W108 1432423-1•BVwG W108 1432423-1
W108 1432423-1Bundesverwaltungsgericht26.11.2014
Asylantragstellung, Demonstration, Einberufung, Ermittlungspflicht,<br/>Familienverband, Kassation, Militärdienst, politische Gesinnung,<br/>Rückkehrsituation, soziale Gruppe, Verfolgungsgefahr,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, Wehrdienstverweigerung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.01.2013, Zl. 12 11.769-BAI, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich des Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 31.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei kurdischer Abstammung und moslemischen Glaubens, habe in XXXX und XXXX, Syrien, gelebt und als XXXX gearbeitet. Er sei von Syrien illegal in die Türkei ausgereist. Syrien habe er verlassen, weil damals, als er in Damaskus als Kellner gearbeitet und in einer Wohngemeinschaft mit mehreren Burschen zusammengelebt habe, sein Zimmerpartner verhaftet und abgeführt worden sei. In der Wohngemeinschaft bzw. im Wohnblock hätten nämlich einige Burschen gegen das Assad-Regime demonstriert. Er habe daraufhin mit seinen Eltern telefoniert, die ihm mitgeteilt hätten, dass er zu Hause von der Polizei gesucht werde. Die Polizei hätte ihn vermutlich in der Annahme, sich ebenfalls an den Demonstrationen beteiligt zu haben, festnehmen wollen. Würde er nach Syrien zurückkehren, würde er festgenommen werden. Ab dem Zeitpunkt der Festnahme gebe es kein Überleben mehr, jeder werde in der jetzigen politischen Situation erschossen.
Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor und sagte aus, er habe in einem XXXX in einem Gebiet gearbeitet, in dem viele Demonstrationen stattgefunden hätten. An diesen Demonstrationen hätten sie teilgenommen. Die Polizei sei zu ihnen nach Hause in die Wohnung gekommen und hätte versucht, ihnen Angst einzujagen, um sie von der Teilnahme an Demonstrationen abzuhalten. Die Polizei hätte sie auch geschlagen. Am Abend, als er nach Hause gekommen sei, habe ihm sein Nachbar mitgeteilt, dass seine beiden Freunde festgenommen worden seien und dass er flüchten solle, weil die Polizei nach ihm suche. An diesem Abend sei er sofort zur türkischen Grenze gefahren und sei geflüchtet. Er habe in Österreich seine Familie angerufen, die ihm erzählt habe, dass seine beiden Freunde bis heute nicht mehr aufgetaucht seien. Wegen des Vorfalles mit der Polizei in XXXX habe seine Mutter einen Herzanfall erlitten. Er habe an drei Demonstrationen teilgenommen. Diese hätten immer an dem Platz stattgefunden, an dem sie in XXXX gewohnt hätten. Er sei immer wieder, eigentlich täglich, an diesem Platz vorbeigekommen und dabei habe er auch an den Demonstrationsteilnehmern vorbeigehen müssen. In diesem Stadtteil würden vorwiegend Kurden leben, die auch gegen die Regierung Assad demonstriert hätten. Dort hätten täglich Demonstrationen stattgefunden. Bei der letzten Demonstration, an der er teilgenommen habe, am 23.07.2012, hätten sie Parolen gegen die Regierung gerufen, sie hätten friedlich demonstriert. Sie hätten laut gerufen, dass die Regierung die festgenommenen kurdischen Politiker freilassen müsse. Es seien immer wieder Sicherheitskräfte gekommen, die die Demonstration hätten auflösen wollen. Sie hätten Plakate in der Hand gehabt und als die Sicherheitsleute gekommen seien, seien alle geflüchtet, um nicht festgenommen zu werden. Es seien auch einige Demonstranten festgenommen worden, es habe auch Verletzte gegeben. Sie hätten dann die Verletzten nach Hause gebracht. Danach habe er nicht mehr an Demonstrationen teilgenommen, weil die Sicherheitsleute immer brutaler geworden seien. Es hätten ca. 400 Personen an dieser Demonstration teilgenommen. Am 19.07.2012 sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen, hätte die Tür mit Gewalt geöffnet und sie sofort geschlagen. Sie seien beschimpft worden und es sei ihnen mitgeteilt worden, dass man sie genau kennen würde. Wenn sie nochmals an einer Demonstration teilnehmen würden, würden sie sofort umgebracht werden. Ihm sei durch einen Fußtritt ins Gesicht die Nase gebrochen worden, sie hätten ihn am ganzen Körper mit einem Schlagstock geschlagen. Zwei Polizisten hätten ihnen die Arme fixiert und die beiden anderen Polizisten seien auf sie losgegangen. Auch seine beiden Freunde/Wohnungspartner seien verletzt worden. Wie seine beiden Freunde festgenommen worden seien, habe er nicht selbst gesehen. Als er am 24.07.2012 von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe ihm dies sein Nachbar mitgeteilt. Der Nachbar habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass die Sicherheitskräfte gekommen, seine Freunde geschlagen und sie mitgenommen hätten. Er vermute, dass es auch an diesem Tag eine Demonstration gegeben habe und die Polizei deshalb auf der Suche nach Demonstrationsteilnehmern gewesen sei. Er sei dann sofort an die türkische Grenze gefahren, ohne zuvor zu seinen Angehörigen zu fahren. An der Grenze habe er seien Vater angerufen, der ihm gesagt habe, dass die militärischen Sicherheitsleute sogar bei ihm nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Sein Vater und sein Bruder seien beim Staat angestellt, es sei gesagt worden, dass es auch den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers betreffen würde und diese ihren Arbeitsplatz verlieren würden, wenn sie den Beschwerdeführer nicht erwischen würden. Obwohl er Tage zuvor von den Polizisten für den Fall der nochmaligen Demonstrationsteilnahme mit dem Umbringen bedroht worden sei, habe er am 23.07.2012 bewusst an der Demonstration teilgenommen, weil er den ganzen Tag zu Hause gewesen sei. Wenn er laut Erstbefragung gesagt habe, dass er gesehen habe, wie seine Zimmernachbarn festgenommen worden seien, so habe ihn der damalige Dolmetscher vermutlich falsch verstanden. Vor ca. zwei Wochen seien die heimischen Behörden nochmals zu seinem Vater gekommen und hätten nach ihm gefragt. Er habe auch die Befürchtung, dass er nochmals zum Militär einrücken müsse. Er habe seinen Militärdienst in einer ABC-Waffenabteilung absolviert. Ein Bekannter, der seinen Militärdienst ebenfalls bereits verrichtet gehabt hätte, sei zwischenzeitlich ebenfalls wieder einberufen worden. Er wolle aber keinesfalls wieder den Militärdienst verrichten, weil er gesundheitliche Bedenken habe, wieder mit Chemikalien in Kontakt zu kommen. Er habe noch keinen Einberufungsbefehl erhalten, seine Freunde aber schon. Ob er von den syrischen Behörden gesucht werde, wisse er nicht, möglicherweise aber schon. Einmal sei er im Jahr 2004 wegen seines Bruders, der Flugblätter verteilt habe, verhaftet und einen Tag festgehalten worden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, festgenommen und getötet zu werden und dass ihm dasselbe passiere, wie seinen Freunden.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers auf Grund des vorgelegten Dokumentes (syrischer Personalausweis) dessen angegebene Identität und seine syrische Staatsangehörigkeit fest und weiters, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehöre und muslimisch-sunnitischen Glaubens sei.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht in Haft gewesen und nicht vorbestraft sei. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer keine Probleme mit staatlichen Behörden wegen seiner Nationalität, Rasse, seiner Religion oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gehabt habe und der Beschwerdeführer in der Heimat kein Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei. Im Übrigen seien die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Heimat an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen habe und der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen von der Polizei geschlagen, verletzt, mit dem Umbringen bedroht und von den Behörden gesucht worden sei.
In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Syrien an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen und er sei deswegen von der Polizei geschlagen, verletzt, mit dem Umbringen bedroht und von den Behörden gesucht worden, ihrer Ansicht nach nicht glaubwürdig sei. Im nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sei der Versuch einer unzulässigen Steigerung des bisherigen Vorbringens bei der Erstbefragung zu erkennen. Dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen habe und von der syrischen Polizei geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden sei, habe er bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Zudem seien das Vorbringen bei der Erstbefragung und jenes bei der Einvernahme vor der belangten Behörde widersprüchlich. Es hätten sich zeitliche Divergenzen ergeben und das Vorbringen zu den angeblichen Misshandlungen sei oberflächlich und vage geblieben. Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe trotz der Drohung der Polizisten an einer weiteren Demonstration teilgenommen. Zudem spreche der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers seinen Arbeitsplatz noch nicht verloren habe, gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, zumal dem Vater des Beschwerdeführers der Verlust seiner Arbeitsstelle angedroht worden sei, für den Fall, dass man den Beschwerdeführer nicht finde.
In der rechtlichen Beurteilung vertrat die belangte Behörde die Ansicht, es sei aufgrund des unglaubwürdigen Fluchtvorbringens nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung drohe. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befürchtung, er könnte wieder zur syrischen Armee einberufen werden, sei als unsubstantiierte, pauschale und haltlose Spekulation und subjektive Angstempfindung zu werten, mit welcher der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darzulegen.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit der Begründung zuerkannt, dass wegen der instabilen Sicherheitslage in Syrien für den Beschwerdeführer die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bestehe.
Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Situation in Syrien.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die unter anderem vorbrachte, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Verfahren der belangten Behörde sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft geblieben. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, da er in Syrien aufgrund der Wehrdienstverweigerung verfolgt werde. Zudem habe die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse nicht adäquat gewürdigt, sondern es dabei belassen, dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit gänzlich abzusprechen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde sowie aus dem Gerichtsakt.
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG). Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), regelt die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG (Fremdenpolizeigesetz) bleiben davon unberührt (§ 1 BFA-VG).
3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH, 19.10.2000, 98/20/0233), was die Prüfung beinhaltet, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.2. Der Beschwerdeführer unterliegt seinem Vorbringen zufolge der Verfolgung durch die syrischen Behörden (bei einer Rückkehr nach Syrien) wegen der (ihm unterstellten) Gegnerschaft zum syrischen Regime, insbesondere auch wegen "Wehrdienstverweigerung".
Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer (deswegen) im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien eine "Behandlung" seitens der syrischen Behörden zu gewärtigen hat, die asylrelevant ist, mangelt es im Tatsachenbereich jedoch an ausreichenden behördlichen Ermittlungen und Feststellungen, ohne die die rechtliche Beurteilung des Falles dahingehend, ob dem Beschwerdeführer in Syrien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK seitens der syrischen Behörden droht, nicht möglich ist:
Die belangte Behörde hielt es aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers für unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer regimekritisches Verhalten gesetzt (sich an Demonstrationen gegen das Assad-Regime beteiligt) habe und der Beschwerdeführer deswegen (vor der Ausreise aus Syrien) von der Polizei misshandelt, bedroht sowie behördlich gesucht worden sei und sie folgerte daraus, dem Beschwerdeführer drohe (für den Fall einer Rückkehr) keine asylrelevante Verfolgung. Selbst wenn - wie von der belangten Behörde angenommen - das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers (Demonstrationsteilnahme, behördliche Übergriffe gegenüber dem Beschwerdeführer und behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer) nicht den Tatsachen entsprechen sollte, hat diese Schlussfolgerung (in dieser Allgemeinheit) schon deshalb keine Grundlage, weil die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027).
Da den Feststellungen der belangten Behörde zur Situation in Syrien entnommen werden kann, dass eine Rückkehr syrischer Staatsbürger (ehemaliger Einwohner Syriens) nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und Rückkehrer, insbesondere auch solche kurdischer Abstammung, mit einer "Kontrolle" durch die syrischen Behörden etwa im Hinblick auf strafrechtliche Delikte (etwa erfolglose Asylantragstellung im Ausland, Verbindungen zur Moslembruderschaft), eine (exil)politische Betätigung oder eine oppositionelle Gesinnung (im familiären/persönlichen Umfeld) zu rechnen haben und ihnen Festnahme und (strafrechtliche) Verfolgung drohen, dass Personen, die seitens der syrischen Behörden als Regimegegner/politisch Andersdenkende angesehen werden, besonders Gefahr laufen, staatlichen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, und dass illoyale Verhaltensweisen/"abweichende Meinungen" auch die Tötung durch das syrische Regime zur Folge haben können, wäre die Befürchtung einer Verfolgung auch dann begründet, wenn das persönliche/familiäre Profil des Beschwerdeführers risikobegründende Faktoren dergestalt in sich bergen würde, dass der Beschwerdeführer (wegen dieser risikobegründenden Faktoren) von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr als Regimegegner wahrgenommen werden würde, wenn daher (losgelöst von der Frage, ob der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus Syrien bereits ins Visier der syrischen Behörden als Regimegegner geraten ist, misshandelt und gesucht wurde) substantielle Gründe für die Bejahung einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise des Beschwerdeführers nach Syrien anzunehmen wären.
Dies (bzw. die mögliche Asylrelevanz des festgestellten länderspezifischen Hintergrundes) hat die belangte Behörde allerdings sichtlich nicht erkannt und hat ausgehend davon notwendige Ermittlungen und Feststellungen des Sachverhaltes, nämlich hinsichtlich des persönlichen/familiären Profils des Beschwerdeführers und der risikobegründenden Faktoren im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien, unterlassen: In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde insbesondere nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, er sei - unabhängig von den behaupteten Verfolgungshandlungen unmittelbar vor seiner Ausreise - bereits einmal wegen seines Bruders behördlich angehalten worden. Wäre der Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich politisch/regimekritisch tätig (gewesen) und wäre der Beschwerdeführer den syrischen Behörden tatsächlich bereits dadurch aufgefallen, dass er im Jahr 2004 wegen seines Bruders, der Flugblätter verteilt habe, verhaftet und festgehalten wurde, könnte dies - allenfalls in Verbindung mit anderen Faktoren (wie etwa einer Asylantragstellung, einer unerlaubten Ausreise, der kurdischen Abstammung oder einer ablehnenden Haltung gegenüber dem syrischen Regime) - ein (in der Person des Beschwerdeführers gelegener) Umstand sein, der dazu führen könnte, dass der Beschwerdeführer bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien besonders Gefahr läuft, seitens der syrischen Behörden einer oppositionellen politischen Gesinnung und eines illoyalen Verhaltens zumindest verdächtigt zu werden und deshalb Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein (zu einer unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung und zu einer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" vgl. etwa VwGH 03.07.2003, 2001/20/0219). Zur vorgebrachten damaligen Verhaftung und Anhaltung des Beschwerdeführers und zur (damaligen) politischen/regimekritischen Betätigung des Bruders des Beschwerdeführers fehlen allerdings jegliche behördliche Feststellungen und ausreichende behördliche Ermittlungen. Obwohl der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde sehr konkret erstattet hat, ging die belangte Behörde darauf (bei der Einvernahme) nicht weiter ein, pflog dazu keine Erhebungen und traf dazu keine Feststellungen. Die ohne Bezugnahme und Auseinandersetzung mit dieser Angabe des Beschwerdeführers getroffene Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer sei in Syrien nicht in Haft gewesen, entbehrt daher jeglicher Grundlage. Es liegt daher fallbezogen schon deshalb ein gravierender Mangel der Sachverhaltsfeststellung vor, der eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (durch eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers) unabdingbar macht, zumal der von der belangten Behörde bisher erhobene Sachverhalt und der Akteninhalt sowie auch eine allfällige Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zum unmittelbaren Grund für seine Ausreise den Schluss, (auch) dieses Vorbringen des Beschwerdeführers (zu seiner früheren Verhaftung wegen seines Bruders) sei tatsachenwidrig und daraus ergebe sich keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer im Falle dessen Rückkehr nach Syrien, nicht zu tragen vermögen, aber andererseits zur Klärung des relevanten Sachverhaltes auch nicht ausreichend beitragen.
Gleich verhält es sich mit der (aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls erschließbaren) Angabe des Beschwerdeführers, ihm werde (könnte) eine oppositionelle Gesinnung deshalb unterstellt (werden), weil er in einer Wohngemeinschaft bzw. in einem Wohnblock (einer Wohngegend) gelebt habe, in der bzw. in dem Regimegegner aktiv (gewesen) seien. Für die Bejahung/Verneinung eines Sachverhaltes dahingehend, der Beschwerdeführer habe mit (aktiven) Regimegegnern zusammengelebt bzw. habe in einem Stadtteil mit vorwiegend kurdischer Bevölkerung, die sich politisch aktiv gegen das Assad-Regime gewandt habe, gelebt, fehlt jegliche Sachverhaltsgrundlage, vielmehr wurden von der belangten Behörde dazu keinerlei Ermittlungen gepflogen und Feststellungen getroffen, obwohl unter der besonderen Lage in Syrien, welche von der belangten Behörde immerhin als eine Gefahrenlage qualifiziert wurde, durch welche wegen des innerstaatlichen Konfliktes praktisch jede nach Syrien zurückkehrende Person der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt ist, nicht bezweifelt werden kann, dass etwa auch die Herkunft aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet bzw. die Nähe zu Regimegegnern - in Zusammenschau mit anderen Umständen - ein risikobegründender Faktor bei der Rückkehr darstellen kann (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Auch darin könnten losgelöst von der Frage, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich (unmittelbar) vor seiner Ausreise regimekritisch betätigt und sei deshalb bereits behördlich verfolgt worden, den Tatsachen entspricht, substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr konkret für den Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien liegen.
Die belangte Behörde hätte daher das spezifische persönliche/familiäre Profil des Beschwerdeführers, das das Risiko für diesen, von den syrischen Behörden als Regimegegner/politisch Andersdenkender angesehen zu werden, begründen könnte, erheben und feststellen müssen und hätte bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien die risikobegründenden Faktoren einer Gesamtbewertung unterziehen müssen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Nur auf Grundlage der aufgezeigten Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen, die von der belangten Behörde allerding unterlassen wurden, ließe sich die Lage des Beschwerdeführers (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien) beurteilen und ableiten, ob konkret dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung droht oder nicht.
Aber auch im Zusammenhang mit der Befürchtung des Beschwerdeführers, er könnte neuerlich zum Militärdienst bei der syrischen Armee einberufen werden, hat die belangte Behörde (auf Sachverhaltsebene) eine adäquate Auseinandersetzung unterlassen: Die belangte Behörde hat diese Befürchtung des Beschwerdeführers im Wesentlichen als "haltlose Spekulation" abgetan, weil der Beschwerdeführer bislang keinen Einberufungsbefehl erhalten habe, ohne dazu die Verhältnisse in Syrien in Bezug auf die Einberufung (von Reservisten) zum Militärdienst und die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände zu erheben und festzustellen. Die Frage, ob eine reale Gefahr besteht, (im Falle einer Rückkehr nach Syrien) (neuerlich) zum Militärdienst einberufen zu werden, hängt im Tatsachenbereich vom spezifischen persönlichen/familiären Profil des Asylwerbers [etwa Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, früherer Tätigkeitsbereich bei der syrischen Armee]) und vom länderspezifischen Hintergrund (davon, ob und nach welchen Kriterien in Syrien eine Einberufung [von Reservisten] zum Militärdienst [in gegenwärtigen bewaffneten Konflikt] durch die syrischen Behörden erfolgt) ab. Die belangte Behörde hat die Erhebung und Feststellung eines solchen Sachverhaltes allerdings gänzlich unterlassen, wodurch auch in diesem entscheidungsrelevanten Bereich (zur Asylrelevanz des Zwangs zur Ableistung bzw. der Verweigerung des Militärdienstes unter dem Aspekt des Konventionsgrundes der "politischen Gesinnung" vgl. etwa VwGH 21.03.2002, 99/20/0401) das Verfahren grob mangelhaft geblieben ist. Im Ergebnis ist die Verneinung der Verfolgungswahrscheinlichkeit in diesem Punkt durch die belangte Behörde selbst spekulativ und durch kein Ermittlungsergebnis gedeckt. Für den Fall der Bejahung der realen Gefahr (einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit) einer (neuerlichen) Einberufung zum Militärdienst im fortgesetzten Verfahren wären auch begründete Feststellungen zu den wahrscheinlichen Einsatzgebieten bei der Ableistung des Militärdienstes (etwa Einsatz gegen Protestierende, gegen die Zivilbevölkerung) bzw. dahingehend zu treffen, ob mit dem (neuerlichen) Militäreinsatz für den Beschwerdeführer ein Zwang zur Verübung von Menschenrechtsverletzungen verbunden ist, und es wären die Folgen/Konsequenzen einer "Wehrdienstverweigerung" zu erheben und festzustellen. In diesem Zusammenhang ist jedoch noch zu bemerken, dass dem Aspekt der "Wehrdienstverweigerung" auch bei der Beurteilung der Gefährdung bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien Bedeutung beizumessen wäre, und zwar in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise von den syrischen Behörden - auch bzw. umso mehr - wegen seines (verweigernden) Verhaltens/seiner (ablehnenden) Einstellung hinsichtlich der neuerlichen Ableistung des Militärdienstes als Regimegegner/politisch Andersdenkender betrachtet werden könnte.
3.2.3. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa auch durch ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - ein weiteres Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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