BVwG G303 2007693-1

G303 2007693-1Bundesverwaltungsgericht02.12.2014

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG G303 2007693-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G303.2007693.1.00

Spruch

G303 2007693-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle Kärnten, vom 11.03.2014, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40, § 41 Abs. 1 und § 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 30.09.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren eine Kopie des italienischen Reisepasses, zwei Dokumente in italienischer Sprache sowie eine Bestätigung des XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Anästhesie, vom 11.09.2013, wonach bestätigt werde, dass der BF wegen "MB. Crohn, Skoliose" in Behandlung stehe, angeschlossen.

2. Im von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom 12.12.2013 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF im Beisein einer Dolmetscherin für die italienische Sprache, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Pos. Nr. GdB %

1. Morbus Crohn 07.04.05

40

Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wird folgendes angeführt: "Entsprechender Richtsatzwert bei Morbus Crohn und Antikörpertherapie mit Infliximab und Dauertherapie mit Salazopyrin. Bei schubweiser Verschlechterung Kortisonstoß. Derzeit keine Durchfälle, keine Blutauflagerungen am Stuhl. Regelmäßige Kontrollen."

Zur Wirbelsäule des BF führte der Sachverständige aus, dass diese in der Aufsicht gerade sei, kein Klopfschmerz auslösbar wäre, und eine Rumpfbeuge bei gestreckten Beinen komplett uneingeschränkt durchführbar wäre.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.01.2014 wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG gewährt und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Es langte jedoch dazu keine Stellungnahme seitens des BF bei der belangten Behörde ein.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2014 wurde der Antrag des BF vom 30.09.2013 abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten, zu welchem der BF im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben habe.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist "Einspruch" (richtig: Beschwerde) mit der Begründung, dass der BF mit der Einschätzung nicht einverstanden sei, da bei der Begutachtung nur der Morbus Chron, jedoch nicht die Skoliose berücksichtigt worden sei. Auch bestehe ein Grad der Behinderung von 67 % "von Italien". Der BF ersuche daher um eine nochmalige Untersuchung.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden am 08.05.2014 seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 02.09.2014 den ärztlichen Dienst der belangten Behörde um eine Stellungnahme zum ärztlichen Sachverständigengutachten, insbesondere ob bei dem BF auf Grund der vorgenommenen Untersuchung und unter Berücksichtigung der im Zuge der Beschwerdeerhebung erwähnten Skoliose eine Voraussetzung für die Erhöhung des Grades der Behinderung vorliege.

In der Stellungnahme von XXXX, leitende Ärztin vom Ärztlichen Dienst der belangten Behörde vom 05.09.2014, wurde ausgeführt, dass sich im gegenständlichen Akt außer der Diagnose Skoliose keine weiteren Befunde bezüglich dieser Veränderung der Wirbelsäule vorfinden würden. Auch habe der BF im Rahmen der ärztlichen Begutachtung von XXXX im Dezember 2013 keine diesbezügliche Beschwerdesymptomatik angegeben. Eine spezielle Therapie (Schmerztherapie, Physiotherapie) werde nicht durchgeführt. Im Status des Gutachtens von XXXX werde die Funktion der Wirbelsäule wie folgt beschrieben: "In der Aufsicht gerade, kein Klopfschmerz auslösbar, Rumpfbeuge bei gestreckten Beinen komplett uneingeschränkt durchführbar". Unter Berücksichtigung dieser Sachverhalte, dass keine Befunde vorliegen würden, keine Therapie erfolge, eine uneingeschränkte Beweglichkeit bestehe, ergebe sich nach den Richtlinien der Einschätzungsverordnung 1. keine Einschätzung und keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung; 2. Fehle unabhängig von dem unter Punkt 1. beschriebenen Sachverhalt, die Wechselwirkung zur führenden Gesundheitsschädigung; das bedeute, die Skoliose habe keinen direkten Zusammenhang mit der Darmerkrankung bzw. verschlechtere diese nicht.

8. Dem BF wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 18.09.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Der BF erstatte dazu keine weitere Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF hat einen Wohnsitz im Inland und besitzt die italienische Staatsbürgerschaft.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt vierzig (40) von Hundert (v.H.).

2. Beweiswürdigung:

Das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ärztliche Stellungnahme des ärztlichen Dienstes sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Der diesbezügliche Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs dem BF übermittelt und von diesem unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert. Das Sachverständigengutachten in Ergänzung mit der ärztlichen Stellungnahme wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Feststellungen betreffend Wohnsitz und Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem seitens des erkennenden Gerichts eingeholten Datenauszug des Zentralen Melderegisters vom 15.09.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem vom BF im Rahmen seines gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch der BF die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragte.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist gemäß § 40 Abs. 2 BBG ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde dem BF ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, sein Vorbringen hinsichtlich seiner Gesundheitsschädigungen gegebenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige medizinische Beweismittel vorzulegen.

Es wurde ein umfassendes fachärztliches Gutachten, das auf eine persönliche Untersuchung des BF unter Beisein einer Dolmetscherin basiert, eingeholt. Dabei wurden die seitens des BF vorgelegten italienischen Dokumente sowie die ärztlichen Bestätigung des XXXX berücksichtigt.

Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind auch im angefochtenen Bescheid in übersichtlicher Art dargelegt.

Der Umstand, dass der Gesamtgrad der Behinderung des BF in Italien in Höhe von 67 von Hundert im Jahr 2008 festgestellt worden sei, hat für die belangte Behörde keine rechtliche Bindungswirkung. Es ist jedoch sachlich gerechtfertigt, Unterlagen aus Italien - vor allem aktuelle ärztliche Gutachten - in einem diesbezüglichen Verfahren in Österreich zu berücksichtigen.

So wurde im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF am 12.12.2013 seitens des Sachverständigen im Beisein einer Dolmetscherin für die italienische Sprache in die vom BF vorgelegten Dokumente aus Italien (Behandlungsblatt der Azienda Sanitaria Locale Roma vom 22.12.2008; Bestätigung vom 02.03.2009) Einsicht genommen und dies bei der medizinischen Beurteilung berücksichtigt.

Hinsichtlich des in der Beschwerde geltend gemachten Einwandes, dass das Leiden "Skoliose" in der Begutachtung unberücksichtigt geblieben sei, ist auf die ärztliche Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde hinzuweisen, wonach der BF keine aktuellen Befunde vorgelegt noch nachgewiesen hat, dass er wegen der Erkrankung "Skoliose" in entsprechender Therapie sei.

Im Gutachten des Sachverständigen wird die Funktion der Wirbelsäule wie folgt beschrieben: "In der Aufsicht gerade, kein Klopfschmerz auslösbar, Rumpfbeuge bei gestreckten Beinen komplett uneingeschränkt durchführbar."

Selbst unter Annahme des Bestehens des Leidens "Skoliose" würde dies zu keiner Wechselwirkung zur führenden Gesundheitsschädigung "Morbus Crohn" führen. Die Skoliose hätte keinen direkten Zusammenhang mit der Darmerkrankung bzw. würde diese nicht verschlechtern.

Daraus ist zu schließen, dass eine nochmalige Untersuchung, wie dies der BF im Beschwerdeschreiben beantragt hat, zu keinem anderen Ergebnis führen würde.

Das oben angeführte Sachverständigengutachten vom 12.12.2013 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllt die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.

Dem BF wäre es frei gestanden durch die Beibringung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl das vorliegende aktuelle Gutachten zu entkräften (vgl. VwGH 22.12.2013, Zl. 2011/11/0209). Ein solches wurde seitens des BF nicht in Vorlage gebracht.

Auch hat der BF weder in seiner Beschwerde noch im Rahmen seines Parteiengehörs neue Befunde beziehungsweise medizinische Unterlagen beigelegt, welche eine höhere Einschätzung des Grades seiner Behinderung rechtfertigen würden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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