W169 1409148-1•BVwG W169 1409148-1
W169 1409148-1Bundesverwaltungsgericht25.11.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer<br/>Schutz
W169 1409147-1/28E
W169 1409149-1/8E
W169 1409148-1/8E
W169 1412753-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. von Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2009, Zl. 09 06.968-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.11.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. von Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2009, ZI. Zl. 09 06.971-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.11.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. von Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2009, Zl. 09 06.972-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.11.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. von Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2010, Zl. 10 02.185-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.11.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Gang des Verfahrens
1. Die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführer reisten am 13.06.2009 mit dem Flugzeug illegal, schlepperunterstützt nach Österreich ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.06.2009 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Leben als Tamilin aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen der LTTE und der Armee in Sri Lanka in Gefahr sei. Bei ihrer Rückkehr werde man sie ins Gefängnis werfen. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Erstbeschwerdeführerin einen Reisepass, ausgestellt am 05.05.2009, sowie für den Zweit- und Drittbeschwerdeführer eine Geburtsurkunde vor.
Im Zuge einer Durchsuchung im Rahmen der Ersteinvernahme wurden der Erstbeschwerdeführerin zwei gefälschte Urkunden (Permesso XXXX, ausgestellt am 21.03.2007 sowie ID-Card/Personalausweis Nr. XXXX, ausgestellt am 11.10.2006) abgenommen und aufgrund des Vorwurfs der Fälschung besonders geschützter Urkunden eine Beschuldigtenvernehmung durchgeführt. Im Zuge dieser Vernehmung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es sich bei dem Kind XXXX, welches mit ihr eingereist sei, nicht um ihr eigenes handle, sondern dessen Mitreise von den Schleppern organisiert worden sei.
2. Am 12.08.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin zum Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass es ihr gesundheitlich gut gehe. Ihre im Rahmen der Erstbefragung getätigten Angaben seien richtig, vollständig und wahrheitsgetreu und sie sei mit Erhebungen des Bundesasylamtes in ihrer Heimat einverstanden. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, nach einer Vergewaltigung im dritten Monat schwanger zu sein. Aufgrund der angegebenen Vergewaltigung wurde die Einvernahme abgebrochen und am 31.08.2009 durch eine weibliche Referentin fortgesetzt. Die Vergewaltigung habe am 12.05.2009 in Nircolombo durch zwei der Erstbeschwerdeführerin unbekannte Männer, die zu den Schleppern gehört hätten, stattgefunden. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, aus Vanni zu stammen. Den Lebensunterhalt hätten sie aus Erträgen eines Gemüsegeschäftes verdient, das ihrem Mann gehört habe. Dieser sei jedoch im Krieg - am Beginn der Unruhen in Sri Lanka - am 09.09.2008 verstorben. Bis zu ihrer Ausreise habe sie der Bruder ihres Mannes mit dem Notwendigsten versorgt. Zum Ausreisegrund befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie auf der Suche nach der Leiche ihres Mannes zum Militär gegangen sei; dort sei ihr immer wieder gesagt worden, dass sie in zwei Tagen wiederkommen solle. Die Militärleute seien später auch in der Nacht und auch tagsüber zu ihr gekommen und hätten sie unter Druck gesetzt. Sie habe Angst bekommen und "weg wollen". Sie habe auch ihren Aufenthaltsort gewechselt, doch ohne Mann und mit zwei Kindern sei es schwierig zurecht zu kommen. Die Militärleute seien immer wieder gekommen und hätten gefragt, ob sie den LTTE-Leuten geholfen habe. Sie hätten angenommen, dass sie die LTTE-Leute unterstütze, da sie aus Vanni sei; sie hätten sie bedroht, aber nicht misshandelt. Sie habe alleine, in einem gemieteten Haus gewohnt, nach dem Wechsel ihres Aufenthaltsortes in einem gemieteten Zimmer in Colombo. Den Schlepper habe sie selbst organisiert. Ziel ihrer Reise sei Frankreich gewesen. Von zwei der Schlepper sei sie vergewaltigt worden, als sie sich ihre ID-Karte habe abholen wollen.
Im Herkunftsstaat würden ihre Schwester und ihr Bruder leben. Die Familie habe im Krieg jedoch auch ihre Unterkünfte verloren und würde jetzt in einem Lager leben. Das Geschäft ihres Mannes gebe es nicht mehr. Sie habe in ihrem Herkunftsstaat keine Probleme mit den Behörden gehabt. Mitglieder der EPDP-Partei hätten sie jedoch in ihrem gemieteten Haus in Vavuniya aufgesucht, weil sie aus dem Vanni-Gebiet stamme und daher angenommen worden sei, dass sie die LTTE-Partei unterstütze.
Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland habe sie keine Lebensgrundlage. Ihr selbst sei des Öfteren übel, der Zweitbeschwerdeführer sei positiv auf TBC getestet worden (eine entsprechende Ambulanzkarte der Pulmo-Ambulanz des Wilhelminenspitals wurde zum Akt genommen).
Im Zuge der Einvernahme wurden mit der Erstbeschwerdeführerin Länderfeststellungen zur Situation in Sri Lanka erörtert und ihr die Gelegenheit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Die Erstbeschwerdeführerin gab dazu an, dass die Informationen nur für die Hauptstadt gelten würden, in den ländlichen Teilen sei es jedoch schlimmer. In Sri Lanka habe sie 12 Jahre lang die Schule besucht und diese abgeschlossen. Danach habe sie die Ausbildung zur Lehrerin absolviert und zwei Jahre lang als Lehrerin gearbeitet (diverse Zeugnisse wurden zum Akt genommen). Bis 2000 habe sie bei der "Displaced People Welfare Association" gearbeitet, von 2000 bis 2005 sei sie zuhause geblieben, bis sie 2005 geheiratet habe. Alles, was sie in der Heimat besessen habe, habe sie verkauft und das Geld dem Schlepper gegeben. Niemand in der Familie sei in der Lage, ihnen im Heimatland zu helfen und sich um sie zu kümmern. Auch die Familie zu versorgen sei schwer. Ihre Schwester sei nach einem Bombardment 2000 am Weg ins Krankenhaus in ihren Armen gestorben. Sie wäre bereit, in Österreich zu arbeiten, wolle ihre Kinder hier erziehen und ihnen eine bessere Zukunft ermöglichen.
3. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden vom 14.09.2009 die Anträge der Erstbeschwerdeführerin sowie des Zweit- und Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sri Lanka ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht glaubhaft sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in dem von ihr geschilderten Ausmaß Verfolgungshandlungen durch die Behörden in Sri Lanka ausgesetzt gewesen sei. Es werde in Sri Lanka nicht nach ihr gefahndet. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und stelle die Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin, des Zweit- und Drittbeschwerdeführers keinen Eingriff in deren durch Art 8 EMRK geschützten Rechte dar. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge über zahlreiche Anknüpfungspunkte (Mutter und Geschwister) in Sri Lanka. Seit dem Tod des Mannes werde sie von ihrem Schwager, der sich in Frankreich aufhalten würde, immer wieder unterstützt. Darüber hinaus gebe es aufgrund verlässlicher Berichte zahlreiche Hilfsprojekte, die vom Ausland aus betrieben werden, die insbesondere alleinstehenden Frauen mit Kindern Unterstützung und Wohnmöglichkeit bieten würden.
4. Gegen diese Bescheide haben die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass im Bescheid zahlreiche Aussagen angeführt worden seien, die die Erstbeschwerdeführerin nie getätigt habe und die auch nicht zutreffend seien. Es sei nicht nachvollziehbar, wie es zu den Missverständnissen gekommen sei, die zum Teil zwar nicht die unmittelbaren Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin betreffen, aber doch den Schluss zulassen würden, dass die Aussagen im Zuge der Einvernahme nicht korrekt wiedergegeben worden seien. Die Fehler seien der Erstbeschwerdeführerin bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen. Zum einen sei es ihr zum Zeitpunkt der Rückübersetzung schwer gefallen, sich zu konzentrieren, zum anderen habe die Dolmetscherin vielleicht auch tamilisch Formulierungen verwendet, die sie die Übersetzungsfehler ins Deutsche nicht hätten erkennen lassen. Zudem vermute die Erstbeschwerdeführerin, dass die Dolmetscherin die Aussagen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wiedergegeben habe. Die Dolmetscherin habe zwar tamilisch gesprochen, stamme jedoch aus Indien, dies sei vielleicht auch der Grund für einige Missverständnisse, die unter Umständen im sprachlichen und kulturellen Kontext zu sehen seien. Als einen der Fehler brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass auf Seite 9 der Einvernahme geschrieben stehe, ihr Mann habe als Assistent bei einem Anwalt gearbeitet, jedoch aufgrund der Bürgerkriegssituation seine Arbeit verloren, auf Seite 5 sei wiederum ausgeführt: "Ich bin aus Venni, mein Mann hatte dort ein Geschäft, ein Gemüsegeschäft". Die beiden Aussagen habe sie nie getätigt, zumal ihr Mann weder jemals bei einem Anwalt gearbeitet noch je ein Geschäft betrieben habe. Ebenso werde im angefochtenen Bescheid ihre Mutter in Sri Lanka als Kontaktperson geführt, obwohl diese 1986 gestorben sei. Weiters brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie, seit die Hilfsorganisation "Displace Welfare Association" ihre Tätigkeit eingestellt habe, keine Arbeit mehr gefunden habe. Da auch ihr Mann keine Arbeit gehabt habe, habe man von Spenden gelebt. Das gehe auch aus Originaldokumenten hervor, die von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegt, jedoch nicht zum Akt genommen worden seien und unberücksichtigt geblieben seien. An der Tatsache, dass ihr Mann bei einem Bombenattentat am Heimweg vom Kriegsgebiet in die Sicherheitszone, nach Vavuniya, getötet worden sei, gebe es für sie keine Zweifel. Nachdem sich die Erstbeschwerdeführerin auf die Suche nach dem Leichnam ihres Mannes begeben habe, habe man seitens des Militärs Druck auf sie ausgeübt und wissen wollen, ob sie die LTTE unterstützt habe. Aus Angst habe sie ihren Aufenthaltsort gewechselt. Tamilen aus der Region Vanni würden automatisch verdächtigt, Anhänger der LTTE zu sein; einen entsprechenden Bericht mit Länderfeststellungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe legte die Erstbeschwerdeführerin auszugsweise vor. Auch Mitglieder der EPDP Partei hätten die Erstbeschwerdeführerin wiederholt befragt. Ihre Angaben zu dem sexuellen Übergriff durch die Schlepper und die daraus resultierende Schwangerschaft seien richtig, die Behörde habe nicht nachvollziehbar argumentiert, warum sie Zweifel am genauen Datum des Eintritts der Schwangerschaft hege und aufgrund der zeitlichen Umstände davon ausgehe, dass sie einen Freund habe und ihr nicht Gewalt angetan worden sei.
Im Zuge der Einvernahme habe es die Behörde unterlassen, die Erstbeschwerdeführerin mit den Zweifeln zu konfrontieren und ihr dadurch auch keine Gelegenheit gegeben, darauf einzugehen. Offensichtlich sei, dass der von der Erstbeschwerdeführerin angeführte Zeitpunkt des Übergriffes und damit der Eintritt der Schwangerschaft in den von der Behörde errechneten Zeitraum falle. Aufgrund der Vergewaltigung und der daraus resultierenden Schwangerschaft würde die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Heimat Probleme mit der Familie und der Gesellschaft bekommen. In der sehr konservativen Gesellschaft würden uneheliche Schwangerschaften nicht akzeptiert und auch vergewaltigte Frauen geächtet. Auch der Bruder ihres Mannes habe aus diesem Grund den Kontakt zu ihr und ihren Kindern abgebrochen.
Weiters brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass aus dem (im Rahmen der Beschwerde auszugsweise vorgelegten) Bericht des britischen Innenministeriums hervorgehe, dass Kriegswitwen als "bad luck" betrachtet und entsprechenden Diskriminierungshandlungen ausgesetzt werden würden. Als alleinstehende Frauen seien sie darüber hinaus einem hohen Risiko ausgesetzt, sexueller Gewalt zum Opfer zu fallen. Die Behörde habe es unterlassen, diesen Aspekt ihres Vorbringens zu beachten, sowie aktuelle Berichterstattungen zur Situation in ihrem Heimatland entsprechend zu würdigen. Bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr sehr hoch sei, wie dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu entnehmen sei. Dort werde auch angeführt, dass Personen, die nach Colombo gezogen seien, sich registrieren lassen müssten und für Tamilinnen und Tamilen ein erhöhtes Risiko bestünde, willkürlichen Polizeimaßnahmen ausgesetzt zu sein. Bei den von der Regierung errichteten Lagern für die intern vertriebene Bevölkerung handle es sich de facto um Internierungslager, die von Stacheldrahtzäunen und Sandsäcken umgeben und von Soldaten und Paramilitärs bewacht würden. Das Verlassen des Lagers und der Kontakt mit der Außenwelt sei den Vertriebenen untersagt. Im Gegensatz zur Ansicht der Behörde, wonach in Sri Lanka zahlreiche Hilfsorganisationen tätig seien, die im gesamten Landesgebiet Sri Lankas Hilfestellung leisten und Frauen in der Situation der Erstbeschwerdeführerin unterstützen würden, spreche der Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe davon, dass die Regierung die Arbeit der Organisationen behindere und diese sich im Herbst 2008 aus dem Kriegsgebiet zurückgezogen hätten. Es sei in der Folge zu Lebensmittelknappheit in den betroffenen Gebieten gekommen, sogar Hungertote habe es gegeben. Auch nach Ende der Kampfhandlungen sei die Situation in den Lagern inadäquat, alle Lager seien überfüllt, es halte sich die doppelte Menge an Personen in ihnen auf, als vom UN-Hochkommissar für Flüchtlinge vorgeschlagen. Tamilische Frauen aus dem Kriegsgebiet im Norden wären vor allem der Gefahr der Vergewaltigung ausgesetzt. Solche Vorfälle kämen regelmäßig vor. Die getroffenen Feststellungen der Behörde zur Situation in Sri Lanka seien nicht zutreffend. Vor allem sei der Behörde vorzuwerfen, dass die zitierten Feststellungen nicht aktuell seien, sondern aus den Jahren 2007 und 2008 stammen würden; die aktuelle Entwicklung seit den letzten Kampfhandlungen sei daher nicht berücksichtigt worden. Der Erstbeschwerdeführerin werde vorgehalten, dass es alleine ihre Interpretation sei, dass sie als alleinstehende Frau in Sri Lanka nicht leben könne. Die Feststellungen der Behörde, dass es durch die Welle der Hilfsbereitschaft nach der Tsunamikatastrophe 2004 der vom Schicksal gebeutelten Bevölkerung einigermaßen möglich sei, ein "normales Leben" zu ermöglichen, seien verfehlt. Es dürfe als bekannt vorausgesetzt werden, dass nicht alle Spendengelder die Bevölkerung auch erreicht hätten, darüber hinaus sei es befremdlich, im Jahr 2009 nach heftigen Bürgerkriegshandlungen, die das Land und die Zivilbevölkerung in großes Leid gestürzt hätten, von einem einigermaßen "normalen" Leben zu sprechen. Die Behörde beziehe diese Informationen aus dem Bericht "SOS Kinderdorf Aktivitäten im Land", dem zu entnehmen sei, dass im Jahr 2003 ein Sozialzentrum in Batticaloa entstanden sei. Es handle sich dabei jedoch um eine Einrichtung für elternlose Kinder; es sei daher nicht verständlich, warum die Behörde davon ausgehe, dass die Erstbeschwerdeführerin dort Unterkunft und Hilfeleistungen bekommen könne. Nach dem Bürgerkrieg sei am 19.08.2009 ein SOS Nothilfezentrum eröffnet worden, dass jedoch ebenfalls nur Kinder ohne Eltern aufnehme. Anschließend wies die Erstbeschwerdeführerin auf den ihrer Ansicht nach einzig aktuellen von der Behörde angeführten Bericht einer CARE Mitarbeiterin vom Mai 2009 hin, wonach die humanitäre Situation in einem Camp katastrophal sei.
Schlussendlich beantragte die Erstbeschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ihr gemäß § 3 AslG 2005 Asyl zu gewähren oder ihr in eventu den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie Spruchpunkt III des Bescheides ersatzlos zu beheben.
5. Am 07.02.2010 wurde die Viertbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Sie stellte durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 10.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens, wobei für sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Zum Nachweis der Identität wurde ihre österreichische Geburtsurkunde vorgelegt.
6. Am 17.05.2010 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin Fotos von der Beerdigung ihres Mannes, die ihr von ihrer Schwester geschickt worden seien, sowie die Geburtsurkunde ihres Mannes und die Identitätsnachweise ihrer Geschwister.
7. Am 01.07.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der Volkshilfe ein, worin ausgeführt wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin in Linz von 31.01.2011 bis 25.03.2011 einen Deutschkurs für AusländerInnen - Stufe 1 und von 03.05.2011 bis 30.06.2011 einen Deutschkurs für AusländerInnen - Stufe 2 besucht habe. Die Teilnahmebestätigungen waren dem Schreiben beigelegt. Am 11.10.2011 übermittelte die Volkshilfe die Teilnahmebestätigung der Erstbeschwerdeführerin für einen Deutschkurs für AsylwerberInnen - Stufe 3.
8. Am 12.10.2011 langten beim Asylgerichtshof die Anträge der Beschwerdeführer auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof ein.
9. Mit Verfahrensanordnungen des Asylgerichtshofes vom 17.10.2011 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 75 Abs. 16 iVm. § 66 AsylG 2005 die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater für die Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
10. Mit Schreiben der Volkshilfe vom 28.10.2011 und vom 10.05.2012 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin Nachweise über die Absolvierung des Kurses "Deutsch als Fremdsprache - Intensiv I" und "Deutsch als Fremdsprache - Intensiv III".
11. Am 24.07.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht diverse Integrationsunterlagen der Beschwerdeführer (u.a. Jahreszeugnisse der Zweit- und Drittbeschwerdeführer, Bescheinigung über die Absolvierung eines Erste Hilfe Grundkurses der Erstbeschwerdeführerin, Zertifikat über die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin an dem Kurs "Qualifizierung zum Einstieg in Gesundheitsberufe für Migrantinnen vom 14.03.2014 sowie die Beurteilung eines Schnupperpraktikums der Erstbeschwerdeführerin) ein.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2014 wurden der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.06.2014, sowie die aktuellen Länderfeststellungen zu Sri Lanka vom August 2013 übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme abzugeben.
13. Am 11.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Tamil eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Erstbeschwerdeführerin sowie ihre bevollmächtigte Vertreterin teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurde die Sterbeurkunde der Mutter der Erstbeschwerdeführerin vorgelegt. Aufgrund von Verständigungsproblemen zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der - ein indisches Tamilisch sprechenden - Dolmetscherin wurde die Verhandlung vertagt.
14. Am 02.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit zweier Dolmetscherinnen für die Sprache Tamil erneut eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Erstbeschwerdeführerin sowie ihre bevollmächtigte Vertreterin teilnahmen (siehe OZ 25). Im Zuge der Verhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin an, im Dorf XXXX im Norden von Sri Lanka geboren worden zu sein und dort die Schule besucht zu haben. Im Jahr 1989 sei sie mit ihrer Großmutter, drei Schwestern und ihrem Bruder aufgrund der schwierigen politischen Lage nach Jaffna gezogen, wo sie weiter die Schule und ein Jahr die Universität besucht habe. Ihre Mutter sei bereits 1986 verstorben, ihr Vater habe nochmals geheiratet und lebe mit seiner "neuen Familie" in XXXX. 1997 habe sie Jaffna verlassen und sei nach Vanni gegangen. Dort habe sie mit ihrer Schwester und ihrem Bruder in einer Hütte in einem Flüchtlingscamp gelebt. Ihre Schwester und ihr Bruder hätten bei LTTE, sie selbst als Lehrerin gearbeitet. Ihre Geschwister hätten Metallwaren und Schrauben gesammelt, diese der LTTE gebracht und dafür Geld bekommen. In Vanni habe sie geheiratet; ihr Mann und sie hätten dann in der Hütte gelebt, Gartenarbeiten verrichtet und das Gemüse verkauft. Gelebt hätten sie auch von den Rationen, die im Lager ausgeteilt worden seien. Im Juni 2008 seien die Rationen stark gekürzt worden und seitens der LTTE sei angeordnet worden, dass aus jeder Familie ein Mitglied im Lager bleiben müsse. Da sie kleine Kinder gehabt habe, hätte sie das Lager verlassen können und sei nach Vavuniya gegangen; ihr Mann habe im Lager bleiben müssen. Am 09.09.2008 sei ihr Mann in Vanni auf Grund einer Bombenexplosion in einem Bus gestorben. Die Erstbeschwerdeführerin habe dann versucht, beim Militär den Leichnam ihres Mannes abzuholen. Dabei sei sie gefragt worden, ob sie der LTTE Informationen gebe. Das Militär sei drei Tage nach dem Tod ihres Mannes zu ihr nach Hause (nach Vavuniya) gekommen und habe eine Razzia durchgeführt; den Leichnam ihres Mannes habe sie nicht bekommen. Die Razzia sei durchgeführt worden, da der Verdacht bestanden habe, dass "alle, die dort sind, der LTTE Informationen zukommen lassen". Auf Nachfrage führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass es sich dabei um jene Leute handle, die von Vanni aus dem Flüchtlingslager nach Vavuniya gekommen seien. Man habe ihr Angst machen wollen und ihr gesagt, sie solle am gleichen Tag, am späteren Abend, für weitere Befragungen zum Militärcamp kommen, was sie jedoch nicht getan habe. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, vom Militär öfter bedroht, aber nicht geschlagen worden zu sein. Sie sei gefragt worden, was sie mit den LTTE-Leuten zu tun habe, weil ihr Mann dort gestorben sei. Es sei allgemein bekannt, dass es vor allem für Frauen sehr gefährlich sei, zu einer Befragung zum Militär zu gehen, da die Gefahr bestünde, vergewaltigt zu werden. Aus diesem Grund sei sie nicht hingegangen. Sie habe den Pfarrer aufgesucht und dieser habe ihr verschiedene Unterkünfte und Essen besorgt. Die Unterkünfte seien in Orten in der Nähe von Vavuniya gewesen. Es seien Plätze gewesen, wo sie hätten schlafen können. Das Militär sei nach dem Tod ihres Mannes mehrmals zu ihr nach Hause gekommen. Wann dies gewesen sei, könne sie jedoch nicht sagen, da sie es nicht mehr wisse. Auf Nachfrage, warum sie im Verfahren zuvor noch nie vorgebracht habe, dass sie nach dem Tod ihres Mannes vom Militär aufgefordert worden sei, zur Befragung auf den Militärposten zu kommen, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie diese Angaben bei der Erstbefragung getätigt habe. Es sei ihr zum Zeitpunkt der Erstbefragung nicht gut gegangen, sie sei mit ihrem dritten Kind schwanger gewesen. Sie habe das gesagt, es sei aber nichts ins Protokoll aufgenommen worden. Auf den Vorhalt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls unterschrieben habe, wiederholte diese, dass es ihr nicht gut gegangen sei. Sie habe das Protokoll in dem Glauben unterschrieben, dass "alles drinnen steht".
Im Juni 2009 habe sie ihr Heimatland verlassen, von Juni 2008 bis März 2009 sei sie in Vavuniya gewesen. Von März 2009 bis Juni 2009 habe sie sich in Colombo aufgehalten; dort sei sie im März 2009 von zwei Schleppern vergewaltigt worden. Mit den Behörden ihres Heimatlandes habe sie keine Probleme gehabt. Das Militär sei der Grund für ihre Flucht gewesen sei. Sie könne aber auch deshalb auf keinen Fall zurück, da ihre Familie sie mit dem unehelichen Kind nicht akzeptieren würde. Von ihrer Familie lebe noch eine Schwester in Jaffna, ein Bruder in Vanni und der Vater mit seiner "neuen Familie" in XXXX. Zwei ihrer Schwestern seien verstorben; sie könne jedoch im Falle einer Rückkehr aufgrund des unehelichen Kindes nicht bei ihren Verwandten leben und fürchte dann mit ihren drei Kindern auf sich alleine gestellt und ohne Sicherheit zu sein.
Sie habe in Österreich diverse Deutschkurse besucht und spreche gut Deutsch. Sie mache gerade den Hauptschulabschluss in Österreich, habe ein "Schnupperpraktikum" in einem Altenheim in Linz absolviert und würde zukünftig gerne als Krankenschwester arbeiten. In ihrer Freizeit kümmere sie sich um ihre Kinder, bringe diese in die Schule und helfe in der Heimatpfarre mit. Auch habe sie österreichische Freunde. Zum Nachweis der Integration in Österreich legte die Erstbeschwerdeführerin das Jahreszeugnis der ersten Klasse Volkschule des Drittbeschwerdeführers, eine Billard-Turnier- und eine Fußballmeisterschaft-Teilnahmebestätigung des Drittbeschwerdefühers, einen Jahresbericht der Musikschule der Stadt Linz, einen logopädischer Kurzbericht der Caritas bezüglich des Drittbeschwerdeführers, diverse Unterstützungsschreiben, ein Schreiben von "maiz", Autonomes Zentrum von und für Migrantinnen in Linz, welches die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin an dem Kurs "Qualifizierung zum Einstieg in Gesundheits- und Pflegeberufe" bestätigte, sowie den Taufschein der Viertbeschwerdeführerin vor.
Die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführer legte zudem zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28.03.2013 zur Situation der Frauen in Sri Lanka und vom 15.11.2012 zur aktuellen Situation in Sri Lanka vor. Die Rechtsvertreterin brachte ergänzend vor, dass aus den Berichten übereinstimmend hervorgehe, dass die Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Mutter von drei Kindern mit dem zusätzlichen Stigma eines unehelichen Kindes jedenfalls keine Lebensgrundlage in Sri Lanka hätte. Im Falle einer Rückkehr werde sie mit großer Wahrscheinlichkeit durch den CID, den Geheimdienst, verhört und befragt. Sie sei als Tamilin auch trotz des sehr niedrigen Profils im Zusammenhang mit der LTTE der Gefahr ausgesetzt, im Interesse der CID zu stehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer :
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Sri Lanka und Angehörige der Volksgruppe der Tamilen. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Dorf XXXX im Norden von Sri Lanka geboren und besuchte dort die Schule. Im Jahr 1989 übersiedelte sie mit ihrer Großmutter und ihren Geschwistern aufgrund der schwierigen politischen Lage nach Jaffna, wo sie weiter die Schule und ein Jahr die Universität besuchte. 1997 verließ sie Jaffna und ging nach Vanni, wo sie mit ihrem Bruder und einer Schwester in einer Hütte in einem Flüchtligscamp lebte und als Lehrerin arbeitete. Im Februar 2005 heiratete die Erstbeschwerdeführerin und lebte mit ihrem Ehegatten und den beiden gemeinsamen Kindern, dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer, in einem Flüchtlingscamp. Im Juni 2008 wurden die Kosten für Lebensmittel massiv erhöht und die im Lager verteilten Rationen stark gekürzt, weshalb die Erstbeschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern - dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer - das Lager verließ und nach Vavuniya ging, da die Versorgung mit Lebensmittel dort besser war. Ihr Ehegatte musste - laut Anordnung der LTTE - im Lager bleiben.
Im September 2008 wurde der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin/Vater der minderjährigen Beschwerdeführer sowie die ältere Schwester der Erstbeschwerdeführerin bei einem Sprengstoffanschlag auf einen Bus getötet.
Den Lebensunterhalt verdiente sich die Erstbeschwerdeführerin mit dem Anbau und Verkauf von Gemüse, nach dem Tod ihres Mannes wurde sie durch Spenden ihres in Frankreich lebenden Schwagers unterstützt. Die Erstbeschwerdeführerin hat keinen Kontakt mehr zu ihrem Schwager.
Die Verfolgungsbehauptungen der Erstbeschwerdeführerin sind nicht glaubhaft.
Für den Zweitbeschwerdeführer sowie den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer wurden in Sri Lanka, die Viertbeschwerdeführerin in Österreich geboren.
Im Heimatland leben eine Schwester (in Jaffna), ein Bruder (in Vanni) sowie der Vater der Beschwerdeführerin (im Heimatdorf). Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin verstarb 1986, eine weitere Schwester im Jahr 2000.
Die Erstbeschwerdeführerin würde - aufgrund der Lage von alleinstehenden Frauen sowie aufgrund des fehlenden sozialen und familiären Netzes - im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine ausweglose Lebenssituation geraten.
Die Erstbeschwerdeführerin spricht gut Deutsch und besuchte in Österreich diverse Kurse. Sie hat von Oktober 2013 bis März 2014 an dem Pre-Qual-Kurs "Qualifizierung zum Einstieg in Gesundheits- und Pflegeberufe" teilgenommen, absolvierte ein Schnupperpraktikum in einem Altersheim in Linz und besucht einen Vorbereitungslehrgang zum externen Pflichtschulabschluss. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer besuchen die Volkschule, die Viertbeschwerdeführerin einen Pfarrkindergarten. Die Beschwerdeführer haben viele österreichische Freunde und Bekannte. Die Erstbeschwerdeführerin nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation in Sri Lanka wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage:
Seit 1978 hat Sri Lanka ein Präsidialsystem mit einem direkt vom Volk gewähltem exekutiven Präsidenten mit großer Machtfülle. Er ist gleichzeitig Staats- und Regierungschef. Der von ihm ernannte Ministerpräsident führt ein eigenes Ressort neben den zahlreichen Fachministerien.
Das Einkammerparlament mit 225 Sitzen geht mittels eines modifizierten Verhältniswahlrechts aus allgemeinen, gleichen Wahlen hervor.
Die unitarische Staatsverfassung weist seit Verabschiedung des 13.
Verfassungszusatzes 1987 begrenzt dezentralisierende Elemente auf:
Es wurden neun Provinzen geschaffen. Sie haben - bis auf die Nordprovinz, wo der bisherige Bürgerkrieg dies nicht zuließ - gewählte Provinzräte und -regierungen mit einem Leitenden Minister (Chief Minister) an der Spitze. Diesem ist aber ein vom Präsidenten ernannter Gouverneur an die Seite gestellt. Unterhalb der Provinzebene existieren die Ebenen der Distrikte und der Kommunalverwaltung mit gewählten Stadt- und Gemeinderäten. (AA 4.2013a)
Die sechsjährige Amtszeit von Präsident Rajapaksa wäre 2012 ausgelaufen. Um die große Zustimmung innerhalb der Bevölkerung seiner Person gegenüber nach dem Sieg über die Befreiungstiger von Tamil Eelam (LTTE) zu nutzen, hat er aber im November 2009 vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen. Sie fanden am 26. Januar 2010 statt und brachten ihm mit knapp 60 Prozent der Stimmen einen deutlichen Sieg. Sein von mehreren Oppositionsparteien unterstützter Hauptherausforderer, der ehemalige Armeechef Sarath Fonseka erzielte rund 40 Prozent. (Spiegel.de 27.1.2013) Unter dem Vorwurf politischer Betätigung noch vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst sowie wegen ihm zur Last gelegter Unregelmäßigkeiten bei Rüstungsgeschäften wurde Fonseka im Februar 2010 in Haft genommen und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Im Mai 2011 erfolgte eine vorzeitige Freilassung unter Erlass der Reststrafe. Wegen der Bestrafung ist Fonsekas politische Betätigung jedoch 7 Jahre lang eingeschränkt.
Am 8. April 2010 wurde auch das srilankische Parlament neu gewählt. Ergebnis war ein deutlicher Sieg von Rajapaksas Parteienbündnis UPFA (United People's Freedom Alliance) unter Führung seiner SLFP (Sri Lanka Freedom Party). Mit rund 60 Prozent der Stimmen konnten die dem Staatspräsidenten nahe stehenden Parteien ihren Vorsprung an Wählerstimmen um 15 Prozentpunkte im Vergleich zu den Wahlen 2004 ausbauen. Umgerechnet auf Parlamentssitze erzielte die UPFA eine bequeme Mehrheit von 144 der 225 Mandate. Eine Mehrheit von 150 Sitzen, die für Verfassungsänderungen erforderlich ist, verfehlten die Parteien um Präsident Rajapaksa nur knapp, allerdings konnten sie diese zwischenzeitlich durch Überläufer aus dem Oppositionslager sichern. Stärkste Oppositionspartei ist UNP (United National Party). Die tamilische TNA (Tamil National Alliance) erhielt 14 Sitze. Am 19. November 2010 wurde Präsident Rajapaksa für seine zweite Amtszeit vereidigt, drei Tage später bildete er seine Regierung um. Premierminister blieb der im April nach den Parlamentswahlen ernannte Disanayaka Mudiyanselage Jayaratne. Auch der in das Regierungslager übergelaufene SLMC (Sri Lanka Muslim Council) wurde mit einem Ministerposten bedacht.
Am 8. September 2010 nahm das Parlament mit 161 Stimmen den 18. Verfassungszusatz an. Kern sind Aufhebung der bisherigen Beschränkung auf maximal zwei 6-jährige Amtszeiten für den exekutiven Präsidenten (gleichzeitig Staats- und Regierungschef) und Erweiterung seiner Machtfülle bei Besetzung von Positionen in eigentlich unabhängig angelegten Institutionen, im öffentlichen Dienst, bei Justiz und Polizei. Zu Jahresanfang 2013 wurde die höchste Richterin des Landes ihres Amtes enthoben.
Die Kommunalwahlen fanden 2011 in drei Runden statt (März, Juli, Oktober). UPFA gewann Mehrheiten in 270 von 322 Gebietskörperschaften. Die tamilische TNA konnte 30 Gemeinden vornehmlich im Norden für sich gewinnen. Bei vorgezogenen Wahlen in drei Provinzen (Nord-Zentral, Sabaragamuwa und Osten) im September 2012 konnte die Regierungspartei erneut Erfolge erzielen. Alle drei "Chief Minister" werden von ihr gestellt. In der tamilischen Nordprovinz sollen im September 2013 Wahlen abgehalten werden. (AA 4.2013a)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.2013a): Sri Lanka - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/SriLanka/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.8.2013
Spiegel.de (27.1.2010): Sri Lanka: Staatschef Rajapakse gewinnt Präsidentschaftswahlen,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/sri-lanka-staatschef-rajapakse-gewinnt-praesidentschaftswahlen-a-674376.html, Zugriff 27.8.2013
Sicherheitslage:
Erste Anschläge der tamilischen Separatistenorganisation "Befreiungstiger von Tamil Eelam" (LTTE) gegen Armeeeinheiten und anschließende anti-tamilische Ausschreitungen in Colombo 1983 markierten den Beginn eines - mit Unterbrechungen - 26 Jahre währenden Bürgerkriegs in Sri Lanka. Die LTTE strebte mit Waffengewalt im Norden und Osten des Landes einen unabhängigen Staat der Tamilen an und schaltete zur Durchsetzung eines Alleinvertretungsanspruchs auch konkurrierende paramilitärische Tamilenorganisationen aus. Mehrmals wurden die militärischen Auseinandersetzungen durch Verhandlungsphasen zwischen der demokratisch gewählten Regierung und der LTTE unterbrochen, so dass in der Rückschau von vier Tamilenkriegen gesprochen wird. 1987 intervenierte Indien mit Zustimmung der damaligen srilankischen Regierung, zog seine Friedenstruppen aber 1990 nach schweren Verlusten wieder ab. Im Februar 2002 wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen Regierung und LTTE unterzeichnet. Aus anschließenden, von Norwegen vermittelten Friedensverhandlungen zog sich die LTTE 2003 zurück. Sie kontrollierte zu dieser Zeit fast ein Viertel der Gesamtfläche der Insel.
Im November 2005 wurde Mahinda Rajapaksa, seit 2004 Ministerpräsident, der in seinem Wahlprogramm den Sieg über die LTTE zum Hauptziel erklärt hatte, zum Präsidenten gewählt. Zwar suchte auch er zunächst den Gesprächsfaden, doch kam es schnell zu einer neuen Eskalation der Gewalt in Sri Lanka. Nach vielen Verletzungen des Waffenstillstands entbrannte im Norden und Osten erneut großflächig der bewaffnete Konflikt. Im Juli 2006 begann die von Rajapaksa verstärkte Armee ihre militärische Offensive, die sie bis zum Sieg über die LTTE im Mai 2009 fortsetzte. (AA 4.2013a)
Seit Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 haben in Sri Lanka keine Terroranschläge mehr stattgefunden. Militär und Polizei sind weiterhin sichtbar präsent. (AA 12.8.2013)
Der srilankische Präsident Mahinda Rajapaksa hat am 25.8.2011 eine Aufhebung des Kriegsrechts in seinem Land angekündigt. Die Notstandsgesetze sind seit 30 Jahren fast ununterbrochen in Kraft. Sie wurden Monat für Monat vom Parlament verlängert. Rajapaksa teilte mit, dies sei nun nicht mehr notwendig, da die separatistischen Befreiungstiger von Tamil Eeelam (LTTE) vor mehr als zwei Jahren besiegt worden seien. (NZZ 25.8.2011)
Die Lebensverhältnisse in Sri Lanka haben (mit Ausnahme des Nordens) zunehmend zivile Züge angenommen, die Sicherheitslage hat sich stabilisiert. (AA 1.6.2012)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (1.6.2012): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
AA - Auswärtiges Amt (4.2013a): Sri Lanka - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/SriLanka/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.8.2013
AA - Auswärtiges Amt (20.8.2013): Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SriLankaSicherheit_node.html, Zugriff 20.8.2013
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (25.8.2011): Sri Lanka beendet nach 30 Jahren Kriegsrecht,
http://www.nzz.ch/aktuell/international/sri-lanka-beendet-nach-30-jahren-kriegsrecht-1.12117402, Zugriff 12.8.2013
Rechtschutz
Der im September verabschiedete 18. Verfassungszusatz erhöhte den Einfluss der Exekutive auf die Justiz signifikant. Der 18. Verfassungszusatz erklärte den 17. Verfassungszusatz für ungültig und eliminierte den Verfassungsrat, eine Mehrparteienkörperschaft, die Mitglieder unabhängiger Kommissionen in den Bereichen Justiz, Polizei, Menschenrechte und anderer Bereiche ernannte. Stattdessen wurde ein parlamentarischer Rat eingerichtet, der dem Präsidenten unverbindliche Vorschläge zur Ernennung der Kommissionsmitglieder vorlegt. Der Präsident alleine hat nunmehr die Befugnis, direkte Ernennungen zu den Kommissionen durchzuführen. Auch ernennt der Präsident direkt die Richter des Obersten Gerichtshofes, des Hohen Gerichts sowie den Berufungsgerichten. (USDOS 19.4.2013, vgl. FH 1.2013) Es gab koordinierte Aktionen der Regierung zur Unterminierung der justiziellen Unabhängigkeit während des Jahres 2012. (USDOS 19.4.2013)
Die Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive bzw. Legislative wurde durch den Beginn eines Amtsenthebungsverfahrens gegen die Richterin des Obersten Gerichtshofes, Chief Justice Shirani Bandaranayake im November 2012 nach einem Urteil, das für die Regierung ungünstig ausfiel, ernsthaft eingeschränkt. (FH 1.2013, vgl. USDOS 19.4.2013) Das Amtsenthebungsverfahren wurde unter Nichtbeachtung grundlegender Prinzipien eines korrekten Prozesses durchgeführt. (USDOS 19.4.2013)
Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung. In strafrechtlichen Fällen, die im Hohen Gericht behandelt werden, werden die Angeklagten durch eine Jury verurteilt. Angeklagte werden über die Anklagepunkte und Beweismittel gegen sie informiert, und sie haben das Recht auf Rechtshilfe und Berufung. Es gibt keine formalen Prozeduren die regeln, wie schnell Angeklagte ihre Familie oder ihren Anwalt kontaktieren dürfen, in der Praxis wird ihnen gestattet, diese mittels Mobiltelefon anzurufen. Geständnisse, die unter Zwang - inklusive Folter - abgelegt wurden, sind im Allgemeinen nicht zulässig, außer unter dem "Prevention of Terrorism Act - PTA". Angeklagte müssen allerdings beweisen, dass ihr Geständnis unter Zwang erfolgte. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Sri Lanka, http://www.ecoi.net/local_link/249787/373497_de.html, Zugriff 16.8.2013
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sri Lanka, http://www.ecoi.net/local_link/245047/368495_de.html, Zugriff 16.8.2013
Allgemeine Menschenrechtslage:
Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme in Sri Lanka waren Attacken auf und Belästigungen von Aktivisten der Zivilgesellschaft, Personen, die als Sympathisanten der LTTE betrachtet wurden, und Journalisten durch Personen, die vermutlich in Verbindung zur Regierung standen. Dies schuf ein Klima der Angst und Selbstzensur. Weiters fallen darunter unfreiwilliges Verschwinden und mangelnde Rechenschaft für Tausende, die in den vergangenen Jahren verschwunden waren und weitverbreitete Straffreiheit für ein breites Spektrum an Menschenrechtsverletzungen, vor allem Folter durch die Polizei und Angriffe auf Medieninstitutionen und die Justiz. (USDOS 19.4.2013)
Die Sicherheitslage in Sri Lanka hat sich inzwischen stabilisiert. Die asylrelevanten Verhältnisse haben sich verbessert. Dennoch ist die Menschenrechtslage weiter instabil: Nach wie vor gibt es Einschränkungen bürgerlicher Freiheitsrechte, fehlt es an Rechtssicherheit, existiert weitgehende Straflosigkeit staatlicher Akteure sowie weit verbreitete Korruption. In den letzten Monaten hat es erneut ernstzunehmende Berichte über extra-legale Tötungen gegeben, die von Menschenrechtsorganisationen auch staatlichen Sicherheitskräften zugeschrieben werden. Unklar ist dabei die genaue Motivlage: Bandenkriege, staatliches Ausschalten von Unterweltgrößen, parteiinterne Rivalitäten und / oder politische Motive. (AA 1.6.2012)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (1.6.2012): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sri Lanka, http://www.ecoi.net/local_link/245047/368495_de.html, Zugriff 16.8.2013
Ethnische Minderheiten
Minderheitengruppen
Ethnische Gruppen in Sri Lanka umfassen 73,8 Prozent Singhalesen; 7,3 Prozent sri-lankische Mauren; 4,6 Prozent Indische Tamilen; 3,9 Prozent sri-lankische Tamilen; 0,5 Prozent andere; 10% nicht genauer benannte. (CIA 13.8.2013) Aufgrund des Bürgerkriegs, der zeitweiligen faktischen Zweiteilung des Landes und der Auswanderung vieler Tamilen während der letzten Jahrzehnte sind jedoch gesicherte Aussagen über die derzeitige ethnische Zusammensetzung der sri-lankischen Bevölkerung nicht möglich. (AA 1.6.2012)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (1.6.2012): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
CIA - Central Intelligence Agency (13.8.2013): The World Factbook - Sri Lanka,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ce.html, Zugriff 20.8.2013
Tamilen
Die soziokulturelle Struktur des politischen Lebens ist in erster Linie durch die Werte der singhalesischen (ganz überwiegend theravada-buddhistischen) Mehrheit bestimmt. Die Singhalesen empfinden sich - unter Einrechnung der 65 Mio. Tamilen im südindischen Bundesstaat Tamil Nadu - indes selbst als Minderheit in einer tamilisch dominierten Region, während sich viele der (ganz überwiegend hinduistischen) Tamilen als unterdrückte Minderheit auf einer singhalesisch dominierten Insel betrachten. Angehörige christlicher Religionen gibt es in beiden Ethnien. Die muslimische Bevölkerungsgruppe hat sich in Colombo und in den singhalesischen Landesteilen unter Wahrung ihrer religiösen Prinzipien weitgehend eingepasst, während das Zusammenleben von Muslimen und Tamilen im Norden und Osten nicht immer spannungsfrei war. (AA 4.2013a)
Eine systematische Verfolgung von Tamilen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit kann heute nicht mehr konstatiert werden. Tamilen sind durch ihre Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte aber leicht identifizierbar. Diskriminierende Behandlungen von Tamilen (Beleidigungen, exzessive Durchsuchung von Fahrzeugen, Erpressung von Geldbeträgen, etc.), beispielsweise in Ämtern und bei den seltener gewordenen Polizeikontrollen im Straßenverkehr, haben aber im Vergleich zu den Bürgerkriegszeiten deutlich abgenommen. Auch Verhaftungen aufgrund geringster Verdachtsmomente kommen heute seltener vor. (AA 1.6.2012)
Die Tamilen selbst jedoch halten daran fest, dass sie systematischer Diskriminierung in den Bereichen Arbeit in Regierungsämtern, universitäre Ausbildung sowie Zugang zur Justiz ausgesetzt sind. (FH 1.2013)
Mit dem Prevention of Terrorism Act ist der Straftatbestand der Mitgliedschaft bzw. Nähe zur LTTE (Anm.: auf deutsch: "Befreiungstiger von Tamil Eelam") ab Dezember 2006 erneut eingeführt worden. Jeder, der in den Augen der Sicherheitsorgane der Nähe zur LTTE verdächtig ist, muss auch heute noch damit rechnen, verhaftet zu werden. Auch wer einmal in den Verdacht der LTTE-Nähe geriet - auch wenn sie seinerzeit nicht nachgewiesen werden konnte - muss damit rechnen, dass der Verdacht ihm später erneut zur Last gelegt wird. In jüngster Zeit sind aber nur sehr wenige entsprechende Fälle zu verzeichnen gewesen. (AA 1.6.2012)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (1.6.2012): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
AA - Auswärtiges Amt (4.2013a): Sri Lanka - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/SriLanka/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.8.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Sri Lanka, http://www.ecoi.net/local_link/249787/373497_de.html, Zugriff 16.8.2013
Frauen und Kinder
Frauen und Männer sind de jure gleichberechtigt (AA 1.6.2012); sie sind zivilrechtlich und strafrechtlich gleichgestellt. Jedoch führte die Behandlung von Verfahren in den Bereichen Familienrecht, inklusive Scheidung, Obsorge und Erbschaft, gemäß Gewohnheitsrecht der jeweiligen ethnischen Gruppe zu faktischer Diskriminierung. (USDOS 19.4.2013, vgl. FH 1.2013)
Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind gesetzlich verboten, das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt. (USDOS 19.4.2013, vgl. FH 1.2013) Innereheliche Vergewaltigung ist nur dann gesetzlich ein Vergehen, falls die Partner offiziell getrennt sind. (USDOS 19.4.2013) Gewalt gegen Frauen, vor allem häusliche Gewalt, ist in ganz Sri Lanka verbreitet. Sie ist ein großes Problem, von dem neben Frauen auch Kinder betroffen sind. Das Thema ist in Sri Lanka weitgehend tabuisiert. (AA 1.6.2012) Sexuelle Belästigung ist ein Delikt, das mit einer Strafe von bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden kann. Einige Beobachter hielten sexuelle Belästigung für weit verbreitet. Wie bei der häuslichen Gewalt ist sie jedoch nicht Gegenstand öffentlichen Interesses. (USDOS 19.4.2013)
Wirtschaftlich sind Frauen, die häufig nur in schlechter bezahlten Berufen ohne besondere Qualifikationsanforderungen tätig sind, schlechter gestellt als Männer. (AA 1.6.2012, vgl. FH 1.2013) Der Anteil von Frauen an hohen politischen Ämtern ist relativ gering, auch wenn, wie die letzte Präsidentin Chandrika Bandaranaike Kumaratunga, in Einzelfällen Frauen in Spitzenämter vordringen. Von 225 Parlamentsabgeordneten sind 12 Frauen, zwei der 50 Fachminister sind Frauen, unter den 31 Vizeministern ist eine Frau zu verzeichnen. (AA 1.6.2012)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (1.6.2012): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Sri Lanka, http://www.ecoi.net/local_link/249787/373497_de.html, Zugriff 16.8.2013
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sri Lanka, http://www.ecoi.net/local_link/245047/368495_de.html, Zugriff 16.8.2013
Bewegungsfreiheit
Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit und freie Wahl des Wohnortes für die Bürger gewährleistet, ebenso wie die Freiheit, ins Land zurückzukehren. In der Praxis schränkte die Regierung diese Rechte jedoch in mehreren Fällen ein. Die Regierung schränkte die interne Reisefreiheit durch Checkpoints der Polizei und des Militärs ein, was es für viele schwer machte, auch nur kurze Strecken zurückzulegen, vor allem in der Nacht. Die Anzahl solcher Checkpoints in Jaffna und Colombo schien jedoch zurückzugehen. (USDOS 19.4.2013)
Bis auf noch nicht entminte Gebiete und "Hochsicherheitszonen" um Militäreinrichtungen in der Nord- und der Ostprovinz können sich heute Sri-Lanker im ganzen Land frei bewegen und niederlassen. Seit Mitte Juli 2011 bedürfen Ausländer und sri-lankische Mitarbeiter dort tätiger internationaler Organisationen und NROs für die Distrikte Jaffna, Kilinochchi und Mullaitivu in der Nordprovinz keiner Zugangsgenehmigung des Verteidigungsministeriums mehr (ausgenommen Gebiet der sog. "safe zone" und Kontakte zu Militärs/ Militäreinrichtungen).
Bei zivilen Verwaltungsaufgaben ist in der Nordprovinz das Militär weiter eng eingebunden. Seine Präsenz ist weit weniger sichtbar als in den ersten Jahren nach dem Bürgerkrieg. Während das Militär in Ermangelung einer flächendeckenden, effizienten Polizei aus Sicherheitsgründen nach wie vor erforderlich ist, wird die Militärpräsenz doch von vielen Menschen als belastend empfunden. Übergriffe Militärangehöriger gegenüber Frauen und Mädchen sind nach Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen seltener geworden, kommen aber noch immer vor. Die Öffnung der Hauptverkehrsstraßen (insbesondere der A9-Verbindung von Jaffna nach Süden) und der weitgehende Abbau von Kontrollposten, die Reduzierung der Hochsicherheitszonen sowie die Aufhebung von Einschränkungen vor allem im Bereich der Fischerei haben dem Norden in langsam wachsenden Maße Normalität zurückgebracht.
Eine Wohnsitznahme im Norden (Ausnahme Jaffna) stößt jedoch faktisch angesichts der dortigen Mangellage bei Infrastruktur, Versorgungsdiensten und Möglichkeiten zum Broterwerb auf starke Einschränkungen. Auch herrschen bei der dortigen, insbesondere der rückgesiedelten Bevölkerung, die unter der LTTE erheblich zu leiden hatte, Ressentiments gegenüber Mitbürgern, denen eine LTTE-Nähe zur Last gelegt wird, was diesen eine dortige Integration erschwert. (AA 1.6.2012)
Im Juli 2010 erließ die Polizei eine Registrierungspflicht für Bewohner des tamilisch besiedelten Colombo-Vororts Wellawatte. Diese Regelung wurde jedoch inzwischen durch eine landesweite polizeiliche Meldepflicht für alle Bürger, ungeachtet Ethnie oder Religionszugehörigkeit ersetzt. (AA 1.6.2012)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (1.6.2012): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sri Lanka, http://www.ecoi.net/local_link/245047/368495_de.html, Zugriff 16.8.2013
Grundversorgung/Wirtschaft
In seinem Wahl- und Regierungsprogramm von 2005 "Mahinda Chinthana" hat Präsident Mahinda Rajapaksa einen Bruch mit der Privatisierungspolitik der Vorgängerregierung sowie die Förderung der nationalen Industrien und des ländlichen Raumes, Hilfe für Einkommensschwache und Stärkung des öffentlichen Sektors zu seinem Konzept erhoben. Ohne dabei die marktwirtschaftliche Ordnung in Frage zu stellen, sollen so wirtschaftliches Wachstum von sechs bis acht Prozent jährlich und Wohlstandsgewinne, auch in benachteiligten Regionen mit verbreiteter Armut, gesichert werden. (AA 4.2013b)
Rückkehrer sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, sich in angemessener Zeit eine Existenzgrundlage aufzubauen und wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht. (AA 1.6.2012)
Die Einkommensunterschiede innerhalb des Landes sind gravierend, was vor allem bei einem Vergleich der Städte und ländlichen Regionen ins Auge fällt. Mehr als 30 Jahre gewaltsamer Konflikte, die sinkende Produktivität auf dem landwirtschaftlichen Sektor, Beschäftigungsmangel für die ländliche Bevölkerung und die schlechte Infrastruktur außerhalb der westlichen Provinzen stellen Hindernisse bei der Armutsbekämpfung dar. (IOM 6.2013)
Die Arbeitslosigkeit nahm 2012 weiter von 4,2 Prozent in 2011 auf 4,0 Prozent ab. Problematisch bleibt allerdings die hohe Jugendarbeitslosigkeit, die von 15,5 (2011) auf ca. 19 Prozent (2012) gestiegen ist. (AA 4.2013b)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (1.6.2012): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
AA - Auswärtiges Amt (4.2013b): Sri Lanka - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/SriLanka/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.8.2013
IOM - Internationale Organisation für Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Sri Lanka
Behandlung nach Rückkehr
Wer einen Asylantrag im Ausland gestellt hatte, hat heute als Rückkehrer allein aufgrund dieses Umstandes keine Diskriminierung durch die sri-lankischen Innen- oder Sicherheitsbehörden mehr zu befürchten. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass bei Einreise, etwa durch gezielte Vernehmungen, geprüft wird, ob ggf. einzelfallbedingte Erkenntnisse - wie insbesondere eine frühere LTTE-Mitgliedschaft - oder andere nach sri-lankischem Recht strafbare Vorwürfe vorliegen. (AA 1.6.2012)
Tamilen, die nach Sri Lanka zurückkehrten, inklusive heimkehrende Asylwerber, berichteten davon, inhaftiert worden zu sein und der Mitgliedschaft bei der LTTE oder der Teilnahme an gegen die Regierung gerichteten Aktivitäten im Ausland verdächtigt worden zu sein. Eine gewisse Anzahl berichtete, vom "Central Intelligence Department" oder anderen Sicherheitskräften gefoltert worden zu sein. (HRW 31.1.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (1.6.2012): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Sri Lanka, http://www.ecoi.net/local_link/237082/359956_de.html, Zugriff 16.9.2013
1.3. Zur Situation alleinstehender Frauen mit minderjährigen Kindern im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka werden folgende Feststellungen getroffen:
Auszüge aus einer Anfragbeantwortung der Staatendokumentation vom 02.06.2014: [...]
Wie stellt sich die Situation von alleinstehenden Frauen mit minderjährigen Kindern im Falle einer Rückkehr dar? Die Beschwerdeführerin ist Tamilin und aus dem Norden (aus Vanni).
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Rückkehrer auf sich allein gestellt sind bzw von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig sind. Ohne eine solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, sich in angemessener Zeit eine Existenzgrundlage aufzubauen und wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht.
Einzelquellen:
Das Auswärtige Amt berichtet:
Rückkehrer sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, sich in angemessener Zeit eine Existenzgrundlage aufzubauen und wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Die große Beteiligung des Militärs auf dem privatwirtschaftlichen Sektor, insbesondere in der Fischerei und in Form von "Army Shops" erschwert besonders Heimkehrern im Norden die Wiederaufnahme ihres Gewerbes. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht. Bis auf wenige, wegen anhaltender Minenräumung oder noch bestehender Hochsicherheitszonen noch nicht zur Rücksiedlung freigegebene Gebiete im Norden, genießen sie im ganzen Land Freizügigkeit. [...]
Wer einen Asylantrag im Ausland gestellt hatte, hat heute als Rückkehrer allein aufgrund dieses Umstandes keine Diskriminierung durch die sri-lankischen Innen- oder Sicherheitsbehörden mehr zu befürchten. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass bei Einreise, etwa durch gezielte Vernehmungen, geprüft wird, ob ggf. einzelfallbedingte Erkenntnisse - wie insbesondere eine frühere LTTE-Mitgliedschaft - oder andere nach sri-lankischem Recht strafbare Vorwürfe vorliegen. Aufgrund von Berichten über Verhaftungen tamilischer Asylbewerber bei Rückkehr nach Sri Lanka, hat der Supreme Court in Großbritannien einen Stopp der Rückführung von etwa 30 tamilischen Asylbewerbern verfügt.
Übergriffe Militärangehöriger [in der Nordprovinz] gegenüber Frauen und Mädchen sind nach Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen seltener geworden, kommen aber noch immer vor.[...]
AA - Auswärtiges Amt (Stand: August 2013, 30.10.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet:
Gewalt gegen Frauen, hauptsächlich Vergewaltigungen und häusliche Gewalt, ist weit verbreitet. Weibliche Häftlinge sind oft sexueller Gewalt
durch Sicherheitskräfte ausgesetzt. Insbesondere die hohe Anzahl alleinstehender und durch den Krieg verwitweter Frauen im Norden des Landes ist durch die hohe Militärpräsenz und den zunehmenden Alkoholkonsum in der tamilischen Bevölkerung gefährdet.[...]
Trotz Ende des Konflikts ist das Ausmass an geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Mädchen und Frauen nach wie vor gravierend. Es lässt sich sogar ein Anstieg an gemeldeten Vergewaltigungen ausmachen. Am häufigsten kommen häusliche Gewalt und Vergewaltigungen im Norden und Osten Sri Lankas vor, doch auch im Süden des Landes gibt es viele Fälle. [...]
Gewalt ausgeübt durch staatliche Sicherheitskräfte. Wie bereits im SFH-Bericht vom November 2012 erwähnt, gibt es glaubhafte Hinweise dafür, dass Mitglieder der staatlichen Sicherheitskräfte und Gruppen mit paramilitärischem Charakter sexuelle Gewaltverbrechen gegen Frauen und Kinder verüben. Im Norden und Osten werden Frauen zu Registrierungszwecken von Militär und Regierungsvertretern fotografiert.
Immer häufiger müssen Frauen allein posieren, anstatt, dass - wie in der
Vergangenheit - die gesamte Familie fotografiert wird. Obwohl sie zumeist unvorbereitet in ihren Häusern aufgesucht werden, wird ihnen teilweise nicht erlaubt, erst ihre Nachthemden abzulegen und sich umzuziehen. Betroffene Frauen klagen, dass solche Militärbesuche häufiger stattfinden, wenn Frauen allein, alleinstehend oder verwitwet sind. Weiter wird davon berichtet, wie Frauen beim Baden von Sicherheitskräften beobachtet und fotografiert werden, etwa von Militärtürmen aus, und später durch Erpressung zu sexuellen Handlungen gezwungen werden. In der Nähe
von Trincomalee im Nordosten schicken viele Eltern ihre minderjährigen Töchter nicht mehr zur Schule, da diese unmittelbar an ein Armeelager grenzt und sie deshalb um die Sicherheit der Mädchen fürchten. Teilweise wird die von Sicherheitskräften ausgeübte Gewalt darauf zurückgeführt, dass sie in den letzten Jahren des Bürgerkriegs ermutigt worden waren, sexuelle Gewalt an Zivilistinnen als Kriegswaffe einzusetzen. Die sri-lankische Regierung streitet dies ab. Gleichzeitig scheint sie ihre Militärangehörigen vor Bestrafung zu schützen, indem Opfer eingeschüchtert werden, Nachforschungen verzögert und Angeklagte auf Kaution frei gelassen werden, ohne dass die Schwere ihres Verbrechens ins Gewicht fällt. Im Norden und Osten weigern sich richterliche Amtsärzte, sexuelle Gewalt ärztlich zu attestieren oder verfälschen die Arztzeugnisse, wenn die Gewalt durch staatliche Sicherheitskräfte verübt worden ist.[...]
Gewalt ausgeübt durch tamilische Bevölkerung. Andere Quellen führen das Ausmass der sexuellen Gewalt nicht nur auf Übergriffe seitens des staatlichen Sicherheitspersonals zurück, sondern vielmehr auf soziale Probleme innerhalb der tamilischen Zivilgesellschaft. In der Tat ist der stark gestiegene Alkoholkonsum der oftmals traumatisierten tamilischen Männer im Norden und Osten ein Faktor, der zu vermehrter häuslicher Gewalt und Vergewaltigungen führt.
[...]
Diskriminierung der Opfer. Opfer sexueller Gewalt erfahren gesellschaftliche Diskriminierungen und Marginalisierungen. Ihre Reputation und soziale Stellung leiden darunter, wenn bekannt wird, dass sie Opfer von häuslicher Gewalt oder eines Sexualverbrechens wurden. Vielfach sind als Folge des Statusverlusts ihre Heiratsoptionen beeinträchtigt. In einem Fall wurde ein 15-jähriges Vergewaltigungsopfer wegen des sozialen Stigmas gar von ihrer Schule ausgeschlossen, da sie laut des Rektors "beschämend sei und ein schlechtes Vorbild" für ihre Mitschüler darstelle. [...]
In den letzten Jahren lässt sich ein Anstieg von Zwangsprostitution und Menschenhandel in Gegenden ausmachen, in welche Binnenvertriebene
(IDPs) umgesiedelt wurden. Verschiedene Quellen berichten, dass Frauen aus dem Vanni-Gebiet Arbeit in anderen Landesteilen von Sri Lanka versprochen wird, wo sie aber in Bordellen oder der Textilindustrie ausgebeutet und schlecht behandelt werden.[...]
Nach Angaben einer sri-lankischen NGO gibt es Hinweise, dass es auch ausserhalb der muslimischen Minderheit zu Kinderheiraten kommt. In den zuvor vom Konflikt betroffenen Gebieten sollen Mädchen auch heute unter grossem Druck stehen, jung zu heiraten. Zu diesem Zweck sollen unter anderem Geburtsregister gefälscht worden sein. Zudem soll es im Norden und Osten des Landes eine grosse Zahl von Heiraten von Minderjährigen geben, bei denen die Eltern in die Verheiratung ihrer 16-jährigen Töchter einwilligen und falsche Angaben zum Alter der Braut machen oder die Heirat nicht offiziell registrieren. Dies sei vor allem auf das vorherrschende Gefühl der Unsicherheit in den zuvor vom Konflikt betroffenen Gebieten zurückzuführen. Dort nehme die Bevölkerung einen "Zerfall der moralischen Werte" wahr und Mädchen würden nach ihrer Pubertät verheiratet, weil die Eltern diese nicht ausreichend schützen könnten, wie es die traditionelle tamilische Gesellschaft erwarte.
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (28.3.2013): Sri Lanka:
Situation der Frauen, Themenpapier der SFH-Länderanalyse; http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/asia/sri-lanka/sri-lanka-situation-der-frauen, Zugriff 27.5.2014
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet:
Eingeschränkter Zugang zu Unterkunft. Da die Armee und die Sicherheitskräfte nicht nur Land, sondern auch Privathäuser für sich beanspruchen, ist der Zugang zu Unterkunft für einen Teil der Bevölkerung im Norden noch immer eingeschränkt. Tausende von Familien im Norden leben noch immer entweder bei Gastfamilien oder in provisorischen Unterkünften, die nicht ausreichend Sicherheit bieten. Es gibt zwar Bemühungen der Regierung, Unterkünfte für umgesiedelte oder zurückkehrende Intern Vertriebene anzubieten, doch diese decken den Bedarf längst nicht. Rückkehrende aus dem Ausland, beispielsweise aus Indien, haben keinen Anspruch auf diese Unterstützungshilfe. Zum Teil erhalten lediglich Familien Häuser, die Dokumente besitzen, die bestätigen, dass sie mindestens 35 Quadratmeter Land besitzen. Familien mit weniger Landbesitz erhalten keinen Zugang zu Häusern.
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (28.3.2013): Sri Lanka:
Situation der Frauen, Themenpapier der SFH-Länderanalyse; http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/asia/sri-lanka/sri-lanka-situation-der-frauen, Zugriff 30.5.2014
Unsicherheit und Existenznot bleiben eine tägliche Realität im gegenwärtigen Klima der Straflosigkeit im Norden und Osten. Seit Kriegsende 2009 hat die Regierung kein schlüssiges Regelwerk entwickelt welche die spezielle Situation von Frauen im Norden und Osten, besonders die erdrückende Anzahl von Witwen und Frauenhaushalten anerkennt.
Minority Rights Group International (16.10.2013): Living with insecurity: Marginalization and sexual violence against women in north and east Sri Lanka,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384176448_mrg-rep-srilanka-final.pdf, Zugriff 30.5.2014
Besteht Schutz durch staatliche Behörden bei einer Anzeige wegen Vergewaltigung?
Zusammenfassung:
Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass der Schutz von Frauen mangelhaft ist.
Einzelquellen:
Die SFH berichtet:
Mangelhafter staatlicher Schutz. Seit der Einführung des Prevention of Domestic Violence Act No 34 im August 2005 ist häusliche Gewalt gesetzlich verboten. Auch Vergewaltigungen und andere Formen von sexuellem Missbrauch und Ausbeutung sind gemäss des sri-lankischen Strafgesetzes illegal. Dennoch bleiben aufgrund der ungenügenden Umsetzung viele Täter straffrei, und die mangelhafte staatliche Schutzwilligkeit hat zu scharfer Kritik geführt. Rechtlich sind Vergewaltigungen in der Ehe nur dann strafbar, wenn das Paar geschieden wurde. Dies hat zur Folge, dass betroffene Frauen bei Übergriffen kaum Hilfe suchen, da diese als "eheliches Recht" der Männer verstanden werden. Dazu kommt, dass Gewalt in der Ehe von grossen Teilen der Bevölkerung als gesellschaftlich akzeptierte Norm wahrgenommen wird. Eine Kontaktperson vor Ort bestätigt, dass von häuslicher Gewalt betroffene Frauen selbst oftmals nicht bewusst ist, dass es sich dabei um Verbrechen handeln würde. Vielfach entschliessen sie sich dazu, die Täter nicht anzuzeigen, da sie befürchten, von den Polizeibeamten weiter belästigt und gar erpresst zu werden. Laut offiziellen Angaben unterhält die Regierung deswegen seit 2008 landesweit 36 spezielle, von Polizeibeamtinnen geführte Schalter. Lokale NGOs hingegen kritisieren, dass diese oftmals von singhalesischen Männern besetzt sind, auch im
Norden, wo die Zivilbevölkerung fast ausnahmslos tamilisch spricht. Es gibt ferner Berichte, wonach auch wohlhabende Politiker und Geschäftsmänner Gewaltakte gegen Frauen und Mädchen verüben, ohne dabei zur Rechenschaft gezogen zu werden. Ein prominentes Beispiel ist das eines jungen Lokalpolitikers, der im Dezember 2011 eine russische Touristin vergewaltigte, aber aufgrund seiner Regierungsnähe bis heute straffrei blieb. Derselbe Politiker hatte an einem öffentlichen Anlass damit geprahlt, bereits 100 Frauen vergewaltigt zu haben. Oft werden keine rechtlichen Massnahmen gegen Täter getroffen, die der Regierung nahe stehen. [...]
Es gibt Hinweise, dass sowohl Regierungsvertreter wie auch tamilische paramilitärische Gruppen in den Frauenhandel involviert sind. Zwar ist in Sri Lanka Menschenhandel in allen Formen gesetzlich verboten, allerdings wird das Verbot nicht in genügender Weise von den Behörden umgesetzt. Gemäss UNHCR sind Kriegswitwen, Intern Vertriebene und nicht registrierte Arbeitsmigrantinnen besonders gefährdet, Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution zu werden.
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (28.3.2013): Sri Lanka:
Situation der Frauen, Themenpapier der SFH-Länderanalyse; http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/asia/sri-lanka/sri-lanka-situation-der-frauen, Zugriff 27.5.2014
USDOS berichtet zusammengefasst, dass Vergewaltigung und häusliche Gewalt durch Gesetz verboten sind, dieses jedoch nicht effektiv durchgesetzt wurde. Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Gewalt in der ehe waren allgegenwärtige soziale Probleme. Vergewaltigung in der Ehe ist nur dann gesetzlich ein Vergehen, wenn die Partner offiziell getrennt sind. Es gibt eine Anzahl glaubwürdiger Berichte von sexueller Gewalt gegen Frauen in denen die angeblichen Täter Mitglieder der Streitkräfte, Polizisten, Deserteure oder Mitglieder militanter Gruppen waren. Eine Anzahl von Frauen erstattete jedoch aus Angst vor Vergeltung keine Anklage. Menschenrechtsaktivisten beschwerten sich häufig über die Teilnahme von Polizei- und Sicherheitskräften an Akten von Gewalt gegen Frauen.
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sri Lanka;
http://www.ecoi.net/local_link/270768/400873_de.html, Zugriff 27.5.2014
Das Auswärtige Amt berichtet:
Die Menschenrechtslage ist jedoch weiterhin instabil. Der Ausnahmezustand wurde September 2011 aufgehoben. Allerdings sind zahlreiche Bestimmungen der Notstandsgesetzgebung in anderen Gesetzen enthalten, z.B. im Antiterrorgesetz (Prevention of Terrorism Act). Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit sind weiter eingeschränkt.
Oppositionspolitiker, Menschenrechtsverteidiger und kritische Journalisten müssen mit Repressionen rechnen. Hinter dem seit Herbst 2011 erneut beobachtetem Anstieg von Verschwundenenfällen ist nur bei wenigen ein politischer Hintergrund erkennbar.
Menschenrechtsbeobachter vermuten deshalb, dass viele Taten eher einem kriminellen Hintergrund haben und insbesondere dem Drogenmilieu zuzuordnen sind. Menschenrechtsverletzungen werden kaum untersucht oder strafrechtlich verfolgt, auch die jüngsten Verschwundenenfälle sind noch ungeklärt. Von staatlich repressiven Maßnahmen sind überwiegend Tamilen, aber auch
regierungskritische Singhalesen und andere Gruppen betroffen - neues Angriffsziel extremer buddhistischer, vom Staat tolerierter Gruppierungen, vornehmlich Bodu Bala Sena (BBS), ist die muslimische Minderheit. [...]
Die Sicherheitslage in Sri Lanka hat sich inzwischen stabilisiert. Die asylrelevanten Verhältnisse haben sich verbessert. Dennoch ist die Menschenrechtslage weiter instabil: Nach wie vor gibt es Einschränkungen bürgerlicher Freiheitsrechte, fehlt es an Rechtssicherheit, existiert weitgehende Straflosigkeit staatlicher Akteure sowie weit verbreitete Korruption.[...]
Nach dem 14. Zensus im Jahr 2011/2012 stellen die Singhalesen mit 74,9% die Bevölkerungsmehrheit, gefolgt von 11,2 % Tamilen, 4,2 % sog. Indian Tamils (Einwanderung während der britischen Kolonialzeit als Plantagenarbeiter) und 9,2% sog. Moors muslimischen Glaubens.
[...]
Eine systematische Verfolgung von Tamilen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit ist heutzutage zwar nicht mehr feststellbar, es besteht aber eine fortdauernde Diskriminierung auf allen Ebenen durch die singhalesische Mehrheitsgesellschaft, insbesondere in ländlichen Gebieten. Tamilen sind durch ihre Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte aber leicht identifizierbar. Diskriminierende Behandlungen von Tamilen (Beleidigungen, exzessive Durchsuchung von Fahrzeugen, Erpressung von Geldbeträgen, etc.), z.B. in Ämtern und bei den seltener gewordenen Polizeikontrollen im Straßenverkehr, haben im Vergleich zu den Bürgerkriegszeiten deutlich abgenommen.
Allerdings droht Tamilen so Human Rights Watch in einem Bericht vom März 2013, noch immer in Polizeigewahrsam die Gefahr erheblicher Misshandlungen, insbes. Sexueller Missbrauch durch die Sicherheitskräfte, was insbesondere für den Norden und den Osten des Landes gelten dürfte. [...]
Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist instabil. Das nach Beendigung der Notstandsgesetzgebung weiter bestehende Antiterrorgesetz gibt Polizei und Militär weitgehende Vollmachten mit nur unvollkommener rechtsstaatlicher Kontrolle. Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit sind eingeschränkt. [...]
Mangels glaubwürdiger staatlicher Institutionen zum Schutz der Menschenrechte kommt der Zivilgesellschaft in Sri Lanka in diesem Bereich eine besondere Bedeutung zu. Es gibt eine Reihe nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen, die sich mit Fragen der Menschenrechte befassen. Ihre Arbeit - insbesondere derjenigen, die außerhalb Colombos agieren - wird nach wie vor durch die Regierung erschwert Menschenrechtsverteidiger gelten per se als Regierungsgegner und werden von den Sicherheitskräften entsprechend beargwöhnt und überwacht. Sie sind ähnlichen Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt wie kritische Journalisten.
Sri Lanka hat die folgenden internationalen Menschenrechtsabkommen unterzeichnet:
AA - Auswärtiges Amt (Stand: August 2013, 30.10.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
HRW berichtet, dass Frauen und Mädchen im Norden und Osten anfällig für sexuelle Belästigung und Gewalt blieben, die die Armee nicht verhinderte und sogar beigetragen hätte Frauenrechtsgruppen die in Tamilen-Gebieten arbeiten berichten von besonderen Schwierigkeiten beim Dokumentieren von Missbrauch aufgrund einer erdrückenden Militärpräsenz.
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): Human Rights Watch: World Report 2014 - Sri Lanka;
http://www.ecoi.net/local_link/267821/395176_de.html, Zugriff 27.5.2014
Gibt es eventuell Hilfsorganisationen, welche die Frauen unterstützen?
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass sich in Sri Lanka insgesamt 86 Organisationen für die Gleichberechtigung und dem Schutz der Frauen engagieren. Im Norden, und besonders im Vanni-Gebiet, sind die Organisationen besonders dünn angesiedelt oder nicht vorhanden, welche Interventionen bei häuslicher Gewalt oder Betreuung von anderen Opfern von sexueller Gewalt anbieten.
Auf übergreifende Antworten zu den vorangegangenen Fragen wird hingewiesen. (...)
Einzelquellen:
Die SFH berichtet:
Insgesamt 86 Organisationen engagieren sich in Sri Lanka für die Gleichberechtigung und zum Schutz der Frauen, wovon knapp 90 Prozent lokale NGOs sind. In Colombo ist mit 21 die höchste Anzahl solcher Organisationen angesiedelt; eine Konzentration lässt sich ausserdem in Batticaloa und Hambantota ausmachen.
Mehrheitlich bieten diese Organisationen Rechtsberatung, Begleitung und Beratung von Opfern von häuslicher Gewalt an. Die führende Frauenorganisation in Sri Lanka, Women in Need, unterhält neun Frauenhäuser, acht sogenannte "One Stop Crisis Centres" in Krankenhäusern, fünf Beratungsstellen in Polizeistationen sowie acht weitere Ressourcenzentren für Frauen. Am Stadtrand von Colombo und in der südlichen Provinz hat Women in Need ausserdem zwei spezielle Frauenhäuser aufgebaut, die als sicherer Zufluchtsort für von Gewalt betroffene Frauen und Kinder bestimmt sind, die langfristigen Schutz benötigen. Weitere lokale und internationale Organisationen, die sich für Frauenrechte einsetzen und Zufluchtsorte für Frauen zur Verfügung stellen, sind Welcome House, die Heilsarmee und das Women Development Centre.
Keine genügende Versorgung. Organisationen und Einrichtungen, die missbrauchten Frauen einen sicheren Rückzugsort bieten, sind angesichts des Ausmasses der geschlechtsspezifischen Gewalt im Norden und Osten des Landes aber noch immer rar und dringend benötigt. So erhielt Women in Need im Jahr 2009 beispielsweise 3000 Anfragen von Opfern. Nur gerade 15 Prozent der aktiven Organisation können Frauen über eine Beratung hinaus auch eine sichere Unterkunft bieten. Von den NGOs, die Beratung anbieten, beschäftigen ausserdem gerade mal 20 Prozent eine professionelle Beratungs- oder Therapiefachperson. Im Norden, und besonders im Vanni-Gebiet, sind die Organisationen besonders dünn angesiedelt oder nicht vorhanden, welche Interventionen bei häuslicher Gewalt oder Betreuung von anderen Opfern von sexueller Gewalt anbieten.
Überwachung der Frauenorganisationen. Wie bei vielen NGOs wird auch die Arbeit der Frauenorganisationen von der Regierung genau beobachtet. Zum Teil statten zivile Geheimdienstangehörige den Organisationen Besuche ab und stellen Fragen über ihre Arbeit, Spender und Kontaktangaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese Überwachung behindert die dringend notwendige Arbeit und schüchtert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein.
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (28.3.2013): Sri Lanka:
Situation der Frauen, Themenpapier der SFH-Länderanalyse;
http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/asia/sri-lanka/sri-lanka-situation-der-frauen, Zugriff 28.5.2014
Das Auswärtige Amt berichtet:
Hunderttausende Menschen mussten während des Bürgerkriegs ihre Heimatorte im tamilischen Norden und Osten des Landes verlassen. Als Binnenvertriebene (Internally Displaced Persons - IDPs) suchten sie Zuflucht in weniger gefährdeten Gebieten des Landes. Viele flohen ins Ausland. In der Ostprovinz konnten die IDPs inzwischen bis auf Ausnahmen (rund 1.100 Familien) in ihre Heimatgemeinden zurückkehren. Nach Angaben des Hohen VN-Kommissars für Flüchtlinge (UNHCR) wurden einzelne Familien nicht an frühere Wohnorte, sondern auch gegen ihren Willen an andere Orte oder in andere Lager umgesiedelt.[...]
Die Lebensverhältnisse in Sri Lanka haben (mit Ausnahme des Nordens) weitgehend zivile Züge angenommen, die Sicherheitslage hat sich stabilisiert. [...]
Bis auf noch nicht entminte Gebiete und "Hochsicherheitszonen" um Militäreinrichtungen in der Nord- und der Ostprovinz können sich heute Sri-Lanker im ganzen Land frei bewegen und niederlassen. [...]
Eine Wohnsitznahme im Norden (Ausnahme Jaffna) stößt jedoch faktisch angesichts der dortigen Mangellage bei Infrastruktur, Versorgungsdiensten und Möglichkeiten zum Broterwerb auf starke Probleme.
AA - Auswärtiges Amt (Stand: August 2013, 30.10.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
BAMF/IOM berichtet:
Die Einkommensunterschiede innerhalb des Landes sind gravierend, was vor allem bei einem Vergleich der Städte und ländlichen Regionen ins Auge fällt. Mehr als 30 Jahre gewaltsamer Konflikte, die sinkende Produktivität auf dem landwirtschaftlichen Sektor, Beschäftigungsmangel für die ländliche Bevölkerung und die schlechte Infrastruktur außerhalb der westlichen Provinzen stellen Hindernisse bei der Armutsbekämpfung dar. [...]
Die Arbeitslosenrate ist 2012 im Vergleich zum Vorjahr von 4% auf 4,1% gesunken. Dieses Absinken wird mit der Erholung der heimischen Volkswirtschaft, kontinuierlichen Entwicklungsprogrammen in den nördlichen und östlichen Provinzen, sowie leichten Erholungserscheinungen in der globalen Wirtschaft erklärt.
Arbeitsstellen im Ausland waren 2011 noch immer sehr relevant für die Entwicklung am Arbeitsmarkt. Die steigenden Zahlen von Wanderarbeitern trug in den vergangenen Jahren stark zu den Deviseneinnahmen bei und verringerten den Druck auf den nationalen Arbeitsmarkt.
Die zuständigen Behörden haben proaktiv versucht, Arbeitsplätze in Ausland zu generieren und bessere Arbeitsbedingungen mit besseren Sozialleistungen für Wanderarbeiter aus Sri Lanka zu erreichen. Unter anderem wurde der Sri Lanka Bureau of Foreign Employment Act ergänzt, um illegale Migration und Ausbeutung zu verhindern. Zudem wurden Zweigstellen des Sri Lanka Bureau of Foreign Employment (SLBFE) in Badulla, Anuradhapura Kandy und
Distriktzentren Trincomalee und Batticaloa eröffnet, ein Mindestlohn für ungelernte Arbeiter festgelegt und die Aufmerksamkeit von Botschaften für Ausbeutung gestärkt. Das SLBFE hat auch eine Datenbank angelegt, die Arbeitssuchende und Wanderarbeitern die bereits im Ausland sind unterstützen soll.
Außerdem erkundet das SLBFE neue Chancen und Märkte, die außerhalb des Nahen Ostens liegen. Angepasste Bewerbungsprozesse und Trainingsprogramme werden zusammen mit der Erschließung neuer Märkte zu einer Zunahme der Stellen im Ausland und damit zu höheren Devisenströmen führen. [...]
Darüber hinaus bieten einige internationale und zwischenstaatliche Nichtregierungsorganisationen Beratung und finanzielle Unterstützung, sowie notwendige Schulungen für Unternehmer und die Gründung von kleinen Geschäften an. [...]
Die Nachfrage nach Wohnraum ist im Zuge des Bevölkerungswachstums und der Verstädterung gestiegen. Das Angebot an Wohnraum wird weiterhin besser, was einerseits durch die Beteiligung der privaten Wirtschaft und andererseits auch durch den leichteren Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten für Wohnraum bedingt ist.
Die Regierung unterstützt einkommensschwache Familien weiterhin mit finanziellen Direktmitteln für Bau oder Renovierung ihrer Häuser. Die nationale Behörde für Wohnraumentwicklung (National Housing Development Authority - NHDA) spielt eine große Rolle bei der Bereitstellung öffentlich finanzierten Wohnraums.
BAMF/IOM - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge/International Organization for Migration (Juni 2013): Länderinformationsblatt Sri Lanka
Die SFH berichtet:
Insbesondere die hohe Anzahl alleinstehender und durch den Krieg verwitweter Frauen im Norden des Landes ist durch die hohe Militärpräsenz und den zunehmenden Alkoholkonsum in der tamilischen Bevölkerung gefährdet. Die sozioökonomische Situation dieser Frauen ist prekär, und als Folge werden viele in die Prostitution gedrängt und laufen in Gefahr, Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit zu werden.
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (28.3.2013): Sri Lanka:
Situation der Frauen, Themenpapier der SFH-Länderanalyse; http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/asia/sri-lanka/sri-lanka-situation-der-frauen, Zugriff 27.5.2014
Das Auswärtige Amt berichtet:
Die Lebensverhältnisse in Sri Lanka haben (mit Ausnahme des Nordens) weitgehend zivile Züge angenommen, die Sicherheitslage hat sich stabilisiert.
AA - Auswärtiges Amt (Stand: August 2013, 30.10.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
BAMF/IOM berichtet:
Es gibt in Sri Lanka ein separates Ministerium für die Belange von Frauen. Bei der Polizei wurde ein eigenes Büro für den Schutz vor Missbrauch von Kindern, jungen Menschen und Frauen eingerichtet.
Mehr unter:
http://www.priu.gov.lk/index.html
http://www.ips.lk/publications/series/poverty/microfinance_in_sri_lanka
BAMF/IOM - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge/International Organization for Migration (Juni 2013): Länderinformationsblatt Sri Lanka
BAMF/IOM berichtet:
Samurdhi ist seit seiner Gründung 1996 das größte Wohlfahrtsprogramm und kümmert sich um Familien, deren Einkommen unter SLRs. 1.500 liegt. Das Programm möchte die individuellen wirtschaftlichen Chancen verbessern, Armut bekämpfen und moralische und ethische Standards anheben. Samurdhi Empfänger werden dazu ermutigt, Sparkonten anzulegen, wobei die Samurdhi Development Bank eine wichtige Rolle spielt.
Über 1000 Samurdhi Development Officers klären die Öffentlichkeit über die Vorteile des Programms auf. Sie identifizieren die Familien, die aufgrund ihres Einkommens oder ihrer Lebensumstände in den ihnen zugewiesenen Gebieten für das Programm in Frage kommen und registrieren sie als Samurdhi-Empfänger. Die Familien können sich auch selbst bei dem Programm anmelden. Jede Grama Niladhari Division hat einen eigenen Samurdhi Development Officer.
Viele Smurdhi-Empfäger sind durch die Unterstützung des Programms zu Kleinunternehmern geworden. Die Hilfestellungen bestehen aus niedrig verzinsten Darlehen für Selbstständige, Weiterbildungsangeboten und die Bereitstellung von günstigen Maschinen und Rohstoffen. [...]
BAMF/IOM - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge/International Organization for Migration (Juni 2013): Länderinformationsblatt Sri Lanka
2. 1 Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, zu ihrer Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie zur Ausbildung der Erstbeschwerdeführerin und zu ihren familiären Verhältnissen in Sri Lanka gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2014 sowie auf eine Kopie des Reisepasses, die Geburtsurkunden des Zweit- und Drittbeschwerdeführers und den Taufschein der Viertbeschwerdeführerin.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin und zum Besuch diverser Kurse in Österreich, zum Schulbesuch des Zweit- und Drittbeschwerdeführers und zum Kindergartenbesuch der Viertbeschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Beweismitteln. Dass die Erstbeschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister.
Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ergeben sich aus den obigen Berichten - dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Sri Lanka vom August 2013 sowie einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.06.2014 zur Situation alleinstehender Frauen mit Kindern, den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den durch die bevollmächtigte Vertreterin in der Beschwerdeverhandlung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.
Nicht glaubwürdig sind die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen zumal die diesbezüglichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin widersprüchlich waren und im Laufe des Verfahrens gesteigert wurden:
So hat die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2014 erstmalig vorgebracht, dass sie nach dem Tod ihres Ehegatten vom Militär aufgefordert worden sei, für weitere Befragungen am späteren Abend des Tages, an dem das Militär eine Razzia bei ihr zu Hause durchgeführt habe, zum Militärstützpunkt zu kommen, wobei sie jedoch aus Angst, vergewaltigt zu werden, nicht hingegangen sei. Auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach sie das diesbezügliche Vorbringen bis jetzt im Verfahren niemals erwähnt habe, gab die Erstbeschwerdeführerin lediglich an, dass sie das sehr wohl angegeben habe. Da der Erstbeschwerdeführerin jedoch sowohl das Einvernahmeprotokoll der Erstbefragung als auch jenes des Bundesasylamtes rückübersetzt wurde und sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem von der Erstbeschwerdeführerin erstmals im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Angaben um ein gesteigertes Vorbringen handelt, welchem kein Glauben zu schenken war.
Auch die Aussage der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach Angehörige des Militärs nach dem Tod ihres Mannes mehrere Male zu ihr nachhause gekommen seien, erscheint angesichts der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin keine Angaben darüber machen konnte, wann genau und wie oft sich diese Vorfälle ereignet hätten, unglaubwürdig und auch unlogisch, da die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst angab, noch am gleichen Tag der ersten Befragung durch das Militär untergetaucht zu sein.
Die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen zeigt sich aber auch darin, dass die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2014 vorbrachte, dass ihr Bruder und ihre Schwester für die LTTE gearbeitet hätten. Ein entsprechendes Vorbringen findet sich jedoch weder im Protokoll der Ersteinvernahme am 13.06.2009 noch in jenem des Bundesasylamtes am 31.08.2009, weshalb auch dem diesbezüglichen, erstmals im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten, Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Folglich geht auch das Argument der rechtsfreundlichen Vertreterin der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach die Erstbeschwerdeführerin als "Tamilin auch trotz des sehr niedrigen Profiles im Zusammenhang mit der LTTE im Interesse des CID stehen würde", wobei sie in diesem Zusammenhang auf die von ihr in der Verhandlung vorgelegten Berichte der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 15.11.2012 sowie vom 28.03.2013 verwies, ins Leere, da die Erstbeschwerdeführerin gerade nicht zu jenen "tamilischen Personen mit niedrigem Profil" zählt, die - laut den von der Vertreterin vorgelegten Berichten der Schweizer Flüchtlingshilfe - "in der Vergangenheit in einer tatsächlichen oder bloß vermuteten Verbindung mit der LTTE auf beliebiger Ebene" gestanden waren, zumal weder die Erstbeschwerdeführerin jemals irgendwelche Funktionen in der LTTE innegehabt hat, noch zu jenem Personenkreis zählt, der aufgrund der Verwandtschaft mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern für die Behörden verdächtigt ist, da das erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach ihr Bruder und ihre Schwester für die LTTE gearbeitet hätten, nicht glaubwürdig war.
Zu den weiteren Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertreterin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit großer Wahrscheinlichkeit durch den CID zu ihren Verbindungen zur LTTE und ihrem Aufenthalt im Ausland verhört und befragt werden würde, ist festzuhalten, dass - wie der im Akt aufliegende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.06.2014 eindeutig zu entnehmen ist - Personen, die einen Asylantrag im Ausland gestellt haben, heute als Rückkehrer allein aufgrund dieses Umstandes keine Diskriminierung durch die sri-lankischen Innen- oder Sicherheitsbehörden zu befürchten haben. Allerdings ist damit zu rechnen, dass bei Einreise, etwa durch gezielte Vernehmungen, geprüft wird, ob gegebenenfalls einzelfallbedingte Erkenntnisse - wie insbesondere eine frühere LTTE-Mitgliedschaft - oder andere nach sri-lankischem Recht strafbare Vorwürfe vorliegen.
Da die Erstbeschwerdeführerin aber niemals für die LTTE tätig war und auch keine anderen strafbaren Vorwürfe gegen die Erstbeschwerdeführerin vorliegen bzw. sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte im Laufe des Verfahrens ergeben haben, hat die Erstbeschwerdeführerin keine diesbezüglichen Probleme seitens der sri-lankischen Behörden zu befürchten.
Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche im Verfahren bzw. der Steigerung des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das gesamte Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht glaubwürdig ist.
2. 2 Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka sowie zur Situation alleinstehender Frauen mit minderjährigen Kindern ergeben sich aus den mit der Erstbeschwerdeführerin und deren Rechtsvertreterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2014 erörterten Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter teilweise vor Ort agierender staatlicher und nicht staatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Sri Lanka ergeben und denen von der Rechtsvertreterin der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht widersprochen wurde.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/-20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im An-schluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht, zumal die Verfolgungsbehauptungen der Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft waren.
Auch die bloße Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Tamilen alleine reicht laut ständiger Judikatur des VwGH für eine Asylgewährung nicht aus (vgl. VwGH 29.10.1993, 92/01/1105, 07.11.1995, 94/20/0889) und ist eine systematische Verfolgung von Tamilen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist - nicht feststellbar. Darüber hinaus leben Verwandte der Beschwerdeführerin (Bruder, Schwester und Vater der Erstbeschwerdeführerin) - ebenfalls Angehörige der Volksgruppe der Tamilen - offenbar problemlos bis heute im Heimatland der Erstbeschwerdeführerin.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im Fall der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation der Erstbeschwerdeführerin vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Sri Lanka konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung der Erstbeschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Sri Lanka.
Betreffend die Sicherheitslage in Sri Lanka, insbesondere im Norden des Landes, dem Herkunftsgebiet der Erstbeschwerdeführerin, ist mit Blick auf die individuelle Situation der Erstbeschwerdeführerin zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge die hohe Anzahl alleinstehender und durch den Krieg verwitweter Frauen im Norden des Landes durch die hohe Militärpräsenz und den zunehmenden Alkoholkonsum in der tamilischen Bevölkerung gefährdet ist und Frauen und Mädchen im Norden und Osten anfällig für sexuelle Belästigung und Gewalt bleiben.
Hinzu kommt, dass den Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation alleinstehender Frauen mit minderjährigen Kindern zu entnehmen ist, dass Rückkehrer auf sich allein gestellt sind bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig sind. Ohne eine solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, sich in angemessener Zeit eine Existenzgrundlage aufzubauen und wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht.
Glaubhaft erscheint, dass die Erstbeschwerdeführerin auf kein soziales und familiäres Netz mehr im Herkunftsstaat zurückgreifen kann, zumal die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt hat, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland weder bei ihren Geschwistern noch bei ihrem Vater leben könnte, da diese sie mit einem unehelichen Kind - der Viertbeschwerdeführerin - nicht akzeptieren würden. Ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte erscheint eine Niederlassung der Erstbeschwerdeführerin mit drei minderjährigen Kindern in Sri Lanka aber unzumutbar. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin in Sri Lanka ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine alleinstehende Frau mit minderjährigen Kindern handelt - auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und die existenziellen Grundbedürfnisse der Familie zu decken, zumal sie nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedelung verfügt.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation der Erstbeschwerdeführerin zu erkennen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung Erstbeschwerdeführerin steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Der Erstbeschwerdeführerin war daher nach den genannten Bestimmungen der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuzuerkennen.
Zur Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten an den Zweit- und Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin:
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs 1 Z 22) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der vier Beschwerdeführer vor. Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter des minderjährigen Zweit- und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Da der Erstbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist auch dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie der Viertbeschwerdeführerin daher nach § 34 Abs. 3 iVm Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten den Beschwerdeführern auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage vor.
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