BVwG W225 1431122-1

W225 1431122-1Bundesverwaltungsgericht27.11.2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W225 1431122-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W225.1431122.1.00

Spruch

W225 1431122-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß LL.M. Eur als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.5.2014 und 21.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.11.2014 erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein der Volksgruppe der Tadschiken zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 30.8.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitsbehörde am Tag der Antragstellung gab der BF an, zuletzt in XXXX, XXXX gelebt zu haben. In XXXX würden sich zudem noch sein Vater, seine Ehefrau, seine beiden Brüder und seine drei Schwestern aufhalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er in XXXX bei einer amerikanischen Firma namens XXXX gearbeitet und deshalb einen Drohbrief erhalten habe, wonach er seine Arbeitstätigkeit beenden solle. Der BF sei auf dem Nachhauseweg auch Opfer eines Schussattentates gewesen. In einem weiteren Drohbrief sei der BF mit dem Umbringen bedroht worden, weshalb er XXXX verlassen habe.

Am 4.9.2012 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des BF durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.

3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 8.11.2012 gab der BF im Wesentlichen an, dass seine Mutter bereits verstorben sei und sein Vater und seine Geschwister in XXXX leben würden. Er habe zwölf Jahre lang die Schule, anschließend die Universität besucht und einen Abschluss in DBA. Nach dem Studium habe er begonnen für eine amerikanische Firma namens XXXX zu arbeiten. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass diese amerikanische Firma im Gesundheitsbereich tätig sei und er als Manager bzw. stellvertretender Chef für die Programme gearbeitet habe. Er habe insgesamt drei Briefe erhalten, worin er zur Beendigung seiner Arbeit aufgefordert und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Davor sei ihm zweimal telefonisch mitgeteilt worden, dass eine fremde Person an seinen Sitzungen teilnehmen müsse. Unbekannte Personen hätten zudem auf den BF geschossen, als er mit seinem Chauffeur im Auto gefahren sei.

4. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in XXXX und stellte die Identität, Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Glaubensrichtung des BF fest. Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des BF über seinen Ausreisegrund aufgrund der blassen, wenig detailreichen und oberflächlichen Schilderungen als nicht glaubhaft. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass die Angaben des BF als unwahr zu werten gewesen seien, weshalb die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden hätten können und deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen gewesen sei. Hinsichtlich des Spruchpunktes II. berief sich das Bundesasylamt auf höchstgerichtliche Judikatur zur Abschiebung Fremder in Hinblick auf Art. 3 EMRK und vertrat die Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe vorliegen würden, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig erscheinen ließen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde vom 5.12.2012, wonach der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Der BF habe für eine amerikanische Organisation namens XXXX gearbeitet und sei das Bindeglied zwischen den Amerikanern und den Afghanen gewesen, weshalb die Taliban auf ihn aufmerksam geworden seien. Er habe Drohbriefe erhalten und auf ihn sei geschossen worden. Da die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. im Stande seien, ihm den notwendigen Schutz zu bieten, sei er als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen. Überdies hätte ihm aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Der BF verwies auf höchstgerichtliche Judikatur, führte Berichte zur Sicherheitslage in XXXX an und stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

6. Am 23.5.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF teilnahm. Die belangte Behörde blieb entschuldigt fern. Im Wesentlichen wurden die Fluchtgründe des BF erörtert. Dazu der wörtliche Auszug aus der Verhandlungsschrift wie folgt:

" [...] VR: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Heimatstaat vorlegen bzw. beibringen?

BF: D übersetzt sinngemäß wie folgt:

"Ausgabe Nr. XXXX Jahr, April XXXX: Fortbildungsprogramm XXXX. Beschreibung der zwei Projekte. Das Datum der genauen Veranstaltung ist auf der Leinwand im Hintergrund des Vortragenden mit XXXX angegeben.

Auf Rückfrage antwortet der BF, dass es sich um einen XXXX vor seiner Ausreise handelt. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf das im Kopf angegebene Datum vom April 2011.

VR: Wie können Sie sich den Widerspruch erklären, dass im Kopf ein anderes Datum aufscheint?

BF: XXXX wurden monatlich veröffentlicht. Es gab sie vor meiner Zeit und auch danach. Ich weiß nicht genau, von wann dieser XXXX ist.

VR: Erklären Sie bitte, warum Sie jetzt nicht genau wissen, von wann dieser XXXX ist?

BF: Es wurden sehr viele XXXX beschrieben. Ich weiß daher nicht genau, von welchem Datum sie sind. Das, was ich bei mir zu Hause habe, ist möglicherweise von einem anderen Monat.

VR: Ist dieser XXXX auf Ihrem Stick?

BF: Ja.

Zu den vorgelegten Bildern I.:

BF: XXXX war der ausländische Berater der Firma. Er ist auf der vorgelegten Teilnehmerliste unter Punkt 18 aufgelistet.

Er war Adviser. Wir haben Projekte realisiert. Er hat als Berater in der Strategieplanung- und Durchführung dieser Projekte mitgearbeitet.

Zu II. XXXX:

BF: XXXX war ein Koordinator. Was seine genaue Tätigkeit war, weiß ich nicht.

Befragt, ob sich XXXX auf der vorgelegten Teilnehmerliste befindet:

BF: Er hat an den meisten Sitzungen teilgenommen. Ich weiß nicht genau, ob er bei dieser Veranstaltung dabei war. Er war ein ausgebildeter Arzt und somit eine Fachkraft, wobei unsere meisten Projekte im Gesundheitsbereich waren.

Befragt, ob es sich bei der als Beilage ./C zum Akt genommene Liste um eine abschließende Aufzählung handelt, oder diese je nach Projekt bzw. Veranstaltung variierte.

BF: An den Veranstaltungen hat sich wenig geändert. Die meisten Gäste waren die gleichen. Wenn einmal ein Arzt nicht kommen konnte, so hat er seine Vertretung geschickt. Es waren aber immer Vertreter des Gesundheitsministeriums, Ärzte und Hebammen anwesend.

VR: Welche Aufgabe hatten Sie in diesem Bereich?

BF: Programm Management Associate. Ich habe die Veranstaltungen organisiert. Ich war die Brücke zwischen dem privaten und dem Regierungsbereich.

VR: War XXXX ein Gastvortragender oder ein wiederkehrend geladener Teilnehmer?

BF: XXXX war ein Mitarbeiter dieser Firma. Er war ein Mitarbeiter der Firma XXXX. Er war für den Gesundheitsbereich zuständig. Er war Arzt. Ich habe die Veranstaltungen organisiert. Zum Beispiel habe ich Treffen zwischen dem Minister und Ausländer organisiert. Wenn vorgegeben war, dass an diesem Treffen weitere Gäste teilnehmen, dann habe ich diese ebenfalls eingeladen. Ich habe das Programm für dieses Treffen organisiert, zum Beispiel, über welches Thema gesprochen wurde.

VR: Wurden auf dieser Liste externe Teilnehmer oder interne Firmenteilnehmer geführt?

BF: Auf dieser Liste wurden alle Teilnehmer, die in so einer Veranstaltung waren, festgehalten, sowohl interne Mitarbeiter, als auch Gäste von außen.

Auf Befragen:

BF: Die vorgelegten Beweismittel stammen aus der Zeit der Tätigkeit bei der XXXX (Anfang 2010 bis Ende 2011). Die vorgelegte Liste wurde nicht zu der auf den Bildern sichtbaren abgehaltenen Veranstaltung geführt. Aus diesem Grund kann man XXXX auf dieser gegenständlichen Liste nicht wiederfinden. Grundsätzlich wurden zu den Workshops sowohl interne, als auch externe Teilnehmer geladen.

Zu Beilage E:

VR: Befinden Sie sich auf dem Foto?

BF: Es gibt noch ein anderes Foto von derselben Veranstaltung, wo ich zu sehen bin.

VR: Wann haben Sie Ihre Heimat verlassen?

BF: 2012. An ein genaues Datum kann ich mich nicht erinnern.

XXXX

XXXX

VR: Welche Verwandten von Ihnen leben noch in XXXX?

BF: Mein Vater lebt in unserem Haus in XXXX, XXXX. Eine Straßenbezeichnung und Hausnummer gibt es dort nicht.

VR: Gibt es überhaupt keine Straßenbezeichnungen?

BF: Es gibt Ortschaften in der Stadt XXXX, die alle einen Namen haben. Kleine Gassen und Straßen haben keine Bezeichnung.

XXXX

BF: XXXX

VR: Lebt er in einem Haus oder in einer Wohnung? Wie sind die Wohnverhältnisse?

BF: Es ist ein Haus mit einem Garten. Dieses gehört meinem Vater.

BF: Mein Bruder lebt bei meinem Vater. Eine Schwester ist ledig und lebt bei der Familie. Die anderen Schwestern leben in XXXX und sind verheiratet. Meine verheirateten Schwestern leben in XXXX. Genaueres weiß ich nicht. Ich habe keinen Kontakt zu den Schwestern.

BF: Meine Ex-Frau lebte im Haus meines Ex-Schwiegervaters. Wir haben uns vor einem Jahr getrennt.

VR: Sind Sie geschieden?

BF: Eine offizielle Scheidung gibt es in XXXX nicht. Die Ehe wurde mit meinem Einverständnis von beiden Familien aus annulliert.

VR: Wie funktioniert eine Annullierung der Ehe? Wie lange dauert das?

BF: Die Annullierung verläuft ganz einfach. Meine Familie hat gefragt, was ich vorhatte. Ihre Familie hat meine Familie gedrängt. Ich habe am Telefon meinem Vater gesagt, dass ich damit einverstanden wäre, falls sie die Ehe auflösen möchten. Normalerweise entscheiden die Älteren in der Familie über solche Sachen. In XXXX ist die Trennung eine Verletzung der Ehre der Familie.

VR: Ist die Familie im Einvernehmen mit der Familie der Ex-Frau?

BF: Meine Ehefrau war damit einverstanden. Sie war jung und wollte ihr Leben leben.

VR: Ab wann genau erfolgte diese Annullierung?

BF: Ca. vor neun Monaten.

VR: Ist die Ex-Frau nun wieder verheiratet?

BF: Ich weiß darüber nichts. Zu ihr habe ich keinen Kontakt. Ihre Familie hat meine Familie sehr oft belästigt. Ihr Vater war ein Jihadist. Ich habe es für meine Familie getan.

VR: Womit und in welcher Form wurde die Familie belästigt?

BF: Sie haben zum Beispiel meiner Familie vorgehalten, dass ich das Land verlassen und ich mich um meine Ehefrau nicht mehr gekümmert hätte. Sie sei ohne Aussicht auf eine Zukunft in ihrem Elternhaus geblieben. In XXXX werden Personen, welche mit Ausländern zusammenarbeiten oder für ausländische Firmen tätig sind, grundsätzlich nicht gut geheißen und belästigt.

VR: Weshalb hat Sie Ihre Frau im Mai 2012 geheiratet, wenn Sie zu dieser Zeit schon für eine ausländische Firma gearbeitet haben?

BF: Meine Ehe war eine von meiner Familie arrangierte Ehe. Möglicherweise hat die Familie meiner Ehefrau damit nicht gerechnet, dass es zu einem Vorfall kommen könnte, auf Grund, dass ich das Land verlassen müsste.

BF ergänzt: Mein 2. Bruder wurde zusammen mit seiner Familie von den Amerikanern, mit denen er zusammengearbeitet hat, in die USA mitgenommen. Auch ihm drohte in XXXX Gefahr. Er bekam von der Firma das Angebot in Amerika zu arbeiten. Er nahm dieses Angebot an.

VR: Haben Sie das Angebot auch bekommen?

BF: Nein.

VR: Für welche Firma hat Ihr Bruder gearbeitet?

BF: Er war im Militärbereich tätig. Er hat bei den Soldaten gearbeitet.

VR: Wo leben Ihre Onkel und Tanten? Wie viele haben Sie?

BF: Ich habe drei Onkel und sieben Tanten väterlicherseits. Meine 2 Onkel mütterlicherseits leben in XXXX. Eine Tante mütterlicherseits lebt in XXXX. Die Verwandten väterlicherseits sind alle in XXXX.

VR: Sind Sie mit dem Vater und dem Rest der Familie in telefonischem oder in E-Mail-Kontakt?

BF: Ich telefoniere mit meinem Bruder über Skype. Wir telefonieren einmal im Monat oder einmal in zwei Monaten.

Der VR bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland des BF in das Verfahren ein. Dem BF wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen.

Der VR gibt dem BF die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Der BF erstattet sofort eine Stellungnahme wie folgt:

BF: Ich habe mir das nicht angesehen.

Der BF wiederholt seine bereits in der Beschwerde vorgebrachten Gründe.

VR: In welcher Zeitspanne haben Sie bei der amerikanischen Firma gearbeitet? Datum und Zeitangabe?

BF: Bei dieser Firma habe ich ca. 2 Jahre lang gearbeitet. Davor arbeitete ich in einer anderen Firma, in einer niedrigeren Position. Ich habe im Jahr 2010 die Arbeit begonnen und bis ca. zehn Tage vor meiner Flucht die Arbeit fortgesetzt. Ein genaues Datum kann ich nicht nennen. Ich war 2012 bereits in Österreich.

VR: Wo war der Firmensitz der XXXX? Nennen Sie Straße und Hausnummer?

BF: Im XXXX. Es war die zweite XXXX. Das ist die Adresse, die auf der Karte angeführt ist, dort gibt es keine genauen Adressen. Man erkennt es von außen auch nicht, dass es eine ausländische Firma ist.

XXXX.

VR: Wofür steht der Name "XXXX"?

BF: XXXX steht für XXXX bedeutet XXXX.

VR: Waren Sie in gehobener, mittlerer oder niedriger Position?

BF: In der Mitte, aber nahe einer hohen Position. Ich habe gewisse Verantwortungen getragen. Ich durfte auch über vieles entscheiden. Ich hatte einen Dienstwagen. Zeitweise wurden mir Leibwächter zur Verfügung gestellt.

VR: In welchem Stock saßen Sie? Wie oft wechselte der Firmensitz während Ihrer Tätigkeit?

BF: Ich saß im XXXX. Während ich dort gearbeitet habe, sind wir nur einmal umgezogen. Anfangs waren wir in einem Haus mit Hof.

VR: Ist das Büro immer noch dort?

BF: Das ist möglich. Ich weiß es nicht.

VR: Haben Sie noch Kontakt zu dieser Firma?

BF: Nein.

VR: Haben Sie noch Kontakt zu ehemaligen Mitarbeitern?

BF: Ja. Mit 2 Personen habe ich Kontakt. Wir skypen. Der Kontakt bestand früher nicht. Seit ca. 1 Jahr besteht dieser Kontakt.

VR: Wie heißen die Personen?

BF: XXXX und XXXX.

VR: Wie oft wurde während Ihrer Tätigkeit die Firma von den Taliban angegriffen?

BF: So genau weiß ich das nicht. Bei einem Angriff töteten sie den Leiter der Firma. Ein Mitarbeiter wurde entführt und getötet. Ein anderer Mitarbeiter wurde entführt und ist gegen Geldbezahlungen frei gekommen.

VR: Wie hieß der Leiter, der verstorben ist?

BF: XXXX.

VR: War der Angriff gegen ihn persönlich gerichtet oder war er Opfer irgendeines Angriffes?

BF: Darüber habe ich keine Information. Meiner Meinung nach war dieser Angriff geplant. Die Firma hat neben anderen Projekten Projekte im Bereich der Familienplanung realisiert. Dabei wurde den Menschen Verhütungsmethoden näher gebracht. Es wurde ihnen erklärt, wie groß die Abstände zwischen zwei Schwangerschaften sein sollen. Diese Projekte wurden nicht nur von den Taliban verachtet, sondern auch von der Zivilbevölkerung und von Mitarbeitern der Regierung kritisiert, dass sie in ihren Augen gegen den Islam gerichtet war. Aus diesem Grund wurden auch die Mitarbeiter dieser Firma als Ungläubige bezeichnet.

VR: Wo starb er? Können Sie Details schildern?

BF: Er ist am Weg von oder nach Kandahar getötet worden. Ich weiß auch nicht, wie das passiert ist.

VR: Bitte erklären Sie bitte die von Ihnen vertretene Werbekampagne über Verhütungsmittel?

BF: Wie soll ich Ihnen das erklären?

VR: Bitte erklären Sie den Inhalt Ihrer Tätigkeit?

BF: An erster Stelle haben an diesem Projekt Ärzte teilgenommen. Meine Aufgabe war es, die Veranstaltungen zu organisieren. Dazu wurden Ärzte aus dem In- und Ausland, Hebammen und sonstige Personen aus dem Gesundheitsbereich eingeladen. Die Kosten einer solchen Veranstaltung wurden genau aufgelistet. Das Programm der Veranstaltung wurde mir vorher bekannt gegeben. Ich habe es für alle Teilnehmer ausgedruckt. Bei dieser Veranstaltung war ich auch selbst anwesend. Ich habe auch Protokoll für mich geführt. Ich habe alles notiert. Die Beiträge der Teilnehmer wurden ebenfalls protokolliert. Zum Schluss gab es dann ein Feedback. Auf dem USB-Stick habe ich so einen Bericht bei mir.

VR: Sie haben gesagt, Sie wurden auf Grund Ihrer Tätigkeit bei dieser Firma bedroht. Ab welchem Zeitpunkt erhielten Sie die Drohbriefe?

BF: Im Frühling 1391 (= Frühjahr 2012).

VR: Aus welchem Grund können Sie sich so genau an das Datum erinnern?

BF: Das genaue Datum weiß ich nicht. Ich kann nur die Jahreszeit nennen. Es war ein schlechtes Ereignis in meinem Leben.

VR: Wer war der Verfasser der Drohbriefe?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Wie haben Sie die Drohbriefe erhalten?

BF: Sie wurden im Haus eingeworfen. Ich habe die ersten Briefe aber nicht ernst genommen. Ich habe meine Arbeit fortgesetzt. Insgesamt habe ich drei Briefe erhalten.

VR: Weshalb haben Sie die Drohbriefe erhalten?

BF: Ich habe Anfangs Anrufe erhalten, denen ich keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt habe. Anschließend bekam ich Drohbriefe mit dem Inhalt, dass ich als Diener für Ausländer arbeiten würde und mein eigenes Land verraten und verkaufen würde. Ich wurde darin aufgefordert, die Arbeit niederzulegen und mich ihnen anzuschließen, da mich in diesem Fall Glück im Diesseits und Jenseits erwarten würde.

VR: Wie haben die Verfolger von Ihrem Job erfahren?

BF: So genau weiß ich das nicht. Es wurden aber auch andere Mitarbeiter verfolgt. Über dieses Projekt wurde sehr weit verbreitet gesprochen. Es gab Fälle, in denen sich Mitarbeiter an die Mullahs in den Moscheen gewandt haben und sie gebeten haben, in ihrer Predigt aufzufordern, nicht so viele Kinder auf die Welt zu bringen. Im Fernsehen gab es auch Werbung. In dieser Werbung wurden Telefonnummern bekannt gegeben, so wird sich das verbreitet haben. Es wurde außerdem monatlich ein XXXX verfasst und veröffentlicht. Möglicherweise hat sich das auf diesem Weg verbreitet.

VR: Ab wann gab es diese Übertragung im Fernsehen? Von Anfang an oder erst später?

BF: Es gab auch früher Berichterstattungen über die Projekte. Nachdem ich meine Arbeit aufgenommen habe, bekam ich als Manager die Verantwortung für dieses Projekt mit Ärzten. Danach war der Fortschritt in diesem Projekt sehr groß, wodurch die Übertragungen mehr wurden.

VR: Wie oft wurde es 2010 bzw. Ende 2011 gesendet?

BF: So genau kann ich das nicht sagen. Die Werbung wurde immer in einer Filmpause ausgestrahlt. Ich glaube, dass das sogar bis zu zehnmal am Tag zu sehen war.

VR: Wurde die Werbekampagne im Fernsehen von Anfang an in derselben Intensität betrieben oder nahm die Intensität von 2010 bis Ende 2011 zu?

BF: Das war je nach Wirksamkeit.

VR: Weshalb wurden Sie erst 2012 bedroht, nachdem Sie bereits 2 Jahre lang in der Firma gearbeitet haben?

BF: Möglicherweise wurden wir nicht ernst genommen oder sie wussten nichts von meiner Tätigkeit. Im Jahr 2012 hatten wir sehr viele Veranstaltungen. In dieser Zeit gab es auch Veranstaltungen, zu denen die Pharmafirmen geladen wurden. Es wurde über die Wirksamkeit der Medikamente gesprochen. Meiner Meinung nach haben sie festgestellt, dass ich der Mittelpunkt dieses Projektes war und dafür verantwortlich war, dass sich alle versammelt haben und für den Fortschritt der Projekte gearbeitet haben.

VR: Welche Pharmafirmen hatten Sie geladen?

BF: Das waren Privatfirmen, welche Medikamente importiert haben. XXXX. Es gab zwei weitere Firmen. XXXX

Zu der Wirkung der Medikamente befragt:

BF: Die Veranstaltungen, die stattgefunden haben, waren betreffend verschiedene Themen. Es wurde zum Beispiel 30 Minuten über Medikamente gesprochen. Die vom BF organisierten Veranstaltungen wurden von einem inländischen Importeur laufend gestört, sodass der BF eine zu einem Programm geführte Veranstaltung sechsmal unterbrechen musste. Thema dieser Veranstaltung war der Import von gefälschten und abgelaufenen Arzneimitteln.

VR: Können Sie einen Anlass nennen, oder einen Vorfall, weshalb Sie gerade erst 2012 diese Drohbriefe erhalten haben? Haben Sie diese wegen der zuvor erwähnten Veranstaltung zu den abgelaufenen Arzneimitteln erhalten? Haben Sie diese wegen eines anderen Themas (Verhütungsmittel) erhalten?

BF: Einen genauen Anlass kann ich nicht nennen. Ich wurde zweimal angerufen. Dabei wurde mir gesagt, dass ich solche Veranstaltungen organisieren würde, dass Minister oder hoch positionierte Personen daran teilnehmen würden. Sie haben gesagt, dass ich einer ihrer Personen auf die Gästeliste setzen soll.

VR: Können Sie die Drohbriefe vorlegen?

BF: Ich glaube nicht.

VR: Weshalb nicht?

BF: Die Briefe hat mein Vater genommen. Möglicherweise hat er sie weggeworfen. Solche Drohbriefe können auch in XXXX zu Problemen führen. Man würde gefragt werden, woher man sie hat.

VR: Bitte schildern Sie das Schussattentat?

BF: Etwa einen oder zwei Tage vor diesem Vorfall erzählte mir mein Fahrer, dass er angehalten wurde und gefragt wurde, dass er als mein Fahrer arbeiten würde und wohin er mich täglich führen würde. Er sagte, dass sie nach der genauen Adresse meiner Arbeit gefragt hätten. Mein Fahrer hätte ihnen gesagt, dass ich während der Fahrt nicht mit ihm sprechen würde und er deswegen über mich nichts wüsste. An diesem Tag, gegen 19.00 Uhr oder 20.00 Uhr, wurde ich von der Arbeit nach Hause gefahren, als auf dem Weg auf das Auto geschossen wurde. Auf die Seitenscheibe wurde gezielt. Ich saß auf dem Beifahrersitz. Die Kugel sollte mich treffen. Da sich das Auto in Bewegung befand, ging das Projektil durch die rückwärtigen Seitenscheiben hindurch.

VR: Können Sie ein Foto vorlegen vom Einschuss?

BF: Nein. Mir wurde das Auto am nächsten Tag weggenommen.

VR: War das Projektil im Sitz?

BF: Von der Seite wurde geschossen. Es wurde nicht in die Windschutzscheibe geschossen. Die hintere Reihe wurde getroffen. Der Schuss ging durch beide Fenster.

Der BF führt aus, dass die Täter auf einem Motorrad saßen. Er sah zwei Personen. Er sah das Gesicht nicht. Es war abends. Es war gegen 20.00 Uhr. Das war im XXXX.

VR: Weshalb hat der Fahrer nicht Gas gegeben, sondern gebremst?

BF: Er hat spontan gebremst. Er hat aber sehr schnell begriffen, worum es geht. Wir sind losgefahren. Wir waren ca. 15 Minuten später zu Hause. [...]"

7. Am 21.11.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte und im Akt einliegende Berichte über das Herkunftsland des BF wurden in das Verfahren eingebracht. Dies war ein Bericht, zu der vom BF aufgeworfenen Frage einer Verfolgung durch die Familie der geschiedenen Frau. Das Ergebnis der Anfrage brachte, dass eine Ehescheidung bzw Annullierung zu keiner Verfolgung aus einem GFK-Grund führt, sondern lediglich mit einem Ansehensverlust verbunden ist. Dies war ein Bericht zur Gefährdungslage für Personen, welche für NGOs oder sonstige internationale Organisationen arbeiten. Dem BF wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden. Es erfolgte eine ergänzende Befragung. Nach Eingehender Belehrung zog der BF die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) zurück und schränkte die Beschwerde auf die Anfechtung bezüglich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Spruchpunkt II.) und die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) ein.

Beweis wurde erhoben, indem der BF am 20.5.2014 sowie am 21.11.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen, der Akteninhalt, die Beschwerde und die vom BF vorgelegten Schriftstücke erörtert wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachfolgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF stellte nach illegaler Einreise am 30.8.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität steht fest. Er ist volljährig, afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der BF stammt aus XXXX, hat dort familiäre Anknüpfungspunkte, verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und hat für ein im Gesundheitswesen tätiges Unternehmen gearbeitet. Der BF findet derzeit in XXXX keine ausreichende Sicherheitslage vor. Der BF ist gesund und strafrechtlich unbescholten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2014 zog der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, also die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, zurück. Aus diesem Grund ist die mittels Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes ergangene Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten rechtskräftig.

1.2. Zur Situation in XXXX:

XXXX ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich XXXX in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in XXXX von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung XXXXs betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.2.1. Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in XXXX bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungs-feindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und XXXX und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

1.2.2. Sicherheitslage in XXXX

In dem vom Bundesverwaltungsgericht (im Verfahren W 119 1414626-1) eingeholten Gutachten vom 01.04.2014 bzw. vom 08.09.2014 wurde zur Sicherheitslage in XXXX darauf hingewiesen, dass in den letzten Wochen (im April) die Sicherheitslage äußerst prekär geworden sei. Es gebe immer wieder Selbstmordanschläge und immer wieder Angriffe auf ausländische Konvois, dabei würden dutzende Zivilisten, die sich zufällig am Tatort befänden, Opfer des Ereignisses. Die erhöhte Verschlechterung der Sicherheitslage in XXXX sei einerseits auf die bevorstehenden Wahlen zurückzuführen und andererseits auf die Ankündigung der internationalen Truppen, die mit Ende 2014 ihre Mission beenden und ihre Truppen abziehen wollen. Diese Ankündigung wirke sich sowohl auf die Sicherheitslage als auch auf die Wirtschaftslage XXXXs aus. Diese Bedingungen hätten zu einer Atmosphäre von Unsicherheit unter den Menschen geführt, dass es außerhalb der Städte besonders unsicher geworden sei, sodass die Reise auf den Straßen außerhalb der Städte besonders gefährlich sei.

Bereits ab Mai 2013 waren und sind gehäuft sicherheitsrelevante Vorfälle festzustellen:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in XXXX, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in XXXX and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten XXXX, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in XXXX secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in XXXX. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in XXXX and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in XXXX. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in XXXX", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in XXXX outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in XXXX and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in XXXX. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in XXXX vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in XXXX" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt XXXX sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in XXXX eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in XXXX" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von XXXX nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014) Anschläge in ganz XXXX, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In XXXX wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from XXXX" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt XXXX angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von XXXX an" vom 17. Juli 2014). Auch ganz aktuell sind in XXXX laufend sicherheitsrelevante Vorfälle (Anschläge) zu verzeichnen, zuletzt am 16.09.2014.

1.2.3. Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in XXXX, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleich-geschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.2.4. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.2.5. Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund un-genügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.2.6. Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit XXXXs, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in XXXX wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Bei der Feststellung zur Identität des BF folgt das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen der belangten Behörde. Aufgrund der in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde konnte seine Identität den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und zum Alter stützen sich auf die im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des BF, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Dies gilt ebenso für die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunftsortes, seinem sozialen und familiären Netzwerk, sowie seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten. Auf die Aussagen des BF stützen sich auch die Feststellungen über seinen Gesundheitszustand. Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise auf psychische oder physische Erkrankungen hervorgekommen. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 24.11.2014.

2.2. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2014 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom XXXX, Zl. XXXX, zurückzog, womit dieser in Rechtskraft erwuchs.

2.3. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in XXXX zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu den Spruchpunkten I., II. und III.:

3.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).

Unter realer Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ist der betreffende Spruchpunkt I. in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenstand ist daher (nur noch) die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz und die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet. Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf § 10 Abs. 6 AVG keine Rolle (vgl VwGH 13.08.2003, 2001/11/0202; VwGH 18.11.2008, 2006/11/0150).

Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in XXXX eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war folgendes zu bedenken:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in XXXX in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist, wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß, auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer BF zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in XXXX, ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen, nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09,N. gegen Schweden; 20.12.2011,48839/09, J.H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach XXXX Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines BF nach XXXX insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des BF, oder, wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb XXXXs sowie die persönlichen Umstände des BF (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

Bei dem BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, mit beruflicher Erfahrung für ein im Gesundheitswesen tätiges Unternehmen, bei dem grundsätzlich vom Vorliegen der Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ausgegangen werden kann. Demgegenüber ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF aus XXXX stammt und dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Aus den Länderfeststellungen (insbesondere unter XXXX zur Sicherheitslage in XXXX) ist ersichtlich, dass der BF im Falle einer (zwangsweisen) Rückkehr nach XXXX in eine für Leib und Leben "prekäre" Situation geraten würde. Daran vermag auch die Tatsache, dass sich laut Angaben des BF der Vater sowie der Bruder des BF und seine bereits verheirateten Schwestern in XXXX aufhalten nichts zu ändern. Im gegenständlichen Fall kann daher nicht mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Unter Bedachtnahme auf die Sicherheitslage kann dem BF nicht zugemutet werden, sich unter Gefährdung der durch § 8 AsylG 2005 geschützten Güter dorthin zu begeben. Im Falle des BF ergeben sich somit aus den Feststellungen zur persönlichen Situation und vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat XXXX.

Eine Rückverbringung des BF nach XXXX steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem BF war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem BF auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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