L513 2005524-1•BVwG L513 2005524-1
L513 2005524-1Bundesverwaltungsgericht02.12.2014
Beitragszuschlag, ersatzlose Behebung, Lebensgemeinschaft
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.05.2013, Zl. 046113(2)-35/13, zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs 5 VwGVG, § 5 Abs 1 Z 2 ASVG, stattgegeben und der angefochtene Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.05.2013, Zl. 046113(2)-35/13, ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 24.05.2013 ausgesprochen, dass durch den Beschwerdeführer (kurz: BF) wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs 1 ASVG gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von Euro 1.300,-- zu entrichten ist.
Anlässlich einer Kontrolle am 17.01.2013 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass der BF hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des § 33 (1) ASVG verstoßen habe.
Begründend verwies die SGKK auf die Bestimmung des § 33 (1) ASVG.
Dem Verwaltungsakt der SGKK ist weiters ein Fragenkatalog der XXXX zur Versicherungspflicht inliegend.
Aufgrund einer Kontrolle durch die Finanzpolizei sei am 17.01.2013 auf der "AutoZum" im Messezentrum Salzburg wäre Frau XXXX bei Tätigkeiten am Messestand des Herrn XXXX, angetroffen worden, ohne rechtmäßig zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Frau XXXX hätte ausgesagt, dass sie von ihrem "eigentlichen" Dienstgeber Urlaub genommen hätte, damit sie ihrem Lebensgefährten am Messestand helfen könne. Sie würde an den drei Messetagen jeweils von 08:30 bis 18:00 Uhr arbeiten.
2. Dieser Bescheid wurde am 28.05.2014 rechtswirksam zugestellt.
3. Mit Schreiben vom 04.06.2013 erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde gegen diesen Bescheid. Im Wesentlichen wurde folgend dargelegt:
Frau XXXXwäre die Lebensgefährtin des BF mit der er seit 2003 in Partnerschaft im gemeinsamen Haushalt lebe und seit 2007 ein gemeinsames Kind mit ihr habe (Geburtsurkunde in Kopie).
4. Mit Vorlagebericht vom 14.10.2013 bringt die SGKK vor, dass der BF zwar die Tätigkeit der "Dienstnehmerin" nicht bestreitet, jedoch einwende, dass es sich um seine Lebensgefährtin handle und diese im Rahmen ihrer Beistandspflicht nur vorübergehend und unentgeltlich sowie ohne Weisungsentgegennahme und ohne fixe Dienstzeiten tätig gewesen wäre. Die SGKK stelle jedoch fest, dass bei Beistandspflichten bei Lebensgemeinschaften - anders als bei familienrechtlichen - nicht jede Mitarbeit, insbesondere nicht jede Mitarbeit im Erwerb des anderen Partners, von solcher Typizität wäre. Anders als bei Ehegatten wird es von der Rsp auch als zulässig erachtet, Arbeitsverträge zwischen Lebensgefährten auch konkludent nach § 863 ABGB abzuschließen. Für ein Dienstverhältnis spreche auch die Aussage der Frau XXXX am Tag der Betretung. Der SV unterfalle daher nicht der Tätigkeit einer Beistandspflicht.
5. Mit Schriftsatz vom 04.12.2013 wird vom BF nachfolgende Stellungnahme vorgebracht:
Frau XXXX wäre am Tag ihrer Betretung bei der Messe nervös gewesen und hätte wichtige Fakten vergessen. Wie bereits mitgeteilt, wäre die Genannte die Lebensgefährtin des BF und sie würden in einem gemeinsamen Haushalt mit einem gemeinsamen Kind leben. Der BF wäre erstmals Aussteller bei der Autozubehör-Messe in Salzburg gewesen. Seine Lebensgefährtin hätte ihn privat begleitet und wollte sich in erster Linie die Messe ansehen. Da zum Zeitpunkt der Kontrolle reger Andrang am Messestand gewesen wäre und der BF den Messestand kurz verlassen musste, hätte Frau XXXX vorübergehend mitgeholfen, Flyer und ähnliches Werbematerial auszuteilen. Sie wäre weder entlohnt worden noch gebe es einen Dienstvertrag, noch hätte sie Entgeltanspruch. Auch wäre sie an keine fixen Arbeitszeiten gebunden gewesen und konnte sich jederzeit frei vom Stand wegbewegen. Sie wäre nur ihrer Beistandspflicht nachgekommen. Es wird auch auf ein beigelegtes Schreiben der OÖGKK hingewiesen, wonach im Zweifel auch bei Lebensgemeinschaften von einer unentgeltlichen Beschäftigung auszugehen wäre. Weiters wird auf den beigeschlossenen Bescheid der XXXX verwiesen, wonach das Verfahren gegen den BF eingestellt wurde, da kein Dienstverhältnis iSd ASVG vorgelegen wäre.
6. Am 26.03.2014 langte gegenständlicher Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
XXXX wurde am 17.01.2013 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes bei einer der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegenden Beschäftigung im Rahmen von Tätigkeiten am Messestand des Herrn XXXX, unmittelbar betreten. Der Dienstgeber, XXXX, hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt, weshalb der Tatbestand nach § 113 Abs 1 Z 1 ASVG erfüllt ist.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.
Die Betretung der o. a. Person bei den Tätigkeiten am Messestand für den BF wurde durch Organe der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung unstreitig festgestellt.
Dass es sich bei dieser Betätigung am 17.01.2013 ihrer Art nach um der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegende Beschäftigungsverhältnisse als Dienstnehmerin beim Dienstgeber handelte, wurde durch Bescheid der SGKK festgestellt.
Die Bestreitung des Faktums seitens des BF, dass es sich bei Frau XXXX um seine Lebensgefährtin handle und diese im Rahmen ihrer Beistandspflicht tätig gewesen sei, ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu behandeln.
Unstreitig wurde vom Dienstgeber die Anmeldung gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht getätigt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 4 ASVG
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
[....]
§ 33 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141).
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).
§ 28 Abs 5 VwGVG: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs 3 2. Satz und Abs 4 VwGVG zu unterscheiden. [...] Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs 4 AVG (vgl.Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28).
Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66, führt mwN auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu aus: hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der BF hat als Dienstgeber am 17.01.2013 die o.a Person, welche gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmerin anzusehen war, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Beschäftigungskontrolle von Organen der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.
Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von Euro 500,-- je Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von Euro 800,--, somit insgesamt Euro 1.300,--, wurde daher von der SGKK gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG eingefordert.
Der BF bringt im Verfahren vor, dass Frau XXXX am Tag ihrer Betretung bei der Messe nervös gewesen und wichtige Fakten vergessen hätte. Sie wäre seine Lebensgefährtin und würden in einem gemeinsamen Haushalt mit einem gemeinsamen Kind leben. Er wäre erstmals Aussteller bei der Autozubehör-Messe in Salzburg gewesen. Seine Lebensgefährtin hätte ihn privat begleitet und wollte sich in erster Linie die Messe ansehen. Da zum Zeitpunkt der Kontrolle reger Andrang am Messestand gewesen wäre und er den Messestand kurz verlassen musste, hätte seine Lebensgefährtin vorübergehend mitgeholfen Flyer und ähnliches Werbematerial auszuteilen. Sie wäre weder entlohnt worden noch gebe es einen Dienstvertrag, noch hätte sie Entgeltanspruch. Auch wäre sie an keine fixen Arbeitszeiten gebunden gewesen und konnte sich jederzeit frei vom Stand wegbewegen. Sie wäre nur ihrer Beistandspflicht nachgekommen.
Im konkreten Fall ist streitig, ob es sich bei der oben genannten Person um eine Dienstnehmerin des BF handelte und der BF dadurch verpflichtet war, gem. § 33 Abs 1 ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung für diese Person vor Arbeitsantritt vorzunehmen oder ob diese Verpflichtung entfiel, weil diese Personen im Rahmen ihrer Beistandspflicht tätig wurde.
Die SGKK erklärt vorerst, dass es grundsätzlich richtig wäre, dass auch Tätigkeiten einer Lebensgefährtin ihre Grundlage in der eheähnlich eingerichteten Gemeinschaft und nicht in einem Arbeitsvertrag finden können, doch wäre es anders als bei familienrechtlichen Beistandspflichten, da bei Lebensgemeinschaften nicht jede Mitarbeit, insbesondere nicht jede Mitarbeit im Erwerb des Partners, von solcher Typizität wäre. Anders als bei Ehegatten wird es von der Rsp auch als zulässig erachtet, Arbeitsverträge zwischen Lebensgefährten auch konkludent zu schließen. Eine Lebensgemeinschaft schließe somit ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis nicht aus.
Aus dem Sachverhalt ergibt sich eindeutig, dass kein Entgelt für diese Tätigkeit vereinbart wurde. Seitens der SGKK wird dies in der ergänzenden Stellungnahme zwar nicht bestritten, jedoch wird dazu ausgeführt, dass gegenständlich nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart worden ist, weshalb das sog. "Anspruchslohnprinzip" gelte und die Dienstnehmerin Anspruch auf zumindest das kollektivvertraglich festgesetzte Entgelt hätte. Ein angemessenes Entgelt gelte im Zweifel als bedungen (§ 1152 ABGB). Zu diesen Darlegungen wird festgestellt, dass aufgrund der Bestimmung des § 1152 ABGB ein Dienstverhältnis zwar im Zweifel entgeltlich ist, eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit aber ausdrücklich oder schlüssig erfolgen kann, sofern nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist (VwGH v. 14.02.2013, Zl. 2011/08/0212). Gegenständlich hat die Lebensgefährtin des BF dem erhobenen Sachverhalt entsprechend erklärt, kein Entgelt zu bekommen, da es sich dabei um Tätigkeiten für den Lebensgefährten handle. Es kann somit unter Berücksichtigung des Gesamtbildes mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass trotz keiner ausdrücklich festgelegten Unentgeltlichkeit gegenständlich Unentgeltlichkeit schlüssig vereinbart wurde.
Zur Feststellung der SGKK, dass zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin keine familienrechtliche Beistandsverpflichtung bestehe und somit Arbeitsverträge zwischen Lebensgefährten auch konkludent zu schließen wären, ist festzustellen, dass die Behörde hierbei den Lebenspartnern ein Handeln unterstelle, das weder in der Aussage des BF noch seiner Lebensgefährtin begründet ist.
Dahingehend wird auf die Rsp des VwGH hingewiesen, wonach "das
Fehlen einer familienrechtlichen Mitarbeitspflicht allein ... nicht
ohne weiteres den Schluss" rechtfertige, "dass schon deshalb ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG vorliegt" (VwGH vom 12.09.2012, 2011/08/0127). Weiters wird auf einen Leitfaden der OÖGKK aus dem Jahre 2012 über "Familienhafte Mitarbeit" verwiesen, wonach ein Dienstverhältnis unter Lebensgefährten nur dann angenommen werden kann, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche Vereinbarung mit Entgeltanspruch vorliege, die nach außen deutlich zum Ausdruck komme. Eine derartige Konstellation einer ausdrücklichen Vereinbarung ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes nicht gegeben.
Insgesamt wird somit festgestellt, dass sich nach Würdigung aller Umstände des gegenständlichen Einzelfalles als Gesamtbild ergibt, dass die Lebensgefährtin des BF bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit im Rahmen einer familiären Beistandspflicht tätig geworden war.
Somit kann nicht festgestellt werden, dass der BF seine Meldepflichten iSd § 33 ASVG wegen Nichtanmeldung anmeldepflichtiger Personen verletzt hätte.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs 2 ASVG lagen somit nicht vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs 1 Z 2 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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