BVwG W124 1434763-2

W124 1434763-2Bundesverwaltungsgericht26.11.2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Beweise, Wiederaufnahme

Gesamter Gesetzestext

BVwG W124 1434763-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W124.1434763.2.00

Spruch

W124 1434763-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über den Antrag von XXX, geb. XXX, StA. Afghansitan, vertreten durch XXX, betreffend Wiederaufnahme des mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 31.10.2013, Zl. B11 434.763-1/2013/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der minderjährige Antragsteller ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 06.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.04.2013 den Asylantrag des Antragstellers unter Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Antragsteller der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.04.2014 erteilt.

1.3. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2014 wurde nach der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung am selben Tag (also am 10.04.2014) von der durch seinen gesetzlichen Vertreter (XXX) bevollmächtigten Vertreterin (XXX) persönlich übernommen.

1.4. Mit Schreiben vom 10.04.2013 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 66 AsylG 2005 ferner amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.5. Die vom bevollmächtigten Vertreter gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom "19.04.2013" gegen Spruchpunkt I. langte am 29.04.2013 per FAX beim Bundesasylamt ein.

1.6. Mit Parteiengehör vom 18.06.2013 wurde dem bevollmächtigten Vertreter in XXX ua. mitgeteilt, dass von einer persönlichen Übernahme des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.04.2013 am selben Tag durch ihn ausgegangen werde sowie ihm ferner eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schreiben wurde dem bevollmächtigten Vertreter in XXX am 26.06.2013 zugestellt. Hiezu wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters in XXX mit Schreiben vom 10.07.2013 mitgeteilt, dass der minderjährige Antragsteller mit 01.05.2013 von XXX nach XXX verlegt worden sei und damit gemäß § 16 AsylG 2005 die Zuständigkeit beim örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger liege und die neuerliche Zustellung der Verständigung von der Beweisaufnahme an den nunmehr zuständigen Jugendwohlfahrtsträger erbeten.

1.7. In der Folge wurde mit Parteiengehör vom 18.09.2013 der Magistrat XXX als gesetzlicher Vertreter des Antragstellers vom Ergebnis der Beweisaufnahme (wie unter Punkt 1.6.) verständigt. Das Schreiben wurde dem gesetzlichen Vertreter am 30.09.2013 zugestellt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

1.6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 31.10.2013, Zl. XXX, wurde sodann die Beschwerde des Antragstellers gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen und dieser Beschluss dem Antragsteller durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG zugestellt.

1.8. Mit am 12.12.2013 beim Bundesasylamt eingelangten, undatierten, am 10.12.2013 zur Post gegebenen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu B11 434.763-1/2013/6E wurde die Wiederaufnahme des abgeschlossenen rechtskräftigen Verfahrens beantragt, da neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht hätten werden können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Entgegen dem im genannten Beschluss des Asylgerichtshofes angenommenen Sachverhalt sei die Übernahme durch die damals bevollmächtigte XXX erst am 15.04.2013 erfolgt, was sich aus einer Computerabfrage im "XXX" ergebe.

Die mit zwei Wochen bestimmte Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes habe somit am 16.04.2013 begonnen und am 30.04.2013 geendet; die Beschwerde sei nach dem vorliegenden FAX-Bericht am 29.04.2013 und damit innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht worden.

Hervorgekommen sei die Tatsache der fälschlicherweise mit 10.04.2013 datierten Übernahmebestätigung (betreffend den Bescheid des Bundesasylamtes) jedoch erst nach rechtskräftigem Abschluss des gegenständlichen Verfahrens zu Zl. B11 434.763-1/2013/6E vom 31.10.2013, hinterlegt am 25.11.2103.

Da dem am 18.09.2013 vom Asylgerichtshof übermittelten Parteiengehör nicht zu entnehmen gewesen sei, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen, sei dem gesetzlichen Vertreter des Antragstellers nicht zur Kenntnis gekommen, dass die im Verwaltungsakt beiliegende Übernahmebestätigung falsch datiert sei, weshalb auch keine Stellungnahme zur Aufklärung dieses Umstandes erfolgt sei. Ein Verschulden daran, dass der Umstand der falsch datierten Übernahmebestätigung nicht bereits während des Verfahrens vorgebracht habe werden können, treffe den Antragsteller bzw. seinen gesetzlichen Vertreter nicht.

Der vorliegende Antrag sei rechtzeitig gestellt.

1.9. Nach dem Ergebnis einer telefonischen Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2014 liegt der Beschluss des Asylgerichtshofes Zl. XXX beim XXX, im Akt auf, jedoch wurde kein Eingangsdatum vermerkt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie aus den beigeschafften Akten des Asylgerichtshofes und des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) betreffend das Asylverfahren des Antragstellers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles) sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und (Fremdenpolizeigesetz) FPG bleiben unberührt.

2. § 32 VwGVG betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens lautet:

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden.

Gem. Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes.

Fallbezogen wurde das Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, rechtskräftig mit Beschluss des Asylgerichtshofes, gegen den keine Revision zulässig war und ist, abgeschlossen. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist davon auszugehen, dass der unter Hinweis auf § 69 AVG beim Bundesasylamt am 10.12.2013 eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Asylgerichtshof abgeschlossenen Verfahrens nunmehr als solcher nach § 32 VwGVG zu werten und vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Es ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG Anm. 13).

3. Ausgehend von der Behauptung im Wiederaufnahmeantrag, dass der Antragsteller von der Existenz der mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel erst durch die Hinterlegung des Beschlusses des Asylgerichtshofes am 25.11.2013 erfahren habe und der gegenständliche Antrag am 10.12.2013 an das damals gemäß § 69 Abs. 2 AVG zuständige Bundesasylamt adressiert zur Post gegeben wurde, ist dieser Antrag als rechtzeitig eingebracht anzusehen.

4. Der Antrag ist jedoch nicht begründet:

4.1. Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG entsprechen weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können (Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, 2009 der Beilagen, XXIV. GP zu § 32 VwGVG).

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. VwGH vom 18.12.1996, Zl. 95/20/0672; siehe auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998], S. 1492 mwN). Mit Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismittel Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (vgl. VwGH vom 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127 u.a.).

Grundsätzlich gilt für Beweismittel das Gleiche wie für Tatsachen, nämlich dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher - ohne Verschulden der Partei - nicht geltend gemacht werden konnten. Sind sie nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht (vgl. Hengstschläge/Leeb, AVG, § 69, Rz 34). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge können jedoch auch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist. Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

4.2. Bei dem nunmehr geltend gemachten Beweismittel handelt es sich um einen Eintrag in das "XXX", wonach die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers - entgegen der im Akt erliegenden Übernahmebestätigung- erst am 15.04.2013 erfolgte. Dieses Beweismittel wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ihrem Vorbringen nach, erst infolge der Zustellung des Beschlusses des Asylgerichtshofes über die Zurückweisung der Beschwerde, später bekannt. Allerdings wurde der gesetzlichen Vertreterin zuvor ausreichend Gelegenheit eingeräumt, zu dem ihr nachweislich zugestellten Parteiengehör, in dem der Asylgerichtshof den von ihm angenommenen Sachverhalt darlegt (insbesondere, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2013, Zl. XXX, von der bevollmächtigten XXX Mitarbeiterin am 10.04.2013 persönlich übernommen wurde; Verweis auf die Übernahmebestätigung des erstinstanzlichen Bescheides), Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit wurde allerdings nicht wahrgenommen. Die Behauptung, dass in keiner Weise ersichtlich gewesen wäre, dass beabsichtigt sei die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen, ist nicht nachvollziehbar, als gerade eine rechtskundige Person davon ausgehen musste, dass der Asylgerichtshof, bei einem Verzicht der Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme im Rahmen der Gewährung eines Parteiengehörs, die von ihm zunächst vorläufig angenommenen Feststellungen zu endgültigen Feststellungen erhebt und sich daraus die entsprechenden Konsequenzen ergeben.

Der Vertreterin des Beschwerdeführers wäre innerhalb der vom Asylgerichtshof eingeräumten vierwöchigen Frist die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs offen gestanden und entsprechend darzulegen, weshalb aus ihrer Sicht die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes nicht am 10.04.2013 erfolgt sein soll. Der Behauptung, dass die Tatsache der fälschlicherweise mit 10.04.2013 datierten Übernahmebestätigung erst nach rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Asylverfahrens, nämlich durch Beschluss des Asylgerichtshofes zu Zahl:XXX vom 31.10.2013, hervorgekommen sei, kann daher nicht gefolgt werden. Nachdem die gesetzliche Vertreterin die Gelegenheit, zu dem ihr nachweislich zugestellten Parteiengehör zu dem vom Asylgerichtshof angenommenen Sachverhalt Stellung zu nehmen, nicht wahrgenommen hat, trifft diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Bedachtnahme auf die hierzu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Verschulden daran, dass das von ihr geltend gemachte Beweismittel nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren berücksichtigt worden ist (vgl. VwGH 09.10.2001, 2001/05/0138, VwGH 25.05.2004, 2001/11/0279).

Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sind somit nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen war.

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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