W186 1252839-0•BVwG W186 1252839-0
W186 1252839-0Bundesverwaltungsgericht27.11.2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz
W186 1252839-0/72E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2004, Zl. 03 23.894-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2011, am 27.04.2012, am 16.05.2013 und am 18.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der der ethnischen Gruppe der Paschtunen angehört und moslemischen Glaubens ist, reiste am 08.08.2003 illegal in Österreich ein und stellte am 09.08.2003 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Dazu gab er bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 16.08.2004 an, sein 1999 verstorbener Vater und sein ältester Bruder seien Mitglieder der Hezb-e Islami Partei (Hekmatyar) gewesen und hätten sich dann den Taliban angeschlossen. Aus diesem Grund seien die Beiden sehr bekannt. Außerdem habe sein Vater circa acht Monate vor dem Sturz der Nadjibullah Regierung in ihrem ("unserem") Dorf einige Leute umgebracht. Jetzt werde der Beschwerdeführer als sein Kind von den Mujaheddin aus ihrem Dorf, die sich der Regierung von Karzai angeschlossen hätten, verfolgt. Sein Vater sei bis zum Sturz der Taliban ein sehr mächtiger Mann gewesen, danach seien sie nicht ein einziges Mal mehr vor das Haus gegangen.
Vorgehalten, er habe zuvor angegeben, dass sein Vater 1999 verstorben sei, die Taliban seien aber erst 2001 gestürzt worden, antwortete er, es seien bei den Taliban sehr angesehene Leute gewesen, die bei ihnen ein und aus gegangen seien. Es müsse sich dabei um einen Übersetzungsfehler oder ein Missverständnis gehandelt haben, sein Vater sei 1999 verstorben. Afghanistan habe der Beschwerdeführer deswegen im Jahre 2003 verlassen, da er nicht mehr aus dem Haus habe gehen können. Fünf oder sechs Tage vor seiner Ausreise aus seinem Heimatdorf sei eine Granate in ihr Wohnhaus geworfen, seine Mutter dabei verletzt und das Haus zerstört worden. Er selbst sei ebenfalls durch einen Granatsplitter am linken Schienbein verletzt worden. Auch sei er mehrmals von Dorfbewohnern, die sich der Regierung angeschlossen hätten, sowie von Amerikanern aufgefordert worden, Informationen über die Taliban zu verraten. Mitarbeiter der Regierung Karzai hätten von ihm verlangt, bekannt zu geben, wo sich die Waffen seines Vaters befänden. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Waffen mehr gehabt, da diese zuvor von den Taliban abgeholt worden seien.
Er sei deshalb, nachdem er seinen Asylantrag gestellt habe, zweimal nach Großbritannien gereist, da sie in Deutschland Feinde hätten und sein Onkel hat zu ihm gesagt habe, dass er dorthin gehen solle. Sein Vater habe zwei Mitglieder einer Familie aus seinem Dorf, welche in Deutschland lebe, getötet. Von dieser Familie werde auch der Beschwerdeführer verfolgt. Er wisse aber nicht, ob diese Familie darüber Kenntnis habe, dass er sich in Österreich aufhalte. Dass er bei seinem Aufgriff einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben habe, begründete er damit, dass ihn der Schlepper so angewiesen habe.
In Afghanistan befänden sich noch seine Mutter, sein kleiner Bruder sowie seine Schwester. Seit November 2003 habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, davor habe er mit seinem Onkel in Kabul telefoniert. Die Familie sei zu Lebzeiten des Vaters sehr vermögend gewesen, nach dessen Tod hätten sie alles verloren. Der Beschwerdeführer habe Grundstücke und Häuser in Khost und Paktia, Autos sowie Geld geerbt und davon gelebt.
Vorgelegt wurden einige Fotographien.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (in der Folge: AsylG 1997), BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idgF erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers für nicht zulässig (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idgF erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.08.2005 (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid wird zuerst die Niederschrift der Einvernahme wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan asylrechtsrelevante Verfolgung zu befürchten hätte beziehungsweise mit einer solchen konfrontiert wäre, jedoch könne aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage in Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 in Verbindung mit Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer die Behauptung, dass er in Afghanistan von den Mujaheddin aus seinem Heimatdorf verfolgt worden wäre, nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Er habe sich nur auf abstrakt und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt. Konkrete oder detaillierte Angaben, insbesondere die behauptete Verfolgungsgefahr, hätten nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch habe sein Vorbringen Ungereimtheiten aufgewiesen, denen der Beschwerdeführer trotz Vorhalt nicht auf nachvollziehbare Weise entgegentreten habe können. So wäre sein Vater im Jahre 1999 verstorben, jedoch bis zum Sturz der Taliban ein sehr mächtiger Mann gewesen. Auf Vorhalt, dass diese beiden Angaben zeitlich nicht zueinander passen könnten, da die Taliban erst im Jahre 2001 gestürzt worden wären, habe der Beschwerdeführer darauf beharrt, dass es sich um einen Übersetzungsfehler gehandelt haben müsse. Ersichtlich sei auch kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den angeblichen Aktivitäten des Bruders und des Vaters des Beschwerdeführers für die Hezb-e Islami sowie für die Taliban und der angeblichen Verfolgungsabsicht durch die Mujaheddin seines Heimatdorfes. Hätten diese Personen tatsächlich die Intention gehabt, Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer zu setzen, wäre dies auch schon weit früher erfolgt und er hätte sich nicht mit seiner Mutter und seinen Geschwistern dort jahrelang aufhalten können.
Bezüglich der vorgelegten Fotographien sei festzuhalten, dass diese mangels nachweislichen Bezugs nicht geeignet wären, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Auch habe der Beschwerdeführer im laufenden Verfahren schon zwei unterschiedliche Identitäten verwendet.
Rechtlich folgert das Bundesasylamt, dass, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, in Afghanistan einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention tatsächlich ausgesetzt gewesen bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt zu sein, ihm in Österreich kein Asyl gewährt werden könne. Es kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Afghanistan insoweit einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK unterworfen zu werden, als ihm die Lebensgrundlage entzogen wäre, weshalb eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.08.2004 persönlich zugestellt.
1.3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 31.08.2004.
1.4. In der Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers regelmäßig verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 26.08.2014 bis zum 19.08.2016.
1.5. Am 08.08.2011, am 27.04.2012 und am 06.05.2013 führte der Asylgerichtshof, am 18.09.2014 das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der jeweils der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher oder eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu sowie ein Sachverständiger für die politische Lage in Afghanistan beigezogen wurden. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme verzichtet.
Am 08.08.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus einer Ortschaft in der Provinz Paktia und dem Bezirk Zamkani. Sein Stamm sei XXXX, Unterstamm XXXX, Unter-Unterstamm XXXX. XXXX bezeichne gleichzeitig das Dorf, in welchem seine Eltern und Vorfahren gewohnt hätten. Seine Vorfahren würden aus XXXX stammen, dort hätten sie ("wir") ihre Häuser und Grundstücke. XXXX sei früher ein Sub-Distrikt gewesen und jetzt ein Distrikt geworden. Er selbst habe Afghanistan 2003 verlassen, 2005 seien seine Mutter, sein Bruder, seine Schwester und ein Neffe gemeinsam mit der Ehefrau des Beschwerdeführers nach Peshawar/Pakistan gegangen, zu seiner Familie halte er Kontakt. Ein paar Monate habe der Beschwerdeführer die Mullah-Schule besucht, dort aber nichts gelernt. 2006 habe er einen Deutschkurs begonnen. Als er von der Ermordung seines Bruders erfahren habe, sei er dann damit beschäftigt gewesen. Jetzt arbeite er. Er sei insgesamt vier Monate lang in den Deutschkurs gegangen, jeweils für zwei Monate.
Afghanistan habe er verlassen, weil sein Vater ein Kommandant des Gulbuddin Hekmatyar gewesen sei, sich danach den Taliban angeschlossen habe und Mullah sowie bis 2001 Anführer der Taliban gewesen sei. Man hätte ihn Kommandant XXXX oder XXXX oder nur XXXX genannt. 2001 seien dann die Amerikaner nach Afghanistan gekommen und der Vater des Beschwerdeführers im Krieg gegen sie gefallen. Er sei nicht direkt im Kampf gegen die Amerikaner gestorben, sondern es seien ein paar Leute aus der Provinz Paktia gekommen, welche für die Karzai-Regierung gearbeitet hätten und gegen den Vater gekämpft hätten. Dann sei Chaos ausgebrochen. Auf ihr Haus seien - er glaube Ende 2002 - Handgranaten geworfen und dabei sei auch seine Mutter verletzt worden.
Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er sei sicher, dass sein Vater 2001 getötet worden sei. Vorgehalten, er habe beim Bundesasylamt zweimal angegeben, dies sei 1999 gewesen, meinte er, dies sei ein Fehler der Dolmetscherin gewesen. Er habe dort angegeben, dass sein Vater Ende der Taliban-Zeit ums Leben gekommen sei und glaube, die Dolmetscherin habe das dann von sich aus gerechnet. Der Vater sei 2001 umgekommen.
Welche Leute aus Paktia seinen Vater umgebracht hätten, könne er nicht genau sagen. In der Provinz Paktia würden verschiedene Stämme leben. Diese Stämme hätten unter verschiedenen Regierungen gegeneinander gekämpft, in der Taliban-Zeit und Mujaheddin-Zeit - nach der Nadjibullah-Regierung - sei viel zwischen ihnen passiert.
Zwischen der Gruppe seines Vaters und einer anderen Gruppe aus der Provinz Paktia, die auch jetzt Verwandte in Deutschland habe, habe es eine Auseinandersetzung gegeben. Auf beiden Seiten seien Menschen umgebracht worden. In der Provinz Paktia gebe es oft Streit wegen Waffen und solcher Sachen. Sein Vater habe auch solche Probleme gehabt. Vorgehalten, er habe vor dem Bundesasylamt ausgesagt:
"Außerdem hat mein Vater in unserem Dorf einige Leute umgebracht. Jetzt werde ich als sein Kind verfolgt", gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, warum die Dolmetscherin das so übersetzt habe, er habe gemeint, es habe Auseinandersetzungen und Konflikte gegeben, dabei seien auf beiden Seiten Menschen ums Leben gekommen.
Persönlich habe der Beschwerdeführer mit niemandem etwas zu tun gehabt, die Probleme habe er wegen seines Vaters. Auch sei sein Bruder in Pakistan von unbekannten Menschen umgebracht worden. Dies sei der jüngste Bruder gewesen, er habe noch zwei ältere Brüder. Einer von ihnen sei vor seinem Vater getötet worden, der andere Bruder sei nach dem Sturz der Taliban nach Jalalabad, Tora Bora, geflüchtet und seitdem verschollen. Der Beschwerdeführer habe 2007 zweimal beschlossen, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren, aber seine Mutter habe es ihm nicht erlaubt, es sei unmöglich.
Seine Familie habe in Pakistan bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt. Sein Bruder habe so getan, als wäre er der Sohn des Onkels. Die Leute, welche zum Onkel nach Hause gekommen seien und den Bruder umgebracht hätten, seien zum Teil aus der Provinz Paktia, der Rest aus Khogianai in Jalalabad gewesen. Das habe man an ihrem Akzent erkannt. Mehr wisse die Familie nicht. Nachdem der Bruder umgebracht worden sei, sei ein Junge namens Nasib, der nebenan mit seiner eigenen Familie gewohnt habe, zum Onkel des Beschwerdeführers nach Hause gekommen, habe den Personalausweis und das Handy des Bruders gestohlen, sei in die Universität, dorthin, wo der Bruder studiert habe, gegangen und habe dem Universitätsvorstand gesagt, dass XXXX, der Bruder des Beschwerdeführers, nicht weiter studieren wolle. Sie würden diese Familie verdächtigen, den Bruder umgebracht zu haben. Der Beschwerdeführer glaube, dass dieser Junge jetzt in Belgien wohne und dort um Asyl angesucht habe. Nachgefragt gab er an, sein Bruder habe einen PC-Kurs zu Ende gebracht und sei dann in die Universität gegangen. Er selbst sei Analphabet und wisse nicht, was der Bruder habe studieren wollen.
Der Beschwerdeführer legte Fotos vor, die seinen Bruder XXXX in der Schulzeit in Schuluniform zeigen sollen. Weitere vorgelegte Fotos sollen seinen Vater betreffen, darunter sei eines, welches eine Ratsversammlung der Hezb-e Islami zeige, an der auch Leute von Sayyaf und Rabbani und Mojadadi teilgenommen hätten. Nachgefragt, ob der Vater Invalide sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Nein, er hat nur eine Gehhilfe gebraucht. Er hat eigentlich keine Gehhilfe benötigt. Er hat diese nur so in die Hand genommen. Er ist in dieser Position gestanden." Hierzu erklärte der Sachverständige, dass eine bestimmte Pose zur Machtdemonstration eingenommen werde, auch Hekmatyar habe mit einem Stock in der Hand posiert. An den Bildern sehe man daher, dass der Vater des Beschwerdeführers eine hohe Position innegehabt habe. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Zeitung aus Pakistan vor, in der von der Ermordung seines Bruders berichtet worden sein soll und in der als Name des Vaters der Name des Onkels mütterlicherseits angeführt werde (XXXX).
In der Folge beantwortete der Beschwerdeführer Fragen zu seiner Abstammung und zu seinem Heimatort. Nachgefragt, ob er verheiratet sei, gab er an, er habe bei seiner Einvernahme gesagt, er sei nach islamischem Recht verheiratet, die Dolmetscherin habe ihm davon abgeraten, dies anzugeben. Sein Heiratsvertrag sei 2000 oder 2001 nach islamischem Recht beschlossen worden. Seine Ehefrau sei die Tochter seiner Tante väterlicherseits. Seine damalige Verlobte und deren Bruder seien zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, ihre Ehe sei geschlossen und das Fest 2007, als der Beschwerdeführer in Pakistan gewesen sei, gefeiert worden. Er sei von Österreich aus nach Pakistan gefahren, seine Frau sei zum zweiten Mal schwanger. Er habe einen österreichischen Fremdenpass und seit 2007 einen afghanischen Reisepass, ausgestellt von der Afghanischen Botschaft in Wien.
Vorgelegt wurde ein Konvolut von Papieren: die Übersetzung des Personalausweises der Ehefrau, die Übersetzung der Heiratsurkunde, der Personalausweis der Ehefrau in Kopie sowie eine Kopie ihres Reisepasses, in dem auch der Sohn des Beschwerdeführers eingetragen ist, weiters die Geburtsurkunde des Sohnes aus Peshawar, Hochzeitsfotos und ein Mutter-Kind-Pass.
Der Sachverständige wurde im Rahmen der Verhandlung beauftragt, zur Person des Vaters des Beschwerdeführers Recherchen durchzuführen und übermittelte in der Folge dem Asylgerichtshof ein mit 26.12.2011 datiertes Gutachten. In diesem wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die befragten Personen aus dem Heimatdorf des Beschwerdeführers sowie aus dem Dorf, aus dem sein Vater stammen soll, sich nicht an einen Kommandanten der Hezb-e Islami mit dem Namen des Vaters des Beschwerdeführers erinnern hätten können. Es gebe aber einen Mann gleichen Namens, der nicht bekannt sei und seit längerer Zeit in Khost wohne. Dieser habe zwei Söhne mit den Namen XXXX und XXXX. Letzterer befinde sich derzeit in Deutschland oder Österreich. Die Daten der Familienmitglieder des Beschwerdeführers würden Großteils mit der Wirklichkeit übereinstimmen.
Am 27.04.2012 wurde die Verhandlung - nunmehr auch im Beisein eines rechtsfreundlichen Vertreters - fortgesetzt. Der Sachverständige gab vor Übersetzung des Gutachtens an, dass über die Anzahl der Brüder des Beschwerdeführers nach wie vor Unklarheit bestehe, er sei sich nicht sicher, ob es zwei oder drei Brüder gebe. Wenn die Bevölkerung davon spreche, dass XXXX im Ausland sei, dann könne er auch nicht mit Sicherheit sagen, ob es sich dabei um den Beschwerdeführer handle.
Zum ihm vorgehaltenen Gutachten äußerte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend, dass es in seiner Heimatprovinz mehr als 500 Personen, die mit seinem Vater namensgleich seien, gebe. Es könne daher nicht stimmen, dass sein Vater am Leben sei und in Khost wohne. Auch in Khost gebe es viele Personen, die so heißen würden, sehr berühmt seien und aus wohlhabenden Familien stammen würden. Sein Vater habe insgesamt vier Söhne, neben dem Beschwerdeführer selbst noch XXXX und XXXX. Dass XXXX in Deutschland oder in Österreich sei, sei eine freudige Nachricht. XXXX sei tatsächlich am XXXX in Peshawar umgebracht worden, der Beschwerdeführer habe für ihn XXXX oder XXXX eine Trauerfeier in der Ibrahim-Moschee beim Westbahnhof abgehalten, an der viele Personen teilgenommen hätten. Er bleibe dabei, dass sein Vater XXXX geheißen habe und Kommandant gewesen sei. Es könne sein, dass der Sachverständige im Heimatdorf des Beschwerdeführers recherchiert habe, es gebe aber Menschen, die gegen sie ("uns") seien.
Der Beschwerdeführer brachte zur Verhandlung Zeugen mit. Einer davon, dessen Vater auch ein berühmter Kommandant gewesen sein und den Vater des Beschwerdeführers gekannt haben soll, könne bestätigen, dass dieser Kommandant gewesen sei, da er selbst mit seinem eigenen Vater viel unterwegs gewesen sei. Die Väter hätten verschiedene Parteigruppierungen und würden aus benachbarten Distrikten stammen.
Der andere Zeuge sei vor ca. einer Woche aus Pakistan zurückgekehrt. Er habe die kranke Mutter des Beschwerdeführers in Peshawar besucht und sie zum Arzt gebracht. Er könne bezeugen, dass die Mutter, die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers dort leben würden und dass sein Vater tot sei.
In der Folge beantwortet der Sachverständige Fragen bezüglich der Methodik bei der Erstellung des Gutachtens.
Bei der Verhandlung am 06.05.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er wolle insgesamt drei Personen als Zeugen namhaft machen, zwei davon seien anwesend. Einer, der Zeuge 1, stamme aus Paktia, der Zeuge 2 aus XXXX. Die Person aus Paktia kenne er von dort, den Herrn aus XXXX habe er hier kennen gelernt.
Der Zeuge 1 sagte im Wesentlichen aus, er kenne den Beschwerdeführer aus Paktia. Sie kämen aus zwei benachbarten Distrikten, der Vater des Beschwerdeführers sei bei der "Hezb", sein eigener Onkel väterlicherseits ebenfalls ein großer Kommandant, und zwar bei Mahaz-e Melli, einer anderen Partei, gewesen. Er selbst habe als junger Mann zur Regierungszeit von "Najib" immer seinen Onkel als Leibwächter begleitet, kenne deswegen den Vater des Beschwerdeführers und sei jetzt 45 oder 46 Jahre alt. Die Mujaheddin seien von einem Zentrum zum anderen gegangen, dabei sei er bei seinem Onkel gewesen. Auch habe es immer Mujaheddin-Versammlungen gegeben, zu denen er ebenfalls mitgegangen sei. Es habe bewaffnete Auseinandersetzungen mit den "Russen" gegeben, bei denen Mujaheddin ums Leben gekommen seien. Nach dem Verhältnis zwischen Hezb und Mahas-e Melli befragt, antwortete der Zeuge 1: "Sie waren alle Mujaheddin. Sie kannten einander. Sie kamen immer wieder in Peshawar oder im Heimatland zusammen." Die Hezb sei die Partei des Gulbuddin Hekmatyar. Der Vater des Beschwerdeführers sei dort Kommandant gewesen. Seit dem Sturz der Mujaheddin, habe der Zeuge 1 ihn nicht mehr gesehen. Nachgefragt, ob dies 1995/1996 gewesen sei, antwortete er, er habe ihn so lange gesehen, so lange die Mujaheddin an der Macht gewesen seien. Laut Sachverständigem handle es sich bei der Mahas-e Melli um eine tonangebende Partei in Paktia.
Der Beschwerdeführer merkte an, der Zeuge 1 habe angegeben, dass die Mujaheddin gegen die Russen gekämpft hätten und nicht erwähnt, dass es später zu Kämpfen untereinander gekommen sei. Dazu meinte der Zeuge 1, es sei manchmal vorgekommen, dass die Mujaheddin sich untereinander bekämpft hätten und Kommandanten gegeneinander angetreten seien. Den Vater des Beschwerdeführers kenne er unter dem Namen XXXX und er wisse, dass er aus dem Stamm XXXX komme. Über seinen Unterstamm wisse er nichts, nur, dass sie im Dorf XXXX gelebt hätten. Ihre Familien hätten in verschiedenen Distrikten gewohnt und sich nur dann gesehen, wenn die Mujaheddin sich getroffen hätten. Es sei immer wieder vorgekommen, dass sie sich zusammengesetzt und über gewisse Dinge gesprochen hätten, zum Beispiel, wenn es einen Kampf der Mujaheddin gegeben habe. Danach hätten sie sich wieder getrennt.
Er selbst habe Afghanistan 2003 verlassen, in Österreich einen Asylantrag gestellt und subsidiären Schutz bekommen, seine Beschwerde sei noch anhängig.
Der Zeuge 2 sagte im Wesentlichen aus, er gehöre zum Stamm der XXXX, sei seit 1999 in Österreich, habe seit dem Jahr 2000 Asyl und kenne den Beschwerdeführer aus Wien. Er selbst habe im Juni 2011 in Pakistan geheiratet und mit seiner Familie die Mutter und die Frau des Beschwerdeführers besucht, die damals krank gewesen sei und die er dann zum Arzt gebracht habe. Er habe ihr eine Einladung zu seiner Hochzeit geschickt, sie hätte es aber aufgrund ihrer Krankheit nicht geschafft, hinzukommen. Am 31.03.2012 sei er wieder in Pakistan gewesen, habe mit seiner Frau die Familie -die Mutter, die Frau und die Kinder - des Beschwerdeführers besucht und sei eine Nacht bei ihnen geblieben. Die Mutter sei sehr schwer krank gewesen und er habe sie in Peshawar zum Orthopäden gebracht, Medikamente für sie besorgt und sie wieder nach Hause gebracht. Über den Vater des Beschwerdeführers wisse er nur, dass er und einer der Brüder gestorben seien.
Zum dritten von ihm namhaft gemachten Zeugen gab der Beschwerdeführer an, er glaube nicht, dass er seinen Vater persönlich gekannt habe, er hätte aber von seinem Vater gehört und kenne seine ganze Geschichte.
Nachgefragt gab er an, im von ihm vorgelegten Zeitungsausschnitt werde berichtet, an welchem Tag und wo sein Bruder getötet worden sei. Die Täter seien unbekannt. An einem Sommermorgen um 06.30 Uhr seien neun Personen zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn mit hinaus genommen und erschossen. Sein Bruder habe sich nichts zu Schulden kommen lassen und auch niemanden getötet. Er sei aufgrund der Probleme, die früher entstanden seien, weil sein Vater Kommandant gewesen sei, getötet worden. Die Traditionen der einzelnen Stämme würden sich voneinander unterscheiden. Wenn eine Feindschaft entstehe, dann könne diese einen bis zu drei Generationen lang verfolgen.
In der Verhandlung am 18.09.2014 wurden dem Beschwerdeführervertreter die Länderfeststellungen unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von 14 Tagen ausgehändigt.
Der Beschwerdeführer gab in deutscher Sprache an, dass er zuletzt drei Monate in Pakistan gewesen sei und legte dazu Unterlagen vor, die bestätigen sollen, dass seine Mutter in Peshawar im Krankenhaus gewesen sei. Jetzt sei sie wieder zu Hause.
Einvernommen wurde der beim vorhergehenden Verhandlungstermin nicht anwesende Zeuge (Zeuge 3). Dieser sagte aus, er wohne seit 12 Jahren in Österreich, habe 2005 den Asylstatus erhalten und sei mittlerweile österreichischer Staatsbürger. Den Beschwerdeführer kenne er seit ca. 8,5 Jahren. Er selbst sei XXXX. Der Beschwerdeführer sei seit XXXX Mitglied bei XXXX und seit XXXX, er sei dort XXXX. (Internetadresse XXXX).
2006 sei die Mutter des Zeugen 3 in Pakistan im Krankenhaus gewesen und er habe sie besucht. Als er nach Pakistan gefahren sei, habe ihm der Beschwerdeführer 350 Euro und Medikamente für seine eigene Mutter gegeben. Der Zeuge 3 sei bei dessen Familie zu Hause gewesen. Sie sei in Trauer gewesen, weil einen Monat zuvor der Bruder des Beschwerdeführers im Alter von etwa 21 Jahren getötet worden sein soll Dies habe ihm die Mutter des Beschwerdeführers erzählt. Ob es noch andere Brüder gebe, wisse der Zeuge 3 nicht. Er habe nach dem Vater des Beschwerdeführers gefragt und die Mutter habe gesagt er sei gestorben. Er habe aber nicht danach gefragt, wann dies gewesen sei. Die Mutter habe ihn gebeten, dem Beschwerdeführer nichts über den Tod seines Bruders zu erzählen. Nach einem Jahr habe dieser allerdings anderweitig davon erfahren und dann eine Trauerfeier beim XXXX veranstaltet, bei der über 200 Afghanen gewesen sein sollen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, sein Vater habe XXXX geheißen und der Zeuge habe gehört, er sei Islamist gewesen, ein Kommandant. Als der Zeuge noch in Afghanistan gewesen sei, habe er gehört, dass es viele Kommandanten mit dem Namen XXXX in Paktia gegeben habe. Er selbst habe allerdings in Kabul gelebt.
Der Beschwerdeführer legte weitere Dokumente vor, nämlich die Geburtsurkunden seiner Kinder, Kopien ihrer Pässe, die Geburtsurkunde seiner Frau und die Heiratsurkunde sowie eine Stellungnahme der österreichischen Botschaft Islamabad betreffend die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers.
1.6. Am 01.10.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den im Rahmen der Verhandlung am 18.09.2014 vorgehaltenen Länderberichten ein, in der im Wesentlichen die schlechte Sicherheitslage in Paktia und Kabul betont wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz Paktia, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist moslemischen Glaubens. Er ist am 08.08.2003 illegal in Österreich eingereist und hat am 09.08.2003 einen Asylantrag gestellt.
Mittlerweile verfügt der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse.
Die Ehefrau, die beiden Kinder sowie die Mutter des Beschwerdeführers leben in Peshawar/Pakistan.
Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Überblick über die politische Lage:
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 5. April 2014 statt.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S.7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013)
Sicherheitslage allgemein:
In ihrem Bericht vom Mai 2014 stellte die International Crisis Group (ICG) einen allgemeinen Trend zur Eskalation der Gewalt und zum Anstieg von Angriffen aufständischer Gruppen fest. Der Abzug internationaler Truppen fiel allgemein mit einer Verschlechterung des Einflusses Kabuls in den äußeren Distrikten zusammen. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie die afghanischen Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus.
Die UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) dokumentierte, dass der Konflikt 2013 insgesamt 8.615 zivile Opfer (2.959 Todesopfer, 5.656 Verletzte) gefordert hat. Dies entspricht einem 14-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr. Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 11 Prozent regierungstreue Kräfte und für 10 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich.
Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network beschreibt das Jahr 2013 als das gewaltreichste seit 2001. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktzentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Wehrfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen. Der UNO-Generalsekretär schreibt in seinem Bericht vom März 2014, dass die UNO im Jahr 2013 insgesamt 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert habe und das Jahr somit das zweitgewaltreichste seit 2001 gewesen sei.
Zwischen dem 1. Januar und 30. Juni 2014 dokumentierte die UNAMA
4. 853 zivile Opfer, (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Dies entspricht einer 17-prozentigen Steigerung an zivilen Todesfällen, einer 28-prozentigen Steigerung an verletzten Zivilisten und insgesamt einer 24-prozentigen Steigerung an zivilen Opfern verglichen mit den ersten sechs Monaten von 2013. Dieser starke Anstieg ist in der Eskalation von Gefechten zwischen regierungsfeindlichen Einheiten und den ANSF insbesondere in zivilen Gegenden begründet.
Die USA haben seit 2001 über 56 Milliarden US-Dollar in den Wiederaufbau Afghanistans investiert. Davon floss mehr als die Hälfte in den Aufbau der Afghan National Security Forces, die Afghan National Army und die Afghan National Police. Die afghanische Regierung verfügt nicht über die finanziellen Ressourcen, um die Löhne, die Ausrüstung und den Unterhalt der Sicherheitskräfte zu bezahlen und wird weiterhin von internationaler Unterstützung abhängig bleiben. Die Verträge zur Regelung der Kooperation nach 2014 sind jedoch noch nicht unterschrieben. Die Sicherheitskräfte sind durch Korruption, Vetternwirtschaft und ethnischen Spaltungen geschwächt. Analphabetismus, hohe Verluste und hohe Desertionsraten beeinträchtigen zusätzlich die Schlagkraft der afghanischen Sicherheitskräfte.
Beobachter fürchten, dass nach dem Abzug der internationalen Truppen ein schwacher, hoch militarisierter, tief korrupter Narko-Staat zurückbleibt und ein Bürgerkrieg ausbrechen könnte.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sicherheit in Kabul, Auskunft Alexandra Geisers vom Juli 2014, Seite 1 ff.; Home Office Country Information and Guidance, Afghanistan: Security vom August 2014, Seite 19ff.)
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen.
Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden.
Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.
Laut UNAMA sind 74 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In neun Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere zwölf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden fünf Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
Die neuen Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende des Jahres alle Kampftruppen aus dem Land abziehen.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013, Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 4. Juni 2013, S. 4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.
Staatliche Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.
Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.
Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zurzeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.
Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Für Sender tätige Personen, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)
Justiz:
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der Praxis ist die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt. Durch die Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern an die Justiz und Verwaltung durch mächtige Akteure werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Sicherheitsbehörden:
Mit der Übernahme der Sicherheitsverantwortung kämpfen afghanische Soldaten und Polizisten inzwischen fast überall in erster Reihe und tragen damit nun das größte Risiko. Heute sind die Afghan National Security Forces (ANSF) in der Lage, die meisten Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte eigenverantwortlich oder mit verminderter Beratung und Unterstützung durch die ISAF abwehren zu können.
Nach Einschätzung der afghanischen Regierung und ihrer Partner werden die ANSF gleichwohl auch nach dem Ende der ISAF-Kampfmission weiterhin Ausbildung, Beratung und Hilfestellung benötigen. In Chicago hatten die NATO und Afghanistan im Mai 2012 beschlossen, dass diese Aufgaben nach dem Ende von ISAF durch ein stark verringertes Truppenkontingent mit einem neuen, veränderten Auftrag wahrgenommen werden sollen.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 4)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 11)
Haftbedingungen:
Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security) ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Folter und Misshandlungen werden nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan praktiziert und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans dar.
(United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, vom Jänner 2013; Afghanistan Independent Human Rights Commission, Torture, Transfers, and Denial of Due Process, vom 17. März 2012; TAZ: "Kabul räumt erstmals Folter ein" vom 11. Februar 2013)
AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es in den Gefängnissen kein adäquates Essen oder Wasser gebe. Außerdem seien die Sanitäranlagen schlecht und es seien nicht genügend Decken vorhanden. Infektiöse Krankheiten seien verbreitet.
(United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Todesstrafe:
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 16; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung:
Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.
Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.
Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1.000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen. Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 15)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" von November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "[m]öglicherweise gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
Frauen
Kinder
Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
an Blutfehden beteiligte Personen
Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
Zwangsrekrutierung
die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben, den Akten der belangten Behörde, dem Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 26.12.2011 sowie aus den vorgelegten Unterlagen.
2.1.2. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung droht, basiert auf den folgenden Überlegungen:
Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Fluchtvorbringen, als Sohn eines ehemaligen Kommandanten der Hezb-e Islami Partei Hekmatyar und späteren Taliban-Anführers - und somit aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters - von den Mujaheddin verfolgt zu werden, glaubhaft zu machen. Die Angaben zu seinem Fluchtgrund sind vage und in vielen Punkten widersprüchlich.
In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 08.08.2011 gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, mit niemandem etwas zu tun gehabt und die Probleme wegen seinem Vater zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4). Insoweit deckt sich seine Aussage mit der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.08.2004, in der er als Ausreisegrund nannte: "Mein Vater und mein ältester Bruder waren Mitglieder der Hezb-e Islami Partei Hekymatar. Sie haben sich dann den Taliban angeschlossen. Aus diesem Grund sind mein Vater und mein ältester Bruder sehr bekannt. Außerdem hat mein Vater in unserem Dorf einige Leute umgebracht. Jetzt werde ich als sein Kind verfolgt" Der Vorfall habe sich circa acht Monate vor dem Sturz der Nadjibullah-Regierung zugetragen. (AS 99) Verfolgt würden sie von den Mujaheddin aus ihrem Dorf, die sich der Regierung Karzai angeschlossen hätten (vgl. AS 99). Konkreter gab der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme an, sein Vater habe zwei Mitglieder einer Familie aus seinem Dorf, welche nun in Deutschland leben würde, getötet (vgl. AS 95)
Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 08.08.2011 stritt er jedoch ab, diese Aussagen getätigt zu haben: "Ich würde nie meinen eigenen Vater als Mörder bezeichnen. Ich weiß nicht, warum XXXX das so übersetzt hat. Ich habe gemeint, es gab Auseinandersetzungen und Konflikte. Dabei sind auf beiden Seiten Menschen ums Leben gekommen." (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5)
Zum Tod seines Vaters sagte er aus: "2001 sind dann die Amerikaner nach Afghanistan gekommen. Mein Vater ist im Krieg gegen die Amerikaner gefallen. Er ist nicht direkt im Kampf gegen die Amerikaner gestorben, sondern es sind ein paar Leute aus der Provinz Paktia gekommen, welche für die Karzai-Regierung gearbeitet haben und gegen meinen Vater gekämpft haben." (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4) Auf Nachfragen hin, welche Leute aus der Provinz Paktia seinen Vater umgebracht und warum sie dies getan hätten, meinte er "Ich kann das nicht genau sagen, welche Personen das waren. In der Provinz Paktia leben verschiedene Stämme, wie Zazai, Ghalji und Zadran. Diese Stämme kämpften unter verschiedenen Regierungen gegeneinander. Das heißt in der Talibanzeit und Mujaheddin-Zeit ist viel zwischen ihnen passiert." (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4) Erst nach weiterem Nachfragen gab er an, nach der Najibullah-Zeit habe es zwischen der Gruppe seines Vaters und einer anderen Gruppe aus der Provinz Paktia, die auch jetzt Verwandte in Deutschland hätte, eine Auseinandersetzung gegeben, in der auf beiden Seiten Menschen umgebracht worden seien. In Paktia gebe es oft Streit wegen Waffen oder Ähnlichem, sein Vater habe auch solche Probleme dort gehabt. (Verhandlungsprotokoll S. 5)
Auch hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zuerst ausgesagt, sein Vater sei im Jahr 1999 verstorben (vgl. AS 89). Anschließend gab er im Widerspruch dazu an, sein Vater sei bis zum Sturz der Taliban ein sehr mächtiger Mann gewesen. Vorgehalten, dass die Taliban im Jahr 2001 gestürzt worden wären, beharrte er auf seiner ersten Aussage: "Wir waren bei den Taliban sehr angesehene Leute. Sie gingen bei uns ein und aus. Es muss sich dabei um einen Übersetzungsfehler oder ein Missverständnis gehandelt haben. Mein Vater ist 1999 verstorben." (vgl. AS 99) Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sagte er im Gegensatz dazu wörtlich: "Mein Vater hat seine Arbeit bis 2001 bei den Taliban weiter geführt." In diesem Jahr sei er gefallen. Nachgefragt, ob er sicher sei, dass sein Vater 2001 getötet worden sei, bejahte er dies. Vorgehalten, er habe beim Bundesasylamt zweimal gesagt, dass sein Vater 1999 umgekommen sei, meinte er, dies sei ein Fehler der Dolmetscherin gewesen. Nachgefragt, wie das passiert sei, gab er zur Antwort: "Ich glaube nicht, dass sie das mit Absicht getan hat. Ich glaube, dass sie sich geirrt hat. Ich habe dort angegeben, dass mein Vater Ende der Taliban-Zeit ums Leben gekommen ist. Das hat die Frau Dolmetscherin, glaube ich, von sich aus gerechnet. Ich weiß nicht, ob das mein oder ihr Fehler war." Er bleibe dabei, dass sein Vater 2001 umgekommen sei. (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4).
Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass dermaßen eindeutige und wiederholte Widersprüche auf Übersetzungsfehlern oder Missverständnissen beruhen können, zumal der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung die Richtigkeit des Einvernahmeprotokolls vor dem Bundesasylamt mit seiner Unterschrift bestätigt hat (vgl. AS 93-103). Insgesamt erscheint somit das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Tötung seines Vaters ungenau und widersprüchlich.
Weiters behauptete der Beschwerdeführer, seit dem Tod seines Vaters sowie seines Bruders werde er von der regierungstreuen Bevölkerung für deren Taten zur Verantwortung gezogen. Er befürchte von "der Regierung" umgebracht zu werden. Da sein Vater bei den Taliban gewesen sei, werde er selbst von der Nordallianz gesucht. Konkret sei er jedoch lediglich von Dorfbewohnern, die sich der Regierung angeschlossen hätten, sowie von den Amerikanern aufgefordert worden, Informationen über die Taliban preiszugeben. Auch hätten Mitarbeiter der Regierung Karzai verlangt, ihnen mitzuteilen, wo sich die Waffen seines Vaters befänden. (AS 101) Selbst wenn dies wahr sein sollte, lässt sich hierbei kein Fluchtgrund im Sinne der GFK erkennen, da es sich lediglich um Ermittlungstätigkeiten handelt und der Beschwerdeführer auch nicht angegeben hat, in diesem Zusammenhang konkret bedroht oder verfolgt worden zu sein.
Als fluchtauslösenden Vorfall gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, fünf oder sechs Tage vor dem Verlassen seines Heimatdorfes (am 03.03.2003) sei eine Granate auf ihr Wohnhaus geworfen, seine Mutter dabei verletzt und das Haus zerstört worden. Den Beschwerdeführer habe ein Granatsplitter am linken Schienbein getroffen. (vgl. AS 99) Dazu ist anzumerken, dass zu diesem Zeitpunkt die angebliche Tötung seines Vaters nach den Angaben des Beschwerdeführers bereits zwei oder sogar vier Jahre zurücklag und es inzwischen zu keinerlei Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen gekommen ist, der zeitliche Zusammenhang zum vorgebrachten Verfolgungsgrund somit fehlt. Auch sagte der Beschwerdeführer am 08.09.2011 vor dem Asylgerichtshof aus, dass - wie er glaube - Ende 2002 Handgranaten auf ihr Haus geworfen worden seien. (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4) Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass man sich bei einem derart einschneidenden und noch dazu fluchtauslösenden Ereignis dermaßen im Zeitpunkt irrt, dass es einmal wenige Tage und beim zweiten Mal Monate vor der Flucht stattgefunden haben soll.
Vor dem Asylgerichtshof meinte der Beschwerdeführer am 08.08.2011, er könne in Afghanistan nicht in Sicherheit leben, sein jüngerer Bruder sei sogar in Pakistan im Haus seines Onkels mütterlicherseits umgebracht worden, wo die Familie des Beschwerdeführers nun lebe. Die Leute, welche den Bruder ermordet hätten, seien zum Teil aus der Provinz Paktia, der Rest aus Khogianai in Jalalabad gekommen. Dies hätte man an ihrem Akzent erkannt. Mehr würde die Familie nicht wissen. Im Gegensatz dazu meinte er jedoch, sie würden die Nachbarsfamilie verdächtigen, was nicht nur der ersten Aussage widerspricht, sondern wiederum keinen Bezug zu den Taten oder zur Position seines Vaters herstellen lässt. Da der Beschwerdeführer auch angab, sein Bruder habe so getan, als sei er der Sohn des Onkels, kann auch hier kein Bezug zum gemeinsamen Vater hergestellt werden. (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5f.) Dies umso mehr, als auch in der Zeitung, die von diesem Vorfall berichtet, der Onkel als Vater des Getöteten angeführt wird (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8)
Zu den vorgelegten Fotos ist anzuführen, dass es sich bei denen des Bruders lediglich um Gruppenfotos ohne Bezug zu dessen Ermordung, bei denen des Vaters nur um Abbildungen von Versammlungen handelt, die aber nicht geeignet sind, die vorgebrachten konkreten Bedrohungen des Beschwerdeführers zu belegen.
Auch durch das Sachverständigengutachten vom 26.12.2011 konnte die Fluchtgeschichte nicht verifiziert werden. Weder im Heimatdorf des Beschwerdeführers noch in dem Dorf, aus dem sein Vater stammen soll, hat man sich an einen Kommandanten der Hezb-e Islami mit dem Namen des Vaters des Beschwerdeführers erinnern können. Nach Vorhalt dieses Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.04.2012 stritt der Beschwerdeführer einerseits ab, dass es sich bei dem mit seinem Vater namensgleichen Mann um ebendiesen handelt, und zwar ua. mit der Begründung, dass es in seiner Heimatprovinz mehr als 500 Personen gebe, die so heißen würden. Andererseits sagt er aber über einen der Söhne dieses Mannes: "Dass die Rede davon ist, dass XXXX in Deutschland oder in Österreich sei, das ist für mich wie eine freudige Nachricht." Dies widerspricht sich eindeutig. (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3)
Bezüglich der Zeugen ist festzuhalten, dass der in der Verhandlung am 06.05.2013 einvernommene Zeuge 1 zwar bestätigte, dass der Vater des Beschwerdeführers zur Regierungszeit von Najibullah Kommandant der Hezb-e Islami gewesen sei, jedoch hat er ihn nach dem Sturz der Mujaheddin nicht mehr gesehen und konnte somit auch nicht bezeugen, dass er sich danach den Taliban angeschlossen hat, was ja nach den Aussagen des Beschwerdeführers einer der beiden Verfolgungsgründe ist. Auch konnte er nichts über den zweiten angeblichen Verfolgungsgrund, nämlich den Vorfall berichten, bei dem Leute aus dem Heimatdorf des Beschwerdeführers durch dessen Vater umgekommen sein sollen. Der Zeuge 2 wusste über die Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers gar nichts. Der in der Verhandlung am 18.09.2014 einvernommene Zeuge 3 konnte wiederum nur bestätigen, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihm erzählt habe, dass ihr jüngster Sohn im Alter von 21 Jahren verstorben und auch der Vater des Beschwerdeführers tot sei, sowie dass der Beschwerdeführer für seinen Bruder eine Trauerfeier abgehalten hat. Wie und warum dieser Bruder umgekommen ist, konnte er nicht angeben. Über den Vater des Beschwerdeführers wusste er nur vom Hörensagen und auch da nichts Konkretes zu berichten. (vgl Verhandlungsprotokoll S. 3f.) Somit hat auch keiner der Zeugen die Fluchtgeschichte belegen können.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat XXXX und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für das Bundesverwaltungsgericht- immer wieder. Darüber hinaus hält er XXXX, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG waren Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 idF Art. 1 Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. Auf solche Verfahren ist jedoch gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ua. § 8 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF Art. 1 Z 64 FrÄG 2009 und Art. 3 Z 24 a Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist § 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 ("§ 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011") "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."
Gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes BGBl. I 87/2012 (in der Folge: FNG) und des FNG-Anpassungsgesetzes ist § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 01.01.2014 in Kraft getreten.
Gemäß § 3 Abs. 8 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Art. 2 BGBl. I 33/2013, können Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt "zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat."
3.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 01.05.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.
Da das Verfahren am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Der Einzelrichter, dem die Rechtssache nach der Geschäftsverteilung zugewiesen worden ist, hat dem Senat des Asylgerichtshofes angehört, zu dessen Zuständigkeit die Rechtssache am 31.12.2013 gehört hat.
3.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz und Abs. 51 Z 7 B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und wurde durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 oder durch das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 (in der Folge: BVwGG) nicht geändert; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hatte, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezog. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen. Da schließlich gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes - also zum Bundesverwaltungsgericht (s. Art. 129 B-VG) - wurde, bezieht sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf dieses Gericht.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
3.3.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
3.3.2. Wie unter Punkt 2.1.2. angeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht.
Auch kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Paschtunen angehört, muslimischen Glaubens ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre, dies umso mehr, als er ausdrücklich angegeben hat, nur wegen der Probleme seines Vaters verfolgt zu werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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