BVwG L519 1431375-3

L519 1431375-3Bundesverwaltungsgericht25.11.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Sachverständigen-Beweis, Wiederaufnahmsantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG L519 1431375-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L519.1431375.3.00

Spruch

BESCHLUSS

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Bernhard ROSENKRANZ, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2014, Zl. L519 1431375-2/32E, abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Bernhard ROSENKRANZ, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2014, Zl. L519 1436703-1/4E abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die wiederaufnahmewerbenden Parteien (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch kurz als "wP1 und wP2" bezeichnet) sind Staatsangehörige Armeniens. Die wP1, Mutter der in Österreich geborenen wP2, brachte für sich nach nicht rechtmäßiger Einreise am 19.05.2012 und für die minderjährige wP 2 am 29.03.2013 Anträge auf internationalen Schutz ein.

Zusammengefasst brachte die wP1 vor, dass nach der Tradition der Jesiden ein Mädchen vor der Ehe keinen Sex haben dürfe. Sie habe entgegen dieser Tradition eine sexuelle Beziehung zu einem Tadschiken gehabt. Als ihre Familie davon erfahren habe, hätten sie ihr Vater und ihr Cousin zusammengeschlagen, da sie Schande über die Familie gebracht habe.

Für die mj. wP2 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

I.2. Der Antrag der wP1 auf internationalen Schutz wurde zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

I.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof hinsichtlich Spruchpunkt I. gem. § 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass einzelfallspezifische, über die Ermittlung der allgemeinen Berichtslage hinausgehende Ermittlungsschritte zur Ermittlung der individuellen Lage der wP1, insbesondere deren sozialem, familiärem und wirtschaftlichem Umfeld (z.B. Klärung der Frage, ob sie bzw. ihre Familie in genannten Zeitraum tatsächlich nicht in Armenien aufhältig waren) in Armenien erforderlich wären. Hiezu sei abzuklären, ob die wP1 tatsächlich Jesidin ist. Vor dem Hintergrund des Ermittlungsstandes könne die Frage nicht beantwortet werden, ob die in Armenien aufhältigen Verwandten auch gewillt sind, die bP1 zu unterstützen, wie dies seitens der belangten Behörde angenommen wurde, oder ob sie als von der jesidischen Gesellschaft als ausgestoßen anzusehen ist. Falls sie tatsächlich Jesidin ist - und im Fall einer Rückkehr quasi auf sich alleine gestellt wäre, sei dies für das Treffen von Feststellungen zur individuellen Überlebensfähigkeit der wP von erheblicher Bedeutung. Auch der tatsächliche Zugang zu den angeführten Sozialleistungen sei zu klären.

I.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2013, Zl. 1207.487-BAI wurde in weiterer Folge der wP1 gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde neuerlich die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

Hinsichtlich der wP2 wurde deren Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2013, Zl. 1303.985-BAI gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Ermangelung echter, personenbezogener nationaler Urkunden Name und Geburtsdatum der wP1 nicht verbindlich festgestellt werden konnten, weshalb die Angaben der wP1 hinsichtlich ihrer Person nicht glaubhaft seien.

Geglaubt werde der wP1, dass sie in der armenischen SSR geboren wurde und dort aufgewachsen sei. Die Angaben, wonach ihre Eltern und auch die Großeltern in der armenischen SSR geboren, aufgewachsen und auch armenische Staatsbürger sind, seien ebenfalls glaubwürdig gewesen.

Es sei zudem, trotz des Fehlens diesbezüglicher Beweismittel, im Bereich des Möglichen, dass die wP1 einige Zeit in Russland verbracht habe. Es könne aber nicht festgestellt werden, ob die wP1 tatsächlich ca. 14 Jahre lang nur in Russland gelebt habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob das diesbezügliche Vorbringen zur Gänze bzw. zum Teil der Wahrheit entspricht, weil dies für die Beurteilung der Staatsbürgerschaft bzw. für das Verfahren nicht relevant sei. Jedenfalls habe die wP1 selbst konkret und glaubwürdig vorgebracht, dass sie nie auch nur einen Versuch unternommen hat, die russische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Es seien keine Hinweise darauf vorgelegen, dass die von der wP1 ursprünglich bei der Erstbefragung angegebene Staatsangehörigkeit Armenien nicht mit der tatsächlichen übereinstimmen würde. Aus dem armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz gehe eindeutig hervor, dass gem. Art 10 Z. 1 Personen als armenische Staatsbürger registriert sind, sofern sie Bürger der ehemaligen armenischen SSR sind und nicht vor Erlass der Konstitution (1995) die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben haben oder nicht auf die armenische Staatsbürgerschaft, mehr als 1 Jahr nach Erlass dieses Gesetzes, verzichtet haben. Ebenso sind gem. Z.3 leg.cit. ehemalige Bürger der ehemaligen armenischen SSR als armenische Staatsbürger anzusehen, welche außerhalb Armeniens leben und nicht die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erwarben. Sämtliche Kriterien träfen laut den eigenen, diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der wP1 zu, weshalb sie nach wie vor als armenische Staatsbürgerin anzusehen sei.

Zur Rückkehrsituation führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die wP1 nicht glaubhaft darlegen konnte, dass sie im Fall ihrer Rückkehr keine Lebensgrundlage hätte, weil ihr zugemutet werden kann, dass sie selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommt. Zudem sei die Grundversorgung in Armenien gewährleistet. Weiter könne nach § 67 Asylgesetz eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital dienen. Es bestehe auch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme nationaler staatlicher Hilfsprogramme. Weiter bieten diverse internationale Organisationen Rückkehrern Hilfestellung in verschiedener Form an. Weiter habe die wP1 nicht glaubhaft machen können, tatsächlich einer Verfolgung durch die eigene Familie ausgesetzt zu sein, zumal die zwischenzeitige Recherche in der Russischen Föderation ergab, dass die Angaben der wP1 zum Aufenthalts- und Wohnort ihrer Familie ebenfalls nicht den Tatsachen entsprachen. Es sei somit nicht glaubhaft, dass die wP1 im Fall ihrer Rückkehr von Seiten der Familie und von Seiten der Jesiden keine Unterstützung erwarten könnte.

Hinsichtlich der wP2 handle es sich um ein Familienverfahren, sodass eine im Ergebnis gleich lautende Entscheidung zu treffen gewesen sei.

I.4.1. Zur maßgeblichen asyl- und abschieberelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.

I.4.2. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF (wP1) noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der wP dar.

I.5. Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die wP keine armenischen Staatsangehörigen seien. Die wP1 habe sich jahrelang in der Russischen Föderation aufgehalten, sodass das Asylverfahren in Bezug auf diese als Herkunftsland zu führen sei.

Die wP1 sei eine ledige Frau mit Kleinkind. Für sie gäbe es keine besonderen Förderungen oder Privilegien. Die Arbeitslosigkeit von Frauen sei hoch, zudem würden sie in der Arbeitswelt diskriminiert. Sexuelle Belästigung sei explizit nicht verboten. Als Jesidin könne sie wegen ihres Verhaltens auch von ihrer Familie keine Unterstützung zu erwarten.

Mit Beschwerdeergänzung vom 30.7.2013 bzw. vom 1.8.2013 brachte die wP1 im Wesentlichen vor, dass ihr Familienname richtig XXXX laute. Deshalb sei es möglich, dass sie unter dem vorerst angegebenen Namen XXXX innerhalb der Oblast laut Ermittlungsergebnis als nicht gemeldet aufschien. Der Oblast XXXX sei zudem sehr groß und sei es unmöglich, dass alle dortigen Meldeämter abgefragt wurden. Der Rechtsvertreter ersuche daher um Mitteilung, welches Meldeamt befragt wurde, welche Schreibweise des Namens verwendet wurde und ob in jenem Meldeamt gesucht wurde, in welchem Vater und Bruder der wP1 gemeldet sind.

Zudem wurden 2 Schreiben einer Nachbarin der wP1 vorgelegt sowie eine Kopie ihres Reisepasses. In diesem sowie einem weiteren Schreiben werde bestätigt, dass die Familie in XXXX wohne. Die vorgelegten Fotos würden das Haus zeigen, in dem die wP1 gewohnt habe sowie das Haus der Nachbarin. Diese Fotos seien aus Google Maps ausgedruckt.

Mit Eingabe vom 9.12.2013 wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme der Caritas vom 4.12.2013 vorgelegt.

I.6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.1.2014 wurden den Verfahrensparteien die maßgeblichen Feststellungen zur asyl- und abschieberelevanten Lage in Armenien mit der Einladung übermittelt, dazu entweder schriftlich oder spätestens in der gleichzeitig für 12.2.2014 anberaumten Beschwerdeverhandlung mündlich eine Stellungnahme abzugeben.

I.7. Mit Schriftsatz vom 5.2.2014 brachte die wP1 im Wesentlichen vor, dass gem. den im Staatsangehörigkeitsgesetz benachbarten Regelungen nicht angenommen werde, dass sich "Republik Armenien" in Art. 11 auch auf die (Sozialistische Sowjet) Republik Armenien in Art. 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes beziehe. Die wP1 sei somit nicht Staatsangehörige Armeniens. Auch durch das Ermittlungsergebnis werde bestätigt, dass die wP1 Staatsangehörige von Russland ist. Die wP1 selbst wisse es nicht. Sie selbst habe ihren eigenen Reisepass nicht gesehen. Vermutlich habe sich ihr Vater um die Staatsbürgerschaftsangelegenheit gekümmert. Die wP1 habe nur 9 Jahre in Armenien zugebracht, Armenien sei nicht ihr Herkunftsstaat.

Es werde daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob der wP1 die armenische Staatsangehörigkeit zukommt bzw. auf welche Weise und unter welchen Umständen sie diese erlangen kann, beantragt. Aufgrund der Lebensweise der Jesiden sei zu erwarten gewesen, dass Familienangehörige Außenstehenden keine Auskunft über familiäre Vorgänge erteilen.

Würden die wP zurückkehren, wären sie ohne Familienanschluss. Sie hätten auch keine Möglichkeit, sich eine Existenz aufzubauen. Die wP1 wäre Übergriffen ausgesetzt und würde keinen staatlichen Schutz erhalten. Es werde auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens für die jesidische Kultur beantragt betreffend die Frage, welche Behandlung den wP bei einer Rückkehr zuteilwürde, hinsichtlich der Lebensumstände außerhalb der Familie als allein stehende Frau mit Kind, die aus dem Familienverband ausgestoßen sind und weil die wP1 eine Beziehung mit einem Moslem eingegangen ist.

Zudem wurde auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 18.4.2008 über häusliche Gewalt verwiesen.

Es werde auch die Klärung der Frage beantragt, inwieweit die wP Unterstützung außerhalb ihrer Heimatgemeinde erwirken könnte. Selbst NGOs würden den wP nur vorübergehend Unterstützung gewähren können. Außerhalb der Familie werde die wP1 nicht einmal eine Wohnung anmieten können. Der armenische Staat biete keine nennenswerte Unterstützung. Selbst wenn die armenische Staatsbürgerschaft zuerkannt werden sollte, würde das viel zu lange dauern.

I.8. Am 13.2.2014 bzw. am 16.2.2014 langten weitere psychotherapeutische bzw. psychologische Stellungnahmen sowie eine Deutschkursbesuchsbestätigung betreffend die wP1 ein.

I.9. Das Ländersachverständigengutachten, unter anderem zur Identität der wP1 vom 6.8.2014 wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.8.2014 mit der Einladung übermittelt, dazu binnen 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 25.8.2014 wurde von den wP im Rahmen der Stellungnahme im Wesentlichen ausgeführt, dass es ihnen nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen der Gutachter in XXXX keine Informationen über die Eltern der wP1 bekommen hat und es nicht gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, dass die Eltern der wP1 eine Staatsbürgerschaft in Russland erlangt haben. Im Übrigen werde bestätigt, dass die wP weder die armenische noch die russische Staatsbürgerschaft erlangen können und staatenlos seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Ermittler keinen Kontakt mit der Nachbarin oder anderen in der Beschwerdeergänzung genannten Personen aufgenommen hat.

I.10. Mit im Akt ersichtlichen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2014 wurden die Beschwerde der wP 1 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. die der wP 2 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der wP2 im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass hinsichtlich der wP 1 und 2 die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesasylamt völlig zutreffend argumentiert hat, dass das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant zu qualifizieren war.

Darüber hinaus stellte das BVwG fest:

"Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um armenische Staatsangehörige. Nicht festgestellt werden kann, dass die bP tatsächlich zur Volksgruppe der Jesiden gehören.

Die bP1 ist eine ledige, junge, weitgehend gesunde, arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.

Die bP1 sucht eine Psychologin auf. Mangels Vorlage fachärztlicher Befunde aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie kann eine schwerwiegende psychische Erkrankung der bP1 nicht festgestellt werden. Die bP2 ist der 1 1/2 jährige, gesunde, in Österreich geborene Sohn der bP1. Wer der Vater des Kindes ist, kann nicht festgestellt werden.

Die bP1 spricht russisch und laut eigener Angabe jesidisch und etwas armenisch. Deutschkenntnisse waren nicht feststellbar. Die bP1 hat in Armenien die Grundschule besucht.

In Armenien leben jedenfalls 4 Onkel der bP1 sowie 2 Cousins. Die Familie der bP1 besitzt in Armenien nach wie vor die Hälfte eines Hauses, ein Onkel die andere Hälfte.

Die bP hat über ihren Sohn und ihren Lebensgefährten, dessen Asylverfahren bereits 2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, hinausgehend keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die Identität der bP steht nicht fest."

Zur Frage der Staatsangehörigkeit wurde überdies festgehalten, dass diese bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig festgestellt wurde und sich unabhängig davon die Angaben der wP 1, staatenlos zu sein bzw. Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, als nicht glaubhaft erwiesen. Dies vor allem aufgrund des Rechercheergebnis vom 06.08.2014, welches unter Berücksichtigung aller möglichen Namensangaben und mit Anführung der Quellen erstellt wurde. Ausführlich wurde in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dann dargelegt, aus welchen Gründen anzunehmen ist, dass die wP versuchte, ihre Staatsangehörigkeit zu verschleiern. Nicht nur, dass sie selbst unterschiedliche Angaben zu ihrer Herkunft machte, sowohl das erste Rechercheergebnis vom 30.05.21013 als eben auch das aktuelle vom 06.08.2014 ergaben, dass die Angaben der wP 1 nicht stimmen. Letztlich gab die wP eben selbst an, dass sie in Russland nie gemeldet, jedoch in Armenien bis ca. zu ihrem 12 Lebensjahr lebte und gemeldet gewesen sei.

Diese Erkenntnisse wurden der rechtsfreundlichen Vertretung der wP am 17.09.2014 zugestellt und sind in Rechtskraft erwachsen. Gegen diese Entscheidungen sind keine ordentlichen Rechtsmittel mehr zulässig.

Am 17.09.2014 (Telefax vom 16.09.2014, 16:34 Uhr) wurden durch die rechtsfreundliche Vertretung der wP Unterlagen zum Verfahren beim BVwG übermittelt. Gemäß Angaben in dieser Stellungnahme würde es sich bei den Unterlagen um die Reisepässe der Eltern und Brüder der wP handeln. Augenscheinlich sei in den Pässen nicht die von der wP selbst angegebene Adresse XXXX angegeben, sondern eine andere Adresse.

I.11. Mit Eingabe vom 30.09.2014 brachten die wP durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme der durch das BVwG mit Entscheidungen vom 15.09.2014 abgeschlossenen Verfahren gemäß § 32 VwGVG ein, welcher wie folgt begründet wurde:

Der Lebensgefährte der wP1 habe dem rechtsfreundlichen Vertreter der wP am 16.09.2014 Unterlagen - welche die wP wohl am 12.09.2014 erhalten hätte - übergeben, welche der Vertreter noch am selben Tag an das BVwG gefaxt hätte. Diese Unterlagen seien am Tag vor der Zustellung des abschließenden Erkenntnisses des BVwG vom 15.09.2014 bei Gericht eingelangt, wobei der Vertreter der Meinung ist, diese Unterlagen müssten noch im Verfahren berücksichtigt werden und diesbezüglich bereits Verfahrenshilfeanträge gestellt worden wären. Lediglich aus Vorsichtsgründen werde der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag gestellt.

Es folgten Ausführungen zu Situation (alleinstehender) jesidischer Frauen in Armenien unter Verweis auf einen Bericht der Schweitzer Flüchtlingshilfe. Soweit der wP mangelnde Mitwirkung an der Identitätsfeststellung vorgeworfen wird, wurde festgehalten, dass die wP eben keine Unterstützung von ihren Verwandten erhalten würde, keinen Kontakt mit der Familie habe und somit keine Identitätsdokumente erlangen hätte können. Trotz ihrer Angst habe sie nunmehr versucht, mit ihrer Mutter Kontakt aufzunehmen und könnte sie dadurch - auch als Beweis ihrer Mitwirkungsbemühungen - Unterlagen vorlegen.

Das BVwG habe sich mit den Ausführungen in der Beschwerde vom 24.07.2013 nicht auseinandergesetzt, worin ausführlich begründet würde, dass die wP keine armenische Staatsangehörigkeit besitzt. Sie habe soweit möglich genaue Angaben über ihre Herkunft gemacht und hätte auch RA XXXX (in der Folge: A) in seiner Auskunft vom 06.11.2013 bestätigt, dass die wP armenischer Herkunft ist und zusammen mit ihrer Familie in die Russische Föderation übersiedelt sei. Die Begründung des Gerichts, warum nicht dem A sondern der Anfragebeantwortung von XXXX (in der Folge: M) gefolgt werde, sei nicht nachvollziehbar. Es folgen Ausführungen dazu, warum der rechtsfreundliche Vertreter A mehr folgen könne als M. A würde richtiger Weise die russische Staatsangehörigkeit der Familie bestätigen.

Es sei nicht nachvollziehbar, wie M. darauf komme, dass die wP und ihre Familienmitglieder im Oblast XXXX nicht gemeldet seien. In Briefen sei durch eine Frau bestätigt worden, dass die wP in der XXXX wohne, wo auch diese Frau selbst lebe. In einem Schreiben vom 25.07.2013 habe diese Frau sowie weitere angebliche Nachbarn bestätigt, dass die Eltern und Geschwister der wP in XXXX leben würden.

Durch die vorgelegten Kopien der Reisepässe sei belegt, dass die Feststellungen des Gerichts betreffend die Staatsbürgerschaft der wP1 nicht stimmen würden. Die wP hätten in Armenien keine Existenzgrundlage, keine sozialen oder familiären Netzwerke und wurde der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in Bezug auf die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden sowie in Bezug auf die Existenzmöglichkeiten der wP im Falle der Rückkehr gestellt.

I.12. Am 01.10.2014 wurde Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich genommen und ein Strafregisterauszug mit drei aufscheinenden Verurteilungen der wP 1 wegen Diebstahls bzw. räuberischen Diebstahls erstellt.

I.13. Mit Schreiben vom 07.10.2014, an den rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt am 10.10.2014, wurde die wP1 aufgefordert, die in Kopie übermittelten Dokumente im Original vorzulegen, damit diese auf ihre Echtheit und Unverfälschtheit überprüft werden können.

I.14. Am 13.10.2014 langten wiederum Dokumente in Kopie mit dem Vermerk ein, dass die "beigelegten Seiten" bzw. die Unterlagen der wP 1 gefaxt worden wären.

I.15. Mit Schreiben vom 17.10.2014 wurde ein Protokollvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung der dritten Verurteilung der wP 1 (räuberischer Diebstahl) übermittelt.

I.16. Die in Auftrag gegebenen Übersetzungen langten am 27.10.2014 ein. Demnach handelt es sich bei den in Kopie vorgelegten Unterlagen um einen Behindertenausweis des Bruders der wP1, ausgestellt am XXXX2012, den Reisepass der Mutter der wP1, ausgestellt am XXXX2014, den Reisepass des Vaters der wP1, ausgestellt am XXXX2007, sowie ein Dokument über die Vormundschaft des Vaters der wP1 über ihren Bruders vom Juli 2013. Eine Seite der - grundsätzlich an sich schon in schlechter Qualität vorliegenden - Unterlagen konnte nicht übersetzt werden. Möglicherweise handelt es sich hierbei um den Reisepass des Bruders der wP1, bzw. handelt es sich jedenfalls um ein am XXXX2009 ausgestelltes Dokument mit Foto einer männlichen Person.

Die Unterlagen wurden jeweils von der für das Gebiet XXXX zuständigen Behörde ausgestellt bzw. scheinen derartige Stempel und Anschriften auf. Unter den angeführten Adressen scheint die im Schriftsatz noch angeführte und im gesamten Verfahren behauptete angebliche Wohnadresse der wP1 vor der Ausreise, XXXX nicht auf, sondern die Anschrift XXXX.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Artikel 129 B-VG lautet: Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 32 VwGVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens lautet:

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und prinzipiell ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher getroffenen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien herangezogen werden können sind.

Die Bestimmung wird sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, analog anzuwenden sein.

Zu A)

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).

Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).

Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564).

Im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Beweismittel können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 32 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).

Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59).

II.3.2.2. Zunächst ist zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages erfüllt sind.

In Anbetracht der abschließenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (zugestellt am 17.09.2014) über den Antrag auf internationalen Schutz stand den wP jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung des Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Die verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeanträge werden auf die nunmehr verfügbaren Unterlagen gestützt. Es handelt sich hierbei um Umstände (Tatsachen und Beweismittel), welche bereits bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens vorgelegen sind.

Die zweiwöchige subjektive Frist für die Antragstellung beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Laut Vorbringen der wP konnten diese Tatsachen und Beweismittel erst nach Erlassung des negativen Erkenntnisses vorgebracht werden.

Da der Antrag am 30.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, die 14-tägige Frist erst mit Rechtskraft bzw. Zustellung der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren zu laufen beginnen kann, sind sowohl die objektive Dreijahresfrist als auch die zweiwöchige subjektive Frist gewahrt.

Nachdem die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist ergibt, lediglich glaubhaft zu machen sind (also das Beweismaß herabgesetzt ist) ist - zumindest im Zweifel - davon auszugehen, dass der Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellt wurde.

II.3.2.3. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Im gegenständlichen Fall wurde im vorangegangenen inhaltlichen Verfahren anhand von Ermittlungen eines Sachverständigen festgehalten, dass die Angaben der der wP1, insbesondere das Vorbringen zur russischen Staatsangehörigkeit nicht der Wahrheit entsprechen.

Dem Rechercheergebnis vom 06.08.2014 kommt im gegebenen Fall - wie bereits vom BVwG im Rahmen der inhaltlichen Entscheidung festgestellt - aufgrund des Umstandes, dass durch den Sachverständigen unter Angaben von Quellen diese Recherchen vor Ort durchgeführt wurden und die Ergebnisse dieser Erhebungen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurden, besonders hohe Beweiskraft zu.

Auch aus dem bereits im Jahr 2013 eingeholten Rechercheergebnis lässt sich für die wP1 nichts gewinnen und unterliegen diese Ermittlungsergebnisse überdies der freien Beweiswürdigung des Gerichts.

Es handelt sich insbesondere beim Sachverständigen M. um eine Person, die sorgfältig ausgewählt wurde und die sowohl mit den Verhältnissen in Armenien als auch in der Russischen Föderation bestens vertraut ist und daher ist auch davon auszugehen, dass er in der Lage ist, die Aussage- bzw. Beweiskraft der von ihm herangezogenen Quellen entsprechen einzuschätzen. Ebenso hat der Sachverständige sichtlich kein Interesse am Ausgang des Verfahrens in welche Richtung auch immer. Vor allem hat die wP 1 durch mehrmalige falsche, immer wieder geänderte Angaben zu ihren Personalien die entsprechenden Erhebungen erschwert bzw. mussten sogar drei Recherchen vor Ort durchgeführt werden, bis die wP schlussendlich doch Dokumentenkopien - zumindest von Verwandten vorlegte - welche jedoch wiederum nicht zur Gänze mit ihrem Vorbringen übereinstimmen.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass die Familie der wP 1 gerade nicht - wie immer behauptet und sogar in Schreiben von angeblichen Nachbarn bestätigt - in XXXX wohnt. Es scheinen vielmehr gänzlich andere Meldeadressen auf. Richtig ist damit lediglich, dass diese offenbar im Oblast XXXX leben, worauf es aber letztlich nicht ankommt, da schon im Erkenntnis vom 15.09.2014 Feststellungen zu einer Rückkehr nach Armenien getroffen wurden und festgehalten wurde, dass die wP1 dort jedenfalls auch Unterkunft und familiären Anschluss hat.

Aufgrund der oben dargestellten Ergebnisse der Beweisaufnahme konnten die im bisherigen Verfahren getroffenen Feststellungen bzw. beweiswürdigenden Aspekte letztlich durch Vorlage neuer Unterlagen (Reisepässe der Eltern und Geschwister der wP 1 sowie Behindertenausweis des Bruders) nicht widerlegt werden.

Der wP1 ist es mit der Vorlage der angeführten Dokumente bzw. mit dem in diesem Zusammenhang erstatteten Sachvortrag nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).

Selbst wenn man tatsächlich davon ausginge, dass die Eltern und Geschwister der wP 1 nunmehr die Russische Staatsangehörigkeit angenommen haben bzw. die aufgrund der schlechten Qualität der Kopien nicht überprüfbaren Reisepässe echt sind, ist dadurch für die wP 1 selbst nichts gewonnen. Nur weil die Familienangehörigen diese Staatsangehörigkeit angenommen haben, lässt sich noch nichts über den Status der wP1 und davon abhängig zu ihrem Kind, der wP 2 sagen. Die bP1 müsste selbst einen entsprechenden Titel bzw. die Verleihung der Staatsangehörigkeit von Russland beantragen. Aus den Pässen geht auch hervor, dass lediglich der Vater schon seit geraumer Zeit (2009) russischer Staatsangehöriger ist. Der Pass der Mutter dagegen wurde erst 2013 ausgestellt, was den Schluss nahelegt, dass diese bestenfalls erst jetzt, während des laufenden Asylverfahrens der wP 1 in Österreich, die Staatsangehörigkeit von Russland erhalten hat. Dies ändert nichts daran, dass die wP 1 in Armenien geboren wurde und gemäß den ihr bereits vorgehaltenen gesetzlichen Bestimmungen - mangels Verzicht oder Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit - die armenische Staatsangehörigkeit besitzt. Es steht ihr natürlich frei, nunmehr mit ihrer Familie in Russland zu leben, hinsichtlich des Asylverfahrens ist jedoch als Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die wP1 besitzt, heranzuziehen.

Es liegen damit nach wie vor keine Anhaltspunkte vor, dass die wP 1 auch nur einen Versuch unternommen hat, die russische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Selbst bei Annahme der russischen Staatsangehörigkeit der Eltern und Geschwister der wP1 liegen dennoch keine Hinweise darauf vor, dass die wP1 die armenische Staatsangehörigkeit nicht besitze oder die russische besitze. Aus dem armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz geht eindeutig hervor, dass gem. Art 10 Z. 1 Personen als armenische Staatsbürger registriert sind, sofern sie Bürger der ehemaligen armenischen SSR sind und nicht vor Erlass der Konstitution (1995) die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben haben oder nicht auf die armenische Staatsbürgerschaft, mehr als 1 Jahr nach Erlass dieses Gesetzes, verzichtet haben. Ebenso sind gem. Z.3 leg.cit. ehemalige Bürger der ehemaligen armenischen SSR als armenische Staatsbürger anzusehen, welche außerhalb Armeniens leben und nicht die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erwarben.

Folglich waren die behaupteter Maßen der wP 1 bislang nicht zugänglichen und damit neu hervorgekommenen Unterlagen nicht geeignet, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruches eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen.

Wären diese Unterlagen schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden, hätte dies keinesfalls zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Erkenntnis geführt. Durch das Nichtvorliegen eines relevanten, eine Änderung des negativen Spruches bedingenden Vorbringens erübrigt sich die beantragte Einholung eines SV-Gutachtens in Bezug auf die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen. Eine derartige Untersuchung wäre auch schon mangels Vorliegens der hierfür erforderlichen Originaldokumente nicht möglich, da zusätzlich auch nach Aufforderung, die Originale zu übermitteln, wiederum nur schwer lesbare - und somit nicht überprüfbare - Kopien vorgelegt wurden.

Das Vorbringen hinsichtlich der Probleme von alleinstehenden Frauen an sich in Armenien stellt keinen neuen Sachverhalt dar. Auszuführen ist hierzu, dass das Fluchtvorbringen der wP1 bereits rechtskräftig als unglaubwürdig bewertet wurde, dies im Speziellen betreffend die unplausibel geschilderten Verfolgungshandlungen, wobei sich auch iSd Art. 3 EMRK keine Bedenken für den Fall einer Überstellung der wP nach Armenien ergaben. Der Asylgerichtshof bzw. das BVwG legten in den Erkenntnissen detailliert, schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb dem Vorbringen der wP jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen war. Hinsichtlich der diesbezüglichen Beweiswürdigung wird auf den Verfahrensgang verwiesen. Das nochmalige Vorbringen der wP hierzu stellt eine Berufung auf einen Sachverhalt dar, über welchen bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.

Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd § 32 VwGVG darzustellen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher spruchgemäß abzuweisen.

II.3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Die wP selbst hat auch nicht bekannt gegeben, was bei einer derartigen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können.

Dass sie im Rahmen einer Verhandlung konkret darstellen könne, wo sie gelebt habe bzw. die Adresse XXXX zeigen könne, erübrigt sich schon insofern, da diese Adresse offenbar - gemäß vorgelegten Reisepässen - nicht die Adresse der Familienmitglieder der wP ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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