BVwG W195 2013312-1

W195 2013312-1Bundesverwaltungsgericht26.11.2014

Regest

Gerichtsbarkeit, Mängelbehebung, Unzuständigkeit,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W195 2013312-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W195.2013312.1.00

Spruch

W195 2013312-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Eingabe des XXXX, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am XXXX, beschlossen:

A)

Die Eingabe des XXXX wird gemäß § 9 VwGVG iVm § 17 VwGVG und § 28 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Am XXXX langte im Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Herrn XXXX ein. In diesem Schriftstück schildert der Einbringer verschiedenste Ereignisse in seinem Leben und dem familiären Umfeld, verbunden auch mit Angelegenheiten, welche in den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit fallen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin dem Einschreiter mittels Verfügung vom XXXX, GZ XXXX, die Eingabe zur Verbesserung der bestehenden Beschwerdemängel zurückgestellt und setzte ihn über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG in Kenntnis. In dieser Verfügung wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur Mängelbehebung gewährt. Am XXXX wurde diese Verfügung übernommen, eine weitere Eingabe im Sinne der Verbesserung einer Beschwerde erfolgte bis dato nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.

Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend den eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Beschwerden, die gegen Entscheidungen ordentlicher Gerichte erhoben werden, zu erkennen (vgl. zur Unzulässigkeit der Beschwerdeerhebung bei einem Verwaltungsgericht gegen Entscheidungen ordentlicher Gerichte auch VwGH 24.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0031-3).

Die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde, die im Übrigen - trotz vorhergehenden Verbesserungsauftrages - auch nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 9 VwGVG entspricht, war daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der gegenständliche Beschluss hat die Zurückweisung eine nicht verbesserte Beschwerde zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen sich aus dem VwGVG ergebenden Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. etwa OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

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