W105 2001950-1•BVwG W105 2001950-1
W105 2001950-1Bundesverwaltungsgericht27.11.2014
Ermittlungspflicht, Kassation, psychische Störung,<br/>Überstellungsrisiko
W105 2001950-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, STA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2014, Zl. 13 11.708-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, beantragte am 12.08.2013 vor dem Bundesasylamt die Gewährung internationalen Schutzes.
Zu seiner Person liegen folgende EURODAC-Treffermeldungen bezüglich verschiedener Asylantragstellungen vor:
Polen vom 04.05.2004
Frankreich vom 03.09.2004
Frankreich vom 19.04.2005
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Zuge seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14.08.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, am 29.07.2013 von Dagestan nach Moskau und anschließend nach Brest/Weißrussland gereist zu sein. In der Folge sei er per Pkw mittels Schleppers durch ihm unbekannte Länder bis nach Wien gefahren, wo er am 12.08.2013 angekommen sei. Im Weiteren gab der Antragsteller an im Jahre 2004 bereits in Polen sowie weiters in Frankreich und dies auch im Jahre 2005 neuerlich in Frankreich um Asyl angesucht zu haben. In Frankreich seien seine Asylverfahren negativ beschieden worden; betreffend Polen wisse er das nicht so genau. Er wolle in keines der beiden Länder zurückkehren, sondern wolle er in Österreich bleiben.
Mit Schreiben vom 19.08.2013 stellte das Bundesasylamt Informationsersuchen gemäß Artikel 21 der Dublin II-VO an Polen und Frankreich. Frankreich teilte mit Schreiben vom 11.09.2013 mit, dass der Antragsteller am 19.04.2005 letztmalig um Asyl angesucht habe und daraufhin untergetaucht sei. Polen bekräftigte mit Schreiben vom 12.09.2013 die Antragstellung in Polen vom 04.05.2004, sowie wurde seitens Polens weiters bekanntgegeben, dass mit 05.01.2005 der dort gestellte Asylantrag abgewiesen worden sei sowie wurde bekräftigt, dass dem Antragsteller ursprünglich ein Visum für den Zeitraum vom 15.06.2013 bis 15.07.2013 ausgestellt worden sei.
Das Bundesasylamt richtete am 13.09.2013 ein auf Art. 9 Abs. 4 lit. c Dublin II-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 14.10.2013, beim Bundesasylamt am selben Tag eingelangt, stimmte Polen diesem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu.
Mit Schreiben vom 25.09.2013 erstattete der Antragsteller eine Stellungnahme zu den geführten Konsultationen mit Polen und teilte er hierin mit, dass er sich im Jahre 2004 in Polen aufgehalten habe, jedoch darauf hinzuweisen sei, dass die Zuständigkeit Polens nach der Dublin II-VO natürlich nicht bestehen könne, stehe dem doch
Artikel 16 Abs. 3 der Dublin II-VO auf jeden Fall entgegen. Der Antragsteller habe sich in der Zwischenzeit mehr als drei Monate außerhalb Polens, nämlich in der Russischen Föderation, aufgehalten und ergehe das zweifelsohne aus mehreren bereits vorgelegten Beweismitteln. In Kopie legte der Antragsteller eine Scheidungsurkunde vom XXXX.2013 sowie einen Gerichtsbeschluss vom 30.04.2013 vor.
Mit Fax vom 28.10.2013 wurde seitens der Vertretung des Antragstellers auf eine zwischenzeitig geschlossene rituelle Trauung des Antragstellers hingewiesen; dies unter Vorlage einer Bestätigung des Vereins zur Erhaltung der tschetschenischen Kultur und Tradition vom XXXX2013, worin bestätigt wird, dass der Antragsteller am XXXX2013 sich nach muslimischen Ritus verheiratet hat und wurde im genannten Mail festgehalten, dass er seine Frau am XXXX2013 standesamtlich zu ehelichen beabsichtigte und somit auch ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK vorliege. Mit Schreiben vom 28.08.2013 brachte der Antragsteller durch seine Vertretung vor, dass die polizeiliche Erstbefragung vom 14.08.2013 mangelhaft sei; dies auf Grund etlicher Protokollierungsfehler. Er habe die Berufsschule nicht von 1987 bis 1990 sondern von 1988 bis 1991 besucht, wie er das durch das dem Anhang zu entnehmende Diplom beweisen könne. Des Weiteren sei festgehalten, dass er von 2004 bis 2006 und nicht wie im Protokoll 2005 festgehalten in Russland gewesen sei. Zum Beweis dafür das Heimreisezertifikat mit freiwilliger Ausreise.
Zu den Fluchtgründen sei es ihm nicht ermöglicht worden, sein ganzes Vorbringen zu erstatten, sowie sei ebenso wenig zugelassen worden, dass er hiezu Beweismittel vorlege. Mit 31.10.2013 wurde ein psychotherapeutischer Kurzbericht seitens Dris. XXXX vom 29.10.2013 vorgelegt, worin diagnostiziert wird, dass der Antragsteller an Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Folge von sequenziellen Traumatisierungen sowie einer mittelgradigen Depression leide.
Mit Schreiben der Vertretung vom 18.11.2013 wurden die Bestätigung des Geburtstermins eines Kindes, Terminbestätigung für die Eheschließung der MA 35 sowie Rechnung des XXXX-Sprachinstitutes vom 13.11.2013 vorgelegt und wurde ausgeführt, dass sowohl der Geburtstermin des noch ungeborenen Kindes als auch die Terminbestätigung für die zivilrechtliche Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin zeigen würden, dass hohe private und familiäre Interessen des Antragstellers für einen Verbleib in Österreich sprechen. Die Rechnung des Sprachinstituts zeige wiederum, dass der Antragsteller sehr darum bemüht sei, trotz des sehr kurzen Aufenthaltes in Österreich, seine Sprachkenntnisse zu steigern. Der vorliegenden Terminbestätigung seitens der MA 35 ist entnehmbar, dass der Antragsteller und dessen zukünftige Ehefrau aufgefordert waren, sich am XXXX2013 zwecks Eheschließung da. einzufinden. In der Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse wurde eine bestehende Schwangerschaft sowie ein voraussichtlicher Geburtstermin mit XXXX2014 bekräftigt. Mit Eingab vom 04.12.2013 wurde ein nicht näher zuordenbarer Bericht vom 27.11.2013 übermittelt, wonach der Antragsteller unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und mittelgradiger depressiven Episode leide und er in einer Ambulanz (nicht näher bezeichnet) in Behandlung stehe und ihm das Medikament Mirtazapin 30mg verordnet wurde.
Der Antragsteller wurde sodann einer medizinischen Untersuchung im Rahmen des Zulassungsverfahrens zugeführt und wurde am 03.12.2013 eine Erstexaminierung durchgeführt sowie wurde diese am 19.12.2013 ergänzt und wurde seitens der beigezogenen Gutachterin konstatiert, dass der Antragsteller aus aktueller Sicht unter einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide; sonstige psychische Krankheitssymptome wurden nicht konstatiert. Des Weiteren wurden therapeutische medizinische Maßnahmen angeraten.
Mit Eingabe vom 23.12.2013 wurden ein Meldezettel vom 20.12.2013, eine Teilnahmebestätigung an einem A1-Deutschkurs des XXXX-Sprachinstitutes, sowie eine Heiratsurkunde vom XXXX2013 sowie weiters eine Medikamentenliste, erstellt am 27.11.2013, vorgelegt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 21.11.2013, die im Beisein der österreichischen Ehefrau des Antragstellers sowie eines gewillkürten Vertreters und einer Dolmetscherin und einer Rechtsberaterin stattfand, gab die Ehegattin des Antragstellers auf Befragen, ob er über ein identitätsbezeugendes Dokument wie einen Reisepass etc. verfüge, an:
"Wir haben eine Kopie des Reisepasses. Ich habe sie zerrissen, als ich erfahren habe, dass ein Dublin-Verfahren geführt wird."
Befragt nach seinem Gesundheitszustand gab der Antragsteller sodann zu Protokoll, es gehe ihm schon besser und habe er keine Krankheiten, jedoch Albträume und fühle er sich auf Nachfrage physisch gesund; er nehme jeweils Mirtazapin-Medikamente. Des Weiteren habe er einen Röntgenbefund und habe er Massagen wegen seiner Rückenschmerzen verschrieben bekommen; ansonsten habe er nichts.
Im weiteren Verlauf wurde ihm das vorgelegte Untersuchungsergebnis der psychologischen Untersuchung im Zulassungsverfahren vom 19.12.2013 vorgehalten und erklärte er sich damit einverstanden. Des Weiteren erklärte der Antragsteller auf Befragen, dass er in Österreich und im Bereich der Europäischen Union, Norwegen, Island oder der Schweiz über keinerlei familiäre Bindungen oder direkte Nachkommen verfüge. Seine nunmehrige Ehegattin habe er bereits im Jahre 1996 in Grosny kennengelernt, wo er gearbeitet und sie studiert hätten. Er sei zu diesem Zeitpunkt noch verheiratet gewesen. Zwischen 1996 und 1999 habe eine freundschaftliche Beziehung bestanden und erst als er sich in Österreich aufgehalten habe, habe er sie auf einer Internetseite wieder gefunden und seien sie seither in Kontakt. Ein abgesehen von der emotionalen Bindung bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Ehegattin verneinte er.
Auf Nachfrage gab die Ehegattin des Antragstellers zu Protokoll, dass sie unter keiner Risikoschwangerschaft leide, jedoch unter Bluthochdruck wegen der ungewissen Situation ihres Mannes, aber ansonsten gehe es ihr gut. Auf Befragen verwies der Erstbeschwerdeführer auf einen abgeschlossenen Deutschkurs, Niveaustufe A1, den er mit der Kopie eines Zertifikats belegte. Auf Befragung gab der Beschwerdeführer an, er könne sich nicht erinnern, seit wann er mit seiner Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt lebe und gab die Ehegattin sodann zu Protokoll, dass der Antragsteller seit 20.12.2013 bei ihr angemeldet sei.
Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit Frankreich und Polen sowie der eingelangten Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme des Antragstellers, gab der Antragsteller zu Protokoll, er sei im Jahre 2004 in Polen gewesen und sonst habe er dort nicht um Asyl angesucht (sic!) Auf Hinweis der Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 9 Abs. 4 der Dublin II-VO und Nachfrage, was einer Ausweisung seiner Person nach Polen entgegenstünde, gab der Beschwerdeführer an, er habe Familie und habe er das Visum nicht genützt. Er habe seinen Reisepass nach Moskau an eine Frau versendet, habe Geld bezahlt und lange gewartet und habe sie das Visum gemacht. So, wie bereits gesagt, sei er mit dem Pkw von Brest nach Österreich gefahren; er habe hier eine Familie und möchte mit dieser Familie zusammen leben.
Mit Stellungnahme vom 24.01.2014 führte der Antragsteller nunmehr ins Treffen, dass der Antragsteller als Dublin-Rückkehrer in Polen behandelt und in einem Flüchtlingszentrum inhaftiert werden würde. Dies sei gemäß einem aktuellen Bericht der Convention agains torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment der Vereinten Nationen, der in den ausgehändigten Länderfeststellungen noch keine Berücksichtigung gefunden habe, problematisch. Der Bericht spreche davon, dass weiterhin Asylwerber in gefängnisähnlichen Zuständen inhaftiert würden und dort nur unzureichende rechtliche Hilfe erhalten könnten. Des Weiteren spreche der Bericht davon, dass der Non-Refoulement-Grundsatz entgegen den Länderfeststellungen in Polen nicht beachtet würde. Als weiterer Kritikpunkt werde in dem Bericht auch die systememinente Unfähigkeit des polnischen Staates ausgeführt, besonders schutzbedürftige Asylwerber zu erkennen und ihnen die erforderliche Hilfe zu leisten. In diesem Zusammenhang wurde festgehalten, dass der Antragsteller selbst Schlimmes erlebt habe und dem Gutachten vom 21.01.2014 entsprechend psychisch immer noch stark beeinträchtigt sei. Die Zusammenschau der ausgehändigten Länderfeststellungen mit dem obzitierten Bericht indiziere, dass der Antragsteller bei Außerlandesbringen nach Polen einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Weiteren wurde auf die Begrifflichkeit des "Abhängig-Seins" Bezug genommen sowie insbesondere darauf, dass der Antragsteller mit seiner nunmehrigen Gattin, mit der er seit XXXX.2013 auch standesamtlich verheiratet sei, in einem gemeinsamen Haushalt lebe und ein Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK bestehe; weiters werde in 5 Monaten das gemeinsame Kind geboren werden. Das Familienleben sei, gemessen an der Dauer, als besonders und überdurchschnittlich intensiv zu werten, wobei ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass der Antragsteller seine nunmehrige Ehefrau bereits in seinem Herkunftsstaat kennen gelernt hat. Die Ehegattin sowie das zu erwartende gemeinsame Kind hätten den Lebensmittelpunkt in Österreich und sei die Ehegattin österreichische Staatsbürgerin. Auf Grund einer "Fußoperation" sei es der Ehegattin nicht mehr möglich zu arbeiten oder körperliche Arbeiten zu verrichten; so müsse selbst den Einkauf der Antragsteller erledigen, weil es der Ehegattin nicht möglich sei größere Mengen an Lebensmitteln zu tragen. Des Weiteren sei die Schwangerschaft der Ehegattin des Antragstellers eine Risikoschwangerschaft und wurde hierzu ein Befund vom 23.01.2014 beigefügt bzw. auf den vorliegenden Bluthochdruck der Schwangeren verwiesen. Das behördlicherseits eingeleitete Gutachten sei nur sehr ungenau bzw. sei es lückenhaft. So würden krankheitswertige psychische Störungen bejaht, jedoch nicht näher klassifiziert werden. Eine genaue Abklärung sei dringend erforderlich, da unter anderem die schwere psychische Erkrankung auf seine körperliche Gesamtverfassung sich auswirkt. Der Beschwerdeschrift war eine Kopie eines medizinischen Befundes vom 23.01.2014 beigefügt, welcher durch einen Facharzt für Innere Medizin erstellt wurde, wonach in casu eine Risikoschwangerschaft infolge von Hypertonie (Bluthochdruck) besteht und eine regelmäßige Kontrolluntersuchung angezeigt sei; des Weiteren ein Patientenbrief über eine Operation vom 11.02.2013, von der Abteilung für Orthopädie des XXXX, wonach die Patientin nach der Operation nach gutem Allgemeinzustand in häusliche Pflege entlassen wurde. In Vorlage gebracht wurde auch ein fachpsychotherapeutischer Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 07.02.2014, worin festgestellt und festgehalten wurde, dass der Antragsteller an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychosewertigen psychiatrischen Störung erkrankt sei und seit Monaten medikamentös psychiatrisch behandelt würde; sowie das bei zusätzlichen seelischen Belastungen, wie es eine Rückführung in sein Heimatland darstellen würde, die extreme Gefahr eines Ausbruchs in eine floride Psychose (inklusive akuter Selbstmordgefahr) drohe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2014, Zl. 13 11.708 EAST Ost, wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.08.2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-Verordnung) zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung angeordnet wurde und dem zufolge ausgesprochen wurde, dass hinsichtlich des Antragstellers gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde in welcher der Antragsteller zentral auf seinen Gesundheitszustand Bezug nahm. So sei ihm seitens der examinierenden Ärztin im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren PTSD diagnostiziert worden. Die Erstbehörde irre nun, wenn sie glaube, dass die an (angeblich) zwei Tagen vorgenommenen Untersuchungen nun völlig die Nichtexistenz irgendwelcher wesentlicher Kranheitssymptome festgestellt hätten. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass beim Antragsteller der Eindruck einer Traumafolgestörung, am ehesten eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung eventuell auch eine PTSD im Übergang auf eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung bestehe. Unrichtig sei, dass dem Untersuchungsergebnis keine entgegenstehenden Befunde, Gutachten von zumindest gleichwertiger Qualifikation entgegen gehalten worden seien. Der Antragsteller verwies auf den medizinischen Kurzbericht seitens XXXX vom 29.10.2013 sowie Befundberichte des Psychosozialen Dienstes XXXX vom 06.02.2014 bzw. vom 07.02.2014. Weiter führte der Antragsteller aus, dass aus dem Befund unter anderem hervorgehe, dass der Antragsteller seit 27.11.2013 in regelmäßiger Behandlung stehe. Seine Diagnose dahingehend getroffen worden, dass von einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom auszugehen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei daher auch eine längerfristige psychotherapeutische Behandlung dringend indiziert. Eine Rückführung nach dem Heimatland würde die extreme Gefahr eines Ausbruches einer floriden Psychose inklusive akuter Selbstmordgefahr darstellen.
Mit Schreiben vom 25.02.2014 verwies der Antragsteller darauf, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin (namentlich genannt) verheiratet sei und im gemeinsamen Haushalt lebe sowie dass sie ein gemeinsames Kind erwarten würden. Seine Frau sei im 4. Monat schwanger und handle es sich um eine Problemschwangerschaft. In Folge seiner Traumatisierung sei er in höchstem Maße von seiner Ehegattin psychisch abhängig. Weiter verwies der Antragsteller auf einen Befund seitens einer Psychotherapeutin von XXXX vom 29.10.2013 worin eine posttraumatische Belastungsstörung inklusive sequenzieller Traumatisierungen mittelgradiger Depression konstatiert worden seien. Könne auch zu einer Chronifizierung und einer bleibenden Persönlichkeitsveränderung kommen. Selbst die seitens der Behörde herangezogene Sachverständige habe festgehalten, dass der Antragsteller unter einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide. Eine Verschlechterung in Folge der Überstellung sei möglich und sei der Antragsteller auch körperlich krank. Im letzten Absatz seitens der behördlichen Sachverständigen sei auch das Risiko im Falle einer Abschiebung entsprechend beurteilt worden und sei darauf hingewiesen worden, dass bis zur Klärung des Sachverhalts davon auszugehen sei, dass die Außerlandesbringung unzulässig sei.
Mit Eingabe vom 11.11.2014 übermittelte der Beschwerdeführer nunmehr einen aktuellen medizinisch-psychiatrischen Befundbericht des Sozialmedizinischen Zentrums XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ein am XXXX geborener Staatsangehöriger der russischen Föderation, reiste am 12.08.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein, beantragte am selben Tag die Gewährung internationalen Schutzes.
Der Antragsteller wurde am 04.05.2004 in Polen sowie in der Folge am 03.09.2004 sowie 19.04.2005 in Frankreich erkennungsdienstlich behandelt.
Das Bundesasylamt richtete am 13.09.2013 ein Übernahmeersuchen an Polen, woraufhin Polen mit einem am 14.10.2013 eingelangten Schreiben der Aufnahme gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Der Antragsteller leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie unter schweren depressiven Episoden mit akuter Suizidalität. Der Antragsteller befand sich unter anderem vom 24.02.2014 bis 14.03.2014 in stationärer psychiatrischer Behandlung und stehe er durchgängig in regelmäßiger medikamentös-psychiatrischer und einzeltherapeutischer Behandlung. Gemäß vorliegendem medizinischen Bericht vom 11.11.2014 ergibt sich leider keine befriedigende Stabilisierung der akuten Symptomatiken nachstehend:
Schwerste Einschlaf- und Durchschlafstörungen, Appetitarmut. Untergewicht 55 kg bei XXXX Körpergröße. Nachhallerinnerungen, Schreckhaftigkeit, Angstanfälle. Deja vu Erlebnisse. Paranoide Interpretationsbereitschaft, Wahnideen, Halluzinationen, Schuldgefühle Selbstvorwürfe. Todesgedanken, Selbstmordgedanken. Regressionsphänomene. Absencen. Verlangsamung, Antriebslosigkeit, Tagesschwankungen. Schwere Verstimmungsphänomene:
gereizt-dysphorischen Durchbrüchen. Narzisstische Gekränktheit, Überidealisierungen. Im Affekt starr. Denkstörungen
Der Antragsteller ist schwer psychisch erkrankt und wird überhochdosiert medikamentös-psychiatrisch behandelt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers sowie der Mehrzahl obig notifizierter Befunde sowie letztlich zentral aus dem nunmehr vorgelegten Befund des Sozialmedizinischen Zentrums XXXXvom 11.11.2014.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamttes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Im konkreten Fall wurde substantiiertes Vorbringen in Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Überstellung nachdem zuständigen Mitgliedstaat getätigt. Jüngstem medizinischem Gutachten wurden die Ob dargestellten Krankheitszustände des Antragstellers dargelegt und als außergewöhnlich schwerwiegend ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid für nicht hinreichend. Um eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Überstellung nach dem Mitgliedstaat auszuschließen, war der Bescheid zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A) unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung auch auf Basis der Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte EuGH und EGMR. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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