BVwG I403 1434631-1

I403 1434631-1Bundesverwaltungsgericht02.12.2014

Regest

alleinstehende Frau, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>individuelle Gefährdung, internationale Judikatur, subsidiärer<br/>Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 1434631-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.1434631.1.01

Spruch

I403 1434631-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2013, Zl. 12 13.064-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 02.12.2015 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin wurde am 20.09.2012 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Reisezug von Italien nach Wien ohne Reisedokumente angetroffen und festgenommen. Während der Einvernahme stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der folgenden Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Steiermark erklärte die Beschwerdeführerin, den Namen XXXX zu tragen und äthiopische Staatsbürgerin moslemischen Glaubens zu sein. Sie spreche Amharisch und Arabisch und habe zwei Jahre die Grundschule in XXXX besucht. Sie gab im Zuge der Einvernahme im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass ihr Vater verstorben sei; in Äthiopien würden noch Mutter und Bruder leben, ihre Schwester sei im Alter von 22 Jahren verstorben. Sie habe Äthiopien im Mai 2007 verlassen und sich zunächst einen Monat in Gonder aufgehalten. Von dort sei sie dann in den Sudan und schließlich nach Griechenland gefahren. In einer Kirche in Athen habe sie sich dann zwei Jahre aufgehalten, ehe sie dann für weitere zwei Jahre in einem Hotel in Athen als Reinigungskraft gearbeitet habe. Das Hotel habe einem Sudanesen gehört und sie habe durch die vielen arabischen Gäste Arabisch gelernt. Das Hotel habe dann aber zugesperrt. 11 Monate später habe sie einen "alten Gast aus dem Sudan" getroffen, der gegen die Zahlung von 2000 Euro die Ausreise organisiert habe. Sie sei nach Italien geflogen und dann mit dem Zug weiter nach Österreich gefahren. Auf die Frage nach dem Fluchtgrund gab sie an:

"Wegen Liebeszwistigkeiten innerhalb der Familie. Die Familie war nicht einverstanden mit meinem Freund und wurde ich von meinem Bruder mit dem Messer attackiert und verletzt. Aus diesem Grund organisierte mein Freund die Flucht aus Äthiopien." Bei einer Rückkehr werde ihr Bruder sie sicher umbringen. Ihre Schwester sei seinetwegen vom Dach gesprungen, sie habe sich selbst umgebracht.

2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, wiederholte sie, aus der Provinz XXXX, Gemeinde XXXX, Dorf XXXX zu stammen. Im Protokoll wurde als besonderes Kennzeichen vermerkt: "eine tiefe Narbe am linken Halsansatz, kleine rundliche Narbe am rechten Schienbein". Zur Einvernahme wurde ein Dolmetscher für die Sprache Amharisch herangezogen. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt erklärte die Beschwerdeführerin bereits im Heimatland Probleme mit dem Ohr gehabt zu haben, aber sie sei erst in Österreich behandelt worden; es handle sich um eine Zyste im linken Ohrgang. Sie habe noch nie einen Ausweis wie einen Führerschein oder einen Reisepass besessen. Sie habe Äthiopien als 19jährige aufgrund der Konflikte mit ihrem Bruder verlassen. Sie werde in ihrer Heimat von keinen Behörden gesucht, weder wegen ihrer Rasse, Religion oder politischen Gesinnung verfolgt. Ihr Bruder habe sie als Oberhaupt der Familie nach dem Tod des Vaters misshandelt. Konkret führte sie aus: "Der Ursprung der Konflikte zwischen meinem Bruder und mir war wegen eines Bekannten, den ich in XXXX auf dem Markt kennengelernt habe. Mein Bruder hat mich damals gesehen, wie ich aus seiner Hütte herauskam. Er nahm ein Messer und hat mich am Halsbereich verletzt. Mein Bruder hat auch meinen Bekannten mit dem Messer am Rücken verletzt. Ich bin daraufhin weggelaufen und habe mich versteckt. Mein Bekannter wurde bei dieser Rauferei ziemlich fest verletzt. Nach diesem Angriff durch meinen Bruder bin ich nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe mit Hilfe meines Bekannten Äthiopien verlassen. Mein Bekannter hat mir immer gut zugeredet und mir gesagt, dass ich die Schule weiter besuchen soll. Zu meiner Schwester möchte ich noch anführen, dass auch sie unter den Übergriffen durch meinen Bruder gelitten hat. Als ich in Griechenland war, habe ich erfahren, dass sich meine Schwester umgebracht hat. Ihr Tod hat irgendwie auch mit meinem Bruder zu tun. Meine Schwester hatte einen Freund und diesem hat sie erzählt, dass ihr Bruder sie schlägt und mit dem Messer ständig bedroht. Mein Bruder hat meine Schwester am Fuß verletzt. Meine Schwester ist vom Dach unserer Hütte gesprungen und hat somit Selbstmord begangen." Der Übergriff ihres Bruders müsste Ende 2006 stattgefunden haben. Sie habe Angst vor ihrem Bruder. Als sie 18 Jahre alt gewesen sei, sei sie einmal in die Stadt XXXX gegangen und ihr Bruder habe sie am selben Tag zurückgeholt. Auf die Frage, woher ihr Bruder gewusst habe, wo sie sei, antwortete sie, dass sie öfters mit ihren Freundinnen beim Stoffmarkt in XXXX gewesen sei und ihr Bruder von diesen ihren Aufenthaltsort erfahren hätte.

Die Beschwerdeführerin verzichtete ausdrücklich auf eine Übersetzung der Länderfeststellungen zu Äthiopien und erklärte auch keine Stellungnahme abgeben zu wollen.

3. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2013 (Zl. 12 13.064-BAI), zugestellt am 08.04.2013, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, und im Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin durch keine unbedenklichen Dokumente belegt werde und daher nicht feststehe. Sie leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, und es habe keine Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Die geltend gemachten Fluchtgründe seien unglaubwürdig, daher habe der vorgebrachte Ausreisegrund nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Sie sei im Falle einer Rückkehr keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, eine Zurück- oder Abschiebung nach Äthiopien für die Beschwerdeführerin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In Äthiopien gebe es familiäre Anknüpfungspunkte; die Beschwerdeführerin verfüge über Schulbildung und sei berufstätig gewesen. Sie führe mit ihren minderjährigen Kindern in Österreich ein Familienleben. Es gebe keine Umstände, die auf ein schützenswertes Privatleben hinweisen würden. Im angefochtenen Bescheid wurden auf Seite 13 bis 49 umfassende Länderfeststellungen zu Äthiopien getroffen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde weiter aus, dass die Beschwerdeführerin, eine Gefahr in Äthiopien nicht glaubhaft darzulegen vermocht habe. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar bemüht, ein homogenes Vorbringen zu erstatteten, doch hätten sich in nicht unwesentlichen Punkten Widersprüche bzw. erhebliche Unplausibilitäten aufgetan: Die Beschwerdeführerin habe bei der Erstbefragung angegeben, die Heimat wegen Liebeszwistigkeiten innerhalb der Familie verlassen zu haben; ihre Familie sei mit ihrem Freund nicht einverstanden gewesen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe sie dagegen angegeben, dass sie von ihrem Bruder misshandelt worden wäre, da er sie aus der Hütte eines Bekannten kommen gesehen habe; eine Liebschaft habe sie nicht erwähnt. Bei der Erstbefragung habe sie gemeint, sie sei von ihrem Bruder mit dem Messer verletzt worden; vor dem Bundesasylamt habe sie angegeben, sie und ihr Bekannter seien von ihrem Bruder mit einem Messer verletzt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich somit inhaltlich markant und bereits bei den Kernaussagen widersprochen. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass es scheine, dass die Beschwerdeführerin ihre Angaben im Laufe des Verfahrens gesteigert und ausgeschmückt habe. Aufgrund der auffallenden Widersprüche in den Angaben bezüglich des Ausreisegrundes sei das Vorbringen im Gesamten unglaubwürdig. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben würde keine Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen und habe sie zudem weder versucht Schutz bei den Behörden zu finden oder durch einen Umzug im Herkunftsstaat der Verfolgung durch eine Einzelperson zu entgehen. Es stünde der Beschwerdeführerin frei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Zum subsidiären Schutz wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass keine Gefahrensituation vorliege. Sie habe auch vor ihrer Ausreise ihre primären Lebensbedürfnisse befriedigen können. Sie habe selbst angegeben, als selbständige Holzverkäuferin und dann in Griechenland im Gastgewerbe tätig gewesen zu sein. Es sei auch anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr von Mutter und Bruder unterstützt würde. Es sei nicht anzunehmen, dass sie in eine aussichtslose Lage geraten würde. Die Beschwerdeführerin führe in Österreich kein Familienleben; ebenso wenig sei ein schützenswertes Privatleben in Österreich hervorgekommen. Die öffentlichen Interessen an der Ausreise der Beschwerdeführerin würden allfällige private Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegen. Die Ausweisung sei dringend geboten und stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 04.04.2013 wurde der Beschwerdeführerin amtswegig die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde.

5. In offener Frist wurde am 22.03.2013 Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerdeführerin Asyl zuzuerkennen, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Ausweisung für unzulässig zu erklären, in eventu den Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 ABG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Als Rechtsmittelgründe wurden unrichtige Feststellungen wegen einer in mehrfacher Hinsicht unrichtigen Würdigung der vorliegenden Beweise sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht. Die Behörde habe die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ereignisse nicht adäquat gewürdigt. Dass die Behörde einen Widerspruch kreiere, indem sie behaupte, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung nicht exakt dasselbe vorgebracht habe wie in der darauffolgenden Einvernahme, sei mit § 19 Asylgesetz unvereinbar. Zudem sei "ein Konflikt mit dem Bruder wegen eines Bekannten" kein Widerspruch zu "die Familie war mit meinem Freund nicht einverstanden" und sei auch zu berücksichtigen, dass bei den Befragungen jeweils ein Dolmetscher übersetzt hatte. Der "Bekannte" sei im Sinne von Liebschaft zu deuten, es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vorwerfen könne, in der Einvernahme eine Liebschaft mit keinem Wort erwähnt zu haben.

Die Beschwerdeführerin sei zwar nicht von staatlicher Seite verfolgt worden, doch liege asylrelevante Verfolgung vor, wenn der Staat nicht gewillt oder fähig sie, jemanden vor einer Verfolgung durch Privatpersonen zu schützen. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass die Regierung Täter im Bereich der häuslichen Gewalt nur sehr eingeschränkt verfolgen würde und dass häusliche Gewalt sehr verbreitet sei. Gewalt gegen Frauen und soziale Diskriminierung seien an der Tagesordnung. Geschlechtsspezifische Gewalt werde oft erlebt, doch würden viele Fälle aus Scham oder Angst nicht angezeigt.

Die Behörde habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien Familie habe. In Hinblick darauf, dass der Bruder sie schikaniert, geschlagen und mit dem Messer verletzt habe, sei eine Rückkehr zu ihrer Familie aber unzumutbar. Ihre Schwester habe sich sogar das Leben genommen. Der Beschwerdeführerin wäre daher ohne familiäre Anknüpfungspunkte wohl jegliche Lebensgrundlage entzogen.

Die Behörde habe außerdem festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über Schulbildung verfüge, doch sei sie nur zwei Jahre in die Vorschule gegangen und könne weder lesen noch schreiben, wodurch die Rückkehrbedingungen noch schlechter wären. Sie leide außerdem an einer subtotalen Trommelfellperforation, wogegen eine Otoplastik empfohlen werde. Die medizinische Grundversorgung sei aber nur in Addis Abeba zufriedenstellend und sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eine Versicherung hätte. Hinsichtlich der Behandelbarkeit von HNO-Erkrankungen fänden sich auch keine Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Die Behörde habe zudem im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit ihren minderjährigen Kindern ein Familienleben in Österreich führe. Sie habe aber keine Kinder, die belangte Behörde habe hier mit einem falschen Textbaustein gearbeitet, was zeige, dass sie sich nicht mit dem konkreten Vorbringen auseinandergesetzt habe. Aufgrund des mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens werde der Antrag gestellt, der Asylgerichtshof möge eine mündliche Verhandlung durchführen.

Der Beschwerde beigelegt war ein Arztbrief vom 26.03.2013, der eine subtotale Trommelperforation diagnostizierte.

6. Die Beschwerde und der Akt wurden dem Asylgerichtshof am 24.04.2013 vorgelegt.

7. Am 25.06.2013 wurde dem Asylgerichtshof eine Vollmacht für Rechtsanwältin Dr. Beate KÖLL-KIRCHMEYR vorgelegt. Darin wurde ausgeführt, dass die betreffende Rechtsanwältin die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Veranstaltung im Flüchtlingsheim kennengelernt habe. Sie hätten sich angefreundet, wobei die Beschwerdeführerin nicht gewusst habe, welchen Beruf die Rechtsanwältin ausübe. Die Beschwerdeführerin habe ihr den Fluchtgrund folgendermaßen geschildert: Sie stamme aus einem kleinen Dorf, etwa zwei Stunden Gehzeit von der Stadt XXXX entfernt. Nach dem Tod des Vaters hätte sie mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrer jüngeren Schwester zusammengelebt. Nach zwei Jahren sei ihr die weitere Schulbildung versagt worden, sie habe mit ihrer Schwester Holz gesammelt und am Markt in XXXX verkauft. Die Familiensituation sei von Gewalt geprägt gewesen; der Bruder habe die drei im Haushalt lebenden Frauen terrorisiert; er habe die Beschwerdeführerin beinahe täglich geschlagen, oft mit dem Gürtel. Die Beschwerdeführerin habe Brennmale an den Beinen, wo der Bruder seine Zigaretten ausgedrückt habe. Die Trommelfellperforation sei die Folge eines Schlages gegen den Kopf der Beschwerdeführerin. Regelmäßig habe der Bruder die drei Frauen ohne Essen eingesperrt; die Beschwerdeführerin und ihre Schwester hätten fliehen können, doch wollten sie die an Diabetes erkrankte Mutter nicht zurücklassen und hätten sie auch gar nicht gewusst, wohin sie hätten gehen sollen. Es sei zudem nicht üblich, sich als Frau an die Polizei zu wenden und es würde auch nichts nützen, da die Misshandlung von Frauen gesellschaftlich toleriert sei und man wieder nach Hause zurückgeschickt würde. Außerdem habe der Bruder einen guten Bekannten bei der Polizei. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder mitbekommen, dass sich Täter gegen Geld freigekauft hätten. Nach einer Anzeige bei der Behörde wäre die Situation noch schlimmer geworden und die Mutter habe sie gebeten zu schweigen.

In XXXX habe die Beschwerdeführerin einen Mann kennengelernt, mit dem der Bruder, der stets versucht hatte, jeglichen Kontakt zur Außenwelt zu unterbinden, nicht einverstanden war. Die Misshandlungen seien brutaler geworden und sie sei von ihm systematisch überwacht worden. Als der Bruder sie aus der Hütte des Freundes kommen gesehen habe, habe er sie und ihren Freund verletzt. Die Beschwerdeführerin trage noch immer eine Narbe am Hals davon. Sie habe sich dann entschlossen zu fliehen, sei mit dem Bus nach Addis Abeba, weiter nach Gondar und Port Sudan, von wo aus sie nach Griechenland gefahren sei.

Zu ihrem Freund habe sie keinen Kontakt mehr. An einem anderen Ort in Äthiopien könne sie nicht ohne Familienanschluss leben, sie könne als alleinstehende Frau keine Arbeit und keine Wohnmöglichkeit finden. Wenn ihr Bruder von ihrer Rückkehr erführe, würde er sie umbringen. An ihren Onkel könne sie sich nicht wenden, da er sie zum Bruder zurückbringen würde.

In der Stellungnahme wird weiter ausgeführt, dass möglicherweise davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin eine Genitalverstümmelung erdulden musste, wobei sie darüber nicht sprechen wolle. Aufgrund der Reaktionen der Beschwerdeführerin sei von einer sexuellen Gewalt des Bruders auszugehen und auch davon, dass sie auf der Flucht vergewaltigt worden sei, es sei der Beschwerdeführerin aber nicht möglich ins Detail zu gehen.

Während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Griechenland habe sie von einem Freund, mit dem sie noch manchmal telefonisch Kontakt gehabt habe, erfahren, dass sich ihre Schwester vom Dach des Hauses gestützt habe und tot sei. Die Beschwerdeführerin habe, seit sie das Land verlassen habe, keine Sozialkontakte nach Äthiopien mehr. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien wäre sie der Verfolgung ihres Bruders ausgesetzt und wäre es für diesen ein Leichtes, sie überall in Äthiopien zu finden, da er gute Kontakte zur Polizei habe. Er würde sie sicher suchen und umbringen. Diese Verfolgung würde staatlicherseits und gesellschaftlich toleriert und könne sie keinen Schutz vom Staat Äthiopien erwarten.

Die Beschwerdeführerin sei im Verfahren erster Instanz psychisch noch nicht in der Lage gewesen, sämtliche dieser Ausführungen darzulegen und sei auch ihr traumatisierter Zustand, ihr Bildungsstatus und ihre Distanz gegenüber Behörden zu berücksichtigen gewesen. Dass das Verfahren erster Instanz mangelhaft geblieben sei, zeige sich auch an der Verwendung falscher Textbausteine im angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit den Hintergründen des Fluchtvorbringens zu beschäftigen und entsprechende Fragen zu stellen. Sie habe weder gefragt, warum sich die Beschwerdeführerin nicht an die Behörden gewandt habe, warum sie die im Einvernahmeprotokoll vermerkten Narben und die Ohrverletzung habe und ob sie Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung geworden sei. Es sei auch unterlassen worden zu erheben, ob die Schwester der Beschwerdeführerin sich tatsächlich das Leben genommen habe. Die Beschwerdeführerin sei von der belangten Behörde als psychisch stabile Person behandelt worden, obwohl dies offensichtlich nicht der Fall sei.

Es werde daher beantragt, ein medizinisches Gutachten aufzunehmen um zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin jahrelang Gewalt ausgesetzt war und eine Genitalverstümmelung erdulden musste; ein psychologisches Gutachten zum Beweis der Traumatisierung einzuholen; eine Auskunft des äthiopischen Staates zum Tod der Schwester einzuholen und eine Anfrage an den Heimatstaat zu richten, ob eine medizinische Betreuung von Frauen mit posttraumatischen Belastungsstörungen und eine medizinische Behandlung des Ohres vorhanden und erreichbar sei.

Weiter wurde ausgeführt, dass der äthiopische Staat nicht schutzwillig und schutzfähig sei, wenn es darum gehe, Frauen vor Gewalt zu schützen. Dies zeige sich auch in den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen. Verwiesen wurde auch auf den Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada, "Domestic violence, including legislation, state protection and services available to victims", in dem auch von weitverbreiteter häuslicher Gewalt und der unzureichenden Verfolgung durch äthiopische Behörden die Rede ist. Es sei evident, dass der Status der Frau in Äthiopien so nieder sei, dass der Staat nicht gewillt sei, ihr Schutz zu bieten; daher sei es der Beschwerdeführerin auch nicht zumutbar, sich an staatliche Stellen zu wenden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, könne sie sich als alleinstehende Frau doch keine Existenz aufbauen und würde ihr Bruder sie über seinen "Polizisten-Freund" überall in Äthiopien finden.

Zur Frage der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte wurde ausgeführt, dass eine Abschiebung für die Beschwerdeführerin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführerin würde als alleinstehende rückkehrende Frau nur die Prostitution offenstehen; diesbezüglich wurde auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 17.03.2005, 228.831/10-III/07/04 (bezüglich einer nigerianischen Beschwerdeführerin) verwiesen. Zudem müsste sie sich verstecken und könnte sich an keine bekannte Person wenden, da ihr Bruder sie verfolgen würde. Auch wenn der Beschwerdeführerin die Genitalverstümmelung bereits angetan wurde, könne es ihr angesichts nun drohender weiterer Gefahren im Falle der Abschiebung nicht zugemutet werden, zurückzukehren. Aufgrund der Dürrekatastrophe sei die wirtschaftliche Lage angespannt und es sei für eine Frau noch schwerer sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

In Bezug auf die zweijährige Vorschule von einer Schulbildung zu sprechen, wie dies im angefochtenen Bescheid der Fall sei, sei nicht nachvollziehbar. Man könne auch das Holz sammeln und verkaufen nicht als Berufserfahrung werten. Auch ihre Arbeit als Tellerwäscherin in Griechenland sei nicht als berufliche Weiterbildung anzusehen. Diesbezüglich wurde in der Stellungnahme die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, 9. Senat vom 11.12.2000, 9 UE 2200/98.A zitiert, wo ausgeführt wird, dass es einer alleinstehenden äthiopischen Frau bei Rückkehr ohne verwandtschaftliche Beziehung kaum möglich sei, eine Beschäftigung zu finden, die ein nur annähernd ausreichendes Einkommen garantiere. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe daher einen Abschiebungsschutz gewährt, da aufgrund der Unterversorgung in Äthiopien alleinstehende, ohne verwandtschaftliche Hilfe oder sonstige Unterstützung nach Äthiopien zurückkehrende Personen keine Chance hätten, sich das zum Überleben notwendige Existenzminimum zu sichern. Die Situation habe sich seit dieser Entscheidung im Jahr 2000 noch weiter verschlechtert, habe Äthiopien 2011 doch die schlimmste Dürrekatastrophe seit Jahrzehnten erlitten, was sich auch so im angefochtenen Bescheid finde. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass die posttraumatische Belastungsstörung und das Ohrproblem der Beschwerdeführerin in Äthiopien behandelbar wären.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Bindungen mehr zu Äthiopien habe. Sie besuche seit einigen Monaten einen Deutschkurs und habe sich zusätzlich eine private Lehrerin gesucht. Sie arbeite ehrenamtlich bei der Caritas, bei der Teestube, im Asylheim und im Hildegard von Bingen Garten der Gemeinde. Sie habe auch die Zusage, jederzeit als Küchenhilfe anfangen zu können, sobald dies legal möglich sei. Entsprechende Bestätigungen waren der Stellungnahme beigelegt.

Abschließend wurden die bereits in der Beschwerde gestellten Anträge wiederholt.

Der Stellungnahme war zudem beigelegt: oben erwähnter Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada und der Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 20.06.2013. Darin wurde ausgeführt:

"Die Patientin leidet unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung, eine meist verzögerte oder protahierte Reaktion auf Situationen außergewöhnlicher Bedrohung, wie es bei Opfern von Folterung oder anderer Verbrechen immer wieder zu beobachten ist. Zu den typischen Merkmalen dieser Erkrankung gehören unter anderem die Vermeidung von Situationen und Aktivitäten, die auf das Trauma hinweisen könnten. Dadurch wäre erklärbar, warum die Patientin bisher niemandem von ihren Qualen erzählt hatte, was sie bedauernd im Gespräch anmerkte. Auf die Frage, warum sie keine Hilfe aus ihrer Umgebung gesucht hatte, antwortete die Patientin, dies sei besonders im ländlichen Bereich, in dem sie gelebt hatte, völlig unüblich. Im Gegenteil hätte ihre Mutter eher zu verhindern versucht, dass Außenstehende etwas über die Familiensituation in Erfahrung bringen könnten. Es gehöre auch zum kulturellen Standard, dass Menschen mit dem Tod bedroht werden, wenn sie sich zB. Partnern einer anderen Glaubensrichtung zuwenden würden. Da die Posttraumatische Belastungsstörung oft mit einer Latenz von Wochen bis Monaten auftritt, kann derzeit das endgültige Ausmaß der Erkrankung noch nicht restlos geklärt werden, eine psychotherapeutische Begleitung und Aufarbeitung des Geschehenen ist jedoch psychiatrischerseits dringend anzuraten."

8. Am 04.07.2013 wurde der Beschäftigungsnachweis des Hildegard von Bingen Gartens nachgereicht.

9. Am 09.07.2013 wurde dem Asylgerichtshof ein Gutachten der Gerichtsmedizin XXXX vom 26.06.2013 vorgelegt. Dieses war im Auftrag der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin zur Frage erstattet worden, ob die von der Beschwerdeführerin geschilderten Verletzungen nachweisbar wären. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem Gerichtsarzt auf Englisch angegeben, jahrelang von ihrem Bruder misshandelt worden zu sein. Er habe sie mit einem Gürtel geschlagen, Zigaretten auf Armen und Beinen ausgedrückt und sie im Gesicht geschlagen; seither höre sie am linken Ohr schlechter. Auf Nachfrage habe sie angegeben, mehrmals von ihrem Bruder vergewaltigt worden zu sein; auf der Flucht nach Griechenland sei sie auf dem Schiff von mehreren Männern vergewaltigt worden. Fluchtauslösend sei ein Angriff ihres Bruders mit einem Messer gewesen, wobei er sie dann am Hals verletzt habe. Der Gutachter kam zu folgenden Ergebnissen: Bei der Beschwerdeführerin sei eine Perforation des linken Trommelfells, eine Läsion des rechten Trommelfells, eine Narbe an der linken Halsseite, drei Narben an der Streckseite des linken Unterarms sowie zwei Hautnarben über dem rechten Schienbein feststellbar. Die Perforation des linken Trommelfells könne durch einen kräftigen Schlag mit der flachen Hand entstanden sein. Die Narbe an der linken Halsseite "imponiere zwar nicht als typische Folge einer scharfen Gewalteinwirkung". Da diese jedoch nicht ärztlich behandelt worden sei und sich entzündet habe, könne sie auch durch ein Messer entstanden sein. Die Narben am linken Unterarm könnten durch glühende Zigaretten entstanden sein. Die Narben am Unterschenkel entsprächen klassischen Sturzverletzungen. Die kleine Narbe könne auch durch Einwirkung einer glühenden Zigarette entstanden sein, ebenso sei aber auch hier eine Sturzverletzung denkbar. Der genaue Zeitpunkt der Verletzungsentstehung sei nicht abschätzbar, ebenso könne nicht geklärt werden, ob eine Vergewaltigung stattgefunden habe. Soweit dies unter den eingeschränkten Untersuchungsbedingungen erkennbar sei (die Beschwerdeführerin habe nur eine kurze Untersuchung des Genitalbereichs zugelassen), habe keine Beschneidung des weiblichen äußeren Genitale vorgelegen, wobei Verletzungen der inneren Anteile der kleinen Schamlippen oder des Vaginaleingangs nicht beurteilt werden konnten.

10. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

11. Am 04.03.2014 wurde eine weitere Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit der Beschwerdeführerin in der Kinderbetreuungseinrichtung der Caritas übermittelt.

12. Der Bescheid vom 08.04.2014, mit dem die Beschwerdeführerin eine Beschäftigungsbewilligung vom 01.06.2014 bis 30.09.2014 im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes als Erntehelferin bekam, wurde dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls übermittelt.

13. Infolge eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 25.08.2014 der Gerichtsabteilung I403 zur Entscheidung zugeteilt.

14. Am 01.12.2014 fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 20 Abs. 4 Asylgesetz eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte mit Schreiben vom 29.10.2014 erklärt, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, aber die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt werde. Im Zuge der Verhandlung wurden neben verschiedenen Unterstützungserklärungen, Kursbestätigungen und Arbeitsbestätigungen bzw. Beschäftigungsbewilligung ein psychotherapeutischer Befundbericht vom 20.10.2014 und ein Befund der Universitätsklinik für Frauenheilkunde des Landeskrankenhauses XXXX vom 19.11.2014 vorgelegt. Der psychotherapeutische Befundbericht beschreibt das aktuelle Beschwerdebild als posttraumatische Belastungsstörung und erklärt, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Kriterien zur Gänze erfüllt. Der gynäkologische Befund stellt in Übereinstimmung mit den Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung eine weibliche Genitalverstümmelung Typ IV fest. Im Befund wird zudem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, bei der Flucht von mehreren Männern vergewaltigt worden zu sein.

15. Die wesentlichen Passagen der mündlichen Verhandlung werden im Folgenden als Auszug der Niederschrift wiedergegeben (RI=Richterin;

BF=Beschwerdeführerin; RV=Rechtsvertreterin):

"RV: Seit Juni 2013, seit die BF-Vertreterin die BF vertrit, und seit die BF etwas Vertrauen zur BF-Vertreterin aufgebaut hat, hat sich objektivierbar Folgendes ergeben:

Die BF leidet unter einer festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung und nimmt seit Juni 2013 psychotherapeutische Hilfe von XXXX über Veranlassung ihrer BF-Vertreterin in Anspruch. Sie leidet unter den Erinnerungsbildern der erlittenen Gewalt in der Heimat und am Fluchtweg und lassen diese Erinnerungsbilder die BF kaum schlafen. Es ist für die BF fast unmöglich über die erlittene Gewalt zu sprechen, dies aus dem tradierten Rollenbild, wonach eine Frau alles zu ertragen hat und man über intime Dinge nicht spricht. Es ist ihr aber auch nicht möglich darüber zu sprechen, weil sie sich als Opfer schämt. Medizinisch gesichert ist mittlerweile, dass an der damals 9-jährigen BF die Genitalverstümmelung durchgeführt wurde und dass sie jahrelang vom Bruder systematisch gequält, geschlagen, eingeperrt, mit dem Gürtel verprügelt wurde und auf ihr Zigaretten ausgedrückt wurden. Möglicherweise wurde die BF von ihrem Bruder auch sexuell missbraucht. Jedenfall erfolgte eine Mehrfachvergewaltigung auf der Flucht. Im Heimatland erfolgte keine Unterstützung und Hilfeleistung, vielmehr wurde ihr beigebracht, alles ertragen zu müssen, und wurde ihr geheißen, sie solle schweigen. Unmittelbar vor der Flucht wurden sie und ein Bekannter vom Bruder mit dem Messer bedroht und wurde ihr eine Wunde am Hals zugefügt. Die Erinnerungen lösen in der BF Angst und Todesangst und Ohmacht aus und verschwindet sie dann aus dem direkten Kontakt, kann nicht mehr auf Fragen antworten und ist innerlich abwesend. Bei Berichten über das Erlebte erlebt sie die erlittene Todesangst wieder. Generell erlebt sie Männer als potentiell gefährlich und ist es für sie traditionell nicht möglich, Wut gegen die Aggressoren zu finden, auf Grund der jahrelangen Erniedrigungen, denen sie ausgesetzt war. Auf Grund des Umstandes, dass die Übergriffe über Jahre dauerten und bereits in der Kindheit nach dem Tod ihres Vaters begannen, ist es ihr schwer möglich, Geschehnisse zeitlich einzuordnen. Von der hochtraumatisierten BF war es nicht zu erwarten, dass sie diese traumatisierten Erlebnisse, über die sie aus ihrem tradierten Rollenbild heraus nie sprechen durfte, vor Fremden und noch dazu vor Männern darlegt, führte das erste Gespräch in Leoben am 20.09.2012 doch ein Mann durch und war insbesondere bei der Befragung in Innsbruck am 14.03. ein Mann als D tätig. Auch der BF-Vertreterin ist es erst nach und nach gelungen, einen Bruchteil des von der BF Erlittenen zu erfahren und ist davon auszugehen, dass die BF noch Jahre hindurch psychische Hilfe brauchen wird, um das Erlittene zu verarbeiten und um sich nicht aus Scham weiterhin klein zu machen. Auffällig ist, dass es der BF, die sich mit unmenschlicher Kraft bemüht, ein normales Leben zu führen, ganz wichtig ist, sich durch Arbeit abzulenken und dass sie äußerst zurückgezogen lebt, wenn sie nicht Aufgaben zu erfüllen hat. Sie arbeitet in den letzten zwei Jahren als Reinigungskraft in dem Heim XXXX, im XXXX ehrenamtlich, seit ca. zwei Jahren durchgehend ehrenamtlich in der Teestube XXXX und im Kindergarten XXXX und ist es ihr auch gelungen bei Pflückarbeiten legal tätig zu sein. Sie wurde sogar eingeladen, einen Kinder- und Jugendleiterbasiskurs bei den Naturfreunden zu absolvieren, auf Grund ihres unwahrscheinlichen Geschicks mit dem Umgang von Kindern. Zudem ist es ihr gelungen, eine Arbeit als Zimmermädchen bei freier Kost und Logis zu finden und würde das AMS diese Beschäftigung begrüßen und eine Bewilligung erteilen. Neben all diesem Arbeitsengagment hat die BF, die fast als Analphabetin ins Land kam und kaum Lesen und Schreiben konnte, mittlerweile Lesen und Schreiben gelernt und die A1-Prüfung erfolgreich absolviert. Am 28.11.2014 legte sie auch die A2-Prüfung ab, deren Ergebnis noch aussteht.

Festzuhalten ist, dass die BF im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. f der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU geschlechtsspezifisch über Jahre hindurch verfolgt wurde, durch weibliche Genitalverstümmelung, durch systematische häusliche Gewalt, möglicherweise durch systematische jahrelange sexuelle Gewalt im Heimatstaat, durch das in Abhängigkeit Bringen und Lassen auf Grund der Verweigerung einer Möglichkeit, sich selbst den Lebensunterhalt verdienen zu dürfen, und durch die Verhinderung des Zuganges zur Bildung. Schließlich durfte die BF nach dem Tod des Vaters nicht mehr die Schule besuchen und durfte sie nur mehr Holz für den Markt sammeln, wobei die Einnahmen dem Bruder zuflossen. Die BF wurde systematisch isoliert und gelang es ihr nicht, vor allem auf Grund zur Nahebeziehung zur ebenso leidenden Mutter und Schwester, erfolgreich die Flucht anzutreten. Dies auch, weil sie berechtigte Sorge hatte, dass im Falle einer Flucht die Situtation für die anderen beiden, im Haushalt lebenden Frauen noch schlimmer werden würde. Ebenso festzuhalten ist, dass die BF traumatisiert ist und einer psychologischen Hilfe bedarf, die ihr im Heimatstaat nicht zukommen würde.

Zur heutigen Situation:

RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja, ich fühle mich in der Lage.

RI: Stehen Sie wegen Ihres Ohres in Behandlung?

BF: Ich war einmal in Kufstein bei einer Behandlung. Ich erhielt Tropfen und nahme diese bis zum Ende. Jetzt bin ich nicht mehr in Behandlung.

RI: Leiden Sie sonst an chronischen Krankheiten? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

BF: Momentan nehme ich Schlaftabletten.

RI: Sind Sie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung?

BF: Ja, in psychotherapeutischer Behandlung.

RI: Verstehen Sie die Dolmetscherin?

BF: Ja.

RI: Haben Sie jemals irgendwelche Papiere in Äthiopien bessessen? Irgendeine Identitätskarte?

BF: Nein, ich hatte keine.

RI: Können Sie bitte erzählen, mit wem Sie in Äthiopien vor Ihrer Flucht zusammengelebt haben?

BF: Ich habe mit meiner Mutter, meinen Bruder und meiner Schwester zusammen gelebt.

RI: War Ihre Schwester älter oder jünger als Sie?

BF: Sie war jünger.

RI: Wie alt war Ihr Bruder, als Sie aus Äthiopien flüchteten? Oder wissen Sie, wann er geboren wurde?

BF: Er ist jetzt Ende 32 Jahre alt.

RI: Wann verstarb Ihr Vater?

BF: Als ich acht Jahre alt war.

RI: Sie lebten in dem Dorf XXXX. Ist das richtig?

BF: Ja, das ist richtig.

RI: Wie weit ist das von XXXX entfernt?

BF: Ungefähr zwei Stunden zu Fuß.

RI: Und wie weit ist das von XXXX entfernt?

BF: Zu Fuß bestimmt etwas mehr als einen Tag, aber mit dem Auto ca. drei bis vier Stunden.

RI: Hatte Ihre Familie ein Auto?

BF: Nein.

RI: Gab es einen Bus zwischen XXXX und XXXX?

BF: Es hat einen Minibus von XXXX nach XXXX gegeben. Von XXXX nach XXXX muss man zu Fuß gehen.

RI: Können Sie uns bitte erzählen, wie Ihre Wohnsituation war? Haben Sie in einem Haus gelebt?

BF: Es war eine Rundhütte, wo ich mit meiner Mutter, meinem Bruder und meiner Schwester gelebt hatte.

RI: Wie sah dieses Haus aus?

BF: Es hat nicht so viele Zimmer gegeben. Es war nur eine Rundhütte, die in der Mitte geteilt war.

RI: War das eine Mauer in der Hütte?

BF: Ja, aber es war keine Mauer bis zur Decke, sondern oben war offen.

RI: Gab es nur ein Stockwerk?

BF: Ja.

RI: Wann begannen Ihre Probleme mit Ihrem Bruder?

BF: Als mein Vater verstorben ist, begann es mit den Misshandlungen.

RI: Hat er nur Sie misshandelt oder auch Ihre Schwester und Ihre Mutter?

BF: Das Problem hatte er mit mir und mit meiner Schwester, aber wenn meine Mutter sich eingemischt hat, hat er auch sie angeschrien, er hatte auch keinen Respekt.

RI: Hatten Sie in Äthiopien Freunde oder Freundinnen?

BF: Mein Bruder wollte, dass wir zuhause bleiben. Aber wenn wir zur Wasserstelle gingen, trafen wir immer andere Frauen, mit denen wir reden konnten.

RI: Litten Ihre Schwester oder Ihre Mutter an einer Krankheit?

BF: Ja, meine Mutter war immer krank.

RI: Können Sie bitte erzählen, wie Ihr Alltag in Äthiopien sich gestaltete? Wie war Ihr Tagesablauf?

BF: Wir sammelten Hölzer überall, einmal in der Woche sind wir auf dem Markt in XXXX zum Verkauf gegangen. Mein Bruder kontrollierte aber, wie lange wir weggeblieben sind. Er kontrollierte, wann wir gingen und kamen, sonst holten wir noch Wasser und machten die Hausarbeit.

RI: Konnten Sie das Haus jederzeit verlassen?

BF: Wir verließen das Haus nur in seinem Auftrag, wenn wir Wasser oder Holz holten. Auch unsere Mutter konnte nicht so einfach hinausgehen. Wir mussten ihn um Erlaubnis fragen.

RI: Verließen Sie das Haus üblicherweise alleine oder mit Ihrer Schwester gemeinsam?

BF: Ich verließ es meistens mit meiner Schwester. Nur einmal bin ich einfach weggerannt und geflüchtet von daheim. Da war ich alleine.

RI: Können Sie von diesem Fluchtversuch berichten?

BF: Einmal bin ich mit meiner Schwester zum Markt, ich habe ihr gesagt, sie solle an einer Stelle warten. Ich bin dann zu einem Kollegen gegangen. Er heißt XXXX, er hat uns immer gefragt, warum wir nicht hinaus gehen. Ich habe ihm erzählt, was zuhause passiert ist und er wollte mir helfen. Ich habe ihm nicht alle Details erzählt, weil das ist ein Tabuthema. Man erzählt Fremden nicht von zuhause, aber ich habe ihm gesagt, dass ich das Haus einfach so nicht verlassen kann. Ich bin an diesem Tag zu XXXX gegangen, wir haben miteinander geredet, es waren nur zehn Minuten. Dann gingen wir hinaus und mein Bruder kam schon auf uns zu, er sah uns. Er hat oft ein Messer bei sich. Mein Bruder kam zu mir und verletzte mich am Hals. XXXX kam zwischen uns. Er brachte uns auseinander. Mein Bruder kämpfte dann mit XXXX und ich rannte weg.

RI: Wohin sind Sie dann gerannt?

BF: Ich hatte Geld dabei vom Holzverkaufen, ich rief XXXX an. Ich sagte ihm, wo ich bin. Er half mir. XXXX half mir die ganze Zeit. Er brachte mich bis nach Addis.

RI: Können Sie mir sagen, was das für eine Beziehung mit XXXX war?

BF: Wir haben uns am Markt getroffen und kennengelernt.

RI: War das eine intime Beziehung?

BF: Was er dachte, habe ich nicht gewusst. Er war nur wahnsinnig nett zu mir. Er hat uns geholfen.

RI: Es war aber keine sexuelle Beziehung?

BF: Nein, ich hatte keine sexuelle Beziehung mit ihm. Mein Bruder warnte mich auch immer davor, weil er Christ war. Mein Bruder drohte mir, mich umzubringen, wenn ich eine Beziehung mit ihm hätte. Er drohte mir, den Hals durchzuschneiden und mich ins Klo zu schmeißen.

RI: Wohin sind Sie nach der Attacke Ihres Bruders gelaufen?

BF: Ich bin nach Gonder.

RI: Aber wohin sind Sie direkt nach der Attacke gelaufen?

BF: Nach dem Streit bin ich weggerannt. Ich habe mich in einer kleinen Gasse versteckt.

RI: Und dann?

BF: Ich habe dann auf XXXX gewartet. Er brachte mich dann nach Addis und von dort nach Gonder.

RI: Wie haben Sie den Kontakt zu XXXX hergestellt?

BF: Ich habe ihn angerufen. Es war ein Telefon in der Nähe und ich rief ihn auf seinem Handy an.

RI: Haben Sie ihn vorher schon einmal angerufen?

BF: Ja, als ich auf dem Markt war, habe ich ihn angerufen. Meine Schwester kannte ihn auch. Wenn wir auf den Markt gingen, tröstete er uns.

RI: Sie kannten seine Handy-Nummer auswendig?

BF: Bis Griechenland hatte ich seine Telefonnummer, ich habe ihn auch von dort angerufen.

RI: Haben Sie seine Nummer noch?

BF: Ich habe sie gemeinsam mit den anderen Papieren in Griechenland verloren.

RI: War XXXX - als er kam, um Ihnen zu helfen - verletzt?

BF: Er griff sich immer an die Seite und seine Hand war schon blutig, aber er wollte es mir nicht zeigen.

RI: Wie kamen Sie dann von XXXX nach Addis Abeba?

BF: Mit dem Mininbus.

RI: Fuhren Sie alleine oder wurden Sie von XXXX begleitet?

BF: Er hat mir erklärt, wie ich fahren und gehen soll, aber ich bin alleine gefahren.

RI: Warum nahmen Sie ihre Schwester nicht mit, als Sie flüchteten?

BF: Ich wollte nicht von zuhause weggehen, ich wollte meine Mutter und Schwester nicht im Stich lassen. Ich bin gerannt, nachdem er mich verletzt hatte und hatte sonst keine Möglichkeit.

RI: War das das erste Mal, dass Sie versuchten zu flüchten?

BF: Nein, es war nicht das erste Mal. Ich schaffte es einmal schon nach XXXX.

RI: Können Sie bitte nochmals erzählen, wie Ihr gescheiterter Fluchtversuch ablief?

BF: Ich bin Wasser holen gegangen. Dort haben andere Frauen und Mädchen von XXXX gesprochen und von einem Markt, der dort stattfindet. Ich dachte, ich gehe mit, aber mit dem Hintergedanken, dann zu flüchten. Ich sagte, dass ich mitkomme, meine Mutter sagte mir dann am nächsten Tag, ich solle meine Schwester mitnehmen, aber ich wollte alleine gehen. Sie sagte, ich solle meine Schwester mitnehmen, damit mein Bruder keine Probleme macht. Ich wollte sie aber nicht mitnehmen, weil ich vorhatte, wegzulaufen. Mein Bruder schlug uns davor und machte uns Probleme.

RI: Warum wollten Sie Ihre Schwester nicht mitnehmen?

BF: Ich wusste nicht, wohin, wie sollte ich dann meine jüngere Schwester noch mitnehmen. Ich wollte es nicht für sie riskieren.

RI: Sind Sie dann nach XXXX gegangen oder was ist dann passiert?

BF: Mein Bruder ist wahrscheinlich nachhause gekommen, er hatte meine Mutter gefragt, wo ich bin, sie sagte beim Wasserholen. Er ging zu den anderen Mädchen und sie sagten ihm, ich sei mit ihnen nach XXXX gefahren.

RI: Wo in XXXX waren Sie zu dieser Zeit?

BF: Ich bin hin und her gegangen. Ich war dann bei einer Kirche. Ich war zum ersten Mal in XXXX.

RI: Wie fand Ihr Bruder Sie dort?

BF: Ich war am Marktplatz, dort bin ich hin und her gegangen und dort erwischte mich mein Bruder.

RI: Wie lange waren Sie alleine in XXXX?

BF: Es war gegen Abend, der letzte Bus ist schon weggefahren. Am nächsten Tag fuhren wir mit dem Bus zurück.

RI: Verbrachten Sie alleine eine Nacht in XXXX?

BF: Es war nicht gegen Abend, es war Nacht, als er gekommen ist, gegen 22:00 Uhr kam er.

RI: Hatte Ihr Bruder Pläne für Sie? Plante er eine Heirat?

BF: In dem Moment hatte er keinen Plan. Er wollte nur, dass wir zuhause bleiben, wir durften nicht mehr in die Schule gehen.

RI: Haben Sie noch zu jemandem in Äthiopien Kontakt?

BF: Ich habe ein Mädchen in Griechenland kennengelernt. Sie kam aus Äthiopien und kehrte wieder dorthin zurück. Mit ihr habe ich Kontakt.

RI: Wie geht es diesem Mädchen?

BF: Es geht ihr gut.

RV: Ist dieses Mädchen verheiratet?

BF: Ja, sie ist verheiratet.

RI: Wann hatten Sie das letzte Mal zu jemandem, den Sie schon früher aus Äthiopien kannten, Kontakt?

BF: Ich hatte in Griechenland mit XXXX Kontakt, er hat mir viel von zuhause erzählt. Wie es meiner Mutter geht und meiner Schwester, er beobachetete sie von Weitem und erzählte von ihnen. Er hat mir erzählt, dass meine Schwester verstorben ist. Das war eineinhalb Jahre nach meiner Flucht.

RI: Was sagte er, über den Tod Ihrer Schwester? Wissen Sie, wie sie verstorben ist?

BF: Sie beging Selbstmord.

RI: Wie beging sie Selbstmord?

BF: Sie kletterte auf die Hütte und sprang.

RI: Können Sie bitte darüber erzählen, wen Ihr Bruder bei der Polizei kannte?

BF: Er hatte einen Freund bei der Polizei.

RI: Bei welcher Polizei, in XXXX oder in XXXX?

BF: In XXXX gibt es keine Polizeistation, es war in XXXX.

RI: Was war der Name dieses Mannes?

BF: Ich glaube, er heißt XXXX (phon.).

RI: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Äthiopien zurückkehren würden?

BF: Es würde sicher etwas Schlimmes passieren. Er würde mich sicher umbringen. In Äthiopien bekam ich schon große Probleme, wenn ich nur kurz weg war und jetzt bin ich für Jahre verschwunden gewesen. Er würde mich sicher umbringen.

Abschließende Bemerkungen:

RI: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?

BF: Nein.

RV ersucht um die Möglichkeit zur Fragestellung an die BF.

RV: Was wäre passiert, wenn Sie sich an die Polizei gewandt hätten?

BF: Das ist ein großes Tabuthema, dass man Familienangelegenheiten nicht nach Außen bringt und weder Freunden noch der Polizei davon erzählt. Es würde nichts passieren, weil es für die Polizei Familiensache wäre. Wenn ich das getan hätte, hätte mein Bruder mich noch schlechter behandelt. Wenn so etwas passiert ist, hat er uns immer geschlagen und Zigaretten an uns ausgedrückt.

RV: Hätten Sie zu einem Standesältesten oder sonst jemanden gehen können?

BF: Die ältesten Männer sind bei Traditonen wie Hochzeiten dabei. Sie sind aber nicht für Probleme da, die in der Familie passieren. Es ist ein Tabuthema und es wäre eine Schande, darüber zu reden.

RV: Spielt die Religionszugehörigkeit eine Rolle dafür, dass Frauen geschlagen werden?

BF: Es ist eher Tradition, weil die Frauen müssen ein Kopftuch tragen, wenn ich keines tragen würde, würde er mich auch schlagen. Es ist Tradition und Religion, es ist beides.

RI: Hätten Sie bei Ihrer Rückkehr eine Möglichkeit Unterkunft und eine Arbeit zu finden?

BF: Ich habe keine Dokumente mehr. Wenn ich in meinem Heimatort zurückginge, wäre ich tot. Wenn ich wo anders wohnen würde, was könnte ich da tun. Ich habe nichts und mein Bruder würde mich mit Sicherheit finden.

RV: Hätten Sie eine Möglichkeit in Addis Abeba eine Arbeit zu finden?

BF: Ich bin nicht von Addis. Ich habe keine Ausbildung und bekäme dort auch keinen Ausweis.

RV: Bevor Sie geflohen sind, hätten Sie da die Möglichkeit gehabt in Addis Abeba eine Wohnmöglichkeit oder Arbeit zu finden?

BF: Ich bin von zuhause einfach weggerannt und hatte in Addis keine Familie und kannte niemanden. Wenn man einfach auf der Straße herumgeht, wird man für eine Prostituierte gehalten. Ich hätte nichts tun können.

RI: Haben Sie die Dolmetscherin im gesamten Verlauf der Verhandlung gut verstanden?

BF: Ja."

16. Am 02.12.2014 erklärte die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückziehen zu wollen.

17. Mit Beschluss vom 02.12.2014 wurde daher von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts das Beschwerdeverfahren zum Spruchpunkt I. eingestellt. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes ist sohin in Rechtskraft erwachsen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht abschließend fest. In Äthiopien besuchte sie nur zwei Jahre lang die Schule. Nach Aussage der Beschwerdeführerin leben in Äthiopien Mutter und Bruder, doch hat sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Sie erklärt, seit dem Tod ihres Vaters von ihrem Bruder misshandelt und isoliert worden zu sein.

Es leben keine Familienangehörigen oder sonstige nahen Verwandten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, allerdings ist sie sozial sehr integriert. Sie hat in Österreich bereits Fuß gefasst und konnte eine Einstellungszusage vorlegen. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Die Beschwerdeführerin spricht angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer gut Deutsch und leidet an einer subtotalen Trommelfellperforation, sonst aber an keinen schweren physischen Erkrankungen. Bei der Beschwerdeführerin wurde allerdings eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Sie reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2012 einen Asylantrag, welcher negativ beschieden und sukzedan mit Beschwerde bekämpft wurde.

Es ist festzustellen, dass sich für die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Äthiopien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ergeben würde und dass diesbezüglich auch keine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit besteht. Bereits der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u. a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft machen, dass sie im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat als alleinstehende Frau keine Möglichkeit hätte, sich wieder in der äthiopischen Gesellschaft zu integrieren, insbesondere da sie nicht auf einen Familienverband zurückgreifen könnte.

Die Beschwerdeführerin wurde im Alter von 9 Jahren einer weiblichen Genitalverstümmelung unterzogen; in den folgenden Jahren war sie häuslicher Gewalt und Misshandlung durch ihren Bruder ausgesetzt. Die entsprechenden medizinischen Befunde wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Es ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Flucht zudem massiver sexueller Gewalt ausgesetzt war. Ihre bisherigen Lebensumstände legen es nahe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine besonders vulnerable Person handelt, die zudem über keine Schulbildung verfügt und in Äthiopien nie berufstätig war (abgesehen vom Verkauf von Holz am Markt).

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exzeptionellen Situation als alleinstehende Frau mit psychischen Problemen und ohne familiären Rückhalt in Äthiopien und welche in Äthiopien geschlechtsspezifischer Gewalt und Misshandlung ausgesetzt war, im Falle einer Rückkehr in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Der Beschwerde zu Spruchteil II. war daher unter Abwägung der persönlichen Gründe der Beschwerdeführerin Folge zu geben und die Ausweisung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) ersatzlos aufzuheben.

1.2. Feststellungen zur Situation von Frauen in Äthiopien

Medizinische Versorgung

Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern (auch in der Hauptstadt) nicht dem europäischen Standard.

Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen. Die medizinische Behandlung erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit hochtechnologischen Geräten nicht durchgeführt werden.

Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, Schwäche des Immunsystems etc. können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind. Durch die Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kann es bei bestimmten Medikamenten gelegentlich zu Versorgungsengpässen kommen. Generell ist die medizinische Versorgung auf dem Land wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den städtischen Ballungszentren

(Quellen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien 08.04.2013 (Stand Februar 2014); Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (3.9.2014): Reise und Aufenthalt - Äthiopien - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia .gv.at/ reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aethiopien/, [Zugriff 11.09.2014]).

Behandlung nach der Rückkehr

Es sind bisher keine Fälle bekannt, dass zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige gibt es nicht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 8.4.2014).

Die Regierung arbeitet bei der Flüchtlingshilfe und bei zurückkehrenden Staatsbürgern generell mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen. Die Arbeit von Hilfsorganisationen wird aber manchmal durch Behörden, bewaffnete Gruppen und die unstete Sicherheitslage eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).

Für Opfer staatlicher Repression besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können. Die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen ist jedoch angesichts des niedrigen Existenzniveaus in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (Auswärtiges Amt, 8. April2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien; U.S. Department of State, 27. Feber 2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ethiopia, , http://www.ecoi.net/local_link/270706/400790_de.html, Zugriff [11.09.2014];

Frauen und Kinder

Sexuelle Gewalt gegen Frauen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen sind in Äthiopien weit verbreitet. Vergewaltigung gilt zwar als Straftatbestand, jedoch werden viele Fälle nicht angezeigt, da sich die Frauen schämen oder kein Vertrauen in das chronisch überlastete Justizsystem haben. Bei einer Anzeige werden die Täter oft nicht strafrechtlich belangt oder erhalten lediglich kleine Geldstrafen. Die Diskriminierung von Frauen ist insbesondere auf dem Land ausgeprägt, wo 85 Prozent der äthiopischen Bevölkerung lebt. Spezifische gesetzliche Bestimmungen verankern die vorhandenen patriarchalen Strukturen und verstärken somit die Diskriminierung von Frauen. So gilt beispielsweise der Mann gesetzlich als "Familienoberhaupt". Er erhält das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder über fünf Jahre. Bei einer Scheidung erhält die Frau laut Gesetz lediglich während drei Monaten finanzielle Unterstützung. Auf dem Arbeitsmarkt haben Frauen weniger Arbeitsmöglichkeiten. Zudem verdienen sie weniger als Männer. Die Beschneidung von Mädchen (Female Genital Mutilation, FMG) wird in Äthiopien nach wie vor praktiziert (Gemäß einer Umfrage im Jahr 2009 gaben 66 Prozent der befragten Frauen im Alter von 21 und 24 Jahren an, dass sie eine Form der Beschneidung erlebten. In den Regionen Afar (90.3%), Oromia (77.4%) und SNNPR (74.6%) ist die Zahl der Betroffenen am höchsten.

USDOS, Ethiopia, 27. Februar 2014, S. 29). Die Täter werden in der Regel nicht bestraft, da das Beschneiden von Mädchen von einer breiten Masse der äthiopischen Bevölkerung nicht als Straftat angesehen wird. Das US-DOS weist zudem auf die Problematik von Zwangs-und Kindsheiraten hin. In den Regionen Amhara und Tigray werden Mädchen häufig bereits im Alter von sieben Jahren verheiratet (Ebenda, S. 26-28). Seit der Verabschiedung des NGO-Gesetzes hat die Zahl von Organisationen, die sich für die Rechte von Frauen einsetzen, stark abgenommen. Betroffene, die sich aus einem Umfeld von geschlechtsspezifischer Gewalt befreien, haben große Mühe, Organisationen oder Stellen zu finden, die sie unterstützen (UKFCO, The 2012 Foreign and Commonwealth Office Report, April 2013, S. 41).

Zudem sei auf die öffentlich zugänglichen Berichte der Schweizer Flüchtlingshilfe (abrufbar unter http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/africa/aethiopien) verwiesen, die auf die Situation von Frauen in Äthiopien eingehen:

Äthiopien: Gewalt gegen Frauen vom 20.10.2010

Äthiopien: Rückkehr einer alleinstehenden jungen Frau vom 13.10.2009

Darin wird berichtet, dass Gewalt gegen Frauen in Äthiopien an der Tagesordnung sei und dass der Aufbau einer Existenz ohne familiären oder sozialen Rückhalt schwierig sei: "Äthiopische Frauen und Mädchen erleben täglich geschlechtsspezifische Gewalt. [...] Die Angst vor sexueller Gewalt und Vergewaltigung veranlasst viele Eltern ihre Töchter nicht zur Schule zu schicken. In Äthiopien ist die Anzahl der Vergewaltigungen nicht bekannt. In einer Studie unter weiblichen Jugendlichen, die auf der Straße in Addis Abeba leben, wurde festgestellt, dass über 15% von ihnen in den letzten drei Monaten vergewaltigt wurden. Nur wenige Täter wurden angezeigt. Noch weniger verhaftet oder verurteilt. Vergewaltigungsopfer werden stigmatisiert und zum Teil von ihren Familien verstoßen. [...] Eine Vergewaltigung wird in Äthiopien selten zur Anzeige gebracht. Die Strafverfolgung der Gewalttäter wird nicht nur durch gesellschaftliche Normen und Unwissenheit über die rechtlichen Grundlagen erschwert: Fälle werden verschleppt, und die Untersuchungen dauern oft lange, weiter erschwerend sind die Insensibilität der Richter und die milden Strafen der Gewalttäter. [...] Sobald ein Mädchen seine Jungfräulichkeit verloren habe, sei es so gut wie unmöglich, einen heiratswilligen Mann zu finden. [...]

Der Schutz äthiopischer Frauen und deren physische Integrität ist auf einem sehr tiefen Niveau. Nur einige wenige NGOs setzen sich zum Schutz der Frauen ein. [...] Verschiedene Organisationen in Addis Abeba berichteten im Jahr 2005, dass die Mehrzahl der Frauen, die alleine in die Stadt kommen, in der Prostitution oder als Bedienstete in Haushalten landen, wo sie verschiedenen Formen der Gewalt - auch sexueller Gewalt - ausgesetzt seien. Es sei schwierig für eine alleinstehende Frau, sowohl Unterkunft wie auch einen Arbeitsplatz zu finden. Für den Zugang zu einer Arbeitsstelle benötige man Geld, familiäre Kontakte oder Personen, die über Beschäftigungsmöglichkeiten beziehungsweise offene Arbeitsstellen informiert seien. Auch die Wohnungssuche sei ohne die Unterstützung von Bekannten schwierig. Diese Einschätzungen gelten gemäß einem Äthiopien-Experten auch heute noch."

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurden Auszüge aus dem Strafregister, der Grundversorgung sowie dem Zentralen Melderegister eingeholt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem Vorbringen

Die Beschwerdeführerin konnte ihre Identität nicht durch Vorlage eines unbedenklichen Ausweises nachweisen. Es kann daher nicht abschließend festgestellt werden, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten persönlichen Daten als wahr anzusehen sind.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister, die Feststellungen zum Gesundheitszustand leiten sich einerseits aus den vorgelegten Befunden sowie der Aussage der Beschwerdeführerin vor der erkennenden Richterin ab.

Auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides am 02.12.2014 zurückgezogen wurde, kann eine Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen als solchem und der Frage einer asylrelevanten Verfolgung unterbleiben.

Es ist allerdings festzustellen, dass sich für die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Äthiopien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ergeben würde und dass diesbezüglich auch keine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit besteht. Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft machen, dass sie aus ärmlichen Verhältnissen kommt; dies wird auch durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht nach Österreich Analphabetin war, bestätigt. Die behauptete Misshandlung und geschlechtsspezifische Gewalt, die ihr angetan wurde, steht in Einklang mit den Länderfeststellungen, die von alltäglicher Gewalt gegenüber Frauen berichten.

Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft machen, dass sie im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat als alleinstehende Frau, welche Äthiopien vor mehr als fünf Jahren als junge Frau verlassen hatte, keine Möglichkeit hätte, sich wieder in der äthiopischen Gesellschaft zu integrieren, insbesondere da ihr eine Rückkehr in den Familienverband nicht zuzumuten wäre. Die Beschwerdeführerin erlitt in ihrem Leben unterschiedliche Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, denen sie im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wieder ausgesetzt wäre. Eine Rückkehr würde eine alleinstehende Frau ohne Berufserfahrung und ohne familiären Rückhalt, zumal nach einer langen Zeit im Ausland, - im Einklang mit den Länderfeststellungen zu Äthiopien - einer Situation aussetzen, die eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde. Gemäß den Länderfeststellungen bestehen in Äthiopien keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und habe diese mit keiner staatlichen Unterstützung zu rechnen; seit der Verabschiedung des NGO-Gesetzes haben auch Organisationen, die sich für Frauen einsetzen, stark abgenommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

3.3. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) ist Folgendes anzuführen:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Auch wenn im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.

Äthiopien befindet sich nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes und es kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443).

Die Beschwerdeführerin verließ Äthiopien im Alter von 19 Jahren und schloss dort weder die Schule ab noch war sie in ihrem Herkunftsstaat berufstätig. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin an ihre Familie wenden kann, erlebte sie doch durch ihren Bruder Misshandlung und Gewalt. Es besteht die reale Gefahr, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich wäre, eine Arbeit zu finden, zumal sie über keine Dokumente und keine Berufsausbildung verfügt.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass die Beschwerdeführerin eine Schulbildung aufweise, in Äthiopien berufstätig gewesen sei und nun mit ihren minderjährigen Kindern in Österreich leben würde, aktenwidrig bzw. in dieser Form nicht haltbar sind. Auch die Feststellung, dass sie in Äthiopien über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, kann nicht ohne Berücksichtigung ihrer Aussage, dass sie gerade in der Herkunftsfamilie täglicher Gewalt ausgesetzt war, getroffen werden.

Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien muss als überaus schlecht bezeichnet werden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur berufliche Aktivitäten - wie namentlich Prostitution - die aus ethischer Sicht oder mit Blick auf gesundheitliche Risiken nicht zumutbar wären (vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau, Bern, 13. Oktober 2009).

Für alleinstehende, nach Äthiopien zurückkehrende Frauen ist es nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts schwer, sozialen Anschluss zu finden, da unverheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden, weil die kulturelle Norm für Frauen ein Leben in der Familie vorsieht (vgl. auch entsprechende Urteile des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes; etwa BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f. und dortige Hinweise sowie die zuletzt ergangenen Urteile E-4069/2013 vom 30. August 2013 E. 5.3.2, E-1765/2011 vom 11. Juli 2013 E. 7.3.3 und D-6131/2012 vom 28. Mai 2013 E. 8.1.3).

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exzeptionellen Situation als eine alleinstehende Frau, welche in Äthiopien bereits geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt war, über keine Berufsausbildung verfügt und seit mehr als fünf Jahren außerhalb Äthiopiens lebt, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Der Beschwerde zu Spruchteil II. war daher unter Abwägung der persönlichen Gründe der Beschwerdeführerin Folge zu geben.

3.4. Zu Spruchpunkt II. (Befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF zu erteilen war.

3.5. Zu Spruchpunkt III. (Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung nicht (mehr) vor.

Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids angeordnete Ausweisung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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