W219 1424238-1•BVwG W219 1424238-1
W219 1424238-1Bundesverwaltungsgericht01.12.2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage, soziale Gruppe,<br/>Versorgungslage, Zwangsrekrutierung
W219 1424238-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr:
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 13.01.2012, Zl. 11 06.491-BAL, beschlossen:
A.
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 29.06.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 29.06.2011 erfolgte auch die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Linz Hauptbahnhof, in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Dari.
In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er heiße XXXX, geboren XXXX. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei verheiratet und stamme aus XXXX. Seine Mutter sei verstorben. Sein Vater, seine beiden Geschwister, seine Ehefrau und sein Sohn würden nach wie vor im Heimatort leben. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland ungefähr sechs Monate zuvor verlassen und sei über Pakistan, den Iran und Griechenland auf dem Land- und Seeweg über eine ihm nicht bekannte Route nach Österreich gelangt. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes gab der Beschwerdeführer an, er habe Probleme mit den Taliban. Diese würden ihn als Verräter und Unterstützer von Ausländern ansehen, da er als Beifahrer in einem LKW gearbeitet habe, der Treibstoff an amerikanische Stützpunkte geliefert habe. Die Taliban hätten ihn einmal entführt und würden verlangen, dass er für sie arbeite und ein Selbstmordattentat verüben solle.
Am 08.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EASt West, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Er habe derzeit keinen Kontakt zu seiner Familie. Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
Am 03.08.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Dari erneut niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, er stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX, wo er sechs Jahre lang die Schule besucht und auch in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet habe. Zuletzt habe er als Beifahrer in einem LKW gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen ergänzte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Taliban hätten ihn in einem Keller festgehalten. Sie hätten ihn indoktriniert und ihm bzw. seiner Familie Geld für seine Zusammenarbeit und insbesondere für die Verübung eines Selbstmordattentats angeboten. Nach einer Woche habe er fliehen können und habe dann auf Anraten seines Vaters und seines Bruders das Land verlassen. Im Zuge der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zur Situation in Afghanistan zur Stellungnahme binnen drei Wochen ausgehändigt.
Mit Schriftsatz vom 12.08.2011 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er unter Zitierung aus einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe im Wesentlichen vorbrachte, die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sei sehr schlecht.
3. Mit (dem Beschwerdeführer am 16.01.2012 persönlich ausgefolgtem) Bescheid vom 13.01.2012, Zl. 11 06.491-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) "idgF" ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit, die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit und die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers fest. Seine Identität habe nicht festgestellt werden können. Es stellte weiters den Heimatort des Beschwerdeführers fest. Es traf weiters Feststellungen zum Aufenthaltsort seiner Verwandten und allgemeine Feststelllungen zur Lage in Afghanistan. Zur Lage in seinem Heimatort traf es keine Feststellungen. Nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt worden sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Taliban nicht habe glaubhaft machen können. Sein Vorbringen sei nicht substantiiert, nicht plausibel und inkonsistent.
In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die Unterstützung seiner Familie und auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2
EMRK.
Mit Verfahrensanordnung vom 13.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer brachte unter Zitierung zahlreicher Berichte zur Lage in Afghanistan im Wesentlichen vor, dass die Sicherheitslage insbesondere in seiner Heimatprovinz sehr schlecht sei und dass das Bundesasylamt dies nicht berücksichtigt habe. Das Bundesasylamt habe auch hinsichtlich der Sicherheitslage in der Provinz Wardak und zur Gefährdung von (vermeintlichen) Kollaborateuren keine Ermittlungen angestellt.
Mit Schriftsatz vom 31.01.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung, in der er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholte und ergänzte, er habe psychische Probleme.
Mit Schriftsatz vom 14.02.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen zum Nachweis seiner Integration in Österreich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.
2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Hiezu ist festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die geltend gemachten Fluchtgründe und die Situation, die der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu erwarten hätte, und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vorgenommen hat.
Was zum einen die angebliche Verfolgung durch die Taliban anbelangt, hat das Bundesasylamt zwar eine Beweiswürdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers vorgenommen. Diese erweist sich jedoch als unschlüssig: Obwohl der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nämlich ausdrücklich eine Verfolgung aus politischen Gründen vorbrachte (vgl. S. 6 und 12 des angefochtenen Bescheids:
"BF: Sie [Anm.: die Taliban] haben mich in ein Haus gebracht, dann haben sie mich verhört und gefragt, warum ich für diese Firma arbeite. Das ist eine Sünde, wenn ein Moslem für die Amerikaner arbeitet"; "BF: Sie fragten mich [...], ob ich vielleicht ein amerikanischer Agent sei, der gegen den Islam und die Taliban arbeite"), hat sich das Bundesasylamt weder mit der politischen Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch mit etwaigen (politisch motivierten) Zwangsrekrutierungen seitens der Taliban auseinandergesetzt. Ebensowenig hat es sich mit der Situation von Personen beschäftigt, die von den Taliban verdächtigt werden, für ausländische Kräfte zu arbeiten. Auch wenn eine drohende Zwangsrekrutierung per se noch keine Verfolgung im Sinne der GFK bedeutet (vgl. etwa VwGH 21.09.2000, 99/20/0373 und 31.01.2002, 99/20/0531 mwN), haben sich im Verfahren des Beschwerdeführers doch Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit für ein Transportunternehmen, welches amerikanische Stützpunkte beliefert haben solle, möglicherweise aufgrund einer unterstellt regierungsfreundlichen Gesinnung in das Visier der Taliban geraten sein könnte und diese ihn deswegen zu rekrutieren versucht hätten. Die Gefahr (politisch motivierter) Zwangsrekrutierung ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen daher nicht auszuschließen, kann jedoch auf Basis der vorliegenden Informationen, die keine Aussagen zur Praxis der Zwangsrekrutierung und zur Situation von (vermeintlichen) Kollaborateuren mit ausländischen Kräften enthalten, nicht beurteilt werden. In den Länderfeststellungen finden sich zu diesen Themenkreisen keinerlei Informationen. Das Bundesasylamt beschränkte sich vielmehr darauf, Ungenauigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit für ein Transportunternehmen anzuführen und es als nicht nachvollziehbar zu qualifizieren, dass die Familie des Beschwerdeführers nach dessen Verschwinden nichts unternommen habe, um ihn zu finden, bzw. sich nicht an die Polizei gewandt habe. Für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer möglicherweise drohenden Gefahren und des verfügbaren staatlichen Schutzes sind jedoch insofern spezifische Informationen unabdinglich, da die entsprechende Gefährdungslage nur aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Verbindung mit den aktuellen Länderberichten zu den gegenständlichen Themenkreisen beurteilt werden kann.
Was zum anderen die Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan anbelangt, hat das Bundesasylamt in seiner Entscheidung zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus einem näher bezeichneten Dorf im (in der Provinz Wardak gelegenen) Distrikt XXXX stamme. Es hat es jedoch in der Folge gänzlich unterlassen, fallbezogene adäquate Länderfeststellungen über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers und deren Erreichbarkeit zu treffen. Das Bundesasylamt ging vielmehr lediglich auf die Lage im Großraum Kabul ein und nahm ohne diesbezüglich irgendwelche weiteren Ermittlungen getätigt zu haben an, dass "aufgrund der Befragungen und Einvernahmen keine konkreten Umstände zutage traten, dass [der Beschwerdeführer] in [seiner] Heimatregion einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt" sei (vgl. S. 79 des angefochtenen Bescheids). Ebenso ging das Bundesasylamt davon aus, dass er seinen Heimatort ohne Probleme erreichen könne, wobei es sich jedoch lediglich lapidar darauf berief, dass der Beschwerdeführer "bezüglich der An- und Rückreise keinerlei Probleme thematisierte" (vgl. S. 68 des angefochtenen Bescheids). Bedenkt man, dass die insgesamt unsichere und instabile Sicherheitslage in Afghanistan in ihrem Ausmaß deutliche regionale Unterschiede aufweist und von Provinz zu Provinz (und innerhalb der Provinz von Distrikt zu Distrikt) variiert - wovon im Übrigen auch das Bundesasylamt selbst ausgegangen ist (S. 65 des angefochtenen Bescheids) - , wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, umfassende und detaillierte Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatregion und Heimatstadt des Beschwerdeführers zu treffen (ergänzt durch Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region). Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.
Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer sich in Kabul problemlos niederlassen könne, ließ sie vollkommen außer Acht, dass keinesfalls gesichert ist, dass der Beschwerdeführer außerhalb seines Heimatortes bzw. in Kabul über ausreichende familiäre Beziehungen verfüge. Bedenkt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. z.B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; vgl. überdies VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN), so bedürfte es weiterer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, wobei dies sowohl die Existenz eines familiären Netzwerks als auch dessen Effektivität - inklusive der Erreichbarkeit des Ortes, an dem sich etwaige weitere Familienangehörigen aufhalten - beinhalten muss (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Gemäß verfassungsgerichtlicher Judikatur wären auch im vorliegenden Fall entsprechende Feststellungen darüber zu treffen gewesen, von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr auszugehen ist (siehe idS auch VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Niederlassung in Kabul wäre somit neben der Prüfung des Vorhandenseins eines familiären oder sozialen Netzwerks auch zu berücksichtigen, ob dem Beschwerdeführer ein solches zur Verfügung stünde und er auch Aufnahme durch dieses finden würde. Der nicht näher begründete Hinweis, dass er vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft seines Vaters sowie im Transportwesen gearbeitet habe und die Hilfe seiner Verwandten in Anspruch nehmen könnte, reicht für die Annahme des Vorhandenseins eines tragfähigen sozialen Netzes jedenfalls nicht aus. Dies insbesondere, da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er auch während seiner Schulzeit in Kabul nicht bei der Schwester sondern im Internat gelebt habe, Hinweise ergeben, dass die Möglichkeit einer Unterbringung bei der Schwester nicht ohne Weiteres angenommen werden kann.
Dies alles ist relevant für die Beurteilung der Gewährung von Asyl und insbesondere hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz.
2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die - in den entscheidenden Teilen allenfalls bloß ansatzweise (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4) durchgeführten - Ermittlungen des Bundesasylamts zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und vom Bundesasylamt unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf (eventuell politisch motivierte) Zwangsrekrutierungsmaßnahmen seitens der Taliban sowie Gefahren wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit ausländischen Kräften, auf das Vorhandensein und die Effizienz eines familiären Netzes in seinem Heimatort und in Kabul, die Versorgungs- und Sicherheitslage in diesen Regionen und deren Erreichbarkeit die erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgelegten Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar bzw. liegt mittlerweile das Erk. vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere wegen der allenfalls bloß ansatzweise getätigten Ermittlungen in den entscheidenden Punkten), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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