W191 1433631-1•BVwG W191 1433631-1
W191 1433631-1Bundesverwaltungsgericht01.12.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit
W191 1433631-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2013, Zahl 12 03.104-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 14.03.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 14.03.2012 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 16.03.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus XXXX, Distrikt Dushi, Provinz Baghlan (Afghanistan), sei (umgerechnet) im Jahr XXXX geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und ledig. Er spreche Paschtu und Dari.
Vor ca. vier Monaten sei er schlepperunterstützt per PKW in den Iran gebracht worden, von wo er mit verschiedenen Verkehrsmitteln weiter über die Türkei nach Griechenland gereist sei. Von dort sei er in einem LKW versteckt über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden, wo er per Bahn nach Traiskirchen gefahren sei. Die Reise hätten Verwandte in Afghanistan organisiert, die Kosten seien ihm nicht bekannt.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater für die Grenzpolizei in Gardez (Provinz Paktya, auch Paktia) gearbeitet hätte und alle zwei bis drei Monate nach Hause gekommen sei. Taliban hätten bei ihnen zuhause Drohbriefe abgegeben, dass er und der BF sich den Taliban anschließen sollten und nicht für eine Regierung, die für die Juden und Amerikaner arbeite, tätig sein sollten. Zehn Tage, nachdem die Briefe angekommen seien, vor zwölf bis 14 Monaten, sei sein Vater angerufen worden und verschwunden. Nach zwei Tagen habe man seine Leiche gefunden, sein Kopf sei abgetrennt und auf den Körper gelegt gewesen. Ein Brief sei auch dabei gewesen. Der BF habe den Brief von den staatlichen Stellen, die ihn gefunden hätten, jedoch nicht bekommen. Er sei zum Tatort hinbeordert worden und hätte seinen Vater, den Brief, ein Messer und eine Schuhmacherschnur gesehen. Die Polizei habe ihm gesagt, dass in dem Brief gestanden sei, dass sein Vater gegen die Taliban gearbeitet hätte und deswegen ihre ganze Familie getötet werde. Er habe sie gefragt, ob sie ihn schützen könnten, sie hätten jedoch gesagt, dass sie nicht einmal seinen Vater hätten schützen können. Ihm seien Bestätigungen und Zertifikate über den Tod seines Vaters mitgegeben worden. Dann sei er zu seinem Onkel gegangen, der ihm geholfen hätte, Afghanistan zu verlassen.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Im Akt findet sich ein Kuvert aus Afghanistan, laut Eingangsstempel am 08.05.2012 beim BAA eingelangt, mit dem der BF Fotos, Bestätigungen und Dienstausweise betreffend seinen Vater vorlegte.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 21.06.2012 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und einer Rechtsberaterin als gesetzlicher Vertreterin des damals minderjährigen BF, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und führte auf intensive Nachfragen ausführlich Folgendes aus (Auszug aus der Niederschrift).
" [...]
LA [Leiter der Amtshandlung]: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Haben Sie irgendwelche gesundheitlichen (chronischen) Beschwerden?
AW [Asylwerber]: Derzeit bin ich gesund.
[...]
LA: Haben Sie Verwandte in Afghanistan?
AW: Ich habe einen kleinen Bruder in Afghanistan. Mein Vater ist verstorben. Meine Mutter ist sogar vier Jahre davor verstorben. Ich habe keine Schwestern.
LA: Wann ist Ihr Vater verstorben?
AW: So genau weiß ich das nicht. Ungefähr vor 15 bis 17 Monaten.
LA: Woran oder wie ist er gestorben?
AW: Er wurde von den Taliban getötet.
LA: Haben Sie sonstige Verwandte in Afghanistan?
AW: Meine Großeltern sind verstorben. Ich habe lediglich einen Onkel mütterlicherseits.
Nachgefragt kenn ich ihn, ich habe ihn früher auch gesehen. Seit längerer Zeit habe ich ihn nicht mehr gesehen.
LA: Wo genau haben Sie bisher gelebt?
AW: Ich bin in Baghlan geboren. Dort habe ich immer, bis zu meiner Ausreise, gelebt.
LA: Beschreiben Sie bitte Ihre damalige Wohnsituation!
AW: Ich habe in einem kleinen Dorf gelebt. Es war keine Stadt, es gab auch kein Stadtzentrum. Es gab ein paar Geschäfte. Unser Haus war das sechste Haus auf der unteren Straße. Es war im Eigentum meines Vaters. Wir hatten kein landwirtschaftliches Grundstück. Wir haben dort lediglich gelebt.
Früher lebte ich mit meiner ganzen Familie. Nach dem Tod meiner Mutter lebte ich dort mit meinem kleinen Bruder und meinem Vater. Wenn mein Vater dienstlich nicht zu Hause war, verbrachten wir die Nacht bei meinem Onkel mütterlicherseits. Er wohnte im selben Dorf.
Nachgefragt war das Haus einstöckig und hatte vier Zimmer. Ein Zimmer für die Gäste, in den weiteren drei Zimmern haben wir gewohnt.
LA: Hatten Sie ein eigenes Zimmer zum Schlafen, oder haben Sie es geteilt?
AW: Wir schliefen alle drei im selben Zimmer, mit meinem Vater und meinem Bruder. Mein Vater war dienstlich viel unterwegs. Immer wenn er zu Hause war, wollten wir bei ihm sein.
LA: Wovon lebte Ihre Familie in Afghanistan?
AW: Mein Vater sorgte für die Familie. Er war Polizist.
LA: Wo genau arbeitete er? In welcher Abteilung?
AW: Mein Vater erzählte uns, dass er in Gardiz tätig ist, im Bezirk Samkani.
LA: War er als Streifenpolizist unterwegs oder hatte er Bürotätigkeiten zu verrichten?
AW: Mein Vater war Grenzpolizist. Er war an der afghanisch-pakistanischen Grenze.
LA: War er Zollbeamter oder Grenzkontrolleur?
AW: Ich war nie mit ihm unterwegs. So genau weiß ich auch nicht, was er machte. Alles, was ich weiß, ist von den Erzählungen meines Vaters bzw. was ich von seinen Gesprächen mit anderen mitbekommen habe. Er war Kommandant bei der Polizei und hatte Soldaten unter sich. Wenn es notwendig war, hat er die Soldaten irgendwohin geschickt. Er hatte die Zuständigkeiten eines Kommandanten.
Anm.: Vertreterin nennt Herrn XXXX (Rechtsberater beim VMÖ) als Zeuge für den ergriffenen Beruf des Vaters. Dieser habe mit dem Vater des AW Dienst gemacht.
LA: Kennen Sie Herrn XXXX?
AW: Ich weiß, dass Herr XXXX ein Kollege meines Vaters war. Ob er nun ein Soldat oder Vorgesetzter war, weiß ich nicht. Ich habe ihn auch damals in Afghanistan nicht gesehen.
LA: Wie haben Sie es erfahren, dass Ihr Vater und Herr XXXX Kollegen waren?
AW: Einmal hat mein Vater Fotos von Herrn XXXX zu Hause mitgehabt. Er hat ihn auch immer wieder erwähnt.
LA: In welchem Zusammenhang hat er ihn erwähnt?
AW: Dass sie zusammen arbeiten. Es ging ja nicht nur um Herrn XXXX. Er hat auch andere Freunde und Kollegen erwähnt.
LA: Hat Ihr Vater zu Hause öfter von seiner Arbeit gesprochen?
AW: Er hat uns nicht viel erzählt.
LA: An welche Schule sind Sie gegangen?
AW: Ich war neun Jahre an der Schule. D.h. ich habe acht Jahre die Schule besucht, ich habe die neunte Schulstufe absolviert. Einen Jahrgang durfte ich überspringen.
LA: Welche Art von Schule war das?
AW: Die öffentliche Schule.
Nachgefragt, ob es sich um eine staatliche Schule handelt, gebe ich an, dass früher, als die Lage etwas sicherer und geregelter war, konnte ich die Schule regelmäßig besuchen. Später gab es Hausunterricht. Ich habe die Bücher zu Hause gehabt. Immer wenn mein Vater zu Hause war, hat er mir mit dem Schulstoff geholfen.
LA: Sie sprechen sehr gut Farsi. Wie ist die Kommunikation mit der Dolmetscherin?
AW: In Afghanistan gibt es ja beide Sprachen. Jeder Afghane muss beide Sprachen beherrschen. Ich verstehe alles gut. Sonst frage ich nach.
LA: Waren Sie gut in der Schule?
AW: Ich war strebsam. Mein Vater hat mich mit Büchern und Schreibzeug versorgt. Das habe ich benutzt. Oft als ich alleine war, hab ich mich hingesetzt und habe geübt. Mein Vater gab mir auch ein Buch von Dr. Nadjibullah mit dem Titel ‚Vatan ya Kafan' (Übers. ‚Heimat oder Leichentuch'). Ich habe nicht alle Wort verstanden, weil es ziemlich hoch geschrieben war. Ich habe mich aber bemüht.
LA: Mussten Sie neben der Schule auch arbeiten?
AW: Nein.
LA: Welchen Beruf übte Ihr Onkel mütterlicherseits aus? Wie heißt er?
AW: Er war Landwirt. Er hatte sein landwirtschaftliches Grundstück und sein Vieh. Zwar nicht im Dorf. Er hat Weizen und Melonen angebaut. Er heißt XXXX.
Nachgefragt habe ich ihm nicht geholfen, weil ich meinen kleinen Bruder nicht zu Hause lassen konnte. Mein kleiner Bruder heißt XXXX. Er ist heute neun Jahre alt.
LA: Beschreiben Sie bitte Ihren damaligen alltäglichen Tagesablauf in Ihrem Heimatland!
AW: Normalerweise waren wir nachts bei meinem Onkel. Wir hatten Angst alleine zu Hause zu schlafen. Anfangs, als die Schule regelmäßig stattfand, ging ich vormittags von 8 bis 12 zur Schule. Mein kleiner Bruder blieb in dem Fall bei meiner Tante (Frau meines Onkels XXXX). Zu Mittag ging ich zunächst zu meinem Onkel. Wenn sie gekocht haben, dann hab ich auch mitgegessen. Sonst habe ich meinen Bruder mitgenommen und bin nach Hause gegangen. Je nachdem, ob wir bereits beim Onkel gegessen hatten, aßen wir zu Hause oder nicht. Ich konnte aber nicht kochen. Ich bereitete einfache Dinge vor, z.B. Eier, Brot und Käse. Danach ging ich zum Bach. Das war ein paar Minuten von unserem Haus entfernt. Ich wusch meinen kleinen Bruder dort, nach Hause gebracht und am Nachmittag hingelegt. Oft hab ich mich auch selbst am Nachmittag hingelegt. Ich habe vor dem Haus Blumen gepflanzt und hab mich um diese gekümmert. Mein Vater kaufte uns einen Volleyball. Wir spielten damit vor dem Haus. Ich machte meine Hausaufgaben. Bevor es dunkel wurde, sind wir wieder zu meinem Onkel gegangen.
LA: Wie weit voneinander entfernt waren das Haus Ihres Onkels und Ihr Elternhaus?
AW: Ungefähr zwanzig Minuten zu Fuß.
LA: Haben Sie gelegentlich auch größere Städte im Umkreis besucht?
AW: Alleine nicht. Nur mit meinem Vater. Wenn mein Vater zu Hause war, blieben wir nachts zu Hause. In der warmen Jahreszeit brachte uns mein Vater manchmal zum See. Wir gingen Melonen essen. Als er Leute besuchte, nahm er uns mit. Er gab mir immer den Rat, dass ich mit Menschen verkehren soll, die mir was Positives bringen. Ich sollte darauf achten, nicht in Schwierigkeiten zu kommen und mit guten Menschen zu verkehren.
LA: Haben Sie nach dem Tod Ihres Vaters noch einmal zu Hause geschlafen?
AW: Nein.
LA: Wo waren Sie danach untergebracht?
AW: Ich war zwei Nächte bei meinem Onkel. Die Polizisten teilten mir mit, dass mein Vater den Märtyrertod gefunden hat. Sie sagten mir auch, dass sie mich nicht wirklich beschützen können.
LA: Wie alt war Ihr kleiner Bruder, als Ihre Mutter verstorben ist?
AW: Er war fünf Jahre alt. Die erste Zeit war mein Bruder fast die ganze Zeit bei meinem Onkel. Ich war teils zu Hause und teils bei meinem Onkel. Ich war aber auch sehr jung.
LA: Wo lebt Ihr Bruder aktuell?
AW: Bei meinem Onkel.
LA: Wie gestalten sich die Verhältnisse in der Familie Ihres Onkels?
AW: Mein Onkel hat drei Kinder. Zwei Söhne und eine Tochter. Sie sind ungefähr 11, 12, 13 Jahre alt.
LA: Haben Sie Verwandte in Österreich?
AW: Nein. Auch sonst keine Verwandten in Europa.
LA: Was machen Sie momentan in Ihrer Freizeit in Österreich?
AW: Zuerst ging ich in den Deutschkurs, da konnte ich aber gar nicht Schritt halten. Ich versuchte einige einfache Sätze auswendig zu lernen. Ich wollte aber auch etwas Nützliches machen und arbeite in Haus 1. Ich bin im Putzdienst in der Früh. Mein Vater sagte immer, dass ich etwas tun muss, was anderen auch einen Nutzen bringt. Ich will meine Zeit nicht vergeuden. Ich hoffe, dass mein Vater mit mir zufrieden ist.
LA: Haben Sie hier regelmäßigen Kontakt zu Herrn XXXX?
AW: Ja. Er ist hier im Lager.
LA: War Österreich das Ziel bei Ihrer Ausreise?
AW: Mit dem Schlepper war kein bestimmter Zielort vereinbart.
LA: Haben Sie aktuell Kontakt zu Ihrem Onkel oder Ihrem Bruder in Afghanistan?
AW: Ja, zwei Mal hatte ich nach der Ausreise Kontakt. Einmal aus Griechenland. Dort war ich ungefähr vier Monate. Es ging mir sehr schlecht. Alle waren Diebe dort, wo ich wohnte.
Nachgefragt habe ich das zweite Mal aus Österreich telefoniert. Die Polizisten haben mir ja ein Schreiben zur Bestätigung des Märtyrertodes meines Vaters gegeben. Das konnte ich aber nicht mitnehmen. Ich habe meinen Onkel gebeten, dieses Schreiben nachzusenden.
LA: Haben Sie im letzten Telefonat mit Ihrem Onkel sonstige Dinge besprochen?
AW: Nein.
Anm.: LA unterbricht die Einvernahme von 14.15 bis 14.25 Uhr zwecks WC-Pause.
LA: Weshalb haben Sie nun Ihr Heimatland verlassen? Nehmen Sie sich Zeit zur Beantwortung der Frage und schildern Sie ausführlich und möglichst chronologisch, welche Ereignisse Sie letztlich zur Ausreise veranlasst haben!
AW: Wie bereits gesagt, wohnte ich in Baghlan, im Bezirk Dushi, im Dorf XXXX. Mein Vater war dienstlich immer zwei bis drei Monate weg. Dann war er zu Hause. Als er in seiner Freizeit zu Hause war, kamen oft Leute zu ihm. Z.B. die ‚Weißbärtigen' (die Dorfältesten). Sie erzählten ihm von Problemen, die sie mit den Taliban haben.
Die Taliban haben ja die Bevölkerung dazu aufgerufen, gegen die Regierung vorzugehen und auf die Seite der Taliban zu wechseln. Sie haben die Zentralregierung als eine Regierung der Christen und der Amerikaner bezeichnet. Alle hatten Angst vor den Taliban. Es gab Schulen, aber man hatte Angst, die Kinder in die Schule zu schicken. Ärzte hatten Angst, in unser Dorf zu kommen. Die Taliban haben Leute, die mit der Zentralregierung zusammengearbeitet haben, bedroht. Die Dorfältesten baten meinen Vater immer um Hilfe und Ratschläge. Diese Dinge weiß ich, weil ich bei solchen Besuchen für die Gäste Wasser ins Wohnzimmer gebracht habe. Dabei habe ich die Gespräche ein bisschen mitbekommen. Mein Vater hat diesen Leuten immer gesagt, dass sie nicht mit den Taliban zusammenarbeiten sollen, dass sie sie nicht in die Häuser lassen und ihnen keine Nahrungsmittel anbieten sollen. Er hat sie auch ersucht, Informationen über den Aufenthaltsort der Taliban zur Verfügung zu stellen. Er meinte, dass er nur so den Dorfältesten und den Dorfbewohnern helfen kann. Er sagte, dass er sich darum kümmern würde, dass Ärzte und Lehrer ins Dorf kommen. Das Wasser vom Bach hatte keine Trinkwasserqualität, weil man im Bach alles Mögliche macht. Mein Vater meinte, er könne veranlassen, dass ein Brunnen gegraben wird. Er hat auch angeboten, die Landwirte mit Saatgut zu unterstützen. Jedenfalls war er sehr bemüht, die Lebensumstände im Dorf zu verbessern. Mein Vater machte sich immer Notizen von diesen Gesprächen. Ich habe ihn nach diesen Besuchen immer wieder dazu befragt. Er meinte, dass wir unseren Stolz nicht verlieren sollten und uns den Taliban nicht fügen sollten. Wir sollten Widerstand leisten. Er sagte mir, dass er zu wichtigen Personen in hohen Positionen geht, um sich für die Dorfbewohner einzusetzen.
Mein Onkel brachte uns sehr gutes Essen, Reis und Fleisch. Wir setzten uns und aßen. Mein Bruder aß nur wenig. Er hat bald geschlafen. Mein Vater sagte meinem Onkel, dass wir zur Regierung gehen sollten, dort, wo man seine Rechte in Anspruch nehmen kann. Das ist außerhalb unseres Dorfes. Wir hatten vor, am darauf folgenden Tag um 9 Uhr in die Provinzregierungsstelle zu gehen. Mein Onkel ging dann nach Hause. Ich habe dann geschlafen. Oft hat mein Vater noch alleine gelesen, bevor er schlafen ging. Ob er in dieser Nacht noch las, weiß ich nicht. Ich bin schon schlafen gegangen. Mein Vater hatte eine Lampe, die mit Autobatterien funktionierte. Das war seine Leselampe. Ich schlief ein. Ich weiß nicht, was er dann gemacht hat. Als ich in der Früh aufwachte, sah ich, dass mein Vater das Frühstück bereits vorbereitet hatte. Ich weckte meinen Bruder, wir gingen uns waschen und frühstückten. Mein Vater hatte uns Honig, Marmelade und solche Dinge zum Frühstück gebracht. Immer, wenn er vom Dienst nach Hause kam, nahm er uns frisches Obst, Nüsse und Nahrungsmittel mit, je nach Saison. Mein Vater bat mich, seine Uhr zu holen. Das machte ich. Es war 9.15 Uhr. Mein Onkel kam an. Er hatte noch nicht gefrühstückt gehabt, also frühstückte er auch bei uns. Mein Vater meinte, dass ich bei meinem Bruder bleiben und auf ihn aufpassen soll. Er gehe zur Regierung und käme heute noch zurück. Er meinte, dass wir uns nicht ums Essen kümmern sollten, er würde das Essen mitbringen. Ungefähr um 3 oder 4 Uhr nachmittags kehrten mein Vater und mein Onkel zurück. Beide waren sehr erschöpft. Sie hatten Gegrilltes mitgenommen. Wir aßen. Er legte sich dann eine Zeit lang hin. Nach ein oder zwei Stunden meinte er, dass heute Abend die Dorfältesten kommen werden. Diese kamen dann nach dem Abendgebet.
Mein Vater sagte, er habe mit einem Arzt gesprochen und ihm zugesichert, dass die Dorfleute ihn schützen würden, wenn er ins Dorf kommt. Die Ärzte hatten ja Angst vor den Taliban. Er hat den Dorfältesten gesagt, dass morgen ein Arzt ins Dorf kommt, und erzählte von seinem Plan: Mit der Wasserkraft des Baches könnten wir genug Strom für das Dorf erzeugen. Alle waren dafür.
Am darauf folgenden Tag kam dann tatsächlich ein Arzt.
Zwei Tage später gab es in der Moschee eine Versammlung wegen des Stroms. Das war an einem Freitag. Nach dem Gebet stand mein Vater auf und rief dazu auf, Gutes zu tun und nicht mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Er rief dazu auf, entgegen dem Willen der Taliban, die Schulen und Krankenhäuser nicht zu schließen oder niederzureißen. Wir sollten den Raubüberfällen der Taliban Widerstand leisten.
Ein paar Tage später, vielleicht zwei Tage später, hatte er sich inzwischen um die Stromangelegenheiten gekümmert. Die Dorfbevölkerung war auf der Seite meines Vaters.
Ungefähr zehn Tage später, vielleicht gegen 22 Uhr abends, wurde an unsere Tür geklopft. Mein Vater ging zur Tür. Ich weiß nicht, was er gesehen hatte, aber er hat mir nichts davon erzählt. Er hatte aber ein weißes Papier in der Hand. Ich wollte ja schlafen. Das Licht war aus. Er hat das Licht wieder aufgedreht und las das Schriftstück. Ich lag da im Halbschlaf und fragte, was das sei. Er sagte, dass es nichts wäre, ich solle weiterschlafen. Er sagte mir nichts mehr darüber.
In der darauf folgenden Nacht klopfte wieder jemand an die Tür. Wieder war ein Schriftstück da. Ich war munter, das Licht hat noch gebrannt. Mein Vater diktierte mir Sachen zum Schreiben lernen. Mein Vater las das Schriftstück, sagte nichts und drehte das Licht ab. Mein Vater hatte ja noch seine Dienstwaffe. In dieser Nacht gab er die Waffe unter seinem Kopfpolster. Ich fragte, weshalb er das machen würde. Er sagte: ‚Nur so'. Er gab mir keine richtige Antwort. Dann schliefen wir. Er beruhigte mich. Er sagte, dass wir morgen zum See gehen würden. Das freute mich.
Am darauf folgenden Tag, die Uhrzeit weiß ich nicht, vormittags, sagte er, dass er kurz zu meinem Onkel ginge und wiederkäme. In eineinhalb Stunden käme er wieder. Nach zumindest etwa zweieinhalb Stunden war er noch nicht da. Ich ging raus und zu einem Geschäft in der Nähe. Ich wollte nach meinem Vater suchen. Ich war beunruhigt. Beim Geschäft traf ich meinen Vater. Er hatte eingekauft gehabt und war bereits auf dem Weg nach Hause. Er meinte, dass ich zu Hause bleiben und meinen Bruder nicht alleine lassen sollte. Wir gingen zurück nach Hause.
In der Nacht wurde wieder an der Tür geklopft. Mein Vater nahm seine Waffe und ging zur Tür. Unsere Haustür ist größer als die Zimmertür dieses Zimmers hier. Es gibt zwei Türen. Die eine große und eine zweite kleinere Tür aus Holz. Mein Vater ging zur kleinen Holztür. Er schaute hinaus, ich weiß wieder nicht, ob er was gesehen hat, er hat mir nichts dazu gesagt. Diesmal hatte er auch kein Schriftstück in der Hand. Er nahm sein Mobiltelefon raus und wollte jemanden anrufen. Ich weiß aber nicht, was war, ob besetzt war oder er es sich anders überlegte. Jedenfalls hat er mit niemandem gesprochen. Er schaltete das Licht aus und sagte mir, dass ich schlafen gehen sollte. Er war aber sehr unruhig. Er ging im Haus herum und konnte sich nicht beruhigen, sagte mir aber, dass ich schlafen solle. Irgendwann schlief ich ein. Ich weiß nicht, was dann passierte.
In der Früh, als ich aufwachte, fand ich meinen Vater noch im Schlaf. Mein kleiner Bruder weckte mich, weil er Hunger hatte. Ich bereitete das Frühstück vor. Nachdem mein Vater aufwachte, frühstückten wir. Er schickte mich zu meinem Onkel, ich sollte ihn abholen. Mein Onkel war gerade nicht zu Hause, sondern am Feld. Ich richtete meiner Tante aus, dass der Onkel zu uns kommen soll, wenn er nach Hause kommt. Meine Tante gab mir ein Joghurtgetränk für uns mit. Bis am Abend war mein Onkel noch nicht da. Mein Onkel kam dann schließlich zu meinem Vater. An diesem Tag war ich müde und schlief früher ein. Ich bekam nicht mit, was die beiden miteinander gesprochen haben.
Am darauf folgenden Tag sagte mir mein Vater, dass Besuch kommt. Die Weißbärtigen kamen und ich servierte Wasser. Dabei habe ich mitbekommen, dass sich das Gespräch darum dreht, dass vier Mal in der Nacht bei uns geklopft wurde und dabei drei Mal Schriftstücke hinterlassen wurden.
Ungefähr zehn Tage später gab es bereits Ärztinnen im Dorf für die Frauen und auch eine Impfung für Frauen. Es gab auch Lehrerinnen, damit auch Mädchen die Schule besuchen können. Das waren geschätzte zehn Tage danach.
Abends, als ich Wasser für das Händewaschen brachte (das ist bei uns vor dem Abendessen üblich), erhielt mein Vater einen Anruf. Ich dachte, es sind die Dorfältesten, die immer wieder anriefen. Ich holte meinem Vater das Handy, als es läutete, aber bis ich bei ihm war, läutete es nicht mehr. Es kam nicht zu diesem Anruf. Mein Onkel war auch da. Wir aßen gemeinsam. Als wir beim Essen waren, läutete es wieder. Mein Vater telefonierte. Ich hörte nur das, was er sagte.
Mein Vater sagte: Ihr seid unwissende Menschen, ihr dürft die Leute nicht töten. Er sagte, dass er keine Angst vor den Warnungen hätte, die er bekommen hat. Was er bisher gemacht habe, würde er noch verstärkt fortsetzen. Das Gespräch endete. Mein Vater nahm dann seine Waffe und sein Handy und verließ das Zimmer. Er stand dann im Hof in einer Ecke, rief jemanden an und sprach mit ihm. Mein Onkel ging zu ihm hin. Mein Bruder und ich blieben im Zimmer und aßen weiter. Dann kam mein Vater wieder ins Zimmer und wollte, dass wir früher ins Bett gehen.
Als ich in der Früh aufgestanden bin, war mein Onkel da. Ich weiß nicht, ob mein Onkel in dieser Nacht nach Hause ging oder nicht. Er und mein Vater hatten bereits gefrühstückt. Mein Vater sagte, dass sie weggehen, um Einkäufe zu erledigen. Mein Vater sagte mir, dass seine Ferien jetzt vorbei wären. Er würde Einkäufe erledigen und wieder zu seiner Dienststelle zurückkehren. Sie gingen einkaufen, mein Bruder und ich frühstückten. Ich las und spielte Ball. Ungefähr um 3 am Nachmittag waren sie immer noch nicht zurück. Ich nahm meinen Bruder und ging zu meinen Onkel. Mein Onkel war zu Hause. Ich fragte nach meinem Vater, er fragte mich, ob er noch nicht zu Hause sei. Er sagte, ich solle mir keine Sorgen machen, sie gaben uns zu essen. Dann ging ich mit meinem Bruder wieder nach Hause zurück. Mein Onkel sagte, dass er später zu uns kommen würde. Bis 21, 22 Uhr kam niemand. Mein Bruder schlief ein. Ich hatte Angst, ich wusste nicht, ob ich hinausgehen oder zu Hause bleiben soll. Ich ging nicht ins Bett. Ich saß einfach da und wartete auf meinen Vater. Das Licht brannte noch. Ich weiß nicht, wie spät es war, als mein Onkel zu uns kam und mich aufforderte aufzustehen. Er fragte mich, ob mein Vater noch nicht zurück ist. Ich verneinte. Mein Onkel sagte, dass er versucht hätte, meinen Vater telefonisch zu erreichen. Er hob aber nicht ab.
Auch am darauf folgenden Tag kam mein Vater nicht zurück. Ich ging zu einem der Dorfältesten, der meinen Vater oft besuchte. Mein kleiner Bruder weinte nach meinem Vater. Der Dorfälteste beruhigte mich und sagte, dass mein Vater kommen würde. Er hätte etwas zu erledigen gehabt. Er schickte mich wieder nach Hause. Auf einmal kamen acht, neun oder zehn Dorfälteste zu uns. Sie fragten mich, wann mein Vater das Haus verlassen habe. Mein Onkel kam auch dazu. Er und die Dorfältesten waren auch bei der Behörde und haben berichtet, dass mein Vater vermisst wird. Man versuchte mich zu beruhigen und mir zu vergewissern, dass mein Vater zurückkehren wird. Mein Onkel verbrachte die Nacht bei uns. In der Früh klopfte man an die Tür, ich ging hin. Es waren Polizisten. Sie fragten, ob ich der Sohn von Kommandant XXXX bin. Ich bejahte. Sie sagten, dass mein Vater am See wäre. Ich fragte, was mein Vater am See sucht. Mein Onkel sagte mir dann, dass mein Vater getötet wurde. Der Polizist sagte mir, dass mein Vater den Märtyrertod gefunden hat. Ich lief zum See. Auf dem Weg gibt es auch eine Stelle, wo ich über Stacheldraht springen muss. Dabei hab ich mich verletzt. Die Polizisten liefen mir nach. Die Narbe vom Stacheldraht ist noch sichtbar (Anm. AW zeigt ein 1 cm kleine Narbe links über dem Bauchnabel). Ich konnte mich nicht mehr beherrschen. Ich kam am See an. Der Leichnam meines Vaters war bereits in einem Sarg. Er wurde geköpft. Ich sah dort ein Rasiermesser und ein blutverschmiertes Schriftstück. Ich sah auch eine Schuhschnur. Das Schriftstück hatte ein Polizist in der Hand. Der Kopf meines Vaters war nicht im Sarg. Ein Hirte hat den Leichnam meines Vaters in der Früh gefunden. Ich selbst habe nicht mit dem Hirten gesprochen. Der Hirte benachrichtigte die Dorfältesten. Diese haben dann die Polizei verständigt. Die Polizisten kamen nicht von unserem Dorf, sondern von außerhalb. Die Polizisten waren dann gekommen. Als ich ankam, war das Rasiermesser, mit dem mein Vater getötet wurde, sichergestellt. Es war bereits in einer Plastiktasche. Als ich ankam, wurde mein Vater bereits in den Sarg gegeben, dafür haben die Sicherheitskräfte bereits gesorgt. Ein Polizist hat ein Protokoll aufgenommen. Ich hatte einen Schwächeanfall, als ich den Leichnam geköpft sah. Alles war blutig. Es roch nach Blut. Ich fiel in Ohnmacht.
Als ich zu mir kam, erzählte mir mein Onkel wieder alles. Dass mein Vater getötet wurde. Ich fragte, wer meinen Vater getötet hat. Er sagte, dass es die Taliban waren. Die in der Nacht zugestellten Schriftstücke wären auch von den Taliban gewesen. Mein Onkel erzählte mir vom Inhalt dieser Briefe. Dass mein Vater von den Taliban dazu aufgefordert wurde, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Ihm wurde versprochen, dass er davon profitieren würde. Auf der anderen Seite bedrohten sie meinen Vater: Falls er die Zusammenarbeit verweigert, wird er von den Taliban getötet.
Mein Onkel sagte mir auch, dass in einem Schreiben neben dem Leichnam meines Vaters auch ein Drohbrief gegen mich war. Dass die Taliban mich ebenso töten wollen. Nach diesem Drohbrief fragte ich. Mein Onkel sagte, dass er bei der Polizei sichergestellt sei. Mit meinem Onkel ging ich zur Polizei. Ich hatte Angst, das Haus zu verlassen. Ich fühlte mich sehr schwach und unbeschützt. Mein Vater sagte mir immer, dass ich stark und mutig und von Nutzen sein soll. Aber ohne seinen Schutz fühlte ich mich sehr ängstlich und schwach. Ich bat die Polizisten, mir diesen Drohbrief zu geben. Sie sagten, dass sie mir weder den Drohbrief, das Tatmesser, noch die Schuhschnur aushändigen können. Bei der Schuhschnur handelt es sich um jene Schnur, welche bei einem Stiefel am unteren Rand befestigt ist (Naht). Es ist eine besonders starke Schnur. Die Polizei teilte mir mit, was in diesem Brief stand. Nämlich, dass mein Vater mit dieser christlichen, ausländischen Regierung zusammengearbeitet hätte. Er wurde dazu aufgefordert, mit der islamischen Regierung der Taliban zusammenzuarbeiten. Nachdem er diese Zusammenarbeit verweigert hatte, wurde er getötet. Mein Name wurde in diesem Brief auch erwähnt. Es stand geschrieben, dass ich demnächst auch getötet werde. Ich hatte Angst. Ich habe mir gedacht, dass sie meinen bewaffneten Vater, der in Sicherheitsdingen gut ausgebildet war, töten konnten. Umso leichter wird es den Taliban fallen, mich zu töten. Ich habe die Polizisten um Schutz gebeten. Ich fragte, was ich machen soll. Sie sagten, dass sie nicht einmal ihren Polizeikommandanten beschützen konnten, wie sollten diese mich beschützen. Sie waren sich darin einig, dass sie mich nicht beschützen können.
Ich habe geweint, erst war der Tod meines Vaters und dann die Bedrohung meines eigenen Lebens. Die Polizei gab mir lediglich eine Bestätigung des Todes meines Vaters und der Todesumstände. Also, dass es am See war, dass er geköpft wurde und das Messer und der Schuhfaden wurden in diesem Schreiben bestätigt. Man drückte es mir in die Hand und ich kehrte ins Dorf zurück. Ich musste feststellen, dass genau dort, wo mein Vater die Stromanlage errichten wollte, alles zerstört wurde. In der Nacht hatte ich Angst. Mein Onkel brachte mich in ein anderes Dorf zu einem Freund von ihm. Dort verbrachten wir die Nacht. Wir konnten nicht schlafen. Wir hatten Angst. Mein Onkel ging rein und raus. Er sagte mir, dass es keinen Sinn hat, dass wir diesen Zustand fortsetzen. Die Taliban wären hinter mir her und würden mich töten. Die Polizisten sagten meinem Onkel auch, dass die Bedrohung der Taliban ernst zu nehmen ist, da sie es auch bei meinem Vater durchgesetzt hätten. Ich kehrte nicht mehr ins Dorf zurück. Sein Freund brachte mich an irgendeinen Ort, wo ich noch nie gewesen war. Ich weiß nicht, wo das war. Mein Onkel sagte mir, dass er die Gegenstände, die von meinem Vater zurückgeblieben sind, verkaufen wird, um meine Flucht zu finanzieren. Mein Onkel sagte, dass ich gehen soll. Die Polizisten könnten das nicht, die Dorfältesten könnten das auch nicht. Meinen Vater konnten sie auch nicht schützen. So bin ich dann ausgereist.
Anm.: LA unterbricht die Einvernahme von 16.10 bis 16.15 Uhr zwecks WC-Pause.
AW: Als der Freund meines Onkels sagte, dass er mich jetzt weiterbringt, er erwähnte einen Ortsnamen, den ich jetzt vergessen habe, wollte ich mich von meinem Bruder verabschieden. Er verbat es mir. Ich lief von ihm weg und ging zurück in mein Dorf. Zu Hause war alles verwüstet, auch die Blumen vor dem Haus. Dann wollte ich zu meinem Onkel. Es war bereits dunkel. Ich wurde von einigen Menschen attackiert und mit einem Messer verletzt (Anm. AW zeigt eine 2 cm große Hautrötung unter der linken Achsel vor). Ich blutete und habe mich gezwungen weiterzugehen. Ich schrie. Mein Onkel und andere Dorfleute kamen zu Hilfe. Mein Onkel fragte mich, weshalb ich hier bin. Er suchte nach einem Auto, um mich ins Krankenhaus zu bringen. In der Krankenstation in unserem Dorf gab es kein Personal. Sie ist verlassen. Ich wurde zu einem Krankenhaus gebracht. Ich war ein Monat lang dort. Ich hatte stark geblutet, bis ein Auto organisiert war und ich ins Krankenhaus gebracht wurde. Mein Onkel sagte, dass ich nicht hier bleiben kann. Man habe nachgefragt, ob ich nach den Verletzungen am Leben geblieben bin. Sie werden mich nicht am Leben lassen und werden mich wieder angreifen. Er brachte mich wieder zum selben Freund, bei dem ich eine Zeit lang war. Dann reiste ich aus.
LA: Welche Unterlagen haben Sie heute mitgebracht bzw. worum handelt es sich bei den im Akt befindlichen Dokumenten? (Anm. Beweismittel werden mit dem AW besprochen.)
AW: Sie haben die Originale im Akt. Ich habe Kopien davon.
1. Auf dem kleinen Farbfoto sieht man meinen Vater und mich. Er hatte gerade Ferien und war bei uns zu Hause. Das Foto wurde in einem Geschäft in unserem Dorf gemacht. Die Schriftzeichen hat mein kleiner Bruder auf das Bild geschrieben: ‚Lieber Papa' und ‚XXXX'.
2. Auf dem großen Farbausdruck sieht man meinen Vater mit seinen Kollegen bei einem Treffen. Mein Vater ist die Person links ganz vorne beim Fenster am Tisch.
3. Auf dem zweiten großen Farbausdruck sieht man ein Portrait meines Vaters. Darauf steht sein Name und dass er mit seinen Kollegen in Funkkontakt steht.
4. Auf dem dritten großen Farbausdruck sieht man verschiedene
Soldaten und meinen Vater. Text: ‚Kommandant XXXX, während er sein Grenzpersonal kommandiert.'
LA: Wer hat diese großen Farbausdrucke angefertigt?
AW: Das haben wir zu Hause gehabt. Mein Vater hat diese Fotos von seiner Dienststelle nach Hause gebracht.
5. Eine Bestätigung (grüne Umrahmung und Landesflaggen abgebildet) der Ausbildung meines Vaters, ausgestellt vom Innenministerium und vom ‚ICITAP'.
6. Drei handschriftliche Schreiben. Das sind die Briefe, die die Taliban an meinen Vater gerichtet haben.
LA: Wer hat diese Briefe unterschrieben?
AW: Ich kenne ihn nicht.
7. Ein Bestätigungsschreiben von der Polizei über den Mord meines Vaters.
LA: Wann haben die es erhalten?
AW: Als ich zur Polizei ging und um Schutz bat. Ich war mit meinem Onkel da. Mein Onkel hat das Schriftstück erhalten, dann hat er es mir gegeben. Er kann weder lesen noch schreiben.
LA: Was steht im Schriftstück geschrieben? Haben Sie es gelesen?
AW: Ich habe es gelesen. Es steht, dass mein Vater am See getötet wurde. Das Messer und der Schuhfaden werden erwähnt. Ich werde auch namentlich erwähnt. Auch dass mein Leben in Gefahr ist.
Anm.: Schreiben wird mit der Dolmetscherin überflogen. Es wird bestätigt, dass der Vater von XXXX, wohnhaft in XXXX, der Grenzpolizist in Gardiz und in der Freizeit zu Hause war, am 15.11.1389 (Anm. 04.02.2011) in der Nacht von der terroristischen Gruppe der Taliban entführt wurde und nach zwei Nächten am 17.11.1389 (Anm. 06.02.2011) sein Leichnam am Waldstück neben dem See vorgefunden wurde, wobei er geköpft wurde. Der Kopf befand sich oberhalb des Oberkörpers. Es wurden ein Messer, ein Faden und ein Drohbrief an seinen Sohn XXXX gefunden. XXXX hat sich an diese Sicherheitsbehörde gewandt. Diese ist aber nicht im Stande seine
Sicherheit zu garantieren. Stempel: Afghanisches Innenministerium, Sicherheitskommando Baghlan.
8. Der Dienstausweis meines Vaters.
LA: Wer hat Ihnen diese Unterlagen geschickt?
AW: Mein Onkel.
LA: Woher hatte er diese Unterlagen?
AW: Wie bereits gesagt, meinte mein Onkel, dass er zu uns nach Hause geht und wertvolle Gegenstände meines Vaters verkauft. Das sind Dinge, die er noch zu Hause vorgefunden hat.
LA: Hatten Sie eine Taskera?
AW: Nein.
LA: Weshalb nicht?
AW: Ich war noch nicht achtzehn Jahre alt.
LA: Wer hat die Wasserkraftanlagen am nahe gelegenen Bach errichtet?
AW: Dort gibt es eine gewisse Stiftung namens ‚Bonyad-e Bayat'. Diese Stiftung hatte auch in anderen Dörfern solche Projekte verwirklicht.
LA: Sie sagten in der heutigen Einvernahme, dass alle vorgelegten Drohbriefe von Ihrem Vater in Empfang genommen wurden.
AW: Ich wusste von zwei Briefen, die mein Vater bekommen hat. Beim dritten Brief muss es in jener Nacht passiert sein, als ich schlief und es nicht mitbekommen habe.
LA: Haben Sie selbst auch einmal einen Drohbrief erhalten oder gefunden?
AW: Nein. Ich nicht. Ich ging auch nicht zur Tür.
LA: Was genau wurde besprochen, als die Dorfältesten nach dem Verschwinden Ihres Vaters zu Ihnen nach Hause gekommen waren?
AW: Die Dorfältesten sind nicht zu uns nach Hause gekommen. Ich ging zu einem Dorfältesten und erzählte alles. Dann kehrte ich nach Hause zurück und erst dann kamen die Dorfältesten.
LA: Was genau wurde dann besprochen? Was genau wurde untereinander geredet?
AW: Sie wollten mich beruhigen und sagten, dass ich mir keine Sorgen machen soll.
LA: Wie lange waren die Dorfältesten bei Ihnen zu Hause?
AW: Sie sind nicht sehr lange geblieben. Sie wollten mich beruhigen und sind dann alle wieder gegangen.
LA: Wo haben Sie die darauf folgende Nacht verbracht, nachdem die Dorfältesten gegangen waren?
AW: Die erste Nacht, als mein Vater nicht zurückkehrte, war ich zu Hause.
LA: Frage wird wiederholt.
AW: Ich blieb in dieser Nacht zu Hause.
LA: Als am nächsten Tag die Polizisten kamen und Fragen stellten, woher wusste Ihr Onkel zu diesem Zeitpunkt bereits, dass Ihr Vater getötet wurde?
AW: Mein Onkel ist mit den Polizisten zu mir gekommen.
LA: War Ihr Onkel davor schon am Tatort?
AW: Ich weiß nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt schon dort gewesen ist, oder ob er die Nachricht von den Polizisten bekam.
LA: An dem Tag, an dem die Polizisten kamen, als Sie in der Früh aufgestanden sind, war Ihr Onkel da bei Ihnen im Haus?
AW: Als die Polizisten kamen, war mein Onkel bereits vorher auf der Suche nach meinem Vater. Er war nicht bei mir.
LA: Wann ist er auf die Suche gegangen?
AW: Ich weiß nicht. Ich wartete die ganze Nacht auf meinen Vater, dann kam mein Onkel weckte mich auf und sagte, dass mein Vater nicht da wäre. Dann ist er gegangen.
LA: Und das war in der Nacht, bevor am nächsten Tag die Polizisten gekommen sind?
AW: Nein. Das war in der Nacht davor.
LA: War Ihr Onkel in der Nacht, bevor die Polizisten am nächsten Tag gekommen sind, bei Ihnen?
AW: Ja.
LA: Und am nächsten Tag in der Früh ist er mit den Polizisten zu Ihnen nach Hause gekommen?
AW: Ja, als die Polizisten kamen. Sie kamen mit meinem Onkel.
LA: Wie weit von Ihrem Haus entfernt war der Ort, wo der Leichnam Ihres Vaters gefunden wurde?
AW: Genau weiß ich es nicht. Ca. einen Kilometer vom Haus entfernt.
LA: Wie groß ist der See, an dem der Leichnam lag?
AW: Es ist kein großer geschlossener See. Etwa so groß wie die Entfernung von hier bis zu Haus 17 (~ 350 Meter). Das Gewässer fließt durch mehrere Regionen. [Im Zuge der Rückübersetzung möchte ich korrigieren, dass es etwa wie ein Fluss ist, der etwa 20 Meter breit ist.]
LA: Waren Sie schon einmal davor an der Stelle, wo der Leichnam Ihres Vaters gefunden wurde?
AW: Ja, es ist ein Ausflugsort. Wie gesagt, unser Vater nahm uns öfter dorthin mit. Ich war öfters schon dort.
LA: Was genau haben Sie gesehen, als Sie an diesem Tag an diesem Ort eintrafen?
AW: Ich habe die Leiche meines Vaters gesehen. Es lag ein weißes Tuch über ihm. Die Leiche war im Sarg. Ich sah das Messer und den Schuhfaden und ein Schreiben, das ein bisschen blutverschmiert war. Der Sarg lag quer zum See/Fluss, mit den Beinen zum Wasser. Es war ein grausames Bild. Es roch nach Blut. Ein Polizist hat ein Protokoll geführt und Dinge aufgeschrieben.
LA: Mussten Sie dieses Protokoll unterschreiben?
AW: Nein.
LA: Wie viele Polizisten waren vor Ort, als Sie dort ankamen?
AW: Ich weiß nicht, wie viele es waren. Es waren sehr viele von den Dorfleuten dort. Diese waren schon vorher dort.
LA: War die Polizei mit Autos vor Ort?
AW: Die Polizisten sind mit dem Auto zu mir nach Hause gekommen.
Nachgefragt stand am See kein Auto. Es gibt dort keine Zufahrt. Auf der einen Seite ist ein Waldstück, auf der anderen Seite ist Agrarland.
LA: Wie haben Sie Ihren Vater erkannt?
AW: Er wurde ja am Hals geschnitten. Wie kann man den eigenen Vater nicht erkennen.
LA: Sie sagten zuvor, dass der Kopf nicht im Sarg war.
AW: Der Kopf war ja auf der Brust.
LA: Also im Sarg?
AW: Nein, auf der Brust.
LA: Worüber war das weiße Tuch ausgebreitet?
AW: Als ich ankam, war das Tuch über den Sarg gelegt. Ein Polizist sagte zu dem anderen, dass ich der Sohn bin. Das Tuch wurde zur Seite genommen. Ich sah die Leiche und fiel in Ohnmacht.
LA: Wie lange waren Sie ohnmächtig?
AW: Ich bin erst im Haus meines Onkels zu mir gekommen. Mein Vater wurde bereits beerdigt.
LA: Sind Sie am selben Tag wieder zu sich gekommen?
AW: Ja, das schon, aber die Uhrzeit weiß ich nicht. Ich hatte kein Verständnis dafür, dass man die Leiche begraben hat, bevor ich Abschied nehmen konnte. Mein Onkel sagte, dass es sehr übel roch. Deshalb musste er sofort begraben werden.
LA: Wo war das Begräbnis?
AW: Im Dorffriedhof.
Anm.: LA unterbricht die Einvernahme von 17.45 bis 18.00 Uhr zwecks Erholung.
LA: Können Sie sich noch konzentrieren? Können Sie der Einvernahme einwandfrei folgen?
AW: Beides Ja.
LA: Wo befand sich die Stromanlage, die Ihr Vater errichten wollte?
AW: Das war in unserem Dorf. Es war gleich in der Nähe unseres Hauses. Etwa die Entfernung zwischen Haus 5 und Haus 6 ( 80 Meter). Ganz in der Nähe befindet sich auch die Moschee. Etwa die Entfernung vom Haus 6 zum Haus 2 ( 300 Meter).
LA: Sie haben den Leichnam Ihres Vaters am See gesehen. Wo genau befanden sich (lagen) die von Ihnen genannten Gegenstände?
AW: Sie lagen in einem Plastikbeutel. In einem Plastikbeutel befanden sich das Messer und der Faden. Das Schriftstück war nicht in einem Plastikbeutel.
LA: Wo an diesem Ort haben Sie diese Gegenstände gesehen? Wurden diese Ihnen dort gezeigt?
AW: Als ich ankam, waren das Messer und der Faden noch nicht im Plastikbeutel. Ungefähr 2 bis 3 Minuten war ich noch bei vollem Bewusstsein. Ich habe zugesehen, wie das Messer und der Faden in einen Plastikbeutel gegeben wurden.
LA: Wo lagen die Gegenstände, bevor sie in den Beutel gegeben wurden?
AW: So genau weiß ich das nicht mehr, wer es aufgehoben hat und wo es wirklich lag.
Ich beschreibe es: Wenn vor mir der Sarg quer zum Fluss steht, dann befanden sich hinter dem Sarg der Faden und das Messer. Noch weiter hinten ist das Waldstück. Auf der rechten Seite fließt der Fluss, dahinter sind die Dörfer. Und der Kopf lag auf der Leiche. Alles ist grün da.
Anm.: AW wird aufgefordert, eine Skizze zu zeichnen. Wird beschriftet und zum Akt genommen.
LA: Schildern Sie noch einmal im Detail und in chronologischer Reihenfolge, was Sie wahrgenommen haben, vom Zeitpunkt, als Sie am Ort des Leichnams Ihres Vaters ankamen, bis zum Zeitpunkt Ihrer Ohnmacht!
AW: Als ich dort ankam, waren mehrere Leute dort versammelt. Es waren auch Polizisten, wie viele weiß ich nicht. Es roch nach Blut. Es war sehr blutig. Das sah ich als Erstes.
LA: Was haben Sie als Nächstes wahrgenommen?
AW: Sie können sich vorstellen, wie es einem so geht. Ich weiß, dass ein Polizist ein Protokoll aufgenommen hat. Dann fiel ich in Ohnmacht.
LA: Und wann haben Sie sodann gesehen, dass jemand die Gegenstände in einen Beutel gegeben hat?
AW: Ich hab das alles in einem Blick wahrgenommen. Eigentlich kann ich es nicht so genau sagen. Eigentlich hab ich es auch nicht mit den eigenen Augen gesehen, dass es in den Beutel gegeben wird. Aber ich habe sie dann wieder im Beutel gesehen.
LA: Wann und wo haben Sie die Gegenstände dann im Beutel gesehen?
AW: Dort kam ich ja nicht mehr zu mir. Ich hab mit einem Blick diese Gegenstände gesehen. Und ich sah einen Soldaten oder einen Polizisten mit diesem Beutel in der Hand. Das Alles passierte sehr schnell hintereinander.
LA: Weshalb sind Ihnen die Polizisten von zu Hause aus Richtung See nachgerannt?
AW: Ich wiederhole exakt das oben Gesagte. Ich lief dorthin, die Polizisten und auch andere Dorfbewohner, die davon erfahren hatten, liefen mir nach. Ich musste über einen Bach springen. Hab mich dann beim Stacheldraht verletzt und kam dann dort an.
LA: Was genau ist passiert, als Sie in der Nacht von fremden Menschen attackiert wurden?
AW: Ich war in einer Gasse unterwegs. Als ich um die Ecke ging, wurde ich von ein paar Personen in der Dunkelheit attackiert. Ich schrie, dann kamen Dorfleute und mein Onkel.
LA: Was wollten diese Personen von Ihnen?
AW: Ich weiß es nicht. Mein Onkel vermutete dahinter die Täter, die meinen Vater umgebracht hatten.
LA: Haben diese mit Ihnen geredet?
AW: Nein. Der eine hielt mich von der einen Seite, ein anderer von der anderen Seite. Einer leuchtete mit dem Mobiltelefon in mein
Gesicht und sagte: Das ist er.
LA: Was geschah weiter?
AW: Dann wurde ich mit dem Messer gestochen.
LA: Welcher dieser Männer stach Sie mit dem Messer?
AW: Eigentlich wurde zuerst Licht in mein Gesicht geworfen, dann wurde ich festgehalten und dann gestochen. Es waren drei oder vier Männer. Es war dunkel. So genau weiß ich es nicht.
LA: Welcher dieser Männer hat Sie gestochen?
AW: Derjenige, der gegenüber von mir stand.
LA: Wie hat er das gemacht?
AW: Einer hielt meine rechte Hand seitlich. Der andere hielt meine linke Hand nach oben hinter den Kopf. Dann wurde ich gestochen.
LA: Wie oft wurden Sie mit dem Messer gestochen?
AW: Einmal. Es war ein Stich.
LA: Was geschah unmittelbar danach?
AW: Ich habe geschrien.
LA: Zu welchem Zeitpunkt sind die Männer weggelaufen?
AW: Auch vor dem Messerstich habe ich geschrien. Nach dem Stich habe ich noch lauter geschrien. Dann sind sie weggelaufen. Das ist ja eine Gasse mit vielen Häusern rundherum. Man sah von den Fenstern direkt auf die Gasse.
LA: Wurden die Leute gefasst?
AW: Nein.
LA: Was wurde im Krankenhaus festgestellt?
AW: Ich wurde stationär aufgenommen. Die Wunde wurde genäht.
LA: Wurden Sie sonst irgendwie behandelt?
AW: Nein.
LA: Weshalb sind [Sie] noch einen ganzen Monat lang im Krankenhaus geblieben?
AW: Das Krankenhaus ist ja nicht in der Nähe des Hauses. Transportmittel sind schwierig zu organisieren, und ich habe sehr viel Blut verloren.
LA: Bekamen Sie im Krankenhaus spezielle Lebensmittel zu essen?
AW: Die erste Zeit war ich an Infusionen angeschlossen.
LA: Wurde Ihre Schnittwunde am Bauch auch behandelt?
AW: Nein.
LA: Weshalb sind Sie nicht erst einmal beim Freund Ihres Onkels geblieben, um die Lage abzuwarten?
AW: Mein Vater wurde getötet. Solange er dort war, war ich beschützt. Dann nicht mehr. Es ist der Vorfall mit dem Messerstich passiert. Die Polizei bestätigt meine Lebensgefährdung und die Bedrohung der Leute.
LA: Angenommen Sie würden zum jetzigen Zeitpunkt in Ihr Heimatland zu Ihrem Onkel zurückkehren, was würde Sie erwarten? Was haben Sie im Falle einer Rückkehr zu befürchten?
AW: Wenn ich zurückkehre, werde ich getötet.
LA: Haben Sie abgesehen von dieser Gefahr etwas im Falle der Rückkehr zu befürchten?
AW: Nein.
LA: Haben Sie aufgrund Ihrer Religion oder Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit jemals Probleme gehabt?
AW: Beides Nein.
LA: Zusammengefasst sagten Sie also, dass Sie Ihr Heimatland verlassen haben, weil Ihr Vater von den Taliban getötet wurde und Sie nun ebenso seitens der Taliban Verfolgung befürchten. Stimmt das?
AW: Ja. So ist es.
LA: Haben Sie sonstige Fluchtgründe?
AW: Nein. Sie haben mich attackiert und ich wusste, dass sie mich töten werden.
LA: Woher hat Ihr Onkel erfahren, dass nach Ihrem Befinden gefragt wurde, nachdem Sie mit dem Messer attackiert wurden?
AW: Das hat er von der Dorfbevölkerung gehört.
Nachgefragt stand mein Onkel nicht mit den Taliban in Kontakt. Mein Onkel hatte auch Angst um sein Leben und um jenes seiner Familie. Er will seine Familie nicht durch mich in Gefahr bringen.
LA: Das Bundesasylamt erstellt neutrale Berichte zu verschiedenen Ländern. [Aus] Dem Bericht zu Afghanistan geht hervor, dass die allgemeine Sicherheitslage im Großteil des Landes äußerst bedenklich ist. Einzelne Regionen, wie z.B. die Stadt Kabul, werden mitunter jedoch als sicher erachtet. Die Rückkehrsituation ist wesentlich vom sozialen Umfeld in der Heimatregion abhängig. Wollen Sie dazu etwas sagen?
AW: Das verstehe ich nicht.
Anm.: Der gesetzlichen Vertreterin werden die relevanten aktuellen Länderfeststellungen (Stand: Februar 2011) übergeben. Zur Stellungnahme wird eine zweiwöchige Frist vereinbart.
LA an Vertreter: Wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben oder Anträge stellen?
Vertreter: Für den Fall, dass das Vorbringen des AW als unglaubwürdig erachtet wird, stelle ich in eventu den Antrag auf eine Accord Anfrage den Fall des AW betreffend.
LA: Es kann sein, dass zur genaueren Prüfung Ihres Vorbringens in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten von Nöten sein werden. Sind Sie damit einverstanden?
AW: Ja.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint, oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Ich will nichts mehr hinzufügen.
[...].
1.5. Mit Schreiben seiner Vertreterin 06.07.2012 nahm der BF zu den genannten Länderberichten Stellung. Darin wurde moniert, dass sich die Lage in Afghanistan als äußerst prekär darstelle und in letzter Zeit eine Verschlechterung der Situation erkennbar sei. Zum Beleg dafür wurde aus Auszügen aus diversen Berichten zur Lage in Afghanistan allgemein, in Kabul, von Rückkehrern sowie zur Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden zitiert und angegeben, dass dem BF auch keine Fluchtmöglichkeit nach Kabul offenstehe.
1.6. Laut Patientenkurzbrief des Landesklinikum XXXXvom 07.09.2012 wurde der BF mit der Rettung aus dem Lager Traiskirchen ins Krankenhaus gebracht. Er hatte über Thoraxschmerzen geklagt, war vom Notarzt medikamentös behandelt worden und präsentierte sich im Krankenhaus mit geöffneten Augen, nicht auf Ansprache reagierend. Er wurde untersucht, diagnostiziert wurde "Psychogener Anfall". Der BF wurde stationär aufgenommen und, noch in der Nacht wieder symptomfrei, auf sein Drängen am nächsten Tag wieder entlassen.
1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 21.02.2013 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.03.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zu seinem Fluchtvorbringen führte das BAA beweiswürdigend aus, dass [aus] seinen Aussagen und den dazu eingebrachten Unterlagen trotz kleinerer Ungereimtheiten hervorgegangen sei, dass sein Vater Kommandant innerhalb der afghanischen Polizei gewesen sei. Er hätte einen Vorfall, bei dem dieser von den Taliban getötet worden sei, geschildert und auch glaubhaft vermitteln können, dass es vor seiner Ausreise zu einem Vorfall seine Person betreffend gekommen sei. Es hätten sich zwar kleinere (angeführte) Widersprüche gefunden und seine Angaben zu seiner Wahrnehmung am Tatort der Ermordung seines Vaters seien konfus und teilweise widersprüchlich gehalten (Tatwaffe, "Schuhschnur", Drohbrief) gewesen, im Wesentlichen sei seinen Angaben [jedoch] zu folgen.
Der BF hätte jedoch nicht glaubhaft vorbringen können, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch einzelne Taliban-Kämpfer tatsächlich im gesamten Staatsgebiet weder schutzfähig noch schutzwillig wären. An der Echtheit des von ihm vorgelegten Schreibens der örtlichen Polizeibehörden, wonach diese ihm keinen Schutz bieten könnten, sei zu zweifeln, aber auch inhaltlich sei die Aussage dieses Schreibens nicht stimmig.
Weiters wird (unter der Überschrift Beweiswürdigung) rechtlich beurteilend ausgeführt, dass das Vorbringen des BF nicht asylrelevant sei.
Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seines Vertreters vom 11.03.2013, am selben Tag eingelangte, fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde.
Der BF beantragte,
eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen;
eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
ihm Asyl
oder in eventu
ihm gemäß § 8 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.
In der Beschwerdebegründung wurde das bisherige Vorbringen kurz wiederholt und moniert, dass die Erstbehörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe. Die Beweiswürdigung des BAA sei unzutreffend, wenn seinen Angaben "Glaubwürdigkeit" bescheinigt werde, die vorgelegten Urkunden jedoch vorweg als Fälschung eingestuft würden.
Weiters wurden Ausführungen zur Lage in Afghanistan sowie Rechtsausführungen getätigt.
1.9. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 20.03.2013 beim Asylgerichtshof ein.
1.10. Dem Akt sind Probleme der Unterbringung des BF in diversen Einrichtungen der Grundversorgung in der Steiermark zu entnehmen, die offenbar schließlich in einer Übersiedlung des BF nach XXXX mündeten.
1.11. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
1.12. Am 15.09.2014 wurde die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG darüber informiert, dass zum Beschwerdeverfahren des BF ein Volksanwaltschaftsschreiben hinsichtlich einer Beschwerde über die Verfahrensdauer eingelangt sei.
1.13. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 10.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
" [...]
RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Paschtu, ich spreche auch noch Dari, Farsi und ein bisschen Deutsch.
RI an D: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D [Dolmetsch]: Paschtu.
RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.
RI befragt BF, ob dieser körperlich und geistig in der Lage ist, der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder (chronische) Krankheiten und Leiden vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF gibt dazu an: Ich kann der Verhandlung folgen. Am 30.10.2014 hatte ich eine Blinddarmoperation und nehme seither noch Medikamente.
BF legt vor Aufenthaltsbestätigungen über einen stationären Aufenthalt im LKH XXXX in der Zeit von 06.10. - 08.10.2013 sowie im LKH XXXX in der Zeit von 30.10.2014 - 04.11.2014.
BF: Der Aufenthalt im Jahr 2013 erfolgte aus dem gleichen Anlass wie der im Jahr 2012. Man hat mir nicht gesagt, was ich habe. Ich habe im Krankenhaus Medikamente bekommen, aber später nicht mehr und seither hat sich so ein Vorfall nicht mehr ereignet. [Anmerkung:
‚psychogener Anfall']
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, Distrikt Dushi, Provinz Baghlan. Ich habe von Anfang an angegeben, dass ich mein Geburtsdatum nicht genau kenne, ich bin im Jahr 1374 (umgerechnet XXXX) geboren, wie die Polizei auf den 18.04.XXXX gekommen ist, weiß ich nicht.
[...]
RI: Wann ist Ihre Mutter gestorben und woran?
BF: Meine Mutter hatte Diabetes und ist daran gestorben. Wann genau sie gestorben ist, das weiß ich nicht, mein jüngerer Bruder war ca. 4 Jahre alt, also vor ca. 10 Jahren. Mein Bruder ist ca. 13,5 bis 14,5 Jahre alt.
RI: Sie haben aber bei Ihrer Erstbefragung im März 2012 angegeben, dass Ihre Mutter vor 15 - 17 Monaten verstorben wäre. Das geht sich nicht aus.
Anmerkung: Nach Diskussion des Vorhaltes mit dem BF stellt sich heraus, dass dieser offensichtlich die Frage falsch verstanden hat. Seine Angaben bezogen sich auf den Tod seines Vaters.
BF: Ich war verwirrt. Mein Bruder war zum Zeitpunkt des Todes meiner Mutter ca. 9 Jahre alt.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
RI stellt diverse Fragen.
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen zum Teil verstanden und zum Teil auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ja.
RI: Wie ist Ihr Tagesablauf?
BF: Ich war bis unlängst in einer Pension auf einem Berg untergebracht, ich hatte nicht soviele Möglichkeiten. Ich habe dort zwei Deutschkurse besucht, die Bestätigungen habe ich vorgelegt. Jetzt lebe ich in der Stadt XXXX, nach dem Frühstück gehe ich zum Deutschkurs, ich besuche drei Mal die Woche einen Deutschkurs von 09:00 bis 11:00 Uhr, wenn ich zu Hause bin, lerne ich Deutsch und mache Hausaufgaben. Wenn ich Zeit habe, treibe ich Sport, ich habe mich bei einem Cricket-Team angemeldet. Ich war schon zwei Mal dort, ich darf noch einen Monat keinen Sport betreiben.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ja, ich hatte Kontakt, den letzten Kontakt hatte ich zwei Tage nach Beendigung des Ramadan, also ca. im August. Seither habe ich keinen Kontakt mehr. Wenn ich dort anrufe, hebt niemand ab. Ich habe meinen Onkel väterlicherseits angerufen.
RI: Wo lebt jetzt Ihr kleiner Bruder?
BF: Bei meinem Onkel väterlicherseits.
RI: Im März 2014 waren Sie kurz aus der Grundversorgung abgemeldet, warum?
BF: Ich war vorher in Knittelfeld und wurde nach Schäffern verlegt, ich wollte eine Privatwohnung beziehen, ich habe ca. 14 bis 15 Tage bei jemandem gewohnt. Da dort sehr viele Leute angemeldet waren, konnte ich nicht auch noch angemeldet werden. Dann ist dort jemand ausgezogen, und ich konnte angemeldet werden. Jetzt wohne ich privat per Mietvertrag in der Stadt XXXX in einer Privatpension, bezahlt von der Grundversorgung.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.
Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint?
BF: Ich habe alles vorbringen können.
RI: Wieso hat Ihr Vater in Gardez Dienst versehen?
BF: Mein Vater war bei der Grenzpolizei, deshalb hat er seinen Dienst in Gardez versehen. Gardez ist die Hauptstadt von Paktia.
RI: Wenn Ihr Vater ferne von Ihrem Heimatort Dienst versehen hat, wieso verfolgen ihn die Taliban bei Ihnen zu Hause, wo sie bei weitem nicht so stark sind?
BF: Die Taliban gibt es auch in unserer Heimatprovinz, die Taliban unserer Heimatprovinz haben meinen Vater getötet.
R: Warum sollten die Taliban jetzt auch Sie töten?
BF: Sie forderten mich auf, mich ihnen anzuschließen und gemeinsam gegen die Regierung vorzugehen. Ich wollte nie mit den Mördern meines Vaters zusammenarbeiten.
RI: Wie kommen die Taliban auf die Idee, dass Sie das tun würden?
BF: Ich wurde, wie ich schon angegeben habe, von den Taliban angehalten und sie haben mich mit einem Messer verletzt.
BF zeigt seine vernarbte Stichwunde unter der linken Achsel.
RI: Sie waren dann in einem Krankenhaus. In welchem und warum haben Sie darüber keine Belege?
BF: Ich bin in das Spital Pol- e Khomri gekommen. Ich habe keine Belege erhalten und wusste auch nicht, dass ich welche brauchen würde, ich habe diese Fotos im Haus meines Vaters gefunden und weiß nicht, wie sie hergestellt wurden und wofür.
RI zeigt die vom BF vorgelegten Fotos, auf denen der Vater des BF zu sehen sei, und fragt nach dem Grund der Herstellung und dem aufgedruckten Text.
D: Auf den Fotos ist quasi jeweils eine Beschreibung des auf dem Bild dargestellten Dienstes des Vaters des BF beschrieben.
RI zeigt die vorgelegten Schriftstücke in Paschtu und fragt: Wer hat diese Schriftstücke ausgestellt?
BF: Das sind die Drohbriefe der Taliban. Zwei sind an meinen Vater gerichtet, einer an mich. Einer ist eine Bestätigung von der Polizei.
D übersetzt den Inhalt der Briefe und bestätigt inhaltlich die Angaben des BF.
BF: In unserem Heimatdorf gibt es keinen Stützpunkt der Taliban. Es gibt sie zwar, aber sie sind selbstorganisiert.
RI zeigt die vom BF vorgelegte Bestätigung betreffend die Ausbildung.
D bestätigt, dass in der in Dari gehaltenen Bestätigung der Name des BF und der Ausbildungszeitraum eingetragen ist (zwölf Tage im Jahr 2004).
RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
Der RI bringt die der Verhandlungsschrift beiliegenden, unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF für ihn relevanten Feststellungen und Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Baghlan in das gegenständliche Verfahren ein (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014). Weiters bringt er den ebenfalls beiliegenden INSO (International NGO-Safety Organisation) Afghanistan Quarterly Data Report Q.4 2013 (in englischer Sprache) in das Verfahren ein, aus dem hervorgeht, dass die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Baghlan leicht unter dem landesweiten Durchschnitt liegt und im Jahr 2013 die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle gegenüber dem Jahr 2011 um 120 % zugenommen hat.
Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.
Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
Der RI gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme und es wird auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.
RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI: Wie geht es Ihrem kleinen Bruder jetzt? Ist er nicht auch in Gefahr?
BF: Er ist jung, er hat Angst, ich soll ihm helfen, von dort herauszukommen.
RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]"
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als nunmehr zuständige Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 16.03.2012 und der Einvernahme vor dem BAA am 21.06.2012 sowie die Beschwerde vom 11.03.2013
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 166 bis 191)
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 10.11.2014 sowie
Einsichtnahme in die vom BVwG in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zusätzlich eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (Sicherheitslage allgemein und Lage in der Provinz Baghlan).
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht auch Dari, Farsi und ein bisschen Deutsch.
Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.
3.1.2. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem glaubhaft gemacht werden.
Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund der Tätigkeit seines Vaters als Grenzpolizist, weswegen er auch von Taliban ermordet worden sei, von anderen Personen getötet zu werden.
Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
3.1.3. Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2014 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen bleiben im Wesentlichen unbestritten.
3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.
Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)
3.2.3. Aus den in der Verhandlung vor dem BVwG von diesem zusätzlich in das Verfahren eingebrachten aktuellen Feststellungen und Berichten über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Baghlan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014) sowie aus dem INSO (International NGO-Safety Organisation) Afghanistan Quarterly Data Report Q.4 2013 ergibt sich, dass die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Baghlan leicht unter dem landesweiten Durchschnitt liegt, aber im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2011 um 120 % zugenommen hat.
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Paschtu, Farsi und Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen unter Berücksichtigung der vom BF vorgelegten Beweismittel.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren vor, dass sein Vater Grenzpolizist in der Provinz Paktya gewesen sei und deswegen von Taliban ermordet worden wäre. Auch den BF selbst hätte man bei einem Angriff verletzt und er sei im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat in Gefahr, von den Taliban getötet zu werden.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch hinreichend belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen.
Wie schon das BAA ausgeführt hat, steht die Echtheit der vom BF vorgelegten Urkunden nicht fest. Allerdings hat das BAA nach seiner äußerst ausführlichen Einvernahme des BF, in der dieser seine Angaben außergewöhnlich genau und detailliert gemacht hat, das Fluchtvorbringen des BF insgesamt im Wesentlichen als glaubhaft erachtet.
Das Verhalten des BF und seine individuelle Lebenssituation (etwa seine "psychogenen Anfälle", die der BF selbst gar nicht ausdrücklich angegeben hat, aber eine Traumatisierung indizieren) legen allerdings in einer Gesamtschau die Annahme nahe, dass der Inhalt dieser Schriftstücke, die mit seinem Vorbringen übereinstimmen, der Wahrheit entsprechen.
Wesentlich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates war auch der Umstand, dass das umfangreiche und detaillierte Fluchtvorbringen des BF in sich stimmig war und keine beachtlichen Widersprüche aufwies.
In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des BAA,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 11.03.2013 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 20.03.2013 beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich das BAA bei seiner rechtlichen Beurteilung zu einem anderen Ergebnis gekommen war.
Dem Vorbringen in der Beschwerde war im Ergebnis Erfolg beschieden.
5.2.4. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
5.2.4.1. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
5.2.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.
Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung beziehungsweise Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).
Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des BF ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen - den Taliban - handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Taliban) drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sogenannten Status-Richtlinie 2004/83/EG (in der aktuell geltenden Neufassung der Status-Richtlinie 2011/95/EU, ABl. 2011 L 337/9, diesbezüglich inhaltlich unverändert) ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Der BF hat glaubhaft dargelegt, dass nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass er aufgrund seiner Tätigkeit im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sein würde.
Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die grundsätzliche Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich des BF Sorge zu tragen. Er kann mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht damit rechnen, dass er angesichts des ihn betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände kann im Fall des BF nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der (ihm unterstellten) politischen Gesinnung, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.