L503 2005664-1•BVwG L503 2005664-1
L503 2005664-1Bundesverwaltungsgericht27.11.2014
Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton MOSER, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 25.06.2013 zur Beitragskontonummer XXXX (betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlags infolge einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 05.04.2013) beschlossen:
A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als OÖGKK) hat mit Bescheid vom 25.06.2013 zur Beitragskontonummer XXXX ausgesprochen, dass vom nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn XXXX (im Folgenden auch kurz: "BF") auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von 1.300 Euro an die OÖGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 113 ASVG ausgesprochen.
Begründend führte die OÖGKK aus, anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes sei am 05.04.2013 (Hervorhebung seitens des BVwG) festgestellt worden, dass der BF hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX, VSNr XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe.
Der BF sei Dienstgeber, da der Betrieb auf seine Rechnung geführt werde.
Der Beitragszuschlag setze sich in diesem Fall gemäß § 113 Abs 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf 500 Euro je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf 800 Euro.
1.2. Ebenfalls mit Bescheid vom 25.06.2013 (Anmerkung des BVwG:
dabei handelt es sich um das identische Datum, welches der zuvor erwähnte Bescheid trägt) und ebenfalls zur Beitragskontonummer XXXX (Anmerkung des BVwG: dabei handelt es sich um die identische Zahl, zu welcher der zuvor erwähnte Bescheid erlassen wurde) hat die OÖGKK ausgesprochen, dass vom BF auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von 1.300 Euro an die OÖGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 113 ASVG ausgesprochen.
Begründend führte die OÖGKK aus, anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes sei am 08.04.2013 (Hervorhebung seitens des BVwG) festgestellt worden, dass der BF hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX, VSNr XXXX (Anmerkung des BVwG: dabei handelt es sich um die identische Person wie im zuvor erwähnte Bescheid), gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe.
Der BF sei Dienstgeber, da der Betrieb auf seine Rechnung geführt werde.
Der Beitragszuschlag setze sich in diesem Fall gemäß § 113 Abs 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf 500 Euro je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf 800 Euro.
1.3. Im Akt befinden sich eine Niederschrift der Finanzpolizei mit dem BF vom 05.04.2013 (handschriftlich, teilweise schwer lesbar), eine Niederschrift der Finanzpolizei mit dem Bauherrn XXXX vom 05.04.2013 (ebenfalls handschriftlich, teilweise schwer lesbar) sowie ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 08.05.2013 gegen den BF wegen Übertretung des ASVG. Zum genauen Inhalt all dieser Dokumente siehe unten die Ausführungen im Rahmen der Entscheidungsbegründung.
2. Mit Schriftsatz vom 08.07.2013 erhob der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter Einspruch "gegen den Bescheid der OÖGKK vom
XXXX zur Beitragskontonummer XXXX".
Im Einspruch wird ausgeführt, "dem Bescheid" sei keinerlei Begründung zu entnehmen. Es würden lediglich diverse Gesetzesstellen angeführt und es sei folglich für den BF nicht nachvollziehbar, warum es zur Erlassung des Beitragszuschlags gekommen ist.
3. Mit Aktenvermerk vom 19.08.2013 wurde seitens der OÖGKK festgehalten, dass an den BF zwei Bescheide ergangen seien, die hinsichtlich des Bescheiddatums, der Anschrift des Dienstgebers, der Höhe des Beitragszuschlags und des Namens des Betretenen identisch seien; lediglich das Kontrolldatum im Sachverhalt (05.04.2013 bzw. 08.04.2013) sei jeweils unterschiedlich.
Aus der Formulierung des Einspruchs gehe hervor, dass es sich um die Beanstandung lediglich eines Bescheids handle. Die OÖGKK habe am 16.07.2013 telefonisch mit der Rechtsanwaltskanzlei des BF Kontakt aufgenommen und der Sekretärin die Problematik geschildert; die Kanzlei möge daher einen neuerlichen Einspruch einbringen, der sich auf beide Bescheide beziehe, oder den alten Einspruch entsprechend abändern. Bis dato sei jedoch weder eine schriftliche Abänderung des Einspruchs erfolgt, noch sei ein zweiter Einspruch erhoben worden; auch telefonisch sei die Kasse nie kontaktiert worden und sei die Einspruchsfrist mittlerweile abgelaufen.
4. Am 29.08.2013 legte die OÖGKK den Akt dem damals zuständigen Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung über den Einspruch vor. Im Vorlagebericht wurde eingangs auf die zwei identischen Bescheide verwiesen, die sich nur im Hinblick auf das Betretungsdatum unterscheiden würden. Der BF habe aber lediglich gegen einen der Bescheide durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Einspruch erhoben. Der Einspruch lasse nicht erkennen, für welchen Bescheid die ersatzlose Aufhebung beantragt werde. Aus Sicht der Kasse leide der Einspruch daher "am Mangel der Zuordenbarkeit wegen unvollständiger Bezeichnung des angefochtenen Bescheids".
5. Mit Schreiben vom 07.11.2014 wies das nunmehr zuständige BVwG den anwaltlichen Vertreter des BF auf den Umstand hin, dass seinerzeit zur identischen Zahl und mit identischem Datum der OÖGKK zwei Bescheide erlassen worden seien und wurde er aufgefordert, bekannt zu geben, ob sich sein Einspruch vom 08.07.2013 auf beide Bescheide beziehe.
6. Mit Schriftsatz vom 13.11.2014 teilte der anwaltliche Vertreter des BF dem BVwG mit, dass sich der Einspruch auf beide Bescheide beziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann gem. § 414 Abs 1 ASVG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anders lautender Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Zur Frage, ob beide Bescheide als in Beschwerde gezogen anzusehen sind:
Eingangs ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die OÖGKK gegenständlich zwei beinahe identische Beitragszuschlagsbescheide erlassen hat. So tragen beide Bescheide das identische Datum, die identische Zahl (Beitragskontonummer), beziehen sich auf die identische Person, die betreten wurde und wurde jeweils ein Beitragszuschlag in identischer Höhe (1.300 Euro) verhängt. Beide (jeweils drei Seiten lange) Bescheide unterscheiden sich ausschließlich in einer einzigen Ziffer im Begründungstext voneinander: So wird in einem Bescheid ausgeführt, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 05.04.2013 festgestellt worden sei, dass XXXX beim BF beschäftigt sei, während im anderen Bescheid ausgeführt wird, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 08.04.2013 festgestellt worden sei, dass XXXX beim BF beschäftigt sei. Ansonsten unterscheiden sich die Bescheide in keiner Weise.
Zunächst verkennt das BVwG nicht, dass seitens des anwaltlichen Vertreters des BF Einspruch "gegen den Bescheid der OÖGKK vom XXXX zur Beitragskontonummer XXXX" erhoben wurde, somit hier klar im Singular gesprochen wird. Auch verkennt das BVwG nicht den Aktenvermerk der OÖGKK vom 19.08.2013, demzufolge der Sekretärin des anwaltlichen Vertreters des BF die Problematik geschildert worden sei, woraufhin jedoch keine weitere Reaktion seitens des anwaltlichen Vertreters erfolgt sei.
Dessen ungeachtet ist es nach Ansicht des BVwG grundsätzlich der Behörde anzulasten, wenn sie Bescheide erlässt, die nicht - etwa im Wege einer individuell vergebenen Geschäftszahl - voneinander unterscheidbar sind. Auch erscheint es dem BVwG geradezu denkunmöglich, willkürlich einen der beiden Bescheide zu wählen und als in Beschwerde gezogen zu betrachten, während der andere als rechtskräftig angesehen wird. Vielmehr darf die von der OÖGKK gewählte Vorgangsweise, die in voraussehbarer Weise zu Missverständnissen führen kann, dem Rechtsunterworfenen nicht zum Nachteil gereichen, sodass gegenständlich davon auszugehen ist, dass beide Bescheide in Beschwerde gezogen wurden. An diesem Ergebnis vermag im Übrigen auch der Aktenvermerk der OÖGKK vom 19.08.2013, wonach der Sekretärin des anwaltlichen Vertreters des BF telefonisch die Problematik geschildert worden sei, woraufhin allerdings keine Reaktion des rechtsfreundlichen Vertreters des BF erfolgt sei, nichts zu ändern, zumal die rechtliche Bedeutung dieses Telefonats mit der Sekretärin doch fraglich ist; jedenfalls hat nunmehr das BVwG den Vertreter des BF schriftlich aufgefordert, sich zu seinem Einspruch zu äußern, und hat dieser umgehend geantwortet, dass sich der Einspruch auf beide Bescheide beziehe.
Folglich sind beide Bescheide in Beschwerde gezogen.
2.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:
2.2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 AVG, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, das heißt, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
2.2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall nach Ansicht des BVwG unterblieben. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, da es dem bekämpften Bescheid nach Ansicht des BVwG an grundlegendsten Sachverhaltsfeststellungen mangelt:
2.2.2.1. Eingangs ist zu betonen, dass dem bekämpften Bescheid keinerlei nähere Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen sind, sondern es wird lediglich lapidar ausgeführt, dass anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 05.04.2013 festgestellt worden sei, dass der BF hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX, VSNr XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe. Der Bescheid enthält keinerlei Feststellungen darüber, wo XXXX welche Tätigkeiten für den BF gegen Entgelt in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit ausgeübt haben soll und mangelt es dem Bescheid folglich auch an entsprechenden beweiswürdigenden Ausführungen.
In diesem Zusammenhang verkennt das BVwG freilich nicht die aktuellste Judikatur des VwGH, der zufolge sinngemäß ein derartiger Mangel noch nicht zur Zurückverweisung ermächtigt, sofern der wesentliche Sachverhalt anderweitig aus dem Akt in Verbindung mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung erschließbar ist.
Im Akt befinden sich in diesem Sinne noch folgende Schriftstücke:
2.2.2.1.1. Niederschrift der Finanzpolizei mit dem BF vom 05.04.2013 (handschriftlich, teilweise schwer lesbar):
Daraus geht hervor, dass es am 05.04.2014 auf der Privatbaustelle des XXXX eine Kontrolle gegeben hat, bei der der BF gemeinsam mit XXXX bei Arbeiten an der Außenfassade eines Hauses angetroffen worden sei. Dabei gab der BF an, er sei schon mehre Tage lang gemeinsam mit XXXX auf der Baustelle tätig. Das Baumaterial stamme vom Bauherrn, diverse Werkzeuge von ihm selbst. Er helfe dem Bauherrn kostenlos, da dieser ein Freund sei. Der BF habe diese Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet und besitze keine Gewerbeberechtigung.
2.2.2.1.2. Niederschrift der Finanzpolizei mit dem Bauherrn XXXX vom 05.04.2013 (handschriftlich, teilweise schwer lesbar):
Darin gab der Bauherr XXXX an, der BF und XXXX seien seit Anfang der Woche hier auf seiner Baustelle tätig, allerdings hätten die beiden auch schon im Vorjahr Platten geklebt. Das gesamte Material habe er bei einer Firma gekauft und habe diesbezüglich Rechnungen. Den Preis für das Plattenlegen habe er mit dem BF nach Quadratmetern vereinbart und sei für das Jahr 2012 auch bereits ein Betrag an den BF geflossen. Er sei der Meinung gewesen, dass der BF selbständig sei bzw. über eine Leasingfirma arbeite; er habe den BF nicht nach einer Gewerbeberechtigung gefragt. Der BF habe Herrn XXXX mitgenommen; die beiden seien "ein Team". Das gesamte Werkzeug hätten "die beiden Arbeiter" selbst mitgenommen. Der BF und XXXX würden von ihm verköstigt bzw. mit Getränken versorgt werden.
2.2.2.1.3. Strafantrag der Finanzpolizei vom 08.05.2013 gegen den BF wegen Übertretung des ASVG (im Folgenden wörtlich wiedergegeben):
"Am 5.4.2013, gegen 13:25 Uhr, wurde durch Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes XXXX (FOI XXXX und XXXX), auf der Baustelle EFH XXXX in XXXX, eine Kontrolle nach dem AuslBG gem. § 89 (3) EStG durchgeführt.
Bei Außenfassadenarbeiten wurden der österr. StA XXXX und der österr. StA. XXXX, angetroffen.
Unmittelbar nach Kontrollbeginn begann Herr XXXX zu telefonieren. Nach kurzer Zeit zeigte Herr XXXX dem Kontrollorgan XXXX ein SMS und wies darauf hin, dass er und XXXX bei dieser Fa. (XXXX) angemeldet werden.
Aufgrund der durchgeführten Abfragen wurde festgestellt, dass Herr XXXX und Herr XXXXzum Zeitpunkt der Kontrolle bei keiner Fa. gemeldet waren, sondern im Arbeitslosengeldbezug standen.
Daher wurden Herr XXXX, Herr XXXX und der Bauherr Herr XXXX zur Tätigkeit der beiden Personen auf der Baustelle niederschriftlich befragt.
Herr XXXX gab im Wesentlichen an:
Sein erster Arbeitstag war am Mittwoch 3.4.2013. An diesem Tag habe er ca. von 8:00 Uhr oder 8:30 Uhr bis ca. 14 Uhr oder 14:30 Uhr gearbeitet. Am Donnerstag 4.4.2013 habe er von 08:00 oder 8:30 Uhr bis 15:00 Uhr oder 15:30 Uhr gearbeitet. Heute 5.4.2013 sei er seit 9:00 Uhr oder 9:15 Uhr auf der Baustelle.
Er bekomme für seine Tätigkeit hier keine Entlohnung, da der Bauherr ein Bekannter sei. Seine Tätigkeit auf der Baustelle war Gewebe einspachteln. Vom Bauherrn wurde das Material zur Verfügung gestellt. Kleinwerkzeug wie Glätthobel sei von ihm, da er diese Tätigkeit auch sonst ausübe.
Auf der Baustelle sei er mit dem Auto von seinem Kollegen, Herrn XXXX, gekommen. Diesen kenne er, da beide im Vorjahr bei der Firma (XXXX) gearbeitet haben.
Die Tätigkeit hier auf der Baustelle wurde dem AMS nicht gemeldet.
Auf die weiteren Angaben in der Niederschrift wird verwiesen.
Herr XXXX gab bei der niederschriftlichen Einvernahme am 5.4.2013 u. a. an, dass er und XXXX auch bereits am 7.12.2012 bis 10.12.2012 (d.h. Freitag, Samstag und Montag) auf dieser Baustelle Fassadenplatten geklebt haben. Dann haben sie wieder ab 2.4.2013 auf dieser Baustelle gearbeitet. Geholfen hat die ganze Zeit Herr XXXX. Das Material stamme vom Bauherren. Das Werkzeug, wie Spachtel, Rührwerk, Handschleifer, sei von ihm. Einen schriftlichen Auftrag gibt es nicht, da die Arbeiten kostenlos durchgeführt werden, da der Bauherr ein Freund ist. Eine Gewerbeberechtigung für die Tätigkeiten auf der Baustelle habe er nicht, auch habe er die Tätigkeiten nicht dem AMS gemeldet.
Auf die Angaben in der Niederschrift wird verwiesen.
Der Bauherr, Herr XXXX, gab bei der niederschriftlichen Einvernahme am 5.4.2013 u.a. an:
XXXX und XXXX seien seit Anfang der Woche, es war wahrscheinlich der Dienstag (2.4.2013) auf der Baustelle hier. Sie haben hier genetzt und gespachtelt. Wie lange sie täglich gearbeitet haben könne er nicht sagen, da er nicht immer hier war.
Im Vorjahr, vor dem Winter, haben beide Personen auch schon die Platten geklebt. Wie lange die Arbeiten gedauert haben, könne er nicht sagen.
Die Abrechnung für das Platten kleben erfolgte Ende des Jahres 2012. Es wurde nach m² abgerechnet. Für das Kleben der Platten wurden an Herrn XXXX bereits ca. € 3.000,-- bezahlt. Einen Beleg dafür gibt es nicht.
Mündlich vereinbart wurden mit Herrn XXXX € 16,-- bis € 17,-- pro m².
Die Gesamtfläche beträgt ca. 352 m².
Die Abrechnung wird nach der Fertigstellung der Arbeiten erfolgen.
Auf die Angaben in der Niederschrift wird verwiesen.
Am 8.4.2013 um ca. 12:15 Uhr wurde durch die Organe der Finanzpolizei auf der Baustelle EFH XXXX neuerlich eine Kontrolle durchgeführt.
Dabei wurden HerrXXXX und Herr XXXX wieder bei Außenfassadenarbeiten (Netzen und Verspachteln) angetroffen.
Herr XXXX legte den Kontrollorganen sofort eine Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Fa. XXXXvor. Er sagte zu den Kontrollorganen, dass jetzt alles passe uns sie jetzt auf dieser Baustelle arbeiten können.
Von den Kontrollorganen der Finanzpolizei wurde bei den durchgeführten Abfragen festgestellt, dass es sich bei der Fa. XXXX wahrscheinlich um eine Schein- bzw. Betrugsfirma handelt.
HerrXXXX und Herr XXXX waren bereits vom 10.9.2012 bis 06.12.2012 bei der Schein- bzw. Betrugsfirma (Fa. XXXX) zur Sozialversicherung gemeldet.
Aufgrund dieser Feststellungen wurden mit HerrnXXXX, Herrn XXXX und Herrn XXXX am 8.4.2013 ein Protokoll über die Zeugeneinvernahme gem. § 161 StPO erstellt.
HerrXXXX gab im Wesentlichen an:
Er selbst habe keinen Kontakt zu den Firmen hergestellt, das hat immer Herr XXXX gemacht.
Er und Herr XXXX haben auch im Dezember 2012 bereits ein paar Tage auf dieser Baustelle gearbeitet. Es wurden Platten geklebt. Um Welche Tage es sich handelte, wisse er nicht.
Für die Arbeiten auf dieser Baustelle habe er für Dezember weder von Herrn XXXX noch vom Bauherren (Herrn XXXX) eine Bezahlung erhalten.
Auch für die Arbeiten, welche von ihnen seit April 2013 ausgeführt werden, wurde keine Bezahlung vereinbart, da der Bauherr (Herr XXXX) ein guter Bekannter sei.
Herr XXXX gab im Wesentlichen an:
Der Kontakt zu den Firmen wurde immer von ihm hergestellt.
Auf dieser Baustelle arbeiten er undXXXX seit Dienstag 2.4.2013. Es werden Gewebearmierungen gemacht.
Am 7.12.2012, 8.12.2012 und 10.12.2012 habenXXXX und er täglich ca. 6 Stunden hier auf dieser Baustelle gearbeitet. Da wurden Fassadenplatten geklebt.
Da es sich hier auf der Baustelle um einen Freundschaftsdienst handelt, gibt es keine Bezahlung.
Herr XXXX gab im Wesentlichen an:
Herr XXXX habe ihm nach der Kontrolle am 5.4.2013 ein SMS gezeigt und gesagt, dass er jetzt bei der Fa. XXXX angemeldet sei und dass das Verreiben dann über diese Fa. abgerechnet werde.
Herrn XXXX habe er im Vorjahr auf der Baustelle bei einem Arbeitskollegen kennengelernt.
Mitte oder Ende November 2012 seien XXXX undXXXX zu ihm auf die Baustelle gekommen und haben die Flächen vermessen.XXXX habe er bis zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt.
XXXX habe ihm dann zusammengeschrieben, was welche Menge an Material er brauche.
Er selber habe das Material über die Fa. XXXX bestellt.
XXXX undXXXX seien Ende November oder Anfang Dezember 2012 auf die Baustelle gekommen und haben mit den Arbeiten (Platten kleben) begonnen. Vorher haben die beiden noch das Gerüst aufgestellt. Für den m² wurden ca. € 2,-- verlangt. Am 21.12.2012 habe er € 3.770,-- vom Konto abgehoben und wahrscheinlich an diesem Tag Herrn XXXX bar auf die Hand gegeben (betrifft Platten kleben und Gerüst aufstellen). Darüber gibt es keinen Beleg.
Im Winter (wahrscheinlich Jänner 2013) haben die beiden die Fensterbänke gesetzt. Pro Fensterbank wurden € 20,-- vereinbart. Die Bezahlung dafür erfolgte noch nicht.
Für die Fassade sind noch ca. € 2.600,-- bis € 3.000,-- ausständig.
Auf die genauen Angaben in den beiliegenden Niederschriften wird verwiesen.
Aufgrund der bisherigen Ermittlungen wurde festgestellt:
Herr XXXX und HerrXXXX waren vom 10.9. bis 06.12.2012 bei der Fa. XXXX(Schein- bzw. Betrugsfirma) angemeldet. Vom 07.12.2012 bis zur Kontrolle am 5.4.2013 standen beide Personen im Arbeitslosengeldbezug. Am 8.4.2013 (nur an diesem Tag) waren beide Personen bei der Fa. XXXX (Schein- bzw. Betrugsfirma) angemeldet.
Es besteht der Verdacht, dass sich Herr XXXX für die Zeit vom 10.9. bis 06.12.2012 Scheinanmeldungen für sich und HerrnXXXX gekauft hat und in dieser Zeit auf eigene Rechnung tätig war.
Da Herr XXXX und HerrXXXX am 5.4.2013 auf der Baustelle XXXX kontrolliert wurden und beide zu diesem Zeitpunkt im Arbeitslosengeldbezug standen, wird vermutet, dass Herr XXXX versuchte, sich undXXXX bei der Fa. XXXX anmelden zu lassen, und zeigte am Kontrolltag (5.4.2013) einem Kontrollorgan und auch dem Bauherren ein SMS teilte mit, dass beide bei dieser Fa. angemeldet werden. Beide Personen wurden auch am 7.4.2013 mit Arbeitsbeginn 8.4.2013 tatsächlich bei der Fa. XXXX angemeldet. Die Abmeldung der beide Personen erfolgte am 9.4.2013 mit Beschäftigungsende 8.4.2013 von der Fa. XXXX (wahrscheinlich auf Grund der neuerlichen Kontrolle am 8.4.2013 und Zeugeneinvernahme nach StPO).
Für die Arbeiten auf der Baustelle XXXX ist Herr XXXX lt. vorliegendem Sachverhalt auf alle Fälle als selbstständig tätiger Unternehmer und HerrXXXX als Dienstnehmer von Herrn XXXX anzusehen.
Da der Dienstgeber XXXX den Dienstnehmer XXXX, welcher in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Dienstgeber steht, gegen Entgelt beschäftigt hat (zumindest Anspruch auf ein entsprechendes Entgelt hat), und nicht vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet hat, liegt ein Verstoß nach dem ASVG vor.
Vom Finanzamt XXXX wird die Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsstrafverfahren beantragt.
Am 7.5.2013 wurde eine Gewerberegisterabfrage durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass Herr XXXXein Gewerbe (Stuckateure und Trockenausbau - Handwerk) angemeldet hat. Der gewerberechtliche XXXX, ist seit 23.4.2013 als Angestellter bei Herrn XXXX und bei HerrnXXXX angemeldet. Für HerrnXXXX scheint im Gewerberegister keine Gewerbeberechtigung auf."
2.2.2.2. Aus diesen im Akt befindlichen Schriftstücken geht aber nach Ansicht des BVwG der relevante Sachverhalt nicht einmal ansatzweise hervor: So ergibt sich aus den erwähnten Einvernahmeprotokollen und dem Strafantrag zwar in wohl nicht zu beanstandender Weise, dass der BF am 05.04.2013 und am 08.04.2013 gemeinsam mit XXXX auf der Privatbaustelle von XXXX gearbeitet hat, wobei dies den Aussagen der Beteiligten zufolge auch bereits an anderen Tagen der Fall gewesen sei. Allein dies vermag freilich noch nichts über ein allfälliges Dienstverhältnis von XXXX beim BF auszusagen, kommt es hierbei doch auf eine Tätigkeit gegen Entgelt in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG an. Gerade dazu sind den vorliegenden Unterlagen kaum Anhaltspunkte zu entnehmen: So ist den protokollierten Aussagen zu entnehmen, XXXX und der BF seien als "Team" aufgetretenen, sowohl XXXX (siehe Strafantrag S. 2), als auch der BF (siehe dessen Einvernahmeprotokoll S. 4) gaben an, sie würden jeweils mit eigenem Werkzeug arbeiten und sei der Bauherr ein Bekannter sowohl des BF, als auch von XXXX, sodass sie (im Hinblick auf ihre Betretung im April 2013) kostenlos arbeiten würden.
In Anbetracht dessen könnte nach Ansicht des BVwG - überspitzt formuliert - beinahe ebenso mangelhaft argumentiert werden, dass umgekehrt XXXX den BF beschäftigt hat.
Nicht verkannt wird aber, dass es in der Tat den Unterlagen zufolge vage Indizien für eine Dienstgebereigenschaft des BF gibt, zumal er bereits im Jahr 2012 gemeinsam mit XXXX auf der Baustelle des XXXX gearbeitet hat, wobei der Bauherr offensichtlich nur den BF beauftragte bzw. mit diesem die Konditionen vereinbarte, der BF jedoch XXXX auf die Baustelle "mitnahm" und seinerzeit eine Zahlung seitens des Bauherrn offensichtlich nur an den BF ging. Allerdings steht der relevante Sachverhalt auch damit nicht im entferntesten Sinne fest, kommt es doch in gegenständlichem Verfahren auf eine Tätigkeit gegen Entgelt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit an, wobei diesbezüglich dem gesamten Akt nichts zu entnehmen ist.
Betont werden muss schließlich, dass den Ausführungen im oben zitierten Strafantrag hinsichtlich der Anmeldung des BF und von Herrn XXXX bei "Schein- bzw. Betrugsfirmen" für gegenständliches Verfahren keine relevanten Informationen entnommen werden können bzw. wird aus diesen Ausführungen sogar noch deutlicher, dass gegenständlich gar kein brauchbarer Sachverhalt vorliegt. So wird im Strafantrag darauf hingewiesen, dass sowohl der BF, als auch Herr XXXX nach der Kontrolle vom 05.04.2013 bei der "Schein- bzw. Betrugsfirma" XXXX angemeldet worden seien; die Abmeldung sei am 09.04.2013 (Beschäftigungsende 08.04.2013) erfolgt. So erhellt auch in diesem Zusammenhang in keiner Weise, warum XXXX vom BF beschäftigt worden sein soll, wo doch sowohl der BF, als auch XXXX gleichermaßen bei einer - wenn auch "Schein- bzw. Betrugsfirma" - angemeldet worden seien. Darüber hinaus steht damit auch im Raum, dass XXXX bei der Kontrolle am 08.04.2013 - wenn auch bei einer "Schein- bzw. Betrugsfirma" - tatsächlich angemeldet war, wobei in keiner Weise klar wird, inwiefern vor diesem Hintergrund dann der BF der Dienstgeber von XXXX gewesen sein soll.
2.2.2.3. In Anbetracht dessen hat die OÖGKK im bekämpften Bescheid jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit im Sinne des jüngst ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005, unterlassen, sodass das BVwG den Bescheid gem. § 28 Abs 3 VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann. Gegenständlich bestehen - wie dargestellt - krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken (siehe auch in diesem Sinne die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063); es liegt kein lediglich mangelhaft ermittelter Sachverhalt, der allenfalls im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung ergänzt werden könnte, sondern gar kein brauchbarer Sachverhalt vor.
Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht sowie dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang des BVwG zu den der GKK für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das BVwG selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
2.2.3. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die OÖGKK zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da es zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare und aktuelle (siehe insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
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