blindenzulagen (§§ 27, 28) bei Veränderungen im Zustand der Hilflosigkeit oder Blindheit und

d) Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) bei Veränderungen des Leidenszustandes, für den der Pauschbetrag zuerkannt worden ist;

4. die Neubemessung einer vom Einkommen abhängigen

Versorgungsleistung, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen ergibt, oder die auf Grund der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 25 Abs. 3 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 25 Abs. 4 erforderlich ist, wird mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem die Einkommensänderung eingetreten ist;

5. eine Erhöhung der Beschädigtenrente (§ 23) wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung (§ 21 Abs. 2) ist vom Versorgungsberechtigten durch Antrag geltend zu machen. Wenn der Antrag binnen einem Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung eingebracht wird, ist die höhere Beschädigtenrente vom Zeitpunkt der Änderung, ansonsten vom Ersten des Monats ihrer Geltendmachung an zuzuerkennen. Eine Minderung oder Einstellung der Beschädigtenrente wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung ist nicht zulässig (§ 56 Abs. 3 HVG).

Eine vom Einkommen (§ 25) abhängige Versorgungsleistung ist bei einer Änderung der Einkommensverhältnisse oder der in Betracht kommenden Einkommensgrenze neu zu bemessen oder einzustellen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (§ 25) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen (§ 56 Abs. 4 HVG).

Hat der Beschädigte seit mindestens zehn Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente, so ist die Herabsetzung der für die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 21 und § 22 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung) nicht mehr zulässig, wenn der Beschädigte das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat. Wird innerhalb der zehn Jahre die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Bescheide geändert, kann jene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von allen innerhalb des vorangeführten Zeitraumes erlassenen Bescheiden miterfasst ist, nicht mehr herabgesetzt werden (§ 56 Abs. 5 HVG).

Anträge auf Neubemessung einer bereits rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente wegen einer Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Höhe der Rente noch nicht zwei Jahre verstrichen sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine wesentliche Änderung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen glaubhaft bescheinigt wird (§ 56 Abs. 6 HVG).

Der Neubemessung der Beschädigtenrente wegen einer maßgebenden Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit ist die zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente oder der letzten Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 festgestellte Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen

(§ 56 Abs. 7 HVG).

Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß § 56 Abs. 3 Z 4 führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung (§ 57 HVG).

Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes sind dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde (§ 74) von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht durch eine Handlung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, herbeigeführt worden sind. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein (§ 58 Abs. 1 HVG).

Der Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge und sonstiger Geldleistungen ist durch Aufrechnung zu bewirken. Kann keine Aufrechnung stattfinden, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zur Rückzahlung zu verhalten. Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen nicht möglich oder nach der Lage des Falles unbillig, so ist die Forderung zu stunden oder die Abstattung in Raten zu bewilligen; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben. Alle noch aushaftenden Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist. Bleibt die Aufforderung zur Rückzahlung erfolglos, so ist der Schadensbetrag im Verwaltungsweg einzutreiben

(§ 58 Abs. 2 HVG).

Die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge oder sonstiger Geldleistungen ist mit Bescheid auszusprechen (§ 58 Abs. 3 HVG).

Wenn die Verpflichtung zum Ersatz des Schadensbetrages eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen würden, kann von der Hereinbringung abgesehen werden (§ 58 Abs. 4 HVG).

Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine vom Einkommen (§ 25) des Versorgungsberechtigten abhängige Versorgungsleistung gewährt, so geht ein Anspruch des Versorgungsberechtigten auf eine Rente oder Pension aus der Sozialversicherung auf den Bund in der Höhe des Betrages über, der sich aus der Minderung oder Einstellung der Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz auf Grund des Renten(Pensions)anfalles ergibt, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen innerhalb der im Abs. 2 bestimmten Frist beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht. Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Renten(Pensions)beträge wirksam (§ 59 Abs. 1 HVG).

Die Träger der Sozialversicherung haben bei Einleitung des Pensions- oder Rentenfeststellungsverfahrens die Anspruchswerber zu befragen, ob sie eine Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz beziehen oder beantragt haben; zutreffendenfalls hat der Träger der Sozialversicherung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Einleitung des Renten(Pensions)feststellungsverfahrens unverzüglich zu verständigen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen dieser Verständigung beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend zu machen (§ 59 Abs. 2 HVG).

Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, geregelt (§ 60 Abs. 1 HVG).

Mit Zustimmung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde

(§ 60 Abs. 2 HVG).

Der Anspruch auf die geldlichen Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz wird durch einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Auslande nicht berührt. Für eine notwendige Heilbehandlung sowie für vom Beschädigten selbst beschaffte Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel wird nur Kostenersatz geleistet, und zwar bis zur Höhe des Betrages, den der Bund bei Gewährung einer gleichwertigen Heilbehandlung oder orthopädischen Versorgung im Inlande zu tragen gehabt hätte (§ 65 HVG).

Der Anspruch auf Beschädigten(Hinterbliebenen)rente (einschließlich allfälliger Zulagen, Zuschüsse und des Kleider- und Wäschepauschales) ruht, solange der Versorgungsberechtigte eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Wenn der Versorgungsberechtigte bedürftige Angehörige hat, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, kann diesen die Hälfte der ruhenden Rente ausgefolgt werden. Dies gilt nicht für Angehörige, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist (§ 66 Abs. 1 HVG).

Für die Dauer der Unterbringung eines Versorgungsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ruhen die Versorgungsleistungen in dem durch § 94a für den Fall des Anspruchsüberganges auf den Träger der Sozialhilfe bestimmten Umfang. Die dem Versorgungsberechtigten zu belassenden Beträge können vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden

(§ 66 Abs. 2 HVG).

Der Anspruch auf Leistung der Waisenrente ruht für die Dauer einer unentgeltlichen Verpflegung in einer Erziehungsanstalt; die Waisenrente ist jedoch dem Träger der Verpflegskosten auszufolgen. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Leistung der Familienzuschläge für Kinder(§ 66 Abs. 3 HVG).

Das Ruhen von Rentenansprüchen (einschließlich allfälliger Zulagen, Zuschüsse und des Kleider- und Wäschepauschales) gemäß Abs. 1 bis 3 wird mit dem Ersten des Monates wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgt. Die Versorgungsleistungen sind vom Ersten des Monates an wieder zu erbringen, in dem der Ruhensgrund weggefallen ist

(§ 66 Abs. 4 HVG).

Die Leistung der Versorgung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn und solange der Versorgungsberechtigte

1. einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht entspricht oder

2. sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, oder

3. sich einem ihm zumutbaren Rehabilitationsverfahren ohne triftigen Grund nicht unterzieht oder

4. durch sein Verhalten den Erfolg eines Rehabilitationsverfahrens gefährdet oder vereitelt (§ 67 Abs. 1 HVG).

Das gleiche gilt hinsichtlich des Erhöhungsbetrages nach § 23 Abs. 5, wenn ein Schwerbeschädigter die Annahme einer ihm angebotenen Erwerbstätigkeit, die ihm unter Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse billigerweise zuzumuten ist, unbegründet ablehnt (§ 67 Abs. 2 HVG).

Voraussetzung für eine Verfügung nach Abs. 1 oder 2 ist jedoch, dass der Beschädigte auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Versorgung unterbleibt (§ 67 Abs. 3 HVG).

Wurde eine Versorgungsleistung oder ein Teil derselben nach Abs. 2 versagt, kann den im Inland wohnenden Familienangehörigen (§ 26 Abs. 2), die bedürftig sind und zu deren Unterhalt der Versorgungsberechtigte verpflichtet ist, die Hälfte der ruhenden Rente oder des ruhenden Rententeiles ausgefolgt werden (§ 67 Abs. 4 HVG).

Beschädigten- und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im Voraus fällig

(§ 69 Abs. 1 HVG).

Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag, Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Ist der Fälligkeitstag der 1. Jänner, so ist an dem Werktag auszuzahlen, der dem 31. Dezember vorangeht. Krankengeld ist wöchentlich im Nachhinein auszuzahlen (§ 69 Abs. 2 HVG).

Eine spätere Auszahlung als zu den im Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ist nur bei Überweisung von Geldleistungen in das Ausland zulässig (§ 69 Abs. 3 HVG).

Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen (§ 70 Abs. 1 HVG).

Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen im Inland trägt der Bund (§ 70 Abs. 2 HVG).

Die Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind bar im Wege der Österreichischen Postsparkasse auszuzahlen. Auf Antrag des Versorgungsberechtigten können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Versorgungsberechtigten bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Versorgungsberechtigten bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen werden (§ 71 Abs. 1 HVG).

Auszahlungen im Überweisungsverkehr (Abs. 1 zweiter Satz) sind nur zulässig, wenn der Versorgungsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistung überwiesen werden soll, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem müssen sich der Versorgungsberechtigte und die Kreditunternehmung, bei der das Konto des Versorgungsberechtigten geführt wird, ausdrücklich damit einverstanden erklären, dass im Fall des Ablebens des Versorgungsberechtigten alle dem Konto nach dem Todestag gutgebrachten Geldleistungen auf das Postscheckkonto des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen rücküberwiesen werden(§ 71 Abs. 2 HVG).

Die Versorgungsberechtigten haben auf Verlangen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Lebensbestätigungen beizubringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten (§ 71 Abs. 3 HVG).

Die Zahlung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz an einen Versorgungsberechtigten, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat, ist nach den Vorschriften des § 71 an einen vom Versorgungsberechtigten durch eigenhändig gefertigte Erklärung namhaft gemachten, im Inland wohnhaften Zahlungsempfänger zu vollziehen. Die Unterschrift auf der Erklärung ist erforderlichenfalls amtlich zu beglaubigen. Die Erklärung gilt bis zum Widerruf; sie kann sich auf eine oder mehrere bestimmte Zahlungen beschränken (§ 72 Abs. 1 HVG).

Auf begründetes Verlangen eines Versorgungsberechtigten (Abs. 1) kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Zahlung an ihn durch Überweisung der Geldleistungen in das Ausland nach den für den Auslandgeldverkehr geltenden Vorschriften vollziehen

(§ 72 Abs. 2 HVG).

Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind alljährlich zu einer Erklärung über ihre Staatsbürgerschaft aufzufordern. Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkte des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten (§ 72 Abs. 3 HVG).

Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (§ 73a Abs. 1 HVG).

Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung erteilten Bewilligung durchzuführen

(§ 73a Abs. 2 HVG).

Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Versorgungswerber das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu (§ 73a Abs. 3 HVG).

Die Neubemessung von Versorgungsleistungen auf Grund der Anpassung nach § 46b dieses Bundesgesetzes sowie nach § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist von Amts wegen vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 25 Abs. 3 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß

§ 25 Abs. 4 besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt (§ 82 Abs. 1 HVG).

Bescheide über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 2) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) sind schriftlich zu erlassen. In Angelegenheiten der orthopädischen Versorgung dürfen Bescheide auch mündlich erlassen werden (§ 82 Abs. 2 HVG).

Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 82 Abs. 3 HVG).

Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 55), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt (§ 82 Abs. 4 HVG).

Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gemeindeamt oder einer militärischen Dienststelle sowie durch Aufnahme einer Niederschrift gemäß Abs. 2 entsprochen; diese Anmeldungen und Niederschriften sind unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gelten als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht (§ 83 Abs. 1 HVG).

Im Fall eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes sind den Versorgungswerbern noch vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen zu gewähren, wenn es wahrscheinlich ist, dass der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist (§ 85 Abs. 1 erster Satz HVG).

Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Fall der Anerkennung des Versorgungsanspruches auf die gebührenden Versorgungsleistungen anzurechnen

(§ 85 Abs. 2 HVG).

Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen (§ 86 Abs. 1 HVG).

Ist eine zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderliche Untersuchung eines Versorgungswerbers durch einen bestellten Sachverständigen nicht oder nur mit Erschwernissen möglich, so kann die Untersuchung auch einem anderen Arzt, bei Unterbringung des Versorgungswerbers in einer Kranken- oder Heilanstalt dem Anstaltsarzt übertragen werden. Die Abteilungsleiter der öffentlichen Krankenanstalten und die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen um Durchführung einer Untersuchung eines Versorgungswerbers zu entsprechen. Die Inanspruchnahme eines Amtsarztes einer Bezirksverwaltungsbehörde ist gleichzeitig dem Leiter dieser Behörde anzuzeigen

(§ 86 Abs. 2 HVG).

Den Sachverständigen und den nach Abs. 2 herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung nach Maßgabe des § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (§ 86 Abs. 3 HVG).

Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren. Diese umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, zustehen. Der Anspruch ist binnen zwei Wochen nach der Vernehmung mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, welche die Vernehmung durchgeführt hat. Hierüber ist der Zeuge am Ende der Vernehmung zu belehren (§ 87 Abs. 1 HVG).

Über den Anspruch auf Zeugengebühren entscheidet in erster und letzter Instanz die zur Entscheidung in der Sache zuständige Behörde (§ 74). (§ 87 Abs. 2 HVG).

Die militärischen Dienststellen, die Träger der Sozialversicherung, die Gemeinden, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten, die Österreichischen Bundesbahnen und die Abgabenbehörden des Bundes sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Heeresversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken (§ 87a Abs. 1 HVG).

Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien, Art und Ausmaß von Gesundheitsschädigungen (das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Gutachten) sowie Einkommens- und Beschäftigungsverhältnisse der Versorgungswerber und Versorgungsberechtigten, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Klärung der Kausalität, die ärztliche und berufskundliche Beurteilung sowie die Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe von Versorgungsleistungen bilden (§ 87a Abs. 2 HVG).

Die Abgabenbehörden des Bundes sind nur zur Übermittlung jener Daten verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflusst haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den Behörden der Heeresversorgung zugänglich sind, entnommen werden können (§ 87a Abs. 3 HVG).

Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verwenden, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat als Dienstleister gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken. Die Datenanwendungen für die Besorgung dieser Aufgaben haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren (§ 87b HVG).

In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden (§ 88 Abs. 1 HVG).

Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter Daten gemäß § 82 Abs. 2 im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung (§ 88 Abs. 2 HVG).

Die Beschwerde und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde kann auch bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben werden. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Bundesverwaltungsgericht hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten

(§ 88 Abs. 3 HVG).

Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört

(§ 88a Abs. 1 HVG).

Für die Bestellung des Laienrichters (Ersatzrichters), der über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen muss, erstattet jene Interessenvertretung, die in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag (§ 88a Abs. 2 HVG).

Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind alljährlich zu einer Erklärung über ihre Staatsbürgerschaft aufzufordern. Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten (§ 92 HVG).

Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 4 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 Z 3 und 4) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales (§ 93 HVG).

Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser aus diesem Anlass Leistungen zu erbringen hat. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 94 Abs. 1 HVG).

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Beschädigten oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Versorgungsansprüche ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 1 auf den Bund übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen (§ 94 Abs. 2 HVG).

Erbringt der Bund dem Beschädigten (Hinterbliebenen) Leistungen nach diesem Bundesgesetz, so kann er von den Personen, die als seine Organe in Vollziehung der Gesetze die Gesundheitsschädigung oder den Tod (§ 1) rechtswidrig und vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, den Rückersatz dieser Leistungen in dem Umfang begehren, als das schädigende Organ nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes schadenersatzpflichtig wäre; die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, über den Rückersatzanspruch sind sinngemäß anzuwenden. Soweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz nicht bestehen, der Bund jedoch nach dem Amtshaftungsgesetz haftet, bleiben die Rückersatzansprüche des Bundes nach dem Amtshaftungsgesetz unberührt (§ 94 Abs. 3 HVG).

Der Bund kann einen gemäß Abs. 1 auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Angehörigen des Bundesheeres nur geltend machen, wenn

1. dieser den Eintritt des schädigenden Ereignisses vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder

2. das schädigende Ereignis durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund

gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht (§ 94 Abs. 4 HVG).

Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Abs. 1 bis 4 maßgebenden Umstände binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 94 Abs. 5 HVG).

Wird ein Versorgungsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe

1. in einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim,

2. in einer Anstalt (einem Heim) für Geisteskranke oder Süchtige oder in einer ähnlichen Einrichtung,

3. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten

Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder

4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Beschädigten- oder Hinterbliebenenrente, Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5, Schwerstbeschädigtenzulage und Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 v.H., wenn der Versorgungsberechtigte auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 v.H. dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über. Der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 v.H. dieses Anspruches. Wenn und soweit die Verpflegskosten durch den vom Anspruchsübergang erfassten Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger Anspruch auf Pflege- oder Blindenzulage höchstens bis zu 80 v.H. auf den Träger der Sozialhilfe oder das jeweilige Land über (§ 94a Abs. 1 HVG).

Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf die Verständigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durch den Sozialhilfeträger oder das jeweilige Land folgenden Monat für die Dauer der Pflege ein. Die dem Versorgungsberechtigten zu belassenden Beträge dürfen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt werden (§ 94a Abs. 2 HVG).

Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Leistungen angewiesen, auf die dem Versorgungsberechtigten gemäß Abs. 1 kein Anspruch mehr zustand, so sind diese Leistungen auf die gemäß Abs. 1 zu belassenden Beträge (einschließlich der Sonderzahlungen gemäß § 93) anzurechnen (§ 94a Abs. 3 HVG).

Gleichartige Ansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gehen dem Anspruch gemäß Abs. 1 vor (§ 94a Abs. 4 HVG).

Wenn auf Grund der Bestimmung des § 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 zuerkannte einkommensabhängige Leistung zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der einkommensabhängigen Leistung entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener einkommensabhängigen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 56 entsprechend zu mindern oder einzustellen (§ 98a Abs. 7 HVG).

Werden Anträge auf Zuerkennung von einkommensabhängigen Leistungen auf Grund der Änderung der Anrechnung des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens gemäß § 25 Abs. 3 bis zum 30. Juni 2002 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2002 zuzuerkennen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente nach Versorgungsberechtigten, die ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung erhalten haben (§ 98a Abs. 8 HVG).

Nach dem von Seiten der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, das für schlüssig befunden und in freier Beweiswürdigung diesem Erkenntnis zugrunde gelegt wurde, bestehe bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach Chorioretinitis (Entzündung der Aderhaut und Netzhaut sowie Schwellung der Stelle des schärfsten Sehens). Diese Entzündung habe eine Narbenbildung im Bereich der Stelle des schärfsten Sehens (Makula) hervorgerufen. Dadurch ist das Sehvermögen auf 0,1 (=10%) abgesunken. Durch diese Entzündung sei die Beschwerdeführerin funktionell einäugig geworden.

Diese Gesundheitsschädigung sei nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens jedoch nicht kausal auf die angeschuldigte Impfung zurück zu führen.

Die Möglichkeit eines Zusammenhanges der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung wird in keinem der vorgelegten bzw. angeforderten Befunde auch nur ansatzweise erwogen. Da dies offenbar nicht einmal angedacht wurde, sprechen auch alle ärztlichen Befunde gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung.

Des Weiteren wurde, wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen ist, beim stationären Aufenthalt im Krankenhaus XXXX, ein deutlich erhöhter ASL-Titer festgestellt, was für eine Infektion mit Streptokokken spreche. Ein kausaler Zusammenhang mit diesem ASL-Titer bzw. der Streptokokken Infektion und der schweren Chorioretinitis sei somit auch möglich.

Darüber hinaus sei aus augenärztlicher Sicht ein Zusammenhang der FSME-Impfung mit der Chorioretinitis in höchstem Ausmaß unwahrscheinlich, weil es sich bei der FSME-Impfung um einen Totimpfstoff handle, der lediglich eine Antikörperbildung bzw. in dem Fall, da ja bereits zwei Impfungen vorangegangen sind, eine Verstärkung der Antikörperbildung hervorrufe. Es komme daher kein lebender, abgeschwächter Erreger in die Blutbahn, der am Auge Schaden anrichten könne.

Den zeitlichen Zusammenhang betreffend (Inkubationszeit) wurde von der Sachverständigen außerdem festgehalten, dass die Beschwerden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in etwa 5 bis 6 Monate nach der gegenständlichen Impfung aufgetreten seien. Dieser lange Zeitraum spreche für sich schon gegen einen Zusammenhang mit der Impfung. Von einer so genannten Inkubationszeit könne im gegenständlichen Fall aber nicht gesprochen werden, da es sich, wie bereits beschrieben, um einen Totimpfstoff handelt.

Hinzukommt, dass keinerlei wissenschaftliche Arbeiten über Zusammenhänge mit Chorioretinitis und FSME-Impfungen, trotzt sorgfältiger Suche in der Literatur durch die gefertigte Sachverständige, vorgelegt werden könne.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen, den Feststellungen des Sachverständigengutachtens und der abgegebenen Stellungnahme keine Hinweise darauf vorliegen, dass die Schädigung des linken Auges auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen wäre. Ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen der Impfung und der angegebenen Gesundheitsschädigung sei somit nicht objektivierbar.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Nichtgewährung einer Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ist, dass die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens nicht kausal auf die angeschuldigte Impfung zurück zu führen sei. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Impfreaktionen direkt nach der Impfung (Armschwellung, Kopfschmerzen, Fieber) seien möglich, jedoch weder als schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB noch als bleibender Impfschaden zu werten. Es gibt laut Sachverständigengutachten keinen erwiesenen Zusammenhang einer Chorioretinitis mit Makulaödem und einem Zustand nach FSME-Impfung. Außerdem ist aus augenärztlicher Sicht ein Zusammenhang der FSME-Impfung mit der Chorioretinitis in höchstem Ausmaß unwahrscheinlich. Es konnte somit kein objektivierbarer Befund gefunden werden.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden das Sachverständigengutachten und die abgegebene Stellungnahme der belangten Behörde herangezogen.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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