BVwG W179 1419104-1

W179 1419104-1Bundesverwaltungsgericht01.12.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Nachfluchtgründe, Religion

Gesamter Gesetzestext

BVwG W179 1419104-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W179.1419104.1.00

Spruch

W179 1419104-1/ 8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb am XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfeldergürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, beschlossen:

SPRUCH

A) Internationaler Schutz

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die bisherigen Verfahrensschritte sind zusammengefasst folgende:

1. Das erste Verfahren vor dem Bundesasylamt:

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger, afghanischer Staatsangehöriger, beantragte am XXXX internationalen Schutz.

Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer vor einer Bezirkshauptmannschaft an, er sei XXXX, zugehörig der Glaubensgemeinschaft der XXXX. Er stamme ursprünglich aus XXXX, sei allerdings kriegsbedingt nach XXXX übersiedelt, wo er XXXX die Schule besucht und danach XXXX geleistet habe. (Der Beschwerdeführer legte ein XXXX vor.) Als XXXX werde er von den XXXX verfolgt: Als er als Erwachsener in seinen Heimatbezirk XXXX zurückkehrt sei, sei er von einem XXXX erkannt, festgenommen und ins XXXX verbracht worden, wo er XXXX zu verrichten gehabt hätte. Nach einem XXXX zwischen zwei verfeindeten politischen Bewegungen sei er frei gekommen. Er sei nach XXXX zurückgekehrt und habe dort im Haus seines XXXX gelebt. Sein XXXX gewesen.

Einige Monate danach seien die XXXX bereits nach XXXX gekommen. Da seien sein XXXX geflohen. Nur deren XXXX seien im Haus zurückgeblieben, in dem auch er damals gewohnt habe. Im Zuge einer XXXX durch die XXXX sei er wiederum festgenommen und XXXX lang in Haft gewesen. XXXX.

Der Beschwerdeführer gab zusammenfassend an, die XXXX hätten ihn auf Grund seiner Glaubenszugehörigkeit politisch [sic!] verfolgt, somit habe er Afghanistan verlassen.

Mit Bescheid vom XXXX zur Aktenzahl XXXX sprach das Bundesasylamt bescheidmäßig aus, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt I 1997/76 in der gültigen Fassung, abgewiesen werde sowie eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei.

Das Bundesasylamt verlängerte daraufhin die befristete Aufenthaltsberechtigung insgesamt viermal; zuletzt bis zum XXXX gemäß § 8 Abs 3 iVm § 15 Abs 2 AsylG. Die letztgenannte Verlängerung wurde zugestellt durch Hinterlegung im Akt auf Grund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt.

Mit Aktenvermerk vom XXXX hielt das Bundesasylamt fest, dass von dem Erlassen eines neuerlichen Bescheides gemäß § 8 Abs 3 iVm § 15 Abs 2 AsylG abgesehen werde, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei.

2. Das zweite Verfahren vor dem Bundesasylamt:

Der Beschwerdeführer reiste wiederum, aus XXXX mit dem Zug kommend, am XXXX in Österreich ein und stellte zur Aktenzahl XXXX einen neuerlichen Asylantrag am XXXX:

Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt erneut (mehrfach) einvernommen: Der Beschwerdeführer gab hiebei an, er habe Österreich XXXX verlassen. In XXXX sei er daraufhin ein oder zweimal in einem Lager untergebracht worden, anschließend sei er nach XXXX gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Über diesen Antrag sei nicht entschieden worden, man habe ihn nach XXXX zurück- bzw. abgeschoben. In XXXX sei er nach einem Aufenthalt von XXXX gereist. In XXXX habe er wiederum einen Asylantrag gestellt und über diesen Antrag sei XXXX entschieden worden. Es drohte ihm die Ausweisung nach Afghanistan. Daraufhin sei er zurück nach Österreich aufgebrochen vor XXXX. Grund seiner Rückkehr sei, dass er in Österreich bereits den Aufenthaltstitel eines subsidiär Schutzberechtigten habe. Außerdem würden seine alten Fluchtgründe noch immer gelten.

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit, sein bisheriges Verfahren zu Aktenzahl XXXX sei bereits rechtskräftig entschieden worden. In Österreich könne man über eine Sache nur einmal entscheiden. Damit könnten für einen neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend sein, die zwischen der Rechtskraft des ersten Bescheides und dem jetzigen heutigen Tag (aus damaliger Sicht) entstanden seien. Daraufhin führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Österreich bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Zudem habe er im Jahr XXXX seinen Glauben gewechselt von XXXX Glaubensbekenntnis. Er fürchte daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan größte Gefahr für seine Person auf Grund des Glaubenswechsels. Konkret befürchte er, getötet zu werden.

Das Dublin-Büro Österreich stellte daraufhin eine Anfrage an XXXX, in der sie nach Zusammenfassung des Sachstandes die Meinung kundtut, dass XXXX im vorliegenden Fall für das Asylverfahren zuständig sei.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX gemäß § 29 Abs 2 AsylG 2005 bzw § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs 2 AVG hielt die belangte Behörde fest, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Asylwerbers auf Internationalen Schutz zurückzuweisen, weil mit XXXX seit XXXX "Dublin Konsultationen" geführt werden. Mit Unterschrift vom XXXX bestätigte der Asylwerber, gegenständliche Mitteilung erhalten zu haben.

Mit Schreiben vom XXXX, welches am selben Tag beim Bundesasylamt einging, teilte das XXXX dem österreichischen Dublin Büro mit, dass XXXX die Rücknahme des Asylwerbers akzeptiere in Entsprechung des Art 13 der Dublin-Verordnung unter Hinweis auf Art 16 Abs 1 lit e.

Der Asylwerber erhielt daraufhin eine Beratung gemäß § 64 AsylG am

XXXX.

Der Asylwerber stellte einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Zusammenhang mit seinem Asylantrag bzw Asylverfahren XXXX. Die Übersetzung dieses Antrages stammt vom XXXX und langte am selben Datum bei der belangten Behörde ein.

Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mit, dass dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zukomme.

Mit Aktenvermerk vom XXXX stellte die belangte Behörde gemäß § 27 Abs 1 Z 1 AsylG das eingeleitete Ausweisungsverfahren ausweislich § 27 Abs 4 AsylG ein, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung nicht mehr vorliegen würden.

Somit wurde der Beschwerdeführer am XXXX von der belangten Behörde zu seinem Antrag auf Internationalen Schutz erneut einvernommen: Der Beschwerdeführer berief sich auf seine bereits vorgelegten Dokumente, nämlich XXXX und seine Tazkira. Der Beschwerdeführer gab ferner an, in XXXX geboren und dort auch aufgewachsen zu sein. Er habe keinen Beruf erlernt, weil er XXXXhabe.

Seine bisherigen Schilderungen zu seinem Fluchtgrund, die er im Jahr

XXXX bei der belangten Behörde abgegeben habe, entsprächen nicht der Wahrheit. So sei er Mitarbeiter der XXXX gewesen, die damals noch ein XXXX gewesen sei. Damals sei eine bestimmte Person XXXX gewesen. Da er im Zuge seines XXXX im Bereich des XXXX tätig gewesen sei - so habe er dort gelernt, XXXX- habe er für das XXXX, und zwar vom Jahr

XXXX.

Er habe jedoch die XXXX aus menschlichen Gründen XXXX, woraufhin eines Tages Männer zu XXXX gekommen seien, um ihn abzuholen, er sei jedoch nicht zu Hause gewesen und habe flüchten können. Sie hätten allerdings nur gesagt, sie wären gekommen, um ihn zur Arbeit abzuholen, eine direkte verbale Bedrohung sei nicht erfolgt.

Da er seine Aufgabe nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, seien einige XXXX. Bei seiner Rückkehr habe er Verfolgung zu befürchten von der XXXX sowie von Personen, deren XXXX.

Zudem seien diese Personen XXXX. So sei der XXXX. Weiters seien

XXXX.

Als weiteren Asylgrund gibt der Beschwerdeführer nochmals an, im Jahr XXXX zum XXXX konvertiert zu sein. Er sei im Jahr XXXX in XXXX getauft worden in einer XXXX Kirche in XXXX. Er habe kein Taufzeugnis oder einen Taufschein, diesen habe er auch nicht verlangt und persönlich nichts bekommen. Allerdings habe die Kirche der Flüchtlingsbehörde in XXXX ein Schreiben geschickt. Er habe keinen Taufvorbereitungskurs in XXXX besucht, auch keine Kurse zum XXXX Glauben absolviert.

3. Der nun angefochtene Bescheid:

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) ab, und wies den Asylwerber gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

In seiner rechtlichen Würdigung legte das Bundesasylamt im Wesentlichen dar, dass der Beschwerdeführer einer aktuellen und konkreten Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht ausgesetzt gewesen und dies zukünftig auch nicht zu erwarten sei, sowie er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko im Hinblick auf die Verletzung einer zumindest Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung nicht ausgesetzt sei.

Zudem seien die damals im ersten behördlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe glaubwürdig, die jetzt vorgebrachten, neuen Fluchtgründe sowie sein Glaubenswechsel unglaubwürdig.

Dieser Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am XXXX und Verständigung über Hinterlegung an der Abgabenstelle hinterlegt. Die Abholfrist begann am XXXX zu laufen.

4. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gegen diesen Bescheid vom XXXX wendet sich die noch an den Asylgerichtshof gerichtete, rechtzeitig von einem Rechtsanwalt eingebrachte (Telefax vom XXXX) und zulässige Beschwerde mit dem Begehren, die bekämpfte Entscheidung zur Gänze aufzuheben und dem BF Internationalen Schutz in Österreich zu gewähren, in eventu dem Beschwerdeführer wieder subsidiären Schutz einzuräumen.

Weiters wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie das Einholen eines Gutachtes darüber, inwiefern Personen, die sich in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Art und Weise XXXX haben, heute XXXX gefährdet sind.

Zudem führt der Beschwerdeführer an, dass die Entscheidung bezüglich der Unzulässigkeit seiner Abschiebung aus dem Erstverfahren nach wie vor aufrecht und rechtswirksam ist. In diesem Zusammenhang bekräftigt der Beschwerdeführer, dass seine ursprünglichen Angaben zur Verfolgung als XXXX durch die XXXX weiterhin aufrecht seien.

Zur Konversion bringt er im Wesentlichen vor, der Behörde wäre es ein Leichtes gewesen, durch Einsicht in die Taufregister der XXXX Kirchen in XXXX seine Angaben zu überprüfen sowie eine Anfrage an die XXXX Behörden zum Glaubenswechsel zu stellen.

Mit Telefax vom XXXX gibt die belangte Behörde die Abmeldung des Beschwerdeführers aus seiner Unterkunft mit XXXX bekannt. Mit E-Mail vom XXXX beantragt die XXXX die Zuweisung eines Rechtsberaters für den Beschwerdeführer. Laut ZMR ist der Beschwerdeführer ab XXXX bei XXXX in einem bestimmten Bundesland gemeldet.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom XXXX wird dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Der Beschwerdeführer legt eine Bestätigung über einen Sprachkurs für Deutsch (A2) vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, volljährig, gehört der Volksgruppe der XXXX und (jedenfalls früher) dem XXXX an. Seine Muttersprache ist XXXX. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.

1.2. Zum Aufheben des angefochtenen Bescheids:

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts gänzlich unterlassen oder nur ansatzweise getätigt:

Die belangte Behörde hat hinsichtlich des neuen Vorbringens der Konversion in XXXX weder den BF befragt, inwieweit er seinen neuen Glauben öffentlich ausübt und er hiefür Zeugen benennen könne, noch mit der XXXX Behörde Kontakt aufgenommen und die behauptete dort aufliegende Taufbestätigung angefragt.

Die belangte Behörde hat ebenso wenig versucht zu eruieren, in welche der XXXX Kirchen in XXXX der BF getauft wurde, noch einen Auszug des dortigen Taufregisters angefragt.

In Bezug auf die neu vorgebrachte Fluchtgeschichte (XXXX), die gänzlich vom bisherigen Vorbringen im ersten österreichischen Asylverfahren abweicht, hat es die belangte Behörde unterlassen, die Asylakten der Behörden in XXXX zum BF), in XXXX (XXXX) und inXXXX anzufragen und in jene Einsicht zu nehmen.

Zum XXXX des BF werden keine Feststellungen getroffen, aktenkundige Widersprüche werden nicht ermittelt: So scheinen die auf einem "Post-it" übersetzten Eintritts- und Austrittsdaten (XXXX des BF auf Aktenseite 47 des erstbehördlichen ersten Akts XXXX mit dem Ausstellungsdatum des XXXX auf Aktenseite 37 desselben Akts (XXXX) in Widerspruch zu stehen. Hierauf wurde im Ermittlungsverfahren und im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen. Ebenso wurde nicht hinterfragt, dass der BF im Widerspruch zu den Daten des vorgelegten XXXX angibt, "lediglich" 4 Jahre XXXX geleistet zu haben.

Schließlich hat es die belangte Behörde unterlassen, die Herkunft des BF (Provinz, Distrikt, Heimatdorf) festzustellen und beschränkt sich bei der Ermittlung der Wohnorte der Familienmitglieder des BF darauf festzustellen, "XXXX leben in Afghanistan".

2. Beweiswürdigung:

Der beschriebene Verfahrensgang und die erfolgten Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten. Weiters ist im Detail zu würdigen:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Glaube, Volljährigkeit und Muttersprache des Beschwerdeführers erschließen sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.2. Zum Aufheben des angefochtenen Bescheids:

Der Lageraufenthalt des BF in XXXX , die XXXX und das XXXX beruhen auf den gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, die auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurden. Das XXXX Asylverfahren ist auch belegt durch im erstbehördlichen Akt ersichtliche Dublin-Konsultationen zwischen Österreich und XXXX.

Die festgestellten unterlassenen Ermittlungshandlungen ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:

Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

Gemäß § 75 Abs 17 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Ausweislich § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs 3 VwGVG lautet wortwörtlich:

"(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 28 Abs 4 VwGVG lautet wortwörtlich:

"(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

3.2. Zu A) Internationaler Schutz:

a) Maßgeblicher Sachverhalt

1. Gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm 11.)

So auch Eder/Martschin/Schmid: Im Unterschied zur bisherigen Regelung des § 66 Abs 2 AVG ist für eine Zurückverweisung nicht mehr die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung durch die Verwaltungsbehörde notwendig Bedingung. (Anmerkung K.16 zu § 28 VwGVG in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 87).

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG, der zufolge nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - dh im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl zB VwGH 19.11.2009, Zl 2008/07/0167).

Konkret bildet somit § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen (siehe Feststellungen sowie unten) und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.11.2002, Zlen 2000/20/0084 u 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, Zl 2001/20/0135 ) zu der diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51/1991, als auch auf seine jüngere Rsp, insb vom 26. Juni 2014, Zl Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs 3 Satz VwGVG hinzuweisen.

So hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 28 Abs 3 VwGVG ausgesprochen (vgl VwGH 26.06.2014, Zl Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".

Eine Zurückverweisung der Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):

3. In Zusammenschau der Feststellungen des angefochtenen Bescheids, der Verwaltungsakte und der Beschwerde ist dieses Kalkül aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall - wie aus den in der Folge dargestellten Umständen ersichtlich - erfüllt, weil davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt zu einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers gar nicht oder bloß ansatzweise ermittelt hat und somit der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht:

3.1. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers am erstbehördlichen Verfahren nicht verkennt, und es im Interesse des Beschwerdeführers gelegen wäre, selbst für eine rasche Beibringung der behaupteten Taufbestätigung zu sorgen, kann in Hinblick auf die Offizialmaxime nicht übersehen werden, dass die belangte Behörde es festgestelltermaßen unterlassen hat, i) das Vorliegen einer Taufbestätigung bei der XXXX, mit der sie zuvor im selben Fall schon in Kontakt stand, zu überprüfen, ii) die zuständige XXXX Kirche in XXXX zu eruieren und ins dortige Taufregister Einsicht nehmen zu lassen (gegebenenfalls über die XXXX Behörde), sowie iii) den BF nicht befragt hat, inwieweit er den behaupteten neuen Glauben bereits öffentlich ausgeübt hat und ob es hierfür Zeugen gibt.

3.2. Festgestellter Weise hat die belangte Behörde es ebenso unterlassen, sich die Asylakten aus XXXX übermitteln zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Immerhin ist es in Hinblick auf das Glaubhaftmachen des neuen (oder alten) Fluchtvorbringens durchaus entscheidungswesentlich, welche Angaben der Beschwerdeführe vor XXXX zu seinen Fluch- und Verfolgungsgründen sowie zu seiner Identität und XXXX gemacht hat.

3.3. Da sich das neue Fluchtvorbringen auf den abgeleisteten XXXX des BF bezieht, wäre es notwendig gewesen, im angefochtenen Bescheid hiezu Feststellungen zu treffen, was jedoch unterlassen wurde. Vielmehr wurden aktenkundige Widersprüche in den Ermittlungen nicht aufgegriffen.

3.4. Soweit die belangte Behörde keine Feststellungen zum Heimatort des Beschwerdeführers sowie einer möglichen sicheren Anreise dorthin und somit zur dortigen Sicherheitslage trifft, zugleich aber mit dem angefochtenen Bescheid die Ausweisung des Beschwerdeführers ausspricht, muss sie sich auch hier besonders gravierende Ermittlungs- und Begründungsmängel vorhalten lassen.

3.5. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts reicht somit das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die angefochtene Entscheidung und deren Überprüfung nicht aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungstandes bedarf es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weiterer notwendiger Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und das Fluchtvorbringen und die Gefährdung des Beschwerdeführers einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.

b) Raschheit oder Kostenersparnis

Da sich das erkennende Gericht ohnedies zur Kontaktaufnahme mit der XXXX und Beischaffung der dortigen Asylakte des Beschwerdeführers an die belangte Behörde wenden und diese die notwendigen Schritte einleiten lassen würde, ist jedenfalls eine raschere Verfahrenserledigung gleich direkt durch die belangte Behörde zu erwarten, zumal solche Kontaktaufnahmen und zwischenstaatliche Kooperation (mit drei Behörden!) oft mehrerer Zwischenschritte erfordern, die im Falle einer direkten Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht jedes Mal zusätzlich mit diesem zu koordinieren wären. Inwieweit dies zu einer Kosten- oder Zeitersparnis führte, ist schwerlich zu argumentieren.

Zudem ist mit der XXXX das Vorliegen einer Taufbestätigung abzuklären und gegebenenfalls über diese die XXXX Kirche in XXXX, die die Taufe vollzogenen haben soll, zu eruieren und ins dortige Taufregister Einsicht zu nehmen.

c) Keine (echte) Ermessensentscheidung

Die Zuerkennung des Status eines internationalen Schutzberechtigten liegt nicht im Ermessen der Erstbehörde; sind die in der Genfer Konvention normierten Fluchtgründe glaubhaft gemacht worden, ist (!) dem Asylwerber nach § 3 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; ebenso ist (!) diesem bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Somit scheidet ein hiergerichtliches Vorgehen nach § 28 Abs 4 VwGVG aus.

d) Widerspruch der belangten Behörde

Die belangte Behörde hat einer Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht bei Vorlage der Beschwerde nicht widersprochen, womit ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht indiziert ist.

e) Zurückverweisung

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

f) Verhandlungspflicht

In Entsprechung der rechtsrichtigen oben zitierten zweifachen Literaturmeinung (Fister/Fuchs/Sachs sowie Eder/Martschin/Schmid, beide aaO) konnte diesfalls eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

So war die Rechtsfrage zu klären, inwieweit der maßgebliche Sachverhalt feststeht und hier eine Zurückverweisung an die belangte Behörde wegen gravierender Ermittlungsmängel in Betracht kommt.

Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar (teilweise) zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.