W125 1437851-1•BVwG W125 1437851-1
W125 1437851-1Bundesverwaltungsgericht25.11.2014
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte<br/>Staatsgebiet, Homosexualität, private Verfolgung,<br/>Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe
W125 1437851-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2013, Zl. 13 10.341-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2014, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger christlichen Glaubens aus dem Dorf XXXX in XXXX, stellte am 17.07.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 19.07.2013 erfolgte die polizeiliche Erstbefragung des damals noch XXXX-jährigen Beschwerdeführers. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, am 15.07.2013 in Begleitung einer "weißen" Frau nach XXXX zu einem Flughafen gefahren zu sein, von wo er in ein ihm unbekanntes Land geflogen wäre. Nähere Angaben zu dem Flug könne er nicht machen, er habe nichts mitbekommen. Mit dem Zug sei er anschließend nach Österreich gelangt und am 17.07.2013 hier angekommen.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, in seinem Heimatdorf mit einem Mann namens XXXX befreundet gewesen zu sein, der homosexuell gewesen wäre. Dieser Freund sei beim Geschlechtsverkehr mit einem jungen Burschen erwischt und wegen seiner Homosexualität von den Dorfbewohnern getötet worden. Die Bewohner hätten wegen der bestehenden Freundschaft zu XXXX zu Unrecht geglaubt, dass der Beschwerdeführer auch homosexuell wäre und ihn bei der Polizei beschuldigt, woraufhin er von diesen gesucht worden sei. In einer Kirche habe er eine Frau getroffen, die ihm bei seiner Flucht aus Nigeria geholfen habe.
Am 21.08.2013 wurde der Beschwerdeführer sodann durch ein Organ des Bundesasylamtes in der Außenstelle Innsbruck ohne Beisein eines Rechtsberaters einvernommen. Zunächst führte der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und hinsichtlich der Erstbefragung nichts kritisieren zu können. Zu seiner Person sagte er, er sei in XXXX aufgewachsen und habe nach der Schule als Hilfsarbeiter gearbeitet, um seine Mutter zu unterstützen; sein Vater sei sehr früh gestorben. Seine Mutter besitze eine kleine Landwirtschaft und würde andere Landwirte bei deren Arbeit unterstützen. Ungefähr im April oder Mai 2013 habe er sein Dorf verlassen und sei nach XXXX gegangen, Nigeria habe er schließlich am 16.07.2014 mittels Flugzeug verlassen.
Der Beschwerdeführer habe Angst, von den Bewohnern seines Dorfes getötet zu werden. Sein Freund XXXX, der älter gewesen sei als er, habe in XXXX Bekleidung verkauft und in XXXX gelebt. Nach dem Ereignis mit dem jungen Burschen hätten die Dorfbewohner dessen Haus belagert und XXXX mit Stöcken zu Tode geprügelt. Anschließend sei ein Junge aus dem Dorf zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und habe ihm von dem schrecklichen Vorfall berichtet. Dieser Junge, XXXX, habe ihm auch erzählt, dass die Dorfbewohner den Namen des Beschwerdeführers gerufen hätten und bereits am Weg zu ihm wären. Die Dorfbewohner hätten geglaubt, dass der Beschwereführer homosexuell sei, weil er oft bei XXXX zu Hause gewesen wäre und sie über vieles gesprochen hätten. Bis zu diesem Vorfall habe er jedoch selbst nicht gewusst, dass XXXX homosexuell gewesen wäre. Ob XXXX viele Freunde im Dorf gehabt habe, wisse er nicht, er habe gearbeitet und seine Mutter unterstützt, gelegentlich habe XXXX ihm erzählt, dass er einen Freund treffen würde.
Nach dieser Nachricht habe seine Mutter ihn nach XXXX in das Haus eines Pastors gebracht, das zur Kirche XXXX gehört habe; in seinen Heimatort sei er nie wieder zurückgekehrt. In diesem Haus hätten nur er und der Pastor gelebt, gelegentlich seien Schwestern zum Kochen gekommen, die jedoch wieder gegangen wären. Seine Mutter kenne diesen Pastor schon lange, weil sie ab und zu in dieser Kirche gebetet habe; sie sei alle zwei oder drei Monate nach XXXX zum Beten gefahren. Zwei Wochen nach dem Vorfall habe seine Mutter ihn beim Pastor besucht und ihm berichtet, dass die Polizei im Elternhaus gewesen wäre und den Beschwerdeführer gesucht habe, sie hätten seinen Aufenthaltsort wissen wollen.
In Österreich bekomme er nun Sozialunterstützung und lebe in einem Flüchtlingsheim, in zwei Tagen wolle er mit einem Deutschkurs beginnen.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck vom 04.09.2013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde gemäß § 10 Abs 1 Asylgesetz die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt.
In den Feststellungen des Bescheides zur Ländersituation in Nigeria, die sich, größtenteils ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt, über mehr als 30 Seiten erstrecken, ist zum Thema Homosexualität ausgeführt, dass einverständliche, gleichgeschlechtliche Sexualakte illegal sind und mit bis zu 14 Jahren Haft bestraft würden. In den 12 nördlichen Bundesstaaten könnte auch die Todesstrafe drohen, welche bislang noch nicht verhängt wurde. Gestützt auf einen Bericht über die Asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria des Deutschen Auswärtigen Amtes mit Stand Mai 2012 wurde angeführt, dass strafrechtliche Verfolgung einvernehmlicher homosexueller Handlungen soweit erkennbar "nur in Ausnahmefällen" erfolge. Homosexuelle könnten ihre sexuelle Orientierung in der Regel nicht öffentlich ausleben und seien Diskriminierungen ausgesetzt. Laut einem Bericht des Bundesministeriums für Äußeres vom April 2013 gebe es nur sehr wenige Homosexuellenorganisationen in Nigeria als Folge der feindlichen Einstellung hierzu.
Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass dem Beschwerdeführer "nicht geglaubt" werde, wenn er vorbringe von Dorfbewohnern verfolgt worden zu sein, weil er lediglich mit einem Homosexuellen befreundet gewesen sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein solle. Die Freundschaft zu einem Homosexuellen könne die Behörde nicht davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer deshalb verfolgt werde. Zudem bestehe die Möglichkeit einer Relokation, dies werde auch durch seine eigenen Angaben untermauert, über Monate in XXXX problemlos gelebt zu haben. Es könne nicht erkannt werden, warum der Beschwerdeführer sich nicht wieder in dieser Ortschaft oder in einer weiter entfernten Region aufhalten könne.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, mit Schriftsatz vom 16.09.2013 (Eingangsstempel des Bundesasylamtes am selben Tag), fristgerecht eine Beschwerde an den seinerzeitigen Asylgerichtshof. Darin wird ausgeführt, dass er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt zwar angegeben habe, nicht homosexuell zu sein, dies entspreche aber nicht der Wahrheit; tatsächlich würde er homosexuelle Neigungen verspüren, über welche er bei der Einvernahme aus Scham nicht habe sprechen können. Eine derartige Scham wäre auch durch die Länderberichte bestätigt, zumal darin beschrieben sei, dass nur wenige Menschen diese Orientierung "offen" bekannt geben würden. Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen wären in Nigeria mit großer persönlicher Gefahr verbunden. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht homosexuell wäre, genüge der Tod seines Freundes, der wegen seiner Homosexualität getötet worden sei, als Fluchtgrund, weil der Beschwerdeführer von seiner Umgebung als homosexuell veranlagt angesehen werde. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland bestünde somit Lebensgefahr, auch seitens der Polizei, weil kein staatlicher Schutz bestehe, darüber hinaus werde diese Bevölkerungsgruppe auch durch das Gesetz diskriminiert.
5. Aus der weiteren Aktenlage geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des XXXX am XXXX (rechtskräftig am gleichen Tag) wegen Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre, verurteilt wurde.
6. Mit 01.01.2014 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren in die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung W125 des Bundesverwaltungsgerichtes übertragen. Am 05.11.2014 fand eine Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter und ein geeigneter Dolmetscher teilnahmen. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Innsbruck, erfolgte nach entsprechender schriftlicher Entschuldigung, keine Teilnahme.
Die Beschwerdeverhandlung nahm in den hier wesentlichen Teilen folgenden Verlauf:
"ER: Ist Ihre Identität so richtig, wie sie auf der Aufenthaltsberechtigungskarte steht?
BF: Ja, das stimmt.
ER: Sie wurden vor dem BAA zu Ihrem Antrag auf intern. Schutz befragt, zuletzt in Innsbruck 2013, war alles in Ordnung bei der Einvernahme oder konnten/wollten Sie da nicht alles sagen?
BF: Ja, ich hatte eine Einvernahme in Innsbruck, es gibt aber etwas, das ich damals nicht gesagt habe. Ich sagte ihnen, ich sei kein "Schwuler", aber ich bin es doch.
ER: Warum haben Sie das nicht gesagt? Das ist für Ihr Verfahren sehr wichtig?
BF: Weil ich Angst hatte.
ER: Vor wem hatten Sie Angst?
BF: Ich hatte Angst, getötet zu werden, denn ich wusste nicht, wie es um das Gesetz hier in Österreich bestellt ist.
BFV verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der BF seinerzeit erst kurz in Österreich war und daher nachvollziehbar ist, dass er sich noch nicht geöffnet hat, insbes. hinsichtlich der Situation der Homosexuellen in Nigeria.
ER: Ist es richtig, dass Sie aus dem Dorf XXXX stammen?
BF: Ja, das ist in XXXX; das ist 2 bis 3 Fahrstunden von XXXX entfernt. Es ist ein Dorf, aber ich weiß nicht, wie viele Leute dort wohnen.
ER: Wie lange haben Sie in diesem Dorf gelebt?
BF: Seit meiner Geburt bis 2013. Ungefähr bis April oder Mai 2013.
ER: Dann haben Sie in XXXX gelebt, ist das richtig?
BF: Ich habe dort bei einem Priester gewohnt, aber ich bin nicht wirklich dorthin gezogen.
ER: Das war schon im Rahmen der Flucht?
BF: Ja.
ER: Mit wem haben Sie in Ihrem Dorf zusammengewohnt?
BF: Mit meiner Mutter.
ER: Was ist mit Ihrem Vater?
BF: Er ist tot. Das ist schon lange her, ich war noch klein.
ER: Haben Sie Geschwister?
BF: Nein, ich habe keine.
ER: Wovon haben Sie und Ihre Mutter gelebt, wie haben Sie den Lebensunterhalt bestritten?
BF: Meine Mutter ist Landwirtin. Sie verhilft Leuten zu Arbeit. Sie vermittelt Farmarbeit an Leute und diese werden dann bezahlt.
ER: Ist Ihre Mutter wohlhabend?
BF: Nein.
ER: Ist sie eher arm?
BF: Wir hatten nicht immer genug zu essen, wenn wir Essen hatten, dann schon, wenn nicht, dann nicht.
ER: Besitzt Ihre Mutter Farmland?
BF: Ja. Sie hat ein Grundstück.
ER: Was haben Sie gemacht in Ihrem Dorf, haben Sie eine Schule besucht, haben Sie Ihrer Mutter geholfen?
BF: Doch, ich habe meine Mutter bei der Farmarbeit unterstützt. Ich habe auch die Schule besucht.
ER: Welchen Sprachen sprechen Sie außer Englisch?
BF: Ibo.
ER: Hatten Sie viele Freunde in Ihrem Dorf, waren Sie ein kommunikativer Mensch oder eher zurückgezogen?
BF: Viele Freunde hatte ich nicht, aber ein paar hatte ich doch.
ER: Hatten Sie im Dorf außer Ihrer Mutter noch andere Verwandten, Onkeln, Tanten, Cousins, etc.?
BF: Ich hatte nur meine Mutter. Ich hatte weder Onkeln, Tanten, Cousins in Nigeria.
ER: Hatte Ihre Mutter viele Freunde, war Sie im Dorf eine wichtige Person oder war sie eher eine Außenseiterin?
BF: Sie hat schon mit Leuten gesprochen, aber es war nicht so, dass sie äußerst viele Freunde hätte, sie war auch keine wichtige Persönlichkeit im Dorf.
ER: Im Protokoll der Einvernahme in Innsbruck steht: "Nachdem ich selber anfing zu arbeiten, konnte ich für meinen Lebensunterhalt aufkommen."
BF: Als ich 2011 die Schule beendete, bin ich dann rausgegangen und habe zu arbeiten begonnen. Ich habe Hilfsarbeiten verrichtet und meine Mutter dabei unterstützt, Essen auf den Tisch zu bekommen.
ER: Diese Hilfsarbeiten waren aber alle im Dorf, Sie sind nicht wo anders hingefahren?
BF: Ich habe nur in meinem Dorf gearbeitet.
ER: Seit Sie in Österreich sind, haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Mutter in Nigeria oder zu sonst jemandem in Nigeria, per Telefon, Brief, Internet, etc.?
BF: Ja. Einmal alle 2 bis 4 Wochen habe ich sie angerufen.
ER: D.h., wann ungefähr war das letzte Telefonat?
BF: Am Samstag.
ER: Weiß Ihre Mutter, dass Sie hier im Asylverfahren sind?
BF: Ja, ich habe es ihr gesagt.
ER: Weiß Ihre Mutter, dass Sie homosexuell sind?
BF: Nein, das weiß sie nicht.
ER: Welchen Grund haben Sie Ihrer Mutter dann angegeben, warum Sie hier einen Asylantrag gestellt haben?
BF: Sie weiß, mit welchen Problemen im Dorf ich konfrontiert war, bevor ich in dieses Land gekommen bin.
ER: Was erzählt Ihnen Ihre Mutter, wenn Sie mit ihr telefonieren, was momentan im Dorf vor sich geht? Sucht man nach Ihnen, fragt man nach Ihnen oder ist alles ruhig?
BF: Diese Leute kommen nach wie vor zu ihrem Haus und fragen sie, wo ist Dein Sohn, wo ist Dein Sohn?
ER: Meinen Sie Dorfbewohner, meinen Sie den Dorfältesten, oder wen meinen Sie damit?
BF: Sowohl die Dorfälteren als auch jene, die dort leben, und sogar die Polizei.
ER: Wenn diese Leute Ihre Mutter nach Ihnen fragen, was sagt Ihre Mutter darauf?
BF: Sie sagt ihnen, dass sie nicht wisse, wo ich sei.
ER: Was besprechen Sie sonst mit Ihrer Mutter, wenn Sie relativ regelmäßig mit ihr telefonieren?
BF: Ich frage sie immer, wie sie zurechtkommt, wie sie mit dem Leben fertig wird, früher habe ich ihr immer geholfen und ich denke mir, sie hat auch eine Krankheit; damit meine ich, als alte Frau kann sie jederzeit krank werden. Sie antwortet dann, es geht ihr halbwegs gut.
ER: Wenn Sie jetzt wieder im Dorf wären, was würden die Leute, die nach Ihnen fragen, dann mit Ihnen machen, was glauben Sie?
BF: Die würden mich einfach umbringen.
ER: Weil Sie homosexuell sind, verstehe ich das richtig?
BF: Ja.
ER: Sie sagten vorhin, die Polizei fragt bei Ihrer Mutter auch nach Ihnen. Was hätte diese, Ihrer Meinung nach, mit Ihnen vor?
BF: Die Polizei würde mich verhaften, oder sogar umbringen.
ER: Auch wegen der Homosexualität, oder weswegen?
BF: Ja, wegen der Homosexualität.
ER: Ihrem Vorbringen vor dem BAA nach, wären Sie mit XXXX befreundet gewesen, wegen dieser Freundschaft hätte man geglaubt, Sie seien homosexuell und deswegen hätte man Sie verfolgt. Verstehe ich Ihr Vorbringen richtig, tatsächlich haben Sie mit XXXX eine homosexuelle Beziehung gehabt?
BF: Ja, sicher. Ich hatte eine homosexuelle Beziehung mit XXXX und das war der Grund all meiner Probleme.
ER: Wie ist diese Beziehung herausgekommen?
BF: Jemand hat mich gesehen, wie ich in sein Haus gegangen bin. Und jemand hat mich gesehen, wie ich "Homosexualität" gemacht habe, dieser Jemand hat dann geschrien und so kam es heraus.
ER: Wie hat diese Person gesehen, dass Sie eine homosexuelle Beziehung hatten, wenn das in einem Haus war?
BF: Die Häuser in unserem Dorf sind nicht so wie hier in Österreich. Wie soll ich es erklären, dort gibt es nicht Fenster wie hier. Ich weiß nicht, wie ich sagen soll, Löcher. Diese Person ist vorbei gegangen und hat durch eines dieser Löcher geblickt.
ER: Diese Person hat geschrien, hat das Dorf zusammengerufen. Wie ist es dann weitergegangen?
BF: Bevor die Dorfbewohner kommen konnten, bin ich davongelaufen.
ER: Wie? Sie waren im Haus, draußen wurde geschrien, wie konnten Sie so schnell das Haus und das Dorf verlassen?
BF: Bevor Leute noch kommen konnten, bin ich zum Fenster rausgesprungen. Er blieb im Haus, es war ja sein Haus.
ER: Was haben Sie dann gemacht?
BF: Ich bin dann zu meiner Mutter geflohen und habe ihr erzählt, was passiert ist. Da hat sie mich dann zu einem Priester gebracht.
ER: Wie hat sie das gemacht, zu Fuß, mit dem Auto?
BF: Wir sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln hingefahren, mit einem Moto, das ist ein öffentlicher Bus.
ER: Verstehe ich Sie richtig, Sie konnten in der Situation mit dem "Moto" raus? Derjenige, der Sie gesehen hat, schreit; das ist ein Dorf und Sie können trotzdem noch unbehindert mit ihrer Mutter aus dem Dorf hinaus? Hat man Sie nicht gesucht, auch bei Ihrer Mutter?
BF: Das ist nicht so schwer vorstellbar, denn das Dorf ist ja nicht umzäunt, wir sind in den Busch gelaufen und dann durch den Busch an einen Ort gelangt, wo wir in den Bus gestiegen sind, haben den Bus bezahlt und sind bis XXXX gefahren.
ER: Was ist mit XXXX passiert, er blieb ja in seinem Haus?
BF: Ich habe gehört, sie haben ihn umgebracht.
ER: Von wem haben Sie das gehört?
BF: Das habe ich beim letzten Telefonat mit meiner Mutter erfahren. Nein, pardon, das war damals, als mich meine Mutter ein letztes Mal in XXXX besucht hat, da hat sie mir gesagt, dass sie ihn umgebracht haben.
ER: Bei welcher Tages- oder Nachtzeit wurden Sie bei homosexuellen Handlungen mit XXXX beobachtet? Und wann haben Sie den Bus nach XXXX genommen?
BF: Es war unter tags.
ER: Sie haben gesagt, Ihre Mutter hat Ihnen erzählt, dass XXXX getötet wurde. Vor dem BAA haben Sie ausgeführt, dass ein Junge namens XXXX Ihnen diese Informationen gegeben hätte. Wie passt das zusammen?
BF: XXXX hat das meiner Mutter gesagt.
ER: Was würde passieren, wenn Sie nicht in Ihr Dorf zurückgingen, sondern in eine Großstadt in Nigeria, sei es XXXX, sei es auch außerhalb des Niger-Delta, z.B. Benin City oder Lagos?
BF: Ich kann in Nigeria nirgends sicher leben, denn würden Leute von meinem Dorf kommen und mich sehen, dann würden sie Alarm auslösen und dann wäre ich nirgendwo sicher. Jeder, der sieht, wie ich eine homosexuelle Beziehung irgendwo habe, würde dasselbe auslösen, wie es bereits in meinem Dorf geschehen ist. Die Polizei sucht mich auch, jedenfalls würde sie mich nicht schützen.
ER: Können Sie Ihre Angaben zum Fluchtweg nach Österreich in irgendeiner Form ergänzen?
BF: Ich weiß nicht, wo das Flugzeug gelandet ist, aber wie ich dann in Österreich ankam, hatten alle so die gleiche Hautfarbe hier und ich habe diese Sprache nicht so richtig verstanden und sie haben Englisch nicht so richtig verstanden.
ER: Haben Sie irgendwelche ernste Krankheiten?
BF: Nein.
ER: Haben Sie in Österreich irgendwelche enge Bezugspersonen, Lebensgefährten etc.?
BF: Ich wohne nicht allein, sondern mit anderen Leuten zusammen, es sind auch Asylwerber.
ER: Haben Sie schon Deutschkenntnisse, verstehen Sie mich?
BF: Nein, aber ich würde gerne.
ER: Was machen Sie an einem typischen Tag hier in Österreich?
BF: Ich stehe in der Regel so um 8h auf und verkaufe dann die Zeitung XXXX. Ich verdiene da ungefähr 100 Euro im Monat, das ist aber nicht stabil, die Miete beträgt 50 Euro.
ER: Hatten Sie in Österreich Probleme mit Sicherheitsbehörden oder Gerichten?
BF: Ich wurde wegen Suchtmitteldelikten zu 6 Monaten bedingter Haft verurteilt, einen Monat war ich tatsächlich in Haft. Ich bin aber jetzt völlig sicher, es besteht keinerlei Gefahr einer neuerlichen Suchtmitteldelinquenz.
BF: Wenn Sie hier bleiben könnten, was ist Ihr Plan für die Zukunft, was möchten Sie hier machen?
BF: Ich würde gerne die Schule besuchen. Ich glaube, ich müsste zuerst einmal die deutsche Sprache lernen, damit ich eine Basis habe, dann werde ich sehen, ob ich Anwalt oder Arzt oder sonst etwas werden kann; was mich aber besonders interessiert, ist das Fach Massenkommunikation. Ich würde z.B. gern für die Medien arbeiten.
Folgende Berichte werden in das Verfahren eingeführt und erörtert. Diese führen zu den unten gemachten Schlussfolgerungen.
*) USDOS 2013 Human Rights Report, Februar 2014, International Religios Freedom Report, August 2014
*) UK Home Office, COI Report Nigeria, 14.06.2013 (04.02.2014)
*) aktuelle Medienberichte und Informationen zum Thema Homosexualität in Nigeria unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des VfGH vom 18.09.2014, Zl E910/2014 sowie der Erkenntnisse des BVwG vom 30.09.2014, GZ I403 209353-1/9E, sowie vom 05.11.2014 zu W125 1409093-1/24E
*) UNHCR, Konvolut; Presseinformationen, Nigeria
*) Konvolut von Medieninformationen und Reisewarnungen von Behörden z. B. Deutsches Auswärtiges Amt und österr. BMEiA zu Boku Haram und Ebola; ferner Medienberichte zum Niger Delta (insbesondere NZZ, 14.04.2011, Seite 5, "Gekaufter Frieden im Niger Delta", NZZ, 22.10.2014, "Sieg über Ebola in Nigeria")
Aus Sicht des VR folgt daraus im Wesentlichen Folgendes:
In Nigeria herrscht nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung.
Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boku Haram konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes.
Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor 5 Jahren, zu einer Beruhigung gekommen.
Homosexualität ist in Nigeria mit Gefängnisstrafe bedroht; es gibt jedoch wenig tatsächliche strafrechtliche Verfahren, jedoch ist es in letzter Zeit zu einigen Verurteilungen gekommen; abschließend kann dies aber noch nicht allgemein eingeschätzt werden. In nördlichen Staaten gibt es darüber hinaus Strafdrohungen nach dem islamischen Sharia-Recht bis hin zur Todesstrafe.
Wegen der verbreiteten gesellschaftlichen Tabus gegen Homosexualität geben nur wenig Menschen ihre Homosexualität offen zu. Es gibt jedoch Gruppen, die sich für Homosexuelle einsetzen. In einzelnen örtlichen Gemeinschaften kommt es wiederholt zu schweren Übergriffen gegen Homosexuelle, gegen die kein behördlicher Schutz besteht.
Rechtlich relevant ist nach der Rechtsprechung, des BVwG insbes. die Frage, ob aufgrund der individuellen Persönlichkeit des BF und seiner sozialen Vernetzung eine erhöhte Vulnerabilität in dem allgemein feindseligen Klima besteht oder nicht.
Die Grundversorgung in Nigeria einschl. einer med. Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Zuletzt aufgetretene Fälle der Seuche Ebola sind zur Zeit vereinzelt und wurden dagegen Maßnahmen ergriffen (vgl. BVwG GZ I403 2010683-1/2E). Aktuellen Medienberichten zufolge ist die Seuche aktuell in Nigeria eingedämmt und gibt es keine neuen Fälle. VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Ich habe das verstanden.
(...)"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Entscheidungsrelevante Feststellungen:
1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, stammt aus einer kleinen Ortschaft, gelegen im Bundesstaat XXXX, und ist christlichen Glaubens. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli 2013 war der Beschwerdeführer siebzehn Jahre alt. Der Beschwerdeführer pflegt regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner in Nigeria lebenden alter Mutter, ansonsten verfügt er über keine Bezugspersonen in Nigeria.
Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatdorf, weil er von Dorfbewohnern für homosexuell erachtet und deshalb existenzbedrohender Gefährdung ausgesetzt war.
Der Beschwerdeführer sieht sich aktuell als homosexuell an.
1.2. Zur Situation in Nigeria:
Es werden sowohl die in der Verfahrenserzählung referierten Feststellungen des Bundesasylamtes, als auch die in der Beschwerdeverhandlung wiedergegebene Zusammenfassung der dort in das Verfahren eingeführten Quellen zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zu Person und Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.1.1. Bezüglich seines Alters, seiner Herkunft aus XXXX, seines Glaubens, aber auch seiner ihm zugeschriebenen Homosexualität hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren konsistente Angaben gemacht und sind diese Umstände allesamt auch vom Bundesasylamt nicht (explizit) in Zweifel gezogen worden. Auch dass der Beschwerdeführer kein Personaldokument vorlegen konnte, kann nicht dazu führen, seine Identität allein aus diesem Grund für nicht feststellbar zu erklären.
2.1.2. Offenkundig ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme angab, nicht homosexuell zu sein und von den Dorfbewohnern lediglich als Homosexueller betrachtet worden sei. Wenn seinen Einlassungen in der Beschwerde erstmals zu entnehmen ist, dass er doch homosexuell sei, stellt dies (vorerst) einen offenbaren Widerspruch dar.
Diesbezüglich muss jedoch folgendes bedacht werden:
Der Beschwerdeführer flog am 16.07.2013 von Nigeria nach Europa und stellte schließlich am 17.07.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.07.2013 fand die Erstbefragung statt, womit sich der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige Beschwerdeführer drei Tage in Österreich bzw. Europa aufhielt. Bis zu diesem Zeitpunkt lebte er in einem kleinen Dorf in Nigeria, welches er bis zu seiner Ausreise nie verließ und wo er mit einer allgemein negativ besetzten Haltung gegenüber Homosexuellen aufwuchs. Als die ortsansässigen Bewohner ihn schließlich sogar wegen der ihm unterstellten Homosexualität bedroht hätten, hat er schließlich die Flucht ergriffen und sich in eine kleine Ortschaft begeben, wo er mit einem Priester in einem der Kirche zugehörigen Haus gelebt habe.
Dieses Vorbringen wurde im Bescheid nie als unglaubwürdig kritisiert und diesbezüglich (implizit) den Einlassungen des Beschwerdeführers gefolgt, schließlich leitete das Bundesasylamt aus der Aussage des Beschwerdeführers, dass er über Monate in Ruhe in XXXX gelebt habe, sogar eine allfällige Fluchtalternative ab, wodurch eine asylrelevante Verfolgung ausgeschlossen werde.
Auf Grund dieses Sachverhaltes erscheint es nunmehr nicht unschlüssig, dass der Beschwerdeführer, der seine geschlechtliche Orientierung aus Angst vor Verfolgung in seinem Heimatland immerzu verstecken musste, diese in einem ihm fremden Land nicht sofort preisgibt. In Anbetracht seines jugendlichen Alters (vgl. VfGH 26.06.2013, U 1313/12 und VwGH 14.12.2006, 2006/01/0362) und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sein Heimatdorf nie verließ und somit wohlmöglich auch nicht wusste, dass anderswo seine sexuelle Orientierung nicht kriminalisiert ist, erscheint die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde zugab, doch homosexuell zu sein, als nicht unplausibel.
Bei genauer Betrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers ist zudem festzustellen, dass der Fluchtgrund als solcher konsistent vorgetragen wurde. So muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer von Anfang an angab, wegen (unterstellter) Homosexualität sein Heimatland verlassen zu haben. Er vermochte dann auch insbesondere in der Beschwerdeverhandlung am 05.11.2014 aus Sicht des erkennenden Gerichts glaubhaft darzustellen, dass sich die Dorfbevölkerung auf Grund dieser Vermutung unter anderem gegen den Beschwerdeführer wandte.
Offenkundig ist unter diesen Prämissen ferner, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf von den Dorfbewohnern weiterhin verfolgt würde, zumal das fluchtauslösende Ereignis erst vor eineinhalb Jahren passierte; auch unter Beachtung des Inhalts der telefonischen Kontakte mit seiner Mutter.
2.1.3. Abgesehen von dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorbrachte, homosexuell zu sein, konnten im Verfahren keine wesentlichen Widersprüche festgestellt werden; auch das Bundesasylamt konnte keine relevanten Ungereimtheiten erkennen. Es beschränkte sich vielmehr in seiner Beweiswürdigung auf den Umstand, dass nicht nachvollzogen werden könne, wieso der Beschwerdeführer auf Grund seiner Freundschaft zu XXXX in seinem Heimatdorf verfolgt werden würde.
Aus diesen Gründen konnte also eine ausdrückliche Feststellung dahingehend erfolgen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der ihm unterstellten Homosexualität einer massiven Ablehnung und Verfolgung im Dorf ausgesetzt war; die spezifischen weiteren Geschehnisse, insbesondere die angebliche Ermordung des Freundes des Beschwerdeführers brauchten hingegenkeiner weiteren Feststellung unterzogen werden, was aber nichts an der Entscheidungsreife der gegenständlichen Sache ändert, wie die folgenden, unter 2.2. und in der rechtlichen Würdigung, Ausführungen zeigen werden: So vermochte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 05.11.2014 die Umstände des "Entdeckt werdens", selbst unter Berücksichtigung des seinerzeit jugendlichen Alters, nur sehr ungenau zu schildern, auch bleibt kaum nachvollziehbar, dass bei einer derart massiven spontanen Verfolgung durch die Dorfbewohner (bei welcher der zurückgebliebene Freund getötet worden sei) tagsüber die Flucht mit öffentlichen Verkehrsmittelen nahezu problemlos möglich gewesen sein soll. Diese Erwägungen ändern aber nichts daran, dass es plausibel ist, dass eine öffentliche bekannte Homosexualität in dem Dorf des Beschwerdeführers dort für ihn bei einer Zukunftsprognose zu einer existenzbedrohenden Gefährdung führen kann und eine solche Gefahr auch schon Grund für das Verlassen des Dorfes war, selbst wenn die genauen Umstände des unmittelbar fluchtauslösenden Geschehnisses keiner Feststellung unterzogen werden können.
2.1.4. Wenn das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung anmerkt, dass keine asylrelevante Verfolgung angenommen werden könne, wenn sich der Beschwerdeführer monatelang problemlos in XXXX habe aufhalten können, muss diesbezüglich festgehalten werden, dass die Begründung der Behörde zu kurz greift, denn lebte der Beschwerdeführer in dieser Zeit über "versteckt". Es entspricht ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Flucht im Sinne einer "aktuellen Verfolgungsgefahr" anzunehmen, wenn die inkriminierte Zeitspanne in einem Versteck überstanden wird, VwGH 18.12.1996, 95/20/0609.
Konsistent trug der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens vor, nach dem Vorfall in seinem Heimatort mit Hilfe seiner Mutter nach XXXX zu einem Priester geflohen zu sein, wo er in Abgeschiedenheit zwei bzw. drei Monate bis zu seiner Flucht nach Europa gelebt habe. Es kann dem Beschwerdeführer somit nach eben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu Lasten gelegt werden, dass er sich nach diesem Vorfall in einem anderen Dorf, bis zur endgültigen Ausreise versteckt hielt. Insbesondere muss auch die kurze Aufenthaltsdauer von zwei bzw. drei Monaten beachtet werden, sah der Verwaltungsgerichtshof den zeitlichen Zusammenhang in seinem Erkenntnis 2007/19/0459 vom 17.03.2009 auch bei einem einjährigen versteckten Aufenthalt noch als erfüllt an.
2.2. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Nigeria
Die der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen stützen sich auf eine Gesamtschau der in das Verfahren eingeführten Quellen. Sie stehen in ihren wesentlichen Teilen mit den Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung, im Übrigen wurden diese auch nie explizit bestritten.
2.2.1. Allen Quellen gemeinsam ist der Befund über die massive Ablehnung von Homosexualität in der nigerianischen Bevölkerung. Setzt man diesen Umstand in Beziehung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger von ortsansässigen Bewohnern bedroht wurde und nur seine alleinstehende ältere Mutter in Nigeria lebt, zeigt sich auf Grund seines noch immer jungen Alters von 19 Jahren, dass der Beschwerdeführer auch aus Vulnerabilitätsaspekten einer massiven Gefährdung in seinem Heimatort ausgesetzt wäre; denn die von ihm beschriebene Ablehnung ist offensichtlich eine solche, die jederzeit auch in gewalttätige Ausschreitungen und Bedrohungen für Leib und Leben übergehen kann. Hinzu kommt auch, dass seine Mutter dem Beschwerdeführer nach wie vor berichtet, dass sich die Bewohner und die Polizei noch immer bei ihr nach ihm erkundige und sie für ihn lügen würde. Im individuellen Fall des Beschwerdeführers hat sich auch nicht ergeben, dass in einem Falle wie dem vorliegenden, dem Beschwerdeführer ein sicherer Aufenthalt in einer Großstadt oder einer anderen Region Nigerias zumutbar wäre. Die geschilderte Ablehnung, beziehungsweise die geschilderte Möglichkeit von gewalttätigen Übergriffen, würde auch hier jedenfalls ein gesichertes Überleben auf Dauer in einer maßgeblichen Weise erschweren.
2.2.2. Zur davon zu unterscheidenden Frage der tatsächlichen Gefährdung durch eine unmittelbare staatliche Verfolgung hat zuletzt der Verfassungsgerichtshof in Erkenntnis vom 18.09.2014 zu GZ E910/2014 unter anderem ausgesprochen, dass es in letzter Zeit sehr wohl zu gerichtlichen Verurteilungen Homosexueller gekommen ist, die das reale Risiko einer strafgerichtlichen Verfolgung nahelegen würden. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass eine gesetzliche Verschärfung im Jahre 2013 die Notwendigkeit von Informationen über aktuelle Verurteilungsstatistiken aufzeigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem aktuellen Erkenntnis vom 30.09.2014 zu GZ I403 2009353-1/9E, basierend insbesondere auf Informationen bis Februar/März 2014, aber auch auf einer Medienquelle vom 30.08.2014, ausgesprochen, dass in den letzten Monaten Strafen wegen homosexuellen Aktivitäten tatsächlich verhängt worden seien und diesen Umstand auch als einen Grund für die Asylgewährung an eine nigerianische Staatsbürgerin herangezogen. Inwiefern es hier tatsächlich zu einer entscheidend neuen Situation, was die direkte staatliche Verfolgung Homosexueller in Nigeria betrifft, gekommen ist (so lagen dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2012, GZ A2 417503-1/2011 entschiedenen Verfahren etwa wesentlich weniger Informationen über solche Verurteilungen und staatliche Verfolgungshandlungen, bezogen auf das ganze Land, zugrunde als dies heute der Fall zu sein scheint) lässt sich bei aktueller Betrachtungsweise noch nicht abschließend erkennen; es ist hier jeweils eine Einzelfallbetrachtung zum aktuellen Zeitpunkt vorzunehmen (zunächst durch die Verwaltungsbehörde, vlg. zu alldem Bundesverwaltungsgericht 29.08.2014, GZ W125 1437636-1/3E). Im gegenständlichen Zusammenhang konnten aber weitere Erhebungen zu dieser Frage entfallen, da sie sich im Lichte der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Erwägungen zu 2.2.1. für den vorliegenden individuellen Fall nicht mehr als entscheidungswesentlich darstellen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
3.2. Unter Verweis auf den individuellen Charakter des vorliegenden Falles und im Speziellen den beweiswürdigenden Erwägungen unter 2.2. ergibt sich aus der Aktenlage entgegen der (seinerzeitigen) Ansicht des Bundesasylamtes, bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers insoweit aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich, das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr in Nigeria wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Homosexueller, der in einer dörflichen Umgebung Verfolgung durch Private ausgesetzt ist) wobei im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers jedenfalls massive private Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen zu erwarten sind, gegen welche von staatlichen Organen kein hinreichender Schutz erwartet werden kann und auch sonst von keiner Seite (alleinstehende Mutter ohne eine besondere Machtposition in der dortigen Gesellschaftsstruktur, die in Unkenntnis seiner Homosexualität ist und ihn vor den Repressionen kaum schützen könnte).
Die asylrelevante Intensität ergibt sich aus der Quellenlage. Auch eine innerstaatliche Relokationsalternative besteht vorliegend nicht.
Im gegenständlichen Fall ist des Bundesverwaltungsgericht daher der Ansicht, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe aufgrund der äußeren Umstände objektiv betrachtet nachvollziehbar und somit wohlbegründet im Sinne der GFK ist.
3.3. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass keine Anhaltspunkte für die Verwirklichung des § 6 Abs. 1 AsylG (Asylausschlussgrund) vorliegen. Es trifft zwar zu, dass Suchtgiftdelikte abstrakt besonders schwere Verbrechen sein können, die eine, den Beschwerdeführer treffende, Verurteilung ist aber zum einen bereits keine besonders schwerwiegende (wenn auch keine unerhebliche; siehe aber die bedingte Aussetzung des überwiegenden Teils der Strafe), zudem wirkten die entsprechenden Einlassungen des Beschwerdeführers, in der Beschwerdeverhandlungen vom 05.11.2014 prima facie überzeugend.
3.4. Somit war die Entscheidung über die Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar; auch die zitierte Rechtsprechung des AsylGH stand mit der Judikatur des VwGH in Einklang. Zu den rechtlichen Grundsätzen im Zusammenhang mit der Asylgewährung wegen Verfolgung Homosexueller ist zudem auf EuGH 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12) zu verweisen, mit welchem Urteil die gegenständliche Entscheidung übereinstimmt. Fragen der Glaubwürdigkeit schließlich sind in der Regel der Revision nicht zugängliche Tatfragen, hier auch wesentlich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geklärt.
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