W201 1430615-1•BVwG W201 1430615-1
W201 1430615-1Bundesverwaltungsgericht28.11.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, gesteigertes Vorbringen,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W201 1430615-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof, über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX (alias XXXX), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer, XXXX, gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 idgF wird dem Beschwerdeführer, XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 02.12.2015 erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen afghanischen Staatsbürger, der am 23.03.2012 einen Asylantrag stellte. Er gab an, am XXXX (alias XXXX) in der
Provinz Paktya, im Distrikt Aryub Zazai, im Dorf XXXX, Afghanistan, geboren zu sein. In der Befragung vor der Polizeiinspektion Fischamend vom 23.03.2012 sowie in der Einvernahme vor dem Bundesasylymt vom 09.10.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er sei mit zwölf oder 13 Jahren allein nach Kabul gezogen und habe dort in einer Autowerkstatt eine Ausbildung als Automechaniker angefangen. Er habe dort fünf Jahre lang gearbeitet und zwei Jahre lang einen Englischkurs besucht. In Kabul habe er bei seinem Lehrmeister gewohnt, der ihm ein Zimmer zur Verfügung gestellt habe. Sein Vater arbeite als Landwirt sowohl in der eigenen Landwirtschaft als auch für andere Bauern. Seine Mutter sei hauptsächlich Hausfrau, helfe aber auch seinem Vater bei der Arbeit. Seine drei jüngsten Brüder besuchten noch die Schule, seine Schwester und sein Bruder besuchten keine Schule. Die letztgenannten unterstützten die Eltern in der Landwirtschaft. Seine Eltern besäßen ein eigenes Haus im Dorf, seiner Familie gehe es jedoch finanziell nicht gut, sie habe wirtschaftliche Probleme.
Bis zu seinem 17. bzw. 18. Lebensjahr sei der Beschwerdeführer in Kabul gewesen, danach sei er zu seinen Eltern zurückgekehrt. Er habe eine eigene Werkstatt im Nachbardorf XXXX eröffnet. Dieses Dorf seit ca. 8-10 km entfernt. Tagsüber habe er dort gearbeitet, abends sei er nachhause zu seinen Eltern zurückgekehrt. Nach etwa vier oder fünf Monate sei er gezwungen gewesen, seine Werkstatt zu schließen, da er keine Kunden gehabt habe. Er habe begonnen einen Englischkurs für 30 Schüler abzuhalten. Dazu habe er ein Zimmer im Haus der Eltern als Lehrzimmer genützt und pro Schüler 150 Afghani im Monat verlangt. Nachdem er Probleme bekommen habe, habe er nach drei Monaten aufhören müssen die Kinder zu unterrichten. Er sei von den Taliban festgenommen worden, jedoch nach drei Tagen nachhause zurückgekehrt und anschließend ausgereist. Er habe keinerlei Kontakt mehr zu seinen Eltern oder seinen Geschwistern.
Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei nach seiner Arbeit als Automechaniker von Kabul in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Nach ca. fünf Monaten habe er dann die Heimat verlassen. Seine Werkstatt sei nicht gut gelaufen und er habe nach ca. zwei Monaten begonnen auch Kinder im Haus zu unterrichten. Innerhalb von drei Monaten habe er drei Drohbriefe erhalten und sei eines Tages als er von seiner Werkstatt auf dem Weg nachhause gewesen sei von einem Pick-up angehalten worden. Drei bewaffnete unbekannte Männer hätten ihn in ihrem Fahrzeug mitgenommen. Er sei mit verbundenen Augen zu deren Quartier gebracht worden und dort in einem Raum festgehalten und zusammengeschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er trotz Aufforderung nicht aufgehört habe die Kinder zu unterrichten. Ein älterer Mann, der für die Taliban gekocht habe, habe ihm dann aus Mitleid geholfen zu fliehen. Er sei direkt nachhause gegangen und habe mittels eines Schleppers seine Ausreise organisiert. Nach ca. fünf Tagen sei er ausgereist.
Er könne in Paschtu weder lesen noch schreiben, da er in seinem Dorf keine Schule besucht habe. Englisch habe er in Kabul gelernt um eventuell als Dolmetscher arbeiten zu können.
Während seiner dreitägigen Gefangenschaft habe ihn der Anführer der Entführer aufgefordert, sich am heiligen Krieg zu beteiligen und mit den Taliban gemeinsam zu kämpfen. Er habe wenig zu essen bekommen und letztlich mithilfe des alten Mannes flüchten können. Während seiner Gefangenschaft habe er das Zimmer niemals verlassen können. Er habe insgesamt drei Drohbriefe erhalten, die jedes Mal durch die Tür ins Haus hineingeschoben worden seien. Die Drohbriefe habe er vernichtet und nicht ernst genommen. Er habe gedacht, dass sich jemand einen Scherz mit ihm erlaubt habe und die Dorfbewohner so etwas aus Neid gemacht hätten. Da er nicht lesen und schreiben könne, habe ihm ein Freund aus dem Dorf die Briefe vorgelesen. Darin sei gestanden, dass es gegen den Glauben sei, Kindern Englisch beizubringen, da die Ausländer gegen die Afghanen seien und das Land zerstören wollten und der Beschwerdeführer dazu beitrage, wenn er die Kinder die Sprache der Ausländer lehre. Die letzten fünf Tage vor seiner Ausreise habe sich der Beschwerdeführer zuhause versteckt gehalten. Da die Sicherheitsbehörden nicht in der Lage seien die Bevölkerung zu beschützen, habe er auch gar nicht versucht, seine Gefangenschaft durch die Taliban bei der Polizei oder einer anderen Organisation zu melden. Bis zu dem besagten Vorfall habe es ihm gegenüber nie irgendwelche Übergriffe gegeben. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Taliban, da diese gedroht hätten, ihn überall zu finden.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, er halte sich seit dem 23.03.2012 in Österreich auf, sei hier in der Grundversorgung und arbeite täglich in einer Autowerkstatt wo er geringfügig für zehn Euro pro Tag beschäftigt sei. Er habe keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich und kenne auch sonst hier niemanden. Seine Eltern, seine Geschwister und sonstigen Verwandten hielten sich alle in Afghanistan auf.
Am 29.10.2012 erließ das Bundesasylamt einen Bescheid, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr.100/2005 idgF und der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Heimatland des Beschwerdeführers gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer nie politisch tätig gewesen sei und auch nie einer politischen Partei angehört habe. Er habe auch mit den Behörden seines Herkunftsstaates nie Probleme aufgrund seines Religions bekenntnisses gehabt. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von den Taliban Drohbriefe erhalten habe, die von ihm vorgebrachten Ausreisegründe seien unglaubwürdig. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Afghanistan eine solch extreme Gefährdungslage vorliege, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt wäre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Menschen, der als Mechaniker tätig gewesen sei und in normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe. Feststehe überdies, dass er über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat verfüge. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich in Widersprüche verwickelt indem er in der Erstbefragung vor der Polizei angegeben habe zwei Drohbriefe erhalten zu haben vor dem bei Bundesasylamt jedoch, dass er insgesamt drei Drohbriefe erhalten habe. Zudem habe auch nicht angeben können, wann er die Drohbriefe erhalten habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Drohbriefe durch den Beschwerdeführer vernichtet worden wären und er damit nicht zur Polizei gegangen sei. Einen weiteren Widerspruch sah die belangte Behörde darin, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe zuerst seine Werkstatt geschlossen und dann begonnen Kindern in seinem Haus Englischunterricht zu erteilen. Im Gegensatz dazu habe er jedoch auch angegeben, dass er zwei Monate nach Eröffnung seiner Werkstatt begonnen habe nebenbei Kindern Englischunterricht zu erteilen. Auch in der Erzähling betreffend die dreitägige Gefangenschaft des Beschwerdeführers durch die Taliban wären Ungereimtheiten aufgetreten und bei Nachfrage hätte sich der Beschwerdeführer bei zahlreichen Fragen immer wieder darauf zurückgezogen, sich an das angesprochene Detail der angeblichen Erlebnisse nicht zu erinnern.
Es sei auch nicht glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit verbundenen Augen verschleppt drei Tage lang unter schlechten Bedingungen in Gewahrsam genommen und sogar geschlagen worden sei und nicht sagen könne, was er konkret in diesen drei Tagen erlebt habe. Auch die Beschreibung, wie der Beschwerdeführer nach drei Tagen aus seiner Gefangenschaft flüchten habe können, sei vollkommen unglaubwürdig.
Zur Situation betreffend die Rückkehr führte die belangte Behörde aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft darzulegen, dass er im Fall der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte, weil ihm zugemutet werden könne, dass er im Falle der Rückkehr in seine Heimat selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen und ihm auch zugemutet werden könne, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Überdies habe er in seiner Heimat Familienangehörige und würde daher im Fall einer Rückkehr aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte in keine ausweglose Lage geraten. Darüber hinaus könne er sich auch an die zahlreich tätigen NGO's wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig sei, die Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw zu decken. Der Beschwerdeführer habe nicht vermocht, vor dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, dass er im Fall seiner Rückkehr einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
Insgesamt kam die belangte Behörde zu dem Schluss, der Beschwerdeführer habe im gesamten Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht glaubhaft zu machen vermocht. Unter Zugrundelegung der aktuellen Länderberichte könne nicht davon gesprochen werden, dass die afghanischen staatlichen Sicherheitsbehörden bei der Bekämpfung von terroristischen Organisationen gänzlich schutzunfähig wären. Darüber hinaus scheine im vorliegenden Fall die Möglichkeit der Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Afghanistans, wie etwa in Kabul, nicht ausgeschlossen, ebenso wie die Möglichkeit, sich an staatliche Stellen, insbesondere an die Polizei oder die Armee, zu wenden.
Betreffend den Antrag auf auf Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG führte die belangte Behörde aus, es müssten sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Das Bestehen einer Gefährdungssituation sei durch die belangte Behörde geprüft und verneint worden. Weder aus den Angaben zu den Asylgründen, die für die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsland maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die außer Lande Schaffung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen.
Im Hinblick auf die persönliche Lebenssituation des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er im Kabuler Raum eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage finden könnte. Er sei jung, gesund und erwerbsfähig, zudem habe er sich Berufserfahrung als Mechaniker angeeignet, was es auch in der Vergangenheit ermöglicht habe, den Lebensunterhalt zu bestreiten, so dass nicht erkannt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Kabul einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, oder in eine ausweglose existenzbedrohende Lage geraten oder unterstandslos sein könnte.
Zur Frage der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet führte die belangte Behörde aus, es liege kein Familienbezug bzw. an Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor. Und auch keine weiteren sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte, welche geeignet wären, den Grad der Integration des Beschwerdeführers in Österreich zu verstärken. Die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben könnten nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers angewendet werden und die belangte Behörde sehe die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 13.12.2012 die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
Der Beschwerdeführer legte Nachweise über von ihm absolvierte Deutschkurse sowie eine Bestätigung des Flüchtlingsheims XXXX vom 18.10.2012,vor, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in der Werkstatt im Flüchtlingsheim XXXX in den Monaten September und Oktober 2012 seine Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit erbracht habe.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2014 bestätigte der Beschwerdeführer, dass ihm beide bisherigen Niederschriften im Asylverfahren ordnungsgemäß rückübersetzt worden seien und er in beiden Befragungen stets die Wahrheit gesagt habe. Er stamme aus der Provinz Paktia, aus dem Distrikt Zazai Aryub, aus dem Dorf XXXX. Er könne sowohl in Paschtu als auch in Dari ein bisschen lesen und schreiben. Obwohl er keine Schule besucht habe habe er durch das Studium des Korans und seine Eltern lesen und schreiben gelernt. Er sei Sunnit und Paschtune. Er habe in seinem Heimatland wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner religiösen Überzeugung niemals Probleme gehabt. Ebenso wenig seine Familie. Er habe mit seinen Eltern und seinen Geschwistern bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt. Er habe zu seiner Familie keinerlei Kontakt mehr und wisse auch nicht, ob seine Familie nach wie vor an der alten Wohnadresse lebe. Er habe von einem Freund aus Kabul zwischenzeitig erfahren, dass seine Familie angeblich nicht mehr im Dorf lebe, da sein jüngerer 17 jähriger Bruder Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt haben solle. Sein kleiner Bruder hätte mit den Taliban zusammenarbeiten sollen, die Eltern des Beschwerdeführers seien jedoch dagegen gewesen und daher sei es zu Problemen gekommen.
Der Beschwerdeführer selbst sei im Alter von etwa zwölf oder 13 Jahren nach Kabul gegangen. Ein Freund seines Vaters habe in Kabul eine Kfz Werkstatt, in welcher er als Lehrling gearbeitet habe. Der Freund seines Vaters habe ihm auch ein Zimmer zur Verfügung gestellt und der Beschwerdeführer habe fünf Jahre in Kabul verbracht. Er sei ausgebildeter Kfz-Mechaniker und Besuche derzeit Deutschkurse und beabsichtige seinen Hauptschulabschluss zu machen. Derzeit gehe er keiner bezahlten Tätigkeit nach, sondern leiste mit Freunden Hilfstätigkeiten im Asylheim XXXX. Er habe auch schon viele österreichische Freunde gefunden.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus er sei nach fünf Jahren Aufenthalt in Kabul in sein Heimatdorf zurückgekehrt. In der Nähe seines Bedarfes sei das DorfXXXX gelegen. Dort gebe es einen kleinen Basar und er habe in diesem Basar eine kleine Kfz Werkstatt eröffnet. Nach zwei Monaten habe er feststellen müssen, dass er zu wenig Kunden habe. In Kabul habe er Englisch Sprachkurse belegt und sich entschlossen im Dorf Englischunterricht zu geben. Zu Beginn habe er nur wenige Schüler später jedoch mehr gehabt. Er habe ca. 30 Schüler unterrichtet. Nach ca. 10-15 Tagen habe er einen Talibanbrief erhalten, worin erklärt worden sei, dass er Englisch als die Sprache der Feinde der Afghanen die Kinder nicht klären sollte. Der Brief sei von einem Freund vorgelesen worden. Er habe jedoch nicht gedacht, dass dieser Brief von den Taliban stamme, da er damals nicht für Amerikaner gearbeitet habe. Er habe an einen Scherz gedacht und daher den Brief zerrissen und wird weggeworfen. Vormittags sei er in die Werkstatt gegangen und nachmittags habe er die Kinder unterrichtet. Nach ca. 20-25 Tagen hätten die Taliban wieder einen Briefe bei seiner Haustür hinterlegt. Der Brief habe keinen Stempel aufgewiesen, sondern nur einen Text. Er habe auch diesen Brief nicht ernst genommen, zerrissen und weggeworfen. Er habe seine Arbeiten fortgesetzt und nach ca. einem Monat einen Dritten Brief erhalten, den er wiederum zerrissen und weggeworfen habe. Sodann habe er beschlossen seine Werkstatt zu schließen, da er kaum Kunden gehabt habe. Das Werkzeug und die Zusatzteile hätten sich noch in der Werkstatt befunden und er wollte diese aus der Werkstatt holen, um die Ware verkaufen zu können. Eines Tages sei er gegen Nachmittag in einem Kombi mit drei weiteren Fahrgästen auf dem Heimweg von der Werkstatt gewesen. Zwischen dem Dorf XXXX und seinem Heimatdorf seien sie von einem Pick-up angehalten worden und drei Personen hätten ihn zum Aussteigen aus dem Kombi aufgefordert. Trotzdem er ihnen zu erklären versucht habe, dass er nichts getan habe, verbanden sie in die Augen und hätten ihn mitgenommen. Die Fahrt habe ca. 20-25 Minuten gedauert. Er sei auf einen Hügel gebracht worden, wo er weit und breit keine Häuser sehen habe können. Auf dem Hügel hätten sich lediglich drei Räume befunden, zwei davon sein nebeneinander gelegen gewesen, einer davon hätte sich etwas entfernt befunden. Es seien einen Raum gebracht worden, wo er von vier oder fünf Personen zusammen geschlagen worden sei. Sie erklärt hätten ihm erklärt, dass er gewarnt und aufgefordert worden sei, den Kindern keinen Englisch Sprachunterricht mehr zu erteilen und dass er nicht gehorcht habe. Es habe sich um kein richtiges Zimmer gehandelt in welchen er festgehalten worden sei sondern vielmehr um eine kleine Hütte mit einer kleinen Tür und ohne Fenster.
Abends habe ihm ein älterer Mann essen gebracht. Am nächsten Tag sein Füreder Taliban gekommen und habe ihn auf die Warnbriefe angesprochen und ihm mitgeteilt, dass ihm verboten worden sei die englische Sprache zu unterrichten, weil englischsprachige Menschen die Feinde der Afghanen sein. Er habe ihnen erklärt dass er nur den Kindern das Alphabet beigebracht habe und nichts Schlimmeres getan hätte. Der Talibanführer hätte mit ihm ein langes Gespräch geführt und ihm erklärt, dass die Engländer in Afghanistan eingedrungen sein und das Land zerstört hätten und dass es die Aufgabe der Afghanen sei, das Land zu verteidigen. Der Talibanführer hätte gemeint, da der Beschwerdeführer die englische Sprache beherrsche sollte er mit den Taliban zusammenarbeiten und ihnen beim führen des Dschihad helfen. Die Taliban hätten von ihm verlangt, die vom Gespräche der Ausländer mit zu hören und diese zu übersetzen. Aus Angst habe er sich damit einverstanden erklärt. Er habe jedoch in diesem Moment gedacht, dass er unbedingt einen Weg finden müsste, um zu flüchten. Der Talibanführer habe gesagt er solle keinesfalls flüchten, dass Netzwerk der Taliban sei sehr groß und sie könnten ihn überall finden.
Der Beschwerdeführer habe bei seiner Ankunft nichts gesehen, da er sofort in die Hütte gebracht worden sei, welche keine Fenster gehabt habe und die Türe sei sofort geschlossen worden. Erst bei seiner Flucht habe er erkannt, dass sich in der Gegend keine Häuser befunden hätten, sondern nur diese Hütten. Er sei auch noch nie in dieser Hügellandschaft und in diesem Gebirge gewesen. In der Nähe habe sich aber das Dorf XXXX befunden, wohin er manchmal zum Einkaufen gegangen sei.
Die Personen, die in festgenommen hätten, habe er nicht gekannt und er habe auch nicht zuordnen können, woher diese Männer gewesen seien.
Am dritten Tag sei er gegen Abend geflohen. Der ältere Mann, der ihm am zweiten Abend Essen gebracht habe, habe ihm geholfen zu fliehen. Am dritten Abend habe er ihm wieder Essen gebracht und ihm beim Hinausgehen erklärt, dass er die Türe nicht verschließen würde und dass er in Ruhe essen sollte. Er habe gesagt, wenn die restlichen Taliban von dort weg wären, dann würde er an die Tür klopfen und der Beschwerdeführer könnte in diesem Moment die Hütte verlassen und flüchten. Der Beschwerdeführer habe die Hütte verlassen, nachdem der alte Mann an die Tür geklopft habe und sei so schnell wie möglich nachhause gelaufen. Er sei sehr weit weg vom Dorf XXXX gewesen. Es sei abends ca. zwischen 18 und 19:00 Uhr gewesen und es sei spät geworden bis er in seinem Dorf angekommen sei. Er habe insgesamt ca. vier bis vielen halb Stunden nachhause gebraucht. Er sei sehr verängstigt nachhause gekommen, habe ca. fünf Tage zuhause verbracht und sich mit seinem Vater beraten.
Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Befragung vor der belangten Behörde angegeben habe, am Nachmittag geflüchtet zu sein, entgegnete der Beschwerdeführer, dass seine Angaben möglicherweise zum damaligen Zeitpunkt falsch übersetzt worden sein, da er zum damaligen Zeitpunkt noch nicht deutsch gekonnt habe.
Auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer an die Polizei um Hilfe gewandt habe und Anzeige erstattet, da es sich um eine Entführung gehandelt habe erklärte der Beschwerdeführer, in Afghanistan kümmern könne man von der Polizei keinen Schutz erwarten. Die Polizei könne nichts machen und sei nicht vertrauenswürdig. Es sei möglich, dass die Taliban auch Verbindungen zur Polizei hätten. Überdies hätten die Taliban überall ihre Spione. Der Beschwerdeführer habe große Angst gehabt und nicht wieder festgenommen werden wollen und habe sich daher nicht an die Polizei gewandt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden, da die Taliban nämlich damit gedroht hätten ihn zu ermorden. Er war hinaus wisse er nicht, zu wem er zurückkehren solle, da seine Familie aus Angst vor den Taliban ebenfalls das Dorf verlassen habe. Er sei sich sicher dass seine Familie des Dorfverlust verlassen habe, weil die Umstände und die schlechte Lage in seinem Heimatdorf ihm bekannt sein und er außerdem seinem Freund vertraue, von dem er sich nicht vorstellen könne, dass er ihn belogen habe.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, ledig, Sunnit und der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig. Seine Heimatprovinz ist Paktia.
Er hat keine Verwandten in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 23.03.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs.1 Z 13 AsylG gestellt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien, plausiblen Angaben des Beschwerdeführers sowie dem Akteninhalt.
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - insbesondere zur aktuellen Sicherheitslage in Paktia - wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen folgendes festgestellt:
Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Am 21.11.2014 erstellte Frau Mina Asef-Hameed, länderkundige Sachverständige für Afghanistan folgendes Gutachten:
Einleitung
Das vorliegende Gutachten basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers. Darin wird insbesondere auf die Fragen des Gerichtes betreffend die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers, die Sicherheitslage in Paktia, in Kabul und im Allgemeinen sowie die Rückkehrsituation spezifiziert auf den Beschwerdeführer eigegangen.
Bitte erstellen Sie Befund und Gutachten zur Frage, inwieweit aufgrund des bisherigen Vorbringens des BF zu dessen Herkunft aus Afghanistan und dessen Volkszugehörigkeit und dessen Angaben zum Wohnort und zu seinem Beruf Angaben gemacht werden können.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er aus dem Dorf XXXX, dem Distrikt Zaizai-Aryub und der Provinz Paktia stammt. Dies lässt sich darin bestätigen, dass der Beschwerdeführer exakt und spontan auf die dies betreffenden Fragen geantwortet hat. Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer weitere Ortsnamen in der Provinz Paktia authentisch wiedergeben. Darüber hinaus lässt die Sprache des Beschwerdeführers darauf schließen, dass er in dieser Gegend aufgewachsen ist, da sein Akzent und seine Ausdrucksweise sehr typisch für die Provinz Paktia sind. Der Beschwerdeführer gehört, wie er auch angibt, der Volksgruppe der Pashtunen und dem Stamm der Zazi an. Sein Familienname und seine Sprachekenntnisse in Pashtu bestätigen diese Angaben.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Ausbildung ist ebenfalls realistisch, weil die Voraussetzungen für so eine Ausbildung in der Stadt besser gegeben sind als in ländlichen Gebieten. Er ist für die Dauer der Ausbildung in Kabul aufhältig gewesen. Es ist nachvollziehbar, dass der Freund des Vaters den BF ausgebildet hat und ihm für die Dauer der Ausbildung auch eine Bleibe geboten hat. Hierbei ist anzumerken, dass eine dauerhafte Beschäftigung und Unterbringung nicht erwartet werden kann, zumal es sich beim Unterstützer lediglich um einen Freund des Vaters handelt und nicht um jemanden aus der Familie oder aus der Verwandtschaft. Des Weiteren bestätigen sich die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Berufsausbildung auch in den Ambitionen des BF, sich in Österreich im selben Beruf fortzubilden und zu arbeiten.
2
3. Wie ist nunmehr die Sicherheitslage in der Provinz Paktia, in Kabul und im Allgemeinen?
3.1. Allgemeine Sicherheitslage
Afghanistan war Schauplatz jahrzehntelanger kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Mio Toten, 700 000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben. (CRS, 11. Juli 2014, Seite 46). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konfliktes. Im Jahr 2013 stieg die Anzahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres.
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) verwendet in ihren Berichten den Begriff "regierungsfeindliche Elemente" für alle Einzelpersonen und bewaffneten Gruppen, die sich am bewaffneten Konflikt oder bewaffneten Widerstand gegen die afghanische Regierung und/oder die internationalen Truppen beteiligen. Dazu zählen unter anderem die Taliban, das HaqqaniNetzwerk, Hezb-e-Islami, die Islamische Bewegung Usbekistan, die Islamische DschihadUnion, Laschkar e-Taiba und Jaish-e Mohammed. (UNAMA, Februar 2014, S. xi-xii)
Laut CRS stellen die Taliban, die zumindest nominell größtenteils Mullah Muhammad Umar, dem Anführer des Taliban-Regimes in den Jahren 1996 bis 2001, treu sind, nach wie vor den Kern der Widerstandsbewegung dar. Berichten zufolge operieren Umar und seine wichtigsten Gehilfen von Pakistan aus. (CRS, 17. Jänner 2014, S. 13)
Human Rights Watch (HRW) schreibt, dass die Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, von der Regierung kontrollierte Gebiete zu halten oder von den Aufständischen kontrollierte Gebiete zurückzuerobern, nicht bekannt ist und weiterhin große Sicherheitsprobleme für einen großen Teil der Bevölkerung bestehen.
3.2. Sicherheitslage in der Provinz Paktia
Paktia ist für die Taliban aufgrund der geographischen Lage eine strategisch sehr wichtige Provinz. Sie liegt in der Grenzregion zu Pakistan im Paschtunengürtel und diente mit ihrer Verbindung ins Nachbarland den Taliban als Rückzugs- und Transitraum ebenso wie als "Ausbildungslager" für Kämpfer. Es trifft also nicht zu, dass die Zivilbevölkerung in Paktia in der fraglichen Zeit durch bewaffnete Auseinandersetzungen in ihrer Heimatprovinz erheblich in Mitleidenschaft gezogen wurde. Sehr wohl betroffen war sie aber davon, dass die Taliban im Nordosten erbitterte Kämpfe führten, denn Paktia war eine der Provinzen, in der ausgesprochen viele jungen Männer zwangsrekrutiert wurden, um sie in Gefechten in anderen Landesteilen, v.a. im Nordosten, einzusetzen. Darüber hinaus war die Zivilbevölkerung in Paktia regelmäßig willkürlichen Gewaltakten der Taliban ausgeliefert, die diese begingen, um ihre fundamentalistische Auslegung des Islams durchzusetzen, z.B. Hinrichtungen, Auspeitschungen, Abhacken von Gliedmaßen etc.
Die afghanische Online-Zeitung Khaama Press (KP) erwähnt im November 2013, dass Paktia, eine Unruheprovinz im Osten Afghanistans, zu den am stärksten von den Kämpfen in den vergangenen zwölf Jahren betroffenen Provinzen gehöre. Paktia sei ein Nährboden ("hotbed") für aufständische Aktivitäten, sowohl von afghanischen als auch pakistanischen Aufständischen. (3.Nov. 2013)
Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte erwähnt in ihrem Bericht zur Menschenrechtslage in Afghanistan vom Jänner 2014 (veröffentlicht vom UNO-Menschenrechtsrat, UN Human Rights Council, HRC), dass die Provinzen Kandahar, Helmand, Farah und Paktia im Jahr 2013 weiterhin Zentren für die Rekrutierung von Kindern gewesen seien. Berichten zufolge hätten regierungsfeindliche Elemente 29 Jungen, die afghanische Lokalpolizei 13 Jungen und die afghanische Nationalpolizei mindestens einen Jungen rekrutiert (HCR, 10 Jan. 2014, Site 8)
Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in Kabul eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigt haben. Abgesehen von Selbstmordanschlägen ist Kabul allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan, so IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass die Sicherheit in Kabul aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in Kabul und anderen großen Städten erwidert die IOM, dass die Taliban-Zellen mit Sicherheit in Kabul agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in Kabul allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren. (DIS, 29. Mai 2012, S. 8)
In einem Artikel von Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht alle ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzen. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013)
In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul: "Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitstagein Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22. Juli 2014, S. 7)
3.3.1. Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul seit Jänner 2014
Für eine Chronologie von Jänner 2011 bis Dezember 2012 siehe folgende Archivversion dieses Themendossiers:
http://vvww.ecoi.net/local_link/249674/373383_de.html.
Für eine Chronologie für das Jahr 2013 siehe folgende Archivversion dieses
Themendossiers:http://www.ecoi.net/local_link/270108/398606_de.html
JÄNNER 2014
Am 26. Jänner ereignete sich ein Selbstmordanschlag in der Nähe eines Busses, der Mitarbeiterinnen des Verteidigungsministeriums zur Arbeit bringen sollte. Dabei wurden Behördenangaben zufolge 2 Armeeangehörige und 2 Zivilistinnen getötet und mindestens 22 weitere Personen verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 26 Jänner 2014)
Am 17. Jänner sind laut Behördenangaben 21 Personen, darunter 13 ausländische Staatsbürgerinnen, bei einem Selbstmordanschlag und einem anschließenden Angriff mit Feuerwaffen auf ein Restaurant getötet und mindestens 5 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt (BBC News, 18. Jänner 2014). In einem Artikel über denselben Vorfall berichten Kate Clark und Christine Roehrs vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass der Angriff offenbar das Töten von Ausländerinnen zum Ziel hatte (Clark/Roehrs, 18. Jänner 2014).
Am 12. Jänner sind nach Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Polizeibus auf der Straße nach Jalalabad ein Polizist und ein(e) Zivilist(in) getötet und 20 weitere Personen verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 12. Jänner 2014)
Am 4. Jänner ereignete sich laut ISAF und Angaben aus Sicherheitskreisen ein Bombenanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi vor einer in der Nähe der deutschen und italienischen Botschaften gelegenen ISAF-Militärbasis. Bei dem Anschlag wurden keine Soldaten getötet oder verletzt. Eine weitere Explosion ereignete sich im Süden Kabuls. Den Angaben eines Polize4prechers zufolge_wurde_dabei niemand getötet oder verletzt. (AlertNet; 4. Jänner 2014)
FEBRUAR 2014
Am 20. Februar sind bei einem Selbstmordanschlag auf ein ismailitisches Kulturzentrum eine Person getötet und vier weitere verletzt worden. Laut Angaben des Innenministeriums explodierte der Sprengsatz des Angreifers, nachdem dieser von einem Wachmann davon abgehalten worden war, das Kulturzentrum zu betreten. Bei der Explosion wurden sowohl der Angreifer als auch der Wachmann getötet. Zu dem Anschlag hat sich bislang niemand bekannt. (RFE/RL, 20. Februar 2014)
Am 10. Februar sind laut Angaben des internationalen Militärbündnisses 2 zivile NATO-Mitarbeiter getötet worden. Ein Polizeisprecher gab bekannt, dass sich der Anschlag in der Nähe des Gefängnisses Pol-e Charkhi ereignete und mindestens 7 afghanische Zivilistinnen verletzt wurden. Zu dem Anschlag hat sich die islamistische Gruppe Hezb-e-Islami bekannt. (RFE/RL, 10. Februar 2014)
MÄRZ 2014
Am 29. März haben 5 Taliban-Kämpfer das Hauptquartier der Afghanischen Unabhängigen Wahlkommission mit Granaten und Maschinengewehren angegriffen. Die Aufständischen drangen, als Frauen verkleidet, in ein nahe gelegenes Gebäude ein und schossen von dort aus auf das Gebäude der Wahlkommission. Das anschließende Feuergefecht mit den Sicherheitskräften endete, nachdem alle Angreifer getötet wurden, so ein Sprecher des Innenministeriums. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, wurden dem Sprecher zufolge 2 Polizisten verletzt. (RFE/RL, 29. März 2014)
Am 28. März berichtet RFE/RL, dass laut Polizeiangaben die Belagerung eines Gästehauses
durch die Tötung des letzten von 5 Angreifern durch Sicherheitskräfte beendet wurde. Bei
dem Angriff auf das Gästehaus, das von der von USAID finanzierten NGO Roots for Peace genutzt wurde, wurden einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ein Kind sowie eine Person in ihrem Fahrzeug getötet, 4 Wachmänner erlitten Verletzungen. Alle sich im Gästehaus befindlichen Ausländerinnen blieben unverletzt und wurden an einen sicheren Ort gebracht, so der Sprecher. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt und mitgeteilt, sie hätten das Gebäude angegriffen, da es für die Konversion von Afghaninnen zum Christentum genutzt worden sei. (RFE/RL, 28. März 2014)
Am 25. März sind laut Polizeiangaben mindestens 4 Personen bei einem Angriff von 2 Selbstmordattentätern und 5 Bewaffneten auf ein Büro der Wahlkommission getötet worden. Nachdem die Angreifer in das Gebäude eingedrungen-waren, kam-es-zu einem-- Schusswechsel mit der Polizei, die das Gebäude umstellt hatte. Alle 5 Bewaffneten wurden von Sicherheitskräften getötet. Der Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, ereignete sich in der Nähe des Hauses von Präsidentschaftskandidat Ashraf Ghani. (RFE/RL, 25. März 2014)
Am 20. März sind vier bewaffnete Jugendliche in das Luxushotel Serena eingedrungen und haben mindestens 9 Zivilistlnnen, darunter Kinder und ausländische Staatsbürgerinnen, getötet, bevor sie selbst von den afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden. Wie ein Sprecher des Innenministeriums mitteilte, war es den meisten Hotelgästen gelungen, sich in speziellen Schutzräumen in Sicherheit zu bringen. Zu dem Angriff haben sich die Taliban bekannt. (AFP, 21. März 2014)
Am 11. März ist der schwedische Journalist Nils Homer in der Nähe eines libanesischen Restaurants in einer wohlhabenden Gegend Kabuls erschossen worden. Laut Behördenangaben wurden zwei Tatverdächtige festgenommen, das Motiv hinter der Tat ist bislang allerdings nicht bekannt. Ein Sprecher der Taliban hat eine Beteiligung der Gruppe an der Tat bestritten. (RFE/RL, 11. März 2014)
APRIL 2014
Am 24. April hat ein Polizist drei US-Amerikanerinnen, darunter einen Arzt, in einem internationalen Krankenhaus in Kabul erschossen. Die Taliban haben sich nicht zu dem Angriff bekannt, das Motiv für die Tat ist weiterhin unklar. (AFP, 25. April 2014)
Am 15. April ist Maryam Koofi, ein weibliches Mitglied des afghanischen Parlaments, in der Nähe ihres Hauses in Kabul angeschossen worden. Dem Innenministerium zufolge wurde ein Strafverfolgungsbeamter festgenommen, der verdächtigt wird, die Tat begangen zu haben. Wenige Stunden zuvor war der stellvertretende Minister für öffentliche Bauarbeiten, Ahmad Shah Wahid, in Kabul von unbekannten Bewaffneten entführt worden. Bislang hat sich niemand zu den Angriffen bekannt. (RFE/RL, 16. April 2014)
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Am 2. April hat sich ein Selbstmordattentäter in Militäruniform vor dem afghanischen Innenministerium in die Luft gesprengt und dabei 6 Polizisten getötet. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 2. April 2014)
MAI 2014
Am 14. Mai wurde ein afghanischer Soldat bei einem Bombenanschlag auf ein Fahrzeug der afghanischen Nationalarmee im Osten Kabuls getötet. Dem Polizeichef der Hauptstadt zufolge wurden bei der Explosion auch eine Frau und ein Kind verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 15. Mai 2014)
Am 12. Mai ereignete sich ein Angriff auf den internationalen Flughafen in Kabul, nachdem die Taliban den Beginn ihrer alljährlichen Sommeroffensive angekündigt hatten. Der Flughafen wurde von zwei Raketen getroffen, verletzt wurde bei dem Vorfall allerdings niemand. (BBC News, 12. Mai 2014)
JUNI 2014
Am 21. Juni sind laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Regierungsberater ein(e) Zivilistin getötet und mehrere weitere verletzt worden. Der Regierungsberater selbst blieb unverletzt. Zu dem Anschlag hat sich bislang keine Gruppe bekannt. (BBC News, 21. Juni 2014)
Agence France-Presse (AFP) erwähnt, dass in den ersten Stunden der zweiten Runde der Präsidentschaftswahlen am 14. Juni von keinen größeren Angriffen berichtet wurde, die Taliban sich allerdings zu zwei Raketenexplosionen in der Nähe des Kabuler Flughafens bekannt haben. Bei den Explosionen wurde niemand verletzt oder getötet (AFP, 14. Juni 2014). Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) führt an, dass sich am Morgen des Tags der Stichwahl selbst in Kabul einige Raketenangriffe ereignet haben. Bei einem der Angriffe wurde ein Haus im Viertel Kart-e Naw beschädigt, die Bewohnerinnen des Hauses wurden möglicherweise verletzt (Ruttig, 15. Juni 2014).
Am 6. Juni wurde ein Anschlag auf den Konvoi des Präsidentschaftskandidaten Abdullah Abdullah verübt, bei dem laut Behördenangaben mindestens 6 Personen getötet und 22 weitere verletzt wurden. Abdullah Abdullah selbst blieb unverletzt. Polizeiangaben zufolge ereigneten sich 2 Explosionen, wobei eine durch einen Selbstmordattentäter verursacht wurde. Bislang hat sich niemand zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 6. Juni 2014)
JULI 2014
Am 26. Juli sind bei einer Bombenexplosion ein Armeeoffizier und sein Fahrer verletzt worden (RFE/RL, 26. Juli 2014).
Am 22. Juli sind bei einem Taliban-Selbstmordanschlag in der Nähe des Kabuler internationalen Flughafens 3 Ausländerinnen und ein afghanischer Dolmetscher getötet und mehrere weitere Personen verletzt worden. Laut Aussagen des stellvertretenden Innenministers ereignete sich der Anschlag vor einem Gebäude, in dem ausländische Beraterinnen der afghanischen Regierung untergebracht sind. (RFE/RL, 22. Juli 2014)
Am 17. Juli haben die Taliban ein Nebengebäude des Kabuler Flughafens angegriffen. Der Angriff endete, nachdem 4 Angreifer von Sicherheitskräften getötet worden waren oder sich selbst in die Luft gesprengt hatten. (AFP, 17. Juli 2014)
Am 15. Juli berichtet BBC News, dass zwei _Mitarbeiter des Medien-Teams des scheidenden-Präsidenten Karzai bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe getötet wurden. Die Taliban haben sich zu der Tat bekannt und mitgeteilt, dass der Angriff einem Fahrzeug galt, das Mitarbeiterinnen des Präsidentschaftspalastes zur Arbeit beförderte. (BBC News, 15. Juli 2014)
Am 5. Juli hat die Kabuler Polizei bekannt gegeben, dass Dutzende Tanklastwagen am Rande der Hauptstadt durch die Explosion einer Magnetbombe in Brand geraten sind. Dabei soll niemand getötet oder verletzt worden sein. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 5. Juli 2014)
Am 3. Juli wurde der militärische Teil des Kabuler internationalen Flughafens von mindestens 2 Raketen getroffen, getötet oder verletzt wurde laut Berichten allerdings niemand. Laut Angaben der Taliban, die sich zu dem Angriff bekannt haben, wurde bei dem Vorfall eine Reihe von Flugzeugen zerstört. (RFE/RL, 3. Juli 2014)
Am 2. Juli berichtet BBC News, dass laut offiziellen Angaben mindestens 8 Militäroffiziere bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der Luftwaffe in der Nähe der Kabuler Universität getötet und 13 weitere Personen verletzt wurden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (BBC News, 2. Juli 2014)
AUGUST 2014
Am 24. August wurden neun afghanische Soldaten bei einer Bombenexplosion in Kabul getötet (BAMF, 25. August 2014).
Am 20. August wurde laut Angaben der NATO und der Kabuler Polizei ein NATO-Soldat bei einem Angriff auf einen Konvoi der Koalitionstruppen, der auf der Flughafenstraße wegen einer routinemäßigen Polizeikontrolle gehalten hatte, erstochen. Polizeiangaben zufolge wurde der Angreifer gefangen genommen. (RFE/RL, 20. August 2014)
Am 10. August wurden laut Behördenangaben vier Zivilistlnnen, darunter zwei Kinder und eine Frau, bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi getötet und mindestens 35 weitere verletzt. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (AFP, 10. August 2014)
SEPTEMBER 2014
Am 16. September wurden laut NATO-Angaben mindestens drei Angehörige der Koalitionstruppen bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen Militärkonvoi getötet und ein weiterer schwer verletzt. Informationen der afghanischen Regierung zufolge wurden bei dem Anschlag, der auf der Flughafenstraße in der Nähe der US-Botschaft stattfand, auch mindestens 16 Zivilistinnen verletzt. (BBC News, 16. September 2014) Am 28. September, einen Tag vor der Amtseinführung des neuen Präsidenten, explodierte laut einem Sprecher des Innenministeriums eine Bombe, die an einem Militärfahrzeug befestigt worden war. Der Vorfall ereignete sich auf dem Zanbaq-Platz unweit des Präsidentenpalastes. Dem Sprecher zufolge wurde lediglich der Fahrer des Wagens verletzt. (RFE/RL,28. September 2014)
OKTOBER 2014
Am 2. Oktober wurden laut Angaben des Innenministeriums mindestens drei Personen bei einem Taliban-Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee getötet. Lokalen Medien zufolge wurden mindestens sieben weitere bei dem Angriff verletzt. Bei dem Angriff handelt es sich um den vierten von den Taliban verübten Anschlag dieser Art seit der Vereidigung des neuen Präsidenten Ashraf Ghani am 29. September 2014. (BBC News, 2. Oktober 2014)
Am 1. Oktober wurden bei zwei Selbstmordanschlägen im Osten und Westen der afghanischen Hauptstadt mindestens sieben Personen getötet und 20 weitere verletzt. Zu den Anschlägen, die laut Polizei auf Busse mit Armeeangehörigen abzielten, haben sich die Taliban bekannt. Beim Anschlag im westlichen Teil der Stadt, nahe der Kabuler Universität, handelte es sich um den schwereren der beiden Anschläge. (RFE/RL, 1. Oktober 2014)
4. Wie sieht für junge Rückkehrer im Alter und mit der Ausbildung des BF und der familiären Situation in Afghanistan im Allgemeinen und in der Provinz Paktia die Arbeits- und Integrationsmöglichkeit aus? Kann unter diesen Umständen eine wirtschaftliche Existenzgrundlage für den BF geschaffen werden.
Dem Land Afghanistan fehlt die Fähigkeit, Rückkehrer aufzunehmen. Personen, die nach
Afghanistan zurückkehren, sind mangels Integrationsfähigkeit in ihren Heimatregionen dazu gezwungen aus ihrer Heimat wieder zu fliehen. Ausschlaggebend dafür sind insbesondere die anhaltende prekäre Sicherheitslage, der Verlust von Lebensgrundlage, der fehlende Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und die Herausforderung bei Einforderung von Land und Besitz. (SFH, 30.09.2013)
Rückkehrer, die nach einem langen Aufenthalt im westlichen Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk fehlen, sind großen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht vom 31.03.2014)
Afghanen sind vorwiegend auf den Schutz und die Bewältigungsunterstützung des Familienverbandes zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens angewiesen.
Der BF würde im Falle einer Rückkehr nach Paktia in eine aussichtlose Lage geraten, zumal er, entsprechend den eigenen Angaben, über keinen Kontakt zu seiner Familie verfügt und daher nicht klar ist, ob sich die Familie weiterhing in der Provinz Paktia aufhält.
Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative kann im Falle des BF nicht in Erwägung gezogen werden, weil der BF, wie angeführt, über kein familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügt und daher nicht die erforderliche Unterstützung bekommen kann. Der afghanische Staat verfügt über keine staatlichen Aufnahmeeirichtungen für Rückkehrer. Ihnen kann auch seitens des Staates keine maßgebliche Existenzunterstützung geboten werden. Die Arbeitslosenrate in Afghanistan ist sehr hoch und steigt weiter an, weshalb die Ausbildung des BF ebenfalls nicht von keinem großem Nutzen ist, Dies rührt daher, dass die Investoren und Arbeitgeber aufgrund der derzeit unsicheren Lagen in Kabul, ihre Unternehmen stillgelegt haben.
Quellen:
http://www.independent.co.uk/news/world/asia http://www.khaama.com
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan http://www.welt.de/politik/ausland
http://pakhtunkhwa911.wordpress.com/tag www.flüchlingshilfe.ch
www. histoclips.de
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly / Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 16 f.)
Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäss ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12, 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S11).
Stichwahl zum Präsidentenamt, Stand 16.6.2014:
7 Millionen Afghanen trotzten am Samstag, den 14. Juni 2014 den Taliban und riskierten ihr Leben, um einen neuen Präsidenten zu wählen. Bei der Stichwahl trat Abdullah gegen den Ex - Finanzminister Ashraf Ghani an. Die Abstimmung war von Gewalt überschattet. Bei Anschlägen, Angriffen und Gefechten starben rund 250 Menschen. In Herat schnitten die Taliban mindestens elf Männer den mit Wahltinte markierten Zeigefinger ab. Doch das tat dem Antrag keinen Abbruch. Vor vielen Lokalen bildeten sich lange Schlangen. Es war ein millionenfaches Votum für den Frieden, gegen Terror.
Die Beteiligung lag sie bei der ersten Runde bei fast 60 %, 38 % waren Frauen. Der Sieger löst Präsident Karsei ab, der nach über zwölf Amtsjahr nicht mehr kandidieren durfte. Erstmal steht somit ein demokratischer Machtwechsel bevor. Als Favorit gilt Abdullah, der am 5. April 45 Prozent geholt hatte. Ghani kam auf 31,6 %. Laut Umfragen holt er aber auf. Erste Resultate werden am 2. Juli, das Endergebnis am 22. Juli erwartet. Ein knapper Ausgang könnte für böses Blut sorgen. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitig Betrugsvorwürfe.
Der neue Präsident steht vor gewaltigen Aufgaben. Wenn Ende 2014 die NATO Truppen abziehen, ist das Land im Kampf gegen die Taliban auf sich gestellt. Auch der Wirtschaft droht ein dramatischer Einbruch. Beide Kandidaten wollen den umstrittenen Militärpakt mit den USA unterzeichnen, der den internationalen Militäreinsatz nach 2014 regelt. Washington unterdessen flog das Militär im Nachbarland Pakistan Luftangriffe auf Taliban - Verstecke in der Provinz Nord - Wasirista, die als Rückzugsgebiet von in - und ausländischen Extremisten gilt. Dabei wurden 100 Menschen getötet, die ein Armeesprecher als militant bezeichnete. Es war das zweite Bombardement dieser Art binnen weniger Tage. Sagt dem künftigen Staatschef Unterstützung zu.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag, vom 15.6.2014)
Wo zwar gehört Afghanistan wie der Irak zu den gefährlichsten Ländern der Welt. Dass die Menschen in Afghanistan aber noch nicht registriert haben, darauf deutet die hohe Wahlbeteiligung bei der Präsidentenwahl hin: Trotz Todesdrohungen der Taliban lag sie in der ersten Wahlrunde bei 55 %. Und während der Irak auseinander zu brechen droht, bereitet sich Afghanistan nach der Stichwahl für das Präsidentenamt auf die erste demokratische Machtübergabe in der Geschichte des Landes vor.
(APA, Warum Afghanistan nicht der Irak ist, vom 15.6014)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan", 6. Oktober 2013)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive? vom 2. Juni 2013; Department of Defense: Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, vom 2. Juni 2013; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive? vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: Taliban attack breaks months of quiet in Kabul, vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (Agence France-Presse: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound" vom 18. Oktober 2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag" vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
Provinz Paktia
Ein Selbstmordattentäter hat sich auf einem belebten Markt im Südosten Afghanistans in die Luft gesprengt und mindestens 89 Menschen mit in den Tod gerissen. Überdies seien 42 Menschen bei dem Anschlag am Dienstag in der Provinz Paktika verletzt worden, sagte ein Sprecher des Verteidigungsministeriums in Kabul. Dutzende Menschen seien noch unter Trümmern eingeklemmt. Daher sei damit zu rechnen, dass die Zahl der Todesopfer noch steige.
Der bislang schwerste Anschlag in Afghanistan seit Jahresbeginn ereignete sich im Distrikt Urgun und mitten in dem für Muslime heiligen Fastenmonat Ramadan. Die Taliban dementierten jede Beteiligung. "Wir verurteilen die Tat", hieß es in einer Mitteilung der militanten Islamisten.
Der Gouverneur des Distrikts Urgun, Mohammad Resa Kharoti, sagte, bei den meisten Opfern handele es sich um Zivilisten. Unter den Toten seien auch mindestens zwei Polizisten. Der Attentäter habe sich in der Distrikthauptstadt Urgun in einem Auto in die Luft gesprengt, als Polizisten ihn an einem Checkpoint am Basar stoppten. Nach eigenen Angaben hatte die Polizei einen Hinweis auf den Anschlag erhalten, war aber nicht mehr in der Lage, ihn zu verhindern.
Kharoti sagte, das staatliche Krankenhaus sei mit den vielen Verletzten überfüllt. Die Explosion habe die Umgebung des Anschlagsorts erschüttert und Teile des Basars zerstört. "Die Gegend ist voller Blut", sagte Kharoti.
Der Anschlagsort liegt nahe der Grenze zur pakistanischen Region Nord-Waziristan, wo die Armee eine Offensive gegen die pakistanische Taliban begonnen hat. Zahlreiche Taliban-Kämpfer sind daher ins benachbarte Afghanistan ausgewichen.
(FAZ.net, "Selbstmordattentäter tötet 90 Menschen" vom 15. Juli 2014)
Die Bewohner der Provinz Paktia bemerken eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage. Jedoch sind sie über die Straßenbomben und die nächtlichen militärischen Razzien überall in der Provinz besorgt. Manche Bezirke der Provinz wie zum Beispiel Zurmat, Shawak, Gardah Seria und Wazi Zadran zählen zu den unsicheren Gegenden, in denen die Rebellen des Haqqani Netzwerkes aktiv sind.
(Pajhwok: "Paktia residents express concern over growing insecurity" vom 29. August 2013)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) und Erhalt des sogenannten A-Status (der die Einhaltung der Pariser Prinzipien bescheinigt und Voraussetzung für Sitz und Stimme im Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen ist) und
2. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (EVAW).
Allerdings hat die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan, vom 3. Juli 2013)
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4 f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27 ff.)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar.
(Bericht von IOM vom Oktober 2012)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11. November 2011)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2014. Diese Feststellungen gelten ausschließlich zur Individualisierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Der Beschwerdeführer legte eine Geburtsurkunde, ausgestellt am 13.10.2010 in Afghanistan vor, die bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 18 Jahre alt war.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens sowie die Feststellungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten. Glaubwürdig sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2014, in seiner Heimat keiner Verfolgung aufgrund seiner Volks- oder Religionszugehörigkeit ausgesetzt gewesen zu sein.
Glaubwürdig legte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dar, dass er bei einem Freund seines Vaters in Kabul als Automechaniker in einer KFZ-Werkstatt gearbeitet hat und bei diesem Freund auch wohnen konnte. Es kann den Aussagen des Beschwerdeführers auch gefolgt werden, dass er nach seiner Heimkehr aus Kabul eine kleine Autowerkstatt eröffnete, die jedoch mangels Kunden nicht profitabel war. Es ist auch glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer in Kabul die englische Sprache erlernte und als sich abzeichnete, dass er von der Autowerkstatt nicht leben konnte, Kindern in seinem Heimatdorf gegen Entgelt Englischunterricht erteilte.
Angesichts des Umstandes, dass nach Aussagen des Beschwerdeführers, er Kenntnis darüber erlangt habe, dass seine Familie nicht mehr im ursprünglichen Heimatsort aufhältig sei, wird dem Beschwerdeführer auch bei seiner Aussage in der Verhandlung am 17.10.2014 gefolgt, zu seiner Heimat keine Bezugspunkte mehr zu haben.
Glaubwürdig führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2014 auch aus, in Österreich Deutsch gelernt zu haben, was auch durch entsprechende Bestätigungen belegt wurde. Der Beschwerdeführer verzichtete auch ausdrücklich auf die Rückübersetzung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17.10.2014 mit der Begründung, dass er aufgrund seiner Deutschkenntnisse alles verstanden habe.
Nicht geglaubt wird dem Beschwerdeführer jedoch sein Vorbringen bezüglich der angeblich von den Taliban erhaltenen drei Drohbriefe. Der Beschwerdeführer gab an, diese Drohbriefe nicht ernst genommen, zerrissen und weggeworfen zu haben. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer den Eindruck, eines intelligenten, sehr überlegten Mannes. Angesichts der Situation in der er in seiner Heimatprovinz gelebt hat (aus dem länderkundlichen Gutachten geht hervor, dass Paktia zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers ein wichtiges Gebiet für die Taliban war), ist es völlig unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer drei Drohbriefe der Taliban ignorieren und den Kindern trotz der diesbezüglichen Drohungen der Taliban weiterhin Englischunterricht erteilen würde.
Ein weiterer Punkt in dem dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden kann, sind seine Aussagen einerseits vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerde, dass er nicht lesen und schreiben könne, andererseits hingegen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er zwar keine Schule besucht habe, jedoch aufgrund des Studiums des Koran und seiner Eltern etwas Paschtu und Dari lesen und schreiben könne. Dass es diesbezüglich in der Einvernahme vor der belangten Behörde zu Missverständnissen gekommen sein könnte, ist insofern nicht möglich, als die belangte Behörde den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass es unlogisch sei, dass er in Kabul zwar Englisch gelernt habe, nicht jedoch lesen und schreiben in seiner Muttersprache. Zu diesem Thema entwickelte sich zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ein ausführlicher Dialog.
Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, seine Flucht aus der Hütte der Taliban am dritten Tag seiner Gefangenschaft am Nachmittag unternommen zu haben. Im Gegensatz dazu erklärte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, abends zwischen ca. 18:00 bis 19:00 Uhr geflohen zu sein. Dieser Unterschied zwischen den beiden Aussagen wird dadurch erklärbar, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hinwies, dass es unglaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag geflohen sein wolle, wo er von jedermann gesehen habe werden können und auch nicht nachvollziehbar sei, dass zu diesem Zeitpunkt nirgendwo ein Taliban gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich seine Fluchtgeschichte aufgrund des Vorhaltes der belangten Behörde glaubwürdiger gestalten wollen und seine Erzählung in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend adaptiert.
Eine weitere Unstimmigkeit in den Aussagen ergibt sich auch bezüglich der Erzählung des Beschwerdeführers betreffend das Gespräch mit dem Talibanführer in der Hütte. In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab er zunächst an, in der Hütte von den Taliban zusammengeschlagen worden zu sein, da er trotz ihrer Warnungen den Kindern weiter Englischunterricht erteilt habe. Erst auf weiteres Nachfragen der Leiterin der Amtshandlung erweiterte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass der Anführer ihn aufgefordert habe, am heiligen Krieg teilzunehmen, sich den Taliban anzuschließen und mit ihnen zu kämpfen. Ein ähnliches Vorbringen erstattete der Beschwerdeführe in seiner Beschwerde. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer dann, der Talibanführer habe mit ihm ein langes Gespräch geführt und ihm erklärt, dass die Engländer in Afghanistan eingedrungen seien, das Land zerstört hätten und es Aufgabe der Afghanen sei, ihr Land zu verteidigen. Da der Beschwerdeführer die englische Sprache beherrsche solle er im Rahmen des Jihad mithelfen und den Funkverkehr der Ausländer abhören und übersetzen. Auch hier wird erkennbar, dass der Beschwerdeführer offensichtlich aufgrund seiner Erfahrungen in den Einvernahmen sein Vorbringen angepasst und immer mehr erweitert hat.
Dass es im Rahmen der erfolgten Befragungen zu Verständigungsproblemen gekommen sein könnte, ist auszuschließen, da der Beschwerdeführer ausdrücklich angab, dass beide Niederschriften im Asylverfahren in seine Muttersprache einwandfrei rückübersetzt wurden.
2.3. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2014 dargelegt, dass er in Kabul in einer KFZ-Werkstatt bei einem Freund seines Vaters fünf Jahre lang gearbeitet hat und bei seiner Rückkehr in sein Heimatdorf eine kleine Werkstatt eröffnete, die allerdings nicht florierte. Der Beschwerdeführer erklärte auch glaubhaft, Englischunterricht erteilt zu haben. Ebenso wird den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gefolgt, über keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu verfügen. Inwiefern der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr eine Unterstützung seiner Familie erfahren könnte, kann damit nicht mit Sicherheit erwartet werden. Beim Beschwerdeführer, der über keine Schulausbildung verfügt, könnte nicht ausgeschlossen werden, dass er angesichts seines bisher geschilderten, sehr eingeschränkten Lebens und Umfeldes im Rückkehrfall in eine existenzbedrohende Lage gerät.
2.4. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dem auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2014 entgegen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Aufgrund der in wesentlichen Punkten völlig konträren Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, hat die erkennende Richterin im Rahmen der Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2014 vom Beschwerdeführer den Eindruck gewonnen (vgl VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 u. 0018; 22.4.1999, 98/20/0567; VfGH 11.6.2014, U460/2013), dass es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2014 vom Beschwerdeführer erstmalig vorgebrachten zusätzlichen Grund für seine Flucht aus Afghanistan um sich steigernde Angaben des Beschwerdeführers handelt, die nur seiner Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl VwGH, 6.3.1996, 95/20/0650; 2.2.1994, 93/01/1035).
Eine gegen die Person des Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde vom Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht substantiiert und konkret behauptet. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervor gekommen, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen für maßgeblich erscheinen lassen hätten.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus objektiv wahrzunehmenden Merkmalen wie der Volksgruppenzugehörigkeit oder der Religionszugehörigkeit ist nicht hervor gekommen. Weder aus dem Vorbringen, noch aus den getroffenen Länderfeststellungen zu Afghanistan ergibt sich, dass der Beschwerdeführers wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen oder zur Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
Aufgrund des durchgeführten, oben dargestellten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verlassen seines Heimatlandes nicht glaubwürdig ist und als nicht asylrelevant zu beurteilen ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den männlichen Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung seiner Person durch die Taliban ist wie unter II.Punkt 2. ausgeführt, insgesamt in sich widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten eine gegen seine Person gerichtete aktuelle, konkrete Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen.
Da sich im Zuge des Verfahrens keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist sohin kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A II
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind in der gegenständlichen Fallkonstellation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer gegeben.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Kontakte mehr in Afghanistan. Er hat in Afghanistan keine Schul- aber eine Berufsausbildung erworben. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation kann angesichts dieser Umstände die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben nicht vorausgesetzt werden.
Des Weiteren war auch der maßgebliche Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich (2011) zahlreiche Deutschkurse besucht hat. Er versucht, sich auch in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Der Umstand dieser nach außen hin erkennbaren Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurde auch durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise über den Besuch von Sprachkursen sowie seiner erfolgreichen Tätigkeit in der Werkstatt des Flüchtlingsheims Bürgelkopf untermauert.
Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehr ohne jeglichen familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Dem Land fehlt die Fähigkeit, Rückkehrer aufzunehmen. Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, sind mangels Integrationsfähigkeit in ihren Heimatsregionen dazu gezwungen aus ihrer Heimat wieder zu fliehen. Rückkehrer, die nach einem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland zurückkehren und ihnen ein Soziales oder familiäres Netzwerk fehlen, sind großen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt, da Afghanen vorwiegend auf den Schutz des Familienverbandes zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens angewiesen sind. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Vor allem jüngere Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach langer Abwesenheit nach Afghanistan zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden ausgereist sind. Es fehlt ihnen an notwendigen sozialen oder familiären Netzwerken sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse. Es ist unter solchen Umständen davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, in solchen Konstellationen nicht zur Verfügung steht.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführer und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Der Beschwerdeführer hat auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da er über kein familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügt und daher nicht die erforderliche Unterstützung bekommen kann. Die Arbeitslosenrate in Afghanistan ist sehr hoch und steigt weiter an, weshalb die Ausbildung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht von großem Nutzen ist. Dies rührt insbesondere daher, dass die Investoren und Arbeitgeber aufgrund der derzeit unsicheren Lage in Kabul ihre Unternehmen stillgelegt haben. Wie aus dem Gutachten weiter hervorgeht, ist zwar nachvollziehbar, dass der Freund des Vaters den Beschwerdeführer ausgebildet und ihm für die Dauer der Ausbildung auch eine Bleibe geboten hat, es kann jedoch nicht erwartet werden, dass auf dieser Basis eine dauerhafte Beschäftigung und Unterbringung des Beschwerdeführers gewährleistet ist, zumal es sich beim Unterstützer lediglich um einen Freund des Vaters handelt und nicht um jemanden aus der Familie oder aus der Verwandtschaft.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für Beschwerdeführer nicht, da die maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt A.III.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gegeben.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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