W117 1250660-3•BVwG W117 1250660-3
W117 1250660-3Bundesverwaltungsgericht28.11.2014
aktuelle Gefahr, geänderte Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Parteimitgliedschaft, politische Gesinnung,<br/>Verfolgungsgefahr
W117 1250660-3/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch RA Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl I 76/1997 idF BGBL I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am XXXX einen Asylantrag. Begründend gab er dazu bei seiner Einvernahme vor der Grenzkontrollstelle, Flughafen Wien-Schwechat, am selben Tag an, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Awami League (AL) er von Mitgliedern der Bangladesh Nationalist Party (BNP) mit dem Umbringen bedroht und verfolgt werde.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am XXXX gab er an, seit XXXX sei er einfaches Mitglied der AL. Aufgrund seiner politischen Tätigkeit für die AL sei er von Mitgliedern der BNP verfolgt worden. Er habe an Parteikundgebungen der AL teilgenommen und Mitglieder für sie geworben. Er sei von diesen - ebenso wie Familienangehörige von ihm - geschlagen worden. Auch habe man ihn aufgefordert, das Land zu verlassen. Zuletzt sei er 15 Tage vor seiner Ausreise geschlagen worden;
Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF BG BGBl. I 126/2002 ab; (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch sei zulässig (Spruchpunkt II). Im angefochtenen Bescheid wird zunächst die Niederschrift der Einvernahme vom XXXX wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt führte aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe. Es könnten auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass er Gefahr liefe, im Falle einer Rückkehr in seine Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen werde, festgestellt werden.
Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX zugestellt. Mit Telefax vom XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.05.2004 rechtswirksam durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
Mit Schreiben vom XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend den Bescheid vom XXXX und erhob gleichzeitig das Rechtsmittel der Berufung. Mit Schreiben vom XXXX langte eine Ergänzung ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stattgegeben. Das Verfahren befand sich daher seit diesem Zeitpunkt wieder im Stande der Beschwerde.
Mit Schreiben vom XXXX teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Bangladesch zu treffen und sich dabei auf die beigelegten Unterlagen und Berichte zu stützen.
Weiters gab der Asylgerichtshof bekannt, er gehe vorläufig davon aus, dass dem Beschwerdeführer - lege man sein Vorbringen zugrunde - die Möglichkeit offen stehe, sich in Bangladesch außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen, ohne sich der Gefahr der Verfolgung auszusetzen. Dies ergebe sich nach der vorläufigen Ansicht des Asylgerichtshofes aus den beigelegten Berichten, die insoweit teilweise referiert wurden. Im Fall des Beschwerdeführers komme hinzu, dass er Verfolgung auf Grund seiner Verbindungen zur AL behauptet habe, dass diese Partei aber derzeit die Regierung stelle und die bei weitem größte Kraft im Parlament sei, sodass eine Verfolgung durch Gegner dieser Partei unwahrscheinlich geworden sei. Der Asylgerichtshof stellte es den Parteien des Verfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen sowie ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe. Die Parteien äußerten sich hiezu nicht.
Mit Schriftsätzen vom XXXX übermittelte die nun bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers Unterlagen betreffend die Integration des Beschwerdeführers und zog nach einer telefonischen Rücksprache mit dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.08.2014 die Beschwerde teilweise (hinsichtlich Spruchpunkt I. und II.) zurück, ging davon aus, dass die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. vollinhaltlich aufrecht bleibe und führte erneut zur Integration des Beschwerdeführers aus.
Nach Akteneinsicht durch die bevollmächtigte Vertreterin langte am XXXX ein weiterer Schriftsatz ein, womit hinsichtlich der teilweisen Zurückziehung der Beschwerde eine Irrtumsanfechtung gemäß § 871 ABGB unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom XXXX, geltend gemacht wurde, zumal im vorliegenden Fall gar nicht über einen Spruchpunkt III. zu entscheiden ist und dieser Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde.
Am XXXX wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Zuziehung eines Dolmetschers durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und die bevollmächtigte Vertreterin teilnahmen. Sodann gab der Beschwerdeführer entscheidungswesentlich folgendes zu Protokoll:
[...]
VR: Bangladesch haben Sie laut Angaben in der niederschriftlichen Erstbefragung und bei der Einvernahme beim BAA verlassen, wegen behaupteten Problemen der BNP.
BF: Ja.
VR: Waren Sie Mitglied der BNP oder einer anderen Partei?
BF: Mitglied der Awami League seit XXXX. .
[...]
VR: Welche konkreten Probleme hatten Sie nun mit der BNP? Beschreiben Sie das näher.
BF: Weil ich bei der Awami League war und damals war die Awami League in der Opposition und die BNP an der Regierung.
VR: Beschreiben Sie Vorfälle.
BF: Wir wurden von BNP Leuten immer wieder bedroht und unter Druck gesetzt, weil wir gegen die BNP Regierung demonstriert haben. Außerdem, nachdem ich Bangladesch verlassen habe, wurden mein Vater und mein Bruder von Leuten der BNP geschlagen.
[...]
VR: Von was leben die Eltern und der Bruder?
BF: Meine Eltern haben ein Geschäft. Mein Vater hatte ein Textilgeschäft, dieses Geschäft wird nun von meinem Bruder geführt. Meine Eltern sind im Ruhestand, dass darf man sich nicht wie hier in Österreich vorstellen, es gibt in Bangladesch keine "Privatpension" die Angehörigen kümmern sich um einen. Im konkreten Fall kümmert sich mein Bruder um meine Eltern und Geschäft.
Der beschwerdeführenden Partei wurden die Erkenntnisquellen genannt, deren Inhalt erörtert und Dem Beschwerdeführer eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung seines Vorbringens auf Grund der angeführten Quellen zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer führte dazu aus:
BF: Ja, das ist richtig, aktuell gehe ich selbst nicht von einer Verfolgungssituation aus. Meine Parteileute selbst, wollen mich nicht zurückhaben. Die Leute die bereits das Land verlassen haben, sollen im Ausland bleiben.
VR: Ich gehe unpräjudiziell vor Ihrem Hintergrund Ihrer eigenen Angaben davon aus, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Verfolgung vorliegt.
Kommen wir also zu Spruchpunkt II. Refoulement. Hier spielen auch alle allfälligen in Österreich erworbenen Qualifikationen eine Rolle.
VR: Welche Fremdsprachen sprechen Sie?
BF: Hindi, Bangla, wenig Englisch und Deutsch auf Stufe A2 Niveau, ich mache aber weiter und befinde mich in einem B1 Kurs.
VR: Was haben Sie für berufliche Qualifikationen erworben?
BF: Ich arbeite aktuell als Zeitungsausträger und zwar seit drei Jahren. Ich habe auch einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert, um meinen Beitrag für die österreichische Bevölkerung zu leisten. Ich habe einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag hinsichtlich der Zusage als Küchenhilfe eingestellt zu werden. In Bangladesch habe ich 10 Jahre die Grundschule besucht, aber ich habe keinen Hauptschulabschluss.
VR: Was haben Sie in Bangladesch gearbeitet?
BF: Ich habe nichts gearbeitet, ich lebte von meinem Vater.
VR: Wenn Sie jetzt nach Bangladesch zurückkehren würden, würden Sie wieder bei der Familie leben und würden mit Ihrem Bruder im Geschäft tätig sein?
BF: Ja, so ist es.
Der Rechtsvertreter legte ergänzend einen Lohnzettel vom September 2014 vor, aus dem ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer auch aktuell einer Beschäftigung nachgehe und über ein ausreichendes Einkommen im Sinne der Selbsterhaltungsfähigkeit verfüge."
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und führt den im Spruch genannten Namen.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Verlassens Mitglied der Awami-League.
Der Beschwerdeführer ist aktuell im Falle der Rückkehr nach Bangladesch keiner Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt bzw. droht ihm keine sonstige Gefährdung.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Seine Eltern und sein Bruder leben im Herkunftsstaat.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und "Awami League" (AL) bestimmt. Die jeweiligen Parteiführer Khaleda Zia und Sheikh Hasina stehen einander in unversöhnlichem Misstrauen gegenüber. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen.
Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen. Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant.
Am 5.1.2014 fanden wieder Wahlen zum Parlament statt. Insgesamt 21 Parteien boykottierten die Wahl, darunter die BNP, Bangladesch Nationalist Party, die größte Oppositionspartei. Nur neun Parteien nahmen überhaupt an der Wahl teil. Mindestens 18 Menschen wurden getötet. Polizisten eröffneten ua. das Feuer auf Tausende Demonstranten, die Wahllokale angriffen, mehr als 200 Wahllokale im ganzen Land in Brand setzten und Stimmzettel verbrannten. In 153 Wahlkreisen traten nur Kandidaten der AL, Awami League, oder mit ihr verbündeter Parteien an. Am 6.1.2014 teilte die Wahlkommission mit, dass die AL 232 der 300 Sitze errungen habe. Die meisten anderen Mandate gingen an ihre früheren Koalitionspartner.
Das Wahlergebnis wird vom Großteil der Bevölkerung nicht akzeptiert. Die EU und die USA verzichteten darauf, Wahlbeobachter zu entsenden.
Nach den Wahlen hat sich die Situation weitgehend beruhigt. Die beiderseitigen Gewaltakte sind zurückgegangen. Die Führung der BNP hat einen andauernden Protest angekündigt. Er blieb jedoch auf Grund der Kommunalwahlen (Upazila election) aus, die im Feber stattfanden. Aus diesen Wahlen ging die BNP als Wahlsieger hervor.
Für politisch nicht aktive Bangladeschis besteht derzeit grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr. Bei politisch aktiven Mitgliedern der BNP besteht grundsätzlich eine Verfolgungsgefahr, jedoch muss jeder Fall einzeln beurteilt werden, da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, wie zB der Bekanntheit der Person, strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw.
Mitglieder der AL und der JP (Ershad) sind derzeit keiner Verfolgungsgefahr auf Grund politischer Gesinnung ausgesetzt. Die JP ist zwar derzeit eine Oppositionspartei, ihre Geschicke werden jedoch von der AL gelenkt.
Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung. Sicherheitskräfte, einschließlich der Polizei und des RAB, sollen aber bei Haftanhaltungen und bei Verhören Folter angewandt haben. Laut der Nicht-Regierungsorganisation Odhikar sollen Sicherheitskräfte XXXX mindestens 72 Personen gefoltert und dabei sieben getötet haben. Das Gesetz erlaubt es, einen Verdächtigen anzuhalten und ihn während dieser Anhaltung in Abwesenheit seines Anwaltes einzuvernehmen. Die Regierung versucht, den Zeitraum dieser Anhaltung zu beschränken, weil es während solcher Anhaltungen zu Misshandlungen gekommen ist.
Das Gesetz erlaubt, Menschen wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung festzuhalten, das geschieht auch. Die Höchstdauer von 30 Tagen wird manchmal überschritten. Willkürliche Verhaftungen kommen üblicherweise im Zusammenhang mit politischen Demonstrationen vor. Aus verschiedenen Gründen (mangelnde Effizienz, beschränkte Ressourcen, Korruption, mangelhafte Einhaltung des Gesetzes) sind willkürliche und überlange Zeiten einer Untersuchungshaft ein Problem. Nahezu 70 % der Gefangenen sollen Untersuchungsgefangene sein, mitunter erreicht oder überschreitet die Dauer der Untersuchungshaft das zulässige Strafmaß.
Die allgemeine Situation stellt sich aber jetzt nicht so dar, dass ganz allgemein gesehen daraus ein Asylanspruch oder Refoulementanspruch abgeleitet werden kann.
Die Haftbedingungen sind hart und zT lebensgefährlich, die Gefängnisse sind überfüllt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft. Daher kommt es zu Todesfällen in der Haft ("custodial deaths");
Das Land hat große Fortschritte in der Basis-Gesundheitsversorgung gemacht. Die meisten Gesundheitsindikatoren zeigen ständige Verbesserungen, der Gesundheitszustand der Bevölkerung hat sich verbessert. Die Regierung hat Schritte unternommen, um die Basis-Gesundheitseinrichtungen wieder zu beleben, indem sie die Kliniken der Gemeinschaften einsatzbereit gemacht hat. Mit der Ausbreitung der Gesundheitseinrichtungen an die Peripherie hat sich die Gesundheitsversorgung verbessert und verbreitert. Mit Unterstützung der Regierung erzeugt die pharmazeutische Industrie Medikamente für den Gebrauch im Land und für den Export. Die Erzeugung im Land deckt etwa 97 % der Nachfrage nach Medikamenten und 100 % der Nachfrage nach wichtigen Medikamenten.
Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die elementarste Grundversorgung in Bangladesch gewährleistet ist und dass generell auch in dieser Hinsicht kein Faktor für eine Abschiebungsunzulässigkeit gegeben ist.
Hungersnöte sind keine bekannt.
Die Rückkehrmöglichkeiten sind auch für abgewiesene Asylwerber uneingeschränkt möglich. Aus der Asylantragstellung allein und dem Verlassen des Herkunftsstaates, selbst wenn dieses illegal erfolgt, kann kein Asylanspruch, bzw. Refoulementanspruch abgeleitet werden.
Entscheidungsgrundlage:
gegenständliche Aktenlage
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Name und Geburtsdatum des Beschwerdeführers sowie seine Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben dazu in Verbindung mit seinen Sprachkenntnissen.
Der Kern seines Fluchtvorbringens, Mitglied der Awami-League gewesen zu sein, ist glaubhaft, da diesbezüglich kein Widerspruch zu konstatieren ist. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen in der Ländersituation - augenblicklich ist die Partei des Beschwerdeführers an der Macht - liegt aber jedenfalls aktuell keine Verfolgungsgefahr vor. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst eingeräumt, dass er aktuell vor dem Hintergrund der nunmehr bestehenden Ländersituation keine Verfolgung zu befürchten hat. Auch eine sonstige Gefährdung hat sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der Lage in seinem Herkunftsstaat ergeben. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen, glaubwürdigen - weil widerspruchsfrei und plausibel - Angaben gesund und auch arbeitsfähig. Dass seine Eltern und sein Bruder noch im Herkunftsstaat leben hat er vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls angegeben, ebenso wie die Möglichkeit, mit dem Bruder zusammenarbeiten zu können.
VR: Wenn Sie jetzt nach Bangladesch zurückkehren würden, würden Sie wieder bei der Familie leben und würden mit Ihrem Bruder im Geschäft tätig sein?
BF: Ja, so ist es.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die oben im Verfahrensgang angeführten Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation in Bangladesch ergeben sich aus den in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angeführten aktuellen und widerspruchsfreien Quellen. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung ausdrücklich die Richtigkeit der Beurteilung der Ländersituation durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt. Danach ist aktuell die Awami-League in der Regierung, weshalb der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung allein auf Grund seiner Parteizugehörigkeit bei dieser Partei nach eigenen Angaben nicht zu befürchten hat; dies steht auch im Einklang mit den oben getroffenen Länderfeststellungen, wonach für politisch nicht aktive Bangladeschis derzeit grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr besteht bzw. Mitglieder der AL derzeit keine Verfolgung auf Grund politischer Gesinnung zu befürchten haben.
Aus der glaubwürdigen Darstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit den aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich sohin, dass aktuell keine Verfolgungs/Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Bangladesch gegeben ist.
Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/XXXX in Kraft getreten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Da der Beschwerdeführer den Asylantrag am XXXX einbrachte, war gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 44 AsylG 1997 in der Frage des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft das AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 und in der Frage des Bestehens allfälligen Refoulement-Schutzes das Asylgesetz 1997 idF BGBl I 2003/101 anzuwenden.
Unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom XXXX, wonach eine auf einem Irrtum beruhende Erklärung keine Verbindlichkeit erlangt, falls der Irrtum durch den anderen veranlasst war, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste, oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde sowie ein Irrtum dann rechtzeitig aufgeklärt ist, wenn der andere noch nicht im Vertrauen auf die Erklärung des Irrenden gehandelt hat, ist auf der Grundlage der im Verfahren vor dem Bundesverwaltunggericht geltend gemachten Irrtumsanfechtung davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Teilrückziehung der Beschwerde ein wesentlicher und beachtlicher Irrtum über den Umfang der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Asylsache unterlaufen ist:
Wesentlich ist der Irrtum insofern, als die rechtsfreundliche Vertreterin bei Kenntnis der tatsächlichen Aktenlage - von einer Akteneinsicht wurde aufgrund der vorangegangenen Auskunft des Asylgerichtshofes, für die Rechtsvertretung offenbar korrespondierend mit jener des Bundesverwaltungsgerichtes, welcher die Aktenlage für die Rechtsvertretung klar erscheinen ließ, Abstand genommen - die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. glaubwürdig nicht zurückgezogen hätte.
Die Beschwerde wurde aufgrund einer telefonischen Auskunft des Asylgerichtshofes aus dem Jahre XXXX zum Vorliegen einer allfälligen Ausweisungsentscheidung im Zusammenhang mit einer damit nicht gegenläufigen Auskunft des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, die gleichfalls auf der Grundlage der im Akt aufliegenden Stellungnahmen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich erfolgte und denen per se auch nicht die Relevanz in Bezug auf die unter Spruchpunkt II. zu entscheidende Frage der Abschiebungszulässigkeit gänzlich abgesprochen werden konnte, teilweise zurückgezogen.
Sohin stellt sich das nach außen in Erscheinung tretende Bild des Asylgerichtshofes in welches sich jenes des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn auch nur untergeordnet, einfügt, als adäquat kausal für die teilweise Zurückziehung der Beschwerde dar.
Dem Bundesverwaltungsgericht hätte aber dieser Irrtum aufgrund des Telefonates vom XXXX, in welchem die Integration des Beschwerdeführers thematisiert wurde, weil die Rechtsvertretung davon ausging, dass über eine Rückkehrentscheidung abzusprechen sein wird, und die teilweise Zurückziehung ankündigte, auffallen müssen.
Da der Irrtum Im Zuge der Akteneinsicht der rechtsfreundlichen Vertreterin vom XXXX ans Licht kam, ist dieser als rechtzeitig aufgeklärt anzusehen, da das Bundesverwaltungsgericht noch keine verfahrensbeendende Verfügung - beispielsweise eine Einstellung des Verfahrens - (mit Beschluss) vorgenommen hatte.
Zum Problemkreis Asylgewährung:
§ 7 AsylG 1997:
Die Behörde hat Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endingungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
In materiell rechtlicher Hinsicht war das Vorbringen des Beschwerdeführers schon aus rechtlichen Gründen zu verwerfen, da der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, aktuell eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht zu befürchten, da sich die Lage in Bangladesch geändert hat. Auch von Amts wegen konnte keine GFK-relevante Situation konstatiert werden.
Zur Refoulement-Problematik:
Gemäß § 8 Abs. 1 hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG);
Soweit gemäß § 124 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
In diesem Sinne trat an die Stelle des § 57 FrG der § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zielperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einem Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen.
Da der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, aktuell eine asylrelevante Verfolgung nicht zu befürchten, ergibt sich unter diesem Aspekt auch keinerlei Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.V.m. § 50 FPG.
Aber auch unter dem Blickwinkel der Möglichkeit der Schaffung einer Existenzgrundlage sind keinerlei Umstände hervorgekommen, die indizieren, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Bangladesch an Leib und Leben gefährdet ist:
Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, gesund und erwerbstätig zu sein sowie dass seine Eltern und sein Bruder im Herkunftsstaat leben.
Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - etwa Unterstützung des Bruders in dessen Geschäft- seine Existenz sichern und bei diesem - zumindest vorübergehend- auch eine Unterkunft erhalten könnte.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Befragung zum Refoulementschutz ein umfassendes (glaubwürdiges) Vorbringen zu seiner Integration in Österreich erstattete, welches im Zuge einer Rückkehrentscheidung, die gegenständlich aber aus rechtlichen Gründen nicht zu beurteilen ist, positiv zu bewerten gewesen wäre:
Der Beschwerdeführer hält sich bereits seit 11 Jahren in Österreich auf, verfügt über gute Deutschkenntnisse und hat keine strafbaren Handlungen begangen. Er ist offensichtlich arbeitswillig, arbeitet er doch seit drei Jahren als Zeitungsausträger, womit offensichtlich auch seine Selbsterhaltungsfähigkeit zum Ausdruck kommt. Letztere aber auch insofern, als er einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag hinsichtlich der Zusage als Küchenhilfe eingestellt zu werden, hat.
Da dem Kern des Fluchtvorbringens, Mitglied der Awami-League zu sein, nicht die Glaubwürdigkeit abzusprechen war und diesem Vorbringen aktuell nur wegen zwischenzeitlich geänderter Situation im Herkunftsstaat keine Relevanz zugunsten des Beschwerdeführers mehr zukommt, kann auch nicht zu Lasten des Beschwerdeführers angeführt werden, dass er mit der jederzeitigen negativen Beendigung des Asylverfahrens hätte rechnen müssen.
Zwar hat das gesamte Asylverfahren durch das Wiedereinsetzungsverfahren infolge der (Berufungs-/Beschwerde)Fristversäumnis eine Verzögerung erfahren, die 11jäjhrige Verfahrensdauer ist dem Beschwerdeführer aber keineswegs anzulasten.
Vor diesem Sachverhaltssubstrat hätte, wie bereits angeführt, das Bundesverwaltungsgericht - wäre diesbezüglich seine Zuständigkeit gegeben gewesen - eine Rückkehrentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers treffen müssen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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