BVwG W115 1419776-1

W115 1419776-1Bundesverwaltungsgericht26.11.2014

Regest

aktuelle Bedrohung, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte<br/>Staatsgebiet, persönliche Gefährdung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W115 1419776-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W115.1419776.1.00

Spruch

W115 1419776-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. 10 09.339-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan in XXXX gelebt habe. Mit Hilfe eines Schleppers sei er mit dem PKW über den Iran in die Türkei gelangt. Von dort aus sei er mit einem Boot nach Griechenland gebracht worden. In Griechenland sei er von der Polizei angehalten worden und es sei ein Foto gemacht und ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt. In Griechenland sei er ca. zwei Jahre gewesen. Von Griechenland aus sei er auf einer Fähre, versteckt in einem LKW, bis nach Venedig gelangt. Von dort aus sei er schließlich, ebenfalls versteckt in einem LKW, bis nach Österreich gekommen. Befragt zu seinen Familienmitgliedern, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester noch in Afghanistan leben würden. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan verlassen habe, weil dort schon lange Krieg sei. Er sei öfters von den Taliban bedroht worden. Ihm sei gesagt worden, dass er sich ihnen anschließen solle. Wenn er nicht für sie kämpfen würde, sei sein Leben in Gefahr. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, dass er von der Taliban umgebracht bzw. von ihnen in ein Camp gebracht werde.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde laut EURODAC Treffer im November XXXX in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt.

1.3. Aufgrund dieser Angaben wurde am XXXX ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (in der Folge Dublin II VO) an Griechenland gerichtet.

1.4. Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme im Zulassungsverfahren vor dem Bundesasylamt am XXXX brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari ergänzend zusammengefasst vor, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. In Afghanistan habe er Probleme mit der Taliban gehabt. Die Taliban hätten auch einen Nachbar von ihm mitgenommen. Seine Mutter habe große Angst gehabt, dass er der nächste sein könnte. Sie habe ihn dann ins Ausland geschickt, da sie überzeugt gewesen sei, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei. Andere Fluchtgründe habe er nicht.

1.5. Nach Abschluss des Konsultationsverfahrens und Zulassung des Verfahrens am XXXX wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer bestätigte die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Einvernahmeniederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):

"[...]

F [Frage]: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?

A [Antwort]: Mit dem Dolmetscher kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor.

[...]

F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, die Vernehmung in Ihrem Asylverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen?

A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. Ich bin absolut gesund.

[...]

F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?

A: Nein. Ich hatte nur einen Personalausweis und den hat mir der Schlepper weggenommen.

F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein.

F: Besitzen Sie einen Führerschein und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

A: Ich habe keinen Führerschein. Ich bin ohne Führerschein mit dem Motorrad gefahren.

Feststellung: Sie wurden bereits am XXXX XXXX einer Erstbefragung unterzogen und am XXXX XXXX zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?

A: Ja.

F: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit?

A: Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich habe aber meine Fluchtgründe nicht ausführlich erzählt. Grundsätzlich stimmen die Fluchtgründe aber, die ich genannt habe.

Angaben zur Person und den Lebensumständen:

Ich bin im Stadtteil XXXX (phonetisch) der Stadt XXXX, in der Provinz XXXX, geboren und dort bei meinen Eltern aufgewachsen, bis mein Vater vor ca. 10 Jahren verstorben ist. Danach habe ich bei meiner Mutter gelebt. Mein Vater hat in einem Restaurant als Küchenhilfe gearbeitet. Außerdem hatte mein Vater ein Geschäftslokal. Das haben wir nach seinem Tod vermietet. Meine Mutter ist Schneiderin. Früher hat sie viel als Schneiderin gearbeitet. Jetzt geht es ihr nicht so gut und sie arbeitet nur gelegentlich als Schneiderin. Bis zur Ausreise aus der Heimat habe ich Haus unserer Familie gewohnt. Das Haus ist einstöckig und ca. 200 Quadratmeter groß, es hat 3 Zimmer. Ich habe einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester, die noch zur Schule gehen. Sie leben bei meiner Mutter in unserem Haus. Als ich noch klein war, bin ich ein oder zwei Jahre zur Schule gegangen. Ich kann aber nicht lesen und schreiben. Ich spreche nur dari. Ich habe in meiner Heimat ca. 1 Jahr schweißen gelernt und dann habe ich ca. 3 Jahre selbständig als Schweißer gearbeitet. Ich habe in einem Raum Fenster- und Türrahmen zusammengeschweißt. Das habe ich getan, bis ich die Heimat verlassen habe. Ich habe als Schweißer gut verdient und konnte mir sogar ein Grundstück in der Größe von 500 Quadratmeter kaufen. Das habe ich dann für meine Ausreise verkauft. Von den Einkünften meiner Mutter und meinen Einkünften konnten wir in der Heimat gut leben. Es ist uns allen gut gegangen. Wir hatten keine finanziellen Probleme. Mein Vater war Tadschike und Moslem (Sunnite). Meine Mutter ist Tadschikin und Moslem (Sunnitin). Ich selbst bin Tadschike und Moslem (Sunnite).

Angaben zum Fluchtweg:

F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

A: Im Jänner oder Februar XXXX XXXXhabe ich mich entschlossen die Heimat zu verlassen. Ich habe bei einem Mann schweißen gelernt. Wir haben Tanks für große Laster und kleinere Tanks für Laster geschweißt. Wir mussten in den Tanks Hohlräume einbauen, in denen Sachen geschmuggelt bzw. versteckt werden konnten. Ich vermute, dass darin Drogen geschmuggelt werden sollten. Die Aufträge dafür bekam mein Meister von Mafiaangehörigen. Ich habe meiner Mutter davon erzählt. Sie verkaufte dann ihren und Schmuck. Mit dem Geld kaufte ich mir eine Schweißausrüstung und mietete mir ein Geschäftslokal. Dann habe ich selbständig als Schweißer gearbeitet. Mein Meister verschwand dann spurlos. Dann kamen die Leute zu mir und sagten, dass ich für sie arbeiten soll, weil ich ihr Geheimnis und die Arbeit kennen würde. Ich lehnte ab. Dann wurde ich von ihnen mit dem Auto umgefahren, als ich mit dem Motorrad unterwegs war. Sie nahmen mir auch mein Motorrad weg. Sie sind dann auch noch zu Hause aufgetaucht und haben mich und meine Familie bedroht. Sie wollten dann auch noch, dass ich mich ihnen anschließe.

[...]

Angaben zum Fluchtgrund:

[...]

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!).

A: Als ich ca. 15 Jahre alt war, habe ich bei XXXX, den Familiennamen kenne ich nicht, in seiner Firma in der XXXX (Geschäftszentrum) angefangen schweißen zu lernen. Nach ca. einem Jahr, kam ich dann drauf, dass in die Tanks Geheimfächer eingeschweißt wurden. Der Chef bekam einen Anruf und dann kam ein Fahrer und brachte den Tank und wir haben geschweißt. Am Anfang hat mich das gar nicht interessiert. Was da wirklich in der Firma passiert ist, habe ich erst richtig verstanden, kurz bevor ich aufgehört habe dort zu arbeiten. Mir wurde bewusst, dass die Geheimfächer in den Tanks offensichtlich dafür vorgesehen waren, um Sachen bzw. Dinge zu schmuggeln. Ich vermute, dass es sich dabei um Drogen gehandelt hat. Ich fragte meinen Meister einmal, für was man das einbaut und er sagte, dass dies ein Fach wäre, damit man Werkzeuge oder dergleichen darin aufbewahren kann. Es kamen immer fünf oder sechs unterschiedliche Fahrzeuge mit den Tanks. Auch die Fahrer waren immer andere. Am Ende meines ersten Lehrjahres, das war als ich 16 Jahre alt war, wusste ich dann schon, was da eigentlich läuft. Ich habe dann alles meiner Mutter erzählt und sie hat gemeint, dass ich aufhören soll dort zu arbeiten. Sie hat ihren Schmuck verkauft. Dafür habe ich dann einen Raum angemietet, mir eine Schweißausrüstung gekauft und mich sozusagen selbständig gemacht. Neben meinem Geschäft hatte ein Mann namens XXXXsein Schweißgeschäft. Er hat mich unterstützt und mich sozusagen weiter im Schweißen unterrichtet. Das Geschäft hatte ich insgesamt ca. 3 Jahre. Als ich ca. 2 Jahre selbständig war, erfuhr ich, dass mein früherer Meister spurlos verschwunden ist. Ca. 3 oder 4 Monate danach kamen zwei Paschtunen, die ich vom Sehen her kannte, wo ich noch bei meinem Meister arbeitete, zu mir ins Geschäft, die dari sprachen und fragten mich, ob ich wüsste, wo mein Meister ist. Ich sagte ihnen, dass ich das nicht weiß, weil ich schon ca. 2 Jahre selbständig bin. Sie sagten, dass ich die Arbeit schon kennen würde, sie mir einen Tank bringen würden und ich ein Fach einschweißen sollte. Ich lehnte das aber ab und sie gingen. Ca. ein Monate später kamen dieselben Personen wieder. Sie sagten zu mir, dass sie meinen Meister nicht finden könnten und ich das machen sollte bis sie meinen Meister gefunden habe. Ich lehnte wieder ab, weil ich damit nichts zu tun haben wollte. Sie schlugen vor, dass sie die Tanks aus den Autos ausbauen und so zu mir bringen würden, wenn ich nicht wollte, dass sie mit den Lastwagen zu mir kommen. Ich lehnte aber trotzdem ab und sie gingen weg. Am nächsten Tag war ich mit dem Motorrad auf dem Weg vom Geschäft nach Hause, um dort Mittag zu essen. Auf dem Weg nach Hause kam von hinten plötzlich ein schwarzer Corolla. Als er auf gleicher Höhe mit mir war, drängte er mich von der Straße und ich stürzte. Daher habe ich auch die Narben am Arm und am Bein. Das Auto hielt an und hinten stieg ein mir unbekannter Mann aus. Ohne etwas zu mir zu sagen, setzte er sich auf mein Motorrad und fuhr damit davon. Ich ging zu einer Apotheke und dort wurden meine Wunden verbunden und versorgt. Danach ging ich nach Hause. An diesem Tag ging ich nicht mehr zur Arbeit. Erst am nächsten Tag. Ca. 15 Tage danach klopfte es mitten in der Nacht an der Tür. Meine Mutter ging zur Tür und ich folgte ihr. Meine Mutter öffnete die Tür es standen die beiden Männer und ein weiterer Mann vor der Tür. Sie sagten zu meiner Mutter, dass ich wenigstens ein paar Mal ihre Sachen schweißen soll, bis sie jemand anderen gefunden hätten. Meine Mutter sagte zu ihnen, dass ich das nicht tun würde. Die Männer gingen weg. Ca. 2 Nächte später klopfte es in der Nacht plötzlich an einem Fenster. Die Mutter schaute hinaus, ging zur Tür und öffnete diese. Es waren wieder die beiden Männer. Diesmal war ein Pakistani dabei. Sie sagten zu meiner Mutter, dass wir ruhig bleiben sollen, weil sie nur mit uns reden wollen. Meine Mutter schickte meine jüngeren Geschwistern in den Keller. Sie sagten wieder, dass ich für sie die Schweißarbeiten erledigen soll. Wenn ich das nicht tun würde, dann sollte ich mir überlegen, ob ich mich nicht ihnen anschließen und mit ihnen "Jihad" machen will, weil sich Ungläubige in unserem Land aufhalten. Meine Mutter meinte, dass das nicht gehen würde und sie es nicht erlauben würde, weil ich der einzig richtige Verdiener und somit der Ernährer der Familie wäre. Sie sagten zu meiner Mutter, dass sie sich deswegen keine Sorgen machen müsste, weil sie dafür sorgen würden, dass meine Familie weiter versorgt ist. Meine Mutter lehnte ab und sagte, dass sie nicht will, dass ich im Gefängnis lande. Ich sagte auch, dass ich das nicht machen will. Sie sagten, dass wir ihre "Sprache" einfach nicht verstehen wollen und sie auch anders könnten. Sie wurden wütend. Der Pakistani trat mir gegen die Brust und ich fiel zu Boden. Als ich auf dem Boden lag schlugen und traten die anderen auch auf mich ein. Sie sagten, dass wir die nette Art nicht verstehen würden und sie würden uns jetzt zeigen, dass es auch anders gehe. Dann gingen sie weg. Meine Mutter sagte dann, dass es so nicht weitergehen kann. Am übernächsten Tag habe ich dann die Heimat verlassen. Das ist alles.

F: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?

A: Die 21 Jahre die ich in der Heimat verbracht habe, waren eine verlorene Zeit für mich. Ich konnte keine Schule besuchen und bin Analphabet.

F: In Ihren bisherigen Einvernahmen haben Sie immer von den Taliban gesprochen, die Sie bedroht haben. Heute sprechen Sie von der Mafia. Welche Erklärung haben Sie dafür?

A: Die Taliban und die Mafia arbeiten bei uns zusammen. Sie Taliban zwingen Leute in einem bestimmten Gebiet Opium anzubauen. Das wird dann verkauft, um den Jihad zu finanzieren. Alle diese Leute arbeiten zusammen. Für mich sind die Taliban dasselbe wie die Mafia.

F: Woher wissen Sie, dass diese Leute, die bei Ihnen waren zu den Taliban gehören?

A: Als ein Pakistani dabei war und sie über den Jihad geredet haben, war für mich klar, dass es sich bei den Leuten um Taliban handelt. Die Leute werden mitgenommen, nach Pakistan gebracht, dort ausgebildet und dann soll man mit den Taliban kämpfen oder man wird zum Selbstmordattentäter ausgebildet.

F: Woher wissen Sie, dass es sich bei dem Mann, der Sie getreten hat, um einen Pakistani gehandelt hat?

A: Der Mann sprach weder paschtu noch dari. Er hat sicher pakistanisch gesprochen und außerdem erkennt man es am Gesicht.

F: Haben Sie Ihre Beobachtungen, dass Verstecke in Tanks eingeschweißt wurden bei der Polizei gemeldet oder angezeigt?

A: Wann hätte ich das melden sollen? Ich habe keine Anzeige erstattet.

F: Warum nicht?

A: Ich hatte Angst vor der Mafia. Mir war wichtig, dass ich Geld verdiene und ruhig leben kann.

F: Haben Sie das Verschwinden Ihres Meisters bei der Polizei gemeldet?

A: Nein, warum sollte ich das?

F: Haben Sie die Männer, die von Ihnen verlangt haben, dass Sie Verstecke in Tanks einschweißen sollten bei der Polizei angezeigt?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Ich hatte Angst, dass sie mir oder meiner Familie etwas antun könnten.

F: Haben Sie den Vorfall, wo Sie von der Straße gedrängt und Ihnen das Motorrad gestohlen wurde gemeldet bzw. angezeigt?

A: Darüber habe ich bei der Verkehrspolizei eine Anzeige erstattet. Am nächsten Tag, bevor ich zur Arbeit ging, ging ich zur Verkehrspolizei hinter dem Gebäude der Stadtverwaltung bzw. des Bürgermeistergebäudes und erstattete dort Anzeige. Ich habe vor der Polizeistation einem Schreiber Geld gegeben, damit er meine Anzeige aufschreibt. Damit ging ich dann in die Polizeistation und habe sie dort abgegeben. Die anzeige wurde von einem Polizeibeamten entgegen genommen.

F: Haben Sie die Vorfälle bei der Polizei angezeigt, wo die Personen bei Ihnen zu Hause waren?

A: Nein.

F: Warum zeigen Sie den Vorfall mit dem Motorrad an und die anderen Vorfälle nicht?

A: Weil ich die Leute beim Unfall nicht gekannt habe. Die anderen Personen habe ich ja gekannt.

F: Soll das heißen, dass Sie unbekannte anzeigen und bekannte nicht?

A: Das mit dem Motorrad habe ich hauptsächlich deshalb gemeldet, weil ich gehofft habe, dass die Polizei das Motorrad vielleicht bei einer Verkehrskontrolle wieder findet.

F: Bei Ihrer Einvernahme in XXXX haben Sie angegeben, dass die Taliban Ihren Nachbarn mitgenommen hätten. Das haben Sie heute mit keinem Wort erwähnt. Was sagen Sie dazu?

A: Bei meinem Nachbarn gab es einen Diebstahl oder einen Raubüberfall. Er hat das der Polizei gemeldet und danach ist er spurlos verschwunden. Ich habe das heute bisher nicht erwähnt, weil es ja um mein Fluchtvorbringen geht.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich habe Angst, dass sie mich zwingen könnten für die zu arbeiten bzw. für sie Arbeiten durchzuführen. Ich habe Angst, dass sie mir etwas antun oder mich gar töten könnten.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Es wäre für mich schwierig in einer anderen Stadt Fuß zu fassen und mir ein Leben oder ein Geschäft aufzubauen. Wenn sie herausgefunden haben, wo ich zu Hause bin, dann hätten sie sicher auch herausgefunden, wo ich in einer anderen Stadt lebe.

[...]

Angaben zum Privat- und Familienleben:

[...]

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A: Ich bin in der Grundversorgung. Ich spiele Volleyball. Ich versuche mit Hilfe eines alten Wörterbuchs lesen zu lernen. Ich schaue mir auch die Nachrichten an.

F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

A: In XXXX habe ich einen Deutschkurs besucht. Derzeit besuche ich keinen Deutschkurs, weil derzeit keiner angeboten wird. Ich bin nirgends Mitglied. Ich möchte als erstes die Sprache lernen.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in der Heimat?

A: Ja, ich telefoniere ca. 1 bis 2 Mal pro Monat mit meiner Mutter. Meine Geschwister gehen zur Schule und meine Mutter näht ab und zu etwas. Vor kurzem, als ich mit ihnen telefoniert habe, ging es ihnen gut. Es war ok. Ich habe meine Mutter nicht gefragt, ob noch einmal jemand zu ihr gekommen ist. Sie hat mir diesbezüglich auch nichts erzählt.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein. Im Flüchtlingsheim in XXXX habe ich ca. 3 Monate Gläser gewaschen und dafür erhielt ich 3,-- in der Stunde.

F: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Nein. Ich kenne niemand in Europa.

F: Wo leben Ihre Verwandten?

A: In der Heimat.

F: Haben Sie in Österreich eine Schule oder Ausbildung absolviert?

A: Nein.

[...]

F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?

A: Nein, ich hatte keine Probleme.

F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

A: Ja.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?

A: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja.

F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?

A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen.

[...]

F: War die Übersetzung korrekt bzw. wollen Sie etwas dazu anführen?

A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.

[...]"

1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehen würde. Aufgrund der Sprache und der Ortskenntnisse stehe lediglich fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sei. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass die diesbezüglichen Angaben glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat aufgrund von Problemen mit den Taliban bzw. diesen nahestehenden Personen verlassen. Er habe sich geweigert Verstecke in Tanks einzuschweißen und sei außerdem der Aufforderung der Taliban nicht nachgekommen für sie zu kämpfen. Eine Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen liege jedoch nicht vor, da der geschilderte Sachverhalt mit keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen im Zusammenhang stehe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe würden Übergriffe von Privatpersonen darstellen. Dem Vorbringen könne eindeutig entnommen werden, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungen aus rein kriminellen Motiven erfolgt seien. Auch versuchte Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft seien, würden ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der GFK keine Asylrelevanz zukommen. So habe der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er aufgrund seiner Rasse oder Nationalität, seiner politischen Gesinnung, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner Religionszugehörigkeit von der Taliban aufgefordert worden wäre für sie zu kämpfen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen sei oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden würde. Im gegenständlichen Fall würden somit die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Alter, Gesundheitszustand, Berufsausübung, familiäre Anknüpfungspunkte, Zumutbarkeit der zumindest vorübergehenden Inanspruchnahme internationaler Hilfe, etc), nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lasse. Es ist vielmehr aufgrund des Umstandes, dass er vor seiner Ausreise als selbständiger Schweißer tätig gewesen sei und ein Geschäft betrieben habe, den überwiegenden Teil zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen habe und mit den Familienangehörigen in einem eigenen Haus gewohnt habe, festzustellen, dass im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan seine Basisversorgung und sonstige persönliche Sicherheit sichergestellt sei. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten oder Bekannte habe. Auch sonstige soziale Anbindungen und/oder soziale Integration haben nicht festgestellt werden können. Die Ausweisung nach Afghanistan stelle somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.

1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte ergänzend zusammengefasst vor, dass er von der Taliban mehrmals bedroht worden sei. Sie hätten von ihm gewollt, dass er für sie arbeite. Als er sich geweigert habe, sei er schwer zusammengeschlagen worden. Die Leute die sich den Taliban anschließen, würden nach Pakistan gebracht und zu Selbstmordattentäter ausgebildet werden. Deshalb sei er geflüchtet.

1.8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Asylgerichtshof ein.

1.9. Am XXXX wurde mittels Fax eine Beschwerdeergänzung übermittelt, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan als Schweißer gearbeitet habe. Sein damaliger Arbeitgeber sei in korrupte Geschäfte mit den Taliban verwickelt gewesen. Ihm selbst sei die Sache zu gefährlich geworden und deshalb habe er sich selbständig gemacht. Aufgrund seiner Weigerung weiter für die Taliban zu arbeiten sei er von ihnen bedroht und auch angegriffen worden. So sei er von einem Auto, als er mit seinem Motorrad unterwegs gewesen sei, abgedrängt worden, sodass er gestürzt sei. Auch zu Hause sei er von den Taliban aufgesucht und bedroht bzw. geschlagen worden. Unter auszugsweiser Zitierung von Länderberichten führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass es in Afghanistan auch keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen solche Übergriffe geben würde. Im Falle einer Rückkehr müsse er somit mit dem Tod rechnen.

1.10. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom XXXX gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ein/eine Rechtsberater/in zur Seite gestellt.

1.11. Mit E-Mail vom XXXX bzw. mit Schreiben vom XXXXwurden integrationsbescheinigende Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer in Vorlage gebracht.

1.12. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.13. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für den XXXX an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals: Bundesasylamt) teilte mit Schreiben vom XXXX mit, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde von den Parteien nicht erstattet.

1.14. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX brachte der Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein seiner Rechtsvertreterin (Vollmacht nur für die gegenständliche mündliche Verhandlung erteilt) und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er sei gesund und befinde sich nicht in medizinischer Behandlung. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Dokumente zum Nachweis seiner Identität könne er nicht vorlegen. Er stamme aus der Stadt XXXX, Ortsteil XXXX, Provinz XXXX. Er habe immer nur in dieser Provinz gelebt. Seine Mutter sowie sein Bruder und seine Schwester würden noch an diesem Ort leben. Sein Vater sei bereits verstorben. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer bis zur dritten Klasse die Grundschule besucht und anschließend mit ca. 15 oder 16 Jahren den Beruf des Schweißers erlernt. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er mitbekommen habe, dass sein Arbeitgeber bzw. Lehrmeister Geheimfächer in Tanks von Autos geschweißt habe. Er selbst habe diese Arbeit auch einige Male verrichtet. Am Anfang habe er nicht gewusst, wofür diese Behälter gedacht seien. Sein Lehrmeister habe ihm erzählt, dass diese Boxen zum Transport von Werkzeugen oder anderen Sachen bestimmt seien. Erst nach ca. einem Jahr habe er erfahren, dass diese Fächer als Verstecke zum Schmuggeln von Suchtgift gedient hätten. Zur Polizei sei er deswegen nicht gegangen, da diese weder verlässlich noch vertrauenswürdig sei. Er habe Angst um seine Familie gehabt. Er habe aber seiner Mutter davon erzählt und diese habe zu ihm gesagt, dass er seine Zusammenarbeit mit seinem Lehrmeister beenden müsse. Sie habe ihren ganzen Goldschmuck verkauft, damit er mit dem Verkaufserlös einen eigenen Laden eröffnen könne. Dies habe er auch gemacht und als selbständiger Schweißer zu arbeiten begonnen. So habe er Fenster, Türen und Sessel repariert. Eines Tages seien einige Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert, seine Arbeiten für sie weiter zu führen, da sein ehemaliger Arbeitgeber angeblich verschwunden sei. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er sich mit diesen Arbeiten sehr gut auskenne, da er lange Zeit sein Schüler gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe aber abgelehnt und zu den Männern gesagt, dass er nicht bereit sei, die Arbeiten von seinem ehemaligen Arbeitgeber zu verrichten. Nach ca. einem Monat seien die Männer zum zweiten Mal gekommen und hätten ihn wiederum aufgefordert die vorhin genannten Arbeiten fortzusetzen. Er habe sich abermals geweigert. Als er am nächsten Tag zum Mittagessen nach Hause fahren habe wollen, sei sein Motorrad von einem Auto gerammt worden. Er sei von seinem Motorrad gefallen und habe Verletzungen am linken Arm, am Bein und am Kopf erlitten. Außerdem hätten diese Männer sein Motorrad mitgenommen. Nach weiteren zehn bis fünfzehn Tagen seien einige Männer zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten seine Mutter dazu bringen wollen, dass sie dem Beschwerdeführer erlaube, wieder die Arbeiten seines ehemaligen Arbeitgebers für sie zu verrichten. Seine Mutter habe dies aber abgelehnt und zu ihnen gesagt, dass diese Arbeiten zu gefährlich seien und dadurch Schwierigkeiten für die Familie entstehen könnten. Danach seien die Männer wieder gegangen. Nach ca. zwei Tagen seien sie aber erneut in das Haus des Beschwerdeführers gekommen und hätten Warnungen und Drohungen ausgesprochen. Die Männer hätten Paschtu gesprochen. Unter ihnen habe sich auch ein aus Pakistan stammender Mann befunden, der zu ihm gesagt habe, dass er, wenn er diese Arbeiten nicht verrichten wollen würde, mit ihnen kommen und im heiligen Krieg kämpfen solle. Weiters hätten die Männer zu ihm gesagt, dass er nicht verstehen würde, wie wichtig seine Arbeit für sie wäre, da sie das Geld brauchen würden. Er habe sich aber geweigert und es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen. Er sei von den Männern zusammengeschlagen und getreten worden. Weiters hätten die Männer zu ihm gesagt, dass sie ihm schon noch zeigen würden, wie sie mit ihm und seiner Familie umgehen werden würden. Auf Vorhalt, woher er wisse, dass es sich bei diesem Mann um einen Pakistani gehandelt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund des äußeren Anscheins nach angenommen habe, dass dieser Mann aus Pakistan stamme. Er habe nämlich in einer anderen Sprache gesprochen als die übrigen Männer; diese hätten für ihn übersetzt. Er sei sich zu hundert Prozent sicher, dass dieser Mann auf jeden Fall kein Afghane gewesen sei, da er keine afghanische Sprache gesprochen habe. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht genau angeben könne wer diese Männer gewesen seien. Sein Lehrmeister habe ihm auch nie erzählt, für wen er die vorhin geschilderten Arbeiten verrichtet habe. Er denke aber, dass diese Männer für die Taliban gearbeitet hätten, da sie vom Dschihad gesprochen und gesagt hätten, dass sie das Geld für den Krieg im Namen der Religion brauchen würden. Normale Kriminelle würden nicht von so etwas sprechen. Auf Nachfrage, wie die an ihn gerichteten Drohungen genau gelautet hätten, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Männer zu ihm gesagt hätten, dass er mit seiner Arbeit den Islam und der muslimischen Bevölkerung dienen würde. Nachdem er sich geweigert habe für sie zu arbeiten, sei er geschlagen und er und seine Familie seien bedroht worden. Auf Nachfrage, wie diese Arbeiten genau ausgesehen hätten, die er für diese Männer hätte verrichten sollen, antwortete der Beschwerdeführer, dass er - wie dies bereits sein Lehrmeister getan habe - Fächer bzw. Boxen in Benzintanks von Autos anbringen hätte sollen. Anschließend seien diese Autos aufgetankt worden. Bei einer möglichen Polizeikontrolle würden auf diese Weise die Fächer nicht entdeckt werden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst getötet zu werden. Auch nach seiner Flucht hätten diese Männer seine Mutter aufgesucht und sich nach ihm erkundigt. Wenn er wieder nach Afghanistan zurückkehren würde, sei er sich sicher, dass die Männer wieder kommen und ihn mitnehmen würden. Die Taliban hätten eigene Gesetze, wonach jene Menschen die ihnen nicht gehorchen, verfolgt und sogar getötet werden würden. Dies solle als Abschreckung für andere dienen.

Die Rechtsvertreterin brachte - unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des Asylgerichtshofes bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes - ergänzend zusammengefasst vor, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner ihm in Afghanistan drohenden Verfolgung wegen der ihm unterstellten politischen Gesinnung Asyl zu gewähren sei. Diese Verfolgung drohe ihm seitens der Taliban, da er sich geweigert habe, sie mit seinen Schweißarbeiten zu unterstützen. Mit seiner Weigerung habe sich der Beschwerdeführer als politischer bzw. religiöser Gegner positioniert und gelte somit als Unterstützer der afghanischen Regierung. Dass die Personen, die den Beschwerdeführer zu einer Zusammenarbeit bringen hätten wollen, die Taliban gewesen seien, liege aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nahe. So gehöre der Großteil der Talibanmitglieder der paschtunischen Volksgruppe an und auch die Männer die den Beschwerdeführer aufgesucht hätten, seien Paschtunen gewesen. Weiters habe es sich bei einem der Männer um einen Pakistani gehandelt und es sei notorisch, dass es enge Verbindungen zwischen den in Afghanistan und Pakistan operierenden regierungsfeindlichen Gruppierungen geben würde. Zudem hätten die Verfolger den Beschwerdeführer zur Unterstützung des Dschihads aufgefordert. Dies alles lasse den Schluss zu, dass es sich um die Taliban gehandelt habe. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers würden sie ihn höchstwahrscheinlich erneut zu einer Unterstützung bewegen wollen, dies auch mit Gewalt. Weiters würden sie ihn für die bereits erfolgte Weigerung der Unterstützung bestrafen. Unter Verweis auf die Länderberichte zu Afghanistan wurde weiters ausgeführt, dass die Taliban derzeit im Norden Afghanistans großen Einfluss haben würden und dabei seien, diesen weiter zu verstärken. Dem Beschwerdeführer stünde kein staatlicher Schutz gegen die beschriebene Verfolgungsgefahr zur Verfügung, da die afghanische Polizei zum einen nicht schutzfähig sei, zum anderen müsste der Beschwerdeführer, sollte er sich an die Polizei wenden, mit Repressionen ihm und seiner Familie gegenüber rechnen, da aufgrund der Unterwanderung der afghanischen Polizei mit regierungsfeindlichen Elementen eine Anzeige den Verfolgern bekannt werden würde. Schließlich stehe auch die weitverbreitete Korruption einer effektiven Schutzgewährung entgegen. Dem Beschwerdeführer fehle es in Afghanistan auch an einer relevanten und zumutbaren internen Fluchtalternative, da er in keinem anderen Teil Afghanistans als in XXXX gelebt habe.

Darüber hinaus wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht.

1.15. Mit Schreiben vom XXXX, eingelangt am XXXX, wurden weitere integrationsbescheinigende Unterlagen vom Beschwerdeführer in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der ledige volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an.

Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus der Stadt XXXX, Provinz XXXX. Der Beschwerdeführer spricht die Sprachen Dari und etwas Deutsch.

Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan bis zur dritten Klasse die Grundschule besucht und anschließend den Beruf des Schweißers erlernt. Diesen Beruf hat er auch selbständig ausgeübt.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner, keine Kinder oder sonstige Familienangehörige. Die Mutter sowie ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben in Afghanistan. Sein Vater ist bereits verstorben.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan als Schweißer gearbeitet. Er ist von den Taliban aufgefordert worden, Geheimfächer in Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen einzubauen. Weiters ist von ihm verlangt worden sich ihnen anzuschließen und für sie zu kämpfen. Aufgrund seiner wiederholten Verweigerung einer Zusammenarbeit, ist es zu Übergriffen auf den Beschwerdeführer gekommen. So ist der Beschwerdeführer als er mit seinem Motorrad unterwegs gewesen ist, von einem Auto angefahren worden. Ein paar Tage nach diesem Vorfall ist der Beschwerdeführer zuhause von den Taliban zusammengeschlagen und er und seine Familie bedroht worden.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Allgemeine Sicherheitslage:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 3.852 zivile Opfer (1.319 Tote und 2.533 Verletzte) dokumentiert. Dies ist ein Anstieg von 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Für 74 % der zivilen Opfer waren laut der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) regierungsfeindliche Elemente, für 9 % regierungstreue Kräfte und für 12 % Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 5 % konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl proals auch anti- Regierung im Norden, Nordosten und zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14 - 15; UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1 - 2)

Sicherheitslage in der Provinz XXXX:

Afghanistans Regionen im Norden gelten als relativ friedlich. In den letzten Jahren nahmen allerdings die Anschläge durch die Taliban zu.

(Reliefweb (26.5.2013): Voter registration kicks off for key Afghan elections,

http://reliefweb.int/report/afghanistan/voter-registration-kicks-key-afghan-elections)

Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden 30 Vorfälle registriert. Die Vorfälle haben sich damit in der Provinz XXXX im Vergleich zum selben Quartal des Vorjahres um 88 Prozent erhöht.

(ANSO - Afghanistan NGO Safety Office (4.2013): Quarterly Data Report Q.1 2013)

Im November 2013 wurden bei einem Selbstmordattentat in der Stadt XXXX auf den Vize-Gouverneur, der unverletzt blieb, mindestens zwei Zivilisten getötet, sowie vier weitere verletzt.

(Khaama (17.11.2013): XXXX debuty governor escapes unhurt suicide attack,

http://www.khaama.com/XXXX-deputy-governor-escapes-unhurt-of-suicide-attack-3083)

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus-und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs-und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des XXXX Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Schari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Rückkehrfragen:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(XXXX Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR unter anderem von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

Zwangsrekrutierung

steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

(UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Der Beschwerdeführer hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sowie in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren.

Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauskunft, den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen hat, ergibt sich aus den diesbezüglich gleich bleibenden Ausführungen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren insbesondere auch daraus, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Existenz von Familienangehörigen in Österreich dezidiert verneint hat.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zum Verlassen des Heimatstaates, zur weiteren Reiseroute sowie der Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinen Fluchtgründen, ist insgesamt betrachtet, soweit für die hier zu treffende Beurteilung wesentlich, gleichlautend und widerspruchsfrei.

So tätigte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren im Wesentlichen übereinstimmende und nachvollziehbare und daher auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates Afghanistan. Wie der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend angegeben hat, liegt der konkrete Grund seiner Flucht in den Übergriffen und Drohungen der Taliban auf ihn (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt II. 1.2.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich bei seinen Verfolgern um Mitglieder der Taliban handelt, ist aufgrund der geschilderten Vorfälle und unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte glaubhaft. Der Beschwerdeführer war im Rahmen der mündlichen Verhandlung in der Lage, Detailfragen zu den Ereignissen, die zu seiner Flucht geführt haben, zu beantworten. Auch auf Nachfragen antwortete er nachvollziehbar und ohne Widersprüche zum bisherigen Fluchtvorbringen. Sein Vorbringen gibt somit die Situation, welche den Beschwerdeführer zur Flucht veranlasst hat, nachvollziehbar wieder und steht auch mit den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan im Einklang. Hinsichtlich einiger weniger Abweichungen, die jedoch nicht den Kern des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers betroffen haben, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten für sich alleine nicht geeignet sind, den übereinstimmenden Kern einer Aussage des Asylwerbers zu erschüttern (vgl. VwGH 23.01.1997, Zl. 95/20/0303).

Auch das Bundesasylamt ging im angefochtenen Bescheid von den Angaben des Beschwerdeführers bzw. von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens aus.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu Afghanistan sind einer Zusammenstellung des Bundesverwaltungsgerichtes entnommen, in der sämtliche Originalquellen zitiert wurden, wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung staatlicher und nichtstaatlicher seriöser Quellen handelt. Diese Feststellungen wurden dem Parteiengehör unterzogen und sind dagegen weder von Seiten des Beschwerdeführers noch von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl irgendwelche Einwendungen erhoben worden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" iSd GFK in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.

Im gegenständlichen Fall ist maßgeblich, ob der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aktuell (neuerlich) Gefahr läuft, von Verfolgungshandlungen der Taliban betroffen zu sein. Dies ist unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers und der - unverändert prekären - allgemeinen Lage in Afghanistan (in Bezug auf eine Bedrohung seitens der Taliban in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers) jedoch schon deshalb zu bejahen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der Weigerung der Unterstützung bzw. der Zusammenarbeit bereits gewaltsamen Übergriffen bzw. Drohungen seitens der Taliban ausgesetzt gewesen ist. Solcherart ist der Beschwerdeführer ganz offensichtlich bereits ins Blickfeld der Taliban als politisch und/oder religiös Andersdenkender gelangt, was eine aktuelle (neuerliche) asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion in der Provinz XXXX, wo die Taliban auch gegenwärtig vermehrt aktiv sind (vgl. diesbezüglich die unter Punkt II. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan) sehr wahrscheinlich macht. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan in Form einer neuerlichen versuchten Zwangsrekrutierung bzw. einer Bestrafung für sein bisheriges nicht kooperatives Verhalten ausgesetzt ist, ist aufgrund der bereits erfolgten Übergriffe somit erheblich höher als bei anderen Männern im Alter des Beschwerdeführers, die noch nicht ins Blickfeld der Taliban geraten sind. Es liegen im Fall des Beschwerdeführers gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen Bedrohung von Seiten der Taliban vor, weshalb eine - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegebene - "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu bejahen ist.

Für die Asylgewährung ist es auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Taliban) drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts der zu befürchtenden Eingriffe ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor einer Bedrohung durch die Taliban angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage auch in der Provinz XXXX eher theoretischer Natur ist. Da nicht ersichtlich ist, dass sich mittlerweile effektive staatliche Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung etabliert hätten, ist fallbezogen daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern zugeschriebenen oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Taliban kann von diesen nicht anders verstanden werden als ein Desinteresse des Beschwerdeführers, auf der Seite der Taliban zu kämpfen oder sie zu unterstützen, womit eine den Taliban missliebige politische und/oder religiöse Gesinnung zum Ausdruck gebracht wird. Der Beschwerdeführer hat durch seine dezidierte Weigerung und seine abwehrenden Aussagen bzw. sein abwehrendes Verhalten gegenüber den Taliban eine politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht, welche mit jener der Taliban nicht im Einklang steht. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es nämlich, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408). Im gegenständlichen Fall geht die Unterstellung einer politischen Gesinnung zwar nicht vom Staat aus, doch ist eine solche Unterstellung seitens der Taliban von Bedeutung (vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0518; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Die Möglichkeit sich der Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben, bis zu seiner Flucht, nur in der Provinz XXXX, in der Stadt XXXX, verbracht. Auch seine gesamte Familie ist an diesem Ort wohnhaft. Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre. Denn wie aus den Länderberichten zu entnehmen ist, verfügen die Taliban in Afghanistan über ein entsprechend gut ausgebautes Netzwerk. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer besteht daher nicht.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Art. 1 Abschnitt D, F GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Asylendigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C GFK) ist nicht hervorgekommen.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Dem Beschwerdeführer droht eine seinem Heimatstaat zuzurechnende Verfolgung, eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.

Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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