W145 2003117-1•BVwG W145 2003117-1
W145 2003117-1Bundesverwaltungsgericht26.11.2014
Dienstnehmereigenschaft, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung, wirtschaftliche Abhängigkeit
W145 2003117-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde (vormals: Einspruch) von XXXX GmbH, vertreten durch "XXXX" XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 22.10.2013, GZ XXXX,
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF hinsichtlich der Zeit bis einschließlich 12.03.2013 als unbegründet abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung als Arbeiter bei der Dienstgeberin XXXX GmbH, XXXX, auch ab 01.01.2013 bis einschließlich 12.03.2013 der Voll- (Kranken-, Unfall-, und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG idgF und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG idgF unterliegt.
II. zu Recht beschlossen:
Hinsichtlich des Zeitraums ab 13.03.2013 bis laufend wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 22.10.2013, GZ XXXX, festgestellt, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin auch ab 02.01.2011 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliege. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 19.11.2013 (Postaufgabestempel 22.11.2013) fristgerecht von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Einspruch (nunmehr: Beschwerde) erhoben und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Im Vorbringen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr XXXX von Jänner 2011 bis März 2013 für die Beschwerdeführerin ausschließlich dadurch tätig gewesen sei, dass er Überstellungsfahrten von Kundenfahrzeugen zum Waschen und Betanken erledigt habe, wobei das wöchentliche Durchschnittsausmaß dieses Tätigwerdens drei jeweils gesondert beauftragte Fahrten umfasst habe, die einen Zeitbedarf von maximal je einer Stunde gehabt hätten und jeweils durch eine "Darlehensgewährung" von rund EURO 10,-- entlohnt worden seien. "Pickerl"-Überstellungsfahrten mit Kundenfahrzeugen im Auftrag der Beschwerdeführerin habe Herr XXXX nicht durchgeführt. Soweit Herr XXXX Warenbestellungen durchgeführt habe, habe er dies aus persönlicher Gefälligkeit für einen aus gesundheitlichen Gründen nicht zu telefonischen Bestellungen in der Lage seienden Mitarbeiter der Beschwerdeführerin vollkommen unentgeltlich übernommen. Während der wöchentlichen Anwesenheitszeit (nicht: Arbeitszeit) im Betrieb der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum von Jänner 2011 bis März 2013 von durchschnittlich fünfzehn Stunden pro Woche, habe Herr XXXX durchschnittlich 3 Stunden pro Woche Arbeitsleistung für die Beschwerdeführerin erbracht. Keinesfalls sei ein durchgängiges Dienstverhältnis zwischen Herrn XXXX und der Beschwerdeführerin vorgelegen. Vielmehr seien stets im Einzelfall für die entsprechende Verrichtung von Tätigkeiten durch Herrn XXXX kurzfristige Dienstverhältnisse zwischen diesem und der Beschwerdeführerin begründet worden. Herr XXXX habe weder zu einer bestimmten Zeit im Betrieb der Beschwerdeführerin anwesend sein müssen, er sei unregelmäßig anwesend gewesen, noch sei er bei seiner Anwesenheit verpflichtet gewesen, den Auftrag einer Überstellungsfahrt anzunehmen. Vielfach habe er Aufträge sanktionslos abgelehnt. Nur dann, wenn Herr XXXX im konkreten Einzelfall einen entsprechenden Auftrag angenommen habe, sei es zu einem kurzfristigen Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin gekommen. Unstrittig sei, dass trotz des Umstandes, dass die Zahlungen der Beschwerdeführerin an Herrn XXXX als Privatdarlehen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin interpretiert worden seien, dennoch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne von § 539a Abs. 1 ASVG ein Entgelt für diese kurzfristigen Dienstverhältnisse vorliege, weil sich die Darlehensgewährungen der Höhe nach an den von Herrn XXXX erbrachten Arbeitsleistungen unter Zugrundelegung eines Verrechnungssatzes pro Überstellungsfahrt von EURO 10,-- orientiert habe und überdies weder Herr XXXX noch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ernsthaft davon ausgegangen seien, dass diese Darlehen jemals zurückgezahlt werden würden. Da sich die Arbeitsleistungen des Herrn XXXX im relevanten Zeitraum von Jänner 2011 bis März 2013 für die Beschwerdeführerin sohin auf durchschnittlich drei Stunden pro Woche und damit bei 4,33 Arbeitswochen pro Monat auf 13 Stunden pro Monat belaufen habe, ergebe sich ein als Darlehen gewährtes Monatsentgelt von durchschnittlich EURO 130,--. Dies unterschreite die Versicherungsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG, sodass ein "geringfügiges Beschäftigungsverhältnis" vorgelegen sei und nach § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG keine Vollversicherungspflicht und keine Arbeitslosenversicherungspflicht, sondern nur Unfallversicherungspflicht nach § 7 Z 3 lit a ASVG bestanden habe.
3. Mit Schreiben vom 17.12. (eingelangt am 06.03.2014) legte das Amt der Wiener Landesregierung die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Mit Schreiben der zuständigen Gerichtsabteilung vom 29.08.2014, zugestellt am 04.09.2014, wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert Stellung zur Stellungnahme der WGKK vom 03.12.2013 zu nehmen. Nach Fristerstreckung langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme (datiert mit 24.09.2014) ein.
5. Mit Teil-Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2014, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung als Arbeiter bei der Beschwerdeführerin ab 02.01.2011 bis 31.12.2012 der Voll- (Kranken-, Unfall-, und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG idgF und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG idgF unterlegen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund einer anonymen Anzeige vom 02.02.2013 haben zwei Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice Wien erstmals am 11.03.2013 eine Überprüfung am Betriebsort der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses des Herrn XXXX durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war Herr XXXX am Betriebsort nicht anwesend. Am Folgetag, 12.03.2013 (Betretungstag), wurde der Betriebsort der Beschwerdeführerin neuerlich von den beiden Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice Wien aufgesucht; auch diesmal war Herr XXXX nicht anwesend. Nach einiger Weile am selben Tag wurde Herr XXXX am Betriebsort der Beschwerdeführerin angetroffen, als er eine Warenbestellung durchgeführt hat. Die Prüfunterlagen des Arbeitsmarktservice Wien wurden der WGKK zur weiteren Veranlassung übermittelt. Seit Jänner 2011 war Herrn XXXX im Betrieb der Beschwerdeführerin im Sinne eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses mit der Verrichtung von Hilfstätigkeiten wie beispielsweise Überstellungsfahrten von Kundenfahrzeugen zum Waschen und Tanken und einfachen Hilfsarbeiten (zB Warenbestellungen) beschäftigt ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. In der Werkstatt selbst hat Herrn XXXX mangels Kenntnissen und Erfahrungen nicht gearbeitet. Die wöchentliche Arbeitszeit im Betrieb der Beschwerdeführerin betrug rund 15 Stunden. Herrn XXXX fehlte die Verfügungsmacht über eine eigene organisatorische Betriebsstätte sowie über eigene Betriebsmittel. Herrn XXXXwurde für die erbrachten Arbeitsleistungen vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin entlohnt.
Im Zuge der GPLA-Prüfung (Prüfzeitraum: 01.01.2011 bis 31.03.2013) wurde die nachträgliche Anmeldung von Herr XXXX ab 02.01.2011 als Arbeiter ohne Zweckausbildung mit 15 Wochenstunden erfasst; herangezogen wurde der Kollektivvertrag für das Eisen- und Metallverarbeitendes Gewerbe Wien, Arbeiter - Punkt 7. Das monatliche Entgelt lag über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.
Arbeitsaufzeichnungen, Auszahlungsbelege und Lohnkonten für die Jahre 2011 bis 2013 hat es nicht gegeben.
Durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin erfolgte die sozialversicherungsrechtliche Abmeldung des Herrn XXXX als Dienstnehmer per 31.12.2012, obwohl Herrn XXXX jedenfalls bis 12.03.2013 (Betretungstag) für die Beschwerdeführerin Tätigkeiten verrichtete.
Herr XXXX war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beim Arbeitsmarktservice Wien arbeitssuchend gemeldet.
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Unstrittig ist, dass Herr XXXX seit Jänner 2011 für die Beschwerdeführerin Überstellungsfahrten mit Kundenfahrzeugen durchgeführt hat.
Die Tatsache, dass Herr XXXX ab diesem Zeitpunkt neben den Überstellungsfahrten regelmäßig zusätzlich auch einfache Hilfstätigkeiten (wie zB Warenbestellungen) im Betrieb der Beschwerdeführerin verrichtet hat, ergibt sich einerseits aus der mit den essentiellen Aussagen versehenen anonymen Anzeige vom 02.02.2013 und der ortsaugenscheinlichen Wahrnehmung der Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice Wien im Betrieb der Beschwerdeführerin am Betretungstag (12.03.2013), an welchem Herr XXXX bei der Bestellung einer Windschutzscheibe für ein Kundenfahrzeug bei einem Zulieferbetrieb angetroffen wurde, und andererseits aus den konkreten Angaben der jeweils handschriftlich unterschriebenen
Niederschriften von Herrn XXXX (" ... seit 2 Jahren helfe ich im
Betrieb mit, so übernehme ich bei seiner Abwesenheit zB die Warenbestellungen und erledigte auch die Überstellungsfahrten mit Kundenfahrzeugen, in der Werkstatt arbeite ich nicht mit! Als Arbeitsbeginn bestätige ich den Jänner 2011. ..."), vom Stiefsohn des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin jeweils vom 12.03.2013
(" ... und arbeitet er schon seit längere Zeit im Betrieb mit, er
übernimmt zB Überstellungsfahrten. ... Wir waschen zB die
Kundenautos, solche Fahrten übernimmt zB Herr XXXX, in der Werkstatt arbeitet er aber nicht mit, da er nicht vom Fach ist. ...") sowie vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vom 23.04.2013 (" ... Tatsächlich hat Herr XXXX für mich ab und zu Überstellungsfahrten zur Waschanlage gemacht und einfache Aufgaben übernommen. ..."). Ein Tätigwerden des Herrn XXXXfür die Beschwerdeführerin wurde somit - auch in der Beschwerde - nicht gänzlich bestritten.
Die Angaben des Herrn XXXX in der zweiten Niederschrift am 05.04.2013 werden - nicht zuletzt aufgrund des niederschriftlichen
Vorbringens (" ... Die Angaben von Herrn XXXX sind nicht korrekt.
...") des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin am 23.04.2013 - vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubwürdig eingestuft; auch widersprechen diese Aussagen von Herrn XXXX jenen, welche er unmittelbar am Betretungstag (12.03.2013) getätigt hat. Das Motiv für die Angaben am 05.04.2013 mag wohl in der Tatsache liegen, dass Herr XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat; daher sind die anderslautenden Angaben vom 05.04.2013 als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
Hinsichtlich der Arbeitszeit folgt das Bundesverwaltungsgericht der Feststellung der WGKK, welche von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden von Herrn XXXX bei der Beschwerdeführerin ausgeht; dies ergibt sich eindeutig aus der Erstbefragung des Herrn XXXX am 12.03.2013. Hätte Herr XXXX - wie behauptet - überwiegend die Zeit für die Pflege seines Motorrades aufgewandt bzw. wäre er - wie in der Beschwerde vorgebracht - lediglich im Betrieb der Beschwerdeführerin anwesend gewesen, hätte er doch nach jedweder Lebenserfahrung am Betretungstag weder ad hoc eine genaue wöchentliche Arbeitsstundenanzahl noch im selben Atemzug als seine Dienstgeberin den Namen der Beschwerdeführerin angegeben. Untermauert wird die von der WGKK getroffene Feststellung betreffend Wochenarbeitszeit zusätzlich durch die sehr detailliert verfasste anonyme Anzeige vom 02.02.2013. Auch laut Aussage des Stiefsohnes des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, welcher selbst 20 Stunden an vier bis fünf Tagen pro Woche für die Beschwerdeführerin tätig ist und am wenigsten ein eigenes Interesse am gegenständlichen Verfahrensausgang hat, war Herr XXXX, wenn dieser nicht gerade aufgrund von Außenfahrten abwesend war, immer - sprich zeitgleich mit dem Stiefsohn des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin vier bis fünf Tage pro Woche - in der Werkstatt, wenn der Stiefsohn des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin morgens gegen 10 Uhr kam. Das Beschwerdevorbringen, dass Herr XXXX seit Jänner 2011 insgesamt rund 15 Stunden pro Woche - davon lediglich drei Stunden pro Woche für die Beschwerdeführerin arbeitend -, im Betrieb der Beschwerdeführerin anwesend gewesen wäre und in all diesen (zwölf) Stunden lediglich Kaffee getrunken und Zeitung gelesen habe bzw. an seinem Motorrad herumgebastelt und dieses gepflegt habe, steht einerseits in Widerspruch zu den bisherigen Verfahrensaussagen des Herr XXXX selbst und des Stiefsohnes des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und ist andererseits unter dem Blickwinkel, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine KFZ-Lackiererei und -spenglerei und nicht um ein Kaffeehaus handelt, als lebensfremd zu werten.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass die Niederschrift des Stiefsohnes des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin vom 12.03.2013 in mehrfacher Hinsicht unrichtig sei und das von ihm Gesagte unzutreffend wiedergegeben worden sei, ist entgegenzuhalten, dass diese Niederschrift im Anschluss an die Einvernahme verlesen wurde, im Zuge der Verlesung auch Anmerkungen vom Stiefsohn des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin gemacht und berücksichtigt wurden und der Stiefsohn des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin die Niederschrift eigenhändig unterschrieben und mit dem Firmenstempel versehen hat.
Herr XXXX ist jedenfalls bis 12.03.2013 (Betretungstag) als Arbeiter für die Beschwerdeführerin tätig gewesen; der Zeitraum Jänner 2011 bis März 2013 wird zudem im Beschwerdevorbringen nicht bestritten.
Die Entgeltlichkeit der von Herrn XXXX erbrachten Arbeitsleistungen wurde in der Beschwerde außerstreit gestellt.
Die Aussagen des am 11.03. und 12.03.2013 von den beiden Mitarbeitern des Arbeitsmarktservices Wien im Rahmen der Betriebsbegehung befragten Mitarbeiters der Beschwerdeführerin sind für den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und deren Beweiswürdigung nicht von Relevanz, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde nicht näher einzugehen ist.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gegenständlich steht hinsichtlich Spruchpunkt A) I. der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Hinsichtlich Spruchpunkt A) II. bildet § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) jeweils idgF lauten:
ASVG:
Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(...)
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(...)
Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
AlVG:
Umfang der Versicherung
§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...)
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Mit Teil-Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2014, Zl.XXXX, wurde festgestellt, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung als Arbeiter bei der Beschwerdeführerin ab 02.01.2011 bis 31.12.2012 der Voll- (Kranken-, Unfall-, und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG idgF und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG idgF unterlegen ist.
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des beschäftigten in dem Bett trieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217, mwN).
Bei denen von Herrn XXXXdurchgehend jedenfalls bis zum Betretungstag am 12.03.2013 durchgeführten Tätigkeiten (Überstellungsfahrten von Kundenfahrzeugen, einfache Handlangertätigkeiten ua Warenbestellungen) handelt es sich um Hilfstätigkeiten im Sinne dieser Rechtsprechung, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb der Beschwerdeführerin erbracht worden sind. Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung entgegenstehen würden, sind im Beschwerdefall nicht zu sehen, zumal Herr XXXX weder über eine eigene betriebliche Organisation oder über eigene Betriebsmittel verfügt hat noch eigene unternehmerische Entscheidungen treffen konnte oder in der Art eines selbständig am Markt auftretenden Unternehmers seine Tätigkeit erfolgreich angeboten hat. Vielmehr hatte sich die Arbeitserbringung im XXXX an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Arbeitgebers bzw. dessen Kunden zu orientieren, was für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit spricht.
Die Tätigkeit als Hilfskraft fällt in diese Kategorie, sodass die persönliche Abhängigkeit von Herrn XXXX nicht näher geprüft werden muss, sondern sich aus den Umständen der Dienstleistung als Hilfskraft ergibt.
Selbst wenn Herrn XXXX - wie die Beschwerde geltend macht - berechtigt gewesen sein sollte, Aufträge sanktionslos abzulehnen, steht dies der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht entgegen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137, VwSlg. 17.185 A, mwN). Vielmehr liegt gegenständlich der Verdacht naheliegt, dass ein Scheingeschäft vorliegt, denn ein sanktionsloses Ablehnen von Tätigkeiten ist mit den lebensnahen und objektiven Anforderungen einer Unternehmensorganisation wie einer KFZ-Lackiererei und -spenglerei nicht in Einklang zu bringen und damit wird gegenständlich eine solche generelle Ablehnungsvereinbarung zum Schein behauptet.
Aus dem Sachverhalt und dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass jedenfalls eine entgeltliche Tätigkeit iSd ASVG vorgelegen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof ständig judiziert (vgl. beispielsweise VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0252), ist die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönliche Abhängigkeit und findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel.
Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Wie in den Feststellungen ausgeführt, hatte Herrn XXXX ohne Zweckausbildung für 15 Wochenstunden unter Berücksichtigung des Kollektivvertrages für das Eisen- und Metallverarbeitendes Gewerbe Wien einen monatlichen Entgeltanspruch, der über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag und dies jedenfalls bis zum 12.03.2013.
Eine Überprüfung der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 4 ASVG erübrigt sich, das ein "echtes" Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht worden ist.
Im Zusammenhang mit Spruchpunkt A) I. wird auf die beantragten (Zeugen)Einvernahmen verzichtet, da nicht zu erwarten ist, dass es dadurch zu einer "Klärung des Sachverhaltes" kommen würde - für das Bundesverwaltungsgericht erscheint der Sachverhalt aus den obigen Gründen hinreichend geklärt und es ist nicht zu erwarten, dass eine (neuerliche) Einvernahme bzw. Zeugeneinvernahme neue Erkenntnisse im vorliegenden Fall bringen könnte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt, was den Zeitraum bis 12.03.2013 betrifft, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
Abschließend wird angemerkt, dass gemäß § 13 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat. Mangels gegenteiliger Bestimmung im Materiengesetz kommt vorliegender Beschwerde somit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Aus dem Bescheid der WGKK vom 22.10.2013, GZ XXXX, ist nicht ersichtlich, dass sich die WGKK im vorliegenden Fall mit der Frage der Voll- (Kranken-, Unfall-, und Pensions-)versicherungspflicht und der Arbeitslosenversicherungspflicht von Herr XXXX nach dem Tag der Betretung, also ab 13.03.2013, auseinandergesetzt hat. Diesbezügliche Feststellungen der WGKK fehlen zur Gänze, denn die WGKK hat über die Zeit ab 13.03.2013 keinerlei Ermittlungstätigkeiten durchgeführt. Die WGKK wird daher ergänzende Ermittlungen zum Sachverhalt durchzuführen und entsprechende Beweise aufzunehmen haben. Nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens werden im neuen Bescheid konkrete und begründete Feststellungen zur Art und zum Umfang der Tätigkeit des Herr XXXX ab 13.03.2013 zu treffen sein und es wird darzulegen sein, ob auch ab 13.03.2013 - und bis wann - die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und sohin Versicherungspflicht vorlagen oder nicht.
Die Vornahme der oben angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese im gegenständlichen Fall von der WGKK durchzuführen sind. Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es die kostengünstigere und effizientere Variante darstellt, die noch durchzuführenden Ermittlungen - auch eventuell vor Ort Kontrollen - durchzuführen als beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich sohin den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die WGKK zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der WGKK obliegen, die oben dargestellten Feststellungsmängel des Bescheides zu beheben und im Rahmen eines ordnungsgemäß durchzuführenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs den neuen Bescheid zu erlassen.
Aufgrund der Bundesverwaltungsgericht-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013, und der Verfügung des VwGH Fr 2014/18/0033 vom 09.10.2014 geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass gemäß § 2 dieser Verordnung Zustellungen und Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht per Mail oder Fax übermittelt werden dürfen. Dies bedeutet eine wesentliche Einschränkung sowohl in Hinsicht auf Raschheit der Verfahrensführung als auch in Hinblick auf die Kosteneffizienz für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Vergleich zur Unterinstanz. Auch aus diesem Grund ist eine Zurückverweisung gerechtfertigt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Zusätzlich wird auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2003, Zl. 2000/08/0020 explizit hingewiesen. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Betreffend die Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse hinsichtlich der Zeit ab 13.03.2013 wurde in der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen gänzlich unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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