BVwG W213 2009392-1

W213 2009392-1Bundesverwaltungsgericht25.11.2014

Regest

Befangenheit, Beschlussfassung, Fachausschuss, Fachausschuss -<br/>Vorsitzender, Fristüberschreitung, Funktionsausübung,<br/>Geschäftsführung, Personalvertretungsorgan, Unterfertigung,<br/>Verhinderung, Verjährung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 2009392-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2009392.1.00

Spruch

W 213 2009392-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterinnen MR Dr. Meinhild HAUSREITHER und MR Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde vom 08.05.2014, GZ. A 38-PVAB/13-10, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz ein VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 30.11.2013 erhob Abteilungsinspektorin XXXX gemäß § 41 Abs. 1 PVG Beschwerde an die damals zuständige Personalvertretungsaufsichtskommission beim Bundeskanzleramt wegen nicht gesetzmäßiger Geschäftsführung des XXXX (im Folgenden: Fachausschuss) durch Kontrollinspektor XXXX.

In dieser Beschwerde brachte sie im Wesentlichen vor, dass im Rahmen der Nachbesetzung eines Arbeitsplatzes als Hauptsachbearbeiter in der Direktionsstelle der Justizanstalt XXXX, für den sie sich beworben hatte, der nunmehr beschwerdeführende Fachausschusses am 15.10.2013 geschlossen habe, der Betrauung von Kontrollinspektor XXXX mit diesem Arbeitsplatz nicht zuzustimmen. Das Bundesministerium für Justiz bzw. die Vollzugsdirektion habe jedoch die Auffassung vertreten, dass der Beschluss zu spät erfolgt wäre. Ihren Recherchen zufolge sei der Vorsitzende des Fachausschusses bereits am 01.10.2013 von dem Vorhaben der Vollzugsdirektion, ihn selbst mit der Stelle des Hauptsachbearbeiters in der Direktionsstelle zu betrauen, schriftlichen Kenntnis gesetzt worden. Er habe diesen Fall aber nicht in der darauf folgenden Sitzung am 03.10.2013 behandelt, sondern erst in der Sitzung am 15.10.2013. Sie sei überzeugt, dass die Vorgangsweise des Vorsitzenden des Fachausschusses nicht gesetzmäßig gewesen sei und dadurch ein zeitgerechter Beschluss vereitelt worden sei. Durch diese Handlungsweise fühle sich benachteiligt und in ihren Rechten verletzt.

Mit Schreiben vom 06.09.2013 forderte die Personalvertretungsaufsichtskommission den Fachausschuss zur Erstattung einer Stellungnahme bzw. Vorlage aller bezughabenden Unterlagen (Beschlüsse und Protokolle usw.) auf.

Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 10.01.2014 teilte der Fachausschuss mit, dass er als Kollegialorgan am 01.10.2013, um 16:26 Uhr von der Vollzugsdirektion als Dienstbehörde über den Besetzungsvorschlag hinsichtlich des zu besetzenden Arbeitsplatzes "Hauptsachbearbeiter Direktionsstelle" in Kenntnis gesetzt worden sei. Die gesetzliche Frist zur Abgabe einer Stellungnahme habe daher frühestens am 02.10.2013 um 0:00 Uhr zu laufen begonnen. Das Fristende sei daher - vorausgesetzt die elektronische Zustellung per E-Mail gelte im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes als korrekt zugestellt - frühestens am 15.10.2013, um 24 Uhr eingetreten.

Im Gesetz sei diesbezüglich keine klare Regelung erkennbar, zumal der (rechtswirksame) Empfang einer entsprechend elektronisch übermittelten Sendung auch von nicht zur Geschäftsführung befugten Mitgliedern ausgelöst werde. Die elektronische Übermittlung sei nicht explizit an den Vorsitzenden sondern an das vom Dienstgeber eingerichtete Funktionspostfach des Fachausschusses ergangen. Dadurch hätten alle Mitglieder des Fachausschusses uneingeschränkten Zugang zu den übermittelten Informationen erhalten.

Die Sitzung vom 03.10.2013 sei mit Ladung vom 30.09.2013 einberufen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die gegenständliche Angelegenheit noch nicht bekannt gewesen. Bei der Sitzung vom 03.10.2013 konnte sie daher auch nicht auf der Tagesordnung stehen, zumal die gesetzliche Ladungsfrist von mindestens 48 Stunden einzuhalten gewesen sei.

Bei der Sitzung habe kein einziges Mitglied einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt, um eine allfällige Stellungnahme für die offene Arbeitsplatzbesetzung zu beschließen.

Mit Ladung vom 11.10.2013 habe der Vorsitzende die nächste Sitzung für den 15.10.2013, 13:00 Uhr, einberufen, wobei die in Rede stehende Angelegenheit noch innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen fristgerecht zur Beratung und Beschlussfassung angeführt war. Bei der gegenständlichen Sitzung sei die Vorsitzführung bei der Behandlung des in Rede stehenden Besetzungsvorschlags vom Vorsitzenden, Kontrollinspektor XXXX, wegen direkter Befangenheit als Bewerber an den stellvertretenden Vorsitzenden übergeben worden. Der Vorsitzende habe während der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes das Zimmer verlassen und sei daher weder bei der Beratung noch bei der Beschlussfassung anwesend gewesen.

Mit Schriftsatz vom 24.10.2013 und gleichzeitiger Übermittlung per E-Mail habe der stellvertretende Vorsitzende Bezirksinspektor XXXX die am 15.10.2013 Beschluss eine Stellungnahme des Fachausschusses der Vollzugsdirektion mitgeteilt. Diese habe die Stellungnahme allerdings wegen deutlicher Fristüberschreitung nicht mehr berücksichtigt.

Obwohl der belangte Fachausschuss im Sinne des § 17 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungs- Geschäftsordnung generell die Ermächtigung für den Vorsitzenden bzw. den vorsitzführenden Stellvertreter beschlossen habe, aufgrund des Protokolls notwendige Schriftstücke ohne neuerliche Befassung des Organs abzufassen und zu versenden, habe im gegenständlichen Fall niemand der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen den in Rede stehenden Beschluss vollzogen.

Der Vorsitzende Kontrollinspektor XXXX verweise auf seine persönliche Befangenheit, die eine eigene Handlung ausschließe. Der stellvertretende Vorsitzende Kontrollinspektor XXXX habe noch vor Beginn der Sitzung am 15.10.2013 seinen Rücktritt erklärt. Er sei daher nach Beendigung dieser Sitzung nicht mehr in dieser Funktion gewesen. Der an seine Stelle getretene Bezirksinspektor XXXX habe zu diesem Zeitpunkt nicht den technischen Zugang zum Funktionspostfach des Fachausschusses gehabt. Der belangte Fachausschuss könne daher intern nicht klären, wer von den verantwortlichen Personen die nicht zeitgerechte Vollziehung des Beschlusses vom 15.10.2013 zu verantworten habe.

Mit Schreiben vom 31.03.2014 brachte die belangte Behörde der Antragstellerin, Abteilungsinspektorin XXXX und dem Fachausschuss den von ihr ermittelten Sachverhalt zur Kenntnis. Der Fachausschuss teilte mit Schreiben vom 24.04.2014 mit, dass er gegen die Sachverhaltsfeststellung keine Einwände erhebe.

Abteilungsinspektorin XXXX gab hingegen keine Stellungnahme ab.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

"Gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013, wird dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses, den Beschluss zu Pkt. 7 der Tagesordnung der Fachausschusssitzung vom 15. Oktober 2013 (Beratung und Beschlussfassung über eine Stellungnahme betreffend den Vorschlag der Vollzugsdirektion hinsichtlich der Besetzung des Arbeitsplatzes "Hauptsachbearbeiter/in Direktionsstelle" mit der Bewertung E2a/3 in der Justizanstalt XXXX) nicht rechtzeitig aus- und abzufertigen, gesetzwidrig war."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts ausgeführt, dass sich die Antragstellerin um die freie Planstelle "Hauptsachbearbeiter/in Direktionsstelle" in der Justizanstalt XXXX beworben habe. Wegen der verspäteten Aus- und Abfertigung des Beschlusses des Fachausschusses zu Tagesordnungspunkt 7 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 15.10.2013 sei diese dem Vorsitzenden des Fachausschusses XXXX besetzt worden, obwohl der Fachausschuss beschlossen hatte, die Antragstellerin zu unterstützen. Die Antragstellerin sei daher zum Antrag an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde legitimiert.

Am 01.10.2013 (Einlangen des Schreibens der Vollzugsdirektion betreffend die beabsichtigte Besetzung der in Rede stehenden Planstelle) sei die Einladung für die Sitzung des Fachausschusses am 03.10.2013 bereits unter Übermittlung des Entwurfs der Tagesordnung abgefertigt gewesen. Der Fachausschuss vertrete in seiner Stellungnahme vom 10.01.2014 die Rechtsansicht, dass diese Angelegenheit nicht auf die Tagesordnung der Sitzung vom 03.10.2013 hätte gesetzt werden können, zumal die gesetzliche Ladungsfrist von mindestens 48 Stunden eingehalten hätte werden müssen.

Dieser Rechtsansicht fehle ihre Grundlage. Es sei zwar richtig, dass gemäß § 1 Abs. 1 PVGO Sitzungen unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen seien, dass die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten, doch könnten Ergänzungen der Tagesordnung gemäß § 5 Abs. 2 PVGO nach der Eröffnung der Sitzung, der Feststellung und der Verlesung der Tagesordnung vor dem Eingehen in die Tagesordnung von jedem Mitglied des Ausschusses beantragt werden.

Weshalb weder der Vorsitzende noch ein anderes Mitglied des Fachausschusses, die laut Protokoll in der Sitzung vom 03.10.2013 erklärt hätten, sämtliche Schriftstücke im elektronischen Funktionspostkasten des Ausschusses gesehen zu haben, beantragt haben, die Tagesordnung der Sitzung vom 03.10.2013 um eine diese Angelegenheit betreffenden Tagesordnungspunkt zu ergänzen, vermöge die belangte Behörde nicht nachzuvollziehen. Das Unterbleiben der Ergänzung der Tagesordnung belaste die Geschäftsführung des Fachausschusses aber noch nicht mit Gesetzwidrigkeit.

Die Verständigung der Vollzugsdirektion über ihre Absicht, die in Rede stehenden Planstelle mit dem Vorsitzenden des Fachausschusses zu besetzen, sei am 01.10.2013 Funktionspostfach des Fachausschusses eingelangt. Die Frist zur Stellungnahme habe gemäß § 10 Abs. 4 PVG zwei Wochen betragen und habe sich daher bis zum Ablauf des 15.10.2013 erstreckt.

Die nächste Sitzung des Fachausschusses habe am 15.10.2013 - am letzten Tag der Frist - in der Zeit von 13 bis 14:20 Uhr stattgefunden. Die Beratung und Beschlussfassung über den gegenständlichen Besetzungsvorschlag habe den Tagesordnungspunkt 7 der Tagesordnung dieser Sitzung gebildet. Der Vorsitzende des Fachausschusses habe wegen Befangenheit dem Vorsitz an seinen Stellvertreter übergeben und die Sitzung bis nach Beendigung der Beratung und Beschlussfassung Tagesordnungspunkt verlassen. Dieses Verhalten des Vorsitzenden sei korrekt gewesen.

Der Fachausschuss habe zu Tagesordnungspunkt 7 beschlossen Vorschlag der Vollzugsdirektion anzunehmen und sich für die Besetzung dieser Planstelle mit der Antragstellerin auszusprechen. Die Ausfertigung und Übermittlung dieses Beschlusses an die Vollzugsdirektion sei erst am 24.10.2013, also erst am neunten Tag nach Ablauf der Frist für die Stellungnahme des Fachausschusses, erfolgt. Diese Stellungnahme sei daher von der Vollzugsdirektion als deutlich verspätet nicht mehr berücksichtigt worden.

Der Fachausschuss vertrete in seiner Stellungnahme die Rechtsauffassung, dass eine Ausfertigung und Abfertigung des in Rede stehenden Beschlusses durch den Vorsitzenden XXXX wegen dessen Befangenheit rechtlich unzulässig gewesen sei. Der erste Stellvertreter des Vorsitzenden, Kontrollinspektor XXXX, habe noch vor Beendigung dieser Sitzung seiner Mandatsverzicht erklärt, weshalb er die Ausfertigung und Abfertigung des Beschlusses nicht mehr vornehmen habe können. Der in dieser Sitzung zum Nachfolger als erster Stellvertreter gewählte Bezirksinspektor XXXX sei gleichfalls nicht in der Lage dazu gewesen, weil er damals noch keinen technischen Zugang zum elektronischen Funktionspostfach des Fachausschusses besessen habe.

Gemäß § 7 Abs. 2 AVG habe ein befangenes Verwaltungsorgan, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden könne, unaufschiebbare Amtshandlungen - worunter die Aus- und Abfertigung eines Beschlusses am letzten Tag der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu subsumieren sei - selbst vorzunehmen. Hätte der Vorsitzende des Fachausschusses entsprechend § 7 Abs. 2 AVG gehandelt, wäre die Stellungnahme des Fachausschusses, die Antragstellerin zu unterstützen fristgerecht in der Vollzugsdirektion eingelangt. Nach dem Ende der Sitzung des Fachausschusses am 15.10.2013 (14:20 Uhr) wäre angesichts des Ablaufs der Frist um 24 Uhr dieses Tages ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um den Beschluss aus-und abzufertigen, zumal dem Vorsitzenden des Fachausschusses das elektronische Funktionspostfach uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe.

Auch dann, wenn am 15.10.2013 nicht Gefahr im Verzug gegeben gewesen wäre, wäre der Vorsitzende des Fachausschusses zur fristgerechten Aus- und Abfertigung des Beschlusses verpflichtet gewesen, mit dem die Antragstellerin unterstützt worden sei. Die kanzleimäßige Aus- und Abfertigung eines die Person des befangenen Verwaltungsorgan (mit) betreffenden Beschlusses, der gesetzeskonform ohne Beteiligung des befangenen Verwaltungsorgan zustande gekommen sei, durch das befangene Verwaltungsorgan selbst stelle keine wegen Befangenheit verwehrte Amtshandlung Sinne des § 7 Abs. 1 AVG dar. Die wegen Befangenheit unzulässigen Amtshandlungen beschränkten sich nämlich auf die Vorbereitung der Entscheidung und die Beteiligung an der Entscheidung (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2004, § 7 RZ 18, mit weiteren Nachweisen).

Der Vorsitzende des Fachausschusses habe gesetzwidrig gehandelt, indem er die fristgerechte Aus- und Abfertigung des Beschlusses des Fachausschusses zu Tagesordnungspunkt 7 der Sitzung des Fachausschusses vom 15.10.2013 unterlassen habe. Da der Vorsitzende eines Personalvertretungsorgans derjenige sei, der als Repräsentant des Ausschusses der Dienststellenleitung gegenüber dem Schriftverkehr in Erscheinung trete, sei dieses Verhalten dem Fachausschuss zuzurechnen (PVAK A5-PVAK/75).

Gegen diesen Bescheid erhob der XXXX fristgerecht Beschwerde, wobei Rechtswidrigkeit infolge einer unrichtigen (widersprüchlichen) Begründung eingewendet wurde, und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf früher ergangene Entscheidungen der Personalvertretungs-Aufsichtskommission völlig widersprüchlich und rechtlich nicht nachvollziehbar sei.

Unter Hinweis auf die Entscheidungen der Personalvertretungs-Aufsichtskommission vom 01.03.2012, GZ. A 24-PVAK/11, 20.01.2011, GZ. A 13-PVAK/10 und vom 15.07.2009, GZ. A23-PVAK/08 wurde vorgebracht, dass der Vorsitzende des Fachausschusses im rechtlichen Sinne zum gegenständlichen Tagesordnungspunkt verhindert gewesen sei. Es habe zum Zeitpunkt der notwendigen Aus- und Abfertigung des Beschlusses (noch) kein genehmigtes Protokoll dieser Sitzung gegeben. Daher hätte der Vorsitzende nach nunmehriger Auffassung der belangten Behörde eine Beschlussausfertigung erstellen sollen, welche absolut auf "Hörensagen" beruht hätte. Ferner könnten Ausfertigungen nach § 17 Abs. 2 PVGO (ohne genehmigtes Protokoll) nur von einer Person erfolgen, die auch an der Sitzung (in der Regel als Vorsitzender zu diesem Tagesordnungspunkt) teilgenommen habe. In analoger Gesetzesanwendung müsse es daher zu jedem Tagesordnungspunkt einen "Vorsitzenden" geben (§ 4 PVGO). Hätte im gegenständlichen Fall der verhinderte Vorsitzende die Beschlussausfertigung vorgenommen, wäre dadurch wiederum eine klare Gesetzwidrigkeit vorgelegen.

Im Übrigen habe der neue stellvertretende Vorsitzende, Kontrollinspektor XXXX am 15.10.2013 ausreichend Zeit gehabt (Ende der Sitzung 14:20 Uhr bis 24 Uhr) innerhalb von 9 Stunden und 40 Minuten rechtzeitig eine entsprechende Stellungnahme auf elektronischem Weg (E-Mail oder Fax) an die Dienstbehörde zu übermitteln, womit die Feststellung der belangten Behörde vom "Gefahr im Verzug" im Sinne des § 7 Abs. 2 AVG völlig übertrieben erscheine.

Zum Rücktritt des (gesetzlichen) stellvertretenden Vorsitzenden und zur Wahl des neuen stellvertretenden Vorsitzenden in dieser Sitzung, normiere § 17 PVGO, dass unter dem "Vorsitzenden" jenes Mitglied des Personalvertretungsorgans zu verstehen sei, das zum betreffenden Tagesordnungspunkt den Vorsitz geführt habe und der spätere Rücktritt dieses nicht unbedingt von der Aufgabe entbinde, den Beschluss noch aus- und abzufertigen. Ebenso nicht ausgeschlossen sei, dass der neu gewählte stellvertretende Vorsitzende, der an der Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt ebenfalls teilgenommen habe für die Aus- und Abfertigung zuständig sein könnte, zumal er von sich aus am 24.10.2013 eine Beschlussausfertigung durchgeführt und die entsprechende Stellungnahme an die zuständige Dienstbehörde übermittelt habe. Warum der damals fehlende Zugang zum Funktionspostfach "XXXX" ein Problem dargestellt haben solle, sei nicht nachvollziehbar, zumal der Besetzungsakt bei der inkriminierten Sitzung auch in Papierform vorgelegen sei. Beschlüsse könnten auch auf andere Art und Weise aus-und abgefertigt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 01.10.2013 langte im Funktions- Postfach des Fachausschusses das Schreiben der Vollzugsdirektion ein, mit dem die Absicht mitgeteilt wurde, die Planstelle "Hauptsachbearbeiter/in Direktionsstelle" mit der Bewertung E2a/3 in der Justizanstalt XXXX mit Kontrollinspektor XXXX, dem Vorsitzenden des Fachausschusses, zu besetzen.

Mit Schreiben des Fachausschussvorsitzenden vom 30.09.2013 war die Fachausschusssitzung für den 03.10.2013 unter Bekanntgabe des Entwurfs der Tagesordnung bereits einberufen worden. Nach Ansicht des Fachausschussvorsitzenden konnte die gegenständliche Arbeitsplatzbesetzung daher nicht auf der Tagesordnung der Sitzung vom 03.10.2013 stehen, zumal die gesetzliche Ladungsfrist von mindestens 48 Stunden verbindlich eingehalten werden muss. Eine Ergänzung der mit dieser Einladung übermittelten Tagesordnung wurde vor Eingehen in die Tagesordnung in der Sitzung am 03.10.2013 von keinem Fachausschussmitglied beantragt. Alle Mitglieder hatten laut Protokoll dieser Sitzung erklärt, die vor der Sitzung durch Einsicht in das Funktions- Postfach des Fachausschusses vom aktuellen Stand des Ein- und Auslaufs überzeugt zu haben und den Inhalt dieser Schriftstücke zu kennen.

Die nächste Sitzung des Fachausschusses fand am 15.10.2013 statt. Die Tagesordnung dieser Sitzung beinhaltete unter anderem die Nachbesetzung der Planstelle "Hauptsachbearbeiter/in Direktionsstelle" in der Justizanstalt XXXX. Der Vorsitzende übergab vor Eingehen in diesen Tagesordnungspunkt den Vorsitz seinem ersten Stellvertreter, verließ wegen seiner Befangenheit die Sitzung und war daher weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt beteiligt. Der Fachausschuss beschloss zu diesem Tagesordnungspunkt, die Besetzung der Planstelle mit dem Vorsitzenden des Fachausschusses abzulehnen und der Vollzugsdirektion die Besetzung der Planstelle mit der Antragstellerin vorzuschlagen.

Die zweiwöchige Frist zur Stellungnahme des Fachausschusses endete mit Ablauf des 15.10.2013. Laut Protokoll endete die Fachausschusssitzung am 15.10.2013 um 14:20 Uhr. Alle Fachausschussmitglieder hatten sich in der Sitzung vom 15.10.2013 gemäß § 17 Abs. 2 PVGO ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass die Beschlüsse dieser Sitzung bereits vor Genehmigung des Protokolls abgefasst und versendet werden dürfen. Der Fachausschussvorsitzende sah sich wegen seiner Befangenheit außer Stande, den Beschluss aus- und abzufertigen. Zum letzten Tagesordnungspunkt in dieser Sitzung verzichtete der erste Stellvertreter des Fachausschussvorsitzenden, Kontrollinspektor XXXX, mit sofortiger Wirkung auf sein Mandat im Fachausschuss. Der neu gewählte erste Stellvertreter des Fachausschussvorsitzenden, Bezirksinspektor XXXX, der erst nach dem Mandatsverzicht des früheren ersten Stellvertreters des Fachausschussvorsitzenden in dieser Sitzung als Mitglied kooptiert und zum ersten Stellvertreter des Fachausschussvorsitzenden gewählt worden war, hatte zu diesem Zeitpunkt noch keinen (technischen) Zugang zum E-Mail Funktionspostfach des Fachausschusses.

Die Ausfertigung und Übermittlung der sonstigen Beschlüsse der Fachausschusssitzung vom 15.10.2013 wurde unverzüglich vom Fachausschussvorsitzenden vorgenommen. Der Beschluss, der Vollzugsdirektion vorzuschlagen, die Planstelle mit der Antragstellerin und nicht mit dem Fachausschussvorsitzenden zu besetzen, wurde der Vollzugsdirektion erst am 24.10.2013 von dem in der Sitzung vom 15.10.2013 neu gewählten ersten Stellvertreter des Fachausschussvorsitzenden übermittelt.

Der Dienstgeber (Bundesministerium für Justiz bzw. Vollzugsdirektion) vertrat die Ansicht, dass diese Stellungnahme deutlich verspätet und daher nicht mehr zu berücksichtigen war.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage festgestellt werden und wurde weder vom Fachausschuss noch von Abteilungsinspektorin XXXX bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Wird gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 41d Abs. 1 PVG durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§§ 41 PVG lautet (auszugsweise) wie folgt:

"§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid. ...."

Im vorliegenden Fall erblickt die Antragstellerin die Rechtswidrigkeit der Geschäftsführung des Fachausschusses im Wesentlichen darin, dass dessen Beschluss vom 15.10.2013 womit der Vorschlag der Vollzugsdirektion Kontrollinspektor XXXX mit dem Arbeitsplatz "Hauptsachbearbeiter Direktionsstelle" bei der Justizanstalt XXXX abgelehnt und statt dessen ihrer Betrauung mit diesem Arbeitsplatz vorgeschlagen wurde, verspätet der Vollzugsdirektion übermittelt worden sei.

Der Fachausschuss hielt dem entgegen, dass eine Behandlung dieser Angelegenheit in der Sitzung vom 03.10.2013 nicht möglich gewesen sei, da der Vorschlag der Vollzugsdirektion erst am 01.10.2013 eingelangt sei. Die Einhaltung der 48-stündigen Ladungsfrist sei daher nicht mehr möglich gewesen. Die Angelegenheit sei daher in der Sitzung vom 15.10.2013 behandelt worden. Bei der Behandlung des entsprechenden Tagesordungspunktes habe sich der Vorsitzende, Kontrollinspektor XXXX, wegen Befangenheit aus dem Sitzungszimmer entfernt und die Vorsitzführung Kontrollinspektor XXXX überlassen. Dieser habe allerdings mit Schreiben vom 15.10.2013 seinen Mandatsverzicht "nach dem letzten TO Punkt der heutigen FA-Sitzung" erklärt.

Ihm sei ab diesem Zeitpunkt Bezirksinspektor XXXX als 1. Vorsitzender-Stellvertreter nachgefolgt. Dieser habe aber aus technischen Gründen zu diesem Zeitpunkt noch keinen Zugriff auf das Funktionspostfach des Fachausschusses gehabt, weshalb ihm die Übermittlung (per E-Mail) des in Rede stehenden Beschlusses an die Vollzugsdirektion nicht möglich gewesen sei. Dem Vorsitzenden, Kontrollinspektor XXXX, sei es wegen seiner Befangenheit nicht möglich gewesen die rechtzeitige Übermittlung des Beschlusses zu bewerkstelligen.

Dem Vorbringen des Fachausschusses kommt insofern Berechtigung zu, als er aufzeigt, dass der Vorsitzende Kontrollinspektor XXXX wegen seiner Befangenheit nicht zur Aus- und Abfertigung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 der Sitzung vom 15.10.2013 berechtigt gewesen sei. Die bis 31.12.2013 zuständige Personalvertretungs-Aufsichtskommission von ihm Bescheid vom 15.07.2009, GZ. A23-PVAK/08, zur Frage der Befangenheit nachstehende Erwägungen angestellt:

"Gemäß § 22 Abs 3 zweiter Satz PVG kann sich ein Mitglied des DA, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen. Ein Verhinderungsfall liegt ua vor, wenn ein Personalvertreter allein unmittelbar Betroffener in einer zur Beschlussfassung stehenden Angelegenheit ist, sodass durch diese persönlichen Umstände eine objektive und sachliche Entscheidung nicht erwartet werden kann. In einem solchen Fall ist er von der Mitwirkung an der Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem er angehört, ausgeschlossen und daher an der Ausübung seiner Funktion gemäß § 22 Abs 3 PVG verhindert. Ist der Vorsitzende selbst betroffen, hat er die Angelegenheit, falls sie zunächst an ihn herangetragen wurde, sofort seinem Stellvertreter zu übergeben. Von der Mitwirkung an der Beschlussfassung des Personalvertretungsorgans, dem er angehört, ist ein Personalvertreter insbesondere dann ausgeschlossen, wenn darüber, ob er dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, zu entscheiden ist. Nimmt der ausgeschlossene Personalvertreter trotzdem an der Beschlussfassung teil, ist das Personalvertretungsorgan unrichtig zusammengesetzt und der Beschluss ist gesetzwidrig (vgl Schragel, PVG § 22 Rz 29).

Aus dieser Rechtslage folgt zunächst, dass A. an der Mitwirkung bei der Beschlussfassung über die gemäß § 28 PVG geforderte Zustimmung des DA zu seiner dienstrechtlichen Verfolgung ausgeschlossen war. Es ist aber ohnedies unstrittig, dass er weder an der Debatte noch an der Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt teilgenommen hat und der Vorsitz von seinem Stellvertreter ausgeübt wurde. Die behauptete Gesetzwidrigkeit des Beschlusses liegt daher (insoweit) nicht vor. Sie wird auch nur darin gesehen, dass der ausgeschlossene Vorsitzende des DA die Ausfertigung des ohne seine Mitwirkung gefassten Beschlusses unterzeichnet hat. Dazu ist auszuführen:

Die Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane ist mit der Fassung konkreter Beschlüsse noch nicht beendet. Zu ihrer Effektuierung bedarf es vielmehr der Abgabe schriftlicher Erklärungen gegenüber dem Dienstellenleiter (DL). Das erfordert die Ausfertigung der gefassten Beschlüsse und deren Unterfertigung. Beides obliegt in der Regel dem Vorsitzenden, der den Ausschuss nach außen vertritt (vgl Schragel aaO § 22 Rz 49). Nahm aber der Vorsitzende an der Beschlussfassung in dieser Funktion wegen einer Verhinderung iSd § 22 Abs 3 PVG gar nicht teil, sondern wurde er hiebei vertreten, so wirkt die Verhinderung auch auf die Ausfertigung und Unterfertigung des in seiner Abwesenheit gefassten Beschlusses fort. Diese Aufgaben (Ausfertigung und Unterfertigung) obliegen dann seinem Stellvertreter, der bei der Beschlussfassung die Funktion des Vorsitzenden tatsächlich innehatte. Dementsprechend bestimmt auch § 17 Abs 1 PVGO, dass Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses unterfertigt werden, im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen sind."

Mit 01.01.2014 ist die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Die Spruchpraxis der Personalvertretungs-Aufsichtskommission ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin relevant. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Ausführungen der Personalvertretungs-Aufsichtskommission ist davon auszugehen, dass es dem Vorsitzenden des Fachausschusses, Kontrollinspektor XXXX verwehrt war den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 der Sitzung vom 15.10.2013 aus- bzw. abzufertigen. Dies deshalb, da er in diesem Fall allein unmittelbar Betroffener in dieser zur Beschlussfassung stehenden Angelegenheit war. Gemäß § 22 Abs. 3 PVG war er daher in diesem Punkt an der Ausübung seiner Funktion verhindert. Diese Verhinderung wirkt aber auch auf die Ausfertigung und Unterfertigung des in seiner Abwesenheit gefassten Beschlusses fort. Es wäre daher Aufgabe des Stellvertreters des Vorsitzenden gewesen den in Rede stehenden Beschluss aus- bzw. abzufertigen (§ 17 Abs. 1 PVGO). Da mit Beendigung der Sitzung vom 15.10.2013 das Mandat des bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden Kontrollinspektor XXXX durch Verzicht erloschen war, war nunmehr der neu gewählte erste Stellvertreter des Fachausschussvorsitzenden, Bezirksinspektor XXXX, für die fristgerechte Aus- bzw. Abfertigung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 der Fachausschusssitzung vom 15.10.2013 verantwortlich. Wenn er auch zu diesem Zeitpunkt keine Zugriffsberechtigung für das Funktionspostfach des Fachausschusses hatte, entband ihn dies nicht von der Verpflichtung für eine fristgerechte Übermittlung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 7 der Sitzung vom 15.10.2013 Sorge zu tragen. Der Fachausschuss verfügt unter der Rufnummer 01 4082007-11 einen Faxanschluss, weshalb die Übermittlung des gegenständlichen Beschlusses auf diesem Wege innerhalb der 14-tägigen Frist des §§ 10 Abs. 4 PVG jedenfalls möglich gewesen wäre.

Wie die belangte Behörde unter Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission zutreffend ausgeführt hat, ist der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter der Repräsentant des Ausschusses, der der Dienststellenleitung gegenüber im Schriftverkehr in Erscheinung tritt. Sein Verhalten ist daher im Fachausschuss zuzurechnen. Im vorliegenden Fall ist daher die belangte Behörde zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses insofern gemäß § 41 Abs. 1 PVG gesetzwidrig war, als der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 der Sitzung des Fachausschusses vom 15.10.2013 (Beratung und Beschlussfassung über eine Stellungnahme betreffend den Vorschlag der Vollzugsdirektion hinsichtlich der Besetzung des Arbeitsplatzes "Hauptsachbearbeiter/in Direktionsstelle" mit der Bewertung E2a/3 in der Justizanstalt XXXX) nicht rechtzeitig aus- und abgefertigt wurde.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der bis 31.12.2013 zuständigen Personalvertretungs-Aufsichtskommission ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist deren vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle der Personalvertretungs- Aufsichtskommission getreten. Deren Entscheidungen konnten nicht vor den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden. Ihre Rechtsprechung ist daher weiterhin als relevant zu betrachten.

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