BVwG W116 1412891-1

W116 1412891-1Bundesverwaltungsgericht27.11.2014

Regest

Familienverfahren, Interessensabwägung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W116 1412891-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W116.1412891.1.00

Spruch

W116 1412918-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DRAGONI über die Beschwerden

1. der XXXX, geb. XXXX alias XXXX,

2. des XXXX, geb. XXXX alias XXXX und

3. der XXXX XXXX alias XXXX, geb. XXXX,

alle StA. Mongolei, 3. gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) vom 01.04.2010, Zl. 09 14.384-BAG, Zl. 09 14.386-BAG und Zl. 09 14.387-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2013 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Am 17.11.2009 reiste die Erstbeschwerdeführerin - eine mongolische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Khalkh angehört - gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn (dem Zweitbeschwerdeführer), ihrer minderjährigen Tochter (der Drittbeschwerdeführerin) und einem weiteren Sohn (der zwischenzeitig wieder freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt ist) illegal in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte sie für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am Tag der Antragstellung von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST durchgeführten Erstbefragung gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie in einer Fabrik gearbeitet habe, in der giftige Klebstoffe eingesetzt worden wären, wodurch sie und auch ihre Kinder krank geworden seien. Sie habe daraufhin die Staatsanwaltschaft eingeschaltet und eine Entschädigung für sich und ihre drei Kinder gefordert. Der Firmeninhaber sei ein ehemaliger Parlamentarier und sehr einflussreich. Sie sei daraufhin von den Behörden und der Fabrikdirektion bedroht und unter Druck gesetzt worden. Da sie in der Mongolei nicht mehr sicher leben hätten können, habe sie das Land verlassen. Ihre drei mitreisenden Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst, dass sie von den Behörden bedroht werde. Außerdem sei sie körperlich schon sehr schwach und man könne sie in der Mongolei nicht mehr behandeln. Konkrete Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe verneinte sie.

1.2. Der Zweitbeschwerdeführer gab dazu im Wesentlichen an, dass seine Mutter in einer Schuhfabrik gearbeitet und dort Probleme bekommen habe. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Sie habe sich an die Polizei und an ein Gericht gewendet, woraufhin Leute zu ihnen nach Hause gekommen seien und sie aufgefordert hätten, die Anzeige zurückzunehmen. Weiters hätten diese Leute dafür gesorgt, dass er aus der Schule hinausgeworfen worden sei. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor diesen Personen. Konkrete Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe verneinte er.

1.3. Am 02.03.2010 wurde die Erstbeschwerdeführerin und am 18.03.2010 der Zweitbeschwerdeführer jeweils von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch einvernommen.

1.3. 1 Die Erstbeschwerdeführerin teilte dabei zunächst mit, dass sie ihren Namen richtig stellen wolle. Dieser laute XXXX. Der Schlepper habe ihr zur Angabe von falschen Identitäten geraten.

Sie habe bis zu ihrer Ausreise ständig an ihrer Wohnadresse in Ulan Bator gelebt. Sie hätten vor ihrer Ausreise ihre Jurte verkauft und die letzten fünf Tage bei einer Freundin in Ulan Bator gelebt. Sie sei mit dem Vater ihrer drei Kinder nie verheiratet gewesen. Er habe eine andere Familie und lebe weiterhin in der Mongolei. Sie nannte dessen Namen und Geburtsdatum und erklärte auf die Frage, weshalb ihre Kinder dann den Familiennamen XXXX tragen würden, dass auch diese bisher nicht ihren richtigen Namen angegeben hätten.

Auf die Frage, wann und wo ihr Reisepass ausgestellt worden sei, erwiderte sie, sie habe nie gesagt, dass sie einen Reisepass hätte. Nach der Vorlage ihrer bisherigen Aussagen und darauf hingewiesen, dass sie diese nach der Rückübersetzung auch unterschrieben habe, erklärte sie, sie wisse nicht, warum das dort steht. Auf Nachfrage verneinte sie, dass sich im Pass Visa befunden hätten. Sie habe von 1986 bis 1987 ein Jahr in einer Fabrik in Tschechien gearbeitet und sei auch einmal in China gewesen.

Sie habe in der Heimat keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt. Es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig. Sie habe von 1984 bis 2008 in einer Schuhfabrik gearbeitet und sei im Juli 2008 gekündigt worden. Danach sei sie bis zur Ausreise arbeitslos gewesen. Die Fabrik habe keinen Namen gehabt; es sei die einzige Schuhfabrik in ihrer Heimat gewesen. Sie habe danach nicht versucht, eine andere Arbeit zu finden, es sei ihr gesundheitlich nicht so gut gegangen. Sie hätten fast kein Einkommen gehabt. Für die Ausreise (Euro 5.000,--) habe sie das gesamte Hab und Gut verkauft.

Zu ihren Flucht- und Asylgründe führte sie aus, dass sie wegen der Dämpfe des in der Schuhfabrik verwendeten Klebstoffes gesundheitlich beeinträchtigt worden wäre und deswegen auch im Krankenhaus gewesen sei. Auch die Ärzte hätten gemeint, dass sie ihre gesundheitlichen Probleme wegen dieser Dämpfe bekommen hätte. Sie sei danach zur Fabrikleitung gegangen und habe eine Entschädigung gefordert. Da die Firma nicht darauf eingegangen sei, sei sie zum Bezirksgericht gegangen. Statt einer Entschädigung zu erhalten sei sie schließlich von der Firma gekündigt worden. Nach ihrer Kündigung im Juli 2008 sei sie zum Bezirksgericht gegangen. Sie könne dazu nichts Schriftliches vorlegen. Auch die Kündigung könne sie nicht vorlegen. Sie habe bis zur Ausreise öfters versucht, über das Bezirksgericht zu ihrem Recht zu kommen. Als sie jedoch gesehen habe, dass nichts weitergehe, habe sie ihre Heimat verlassen. Das sei ihr Ausreisegrund, weitere Probleme habe es nicht gegeben.

Auf Hinweis, dass sie bisher immer vorgebracht habe, auch bedroht worden zu sein, gab sie an, sie sei von der Fabrikleitung bedroht worden, damit sie ihre Anzeige beim Bezirksgericht zurückziehe. Der Leiter sei ein ehemaliger Parlamentarier gewesen. Sie kenne den vollständigen Familiennamen nicht. Drei Männer hätten sie Mitte Juli zu einem Fluss entführt und ihr gedroht, dass niemand sie vermissen würde, wenn sie ertrinken würde. Auf die Frage, warum sie ein derart einschneidendes Erlebnis bisher nicht erwähnt habe, erwiderte sie, sie habe Angaben zum Fluchtgrund gemacht. Sie gebe es jetzt an und könne sich nicht mehr genau erinnern, was sie damals gesagt habe. Außerdem habe sie alles nur kurz erzählt.

Darauf hingewiesen, dass sie bisher auch davon gesprochen habe, dass sie von den Behörden bedroht worden sei, dies bei der gegenwärtigen Einvernahme jedoch strikt verneint habe, erklärte sie, es stimme, dass sie ihre Anzeige bisher nicht zurückgezogen habe und ausgereist sei. Mit den Behörden habe sie aber keine Probleme gehabt. Sie sei wegen der Entführung bei der Polizei gewesen, die die Anzeige auch aufgenommen habe. Sie sei auch über die Täter befragt worden, jedoch habe sie diese nicht genau beschreiben können. Sie habe die Anzeige eine Woche nach dem Vorfall erstattet. Sie könne sich an das genaue Datum nicht erinnern. Sie sei ungefähr Mitte Juli 2008 entführt worden, die Anzeige habe sie Ende Juli 2008 erstattet. Sie sei ungefähr eine Stunde festgehalten und danach wieder freigelassen worden, weil sie versprochen habe, die Anzeige zurückzuziehen.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass dies demnach im Juli 2008 passiert sei und sie danach noch bis Anfang November 2009 an ihrer Adresse gewohnt habe. Weiters habe sie angegeben, dass sie ihre Anzeige nie zurückgezogen und sich weiterhin nach den Ermittlungen erkundigt habe. Daraufhin gab sie an, dass es keine weiteren Vorfälle gegeben habe, und ergänzte, dass sie aber auch wenig außer Haus gegangen sei. Auf Nachfrage, weshalb sie ihrer Meinung nach nie mehr von diesen Personen zu Hause aufgesucht worden sei, obwohl sie sich bis zur Ausreise dort aufgehalten habe, erklärte sie, dass sie das nicht wisse.

Auf die Frage, was ihren weiteren Verbleib im Heimatland unmöglich gemacht habe, gab sie an, sie sei zuletzt aus Angst nicht mehr zur Behandlung ins Krankenhaus gegangen. Sie habe ihre Heimat erst im November 2009 verlassen, weil sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt und es gedauert habe, bis sie ihr Hab und Gut verkauft hätte. Sie habe alle Fluchtgründe genannt.

Eine Schwester und ein Bruder würden noch in der Mongolei leben. Auf Nachfrage, weshalb ihre Angehörigen weiterhin in der Mongolei leben könnten, erklärte sie, "Jeder hat sein eigenes Leben". Auf die Frage, ob sie in einem anderen Teil des Heimatlandes leben oder sich in einem anderen Krankenhaus behandeln lassen hätte können, antwortete sie, in den ländlichen Gebieten sei die medizinische Versorgung nicht so gut.

Der Beschwerdeführerin wurden Länderberichte über die Situation in der Mongolei zur Kenntnis gebracht, woraufhin sie zur medizinischen Versorgung vorbrachte, dass es in der Mongolei schwierig sei, Leberkrankheiten behandeln zu lassen. Ihre Mutter habe schon in dieser Fabrik gearbeitet und sei mit 50 Jahren an Krebs gestorben. Weiters würden die Sicherheitsbehörden Anzeigen zwar nachgehen, es komme dabei aber selten etwas heraus. Die Feststellungen würden so nicht stimmen, die Realität sehe ganz anders aus. Zu den Menschenrechten berichtete sie, dass sie sich diesbezüglich an ein Zentrum gewandt habe, wo man sie nur registriert, ihr aber nicht geholfen habe.

Ob ihr bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würden, wisse sie nicht genau. Ihre Beschwerde sei ja noch anhängig und sie wolle hier weiter medizinisch behandelt werden. Auf die Frage, warum sie in all den Jahren nie versucht habe, eine andere Arbeit zu finden, gab sie an, dass man in der Mongolei keine Arbeit mehr finden würde, wenn man einmal über 35 Jahre alt sei. Sie könne keine Beweismittel für ihr Vorbringen vorlegen.

Zu allfälligen Gründen gegen eine Ausweisung aus Österreich teilte sie mit, sie wolle sich hier behandeln lassen. Außerdem lebe ihr namentlich genannter Bruder seit fünf Jahren als Asylwerber in Österreich. Sie habe vor ihrer Einreise keinen Kontakt zu ihm gehabt und zufällig in einer Zeitung ein Foto gesehen, weil seine Frau ein Baby bekommen habe. Sie lebe von der Grundversorgung und habe weder Barmittel noch Verwandten oder Freunde in Österreich oder einem anderen EU-Staat, die für sie sorgen könnten. Ihr Bruder sei selbst Asylwerber.

Zu ihren drei mitgereisten Kindern teilte sie mit, dass diese immer bei ihr gewesen seien und selbst keine eigenen Gründe hätten. Es würde ihnen bei einer Rückkehr in ihre Heimat auch weder eine Verfolgung, eine unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen. Gründe, die gegen eine Ausweisung ihrer Kinder aus Österreich sprechen würden, verneinte sie und verwies auf ihre Angaben. Auf Hinweis, dass ihr ältester Sohn eigene Probleme (Militär) behaupten würde, sie bisher dazu aber nichts berichtet habe, sagte sie aus, sie habe angegeben, dass sie bisher keine eigenen Gründe gehabt hätten. Vielleicht habe er eigene Gründe.

Darauf hingewiesen, dass es ihr Kind sei und sie doch wissen werde, welche Probleme er gehabt habe, berichtete sie, ihr Sohn sei ein Schamane und sollte daher keinen Dienst mit der Waffe leisten. Darauf aufmerksam gemacht, dass nach einer Mitteilung der Österreichischen Botschaft die Möglichkeit bestehe, den Militärdienst auch ohne Waffe abzuleisten, bestätigte sie, dass ihr das bekannt sei; es gäbe auch eine andere Möglichkeit, nämlich dafür Geld zu bezahlen.

1.3.2. Auch der Zweitbeschwerdeführer erklärte zunächst, dass er seinen Namen und sein Geburtsdatum richtig stellen wolle. Sein Name laute XXXX XXXX und er sei am XXXX geboren. Er würde den Geburtstag und das Geburtsmonat immer verwechseln und habe bei seinem Familiennamen einfach eine Abkürzung angegeben.

Er habe bis zu seiner Ausreise ständig mit seiner Familie in Ulan Bator gelebt und die genannte Adresse Ende Oktober bzw. Anfang November 2009 verlassen. Seine Mutter habe diese Wohnung vor ihrer Ausreise verkauft. Er habe in seinem Heimatland keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt. Es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Er habe bis zu ihrer Ausreise die Schule besucht. Nach der 9. Klasse sei ihm jedoch gesagt worden, dass es für ihn keinen Schulplatz mehr gebe. Er glaube, dass es schon einen Platz gegeben hätte. Er habe danach im September oder Oktober 2009 versucht, sich in einer anderen (namentlich genannten) Schule einschreiben zu lassen. Er wisse aber die genaue Adresse nicht und könne hierfür auch keine Beweismittel vorlegen. Er habe das wenige Tage vor seiner Ausreise gemacht, weil seine Mutter auch gemeint habe, dass er bis zur Ausreise weiter die Schule besuchen sollte. Die Mutter habe zur Finanzierung ihrer Ausreise alles verkauft.

Zu seinen Flucht- und Asylgründe führte er aus, seine Mutter habe bei der Arbeit Probleme gehabt, er selbst hätte aber keine gehabt. Seine Mutter habe in der Fabrik gesundheitliche Probleme bekommen und dies angezeigt. Es werde dort mit giftigen Klebstoffen gearbeitet. Sie sei dann von der Firma aufgefordert worden die Anzeige zurückzunehmen. Sie sei immer unterdrückt worden. Weiters habe sein Bruder keinen Militärdienst ableisten wollen. Zu konkreten Ereignissen seine Mutter und seinen Bruder betreffend befragt berichtete er, sein Bruder sei zwei oder drei Mal in Haft gewesen und seine Mutter sei einmal zum Fluss mitgenommen worden. Sein Bruder sei damals auch dabei gewesen. Auf Hinweis, dass sein Bruder von vier Verhaftungen gesprochen habe, erwiderte er, er könne dazu nichts sagen. Zwei, drei oder vier Mal, das mache doch keinen Unterschied. Darauf hingewiesen, dass sein Bruder auch nichts davon berichtet habe, dass seine Mutter mitgenommen worden sei, antwortete er, er könne sich jetzt nicht mehr so genau erinnern. Der Bruder habe sich auch öfter in ländlichen Gebieten aufgehalten.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe wolle er nichts ergänzen oder korrigieren. Auf die Frage, weshalb er die Entführung seiner Mutter nicht bei der Polizei angezeigt habe, teilte er mit, dass seine Mutter schon davor die Firma angezeigt hätte. Auf die Frage, was seinen weiteren Verbleib im Heimatland unmöglich gemacht habe, sagte er aus, seine Mutter sei ständig unterdrückt worden und sein Bruder habe nicht zum Militär gehen wollen. Es würden noch ein Bruder und eine Schwester seiner Mutter in der Mongolei. Auf die Frage, weshalb seine Angehörigen weiterhin in der Mongolei leben könnten, teilte er mit, sie hätten lediglich wirtschaftliche Probleme, der Onkel sei arbeitslos. Befragt, ob er in einem anderen Teil des Heimatlandes, z. B. in ländlichen Gebieten leben hätte können, erklärte er, dass sie keine Zuchttiere hätten.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderberichte über die Situation in der Mongolei zur Kenntnis gebracht, woraufhin er angab, dass seine Mutter gekündigt und sein Onkel arbeitslos gewesen sei. Ihre wirtschaftliche Lage sei nicht so gut gewesen. Außerdem würde die medizinische Hilfe in der Mongolei viel kosten. Es stimme, dass Anzeigen in der Mongolei entgegengenommen würden und die Polizei diesen nachgehe, aber es gehe alles sehr schleppend voran. Auf die Frage, ob ihm bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würden, teilte er mit, sie hätten alles verkauft und dort jetzt nichts mehr. Zu allfälligen Gründen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen würden, gab er an, es sei hier sicherer und in der Mongolei hätten sie kein zu Hause mehr.

Der Bruder seiner Mutter lebe in Österreich und sei auch Asylwerber. Er habe keine Barmittel und keine Verwandten oder Freunde in Österreich, die für ihn sorgen könnten. Zur gegen ihn erstatteten Anzeige wegen des Verdachtes auf Körperverletzung teilte er mit, er habe seine kleine Schwester beschützt, als sich ein anderer Asylwerber über sie lustig gemacht habe.

Die Erstbeschwerdeführerin legte folgende Unterlagen vor:

mongolische Personalausweise betreffen sie selbst und ihren Sohn (den Zweitbeschwerdeführer), den Reisepass des Zweitbeschwerdeführers, Geburtsurkunden des Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin, ein Sozialversicherungsbuch der Direktion der Sozialversicherung aus dem Jahr 1995, Tabellen über die entrichteten Sozialversicherungsbeiträge, einen Berufsausweis der Erstbeschwerdeführerin vom 10.03.1986 und ein am 20.01.1985 ausgestelltes Dienstbuch.

Weiters wurden im Verfahren folgende medizinische Befunde betreffend die Erstbeschwerdeführerin vorgelegt: Schreiben eines Facharztes für innere Medizin vom 05.11.2013, worin bei der Erstbeschwerdeführerin die bereits seit 2004 bekannte Hepatitis C Erkrankung, eine akute Gastritis sowie eine Z.n. Section diagnostiziert wurden. Arztbrief eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 26.07.2013, in welchem eine Desc.vag., kleinmyomat Uterus festgestellt wurde. Eine Ambulanzkarte der chirurgischen Ambulanz eines Landeskrankenhauses vom 22.07.2013. Ein Schreiben eines Landeskrankenhauses, Klinische Abteilung für Hämatologie, vom 18.03.2013, worin eine chronische Hepatitis C Infektion, St.p. TBC Unterlappen beidseits 2009, St.p. 6-monatige virostatische Therapie und Myelolipom rechts infraclaviculär festgestellt wurden. Einen fachärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 08.03.2013, in welchem eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig schwere Episode ICD-10: F 33.3, eine Panikstörung ICD-10: F 41.0, Zwangsgedanken oder Grübelzwang ICD-10:

F 42.0 und Durchschlafstörungen ICD-10: G 47.0 diagnostiziert wurden. In einem Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses Hörgas-Enzenbach wurden eine chronische HCV Infektion, eine St.p. TBC Unterlappen beidseits 2009-St.p. 6-monatige virosstatische Therapie Myelolipom rechts infraklavikulär und eine Harnwegsinfektion festgestellt. Ein Schreiben eines Landeskrankenhauses, urologische Ambulanz, vom 03.02.2013, betreffend einen Harnwegsinfekt und eine Protrusion L3/4. Ein Schreiben eines Landeskrankenhauses, Notaufnahme, vom 03.02.2013, in welchem eine chronische Lumboischialgie links ohne sensomotorisches Defizit und ein Harnwegsinfekt festgestellt wurden. Einen radiologischen Befund vom 19.09.2011. Schreiben eines CT/MR-Zentrums vom 05.03.2012, in dem postspezifische apikale Pleuraschwielen beidseits festgestellt wurden. Ein Schreiben eines Diagnosezentrums vom 28.09.2012, über eine MR-Untersuchung des Thorax. Einen Befund eines Facharztes für Radiologie vom 24.02.2012, welcher unter dem Punkt Ergebnis ein frisches Infiltrat im Bereich der Lingula, einen Verdacht auf Kaverne im linken Oberlappen und zwei kleine Granulome im Bereich der Unterlappenspitze rechts zusammenfasste. Eine Ambulanzkarte eines Landeskrankenhauses vom 29.01.2010, in der die bekannte TBC Erkrankung, eine Caverna in der Lingula sowie Hepatitis C und B angeführt wurden. Ein Ambulanzbericht eines Landeskrankenhauses vom 27.01.2010, in welchem eine TBC pulm. Aperta beideseits Oberlappen, eine Carverne in der Lingula sowie eine Hepatitis B und C angeführt werden. Notfallschreiben eines Facharztes für innere Medizin vom 05.11.2013, worin bei der Erstbeschwerdeführerin die bereits seit 2004 bekannte Hepatitis C Erkrankung, eine akute Gastritis sowie eine Z.n. Section festgestellt wurde.

2. Die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes:

Mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 01.04.2010 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III. wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.

Zur Erstbeschwerdeführerin führt der angefochtene Bescheid als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahme, den Ambulanzbericht eines Landeskrankenhauses vom 27.01.2010 sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass die Erstbeschwerdeführerin eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können. Ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht plausibel, widersprüchlich, allgemein gehalten sowie durch keinerlei Beweismittel gestützt und daher als nicht als glaubhaft zu bezeichnen. Da ihr im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, sie dort nach wie vor Anknüpfungspunkte habe und weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf sie bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt habe, gehe die Behörde davon aus, dass ihr im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohten, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Schließlich seien die Anträge ihrer Familienangehörigen ebenfalls abgewiesen worden, lebten ihre sonstigen Angehörigen weiterhin in der Mongolei und liege somit kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor, womit die Ausweisung auch keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstelle. Ebenso liege kein unzulässiger Eingriff in ihr Privatleben vor. Ihre Ausweisung sei daher gerechtfertigt.

Zum Zweitbeschwerdeführer führt der angefochtene Bescheid als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahme, die Arztbriefe der Landeskrankenhäuser sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Zweitbeschwerdeführer plausibel und glaubhaft erklärt habe, dass er im Heimatland selbst keine Probleme gehabt habe. Weiters hätten sich die Angaben seiner Mutter zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft erwiesen und habe sich auch der Zweitbeschwerdeführer diesbezüglich in Widersprüche verstrickt. Er und seine Angehörigen hätten somit keine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung glaubhaft machen können. Ebenso würden ihm im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Schließlich seien die Anträge seiner Familienangehörigen ebenfalls abgewiesen worden, lebten seine sonstigen Angehörigen weiterhin in der Mongolei und liege somit kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor, womit die Ausweisung auch keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstelle. Ebenso liege kein unzulässiger Eingriff in sein Privatleben vor. Seine Ausweisung sei daher gerechtfertigt.

Bei der Drittbeschwerdeführerin begründete das Bundesasylamt die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass die plausiblen Angaben ihrer gesetzlichen Vertretung (Mutter), wonach sie keine eigenen asylrelevanten Fluchtgründe habe, als glaubhaft erachtet würden. Es würden ihr auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Die gegenständlichen Bescheide wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 09.04.2010 zugestellt.

3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.1. Am 21.04.2010 brachte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre damals noch minderjährigen Kinder fristgerecht eine Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass die angefochtenen Bescheide aufgrund von Verfahrensfehlern und falscher rechtlicher Beurteilung rechtswidrig seien.

Das Bundesasylamt habe zu Unrecht festgestellt, dass ihr Vorbringen den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht entsprechen würde. Es sei dabei nicht erläutert worden, wie die Behörde zu dieser Überzeugung gekommen und aufgrund welcher Nachforschungen sie zu dieser Schlussfolgerung gelangt sei. Die Behörde habe sich auf Länderberichte gestützt, welche meist nur die positiven Entwicklungen in der Mongolei hervorheben und den Umstand, dass Bürger- und Grundrechte verletzt bzw. streng überwacht würden, verschweigen oder nicht beachten würden.

Weiters habe das Bundesasylamt völlig außer Acht gelassen, dass sie wegen ihrer politischen Gesinnung, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sowie wegen ihres Kampfes gegen die korrumpierten politischen Entscheidungen und Machthaber in der Mongolei, verfolgt worden sei. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass sie durch eine Missachtung des Arbeitnehmerschutzes an TPC (richtig wohl: TBC) erkrankt sei und diese Erkrankung auch bei ihren Kindern schwere gesundheitliche Folgen verursacht habe. Ihre Verfolgungsgründe seien durch zahlreiche ärztliche Dokumente belegt und zum Nachweis ihrer Identität lege sie Kopien von persönlichen Unterlagen vor.

Ferner sei bei ihrer Einvernahme keine kompetente Fachdolmetscherin bestellt worden, die ihre Aussagen richtig und wortwörtlich übersetzt hätte. Sie habe nämlich später feststellen müssen, dass ihre Aussagen nicht komplett protokolliert worden seien. Darüber hinaus sei es zu einer Verletzung ihrer Grundrechte gekommen, weil ihre im Einvernahmeraum befindliche Handtasche in ihrer Abwesenheit und ohne ihre Genehmigung von der einvernehmenden Beamtin durchsucht worden sei. In ihrer Tasche habe sich ein Notizzettel mit persönlichen Eintragungen befunden, welche mit ihrem Asylverfahren nichts zu tun hätten. Als sie das Zimmer wieder betreten habe, sei sie von der Beamtin mit dem Inhalt dieses Zettels konfrontiert worden.

Überdies könne ihr bei einer politisch motivierten Verfolgung, die vom mongolischen Staat ausgehe, weder die Polizei noch eine Hilfsorganisation helfen. Bei diesen handle es sich zudem meistens um vom Ausland finanzierte Hilfsprojekte im Bereich der Straßenkinder und von Obdachlosen. Sie verstehe daher nicht, wie die Behörde darauf komme, dass solche Hilfsorganisationen politisch Verfolgten helfen könnten. Da gegen die Willkür der Machthaber niemand standhalten könne, sei es ihr einziger Ausweg gewesen, ihr Land zu verlassen, um nicht eingesperrt oder in einem mongolischen Gefängnis misshandelt oder von korrumpierten Wirtschaftsleuten getötet zu werden.

Sie sei ein Opfer von Korruption und Erpressung geworden und habe durch das Fehlverhalten der mongolischen Machthaber ihre Gesundheit für immer verloren. Es sei auch absurd und unlogisch, wenn das Bundesasylamt davon ausgehe, dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, in der Mongolei Schutz zu bekommen. Es gehe im konkreten Fall um eine politische Verfolgung durch die korrupten Machthaber und die mongolischen Polizeibehörden, wodurch sie ihr Leben in der Mongolei aufgeben und ins Ausland flüchten habe müssen, um Sicherheit und Schutz zu erhalten.

Außerdem hätte das Bundesasylamt sie von einem Facharzt untersuchen und die Ursache ihrer Erkrankung feststellen lassen sollen, anstatt nur Bedenken zu äußern. Es gebe zahlreiche Zeitungsberichte, welche das tatsächliche Alltagsleben in ihrer Heimat belegen würden. Unter solchen Bedingungen sei aber die Chance sehr gering, im Falle einer Polizeianzeige oder bei einem Gerichtsverfahren eine faire Chance zu bekommen, da die Korruption überall eine entscheidende Rolle spiele.

Zu Spruchpunkt II. führte sie im Wesentlichen aus, dass die aktuelle Situation in der Mongolei nicht den Schluss zulassen würde, dass für sie keine Abschiebungshindernisse bestehen. Es sei vielmehr von solchen auszugehen. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage könne ihr weder das Ausbleiben von gezielten Verfolgungen, noch der Schutz vor derartigen konkreten Gefahren für Leib und Leben garantiert werden.

Als sie zur Schilderung ihrer Fluchtgründe aufgefordert worden sei, habe sie Angst bekommen, alle ihre Gründe zu erzählen, weil ihr die Dolmetscherin nicht vertrauenswürdig und kompetent genug erschienen sei. Auch ihr Name sei nur in Kurzform und ihr Geburtsdatum nicht richtig angegeben worden.

Die Arbeitsbedingungen in der lederverarbeitenden Fabrik seien sehr schlecht gewesen und sie hätten für ihre Tätigkeit keine Schutzmasken bekommen, obwohl sie es mit verschiedensten chemischen Substanzen und Staubpartikel zu tun gehabt hätten. Viele Mitarbeiter hätten über verschiedene gesundheitliche Probleme geklagt, dennoch habe sich die Betriebsverwaltung nicht um ihre Sicherheit und ihre Anregungen gekümmert. Die Ärzte hätten bei ihr TBC festgestellt und die Ursache dafür sei eine Vergiftung durch die gefährlichen Chemikalien, mit denen sie gearbeitet habe.

Sie habe von der Betriebsverwaltung eine Änderung der Schutzmaßnahmen und eine Entschädigung gefordert. Trotz Beschwerden und Anzeigen bei staatlichen Stellen, wie dem Gesundheitsministerium in Ulaanbaatar und der Gewerkschaft, habe sie weder eine aufklärende Antwort, noch eine Entschädigung bekommen. Sie sei vielmehr von der Betriebsverwaltung schikaniert, bedroht und verfolgt worden. Der Direktor habe sogar Polizeibeamte beauftragt, sie und ihre Familie zu schikanieren, damit sie ihre Anzeigen und Beschwerden zurückzieht. Als sie noch mehr unter Druck gesetzt worden sei, habe sie mit ihren Kindern flüchten müssen, um nicht getötet zu werden. Sie und ihre Familienangehörigen seien Opfer der Korruption geworden, gegen die nicht einmal Polizei und Justiz etwas tun könnten.

Ihre TBC-Erkrankung werde in Österreich behandelt und es gehe ihr gesundheitlich nicht besonders gut. Da ihre Erkrankung in der Mongolei nicht auf europäischem Niveau behandelt werden könne, bestehe für sie und ihre Kinder bei einer Rückkehr die Gefahr, wegen einer schlechten medizinischen Versorgung das Leben zu verlieren.

Schließlich wurden die Anträge gestellt, die angefochtenen Bescheide zu beheben; sie zu einer mündlichen Verhandlung zu bestellen und ihr die Möglichkeit zu geben, ihre Fluchtgründe zu beweisen und darzulegen; ihr den internationalen Schutz in Österreich zu gewähren; (in eventu) festzustellen, dass ihre Abschiebung in die Mongolei unzulässig sei und den Ausweisungsbescheid aufzuheben; (in eventu) festzustellen, dass ihr der subsidiäre Schutz zuerkannt werde.

Der Beschwerde waren mehrere medizinische Befunde zur Erstbeschwerdeführerin beigelegt: Ambulanzberichte eines Landeskrankenhauses, Abteilung für Lungenkrankheiten, vom 27.01.2010 und vom 25.03.2010, in welchen unter dem Punkt "Diagnosen" eine TBC pulm. Aperta. bd. Oberlappen, eine Carverne in der Lingula sowie eine Hepatitis B und C angeführt sind. Eine Ambulanzkarte eines Landeskrankenhauses, Abteilung Allgemeinchirurgie, mit einem Behandlungsbeginn am 29.01.2010. Einen mikrobiologischen Endbefund eines Facharztes für Hygiene und Mikrobiologie vom 21.12.2009. Einen Befund (vom 19.11.2009), einen Kurzbrief (vom 24.11.2009), einen Entlassungsbericht und einen Kumulativbefund (vom 15.12.2009) eines Landesklinikums, Fachabteilung Pulmologie.

Zum Zweitbeschwerdeführer waren folgende Befunde beigelegt: Befund eines Landeskrankenhauses, Allgemeine Dermatologie, vom 19.03.2010, in welchem eine feinlamelläre Schuppung auf den Händen, offene und geschlossene Komedonen im Gesicht sowie zerklüfteter Plaque am Occipitalis (Hinterhauptslappen) diagnostiziert wurden. Arztbrief eines Landeskrankenhauses, Abteilung Kinder- und Jugendheilkunde, vom 25.02.2010, in dem epigastrische Bauchschmerzen, der Verdacht auf eine chronische Gastritis und ein Naevus sebaceus im Bereich des Capilitiums festgestellt wurden und von einem stationären Aufenthalt (22.02. bis 25.02.2010) des Zweitbeschwerdeführers berichtet wurde. Arztbrief (vom 03.03.2010) und Aufenthaltsbestätigung bzw. Pflegeinformation - Entlassung (vom 25.02.2010) eines Landeskrankenhauses, Allgemeine Pädiatrie, über einen stationären Aufenthalt (25.02. bis 03.03.2010) des Zweitbeschwerdeführers und seine Entlassung nach einer Besserung der Beschwerdesymptomatik. Einen Befund (vom 24.11.2009), einen mikrobiologischen Teilbericht (vom 27.11.2009), einen Entlassungsbericht und einen Kumulativbefund (vom 30.11.2009) eines Landesklinikums, Fachabteilung Pulmologie.

Mit Schreiben vom 23.04.2010 wurden die Beschwerden samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

3.2. Mit Schreiben vom 22.04.2010 gab der Leiter der Außenstelle Graz zu den in der Beschwerde erhobenen Vorwürfen eine Stellungnahme ab. Zum Vorwurf, wonach die Dolmetscherin in der Einvernahme am 02.03.2010 Angaben teilweise nicht wiedergegeben hätte bzw. Aussagen nicht komplett protokolliert worden seien, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese Darlegung vom damals anwesenden Referenten nicht nachvollzogen werden könne. Die Erstbeschwerdeführerin habe in der gesamten Einvernahme nämlich weder Verständigungsprobleme behauptet, noch moniert, dass ihre Aussagen teilweise nicht protokolliert worden seien. Es sei ihr nach einer Belehrung auch bewusst gewesen, dass sie jederzeit Anmerkungen, Korrekturen oder Ergänzungen hätte vornehmen können. Wie den Auszügen der Einvernahmeschrift zu entnehmen sei, habe sie Verständigungsprobleme verneint und erklärt, dass sie alles einwandfrei verstanden habe und ihren Angaben nichts mehr hinzufügen wolle. Schließlich habe sie nach der Rückübersetzung das Protokoll ohne Korrekturen oder Beanstandungen unterfertigt. Davon abgesehen sei diese Dolmetscherin bereits jahrelang für das Bundesasylamt Graz tätig und wäre es dem Referenten sicherlich aufgefallen und von diesem angesprochen worden, wenn ganze Textpassagen nicht übersetzt worden wären. Auch die den Leiter der Amtshandlung betreffende Behauptung sei völlig unverständlich. So sei die Erstbeschwerdeführerin zu Beginn der Einvernahme aufgefordert worden, sämtliche Beweismittel vorzulegen, woraufhin sie in Anwesenheit der Dolmetscherin, der Schreibkraft und des Referenten lediglich ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte aus ihrer Handtasche genommen habe. Dabei sei der besagte Notizzettel zum Vorschein gelangt. Dies sei auch im Protokoll festgehalten worden. Eine Durchsuchung in Abwesenheit und ohne eine Genehmigung der Erstbeschwerdeführerin habe nicht stattgefunden.

3.3.1. Wie sich aus den weiters übermittelten Unterlagen ergibt, wurde die Erstbeschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14.08.2013, Zl. 17°Hv°87/13v, wegen teils versuchtem gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Deliktsfall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15.10.2013, Zl. 4°Hv°114/13v, wegen schwerem gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Deliktsfall StGB und wegen Hehlerei nach § 164 Abs. 1, 3 und 4 zweiter Fall StGB sowie wegen versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wovon ein Strafteil im Ausmaß von 5 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

3.3.2. Der Zweitbeschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Frohnleiten vom 21.01.2011, Zl. 6°U°24/2010B, wegen Beteiligung an einem versuchten Diebstahl nach den §§ 12, 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.04.2011, Zl. 152°Hv°61/2011X, wegen versuchtem gewerbsmäßigen Diebstahl nach den §§ 15, 127, 130 erster Deliktsfall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, und mit Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 11.10.2012, Zl. 039°U°82/2012d, wegen Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Wochen, unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, und mit Urteil des Bezirksgerichts Urfahr vom 04.10.2013, Zl. 022°U°14/2013t, wegen Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4 € (insgesamt 480 €), bzw. zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

3.4. Mit Schreiben vom 08.11.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin ein, mit welcher sie auf die ihr mit Verfahrensanordnung vom 22.10.2013 zur Kenntnis gebrachten Länderberichten zur aktuellen Situation in ihrem Heimatstaat antwortete. Dabei wurden Berichte internationaler Organisationen vor allem über die mongolischen Sicherheitsbehörden, die Zustände in Gefängnissen und die Menschenrechtssituation auszugsweise zitiert.

3.5. Mit Schreiben vom 28.10.2013 wurde von einer namentlich bekannten Sozialarbeiterin der Stadt Graz, Abteilung für Jugend und Familie, ein Sozialbericht zur aktuellen Situation der Drittbeschwerdeführerin im Bundesgebiet verfasst. Darin wird mitgeteilt, dass die Drittbeschwerdeführerin mit Zustimmung ihrer Mutter seit 08.08.2013 auf einem Krisenpflegeplatz untergebracht sei. Die Minderjährige besuche die vierte Klasse Volksschule und sei dort sehr gut integriert, da sie ein sehr aufgeschlossenes Mädchen sei und offen auf andere Menschen zugehe. Auch in der Volksschule, welche sie vor ihrer nunmehrigen Unterbringung besucht habe, sei sie gut integriert gewesen und habe die Nachmittagsbetreuung besucht. Sie spreche sehr gut Deutsch und sei an den Lerninhalten der Schule sehr interessiert und bemüht, gute Noten zu erzielen. Derzeit werde in guter Zusammenarbeit mit der Kindesmutter intensiv an einer Rückführung der Minderjährigen zur Mutter gearbeitet.

3.6. Am 12.11.2013 führte der Asylgerichtshof in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

3.6.1. Dabei brachte die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen aus der Mongolei im Wesentlichen vor, dass sie mit 16 Jahren in einer Schuhfabrik begonnen und dort bis zum Jahr 2008 gearbeitet habe. Es habe damals sehr schwierige Arbeitsbedingungen gegeben, sie habe in einer Abteilung gearbeitet, wo sie mit giftigen Klebestoffen zu tun gehabt habe. Ihre beiden Kinder hätten nach der Geburt auch gesundheitliche Probleme bekommen. Als sie Vorschläge gegen diese Giftstoffe gemacht habe, habe sie Probleme mit der Fabrikleitung und anderem leitenden Personal bekommen. Da sie das Land verlassen habe, habe auch ihr Mann, der Vater ihrer drei Kinder, Probleme bekommen. Deswegen sei er jetzt im Gefängnis.

Sie könne an eine Rückkehr in die Mongolei nicht einmal denken, ohne sofort Angst zu haben. Ihr Mann habe jemanden getötet, sei verurteilt worden und deswegen jetzt im Gefängnis. Er habe ihr damals gesagt, dass sie mit ihren Kindern das Land verlassen sollte; er sei eigentlich ein normaler Mensch gewesen. Er sei in eine schwierige Situation geraten. Sie hätte jetzt wirklich Probleme. Sie habe als Beweisunterlagen einige Ausweise betreffend ihre Fachkenntnisse. Jeder bekomme ein Heft, wo die Arbeitsjahre eingetragen würden (Arbeitsbuch).

Auf die Frage, welche gesundheitlichen Probleme sie auf Grund dieser Klebstoffe bekommen habe, berichtete sie, sie habe Hautprobleme und am ganzen Körper wässrige Geschwüre bekommen. Ihr Sohn habe auch Probleme bekommen und sei dadurch sehr vergesslich sowie farbenblind. Bei der Geburt habe er eitrige Geschwüre gehabt; auf der Kopfhaut habe er eine Stelle, die nicht heile. Sie habe auch Gedächtnisprobleme gehabt und ihre inneren Organe seien geschädigt worden. Es habe keine Belüftung gegeben, sei im Arbeitsraum kalt gewesen und sie habe Rheuma gehabt. Sie habe bei der Einreise nach Österreich Leberprobleme sowie Tuberkulose und Probleme mit der Gebärmutter und am Eierstock gehabt. Zudem habe sie eine Knochenverkalkung bekommen.

Zu ihren Problemen mit der Firmenleitung brachte sie vor, dass sie mit anderen Arbeitern ihrer Abteilung einen Antrag auf eine Belüftung des Arbeitsraumes und zusätzlich einen Antrag auf Lohnerhöhung gestellt habe, weil sie sehr wenig verdient hätten. Beim ersten Mal habe die Leitung ihren Vorschlag bekommen, danach habe ein Parlamentsabgeordneter ihre Firma übernommen und ihnen gesagt, dass sie entlassen werden könnten, wenn sie nicht arbeiten wollen würden. Sie habe damals arbeiten müssen, um ihre beiden Kinder zu versorgen. Die Arbeitsbedingungen seien nicht verbessert worden. Als dann ein Antrag der Gewerkschaft des Bezirkes und der Stadt gestellt worden sei, habe die Leitung gefragt, weshalb sie ohne Genehmigung solche Anträge stellen würdem. Sie hätten danach noch weniger verdient und seien gemobbt worden.

Es sei immer schlimmer geworden und im Juli oder September 2008 sei sie entlassen worden. Danach habe sie eine Beschwerde eingebracht. Die Arbeiter seien zwischen 45 und 60 Jahre alt gewesen und hätten auch Krebs bekommen. Es lebe nun niemand mehr. Weil sie von den entlassenen Arbeitern die Jüngste gewesen sei, habe sie die Initiative ergriffen. Danach sei sie unter Druck gesetzt und im Juli entlassen worden. Im September 2008 sei sie dann auf dem Heimweg von einem jungen Mann angesprochen und in ein Auto mit vier Leuten gezerrt worden. Diese jungen Männer hätten sie zu einem Fluss gebracht und unter Druck gesetzt, damit sie ihre Beschwerde zurückziehe, andernfalls würde sie in diesem Fluss umgebracht werden. Da sie Angst bekommen habe, habe sie die Angelegenheit ruhen lassen und nichts mehr weiter unternommen.

Sie habe in dieser Firma mit 16 Jahren begonnen und zwei Jahre danach einen Fortbildungskurs in Tschechien absolviert. Damals habe sie von Österreich und der Möglichkeit, um Asyl anzusuchen, gehört. Deswegen habe sie ihr Land verlassen und sei nach Österreich gekommen, um Asyl zu beantragen. Sie habe die Männer, die sie bedroht hätten, bei der Polizeistelle des Bezirkes angezeigt. Da sie die Namen der Leute nicht gekannt habe, hätten diese auch nicht ausgeforscht werden können. Sie sei von diesen Leuten dann nicht mehr bedroht worden. Aber ihr Sohn habe damals keine Schule mehr besuchen dürfen, obwohl er in der neunten Klasse gewesen sei.

Er habe die neunte Klasse ungefähr zehn Tage lang besucht, dann habe der Lehrer gemeint, dass sie keinen Platz mehr für ihn hätten und er in ihrem Wohnbezirk die Schule nicht mehr besuchen dürfe. Sie hätte vom Schulrat des Bezirkes ein Schreiben vorlegen sollen, habe dieses jedoch nicht bekommen können. Seit dieser Zeit habe sie Angst gehabt und nicht mehr alleine auf der Straße gehen können. Sie sei zwei Monate vor ihrer Ausreise nicht mehr zu Hause gewesen und habe sich bei ihren Freunden versteckt. Danach sei sie ausgereist.

Auf Hinweis, wonach sie vorhin gesagt habe, dass sie die Sache aus Angst nicht mehr weiter verfolgt habe, erklärte sie zur Frage, ob sie die Beschwerde zurückgezogen habe, dass sie die Beschwerde nicht mehr zurückziehen habe können, weil sie diese auch im Namen der anderen entlassenen Mitarbeiter weitergegeben habe. Sie habe sich an die Fachrevision gewandt. Es gebe eine Menschenrechtsorganisation und sie habe mit einem Berater gesprochen, der jedoch nichts weiter gemacht habe. Sie sei bei vielen zuständigen Organisationen gewesen, die nichts unternommen hätten. Auf die Frage, was diese Stellen ihrer Meinung nach unternehmen hätten sollen, antwortete sie, die Fachrevision hätte diese Arbeit überprüfen sollen. Es sei um die Belüftung gegangen, es habe keine gegeben. Da man die Klebstoffe nur mit Aceton von den Händen entfernen habe können, hätten sie Atmungsprobleme bekommen und wären abends berauscht gewesen. Das hätte eine der Organisationen überprüfen und feststellen sollen, und dass das nicht in Ordnung sei. Sie habe mit diesem Klebstoff, andere hätten bei der Schuhverfärbung gearbeitet und manche dadurch dunkelhäutige Kinder bekommen. Die Männer, die den Klebstoff gemischt hätten, seien unfruchtbar geworden.

Die Leitung bzw. der Parlamentsabgeordnete hätten sie unter Druck gesetzt. Dieser habe gemeint, dass sie seinen Namen beschmutzt habe, weil sie diese Anträge gestellt und davor nicht mit ihm gesprochen habe. Er habe diese staatliche Firma unrechtmäßig und aufgrund seiner Funktion günstig gekauft. Auf die Frage, was sie mit "unter Druck setzen" genau meine, berichtete sie, sie sei entlassen worden und ihre Kinder hätten keinen Schulplatz mehr bekommen. Außerdem hätten sie diese vier jungen Männer bedroht. Es habe keine Garantie gegeben, dass sie dort weiter leben hätte können. Die Männer hätten sie wieder frei gelassen, weil sie ihnen damals gesagt habe, dass sie ihre Beschwerde zurückziehen würde; sie habe das jedoch nicht gemacht.

Darauf hingewiesen, dass sie danach bis zur Ausreise noch ein Jahr zu Hause gewesen sei, brachte sie vor, diese Leute hätten damals gedacht, dass sie ihre Beschwerde zurückziehen würde. Davon abgesehen seien ihre Kinder von der Schule vertrieben worden und sie habe keine Arbeit mehr gefunden. Zudem habe sie diese Anträge nicht so intensiv weiter betrieben. Sie habe seit dieser Zeit aber immer mit einer zweiten Person auf der Straße unterwegs sein müssen. Das habe sie auch bei der Bezirkspolizeistelle gesagt.

Der Erstbeschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass sie ihren Angaben zufolge entführt sowie mit dem Tode bedroht und nur deswegen frei gelassen worden sei, weil sie versprochen habe, die Beschwerde zurückziehen; und obwohl sie diese letztlich nicht zurückgezogen und weiterhin zu Hause gelebt habe, habe es dennoch keine weiteren Drohungen und Entführungen mehr gegeben. Daraufhin brachte sie vor, dass sie in dieser Zeit auch vom Assistenten des Parlamentsabgeordneten aufgefordert worden sei, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Darauf hingewiesen, dass sie eigentlich nicht mehr annehmen haben könne, dass ihr wirklich jemand nach dem Leben trachten würde, da sie danach noch ein Jahr ohne weitere Vorfälle zu Hause leben habe können, obwohl sie die Beschwerde nicht zurückgezogen habe, brachte sie vor, es sei zwar zu keiner direkten Drohung gekommen, sie sei auf der Straße aber öfters von den Leuten angesprochen, manchmal auch provoziert worden. Die Situation sei ganz anders gewesen als zuvor.

Darauf aufmerksam gemacht, dass sie zu Hause gewohnt habe und man sie gefunden hätte, wenn ihr jemand wirklich nach dem Leben getrachtet hätte, sagte sie aus, sie sei öfters auf der Flucht und nicht immer zu Hause gewesen. Und zu Hause sei immer jemand bei ihr gewesen. Ihr Sohn sei in der neunten Klasse gewesen und etwas über einen Monat vor der Ausreise von der Schule verwiesen worden. Auf die Frage, ob sie keine Angst gehabt habe, dass jemand ihren Sohn im Zuge des Schulbesuchs entführen könnte, um sie damit zur Zurückziehung der Beschwerde zu zwingen, berichtete sie, ihr Sohn habe gesagt, dass ihn nach der Schule zwei junge Männer angesprochen und gesagt hätten, dass sie die Beschwerde zurückziehen sollte, anderenfalls würde etwas Schlimmes passieren. Seither sei er nicht mehr alleine in die Schule gegangen.

Sie habe in der Hauptstadt gelebt und sei beispielsweise nicht nach Erdenet gezogen, weil sie dort niemanden habe und auch keine Arbeitsstelle gefunden hätte. Es wäre sicher schwierig gewesen, dort ein zu Hause zu finden. Zur Anmerkung, dass sie in Österreich auch niemanden gehabt habe, erklärte sie, sie habe in Österreich ihren Bruder gefunden, der zwei Jahre vor ihrer Ausreise nach Österreich geflüchtet sei. Sie habe Österreich vorher gekannt und deswegen gewählt, um ihre Kinder zu schützen. Sie sei in der Mongolei sehr krank gewesen und zum Arzt gegangen, der ihr allerdings immer gesagt habe, dass sie gesund sei. Er habe keine richtige Diagnose gestellt und deswegen habe sie in Österreich sicher leben wollen.

Auf die Frage, ob sie jemals aktiv von mongolischen Behörden verfolgt worden sei, berichtete sie, sie habe nach ihrer Ausreise von ihrem Mann gehört, dass viele Leute gekommen seien und nach ihnen gefragt hätten. Auf Nachfrage, wer diese Leute gewesen seien, erwiderte sie, er habe keine detaillierten Angaben gemacht, um sie nicht zu beunruhigen. Er habe zu Hause Geigen produziert und auf dem Markt verkauft. Als er danach zurückgekommen sei, sei ihr Wohnzelt weg gewesen. Er habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass Leute ihre Jurte weggebracht hätten und er dort einen Brief gefunden habe, welchem zufolge dies geschehen sei, weil er den Aufenthaltsort seiner Frau und seiner Kinder nicht genannt habe.

Auf Nachfrage, ob ihr Mann bedroht worden sei, führte sie aus, es sei einmal so gewesen. Sie habe ihn dann auch einmal angerufen, danach aber nicht mehr erreichen können. Sie sei später per E-Mail zum Rückruf einer Telefonnummer aufgefordert worden, habe dies aber aus Angst nicht gemacht. Anschließend habe sie über die Adresse ihrer Kinder eine Nachricht gesendet und gefragt, worum es gehe. Es sei ein Gefängnisaufseher gewesen, der ihr telefonisch mitgeteilt habe, dass ihr Mann jemanden umgebracht habe und im Gefängnis sei. Sie habe daraufhin ihre noch in der Mongolei lebende Freundin gebeten, diesen Mann nach den genauen Gründen für den Gefängnisaufenthalt ihres Mannes zu fragen. Die Freundin habe ihren Mann besucht. Die Leute, die ihre Jurte genommen hätten, seien nochmals zu ihm gekommen. Einer habe ein Messer gehabt und es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der jemand mit dem Messer getötet worden sei.

Auf Vorhalt, wonach es nicht plausibel sei, dass ihr Mann nach ihrer Ausreise noch bedroht worden sei, erwiderte sie, ihr Mann habe diesen Leuten offensichtlich nicht gesagt, dass sie die Mongolei verlassen habe. Sie hätten offensichtlich geglaubt, dass sie noch im Land wäre. Darauf hingewiesen, dass eine Bedrohung ihres Mannes trotzdem nicht plausibel sei, da ihre Gegner bei ihre Abwesenheit auch nichts mehr von ihr zu befürchten hätten, weil sie damit auch die Beschwerde nicht mehr weiter verfolge, gab sie an, diese Leute hätten wissen wollen, wo sie sich aufhalte; ihr Mann habe das aber nicht gesagt.

Auf Nachfrage bestätigte sie, dass der Vater ihrer Kinder noch mit einer anderen Frau verheiratet gewesen sei und zwei eheliche Kinder gehabt habe. Er habe ihr bei der Ausreise geholfen, aber in der Mongolei bleiben wollen, um weiter Geld zu verdienen. Er habe ihr damals gesagt, dass er zu seiner Frau zurückgehen würde.

Zum Vorhalt, dass sie angeblich im Jahr 2008 entführt sowie mit dem Tod bedroht worden sei und danach noch ein Jahr ohne weitere Drohungen zu Hause verbracht habe, und obwohl sie mit ihren Kindern dann ausgereist sei und damit die Beschwerde nicht mehr weiter verfolgt habe, wäre ihr Ehemann plötzlich bedroht worden, weil man sie wieder finden habe wollen, erklärte sie auf die Frage, weshalb sie jemand suchen sollte, dass der Firmenbesitzer ihrer Meinung nach solche Leute geschickt habe, um den anderen Leuten keine Entschädigung zu zahlen. Darauf hingewiesen, dass sie für die Firma ein Problem gewesen sei, weil sie Forderungen gestellt habe, nun aber keine Forderungen mehr stellen und im Ausland leben würde, worüber die Firma eigentlich froh sein sollte, entgegnete sie, es hätte damit verhindert werden sollen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr die Beschwerde weiter betreibe.

Auf die Frage, ob sie Unterlagen aus der Mongolei habe, welche bestätigen würden, dass sie durch Giftstoffe in dieser Firma krank geworden sei, antwortete sie, sie habe keine Gutachten. Auf Nachfrage, womit sie dann fünf Jahre später vor Gericht eine Entschädigung fordern habe wollen, teilte sie mit, es habe bei ihnen ein Krankenheft gegeben, welches sie beim Arzt immer dabei haben hätte müssen. Die Erstbeschwerdeführerin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Ursache der Erkrankung ohne medizinisches Gutachten nicht beweisen könne und damit auch keine Chance auf eine Entschädigung hätte. Weiters habe sie laut der vorliegenden ärztlichen Unterlagen bei der Einreise Hepatitis B und C sowie TBC gehabt. Darauf erwiderte sie, sie habe damals nicht gewusst, dass sie TBC hatte.

Überdies wurde sie darauf hingewiesen, dass keine der in Österreich festgestellten Krankheiten etwas mit der Schuhfabrik zu tun habe. Es seien auch keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Firma Angst vor ihr haben sollte bzw. gebe es keinen Grund für eine Bedrohung bei ihrer Rückkehr in die Mongolei. Daraufhin sagte sie aus, dass es bei dieser Beschwerde auch Bestätigungen vom Arzt gegeben habe, wonach die Arbeiter durch die Klebstoffe krank geworden seien. Zu ihrer Ausbildung in Tschechien gab sie an, sie habe in einer Schuhfabrik ein Jahr lang ein Betriebspraktikum gemacht und sei von 1986 bis 1987 dort gewesen. Die Arbeitsbedingungen seien anders gewesen.

Zu ihrem Gesundheitszustand teilte sie mit, sie habe keine Tuberkulose mehr, aber ihre Leber sei noch nicht behandelt worden. Es handle sich dabei um eine schwere Therapie und sie müsse dafür ganz gesund sein. Sie habe jeden Monat ein Gespräch mit einem Psychotherapeuten und nehme zwei verschiedene Medikamente. Der Arzt habe ihr gesagt, dass er sie behandeln könne, wenn die weißen Blutkörperchen in Ordnung seien. Die Erstbeschwerdeführerin legte einen medizinischen Befund, ein Arbeitsbuch und einen Ausweis für eine Fachausbildung vor. Hinsichtlich ihrer Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten wolle sie nichts ergänzen.

Zu ihrer Situation im Bundesgebiet berichtete sie, sie lebe mit ihren zwei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Ihr älterer Sohn wohne nicht mehr bei ihnen. Er sei zurzeit im Gefängnis und habe eine eigene Wohnung. Sie habe noch einen Bruder in Zeltweg, mit dem sie öfters telefoniere. Er sei schwer krank und alle drei bis sechs Monate im Spital in Graz, dann besuche sie ihn. Sie habe ein Jahr lang mit einem Österreicher gelebt, seit einem Monat wohne sie nicht mehr mit ihm zusammen. Sie hätten Probleme gehabt, sie habe aber vor, sich mit ihm wieder zu versöhnen. Sie dürfe offiziell nicht arbeiten und lebe von Sozialhilfe; manchmal habe sie aber bei der Früchteernte geholfen oder geputzt. Sie sei nicht in Vereinen tätig, ihr österreichischer Freund habe ihr geholfen. Sie habe aber auch Bekannte und Freunde in Österreich. Neben den Eltern und Verwandten ihres Freundes kenne sie auch seine österreichischen Freunde und andere Mongolen.

Auf ihre Vorstrafen, ein Strafurteil vom 15.10.2013 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in etlichen Fällen und eine Verurteilung im August 2013 zu fünf Monaten Freiheitsstrafe hingewiesen, berichtete sie, sie sei zwei Monate in Haft gewesen. In dieser Zeit sei ihre Tochter für ca. drei Monate beim Jugendamt gewesen, seit gestern sei sie wieder bei ihr. Sie habe wegen dieser Angelegenheit Probleme gehabt und ihre Tochter damals nicht holen können. Sie habe viel Stress und einen Streit mit ihrem Freund gehabt. Sie sei von August bis Oktober 2013 in Haft gewesen. Zwei Monate seien ihr angerechnet worden.

Auf Vorhalt, wonach sie gewerbsmäßig gestohlen und an einem Tag gleich fünf verschiedene Diebstähle gemeinsam mit anderen Personen verübt habe, erklärte sie, sie habe ihren Anwalt treffen wollen und diese Diebstähle nicht begangen. Ihre Tochter sei gesund und gehe in die vierte Klasse. Sie würde sich mit ihr teils Deutsch teils Mongolisch unterhalten. Sie spreche aber nicht gut Deutsch. Sie habe den A1-Deutschkurs abgeschlossen, die Bestätigung habe ihr Freund. Sie verstehe den vorsitzenden Richter gut, könne aber nur schlecht sprechen.

3.6.2. Der Zweitbeschwerdeführer brachte zu seinen Ausreisegründen aus der Mongolei im Wesentlichen vor, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe und im Jahr 2009 als 17jähriger lediglich mit seiner Mutter mitgekommen sei. Zu persönlichen Bedrohungen teilte er mit, es habe einmal einen Vorfall gegeben. Es habe ihn jemand nach der Schule angesprochen und er hätte mit einem Auto mitkommen und seiner Mutter sagen sollen, dass sie ihre Beschwerde zurückziehen solle. Er habe es dann seiner Mutter gesagt. Man habe ihn dabei bedroht und gesagt, dass etwas Schlimmes mit ihnen passieren werde, wenn sie ihre Beschwerde nicht zurückziehen würde. Danach habe man ihn wieder gehen lassen. Dies sei kurz vor seiner Ausreise gewesen. Es gehe ihm gesundheitlich gut. Er wisse nicht, was bei einer Rückkehr in die Mongolei passieren werde. Er habe in Österreich eine Lebensgefährtin und ein gemeinsames Kind. Er wohne bei seiner Mutter, weil er bei ihr Sozialhilfe bekomme. Seine Frau und sein Kind seien in Linz. Er werde jetzt wieder zu seiner Freundin nach Linz gehen. Sie heiße XXXX XXXX, sei am XXXX geboren und mongolische Staatsbürgerin. Sie besuche eine Fachhochschule, erlerne einen Beruf und habe ein Visum in Österreich. Sie seien seit drei Jahren zusammen und hätten einen Sohn, der am 01.06.2012 geboren und ein Jahr und fünf Monate alt sei. Seine Lebensgefährtin sei seit acht bis neun Jahren in Österreich und eine Asylwerberin gewesen. Jetzt habe sie ein Visum und wohne an einer genannten Adresse in 4020 Linz. Er sei in der Geburtsurkunde nicht als Vater eingetragen. Er kenne den Grund dafür jedoch nicht. Er habe seit fast zwei Jahren mit ihr in Linz zusammen gelebt und sei dort gemeldet gewesen; jetzt sei er seit Oktober bei seiner Mutter gemeldet. Er sei in Linz nicht versichert gewesen und habe keine Hilfe bekommen. Seine Lebensgefährtin sei nicht mit ihm zur Mutter gezogen, weil sie in Linz eine Fachhochschule besuche. Er habe in Österreich einen Deutschkurs besucht. Da er 17 Jahre alt gewesen sei, habe er keine Schule mehr besuchen dürfen und nur Gelegenheitsjobs gemacht.

Auf die vier im Akt aufliegenden Verurteilungen (Diebstahl, Fundunterschlag) hingewiesen, brachte er vor, die Diebstähle seien seine Schuld gewesen. Er hätte eine Tasche durch die Kassa bringen sollen, um einen Fahrschein zu bekommen. In dieser Tasche sei Diebesgut gewesen. Dafür hätte er Geld bekommen sollen, um sich einen Fahrschein kaufen und nach Hause fahren zu können. Dann habe er ein Handy gefunden und dieses gegen ein anderes Handy getauscht. Er habe auch einen Onkel in Österreich, den er zwei- bis dreimal im Jahr sehe. Er könne ein bisschen Deutsch sprechen. Laut dem vorsitzenden Richter könne er nur ganz schlecht Deutsch sprechen. Er wolle in Österreich eine Ausbildung machen. Seine Freundin habe eine künstliche Hüfte und könne schwer auf das Kind aufpassen, daher würde er meistens aufpassen. Sie bekomme Kindergeld und er arbeite gelegentlich. Außerdem lebe auch ihre Mutter in Österreich. Er sei weder in einem Verein noch sozial tätig.

3.7. Wie sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug ergibt, wurde die Erstbeschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31.03.2014, Zl. 8°Hv°25/14m, wegen gewerbsmäßigem Diebstahl nach den §§ 127, 130 erster Deliktsfall StGB ein weiteres Mal zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten neuerlich verurteilt. Weiters wurde gemäß § 494a Abs. 1 Z 4 StPO der Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15.10.2013, Zl. 4°Hv°114/13v, ausgesprochen und der Vollzug der Freiheitsstrafen im Ausmaß von fünf Monaten sowie weiteren fünf Monaten angeordnet. Der dazu an das Oberlandesgericht Graz erhobenen Berufung wurde mit Urteil des genannten Gerichts vom 06.06.2014, 1°Bs°71/14x, wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruches über die Schuld nicht und wegen des Ausspruches über die Strafe Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 8 Monate herabgesetzt. Darüber hinaus wurde die Erstbeschwerdeführerin mit Urteil des BG Graz-West vom 27.05.3014 wegen § 125 StGB zu einer Freiheitstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind mongolische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Khalkh und der schamanischen Glaubensgemeinschaft an. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin.

Mit rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14.08.2013, 15.10.2013 und 31.03.2014 wurde die Erstbeschwerdeführerin wegen teils versuchten gewerbsmäßigen und schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, versuchten Diebstahls und Hehlerei zu einer bedingten und teils unbedingten mehrmonatigen Haftstrafe verurteilt. Mit Urteil des BG Graz-West vom 27.05.2014 wurde sie wegen Sachbeschädigung zu vier Wochen Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde mit rechtskräftigen Urteilen des Bezirksgerichts Frohnleiten vom 21.01.2011, des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.04.2011, des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 11.10.2012 und des Bezirksgerichts Urfahr vom 04.10.2013 wegen Beteiligung am versuchten Diebstahl, versuchten gewerbsmäßigen Diebstahl, Diebstahl und Unterschlagung zu teils bedingten und teils unbedingten mehrmonatigen Haftstrafe und einer Geldstrafe verurteilt.

Beide Beschwerdeführer haben im Bundesgebiet einen Sprachkurs besucht und können sich im Alltag halbwegs auf Deutsch verständigen. Sie gehen keiner regelmäßigen Arbeit nach. Die Erstbeschwerdeführerin kümmert sich hauptsächlich um die Betreuung und Erziehung ihrer minderjährigen Tochter (Drittbeschwerdeführerin), der Zweitbeschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben um den minderjährigen Sohn seiner mongolischen Lebensgefährtin.

Die Erstbeschwerdeführerin ist an Hepatitis B und C erkrankt, benötigt aber zurzeit keine besondere medizinische Behandlung und ist arbeitsfähig. Ihre TBC- Erkrankung ist mittlerweile ausgeheilt.

Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin besucht im Bundesgebiet die Schule, spricht bereits fließend Deutsch und verfügt über einen entsprechenden Freundeskreis. Sie ist gesund und bedarf keiner besonderen medizinischen Betreuung.

1.2. Zur Situation in der Mongolei:

Überblick über die politische Lage:

Unter allen Transformationsländern des ehemaligen Ostblocks schneidet die Mongolei als parlamentarische Demokratie in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab. Die Verfassung von 1992 sieht die Gewaltenteilung zwischen Legislative (sogenannte "Große Staatskhural", Einkammerparlament), Regierung und Rechtsprechung vor. Staatsoberhaupt ist seit dem 24.05.2009 Staatspräsident Tsachiagiin Elbegdorj. Die Wahlen verliefen größtenteils frei und fair. Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder sind der Premierminister und der Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann.

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 28.06.2012 statt. Die Demokratische Partei erhielt 31 Sitze. Die mongolische Volkspartei kam auf 25 Sitze. Die Revolutionäre Volkspartei/Nationaldemokratische Partei 11 Sitze und die Grünen 2 Sitze. Der Regierungschef kommt von der Demokratischen Partei ist seit 09.08.2012 im Amt und heißt NorovmAltankhuyag.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S. 1; Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom März 2012; Konrad Adenauer Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24. Mai 2009, vom 01.06.2009, S.1; U.S., Department of State, "Country Reports on

Human Rights Practices: Mongolia", 19.04.2013, S.1; CIA, East

Southeast Asia: Mongolia, vom 15.08.2012; Deutsches Auswärtiges Amt - Mongolei, vom 01.08.2012)

Menschenrechte:

Das Gesetz garantiert den Schutz der wichtigsten Menschenrechte. Allerdings wird von folgenden Problemen in Bereichen von Polizeimissbrauch gegenüber Häftlingen, ungleiche Durchsetzung des Rechts und Straflosigkeit, schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einflussnahme der Regierung bei Medien, in einigen Provinzen Weigerungen der Provinzverwaltung christliche Kirchen zu registrieren, Staatsgeheimnisgesetze und ein Mangel an Transparenz in Regierungsangelegenheiten, unzureichende Maßnahmen gegen häusliche Gewalt gegen Frauen und Menschenhandel berichtet.

Es sind keine Fälle von politisch motivierten Entführungen bekannt.

Artikel 251 definiert den Strafbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von 5 Jahren Haft fest.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights

Practices: Mongolia". 19.04.2013, S.1; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.6)

Menschenrechtsorganisationen:

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei eine Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission, NHRC) eingerichtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof.

In der Mongolei existieren staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen Nichtregierungsorganisationen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzen. Stark vertreten sind Amnesty International, NGO Freedom House und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia". MenschenrechtsverteidigerInnen sind in der Mongolei keinen Belästigungen ausgesetzt.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.4; U.K. Home Office, Border Agency," Country of Origin

Information Key Document: Mongolia", 4.2.2010, S.16; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 7.2011, S.5)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Presse ist generell frei, das Gesetz garantiert Rede- und Pressefreiheit und wird von der Regierung im Großen und Ganzen respektiert. Die Medien werden zu Gewaltlosigkeit und zur Unterlassung der Publikation pornographischer oder alkoholismusfördernder Inhalte angehalten. Journalisten, insbesondere jene die Korruptionsfälle und Machtmissbrauch aufdecken, müssen damit rechnen, dass gegen sie strafrechtliche Ermittlungen wegen übler Nachrede eingeleitet werden können. Das Internet wird nicht zensiert.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.7; U.S., Department of State, "Country Reports on Human

Rights Practices: Mongolia", 19.04.2013, S.5)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Das Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung respektiert. Das Recht zu streiken ist ebenfalls im Gesetz verankert.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 19.04.2013. S.5 und 12)

Religionsfreiheit:

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, die von der Regierung in der Praxis auch respektiert wird. Das Gesetz verbietet den Einwohnern der Mongolei nicht, zu konvertieren. Das Bildungsministerium hat Verbote über die Vermischung von Fremdsprachenlehre mit Religionen verhängt. Eine "Staatsreligion" gibt es in der Mongolei nicht, jedoch bekennt sich die Mehrheit der Mongolen zum tibetischen Lamaismus (50%). Etwa 40% gehören keiner Religion an. Christen gibt es etwa 6%, Muslime 4% (meist ethnische Kasachen).

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.7; U.K. Home Office, Border Agency," Country of Origin

Information Key Document: Mongolia", 4.2.2010, S.33)

Ethnische Minderheiten:

Die Mongolei hat etwa 2,7 Millionen Einwohner. Davon sind ca. 94% Mongolen. Die größte nationale Minderheit stellen die Kasachen mit ca. 4,3 % Anteil und ca. 1,1% Tuwiner; 57% der Gesamtbevölkerung lebt in Städten.

Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen. Es gibt keine Diskriminierungen zwischen Personen, welche in ethnischen Mischehen leben. Angehörige der ethnischen Minderheit der Chinesen können sich spannungsfrei in der mongolischen Gesellschaft bewegen. Auch mit der kasachischen Minderheit, welche im Nordwesten des Landes lebt, sind keine Spannungen mit den Mongolen vorhanden.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 12.2011, S.8; Deutsches Auswärtiges Amt "Mongolei, Überblick", 8.2012; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009 )

Justiz:

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert dies im Allgemeinen in der Praxis. Dennoch sind Einflussnahme und Korruption zunehmend ein Problem, besonders am Obersten Gericht. Korruption, Einflussnahme aber auch die Umsetzung von Gerichtsbeschlüssen sind ein Problem im Zivilrechtssystem. Obwohl per Gesetz Opfer von Polizeigewalt für Entschädigung klagen können, waren in der Praxis nur wenige in der Lage eine solche zu beanspruchen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 08.04.2011)

Die Gerichtsbarkeit ist in drei Instanzen organisiert:

Die Bezirksgerichte (Sum-Gerichte) bilden die Eingangsinstanz. Sie werden überwiegend als bürgernahe Reisegerichte vor Ort in den Bezirksstädten tätig und verhandeln Fälle sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen. Die Aimag-Gerichte als Berufungsinstanz sind in den Provinzhauptstädten tätig. Der aus 17 Richtern bestehende Oberste Gerichtshof in der Hauptstadt Ulaanbaatar entscheidet in letzter Instanz als Revisionsinstanz und erarbeitet eine abschließende Interpretation der anzuwendenden Gesetze. Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Aufbau. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden, ist für Verfassungsklagen zuständig.

Der Oberste Richterrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Die Gerichte sind unabhängig, doch sind Fälle von Korruption unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen. Bekanntgewordene Fälle von Korruption werden von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt. Die SIU ist eine Untersuchungskommission unter der Führung der Staatsanwaltschaft und untersucht behauptete Übergriffe durch das Personal der Strafverfolgungsbehörden, durch Staatsanwälte oder Mitglieder der Justiz.

ÖB 2010; USDS, Mongolia 2012; FH, Mongolia 2012; UKHO, Operational Guidance Note 2007

Sicherheitsbehörden:

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit untersteht das Milizbüro (Polizei). Diesem ist ein Netz von Polizeiämtern unterstellt. Nämlich die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper.

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig.

Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen.

Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig.

Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 12.2011, S.3)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus general-präventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Institut der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht. Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die - vom Justizministerium völlig unabhängige -Staatsanwaltschaft. Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Gewichtigkeit der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw. Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten), von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen muss ermöglicht werden.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.3)

Haftbedingungen:

Die Bedingungen in Gefängnissen sind laut Amnesty International schlecht, haben sich jedoch während des Jahres verbessert. Die niedrige Qualität der medizinischen Versorgung blieb ein Grund zur Sorge. Die Allgemeine Exekutivbehörde für Gerichtsentscheidungen berichtet dass es 7.114 Gefangene gab, von denen 79 Frauen und 44 Jugendliche waren. UN-Vertreter berichten, dass Kinder und Erwachsene oft in Haftanstalten nicht getrennt waren.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 19.04.2013, S.2)

Viele der Häftlinge kamen mit Tuberkulose oder haben sich in der Haft angesteckt, sie wurden unter Quarantäne gestellt und in den Tuberkulose-Kliniken der Regierung behandelt.

NGOs und die Regierung boten Ausbildungs-, Bildungs-, Religions- oder Außenaktivitäten an. NGOs stellten Nahrung, Bücher, Weiterbildungs- und Englischkurse sowie Kleidung für die Insassen der Untersuchungshaftanstalten und der Gefängnisse zur Verfügung. Die Insassen hatten Zugang zu Besuchern und durften ihre Religion ausüben.

Das Gesetz erlaubt es ihnen Beschwerden ohne Zensur an juristische Behörden zu richten und um Untersuchung zu bitten, jedoch berichtet Amnesty International, dass in vielen Fällen dieser Prozess mangelhaft ist und auch legitimen Beschwerden nicht nachgegangen wird. Das Büro des Staatsanwaltes kontrolliert die Bedingungen in den Haftanstalten, der Bericht wurde im November veröffentlicht. Darin wurden Probleme der Hygiene, wie Bakterienbelastetes Trinkwasser, und Unzulänglichkeiten in den Größen und Bedingungen in den Zellen veröffentlicht.

Die Nationale Menschenrechtskommission beobachtet die Bedingungen in etlichen Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten. Menschenrechts- und diplomatische Beobachter konnten unbegleitete Treffen mit Insassen abhalten. Die Allgemeine Exekutivbehörde für Gerichtsentscheidungen berichtet, dass die Regierung 19,9 Millionen Tugrik (16 Millionen $) in die Renovierung von Gefängnissen investierte und dadurch Verbesserungen in 35 Anstalten erreicht werden konnten.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 8.4.2011)

Die Bedingungen in Gefängnissen sind schlecht, haben sich jedoch im letzten Jahr signifikant verbessert. Die NGOs berichten, dass sich die Bedingungen verbessert haben, besonders in Bezug auf allgemeine Sauberkeit und Belüftung. Durch den Bau von 12 neuen Gefängnissen seit 2006 und die Sanierung von alten ist die Überbelegung zurückgegangen. Zusätzlich werden zunehmend Sozialarbeiter und Psychologen auf Universitätsniveau eingestellt. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2009 Mongolia, Stand 11.3.2010)

Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Amnesty International konnte im Jahr 2010 aber eine allgemeine Verbesserung feststellen. Laut offiziellen mongolischen Zahlen waren im Jahr 2010 insgesamt 7.265 Menschen (davon 452 Frauen und 75 Minderjährige) in Haft. 20 Gefangene starben im Jahr 2010 in Haft. (ÖB Peking - VR China, Mongolei Asylbericht, Stand 12.2011)

Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienan-gehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungs¬möglich-keiten), von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen muss ermöglicht werden. (ÖB Peking - VR China, Mongolei Asylbericht, Stand 2.2010)

Im Juli 2009 besuchte Amnesty International die Denjiin Myanga Haftanstalt in Ulaanbaatar. Obwohl die Kapazität für 150 Insassen ausgelegt ist, waren 242 untergebracht. Die Überfüllung wurde von den Autoritäten vor Ort als weiterhin bestehendes Problem erkannt. Nach deren Aussage sei auch die Beheizung ein Problem im Winter und gibt es keinen direkten Zugang zu Trinkwasser in den Zellen, doch wird den Insassen 2 bis 3 Mal täglich Tee angeboten. Im Sommer können die Insassen in den Hof gehen, auch hier gibt es Tee. Der Mangel im Budget verhindere nach Aussage der Autoritäten Verbesserungen in Übereinstimmung mit internationalen Standards. Sie bestätigten auch, dass Fälle von Misshandlungen weiterhin vorkommen, meinten jedoch, diese nähmen ab. Auch die Autoritäten des Gants Khudag Gefängnisses sagten aus, dass Misshandlungen noch vorkämen, jedoch abnähmen.

(Amnesty International: Mongolia: Briefing to the UN Committee Against Torture, ASA 30/007/2010, 10.2010, http://www.amnesty.org/en/library/asset/ASA30/007/2010/en/bf0727aa-6d5f-4447-a6a7-449c468f045e/asa300072010en.pdf, Zugriff 12.4.2012)

Todesstrafe:

Das Parlament beriet weiterhin über die Abschaffung der Todesstrafe, auch wenn im Jahr 2010 ein Hinrichtungsmoratorium verkündet worden war. Seit 2009 hatten keine Hinrichtungen mehr stattgefunden.

(Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012)

Grundversorgung:

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut und teilweise enormer Einkommensunterschiede im Allgemeinen gewährleistet.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.9)

Medizinische Versorgung:

Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%. Derzeit sind 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten je 10.000 Einwohner. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.9)

Rückkehrfragen:

Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.8 und 9)

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.9)

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und 5 Jahren Haft (Art. 240 StGB). (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.8)

Die Reise und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009, S.5)

Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen:

Das Gesetz sieht vor, dass keine Person ohne spezielles Verfahren festgenommen oder angehalten werden darf. Dennoch gibt es Fälle willkürlicher Verhaftungen und Anhaltungen.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 19.04.2013)

Nach dem mongolischen Strafgesetzbuch hat die Polizei für die Aufrechterhaltung einer Anhaltung nach 24 Stunden eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Wenn diese gerichtliche Genehmigung erteilt wird, kann die Polizei Verdächtige bis zu 72 Stunden weiter anhalten, bevor eine Entscheidung über eine förmliche Anklageerhebung oder die Freilassung ergeht. Wird die gerichtliche Verfügung nicht innerhalb von 72 Stunden erlassen, so ist der Verdächtige sofort freizulassen. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 19.04.2013)

Von der Polizei festgenommene Personen werden grundsätzlich sofort über die Vorwürfe, welche gegen sie erhoben werden informiert. Die zulässige Höchstdauer einer Anhaltung zu einer Vorverhandlung beträgt 24 Monate. Bei besonders schweren Verbrechen, wie etwa Mord, kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices:

Mongolia", 19.04.2013)

Angehaltene Personen haben das Recht auf einen Verteidiger während der Vorverhandlung und in allen darauffolgenden Stadien des Verfahrens. Mit Genehmigung des Staatsanwaltes können angehaltene Personen auf Kaution freigelassen werden. Wenn sich ein Beschuldigter keinen Verteidiger leisten kann, wird ihm von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 24.05.2012)

1.3. Zu den Fluchtgründen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Mongolei eine asylrelevante oder sonstige Verfolgung bzw. Strafe maßgeblicher Intensität oder gar die Todesstrafe droht. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Mongolei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, der bekämpften Bescheide, des gemeinsamen Beschwerdeschriftsatzes sowie der Stellungnahme vom 08.11.2013 und der Aussagen im Zuge der vom Asylgerichthof am 12.11.2013 unter Vorsitz des nunmehr entscheidenden Richters durchgeführten mündlichen Verhandlungen Beweis erhoben.

2.1. Das Bundesasylamt hat mit den Beschwerdeführern jeweils eine umfassende Einvernahme durchgeführt. Davor wurden sie von Sicherheitsorganen zu ihrem Antrag ersteinvernommen. Das Bundesasylamt hat die Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung finden ihren Niederschlag in den angefochtenen Bescheiden und sind nicht zu beanstanden.

2.2. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus den letztendlich im Verfahren vorgelegten Dokumenten. Dass sie aus der Mongolei stammen, ergibt sich darüber hinaus aus einer gewissen geographischen Orientiertheit und dem Umstand, dass sie die mongolische Landessprache sprechen.

Die Feststellungen zu ihrem Leben im Heimatland ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien und damit glaubwürdigen Angaben.

Die Feststellungen zu ihrem Leben in Österreich ergeben sich aus dem insoweit widerspruchsfreien Vorbringen der Beschwerdeführer sowie aus den vorgelegten Unterlagen. Die Beschwerdeführer sprechen zwar nur ein wenig Deutsch, dass sie die deutsche Sprache aber soweit beherrschen, um sich im Alltag halbwegs verständigen zu können, konnte sich der in der Sache zuständige Richter im Zuge der mündlichen Verhandlungen selbst überzeugen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren eigenen Angaben sowie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde zudem nichts vorgebracht, was aktuell auf eine ernsthafte Erkrankung oder besondere Pflegebedürftigkeit der Erstbeschwerdeführerin hindeuten würde. Auch der Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin sind im Wesentlichen gesund.

2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen und wurden den Beschwerdeführern vor der mündlichen Verhandlung übermittelt. Die Beschwerdeführer sind den darin getroffenen Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit die herangezogenen Quellen bereits älteren Datums sind, treffen die darin getroffenen Angaben aufgrund der bereits seit mehreren Jahren im Wesentlichen gleich bleibenden Verhältnisse in der Mongolei nach wie vor zu, wovon sich der entscheidende Richter durch Einsicht in die aktualisierten Quellen überzeugen konnte (siehe USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Mongolia, 27. Februar 2014, verfügbar auf ecoi.net; sowie Bericht des Auswärtigen Amtes zur Wirtschaftslage in der Mongolei - Stand:

März 2014). Es bestehen daher keine Bedenken, die Entscheidung auf die vorliegenden Länderberichte zu stützen.

2.4. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer gründen sich auf folgende Überlegungen:

Die Beschwerdeführer sind mit ihrem Fluchtvorbringen insgesamt nicht glaubwürdig, weil ihre Ausführungen weder schlüssig noch nachvollziehbar sind und sie ihre Fluchtgründe im Laufe des Verfahrens abgeändert bzw. gesteigert haben.

Während die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung noch unmissverständlich erklärt hat, dass sie von der Fabriksleitung ihres ehemaligen Arbeitgebers und von den mongolischen Behörden bedroht und unter Druck gesetzt worden wäre und bei einer Rückkehr in die Heimat vor allem Angst vor einer neuerlichen Bedrohung durch die Behörden hätte, hat sie bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt jegliche Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Behörden ausdrücklich verneint. Auf den Widerspruch hingewiesen, hat sie lediglich entschieden wiederholt, dass sie mit den mongolischen Behörden noch nie Probleme gehabt hätte. Auch der Zweitbeschwerdeführer hat Schwierigkeiten mit den heimatstaatlichen Behörden eindeutig verneint.

Danach hat die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift wieder davon abweichend eine politische Verfolgung durch korrupte Machthaber und die mongolischen Polizeibehörden behauptet. Der Direktor ihres Betriebs habe sogar Polizeibeamte beauftragt, sie und ihre Familie zu schikanieren und sie damit zur Zurückziehung ihrer Beschwerde zu bewegen. Sie hat dieses Vorbringen jedoch nur allgemein in den Raum gestellt und weder näher ausgeführt noch mit konkreten Erlebnissen untermauert. Auch in der mündlichen Verhandlung hat sie diese Behauptungen nicht detaillierter dargelegt, sondern neuerlich keine Erwähnung von allfälligen Problemen mit der mongolischen Polizei oder sonstigen Behörden gemacht. Auf konkrete Nachfrage, ob sie jemals aktiv von den mongolischen Behörden verfolgt worden sei, hat sie lediglich davon berichtet, dass sie nach dem Verlassen ihres Landes von ihrem Mann gehört hätte, dass viele Leute zu ihnen gekommen seien und nach ihr und ihren Kindern gefragt hätten. Um sie nicht zu beunruhigen, habe ihr Mann jedoch keine detaillierteren Angaben dazu gemacht. Es wird damit letztlich der Eindruck verstärkt, dass die Erstbeschwerdeführerin mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde lediglich versucht hat, durch eine Steigerung der angeblichen Bedrohungssituation ihrem Vorbringen mehr Nachdruck zu verleihen.

Unabhängig davon hat die Erstbeschwerdeführerin bereits zu ihrem Aufenthaltsort in ihrer Heimat abweichende Angaben gemacht. Zunächst hat sie vor dem Bundesasylamt noch ausdrücklich erklärt, dass sie bis zu ihrer Ausreise ständig an ihrer Wohnadresse gelebt hat. Bekräftigend hat sie dazu ausgeführt, dass sie ihre Wohnadresse erst am 01.11.2009 endgültig verlassen und lediglich die letzten fünf Tage bei einer Freundin gewohnt hätte. Der Zweitbeschwerdeführer hat diese Angabe bestätigt. Dagegen hat die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung davon abweichend erklärt, dass sie bereits zwei Monate vor ihrer Ausreise nicht mehr zu Hause gewohnt, sondern sich bei ihren Freunden versteckt hätte. Als sie bei der Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass man sie trotzdem finden hätte müssen, da sie nach dem Vorfall noch lange Zeit zu Hause gewohnt habe, hat sie erklärt, dass sie öfters auf der Flucht und nicht immer zu Hause gewesen wäre. Vor dem Bundesasylamt hat sie allerdings noch das Gegenteil behauptet und erklärt, dass sie nach der konkreten Bedrohung nur wenig außer Haus gegangen sei.

Weiters hat sie vorerst behauptet, dass sie bis zu ihrer Ausreise öfters versucht habe, mit der Hilfe eines Bezirksgerichts zu ihrem Recht zu kommen. Als sie jedoch gesehen habe, dass nichts weitergehen würde, habe sie ihre Heimat verlassen. In der mündlichen Verhandlung hat sie hingegen zum einen erklärt, dass sie nach ihrer Entführung im September 2008 (vor der belangten Behörde: Mitte Juli 2008) eine derartige Angst bekommen habe, dass sie diese Angelegenheit eigentlich ruhen lassen wollte und nichts mehr weiter unternommen hätte. Sie habe während ihres rund einjährigen "Hausarrests" vor ihrer Ausreise die Anträge nicht mehr so intensiv weiter gestellt. Vor der belangten Behörde hatte sie hingegen noch angegeben, dass sie eigentlich erst nach ihrer Kündigung im Juli 2008 (in der Verhandlung: Juli bzw. September 2008) zu Gericht gegangen sei. Zum anderen hat sie vor dem erkennenden Richter davon berichtet, dass sie entschieden gegen ihren früheren Arbeitgeber vorgegangen wäre und bei vielen Organisationen gewesen sei und u.a. auch die Gewerkschaft und die Fachrevision eingeschaltet habe.

Ihre Ausführungen, wonach sie durch den Einfluss ihrer Verfolger letztlich keinen Job mehr gefunden habe und ihre Jurte nach ihrer Ausreise gestohlen worden wäre, weil der Lebensgefährte ihren Aufenthaltsort nicht genannt hätte, verstärken letztlich die Zweifel an ihrem Vorbringen. Sie hat nämlich vor der belangten Behörde unmissverständlich erklärt, dass sie im Jahr 2008 gar nicht versucht hätte, eine andere Arbeit zu finden, weil es ihr gesundheitlich nicht so gut gegangen sei. Ferner hätte sie zur Finanzierung ihrer Ausreise ihr gesamtes Hab und Gut, unter anderem auch ihre Jurte verkauft. Selbst das Vorbringen, dass man ihren Sohn vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen hätte, um sie unter Druck zu setzen, ist vor dem Hintergrund, dass dies erst ein Monat vor ihrer Ausreise und somit über ein Jahr nach ihrer Kündigung geschehen sein soll, nur wenig plausibel. Vielmehr hat sie selbst angegeben, dass sie für einen weiteren Schulbesuch ihres Sohnes lediglich ein Schreiben des Bezirksschulrates benötigt hätte.

Schließlich konnte die Erstbeschwerdeführerin weder einen Beweis für ihre Kündigung, die angeblich gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber eingebrachte Klage noch für die bei der mongolischen Polizei vorgeblich eingebrachte Anzeige vorlegen.

Davon abgesehen hat die Erstbeschwerdeführerin selbst berichtet, dass die mongolische Polizei ihre Anzeige aufgenommen und sie über die Täter ausgefragt hätte. Es damit sowohl nach ihren eigenen Angaben als auch auch vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte nicht davon auszugehen, dass die mongolischen Behörden ihre Aufgaben grundsätzlich ernst nehmen und einer Anzeige nicht entsprechend nachgehen würden. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich nach ihren eigenen Angaben allenfalls um eine Anzeige gegen unbekannte Personen gehandelt hätte. Wie die Erstbeschwerdeführerin nämlich selbst angegeben hat, hat sie weder die Namen der Täter gekannt, noch diese näher beschreiben können. Derartige Erhebungen nehmen aber für gewöhnlich längere Zeit in Anspruch und können mitunter auch erfolglos bleiben. Allein aus dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin allenfalls nicht über weitere Ermittlungsschritte der Polizei informiert wurde, kann jedenfalls noch nicht darauf geschlossen werden, dass diese tatsächlich untätig geblieben wäre.

Wie den Länderberichten zur Mongolei zu entnehmen ist, sind die mongolischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Vor dem Hintergrund der Ausführungen zur Situation in ihrem Heimatstaat ist davon auszugehen, dass die Polizei prinzipiell auf der Grundlage der Gesetze agiert und die Mongolei über ein funktionierendes, unabhängiges Justizsystem verfügt.

Zusammengefasst haben die Beschwerdeführer daher keine konkrete Verfolgung durch staatliche Stellen oder allenfalls private Akteure ohne Aussicht auf staatlichen Schutz oder sonstige Umstände glaubhaft machen können, welche bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine tatsächliche konkrete Gefahr für ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit darstellen würde. Die reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden, nachhaltigen Verfolgung der Beschwerdeführer kann damit jedenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden.

2.5. Es kann daher zusammengefasst im gegenständlichen Fall auch keine reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung der Beschwerdeführer aus einem der in der GFK genannten Gründe erkannt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

I. Abweisung der Beschwerden gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

3.2.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4.).

Wie oben ausgeführt, ist es den Beschwerdeführern letztlich nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung im ganzen Staatsgebiet der Mongolei glaubhaft zu machen. Sie haben im gesamten Verfahren weder konkrete staatliche Verfolgungshandlungen durch die mongolischen Behörden vorgebracht, noch nachvollziehbar darzulegen vermocht, dass sie dort tatsächlich nachhaltigen Gewalttätigkeiten oder gezielten Übergriffen durch private Personen ohne Aussicht auf staatlichen Schutz ausgesetzt gewesen wären. Denn selbst wenn man vom Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ausgehen sollte, nämlich dass sie ihren Arbeitgeber wegen der schlechten Arbeitsbedingungen angezeigt hätte, deswegen in der Folge entlassen und allenfalls auch einmal von unbekannten Männern bedroht worden sei, um sie zur Zurücknahme ihrer Anzeige zu nötigen, ergibt sich vor dem Hintergrund der übrigen Aussagen und der vorliegenden Länderfeststellungen daraus noch nicht, dass ihr oder ihrer Familie im Falle der Rückkehr nun deshalb eine asylrelevante Verfolgung durch Private Akteure drohen würde. Denn einerseits haben die Beschwerdeführer nach dem angeblichen Vorfall nach eigenen Angaben noch mehrere Monate an ihrer Heimatadresse gewohnt, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen wäre, was jedenfalls nicht auf eine weitere nachhaltige Verfolgung hindeutet und zum anderen ergeben sich aus dem gesamten Vorbringen keine nachvollziehbaren Umstände, die darauf tatsächlich schließen lassen, dass ihnen die mongolischen Behörden im Falle von kriminellen Handlungen tatsächlich den notwendigen Schutz verwehren würden.

Wie bereits oben ausgeführt, kann von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Dafür, dass die Beschwerdeführer weiterhin von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt würden und deshalb trotz staatlichen Schutzes einen - eine asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätten (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191), gibt es im festgestellten Sachverhalt jedenfalls keine Anhaltspunkte.

Zusammengefasst waren die Beschwerdeführer damit auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in der Lage, eine aktuell bestehende oder künftig drohende, tatsächliche Gefährdung in ihrem Heimatland schlüssig und nachvollziehbar darzustellen.

Wie bereits ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten; es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren schlüssig ergeben.

3.2.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen.

II. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

3.3.2. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

3.3.3. Im konkreten Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zur Mongolei keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei einer Rückverbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Mongolei.

Dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) ist als belangte Behörde auch dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Wie bereits oben unter II.2.4. ausgeführt, ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefen, in der Mongolei einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.

Die Deckung ihrer existentiellen Grundbedürfnisse kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderfeststellungen und der Angaben der Beschwerdeführer als gesichert angenommen werden. Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sind im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig und es ist ihnen eine Teilnahme am Erwerbsleben ohne weiteres möglich und auch zuzumuten. Zudem war die Erstbeschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise in der Lage, für einen entsprechenden Lebensunterhalt für sich und ihre drei Kinder selbst aufzukommen. Wie sich aus ihrer Angabe ergibt, verfügt sie über eine entsprechende Ausbildung und hat in der Mongolei vor ihrer Ausreise auch in ihrem Beruf gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat von Beginn an zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern. Darüber hinaus kann sie mittlerweile auf ihre beiden erwachsenen Söhne zurückgreifen, die sie bei der Bestreitung des familiären Lebensunterhalts, ebenfalls zumindest mit Gelegenheitsarbeiten unterstützen können. Zudem verfügt die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland nach wie vor über entsprechende familiäre Anknüpfungspunkte, nämlich einen Bruder und eine Schwester, eine gute Freundin und den Vater ihrer Kinder, welcher sie bereits vor ihrer Ausreise unterstützt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr zumindest anfänglich mit der unbedingt notwendigen Unterstützung rechnen kann.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um die alleinerziehende Mutter eines noch minderjährigen Kindes handelt, da sie vom Vater ihrer Kinder bereits längere Zeit getrennt lebt. Diese Tatsache allein bietet jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anlass davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein würde, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihr ihre beiden volljährigen Söhne bei der Bestreitung des familiären Lebensunterhalts behilflich sein können und sie vom Vater ihrer Kinder - zumindest anfangs - auch finanzielle Unterstützung erhalten kann. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse abgelehnt wurde.

Wie zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin oben bereits festgestellt wurde, liegen zurzeit auch keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer besonderen medizinischen oder gar stationären Behandlung vor. Außerdem verfügt die Mongolei laut den vorliegenden Länderberichten über ein grundsätzlich funktionierendes Gesundheitssystem, weshalb davon auszugehen ist, dass es der Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr auch in ihrem Heimatland möglich wäre, eine allenfalls notwendige Behandlung fortzusetzen. Wie sie zudem selbst vorgebracht hat, wurde sie bereits vor ihrer Ausreise in der Mongolei medizinisch behandelt.

Und schließlich ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten keine Hinweise darauf, dass im Falle einer Rückkehr in die Mongolei alleine die Stellung eines Asylantrages nachteilige Konsequenzen nach ziehen könnte. Ebenso wenig ist aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei eine die Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ableitbar. Es sind keine Hinweise darauf amtsbekannt, dass in der Mongolei eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beschwerdeführern in ihrem Heimatland die Todesstrafe drohen könnte. Dies wurde im Verfahren auch nicht behauptet.

3.3.4. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es waren daher auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der beschwerdegegenständlichen Bescheide des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.

III. Zu Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide:

3.5.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Die in Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide angeordneten Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 gelten - wie oben bereits ausgeführt - gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005. Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF gilt eine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wiederum als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem

1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.5.2. Zur Auslegung:

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern, (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.

Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH U 954/09). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken (vgl. EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann (vgl. zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).

Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;

16.9. 2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vgl. auch § 10 Abs. 2 idF. BGBl. I Nr. 29/2009). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).

3.5.3. Zur Anwendung auf die Beschwerdeführer:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin. Sie hat in der Mongolei in einer Schuhfabrik gearbeitet. Ihre Eltern sind bereits verstorben, es leben jedoch noch ein Bruder, eine Schwester, ihr ältester Sohn, der Vater ihrer Kinder und eine gute Freundin in der Mongolei. Im November 2009 reiste sie gemeinsam mit ihren Kindern (dem Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin) und ihrem ältesten Sohn (dieser ist zwischenzeitig freiwillig in die Heimat zurückgekehrt) illegal in das Bundesgebiet ein. 2013 und 2014 wurde die Erstbeschwerdeführerin wegen teils versuchtem gewerbsmäßigen Diebstahl und wegen Hehlerei jeweils zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Seit 24.10.2014 verbüßt sie ihre Haftstrafe in der Justizanstalt Graz-Jakomini. Sie hat in Österreich einen Sprachkurs absolviert sowie vorübergehend mit einem Staatsbürger eine Lebensgemeinschaft geführt und kann sich im Alltag halbwegs auf Deutsch verständigen. Sie geht in Österreich keiner geregelten Arbeit nach, weil sie über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt. Sie hat aber zeitweise als Erntehelferin gearbeitet und fallweise auch mit Reinigungsarbeiten einen Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt geleistet. Sie ist an Hepatitis B und C erkrankt, benötigt aber zurzeit keine besondere medizinische Behandlung und ist arbeitsfähig. Ihre TBC- Erkrankung ist mittlerweile ausgeheilt.

Der Zweitbeschwerdeführer hat in seinem Heimatland die Schule besucht, die er jedoch nicht abgeschlossen hat. Er wurde zweimal im Jahr 2011 sowie in den Jahren 2012 und 2013 wegen teils versuchtem Diebstahl, gewerbsmäßigem Diebstahl und Unterschlagung zu Freiheitsstrafen sowie zu einer Geldstrafe verurteilt.

Im Bundesgebiet lebten die Beschwerdeführer zunächst gemeinsam mit dem ältesten Sohn der Erstbeschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt in Graz. Am 20.12.2013 hat dieser jedoch freiwillig das Bundesgebiet verlassen und ist in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt.

Der Zweitbeschwerdeführer hatte zwischenzeitig eine Lebensgefährtin in Linz, mit der er nach eigenen Angaben ein gemeinsames Kind hat. In der Geburtsurkunde scheint er als Vater jedoch nicht auf. Bei der von ihm genannten Lebensgefährtin handelt es sich eine mongolische Staatsangehörige, die im Jahr 2004 gemeinsam mit ihrer Mutter nach Österreich kam und einen Asylantrag stellte. Dieser wurde schließlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen, jedoch wurde mit Spruchpunkt 2. festgestellt, dass ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Wie sich aus aktuellen Auszügen des ZMR ergibt besteht seit dem 26.02.2013 kein gemeinsamer Wohnsitz mehr, der Zweitbeschwerdeführer lebt bei seiner Mutter in Graz, wogegen seine damalige Lebensgefährtin mit ihrem Kind nach wie vor in Linz lebt. Lediglich für den Zeitraum von 19.09.2013 bis 31. 10. 2013 war der Zweitbeschwerdeführer wieder vorübergehend in Linz gemeldet.

Der mittlerweile volljährige Zweitbeschwerdeführer ist im Wesentlichen arbeitsfähig und benötigt keine besonderen Medikamente. Er hat im Bundesgebiet einen Sprachkurs besucht und kann sich im Alltag auf Deutsch halbwegs verständigen. Er geht keiner regelmäßigen Arbeit nach und kümmert sich nach eigenen Angaben hauptsächlich um die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes.

Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ist zehn Jahre alt, geht im Bundesgebiet zur Schule, spricht fließend Deutsch und verfügt über einen entsprechenden Freundeskreis. Sie ist gesund und bedarf keiner besonderen medizinischen Betreuung.

Die Beschwerdeführer sind unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet eingereist und verfügten zu keinem Zeitpunkt über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel, welcher einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Es besteht im gegenständlichen Fall somit grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse auf Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und damit auf Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet.

Dem ist wiederum zugunsten der Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass sie sich nun bereits seit fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten. Auch wenn sich nach der oben dargestellten Judikatur alleine aus der längeren Dauer eines ausschließlich auf einen unbegründeten Asylantrag gestützten Aufenthalts noch kein Rechtsanspruch auf Verbleib im Bundesgebiet ableiten lässt, ist dennoch jeweils auf die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen. So hängt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichthofes auch davon ab, ob dem Beschwerdeführer die lange Dauer des Verfahrens, etwa aufgrund der mehrfachen Stellung von offensichtlich unbegründeten Folgeanträgen, anzulasten ist. Der Verfassungsgerichthof hat mit Erkenntnis vom 07.10.2010, B 950/10 ua, in diesem Zusammenhang Folgendes festgestellt:

"2.4. Obwohl die belangte Behörde nämlich zutreffend von einer im hohen Maße stattgefundenen Integration der Familie ausgeht (u.a. auf Grund der langen Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, des mehrjährigen Schulbesuchs der minderjährigen Kinder, der guten Deutschkenntnisse der gesamten Familie), weshalb durch die Ausweisungen auch "in erheblicher Weise" in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen werde, sieht sie den Effekt der Integration jedoch weitgehend dadurch gemindert, als der Aufenthalt der Beschwerdeführer "während des Asylverfahrens nur aufgrund eines Antrages, welcher sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, temporär berechtigt war". Die belangte Behörde berücksichtigt nicht, dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - im gegenständlichen Fall die Integration der Beschwerdeführer während ihrer einzigen Asylverfahren, welche für die Bf. 1, 2, 3 und 4 sieben Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerten, erfolgte. Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch ist es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich.

Wenn nun die belangte Behörde das Gewicht der Integration auf Grund des festgestellten stetigen unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführer während der Dauer ihrer Asylverfahren derart gemindert erachtet, dass sie eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisungen ausschließt, übersieht sie, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen."

Auch im gegenständlichen Fall ist die nun bereits fünfjährige Verfahrensdauer bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung über die Asylanträge nicht auf schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer zurückzuführen. Der Umstand, dass sie während des gesamten Zeitraums ausschließlich aufgrund des von ihnen gestellten und letztlich unbegründeten Asylantrags zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren und sie sich daher ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, vermag daher den Effekt des dabei erreichten Grades an Integration nicht maßgeblich zu mindern.

Zum konkreten Grad der Integration der Beschwerdeführer ist Folgendes festzustellen:

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben in Österreich Deutschkurse besucht und sich Grundlagen der deutschen Sprache soweit angeeignet, dass sie sich damit im Alltag halbwegs verständigen können. Sie verfügen in Österreich über keine Beschäftigungsbewilligung und leben daher von der Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin hat aber zeitweise als Erntehelferin gearbeitet und mit Reinigungsarbeiten zu ihrem Lebensunterhalt beigetragen; der Zweitbeschwerdeführer hat fallweise mit Gelegenheitsarbeiten ein wenig Geld dazu verdient.

Gegen einen besonders hohen Grad an Integration spricht jedoch, dass sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer in Österreich wiederholt straffällig geworden sind. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um insgesamt vier Verurteilungen zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen, wovon sie gerade eine verbüßt, der Zweitbeschwerdeführer wurde ebenfalls viermal zu teils bedingten teils unbedingten mehrmonatigen Haftstrafen verurteilt.

Laut einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (siehe VfGH 18.06.2012, U713/11-17) dürfen derartige Verurteilungen zwar für sich alleine noch nicht zu dem Schluss führen, dass die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, sondern es ist auch in einem solchen Fall auf die konkreten Umstände abzustellen. Im zitierten Erkenntnis des VfGH handelte es sich um einen Asylwerber, der wegen Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (davon neun Monate bedingt) verurteilt wurde. In Anbetracht der konkreten Umstände schlug die Interessensabwägung nach Auffassung des VfGH dennoch zugunsten des Beschwerdeführers aus, zumal das Asylverfahren fast acht Jahre bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung gedauert hatte und der Beschwerdeführer zudem über ein Familienleben im Bundesgebiet verfügte (österreichische Ehefrau und gemeinsam Tochter). Zudem hat der VfGH ausgeführt, dass das Landesgericht für Strafsachen durch die Verhängung einer teilbedingten Strafe zu erkennen gegeben habe, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers von einer günstigen Prognose auszugehen sei.

Das trifft jedoch auf den gegenständlichen Fall nicht zu, da weder hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin noch hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers Umstände hervorgekommen sind, welche auf eine besondere familiäre oder soziale Verfestigung im Bundesgebiet hindeuten würden.

Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über ihren Sohn und ihre Tochter hinaus im Bundesgebiet über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte. Es hält sich zwar noch ein Bruder im Bundesgebiet auf, mit dem sie hin und wieder telefoniert und den sie fallweise besucht, ein gemeinsamer Wohnsitz bzw. ein Familienleben im engeren Sinne besteht zwischen den beiden jedoch nicht. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Nahebeziehung zu anderen dauerhaft zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Personen vor.

Der Zweitbeschwerdeführer hat nach eigenen Angaben in Österreich zwar eine Lebensgefährtin und mit dieser ein gemeinsames Kind, jedoch handelt es sich dabei ebenfalls um mongolische Staatsangehörige, weshalb es ihnen möglich und auch zumutbar wäre ein gemeinsames Familienleben allenfalls in der Mongolei fortzuführen.

Am stärksten ausgeprägt erscheinen hier noch die sozialen Bindungen der zehnjährigen Drittbeschwerdeführerin, die die Hälfte ihres bisherigen Lebens im Bundesgebiet verbracht hat, die Schule besucht und damit in ihrer Entwicklung von den hier vorgefundenen sozialen und kulturellen Umständen bereits mitgeprägt wurde. Sie spricht perfekt Deutsch und hat hier auch ihre Freundinnen. Allerdings ist aber auch zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters davon ausgegangen werden kann, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74, sowie EGMR 26.1.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ). Aufgrund der altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit der Drittbeschwerdeführerin, die immerhin ihre ersten fünf Lebensjahre in der Mongolei verbracht hat und daher auch mongolisch spricht, ist davon auszugehen, dass sie dort langfristig auch im schulischen Bereich nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Überdies würde die Drittbeschwerdeführerin in Begleitung ihrer Mutter und ihres Bruders in die Mongolei zurückkehren, wodurch ihr die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert werden würde.

Damit überwiegt nach Abwägung aller Umstände auch unter Berücksichtigung des mittlerweile fünf Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich (vgl. zur Dauer des Aufenthaltes und zur Frage der Sozialisation z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297, vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 oder vom 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374) und des Umstandes, dass bisher keine rechtskräftigen Ausweisungsentscheidungen ergangen sind, insgesamt nach wie vor das öffentliche Interesse auf Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen, dem grundsätzlich hoher Stellenwert zukommt, und damit auf Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet das Interesse der Beschwerdeführer auf Fortführung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich.

Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht ausgesprochen werden, dass in dem die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B)

3.4. Unzulässigkeit der Revision:

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Ebenso wenig kann die hier maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich beurteilt werden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf das Vorliegen einer zu lösenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Solche sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

3.4.3. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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