BVwG W191 1429282-1

W191 1429282-1Bundesverwaltungsgericht01.12.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W191 1429282-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W191.1429282.1.00

Spruch

W191 1429282-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2012, Zahl 12 04.169-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 06.04.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 06.04.2012 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 06.04.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Heiligenkreuz - AGM (Ausgleichsmaßnahmen) gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus XXXX, Distrikt Sorkhrod, Provinz Nangarhar, sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und ledig.

Seine Reise habe er vor ca. 14 Monaten begonnen und sei mit dem Flugzeug von Kabul aus nach Teheran (Iran) gereist. Dort habe ihm sein Schlepper seinen afghanischen Reisepass abgenommen und sei er weiter mit verschiedenen Verkehrsmitteln über Istanbul (Türkei) und Griechenland schließlich auf der Ladefläche eines LKW versteckt nach Österreich gefahren. Die Reise hätte nach Griechenland sein Cousin und von dort weiter ein namentlich genannter Freund, den er von Afghanistan her kenne, organisiert.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler korrigiert):

"Mein Bruder ist Militäroffizier in Afghanistan. Deswegen haben mich die Taliban gezwungen, mit ihnen gegen die Amerikaner zu kämpfen. Wenn ich nicht mit ihnen kämpfe, haben sie gedroht, meine Familie umzubringen. Die Taliban haben mich geschlagen und mich bedroht. Sie verlangen, dass mein Bruder seinen Dienst als Militäroffizier beendet. Mein Bruder hat seinen Dienst als Offizier nicht beendet, und daher habe ich Probleme mit den Taliban bekommen. Aus diesem Grund musste ich das Land verlassen."

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 08.05.2012 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Einvernahmeniederschrift, Schreibfehler korrigiert):

"LA [Leiterin der Amtshandlung]: Haben Sie einen Rechtsvertreter in Ihrem Asylverfahren?

Ast [Antragsteller]: Nein ich habe niemanden.

Anmerkung: Der Einfachheit halber werden die LF [Länderfeststellungen] zu Afghanistan dem Antragsteller sowie einem weiteren Ast (AIS 12 04.165-BAT) gemeinsam zur Kenntnis gebracht.

Beide Antragsteller sind damit einverstanden.

LA: Möchten Sie dazu Ihre Meinung abgeben?

Ast: Was da steht, akzeptiere ich, ich habe dazu nichts sagen.

(Unterbrechung der gegenständlichen EV bis 10:00 Uhr - zuvor Einvernahme mit AW [Asylwerber] mit [...]-BAT; Fortsetzung um 10:00 Uhr)

LA: Nennen Sie bitte Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre letzte Wohnadresse in Afghanistan.

Ast: Ich heiße XXXX, zuletzt habe ich in Afghanistan im Dorf XXXX im Bezirk Sorkhrod, in der Provinz Nangarhar gelebt.

LA: Haben Sie immer in diesem Dorf Ihren Lebensmittelpunkt [gehabt]?

Ast: Ich habe [dort] seit meiner Geburt bis zu meiner Ausreise aus Afghanistan gelebt.

LA: Sind Sie vielleicht auch in Besitz einer afgh. Tazkira?

Ast: Ja, habe ich heute mit (AW legt eine Farbkopie seiner Tazkira vor).

Anmerkung: Im Jahre 1388 war der AW 18 Jahre alt. Jetzt ist 1391. Somit ist nach ho. Umrechnung der Ast etwa 21 Jahre alt.

AW hat eine sichtbare Narbe auf dem Oberkopf: Darauf angesprochen meint er: Ich wurde von den Taliban verletzt. Das hat auch mit meiner Ausreise zu tun. Ich habe auch Verletzungen am Bein und am Bauch erlitten.

AW auf Befragen: Ich wohne in einer Pension in XXXX.

LA: Sie werden informiert, dass Ihr Asylverfahren in Österreich inhaltlich geführt wird.

Ast bedankt sich.

LA: Sie [wurden] am 06.04.2012 bei der Polizei in Heiligenkreuz eine kurze [Einvernahme] gehabt. Haben Sie den Dolmetscher damals gut verstanden?

Ast: Die Dame damals war aus Kandahar. Ich weiß nicht, ob ich sie richtig verstanden habe. Ich war damals sehr müde. Mir wurde die Einvernahme auch rückübersetzt. Ich habe damals die Wahrheit gesagt.

LA: Verstehen Sie den Dolmetscher am heutigen Tag gut?

Ast: Ja. Ich habe mit der Dame damals bei der Polizei auch keine Schwierigkeiten gehabt.

LA: Die Einvernahmen bei der Erstbefragung werden immer sehr kurz gehalten und das Wesentlichste gefragt. Deshalb haben Sie heute diesen Termin bei der ho. Asylbehörde. Heute können Sie ausführlicher zu Ihren Ausreisegründe berichten. Es kann auch sein, dass sich Fragen von damals heute wiederholen.

Ast bedankt sich für diese Information.

[...]

LA: Wo haben Sie in Afghanistan bis zu Ihrer Ausreise nach Europa gelebt?

Ast: An der Adresse, die ich schon angegeben habe.

LA: Haben Sie Familienangehörige in Afghanistan?

Ast: Ja, Meine Mutter, mein Vater, mein kleiner Bruder, meine Schwestern.

LA: Haben Sie hier in Österreich Verwandte?

Ast: Nein.

LA: Wie ist der Kontakt zu diesen Angehörigen? Laut Aktenlage haben Sie vor 15 Monaten das Heimatland verlassen.

Ast: Wir stehen in telefonischem Kontakt. Die Sicherheit in Afghanistan ist sehr schlecht.

LA: Haben Sie in Afghanistan jemals die Schule besucht?

Ast: Ich habe sieben Jahre die Schule besucht.

LA: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihrer Familie in Afghanistan?

Ast: Vor ca. einer Woche war der letzte Kontakt.

LA: Haben sie Informationen Ihre persönliche Situation betreffend? Erkundigen sich Personen nach Ihnen und Ihrem Aufenthalt?

Ast: Ja, zu meinem Vater wurde jetzt erst ein Brief geschickt, worin gefragt wird, wo ich bin.

LA: Sind Sie gesund oder haben Sie gesundheitliche Probleme?

Ast: Immer wenn ich schlafe, träume ich sehr schlecht. Ich fühle, dass jemand kommt und mich festhält.

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

Ast: Ich bin Angehöriger des Clans der Akakhel, ich bin Pashtune, sunnitischen Glaubens (Moslem). Ich bin ledig und habe keine Kinder.

Nachgefragt, ich war ca. 14 Monate in Griechenland.

LA: Haben Sie in Griechenland auch gearbeitet?

Ast: Ja. Ich habe die Früchte vom Baum geerntet.

LA: Haben Sie in Afghanistan einen Beruf ausgeübt?

Ast: Nein, keinen bestimmten, ich habe aber in der Landwirtschaft gearbeitet. Ich habe für fremde Leute gearbeitet. Meine Eltern selbst haben keine Landwirtschaft.

LA: Wovon hat Ihre Familie den Lebensunterhalt bestritten?

Ast: Mein Vater, mein Bruder und ich - wir haben gearbeitet.

LA: Würden Sie sagen, Ihre Familie konnte mit den drei Verdiensten in Afghanistan ausreichend leben?

Ast: Ja.

LA: Erzählen Sie nun bitte: Da Ihr Asylverfahren in Österreich inhaltlich geführt wird, kommen wir nun auf Ihre Ausreisegründe zu sprechen: Sie haben immerhin Ihr ganzes Leben in Afghanistan gelebt.

Ast: Das Problem war, weil mein Bruder in der internationalen Armee beschäftigt war. Die Taliban haben uns bedroht, dass mein Bruder mit dieser Arbeit aufhören solle. Ansonsten würde die ganze Familie Schwierigkeiten bekommen.

LA: Welche Arbeit hat Ihr Bruder genau bei der internationalen Armee gemacht?

Ast: So genau weiß ich das nicht.

LA: Wie lange hatte Ihr Bruder diese Arbeit schon?

Ast. Ich weiß es nicht genau, aber etwa zwei Jahre schon.

LA: V [Vorhalt]: Ihr Bruder will zwei Jahre bei der Armee gearbeitet [haben] und hat nie erzählt, was er eigentlich tatsächlich macht?

Ast: Nein, er hat nie darüber gesprochen. Er war der Hauptmann in der internationalen Armee. Die Taliban wollten, dass mein Bruder von der Armee austritt, mein Bruder wollte dies aber nicht tun. Ich wurde auch zweimal von den Taliban geschlagen. Davon stammen auch meine Verletzungen. Am Kopf und am rechten Bein, ich kann mit dem Bein gar nicht richtig gehen.

LA: Wo ist Ihr Bruder stationiert?

Ast: In der Provinz Zabul. Meinen älteren Bruder haben die Taliban auch umgebracht. Aber das ist nicht der Bruder, von dem ich zuvor erzählt habe. Mein älterer Bruder war auch in der Armee und zwar in der Provinz Gardez. Das war vor ca. zwei Jahren.

LA: Welchen Rang hat Ihr Bruder bei der internationalen Armee?

Ast: Das weiß ich nicht, ich habe ihn auch nicht gefragt.

LA: Das könnte man doch an der Uniform erkennen?

Ast: Mein Bruder ist immer in Zivilkleidung heimgekommen. In Militärkleidung ist er nie nach Hause gekommen.

LA: Wie heißt der Bruder, der bei der Armee ist?

Ast: Das ist XXXX. Mein getöteter Bruder hieß XXXX.

LA: Wann sind die Taliban das erste Mal an Sie mit der Aufforderung herangetreten, dass Ihr Bruder mit dem Armeedienst aufhören sollte?

Ast: Der erste Vorfall war acht Monate vor meiner Ausreise, der zweite war sechs Monate davor, dazwischen war ich sechs Monate im Krankenhaus, weil ich schwer verletzt war, dann als es mir ein wenig besser ging, bin ich dann geflüchtet.

LA: Können Sie der Asylbehörde genauer schildern, wie Sie zu den schweren Verletzungen gekommen sind?

Ast: Eines Tages gegen Abend sind mehrere Taliban zu uns ins Haus gekommen, haben alles kontrolliert und haben mich mitgenommen. Sie haben mich zur Zentrale, wo die Taliban waren, hingebracht. Sie haben mich insofern ‚benutzt', dass sie mir eine Bombe gegeben haben und mir den bestimmten Platz gezeigt [haben], wo immer die staatliche Armee oder auch die Amerikaner vorbeigefahren sind, dass ich diese Bombe platzieren soll. Ich sagte aber, dass ich diese Arbeit sicher nicht machen werde. Daraufhin haben sie mich so massiv geschlagen und mir dabei die Verletzungen zugefügt.

LA: Womit wurden Sie denn geschlagen? (AW hat am Kopf eine große sichtbare Narbe).

Ast: Mit dem Hinterstück einer Kalaschnikow haben sie mich auf den Bauch und den Kopf geschlagen. Auch auf das rechte Bein, das kann ich seither nicht mehr richtig bewegen.

LA: Wie lange waren Sie bei den Taliban festgehalten?

Ast: Ca. fünf Tage.

LA: Wie kamen Sie dann wieder aus der Anhaltung der Taliban frei?

Ast: Ich war bewusstlos, mein Vater kam mich dann abholen.

LA: Woher wusste Ihr Vater, wo Sie sich befinden?

Ast: Die Taliban haben jemand zu meinem Vater geschickt.

LA: Wann kamen Sie dann wieder zu Bewusstsein?

Ast. Als ich wieder wach wurde, war ich schon im Krankenhaus.

LA: Hatten Sie danach Ruhe von den Taliban?

Ast: Sie haben meinem Vater einen Brief geschickt, worin stand: Wenn wir deinen Sohn wieder sehen, bringen wir ihn um.

LA: Hat Ihr Vater den Taliban Lösegeld für Sie bezahlt?

Ast: Das weiß ich nicht.

LA: Als Sie damals von den Taliban mitgenommen wurden, wann wurden Sie aufgefordert, die Bombe zu platzieren?

Ast: Sie wollten mich in die Provinz Kandahar bringen.

LA: Am wievielten Tag nach Ihrer Mitnahme wurden Sie zum Legen der Bombe aufgefordert?

Ast: Sie sagten mir, sie werden mich nach Kandahar bringen, und sie werden mir zeigen, wo ich die Bombe hinlegen soll, damit sie explodiert. Damit die Amerikaner bzw. die nationale Armee in die Explosion kommen.

LA: In welchem Zustand konnte Sie Ihr Vater von den Taliban abholen?

Ast: Ich war bewusstlos, als er mich abholte.

LA: Sie haben zuvor von einem weiteren Brief gesprochen, wann hat Ihr Vater diesen Brief erhalten?

Ast: Als ich schon hier da (AW ist seit 06.04.2012 in Ö), darin stand: Wo ist er?

Ich will mich korrigieren, als ich am Weg nach Österreich war, kam der Brief. Das genaue Datum weiß ich nicht.

LA: Kann Ihre Familie weiter unbehelligt in Afghanistan leben, ohne von den Taliban belästigt zu werden?

Ast: Sie haben alle Angst. Die anderen Brüder sind noch zu klein. Meinen ältesten Bruder haben sie schon umgebracht.

Nach erfolgten Übergriffen durch die Taliban an den verbliebenen

Familienangehörigen befragt, gibt der Ast an: Es kann alles möglich sein. Tatsächlich passiert ist aber noch nichts.

LA: Ist Ihr Bruder XXXX nach wie vor bei der Armee?

Ast: Der ist noch dort beschäftigt.

LA: Ihr Bruder wird doch über die Vorfälle Ihre Person betreffend in Kenntnis sein. Haben Sie Ihrem Bruder von den Bombenplänen der Taliban erzählt?

Ast: Ja, das habe ich ihm erzählt.

LA: Hat er das bei seinem Stützpunkt auch kundgetan?

Ast: Das weiß ich nicht, ob er etwas erzählt.

LA: Haben Sie aufgrund Ihrer Verletzungen auch noch Schmerzen?

Ast: Ich habe Schmerzen im Kopf, mein Bein tut sehr weh ebenso mein Bauch.

LA: Haben Sie damals im Krankenhaus in Afghanistan auch Medikamente bekommen?

Ast: Ja, eine Menge Tabletten habe ich bekommen. Ich war sechs Monate im Krankenhaus in Pakistan. Wo das Krankenhaus war, weiß ich nicht, ich kenne mich in Pakistan nicht aus.

LA: Es ist anzunehmen, dass Sie aufgrund Ihrer Verletzungen eher in ein grenznahes KH [Krankenhaus] in Pakistan gebracht wurden.

Ast: Ja, es war bei der Grenze.

Nachgefragt: Ich bekomme auch in der Pension Schmerztabletten.

LA: Wären Sie damit einverstanden, wenn sich ein Facharzt Ihre Verletzungen ansehen würde?

Ast: Ja, natürlich bin ich mit einer Untersuchung einverstanden.

(Anmerkung: Da der Ast Kopf- und Beinprobleme angibt, wird eine Untersuchung bei XXXX in Erwägung gezogen. Dem Ast wird erklärt, dass bei der Untersuchung ein Dolmetscher anwesend sein wird).

LA: Waren Sie in Österreich schon beim Arzt?

Ast: In der Pension in XXXX, wo ich wohne, war ich beim Arzt. Ein anderer Junge aus der Pension dolmetscht für mich.

LA: Hat Ihnen der Arzt in XXXX auch etwas geschrieben?

Ast: Nein, ich habe nur die Tabletten bekommen.

LA: Wissen Sie vielleicht, wie der Arzt heißt?

Ast: Nein.

LA: Wenn das Untersuchungsergebnis ho. eingelangt ist, werden Sie dann noch einmal zu einem kurzen Gespräch hierher geladen.

Ast nimmt dies zur Kenntnis.

LA: Was meinen Sie, was hätten Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten? Diese Frage stellt sich rein hypothetisch.

Ast: Ich würde mit Sicherheit von den Taliban getötet werden. Die werden mich nicht am Leben lassen.

LA: Haben Sie schon soziale Kontakte unter der Bevölkerung in Österreich geknüpft?

Ast: Nein.

LA: Sprechen Sie schon Deutsch?

Ast: Nein. Aber ich versuche zu lernen. Es gibt ab und zu einen Deutschkurs in der Pension. Wäre es möglich, regelmäßig einen Deutschkurs zu besuchen?

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein oder einer sozialen Organisation?

Ast: Nein.

LA: Gehen Sie in Österreich einer Arbeit nach?

Ast: Nein.

LA: Sie haben jetzt genug Angaben zu Ihren Ausreisegründen gemacht. Sie werden nunmehr informiert, dass am heutigen Tage keine Entscheidung fällt. Ihnen wird aber auch zur Kenntnis gebracht, dass alle Ihre heute gemachten Angaben nicht an Dritte weiter gegeben werden. Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint, oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? Haben Sie Ihren bisherigen Angaben von heute noch etwas an[zufügen], das Sie bis jetzt noch nicht angegeben haben?

Ast: Ich habe alles erzählt, ich habe meinen Angaben nichts mehr hinzuzufügen. Ich will nur sagen, ich habe die Wahrheit gesagt.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

Ast: Ja.

LA: Haben Sie Ihre heutigen Angaben der vollen Wahrheit entsprechend gemacht?

(AW wird über die Folgen von unwahren Angaben rechtlich eingehend informiert)

LA: Hatten Sie in Afghanistan jemals Probleme mit der dortigen Polizei oder anderen Sicherheitsbehörden?

Ast: Nein. Ich hatte nur die Probleme, die ich Ihnen geschildert habe.

LA: Waren Sie in Afghanistan jemals in Polizeianhaltung oder im Gefängnis?

Ast: Nein, war ich nicht.

LA: Haben Sie schon Zukunftspläne für den Fall, dass Sie in Österreich bleiben dürften?

Ast: Ich möchte ganz normal wie jeder andere Mensch auch leben dürfen und die Sprache lernen. Ich möchte angeben, dass ich heute ausreichend Gelegenheit bekommen habe, meine Ausreisegründe vorzubringen.

[...]

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

Ast: Nein, das stimmt alles.

LA: Fühlten Sie sich heute von den Anwesenden gut behandelt?

Ast: Ja, danke sehr gut. Ich gebe an, ich habe keinen Rechtsanwalt in meinem Verfahren.

Kann ich bitte eine Kopie der Einvernahme von heute bekommen?

Dem AW wird am Ende dieser EV [Einvernahme] eine Kopie ausgefolgt werden.

[...]"

1.4. Aufgrund der vom BF angegebenen gesundheitlichen Probleme (Verletzungen im Kopfbereich) veranlasste das BAA eine ärztliche Untersuchung. Dem "neurochirurgischen und orthopädischen Gutachten" des beigezogenen Facharztes vom 02.07.2012 zufolge zeigte sich beim BF aufgrund einer Schädel-Computertomographie eine "gutartige tumorähnliche Läsion der Schädelkalotte rechts frontoparietal". Der übrige Befund sei unauffällig, "fachbezogene Einschränkungen" ergäben sich nicht. Der BF habe keine auffällige Verletzung, die vorhandenen Narben seien bland und komplikationsfrei verheilt, eine ärztliche Betreuung sei nicht notwendig. Ein Befund eines weiters hinzugezogenen Röntgen-Facharztes vom 06.07.2012 bestätigte diese Befundung.

1.5. Bei seiner weiteren Einvernahme am 30.08.2012 vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Einvernahmeniederschrift, Schreibfehler korrigiert):

"[...]

LA: Sie werden informiert, dass heute Ihr Untersuchungsergebnis vom Sachverständigen besprochen wird. Dies wird Ihnen die anwesende Dolmetscherin zur Kenntnis bringen. Sie können anschließend Ihre Meinung dazu äußern.

LA: Vorweg die Frage:

Haben Sie den Dolmetscher bei den Untersuchungen gut verstanden?

Ast: Ja, es hat alles gepasst. Ich möchte Ihnen heute auch jene Medikamente zeigen, die ich alles nehmen muss.

[Anmerkung: Dem Akt liegen - vor der Niederschrift - zwei Seiten mit Kopien von Verpackungen von bekannten Schmerz- und Entzündungsmitteln ein, die der BF offenbar hierbei vorgezeigt hat]

Ast zum eben vorgelesenen Befund: Ich habe jetzt auch Kopfschmerzen, ich kann nachts nicht schlafen. Mir geht es ganz, ganz schlecht.

LA: Glauben Sie nicht, dass Ihre allgemeine Situation auch der Grund dafür sein kann?

Ast: Ich weiß es nicht. Mir geht es nur schlecht.

LA: Es bestünde noch die Möglichkeit, Sie zum Psychologen zu schicken, wenn Sie das wollen?

Ast: Ich weiß es nicht. Mir geht es einfach nur schlecht. Sie wissen wahrscheinlich besser, was ich machen soll.

LA: Wie oft gehen Sie in Österreich zum Arzt?

Ast: Ich muss immer hingehen, wenn ich Schmerzen habe. Einmal die Woche gehe ich hin, wenn die Tabletten aus sind, muss ich auch hin. Ich nehme so viele Tabletten im Bein und auch im Kopf, aber nichts wirkt.

Anmerkung: AW hat sich vor der gutachterlichen Untersuchung einem Kopfröntgen und auch einer CT-Untersuchung unterziehen müssen. Kopien von den Befunden des Diagnosezentrums werden für den Akt hergestellt.

LA: Was meinen Sie, was hätten Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten? Diese Frage stellt sich rein hypothetisch.

Ast: Ich würde mit Sicherheit von den Taliban getötet werden.

LA: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihrer Familie in Afghanistan?

Ast: Ganz am Anfang, als ich hier angekommen bin. Das mit dem Telefonieren funktioniert nicht so gut.

LA: Haben Sie - seit dem letzten Gespräch - schon soziale Kontakte in Österreich geknüpft?

Ast: Nein.

LA: Sprechen Sie schon Deutsch?

Ast: Es gibt keine Deutschkurse dort, wo ich wohne. Aber ich versuche zu lernen. Ich möchte Sie nur bitten, mich wohin zu verlegen, dass ich Deutsch lernen kann.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein oder einer sozialen Organisation?

Ast: Nein.

LA: Gehen Sie in Österreich einer Arbeit nach?

Ast: Nein.

[...]

LA: Haben Sie schon Zukunftspläne für den Fall, dass Sie in Österreich bleiben dürfen?

Ast: Ich will hier nur ein gutes Leben haben und Deutsch lernen.

LA: Sie haben also keine Informationen, wie es Ihren Familienangehörigen in Afghanistan derzeit ergeht?

Ast: Nein, gar keine.

LA: Wissen Sie auch somit nicht, wie es Ihrem Bruder in Afghanistan derzeit ergeht?

Ast: Nein, er ist Kommandant bei der Mili Urdu. Mehr weiß ich nicht von ihm.

[...]".

1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 31.08.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.04.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 05.09.2013 (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Seinem Fluchtvorbringen sei "keine (wie auch immer geartete) Verfolgung oder sonstige Gefährdung" seiner Person in seinem Heimatland zu entnehmen gewesen. Der BF habe vage und unkonkrete Angaben gemacht und so sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen können. Auch sein Vorbringen betreffend seine Schädelverletzung habe sein Vorbringen bezüglich einer allfälligen Verletzung durch die Taliban bestätigen können. Das Gutachten des Facharztes für Orthopädie, der auch gerichtlich beeideter Sachverständiger für Neurochirurgie sei, sei ohne Befund geblieben. Es seien keine Auffälligkeiten im Kopf- bzw. Beinbereich festzustellen gewesen. Auch bei der CT-Untersuchung des Kopfes sei lediglich ein gutartiger Tumor entdeckt worden.

Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan, insbesondere aber auch aufgrund seines Gesundheitszustandes (er habe laut Gutachten des Sachverständigen zwar keine ernsthafte Erkrankung, stehe jedoch trotzdem in Österreich in ärztlicher Behandlung und müsse eine Vielzahl von Medikamenten zu sich nehmen), nicht ausgeschlossen werden könne.

Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 10.09.2012, am 11.09.2012 per Telefax sowie auch per Post fristgerecht eingebrachte, von seiner Rechtsberaterin unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Der BF beantragte, die Rechtsmittelbehörde möge

den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde;

jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen moniert, dass das BAA den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt habe. Die vom BAA vorgenommene Beurteilung der Glaubhaftigkeit des vom BF vorgebrachten Fluchtgrundes sei unzutreffend. Dass ihm zur Last gelegt werde, dass er über die Tätigkeiten seines Bruders oder über die Intentionen und Beweggründe der Taliban nicht näher Bescheid wisse, sei nicht in Ordnung. Er sei tatsächlich aus den von ihm geschilderten Gründen von den Taliban schwer verletzt worden. Das medizinische Sachverständigengutachten, das er nicht einmal zur Gänze erhalten habe (nur den in der Einvernahmeniederschrift abgedruckten Teil), sei falsch gedeutet worden und widerspreche seinen Angaben, wonach er aufgrund einer durch die Taliban erlittenen Kopfverletzung sechs Monate im Krankenhaus aufhältig gewesen sei, nicht.

1.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 18.09.2012 beim Asylgerichtshof ein.

1.9. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.10. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 29.09.2014 (nach Verschiebung der zuerst für 20.08.2014 festgelegten Verhandlung auf Ersuchen seines damaligen anwältlichen Vertreters wegen einer Terminkollision) eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF, nachdem sein anwältlicher Vertreter die Auflösung seines Vollmachtsverhältnisses bekanntgegeben hatte, in Begleitung eines Mitarbeiters der Caritas der Erzdiözese Wien persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

" [...]

RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Paschtu. Desweiteren spreche ich Griechisch und ein bisschen Deutsch.

[...]

RI befragt BF, ob dieser körperlich und geistig in der Lage ist, der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder (chronische) Krankheiten und Leiden vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

[...]

Der BFV [Vertreter des BF] legt folgende weitere Bescheinigungsmittel vor und verweist im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel: Vier Kopien, die der BF angeblich per Fax erhalten hat, sowie drei Farbkopien, die er dem BFV per Mail übermittelt hat:

Schwarz-weiß:

eine Bestätigung über die Aufnahme in eine Offiziersschule des Verteidigungsministerium Afghanistans, Militärausbildung in Kabul, betreffend "XXXX", vom 03.12.1387

Schulbestätigung über ein PC-Training vom 01.10.2011 bis 31.10.2011

Bestätigung über die Absolvierung eines Kurses im Rahmen der Militärschule, von 07.06.1388 (Anmeldedatum, umgerechnet 29.08.2009)

bis ... [Datum nicht lesbar]

Teilnahmebestätigung zu diesem Kurs, versehen mit einer Registrierungsnummer

  1. farbig:

Anerkennungsurkunde für XXXX, betreffend die ISAF Einheit vom 19.11.2012 bis 06.12.2012 (in Englisch)

Anerkennungsurkunde (teils in Englisch, teils in Dari), ohne Zeitraum/Zeitangabe

ein weiteres Anerkennungsschreiben, (teils in Dari, teils in Paschtu)

Militärausweis von XXXX (teils in Englisch, Dari und Paschtu), 19.06.2013.

RI: Wie und von wem haben Sie dieses Fax bekommen?

BF: Ein Freund meines Bruders hat mir diese Unterlagen aus Kabul gefaxt. Diesen Freund hatte mein Bruder selbst kontaktiert. Er konnte mir nämlich aus Zabul kein Fax zuschicken.

RI: Wie haben Sie die farbigen Dokumente bekommen?

BF: Ich habe die E-Mail Adresse einem Vertreter meines Bruders gegeben. Einer seiner Freunde hat diese E-Mail verschickt, ich selbst habe nämlich keine E-Mail-Adresse.

RI an BFV: Wer ist der E-Mail-Absender?

BFV legt sein Smartphone vor, auf dem die Absenderadresse dieser Mails ersichtlich ist: "XXXX".

[...]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Ich heiße XXXX, ein genaues Geburtsdatum kenne ich nicht. In Österreich führe ich das Geburtsdatum XXXX. Ich bin in der Provinz Nangahar, im Distrikt Sorkhrod, im Dorf XXXX geboren.

[...]

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich habe sieben Jahre die Schule besucht und habe ein wenig als KFZ-Mechaniker gearbeitet.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Ich besuche seit 15.09.2014 den Kurs "I22711 Basisbildung für Jegendliche und junge Erwachsene DaZ A1". Am 20.05.2014 habe ich den Deutschkurs Grundstufe A1 bestanden und auch davor bereits zwei Deutschkurse besucht. Der BF legt dafür Bestätigungen vor, die eingesehen und ihm zurückgereicht werden.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Ich habe einige Zeit als Küchengehilfe in einem Betrieb gearbeitet. Der BF liegt hiefür eine Lohngehaltsabrechnung vom August 2014 vor, die eingesehen und zurückausgefolgt wird.

RI: Und was machen Sie jetzt?

BF: Derzeit lerne ich. Als ich gekündigt wurde, habe ich mich gleich für Kurse angemeldet. Derzeit besuche ich in Ottakring einen Kurs für Basisbildung (siehe oben).

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF: Ich spiele Fußball. Ich habe türkische Freunde, mit ihnen treffe ich mich am Wochenende, und wir spielen gemeinsam auf einem Fußballplatz beim Reumannplatz.

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Ich habe nur Kontakt zu meinem Bruder. Ich habe das letzte Mal wegen der Unterlagen mit ihm Kontakt gehabt. Das vorletzte Mal habe ich vor fünf Monaten mit ihm gesprochen. Sonst habe ich zu niemandem Kontakt.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Ich habe eine Frage: Ich möchte gerne wissen, warum mir ein negativer Bescheid zugestellt wurde.

RI: Wenn Sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dann hat die Behörde zu prüfen, ob Sie erstens aus Gründen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention stehen, verfolgt werden, und zweitens, wenn das nicht vorliegt, ob Ihnen subsidiärer Schutz zu gewähren ist, weil Sie bei einer Rückkehr in Ihren Herkunfststaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.

Der RI bringt die der Verhandlungsschrift beiliegenden, unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF für ihn relevanten Feststellungen und Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Nangarhar in das gegenständliche Verfahren ein (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014). Weiters bringt er den ebenfalls beiliegenden INSO (International NGO-Safety Organisation) Afghanistan Quarterly Data Report Q.4 2013 (in englischer Sprache) in das Verfahren ein, aus dem hervorgeht, dass die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Nangarhar erheblich über dem landesweiten Durchschnitt liegt und im Jahr 2013 die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle gegenüber dem Jahr 2011 um 161% zugenommen hat.

Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

Der RI gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom R dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme.

RI: Ich vermute daher, dass die Erstbehörde aus diesen Gründen Ihnen subsidiären Schutz gegeben hat, weil Sie bei einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat in eine existenzbedrohliche Situation geraten würden, dass Sie aber nicht aus religiösen, politischen oder ethnischen Gründen verfolgt würden, sondern zwischen die Fronten geraten würden.

BF: Der Grund, weshalb ich meine Heimat verlassen habe, ist, weil mein Leben in Gefahr war. Ich war ein Opfer der Taliban. Ich wurde angegriffen und am Kopf geschlagen. Wenn mein Leben nicht in Gefahr gewesen wäre, hätte ich nicht in Österreich um Asyl angesucht.

RI: Wie geht es Ihren Eltern, und haben Sie diese nicht alleine gelassen?

BF: Ich war gezwungen, meine Eltern zurückzulassen. Ältere Personen und Frauen werden von den Taliban nicht belästigt. Auch minderjährige Kinder werden in Ruhe gelassen. Jugendliche und erwachsene Männer werden immer wieder von den Taliban belästigt, bedroht und verfolgt.

RI: Warum haben Sie die Kosten für Ihre Schleppung nicht angegeben?

BF: Mir sind diese Kosten nicht bekannt. Bei meiner Flucht ging es mir psychisch nicht gut, ich leide immer noch unter starken Kopfschmerzen.

RI: Wer hat Ihre Reise organisiert und bezahlt?

BF: Mein Onkel mütterlicherseits hat meine Reise organisiert, und ich nehme an, dass er auch für die Schleppung bezahlt hat.

RI: Bei Ihrer Erstbefragung haben Sie angegeben, dass die Reise von Afghanistan bis Griechenland der Cousin XXXX organisiert hat und von Griechenland nach Österreich ein Freund namens Dr. XXXX.

BF: Dr. XXXX ist ein Schlepper. Er lebt in Griechenland. Er hat mir bei meiner Reise von Griechenland nach Österreich geholfen. Auf der Reise trifft man immer wieder neue Schlepper.

RI: Bei der Erstbefragung sagten Sie, Dr. XXXX kennen Sie aus Afghanistan?

BF: Ich kannte ihn selbst nicht, mein älterer Bruder kannte ihn. Ich habe ihn erst in Griechenland kennengelernt.

RI: Ist der ältere Bruder nicht der Verstorbene?

BF: Mein älterer Bruder arbeitet derzeit bei der Nationalarmee in der Provinz Zabul, auch der verstorbene Bruder war älter als ich.

RI: Sie haben eine Tazkira vorgelegt, eine Farbkopie mit einem Foto. Ist das nicht unüblich in Afghanistan?

BF: Man muss ein Foto vorlegen, wenn dies geschieht, wird ein Foto auf der Tazkira angebracht. Es gibt sehr wohl Tazkira, die mit einem Foto versehen sind.

RI: Sie haben gesagt, einer Ihrer Brüder wurde bereits von den Taliban getötet. Warum, wann und wo?

BF: Mein Bruder befand sich auf dem Nachhauseweg von Gardez aus. Er ist am Weg von den Taliban getötet worden. Die Polizei hat meinen Vater von seinem Tod in Kenntnis gesetzt. Die näheren Umstände zu seinem Tod sind uns nicht bekannt.

RI: War er kein Soldat?

BF: Er war in Gardez stationiert, er hat für die Nationalarmee gearbeitet.

RI: In welcher Provinz liegt Gardez?

BF: Gardez ist selbst eine Provinz, sie liegt nördlich von der Provinz Logar.

RI zeigt BF eine Karte von Afghanistan, Gardez ist eine Stadt in der Provinz Paktia, diese liegt südlich von Logar.

BF: Mein Bruder hat in Gardez gearbeitet.

RI: Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 08.05.2012 erzählt, dass Sie von den Taliban mitgenommen worden wären, und Sie hätten eine Bombe legen sollen. Nachdem Sie geschlagen worden wären, hätte Sie Ihr Vater von den Taliban abgeholt. Sie wären bewusstlos gewesen. Wissen Sie mehr darüber anzugeben?

BF: Was wollen Sie wissen?

RI: Was haben Sie mitbekommen?

BF: Die Taliban haben mich in ein Zentrum der Taliban gebracht. Sie haben gemeint, dass sie mir zeigen werden, wie ich die Bomben legen soll und wie ich sie dann mit einer Fernbedienung zünden soll. Sie wollten mit dieser Aktion vor allem den Amerikanern schaden. Ich habe mich geweigert, so etwas zu lernen. Daraufhin wurde ich von den Taliban bewusstlos geschlagen. Als mich mein Vater abgeholt hat, habe ich ca. sechs Monate in einem Krankenhaus verbracht. Als ich geflüchtet bin, haben die Taliban immer wieder bei meinem Vater nach mir gefragt. Sie haben auch mehrere Drohbriefe hinterlassen. Diese Informationen habe ich von meinem Vater erhalten. Mein Vater hat den Taliban immer wieder gesagt, dass ihm mein Aufenhtaltsort nicht bekannt sei, und dass er nicht wüsste, ob ich noch am Leben sei oder nicht.

RI: Wann sind Sie wieder zu Bewusstsein gekommen?

BF: Ich weiß nicht, wie lange ich bewusstlos war. Als ich aufgewacht bin, befand ich mich in einem Krankenhaus. Ich wusste auch anfangs nicht, in welchem Krankenhaus ich mich befand.

RI: Haben Sie einen Beleg über den Krankenhausaufenthalt.

BF: Jene Unterlagen, die mein Vater vom Krankenhaus hatte, kann er nicht mehr finden. Mein Vater hat für meine Behandlung Geld bezahlt. Nachdem ich behandelt wurde, wurde ich aus dem Krankenhaus nach sechs Monaten entlassen. Man erhält in Afghanistan keine Bestätigungen in Krankenhäuser.

RI: Und die Drohbriefe hat er auch nicht mehr?

BF: Diese Briefe hat mein Vater erhalten. Diese Briefe gibt es nicht mehr. In jedem Brief stand mein Name und die Frage, wo ich mich befinden würde.

RI: Wieso haben Sie mit Ihrem Vater keinen Kontakt mehr?

BF: In meinem Dorf gibt es kein Mobilfunknetz.

BFV bringt vor, dass der BF gesagt habe, dass die Einvernahme am 08.05.2012 nicht wortwörtlich übersetzt worden sei, sondern zusammengefasst worden sei und jedenfalls nicht stimme, auf S. 7, dass die Taliban jemanden zu seinem Vater geschickt hätten. Der Vater hätte den BF selbst gesucht und gefunden.

RI: Wie hat Ihr Vater Sie, als Sie damals bewusstlos waren, gefunden?

BF: Als ich nicht mehr nach Hause gekommen bin, hat mein Vater nach mir gesucht. Durch Befragung verschiedener Personen hatte er von meinem Aufenthaltsort erfahren. Das hat mir mein Vater selbst erzählt.

RI: Und wie hat er Sie dann geholt? Zu Fuß, mit einem Fahrzeug, alleine...?

BF: Das weiß ich nicht mehr. Ich weiß nicht, wie er mich von dort geholt hat. Ich war zu dem Zeitpunkt bewusstlos. Mein Bruder arbeitet mit Amerikanern zusammen. Er kann mir diese Informationen am Telefon nicht geben.

RI: Sie sind auch neurochirurgisch (CT) untersucht worden. Dabei ist herausgekommen, dass Sie eine gutartige, tumorähnliche Läsion am Schädel haben, sonst ist der Befund unauffällig. Aber Sie haben auch Narben. Das heißt, diese Kopfverletzung ist offenbar nicht auf Fremdeinwirkung zurückzuführen. Haben Sie jetzt auch noch manchmal psychische Beeinträchtigungen, müssen Sie etwa Medikamente nehmen?

BF: Ich befinde mich in ärztlicher Behandlung. Ich nehme Medikamente gegen Kopfschmerzen und gegen Beinschmerzen. Ich weiß nicht, welche Medikamente das sind. Ich nehme sie, wenn ich Schmerzen habe.

RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

BFV: Ich möchte vorbringen, dass er im Vorbereitsungsgespräch auch gesagt hat, dass im Einvernahmeprotokoll nicht aufscheint, dass er sich vor den Vorfällen mit den Taliban schon zuvor öffentlich gegen die Taliban gewandt oder ausgesprochen hat, dass die Vorgangsweise der Taliban nicht in Ordnung ist. Weiters möchte ich daraufhinweisen, dass der Umriss der Narbe des BF am Kopf linksseitig dem einer Verletzung durch einem Gewehrkolben ähnlich sieht.

Ermittlungsermächtigung:

RI: Sind Sie damit einverstanden, dass entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht zu treffenden Anordnungen in Ihrem Herkunftsstaat allenfalls Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchgeführt werden, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen Ihres Herkunftsstaates weitergegeben werden?

BF: Ja.

RI legt dar die Umstände von subsidiärem Schutz und vergleicht diesen mit Asyl.

RI: Warum liegt Ihnen daran, Asyl zu bekommen?

BF: Der Grund, weshalb ich eine Beschwerde eingereicht habe war, weil ich wollte, dass mein Rechte hier beachtet werden. Der Grund meiner Flucht ist die bestehende Lebensgefahr. Es mag sein, dass es wenig Unterschiede zwischen dem subsidiärem Schutz und dem Konventionspass gibt. Ich habe bereits bei meiner ersten Einvernahme gesagt, dass es die Möglichkeit gibt, über mich Informationen einzuholen. Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Ich hoffe, dass Sie mir glauben. Ich hoffe, dass mir auch unter Beachtung der Menschenrechte der Konventionspass gewährt wird.

RI: Sind Sie wirklich 22 Jahre alt? Sie wirken auf mich ein bisschen älter.

BF: Ich habe sehr viel durchgemacht. In den letzten drei Jahren habe ich mir immer sehr große Sorgen um meinen Bruder und meine Eltern gemacht. Mag sein, dass ich älter wirke, als ich es bin.

RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BF: Ich bin vom Gericht aus zu einem Arzt geschickt worden. Bei der Untersuchung wollte der Arzt mich mit einem Hammer schlagen (am ganzen Körper). Ich habe Angst davor gehabt und habe mich geweigert. In seinem Gutachten hat er beschrieben, dass bei mir alles in Ordnung sei. Ich möchte heute angeben, dass ich immer noch unter starken Schmerzen am Kopf, an der rechten Schulter, im Brustbereich und am rechten Bein leide.

RI befragt BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will. BFV wird auf sein Ersuchen eine Frist von 14 Tagen zur Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme eingeräumt.

RI befragt BF, ob er die D [Dolmetscherin] gut verstanden habe; dies wird bejaht.

[...]"

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als nunmehr zuständige Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

1.11. In seiner, offenbar durch den ihn bei der mündlich Verhandlung vertretenden Mitarbeiter der Caritas der Erzdiözese Wien unterstützt erstellten, ergänzenden Stellungnahme vom 07.10.2014 wiederholte der BF kurz sein bisheriges Vorbringen und führte rechtlich aus, warum dieses seiner Meinung nach einen "unter einem der Konventionsgründe" zu subsumieren sei. Er verwies dabei auf diverse Erkenntnisse des VwGH, des BVwG sowie auf Literatur.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 06.04.2012 und der Einvernahmen vor dem BAA am 08.05.2012 und am 30.08.2012, die vom BF vorgelegte Farbkopie einer Tazkira (Personaldokument) sowie die Beschwerde vom 10.09.2012

Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 230 bis 255) sowie Einsicht in die vom BVwG zusätzlich ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen

Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.09.2014 sowie Einsicht in die von ihm in der Verhandlung vorgelegten Dokumente zu seiner Integration sowie folgende Belege betreffend sein Fluchtvorbringen:

eine Bestätigung über die Aufnahme seines Bruders in eine Offiziersschule des Verteidigungsministerium Afghanistans, Militärausbildung in Kabul, betreffend "XXXX", vom 03.12.1387

Bestätigung über die Absolvierung eines Kurses im Rahmen der Militärschule, von 07.06.1388 (Anmeldedatum, umgerechnet 29.08.2009)

bis ... [Datum nicht lesbar]

Anerkennungsurkunde für XXXX, betreffend die ISAF Einheit vom 19.11.2012 bis 06.12.2012 (in Englisch)

Anerkennungsurkunde (teils in Englisch, teils in Dari), ohne Zeitraum/Zeitangabe

ein weiteres Anerkennungsschreiben, (teils in Dari, teils in Paschtu)

Militärausweis von XXXX (teils in Englisch, Dari und Paschtu), 19.06.2013.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.

Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.

3.1.2. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem glaubhaft gemacht werden.

Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund der Tätigkeit seines Bruders als Mitglied der afghanischen Armee sowie aufgrund der Weigerung des BF, für die Taliban Kriegsdienste zu leisten, (so wie schon sein ältester Bruder) von anderen Personen - den Taliban - getötet zu werden.

Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

3.1.3. Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 29.09.2014 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellungen bleiben im Wesentlichen unbestritten.

3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.

Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)

3.2.3. Aus den in der Verhandlung vor dem BVwG von diesem zusätzlich in das Verfahren eingebrachten aktuellen Feststellungen und Berichten über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Nangarhar (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014) sowie aus dem INSO (International NGO-Safety Organisation) Afghanistan Quarterly Data Report Q.4 2013 ergibt sich, dass die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Baghlan erheblich über dem landesweiten Durchschnitt liegt und im Jahr 2013 die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle gegenüber dem Jahr 2011 um 161% zugenommen hat.

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität sowie zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, auf die vorgelegten Schriftstücke sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Weiterreise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF seinen Angaben vor dem BAA und im Beschwerdeverfahren (insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG) sowie aus den vom BF vorgelegten Schriftstücken.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren vor, dass sein Bruder als Offizier für die afghanische Armee arbeite. Deswegen hätten die Taliban verlangt, dass der BF bei ihnen Kriegsdienste leiste, und ihn für den Fall, dass er dies verweigere, mit dem Tod bedroht. Sie hätten ihn mit sich genommen und, als er sich geweigert hätte, für sie zu arbeiten, geschlagen und mit einer Schusswaffe so stark am Kopf verletzt, dass er sechs Monate in einem Krankenhaus hätte verbringen müssen. Auch den ältesten Bruder des BF hätten die Taliban bereits getötet. In der Folge sei er von den Taliban weiter mit Drohbriefen bedroht und gesucht worden, sodass er schließlich geflohen sei.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch hinreichend belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen.

Der BF hat sein Fluchtvorbringen durchgehend zwar nicht besonders detailliert, aber doch schlüssig und stimmig geschildert. Dass er über die näheren Umstände der Tätigkeiten seines Bruders nicht näher Bescheid weiß, ist ihm im vorliegenden Fall nicht weiter anzulasten, dass er über die Beweggründe der Taliban und deren Vorgangsweisen nicht genauer Bescheid weiß, ebensowenig.

Der BF hat mehrere Schriftstücke zum Beleg dafür, dass sein Bruder bei der afghanischen Armee tätig ist, sowie eine Tazkira (Identitätsdokument) für seine Person in Farbkopie vorgelegt, die dem äußeren Anschein nach im Verein mit seinem Vorbringen nicht zweifelhaft erscheinen. Sein Vorbringen im Verfahren war weder unstimmig noch inkonsistent und steht dieses auch nicht mit dem vom BAA eingeholten ärztlichen Gutachten über den Gesundheitszustand des BF im Widerspruch, in dem von - zwar gut verheilten, aber doch bestehenden - Narben die Rede ist.

Das Vorbringen des BF ist in seiner Gesamtheit - ungeachtet des Umstandes, dass er weder Belege über seinen angegebenen Krankenhausaufenthalt, noch die Drohbriefe der Taliban vorlegen konnte - insgesamt im Wesentlichen als glaubwürdig zu erachten. Die vorgelegten Urkunden, weiters die - wenn auch nicht vollständigen - so doch in den wesentlichen Punkten stimmigen und übereinstimmenden (und nicht in beachtlichen Punkten widersprüchlichen) Angaben des BF im Verfahren, letztendlich aber auch der persönliche Eindruck des BF bei seiner Einvernahme vor dem BVwG waren geeignet, seine Glaubwürdigkeit zu bestätigen.

In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des BAA,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 11.09.2012 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 18.09.2012 beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich das BAA bei seiner Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen war.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war im Ergebnis Erfolg beschieden.

5.2.4. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

5.2.4.1. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

5.2.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung beziehungsweise Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).

Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des BF ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen - den Taliban - handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Taliban) drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sogenannten Status-Richtlinie 2004/83/EG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Der BF hat glaubhaft dargelegt, dass nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass er aufgrund seiner Tätigkeit im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sein würde.

Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die grundsätzliche Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich des BF Sorge zu tragen. Er kann mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht damit rechnen, dass er angesichts des ihn betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände kann im Fall des BF nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der (ihm unterstellten) politischen Gesinnung, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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