BVwG W104 2013470-1

W104 2013470-1Bundesverwaltungsgericht28.11.2014

Regest

außergewöhnliches Ereignis, begründeter Berufungsantrag, begründeter<br/>Beschwerdeantrag, Beihilfefähigkeit, Beschwerdegründe,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Frist, Fristversäumung, Gesamtbetrachtung, Irrtum,<br/>Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Neubeginner, Offensichtlichkeit,<br/>Revision zulässig, Unvollständigkeit, Verspätung, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückweisung, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W104 2013470-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W104.2013470.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX und XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin reichte am 29.4.2013 bei der Bezirksbauernkammer XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen 2013 ein. Auf Seite 1 des Mantelantrages, wo angekreuzt werden kann, welche Beihilfen beantragt werden, war das für die Beihilfe "Einheitliche Betriebsprämie" vorgesehene Kästchen nicht angekreuzt. Angekreuzt wurden ausschließlich die Kästchen "ÖPUL 2007" und "Integrierte Produktion Wein".

Am 14.5.2013 stellte die Beschwerdeführerin ebenfalls im Wege der Bezirksbauernkammer XXXX einen Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2013 für die Einheitliche Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007, dem kein Betriebskonzept beilag; in der entsprechenden Rubrik dazu befindet sich der Vermerk "wird nachgereicht".

Am 18.6.2013 fand am Betrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt.

Mit Antrag vom 13.11.2013, wiederum gestellt über die Bezirksbauernkammer XXXX, wurde ein Antrag auf Korrektur des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 gestellt. Dabei wurde eine Korrektur von Seite 2 des Mantelantrages dahingehend vorgenommen, dass das Kästchen für die einheitliche Betriebsprämie angekreuzt und so zum Ausdruck gebracht wurde, dass diese neben ÖPUL 2007 ebenfalls beantragt wird.

Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 abgewiesen. Als Begründung wird darin angeführt, dass kein Betriebskonzept vorgelegt wurde oder keine Angabe erfolgt sei (§ 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007), der Antrag aufgrund Schaffung künstlicher Voraussetzungen abgelehnt werde (Art. 30 VO 73/2009), und kein Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie gestellt worden sei (Art. 19 VO 73/2009).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die - rechtzeitige - Beschwerde vom 4.2.2014, in der sich die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung wegen Schaffung künstlicher Voraussetzungen wendet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, XXXX, änderte die Behörde den Bescheid vom 3.1.2014 wie folgt ab: Der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie werde als verspätet zurückgewiesen. Die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Anbringen bzw. Anträge seien wie folgt beurteilt worden: Sonderfall-Neubeginnerantrag:

abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, der Antrag sei aufgrund Schaffung künstlicher Voraussetzungen abgelehnt worden (Art. 30 VO 73/2009), die einheitliche Betriebsprämie sei beantragt worden, es stünden aber keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Art. 33 VO 73/2009), Anträge auf Einheitliche Betriebsprämie, die nach dem 10.6.2013 eingereicht worden sein, würden als verspätet zurückgewiesen (Art. 23 Abs. 1 VO 1122/2009 i.V.m. § 3 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010).

Mit Vorlageantrag vom 29.4.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde gemäß § 15 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, in der Beschwerdevorentscheidung der AMA werde erstmalig eine Begründung angeführt, welche bisher nicht dargestellt worden sei und auch nicht zutreffe - nämlich, dass Anträge auf Einheitliche Betriebsprämie, die nach dem 10.6.2013 eingereicht wurden, als verspätet zurückgewiesen werden. Diese neue Begründung (Beurteilung) der AMA erscheine erstmalig und offensichtlich irrtümlich. Der Antrag auf Neubeginner, gestellt am 14.5.2013, sei zeitgerecht innerhalb der Einreichfrist eingebracht worden. Der Zeitpunkt des Antrages liege auf und sei bereits in der Beschwerde dargestellt worden.

Mit Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht erläuterte die Behörde die Umstände des Falles in einer eigenen Beilage ("Aufbereitung - BVwG").

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 29.4.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen für 2013 einbrachte, in dem die Einheitliche Betriebsprämie nicht durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens beantragt wurde (angekreuzt wurden ausschließlich die Kästchen für "ÖPUL 2007" und "Integrierte Produktion Wein") und am 14.5.2013 einen Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 1013 für die Einheitliche Betriebsprämie einbrachte. Diesem Antrag lag kein Betriebskonzept bei, wobei in der entsprechenden Rubrik "wird nachgereicht" eingetragen wurde.

Mit Antrag vom 13.11.2013 wurde der Mehrfachantrag-Flächen 2013 vom 29.4.2013 durch Nachreichung eines Formulars korrigiert, in dem das Kästchen für die Einheitliche Betriebsprämie angekreuzt war.

Gemäß Angabe der Behörde bei der Vorlage des Vorlageantrages wurde am 26.11.2013 ein Betriebskonzept nachgereicht. Das Betriebskonzept wurde jedenfalls laut Angaben am Betriebskonzept selbst am 12.7.2013 von der Landwirtschaftskammer Niederösterreich für die Beschwerdeführerin erstellt; es kann daher keinesfalls vor diesem Datum eingereicht worden sein. Damit steht fest, dass das Betriebskonzept nach dem 10.6.2013 nachgereicht worden ist.

Weitere Feststellungen waren nicht zu treffen, insbesondere auch nicht zur Frage, ob beim Neubeginn der Antragstellerin "künstliche Voraussetzungen" vorlagen, weil diese Frage nicht entscheidungsrelevant war.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zur Sache selbst:

§ 9 Abs. 1 VwGVG lautet:

"§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 und 3) zu überprüfen.

Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 i.d.F. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - lautet:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 lautet:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

i) durch Übertragung,

ii) aus der nationalen Reserve,

[...]

erhalten haben."

Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 lautet:

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge."

Art. 41 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 lautet:

"(2) Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zuzuteilen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen."

Art. 2 VO (EG) 73/2009 lautet auszugsweise:

"Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6;

[...]."

Art. 2 lit. l der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 1, lautet:

"l) für die Anwendung von Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten als "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben" natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.

Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person ausübt bzw. ausüben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben; [...]."

§ 8 Abs. 3 MOG 2007 lautet auszugsweise:

"(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:

[...]

5. In Anwendung des Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden Betriebsinhabern, die

a) seit 15. Mai des der Antragstellung vorangehenden Jahres begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten haben und

b) die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005

S 1 erfüllen, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnittswert gemäß Z 9. Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen. [...]."

Art. 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 277 vom 21.10.2005, 1 lauten auszugsweise:

"Artikel 20

Maßnahmen

Interventionen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft betreffen

a) Maßnahmen zur Förderung der Kenntnisse und zur Stärkung des Humanpotenzials:

[...]

ii) Niederlassung von Junglandwirten,

[...]."

"Artikel 22

Niederlassung von Junglandwirten

(1) Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer ii wird Personen gewährt, die

a) weniger als 40 Jahre alt sind und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen

Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen,

b) über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen,

c) einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen

Tätigkeit vorlegen.

[...]."

Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - in der Folge: VO (EG) 1122/2009 - lautet auszugsweise:

"(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. [...]"

Art. 15, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lauten:

"Artikel 15

Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen

(1) Anträge auf die Zuweisung bzw. die Erhöhung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch am 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, der Einbeziehung der gekoppelten Stützung, der Anwendung der Artikel 46, 47 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Jahre der Anwendung des Artikels 41, 57, 57a oder 68 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen, spätestens aber den 15. Juni.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Zahlungsantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eingereicht werden kann."

"Artikel 23

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch gehabt hätte, bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach dem festgesetzten Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.

Unbeschadet jeglicher besonderer Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Nachweise rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Unterlagen, Verträge oder Erklärungen, die der zuständigen Behörde nach den Artikeln 12 und 13 vorzulegen sind, sofern solche Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfebetrag angewandt.

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

(2) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die der tatsächlichen Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechenden Beihilfebeträge bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. Fällt dieses Datum jedoch vor bzw. auf den in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin, so sind Änderungen des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin unzulässig.

Artikel 24

Verspätete Einreichung eines Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beträge, die in dem betreffenden Jahr für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, im Fall der Einreichung eines Zuteilungsantrags bzw. Antrags auf Erhöhung der Ansprüche nach dem gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Termin um 3 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen und werden dem Betriebsinhaber keine Zahlungsansprüche zugeteilt."

Die Erwägungsgründe 14 und 29 zur VO (EG) 1122/2009 lauten:

"14. Im Sammelantrag sollten vom Betriebsinhaber nicht nur die für landwirtschaftliche Zwecke genutzten Flächen, sondern auch seine Zahlungsansprüche ausgewiesen werden, und alle Informationen, die es ermöglichen, die Beihilfefähigkeit zu bestimmen, sind zusammen mit dem Sammelantrag anzufordern. Den Mitgliedstaaten ist jedoch zu gestatten, von bestimmten Verpflichtungen abzuweichen, wenn die in dem betreffenden Jahr zuzuweisenden Zahlungsansprüche noch nicht endgültig festgestellt worden sind."

"29. Die pünktliche Einreichung der Anträge auf Zahlungsansprüche durch die Betriebsinhaber ist unerlässlich für die Mitgliedstaaten, um die Zahlungsansprüche rechtzeitig festzusetzen. Die verspätete Einreichung dieser Anträge ist daher nur innerhalb derselben zusätzlichen Frist zu erlauben wie derjenigen, die für die verspätete Einreichung der Beihilfeanträge festgesetzt worden ist. Außerdem ist ein abschreckender Kürzungssatz anzuwenden, es sei denn, die Verspätung ist auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen."

§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-Verordnung 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, der auf Grundlage des § 12 Abs. 2 MOG erlassen wurde, legt auszugsweise fest:

"(1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten [...]"

Art. 30 VO (EG) 73/2009 lautet:

"Unbeschadet besonderer Bestimmungen in einzelnen Stützungsregelungen erhalten Betriebsinhaber keine Zahlungen, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Fraglich ist zunächst, ob sich die Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie als verspätet im Vorlageantrag überhaupt wenden kann, hat sie dieses Vorbringen doch in der Beschwerde selbst nicht geltend gemacht.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat bereits die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten; die Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG einzubringen. Gemäß § 27 VwGVG ist das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerde gebunden, wobei das Gesetz auf die Beschwerdegründe und das Begehren nach § 9 VwGVG verweist. Das bedeutet aber für einen Vorlageantrag gegen eine Beschwerdevorentscheidung, dass das Verwaltungsgericht über in einem Vorlageantrag zusätzlich angeführte Gründe, die bereits in der Beschwerde hätten geltend gemacht werden können, nicht entscheiden dürfte.

Im ursprünglichen Bescheid erfolgte eine Abweisung aus folgenden Gründen: Es sei kein Betriebskonzept vorgelegt worden, der Antrag sei aufgrund Schaffung künstlicher Voraussetzungen abzulehnen und es sei kein Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie gestellt worden. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde die (fristgerechte) Abgabe eines Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie nicht eingewendet und als Beschwerdegrund nicht angeführt. Dies obwohl die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides aus der Begründung des Bescheides erkennen musste, dass kein gültig gestellter Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie vorlag. Die Behauptung im Vorlageantrag, die Begründung der Nichtgewährung wegen Verspätung des Antrages sei von der AMA bisher "nicht dargestellt" worden, trifft nicht uneingeschränkt zu, ist doch die Feststellung, es sei überhaupt kein Antrag gestellt worden, sogar weitergehend als die Feststellung, der Antrag sei zu spät gestellt worden. Im Vorlageantrag gibt die Beschwerdeführerin auch keine Begründung für die Verspätung ihres Antrages, aus dem Begleitschreiben an die AMA vom 14.5.2014 geht aber hervor, dass sie sich die "Begründungen zur Abweisung nicht erklären" könne.

Dennoch ist der Vorlageantrag nicht aus diesem Grund zurückzuweisen. Bereits die Beschwerde lässt nämlich erkennen, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Nicht- Zuerkennung von einheitlicher Betriebsprämie wendet und sie ein subjektives Recht auf Auszahlung dieser Prämie nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen als gegeben erachtet. Aufgrund der Änderungen im Text des § 9 VwGVG im Zuge der Gesetzeswerdung - das Erfordernis, "Beschwerdepunkte" anzuführen, wurde durch die Formulierung "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt" ersetzt und dadurch nach den historischen Willen des Gesetzgebers klargemacht, dass nicht einzelne Gründe im engeren Sinn, sondern ein "begründetes Begehren" entscheidend ist. Dabei sollten keine allzu hohen Anforderungen an diese Begründung gestellt werden (Lt. Bericht des Verfassungsausschusses sollten die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung müsse der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen seien so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen könne; AB 2112 BlgNR 24. GP). Daraus wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber in § 27 VwGVG wohl nicht darum ging, das Verwaltungsgericht, soweit es den Inhalt seiner Entscheidung betrifft, strikt an die Beschwerdegründe zu binden, sondern lediglich eine Grundlage schaffen wollte, die den Gegenstand des Verfahrens absteckt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K7).

Für das gegenständliche Verfahren kann davon ausgegangen werden, dass ein begründetes Begehren gegen die Abweisung des Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie bereits in der Beschwerde selbst gestellt worden ist. Aus dem Vorlageantrag ist schließlich erkennbar, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr auch gegen die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie als verspätet wendet. Im Sinn der oben dargestellten Absicht des Gesetzgebers hat das Gericht diesen Antrag seiner Entscheidung zugrundezulegen.

Die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde ist durch die Vorlage mittels Vorlageantrag gemeinsam mit dem Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen.

2. Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.4.2014 auszugehen, durch den der Antrag auf Einheitliche Betriebsprämie "als verspätet zurückgewiesen" und gleichzeitig der Antrag auf Sonderfall-Neubeginner abgewiesen wurde.

Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin bei Einbringung ihres Mehrfachantrages-Flächen am 29.4.2013 das Kästchen "Einheitliche Betriebsprämie" nicht angekreuzt und dies erst am 13.11.2013 korrigiert hat. Gemäß Art. 11 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 i.V.m. § 3 Abs. 1 INVEKOS-CC-Verordnung sind derartige Anträge aber bis 15. Mai des Antragsjahres einzubringen. Ist der Antrag um mehr als 25 Kalendertage verspätet, so ist er gemäß § 23 Abs. 1 dritter Unterabsatz VO (EG) 1122/2009 "unzulässig".

Gemäß Art. 21 VO (EG) 1122/2009 sind jedoch offensichtliche Irrtümer in jeder Lage des Verfahrens von der Behörde zu korrigieren. Nach dem Arbeitsdokument Nr. AGR 49533/2002 der Europäischen Kommission, GD Landwirtschaft, zählen dazu vor allem widersprüchliche Angaben im Antrag selbst bzw. innerhalb der vom Antragsteller gemachten Angaben, die sich etwa in simplen Schreibfehlern in Form nicht ausgefüllter Kästchen manifestieren. Im hier zu entscheidenden Fall wurde zum Mehrfachantrag-Flächen, mit dem die einheitliche Betriebsprämie beantragt wurde und in dem das entsprechende Kästchen nicht angekreuzt wurde, ein Neubeginnerantrag zur Erlangung von Zahlungsansprüchen gestellt. Zahlungsansprüche werden jedoch nur für die Einheitliche Betriebsprämie benötigt (Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 73/2009), nicht jedoch für die Zuerkennung von Förderungen im Rahmen des ÖPUL, die im Mehrfachantrag von der Beschwerdeführerin durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens beantragt wurde. Im Gesamtzusammenhang konnte daher für die Behörde bei der Antragstellung kein Zweifel darüber bestehen, dass die Einheitliche Betriebsprämie irrtümlich nicht beantragt wurde und die Beschwerdeführerin diese beantragen wollte. Es handelt sich daher um einen offensichtlichen Irrtum, der Antrag auf Einheitliche Betriebsprämie ist als rechtzeitig gestellt anzusehen. Die "Zurückweisung" des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie als verspätet entspricht daher nicht geltendem Recht.

3. Bei verfahrensrechtlichen Bescheiden, die keine inhaltliche Entscheidung treffen, sondern einen Antrag wegen fehlender Antragslegitimation oder wegen verspäteter Antragstellung zurückweisen, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 66 Abs. 4 AVG Sache des Berufungsverfahrens ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Die Berufungsbehörde darf in diesem Fall keine inhaltliche Entscheidung treffen, weil sie nicht über mehr entscheiden kann als die erstinstanzliche Behörde. Eine inhaltliche Entscheidung würde ihre Zuständigkeit überschreiten (Hengstschläger-Leeb, AVG, § 66 Rz 62). Nichts anderes gilt für Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte nach § 28 Abs. 1 VwGVG. Ein verfahrensrechtlicher, den Antrag des Beschwerdeführers a limine zurückweisender Bescheid müsste daher vom Gericht ersatzlos behoben werden, worauf der Antrag wieder offen wäre und die Behörde (erstmals) in der Sache zu entscheiden hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher die Frage zu lösen, ob eine rein verfahrensrechtliche oder in Wahrheit eine Entscheidung in der Sache vorliegt.

Aus den anzuwendenden unionsrechtlichen Vorschriften zum Antrag auf Einheitliche Betriebsprämie (Art. 11 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 VO (EG)1122/2009) geht hervor, dass der Antrag vollständig und rechtzeitig zu stellen ist und nach Verstreichen von 25 Tagen nicht mehr gestellt werden kann. Dies wird unionsrechtlich durch die Formulierung, dass nach dieser Zeit der Antrag "als unzulässig anzusehen" ist (Art. 23 Abs. 1 dritter Unterabsatz VO (EG)1122/2009), ausgedrückt. Auf diese Verordnungsbestimmung bezieht sich die angefochtene Beschwerdevorentscheidung, wenn sie den Antrag auf Einheitliche Betriebsprämie als verspätet zurückweist. Sie verwendet damit eine Formulierung, die § 13 Abs. 3 AVG und § 28 Abs. 1 VwGVG für verfahrensrechtliche (Formal)Entscheidungen bereitstellen.

Gleichzeitig wird aber im Spruch die Abweisung des Antrages "Sonderfall-Neubeginner" ausgesprochen bzw. aus dem ursprünglichen Bescheid übernommen. Begründet wird der Spruch, der somit sowohl eine "Zurückweisung" als auch eine "Abweisung" beinhaltet, sowohl mit der Verspätung des nach dem 10.6.2013 eingereichten Antrages (mit Hinweis auf Art. 23 Abs. 1 VO 1122/2009 i.V.m. § 3 Abs. 1 INVEKOS-CC-Verordnung 2010), als auch mit der Schaffung künstlicher Voraussetzungen (mit Hinweis auf Art. 30 VO 73/2009) und dem Nichtzurverfügungstehen von Zahlungsansprüchen für die Einheitliche Betriebsprämie (mit Verweis auf Art. 33 VO 73/2009). Insgesamt bringt - unter Wertung alle seiner Elemente - der Bescheid zum Ausdruck, dass die Behörde unter Anwendung der dafür bestehenden unionsrechtlichen Bestimmungen inhaltlich über das Bestehen eines Anspruches auf Einheitliche Betriebsprämie i.Vm. einem Neubeginner-Antrag entscheiden wollte und auch entschieden hat.

Aus einer Gesamtbetrachtung der Beschwerdevorentscheidung, in die entscheidende Elemente der ursprünglichen Entscheidung übernommen wurden, ergibt sich daher, dass keine verfahrensrechtliche Zurückweisung im Sinn des §§ 13 Abs. 3 AVG getroffen werden sollte, sondern der Antrag insgesamt inhaltlich beurteilt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher in der inhaltlichen Prüfung der Rechtssache weiter fortfahren und hatte den Bescheid nicht bereits aus diesem Grund ersatzlos zu beheben.

4. Wie ausgeführt, liegt also ein - rechtzeitiger - Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie vor (Art. 19 VO (EG) 73/2009). Gemäß Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung nur in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen oder solche u.a. aus der nationalen Reserve erhalten haben. Aus der nationalen Reserve sind vorrangig Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zuzuteilen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen (Art. 41 Abs. 2 VO (EG) 73/2009). Dafür ist bis spätestens 15. Mai des Antragsjahres ein Antrag zu stellen (Art. 15 VO (EG) 1122/2009 i.V.m. § 3 Abs. 1 INVEKOS-CC-Verordnung). Dieser Antrag hat einen Betriebsverbesserungsplan (in Österreich als "Betriebskonzept" bezeichnet) zu enthalten (§ 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 i.V.m. Art. 22 VO (EG) 1698/2005).

Die Beschwerdeführerin hat zwar nun den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen und den Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie rechtzeitig eingebracht, der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen (Neubeginner-Antrag) enthielt jedoch kein Betriebskonzept, womit der Antrag zum geltenden Termin nicht vollständig eingebracht war. Das Betriebskonzept wurde erst am nach dem 10.6.2013 nachgereicht.

Die Antragstellung und Zuerkennung der Einheitlichen Betriebsprämie ebenso wie die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sind - so wie das gesamte Marktordnungsrecht - weitgehend durch Unionsrecht geregelt. Die zitierten Verordnungsbestimmungen sind dabei unmittelbar anwendbar und bedürfen grundsätzlich keiner Umsetzung durch innerstaatliches Recht. Die mitgliedstaatliche Vollziehung von Unionsrecht, und zwar auch von Verordnungen, erfolgt zwar grundsätzlich unter Anwendung nationalen Verfahrensrechts, dies gilt aber nicht dort, wo der Vollzug durch unionsrechtliche Verfahrensvorschriften besonders geregelt ist. Gemäß § 29 Abs. 1 AMA-Gesetz ist in den Verfahren über Ansprüche nach Marktordnungsrecht grundsätzlich das AVG anzuwenden. Dies trifft jedoch nur insoweit zu, als das Unionsrecht nicht eigenständige Verfahrensnormen enthält ("Soweit-Formel", Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4 , 155).

Die Bestimmung des Art. 24 VO (EG) 1122/2009 enthält eine besondere Bestimmung über die verspätete Einrechnung eines Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Darin wird bestimmt, dass im Fall der Einreichung eines verspäteten Antrags nach dem festgesetzten Termin eine Kürzung der auszuzahlenden Beträge um 3 % je Arbeitstag erfolgt. Diese Kürzung erfolgt nur dann nicht, wenn es sich um einen Fall von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände handelt. Für den Fall, dass die Verspätung mehr als 45 Kalendertage beträgt, wird sogar eine Unzulässigkeit des Antrages und der Untergang des Anspruches auf Zahlungsansprüchen bestimmt. Eine ähnliche Regelung enthält für den Antrag auf Betriebsprämie Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009. Die Erwägungsgründe 14 und 29 zu VO (EG) 1122/2009, die zur Interpretation der angeführten Bestimmungen heranzuziehen sind, legen klar, dass Sinn dieser Bestimmungen ist, dass im Sammelantrag nicht nur die für landwirtschaftliche Zwecke genutzten Flächen, sondern auch die Zahlungsansprüche ausgewiesen werden und alle Informationen, die es ermöglichen, die Beihilfefähigkeit zu bestimmen. Erwägungsgrund 29 betont, dass die verspätete Einrechnung dieser Anträge nur innerhalb derselben zusätzlichen Frist zu erlauben ist wie derjenigen, die für die verspätete Einrechnung der Beihilfeanträge festgesetzt worden ist.

Diese Bestimmungen haben offenbar zum Ziel, eine verspätete Einreichung von Anträgen, zu denen auch alle sonstigen Informationen gehören, die es ermöglichen, die Beihilfefähigkeit zu bestimmen, vor einem gewissen Stichtag, der spätestens 25 Kalendertage nach dem 15. Mai liegen kann, zu verhindern. Bestimmungen darüber, was im Fall von fehlenden Antragsteilen oder fehlenden Informationen, die der Antrag beinhalten muss, zu geschehen hat und in welcher Weise die Behörde vorzugehen hätte, enthalten die Bestimmungen nicht. Aus dem Fehlen von Regelungen über eine allfällige Änderung oder Ergänzung der Anträge nach dem Stichtag hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer Vorgängerregelung geschlossen, dass die zuständige Behörde (nur) jene Ansprüche zuzusprechen hat, die rechtzeitig im Sinne der genannten Vorschriften geltend gemacht wurden. Die von der belangten Behörde zum Anlass für die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Zahlungsansprüche genommene Fristversäumung ergibt sich damit aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht (VwGH 26.1.2009, 2007/17/0148).

Das Betriebskonzept ist als Information anzusehen, die es ermöglicht, die Beihilfefähigkeit zu bestimmen: Gemäß Art. 22 der VO (EG) 1698/2005 i.V.m. § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 können Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve nur zugewiesen werden, wenn ein Betriebsverbesserungsplan vorgelegt wird. Der Betriebsverbesserungsplan ist somit unabdingbare Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit.

Da somit zur Frage der Rechtzeitigkeit eines Antrags auf Gewährung Einheitlicher Betriebsprämie ebenso wie eines Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für Neubeginner die unionsrechtlichen Vorschriften eine abschließende Regelung enthalten, scheidet die Anwendung von § 13 Abs. 3 AVG aus, wonach bei Mängeln vom Anbringen vor einer etwaigen Zurückweisung ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen ist. Es ist daher in diesem Fall auch nicht notwendig, zu erheben, ob ein derartiger Mängelbehebungsauftrag - obgleich nicht aus dem Akt ersichtlich - mündlich oder schriftlich erfolgt ist und eine entsprechende Frist zur Verbesserung gesetzt wurde.

Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist daher als nicht fristgerecht eingebracht anzusehen und damit unzulässig. Aus diesem Grund ist auch der Antrag auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2013 als unvollständig anzusehen. Auch dieser Antrag ist gemäß den zitierten Rechtsvorschriften nach dem 10.6.2013 nicht mehr verbesserbar es besteht daher, wie die Behörde zu Recht festgestellt hat, kein Anspruch auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit im Ergebnis zu Recht.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es zu einer aktuellen Rechtsprechung zu Art. 24 VO (EG) 1122/2009 fehlt und eine andere Auslegung dieser Bestimmung in zahlreichen Fällen landwirtschaftliche Direktzahlungen für Neubeginner betreffend zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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