W126 1420010-1•BVwG W126 1420010-1
W126 1420010-1Bundesverwaltungsgericht25.11.2014
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, politische<br/>Gesinnung, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit
W126 1420010-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011, Zl. 10 10.530-BAT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2010 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Er wurde hierzu am 12.11.2010 von der Polizei erstbefragt und am 31.05.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Im Verwaltungsverfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem zu sein sowie in XXXX in der Provinz Nangahar geboren zu sein. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an. In Afghanistan habe er acht Jahre die Grundschule in Nangahar besucht. Er sei verheiratet und seine Frau sei nach wie vor in Afghanistan. Vor seiner Ausreise habe er in der Provinz Nangahar im Distrikt XXXX gelebt. Geboren sei er im Distrikt XXXX. Seinen Lebensunterhalt habe der Beschwerdeführer durch die Arbeit in einer Apotheke bestritten, in der er Wunden (z.B. Brandwunden, Wunden durch Schussverletzungen) desinfiziert und genäht sowie Medikamente verkauft habe. Er habe keine medizinische Ausbildung, sondern seine Kenntnisse bei einem Arzt erlernt.
Befragt zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass zwei Monate vor seiner Ausreise die Taliban zum ersten Mal zu ihm gekommen seien und in Form von Versorgung und Behandlungen um Unterstützung gebeten haben. Er habe mit ihnen nach XXXX in den Krieg ziehen und dort die verletzten Taliban verarzten sollen. Der Beschwerdeführer habe um fünf Tage Bedenkzeit gebeten und in dieser Zeit sei er geflüchtet (Aussage bei der Erstaufnahme). Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt berichtete der Beschwerdeführer, nach fünfzehn Tagen geflüchtet zu sein und nach den ersten fünf Tagen einen Drohbrief erhalten zu haben. Danach führte der Beschwerdeführer bei derselben Einvernahme an, am 03.08.2009 die Heimat verlassen zu haben und zwei Monate davor von den Taliban aufgesucht worden zu seien. Der Besitzer der Apotheke habe dem Beschwerdeführer von dem Drohbrief erzählt, gesehen habe der Beschwerdeführer den Brief nicht. Nachdem die Taliban in die Apotheke gekommen seien, sei der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls anwesend gewesen sei, nach Pakistan geflüchtet. Das Angebot der Taliban habe der Beschwerdeführer nicht annehmen wollen, weswegen ihn die Taliban umbringen würden. Hätte er das Angebot angenommen, hätte der Beschwerdeführer Probleme mit den Amerikanern bekommen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst, von den Taliban in den Krieg geschickt oder zu einem Selbstmordattentat gezwungen zu werden.
Der Beschwerdeführer konnte einen afghanischen Staatsbürgerschaftsnachweis (Tazkira) vorlegen. Zur Familie in Afghanistan habe der Beschwerdeführer keinen direkten Kontakt, da diese in die Berge gezogen seien, was er über einen Freund herausfinden habe können. Nähere Angaben über den Aufenthaltsort der Familie und Ehefrau könne der Beschwerdeführer nicht machen. Die Taliban würden sich aufgrund der Flucht des Beschwerdeführers an der Familie rächen wollen, um dem Beschwerdeführer so zu schaden.
2. Mit Bescheid vom 01.06.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilte das Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.06.2012 (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Angaben zum Fluchtgrund sowie eine wohlbegründete Furcht nicht glaubhaft gemacht habe. Seine Aussagen seien teilweise widersprüchlich gewesen, er habe die Ereignisse beispielsweise vom Ablauf her unterschiedlich dargestellt. Dass die Taliban den Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigung in der Apotheke hätten überreden wollen, für sie zu arbeiten und deren Verwundete medizinisch zu versorgen, nicht jedoch den Apothekenbesitzer, sei nicht glaubwürdig. Das Interesse an seiner Person sei nicht nachvollziehbar. Auch seien die Schilderungen zum Drohbrief nicht stimmig und nicht plausibel gewesen.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt an, dass im Fall des Beschwerdeführers die Behörde von einer realen Gefahr einer Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG ausgehe, weil sich aus der allgemeinen aktuellen Lage in Afghanistan ergebe, dass sich diese zum Entscheidungszeitpunkt als problematisch darstelle. Daher sei dem Beschwerdeführer aufgrund des innerstaatlichen Konflikts der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I des Bescheids fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mangelhafter Verfahrensführung. Der Beschwerdeführer habe in nachvollziehbarer und glaubwürdiger Weise die Verfolgung iSd GFK dargelegt, weswegen ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt hätte werden müssen.
4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.
Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Verhandlung sein bisheriges Vorbringen und bekräftigte seine Angst, von den Taliban verfolgt und getötet zu werden. Konkret führte er aus, dass er in XXXX bei einem Arzt in einer Klinik gearbeitet habe. Die Aufgabe des Beschwerdeführers sei es gewesen, Nadeln zu legen, Wunden zu versorgen und zu nähen sowie Medikamente zu verabreichen. Eines Tages seien zwei Taliban in die Klinik gekommen und hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass er sie nach XXXX begleiten müsse, da dort verletzte Taliban seien und diese medizinisch versorgt werden müssen. Daher habe der Beschwerdeführer die Taliban begleitet. Nach einigen Tagen seien noch einmal Taliban in die Klinik gekommen und hätten verlangt, dass der Beschwerdeführer mitkomme, ansonsten sie ihn gewaltsam mitnehmen würden. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er mitgehen werde, aber zuvor mit seinen Eltern sprechen müsse und nach deren Erlaubnis mitkommen werde. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht vorgehabt, mit den Taliban mitzugehen. Diese seien noch ein drittes Mal in die Klinik gekommen und hätten dort einen Drohbrief an den Beschwerdeführer hinterlassen. Kurz darauf sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Ein paar Tage später sei auch die Familie des Beschwerdeführers geflüchtet. Der Arzt, der in der Klinik gearbeitet habe, habe nach dem Vorfall ebenfalls das Dorf verlassen. Dieser hätte Angst gehabt, dass man von ihm verlangen würde, den Beschwerdeführer zu finden und dass er so Schwierigkeiten bekommen würde. Vor kurzem sei der Bruder des Beschwerdeführers ins Heimatdorf gegangen, um seine Schwester zu besuchen. Dort sei er von den Taliban entführt worden und erst gegen Bezahlung von etwa EUR 8.000,-- nach zwölf Tagen freigelassen worden. Die Taliban hätten gesagt, dass sie den Bruder des Beschwerdeführers gegen Geld freilassen würden, jedoch den Beschwerdeführer weiterhin fordern würden. In Afghanistan sei es normal, dass, wenn eine Person nicht gefunden werden könne, sein Vater oder seine Brüder entführt würden. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban geflüchtet, als diese von ihm verlangt hätten, mit ihnen mitzugehen und für sie zu arbeiten. Seither werde der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt. Die Taliban würden ihn überall in Afghanistan finden. Dem Bruder hätten sie gesagt, dass sie erfahren hätten, dass der Beschwerdeführer sich in London aufhalte.
Die Länderberichte wurden dem Rechtsvertreter auf dessen Ersuchen hin übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.
5. In der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 29.09.2014 wurde dargelegt, dass die Diskrepanzen der Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Einvernahmen des Beschwerdeführers keine entscheidungswesentlichen Punkte betreffen und möglicherweise der bereits geraumen Verfahrensdauer geschuldet seien. Ob der Beschwerdeführer beispielsweise in einer "Apotheke" oder einer "Klinik" arbeite, erscheine angesichts dessen, dass er seine Tätigkeit in den Einvernahmen jeweils gleichbleibend geschildert habe, nicht als bedeutend. Dies gelte ebenfalls für die Frage, auf welche Weise er vom Inhalt des Drohbriefs erfahren habe und ob er ein oder zwei Mal Kontakt mit den Taliban gehabt habe. Die relevanten Teile seines Fluchtvorbringens habe der Beschwerdeführer konsistent und glaubwürdig geschildert und die Gefährdung, die dem Beschwerdeführer drohe, sei authentisch und asylrelevant, weshalb beantragt werde, dem Beschwerdeführer Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.
Zu den Länderfeststellungen wurde festgestellt, dass die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar tatsächlich "desaströs" sei und den Länderberichten insoweit zuzustimmen sei, als daraus hervorgehe, dass sich die Sicherheitslage aktuell massiv verschlechtert habe. Schon 2013 sei ein massiver Anstieg an Gewalthandlungen zu erkennen gewesen, der sich auch im Jahr 2014 fortsetze. Bombenanschläge, Entführungen, etc. würden auch in Kabul stattfinden, die vom Beschwerdeführer angegebenen Vorfälle fänden Deckung in den Berichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen. Er stammt aus der Provinz Nangarhar in Afghanistan und hat seit seinem fünften Lebensjahr im Dorf XXXX außerhalb von XXXX gelebt.
1. 2 Der Beschwerdeführer arbeitete in seinem Heimatdorf mit einem Arzt gemeinsam in einer Klinik. Die Taliban wurden auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers aufmerksam und verlangten von ihm, mit ihnen mitzukommen, um die verwundeten Taliban medizinisch zu versorgen. Die Taliban kamen auch an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und drohten ihm Gewalt an, wenn er nicht mitkommen würde. Der Beschwerdeführer hatte jedoch nicht vor die Taliban zu begleiten und mit ihnen zusammenzuarbeiten und flüchtete aus seinem Heimatort, um der Bedrohung zu entgehen und in weiterer Folge aus Angst um sein Leben aus Afghanistan.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatland mit dem Leben bedroht ist oder eine einer solchen Verfolgung gleichzuhaltende unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hat.
1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken den Zugang zur Gesundheitsversorgung, indem sie Gesundheitseinrichtungen und medizinisches Personal direkt angreifen und störend auf Aufklärungs- und Impfkampagnen gegen Kinderlähmung und Masern einwirken. Neben Staatsbediensteten und Regierungsmitgliedern werden häufig Lehrer, Schulwächter und Mitarbeiter der Bildungsbehörde Ziele von Angriffen, ebenso wie medizinisches Personal, andere Staatsbedienstete und sogar einfach Angestellte.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung sowie die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren und der der Verwaltungsbehörde vorgelegten Tazkira.
2.3. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 30. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014 sowie die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013. Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten.
2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem - vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen - Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens. Die von der Verwaltungsbehörde aufgezeigten bzw. aufgetretenen Ungereimtheiten und Implausibilitäten in den Aussagen des Beschwerdeführers konnten in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar bekämpft und aufgeklärt werden und machte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Gesamtschau einen persönlich glaubhaften Eindruck. Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen kohärent erzählt hat sowie dass seine Darstellung der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.
2.5. Das erkennende Verwaltungsgericht geht daher aufgrund einer Gesamtschau davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat, dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Dadurch, dass der Beschwerdeführer sich weigerte, für die Taliban zu arbeiten und ihm aus diesem Grund seitens der Taliban eine "feindliche politische Gesinnung" unterstellt wurde, ist der Beschwerdeführer ins Blickfeld der Taliban geraten und wurde von ihnen bedroht. In Folge dessen wurde auch sein Bruder entführt. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt sein würde, erscheint zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich wahrscheinlich.
In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und aufgrund des sich aus den Berichten ergebenden Umstandes, dass die Zentralregierung die regierungsfeindlichen Kräfte und Gruppierungen nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen kann und Menschenrechtsverletzungen wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens häufig ohne Sanktionen bleiben, kann nicht angenommen werden, dass die staatlichen Stellen in der Lage sind, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu gewähren.
Vor diesem Hintergrund ist auch eine innerstaatliche Relokationsalternative aufgrund der sich aus den Quellen ergebenden schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der bereits vor seiner Ausreise stattgefundenen Suche durch die Taliban, welche über weitreichenden Einfluss in Afghanistan verfügen, auszuschließen. Auch ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, dass er über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt.
Somit ist im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers von einer aktuellen Verfolgungsgefahr auszugehen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2. Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Bei der gegebenen Sachlage ist die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt, die aus deren Sicht darauf beruht, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Es genügt die begründete Befürchtung des Beschwerdeführers, dass ihm eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt wird. Die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten im Ergebnis keinen Unterschied macht (vgl. auch die Judikatur des VwGH zur Asylrelevanz der Tatsache, dass Personen ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten: VwGH 25.5.2005, 2004/01/0576; 16.12.2010, 2007/20/0743).
Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich daher auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität durch die Taliban wegen unterstellter feindlicher politischer Gesinnung, dies unter Berücksichtigung der zitierten Länderfeststellungen. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage und die Bedrohungen und die Suche des Beschwerdeführers durch die Taliban sowie die Entführung seines Bruders eindeutig indiziert.
Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.
Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen - nämlich den Taliban - handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).
Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).
Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Würdigung der individuellen Situation vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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